Solothurn Obergericht Strafkammer 15.03.2023
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin
2. E.___, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,
Privatberufungsklägerin
3. C.___, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,
Berufungskläger
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos
Beschuldigter
betreffend vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfache schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache versuchte schwere Körperverletzung
In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf das separate Verfahrensprotokoll (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 221 ff.) sowie das separate Einvernahmeprotokoll (Befragung von C.___: ASB 246 ff.) verwiesen.
Die Parteien stellen folgende Schlussanträge:
Staatsanwalt […] für die Staatsanwaltschaft als Berufungs- bzw. Anschlussberufungsklägerin (vgl. ASB 261 - 279):
« 1. A.___ sei wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung in zwei Fällen schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.
3. Der Freiheitsentzug sei im Umfang von 100 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin E. Roos, Solothurn, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden.
6. C.___ sei als Genugtuung CHF 1'800.00 auszurichten.»
Advokatin Natalie Matiaska im Namen und Auftrag der Privatberufungsklägerin E.___ (vgl. auch ASB 280 ff.):
« 1. Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6.8.2018 zu verurteilen.
2. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Zivilklage von E.___, wie vor 1. Instanz beantragt, gutzuheissen.
3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Vor 1. Instanz beantragte Zivilklage:
- Es sei der Beschuldigte zur Bezahlung einer Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 24.4.2012 an E.___ zu verurteilen.
Eventualiter sei die Teilgenugtuungsforderung von E.___ im Grundsatz gutzuheissen und unter Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100 % auf den Zivilweg zu verweisen.
- Es sei festzustellen, dass sich E.___ die Geltendmachung weiterer Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vorbehält und es seien diese unter Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100 % auf den Zivilweg zu verweisen.
- Es sei eine vom Beschuldigten bezahlte Geldstrafe oder Busse gemäss Art. 73 StGB E.___ in Anrechnung an die Genugtuung gemäss Ziff. 1 hiervor zuzusprechen.
- Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten, wobei dieser auch zur Übernahme der Rechtsvertretungskosten von E.___ zu verpflichten sei.»
Advokat Dr. Christian von Wartburg im Namen und Auftrag des Berufungsklägers C.___ (vgl. auch ASB 288):
« 1. Es sei dem Berufungskläger in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils der Vorinstanz gestützt auf Art. 434 StPO im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.
2. Es sei dem Berufungskläger in Gutheissung der Berufung gestützt auf Art. 434 StPO zusätzlich zur Genugtuung zufolge illegaler Bilderlöschung und Hausdurchsuchung Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.
3. Es sei dem Berufungskläger in Gutheissung der Berufung gestützt auf Art. 434 StPO zusätzlich zur Genugtuung Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit der Observation in der Höhe von CHF 300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.
4. Es sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 436 und Art. 429 StPO eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu entrichten, also unter o/e Kostenfolge.»
Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___ (vgl. auch ASB 289 - 312):
« 1. A.___ sei vom Vorhalt der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. Versuch gemäss Vorhalt 2 der Anklageschrift vom 6. August 2018 freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien abzuweisen.
3. Es sei der Staat für den A.___ aus der vorliegenden Strafuntersuchung entstandenen Schaden zu 100 % haftbar zu erklären.
4. Es sei A.___ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für das Strafverfahren bis und mit Hauptverhandlung eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen, mindestens aber CHF 65'000.00 zzgl. 5 % Zins seit mittleren Verfalls.
5. Es sei A.___ für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
6. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.___ seien entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote zu bewilligen und aus der Gerichtskasse zu finanzieren.»
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Zur Prozessgeschichte bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf Ziff. I der schriftlichen Urteilsbegründung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein (ab Urteilseite [nachfolgend US] 5) verwiesen werden.
2. Am 6. Mai 2021 erliess das Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (Aktenseiten [nachfolgend AS] 7971 ff.):
« 1. A.___ wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung (Anklageziffer 1.), angeblich begangen am 26. Juli 2010, kurz vor 18.00 Uhr, zum Nachteil von F.___, freigesprochen.
2. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. Versuch (Anklageziffer 2.), angeblich begangen anfangs April 2012 und in den Abendstunden des 24. April 2012, zum Nachteil von E.___, freigesprochen.
3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten zu vernichten:
- Kalender, HD Nr. 2 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Karte, HD Nr. 3 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Terminkarte, HD Nr. 4 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Arztbericht, HD Nr. 8 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Termin [Kinderspital], HD Nr. 9 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Kurzbericht [Spital], HD Nr. 10 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Schreiben Schlaflabor, HD Nr. 11 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Handnotiz, HD Nr. 12 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Briefe B.___ an A.___, HD Nr. 14 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
4. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, E.___, wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Zivilklage der Privatklägerin 2, [Versicherung], wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Dem verfahrensbeteiligten Dritten, C.___, wird gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO vom Staat eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1.05.2015 ausgerichtet.
7. Die Entschädigung des Vertreters von C.___, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird auf CHF 13'535.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch den Staat zu bezahlen.
8. Der Staat wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die A.___ aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen zu 100% haftbar erklärt.
9. A.___ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von CHF 65'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.05.2015 ausgerichtet.
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 82'526.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.02.2017 bereits eine Akontozahlung von CHF 20'000.00 und gemäss Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 24.11.2020 eine Akontozahlung von CHF 30'000.00 geleistet worden ist. Demnach ist ihr durch den Staat Solothurn noch der Differenzbetrag von CHF 32'526.80 zu bezahlen.
11. Die Verfahrenskosten von CHF 97'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 15‘000.00, Kosten des Vorverfahrens sowie Gerichtsauslagen) sind vom Staat Solothurn zu tragen.»
3. Gegen dieses Urteil meldeten C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Oberstaatsanwalt, E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler, sowie A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos, innert Frist Berufung an (AS 7981, 7983, 7985 und 7987).
4. Am 2. November 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft bzw. Berufungsklägerin) die Berufung (ASB 3 f.). Diese richtet sich gegen den Freispruch von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. Versuch (Anklageziffer 2), angeblich begangen anfangs April 2012 und in den Abendstunden des 24. April 2012, zum Nachteil von E.___ (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils). Weiter angefochten werden die Ziff. 8 (Entschädigung des Beschuldigten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Ziff. 9 (Genugtuung des Beschuldigten), Ziff. 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigerin) und Ziff. 11 (Verfahrenskosten).
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch und die Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von E.___, die Verweigerung der Haftpflicht des Staates für wirtschaftliche Einbussen des Beschuldigten bezüglich der Delinquenz zum Nachteil von E.___, die Reduktion der Genugtuung des Beschuldigten, die Anordnung des Rückforderungsanspruchs des Staates für das Honorar der amtlichen Verteidigerin sowie die anteilmässige Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten.
5. Am 3. November 2021 erklärte E.___ (nachfolgend auch Privatberufungskläger) die Berufung bezogen auf die Ziff. 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils. Sie beantragt einen Schuldspruch gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 6. August 2018 und die Gutheissung der Zivilklage (ASB 6).
6. Ebenfalls am 3. November 2021 erklärte C.___ als verfahrensbeteiligter Dritter (nachfolgend auch Berufungskläger) die Berufung gegen Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. Er beantragt im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung eine Genugtuung von CHF 35'200.00 sowie zusätzlich Schadenersatz und Genugtuung für die illegale Bilderlöschung und Hausdurchsuchung in Höhe von CHF 500.00 und Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit der Observation in Höhe von CHF 300.00, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2015, sowie eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung für das zweitinstanzliche Verfahren (ASB 9 ff.).
7. Am 26. November 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf C.___. Sie beantragt die Zusprechung einer tieferen Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft regte zudem an, das Berufungsverfahren bezüglich C.___ abzutrennen und schriftlich zu führen (ASB 21).
8. Der Beschuldigte teilte am 26. November 2021 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (ASB 24).
9. Mit Beschluss vom 10. Januar 2022 trat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein (ASB 31 ff.).
10. Am 17. Februar 2023 zeigte Advokatin Natalie Matiaska dem Gericht an, dass sie gestützt auf den Entscheid der KESB […] vom 8. Juli 2022 anstelle der bisherigen Rechtsvertreterin Ana Dettwiler die Interessen der Privatberufungsklägerin im Berufungsverfahren wahrnehmen werde (ASB 83).
11. Am 25. Februar 2022 beantragte C.___
die Befragung der verdeckten Ermittler
«[Aliasname 1]» (nachfolgend «VE 1») und «[Aliasname 2]» (nachfolgend «VE 2») sowie
seine eigene Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 50 f.).
12. Am 8. März 2022 verfügte der Instruktionsrichter die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Abtrennung des Verfahrens bezüglich C.___ sowie die Abweisung des Antrages von C.___ auf Befragung der verdeckten Ermittler «VE 1» und «VE 2». Die Befragung von C.___ anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bewilligt. Zudem wurde die Rechtskraft von Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt und die Auszahlung der Parteientschädigung für C.___ angeordnet (ASB 54 f.).
13. Am 30. Juni 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. März 2023 vorgeladen (ASB 60 f.).
14. Am 20. Januar 2023 verfügte der Instruktionsrichter zusätzlich die Vorladung von B.___ als Zeugin zur Berufungsverhandlung auf den 14. März 2023 (ASB 73).
15. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin die Beweisanträge stellen, es seien folgende Unterlagen zu edieren: die gesamte elektronische Kommunikation, welche die sechs verdeckten Ermittler mit ihren Zielpersonen geführt hätten, die Legenden der eingesetzten verdeckten Ermittler, die Protokolle und Aktennotizen der beiden Führungspersonen im Zusammenhang mit der Instruktion der V-Personen sowie weitere sachdienliche Dokumente, welche den Einsatz der verdeckten Ermittler dokumentierten. Zudem wurde die Zeugenbefragung der sechs verdeckten Ermittler ohne Einschränkung des Konfrontationsanspruches, eventualiter unter akustischer und optischer Abschirmung ausschliesslich für die Prozessbeteiligten, nicht aber für die Mitglieder des Berufungsgerichts verlangt. Ebenso wurde eine detaillierte Aufstellung der vom Bundesamt für Polizei (fedpol) eingereichten Rechnung (Vorbereitung der erstinstanzlichen Einvernahme der verdeckten Ermittler) sowie die Aktennahme diverser Unterlagen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beantragt (ASB 87 ff.).
16. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 2. März 2023, einen NZZ-Artikel betreffend Schütteltrauma und Langzeitfolgen zu den Akten zu nehmen, das Vorspielen eines abgehörten Gespräches im Rahmen der Befragung der Zeugin B.___ und die Vorladung bzw. Befragung einer ehemaligen Freundin des Beschuldigten als Zeugin (ASB 166 ff.).
17. Am 3. März 2023 ersuchte der Rechtsvertreter von B.___, seine Klientin von der Teilnahme als Zeugin an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da aus dem beigelegten ärztlichen Bericht und Arztzeugnis hervorgehe, dass eine Zeugenbefragung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Dieses Dispensationsgesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. März 2023 gutgeheissen (ASB 204).
18. Die vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge (vgl. Ziff. I.15. und 16.) wies der Instruktionsrichter, nachdem er den jeweiligen Gegenparteien das rechtliche Gehör gewährt hatte, mit begründeter Verfügung vom 9. März 2023 weitestgehend ab (ASB 210 ff.). Einzig die Unterlagen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wurden zu den Akten genommen.
19. Am 6. März 2023 liess die Privatberufungsklägerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei dem Beschuldigten die Audioaufnahme eines abgehörten Gespräches abzuspielen und dieser sei zu den als unverständlich verschrifteten Passagen zu befragen (ASB 201 ff.). Weitere Beweisanträge der Privatberufungsklägerin folgten mit Eingabe vom 9. März 2023 (ASB 213 f.). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör hierzu zu Beginn der Berufungsverhandlung gewährt. Es wird deshalb diesbezüglich auf das separat erstellte Verfahrensprotokoll verwiesen (ASB 221 ff.).
20. Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren fand am 14. März 2023, die mündliche Urteilseröffnung am 16. März 2023 statt (vgl. separates Verfahrensprotokoll: ASB 221 ff.). Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Berufungskläger wurde als verfahrensbeteiligter Dritter befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: ASB 246 ff., Audio-Dokument: ASB 260 sowie nachfolgende Ziff. VI.2.5).
II. Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Da von keiner Seite angefochten, sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. 1: Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung von F.___ (Ziff. 1 der Anklageschrift vom 6.8.2018);
- Ziff. 3: Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten;
- Ziff. 5: Verweisung der Zivilklage der [Versicherung] auf den Zivilweg;
- Ziff. 7: Entschädigung des Vertreters des verfahrensbeteiligten Dritten;
- Ziff. 10: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.
Der im Berufungsverfahren noch zu beurteilende Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift vom 6. August 2018 lautet wie folgt:
2. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. mehrfache schwere Körperverletzung, evtl. Versuch (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, evtl. i.V.m. Art. 22 StGB)
« begangen Anfang April 2012 und in den Abendstunden des 24. April 2012, in [Ort 1], [Adresse 1], Familienwohnung, z.Nt. von E.___, geb. [...] 2012, indem der Beschuldigte die Geschädigte mit den Händen umfasste (mutmasslich am Oberkörper) und vorsätzlich heftig schüttelte, so dass der Kopf der Geschädigten mehrmals mit hoher Energie vor- und zurückgeschleudert wurde.
Die Geschädigte erlitt durch die verursachten Schütteltraumata mind. zweimal Subduralblutungen und Netzhautblutungen in beiden Augen. Als Folge davon spannte sich die Fontanelle und der Kopfumfang vergrösserte sich erheblich. Ausserdem entwickelte sich die Sehschärfe verzögert. Die Geschädigte musste wegen der Verletzungen zweimal neurochirurgisch operiert werden. Sie befand sich während 35 Tagen beim [Kinderspital] in Spitalpflege. Am 24. Mai 2012 wurde die Geschädigte aus dem Spital entlassen. Die ambulante Nachbehandlung umfasste 14 Besuche am [Kinderspital] und 12 Besuche in der Physiotherapie. Die Kontrollen wurden im November 2016 abgeschlossen. Weiter fanden vom 15. Mai 2012 bis am 11. Juli 2012 regelmässige Visiten in der [Augenklinik] statt. Seither musste E.___ halbjährlich bei der [Augenarztpraxis] am [Adresse] untersucht werden. Bis heute fanden dort 9 Kontrollen statt.
Dem Beschuldigten war das hohe Risiko tödlicher Folgen eines Schütteltraumas bekannt. Trotzdem schritt er mind. zweimal zur Tat. Nach den Übergriffen unterliess es der Beschuldigte, die Geschädigte fachärztlich untersuchen zu lassen. Durch sein Handeln nahm er deswegen in Kauf, dass die Geschädigte an den Folgen seiner Taten verstirbt. Die Geschädigte befand sich einzig aufgrund der zeitnahen Operation nicht in einer akuten Lebensgefahr, wurde aber durch die mehrfache Gewaltausübung schwer am Körper geschädigt, was der Beschuldigte vorsätzlich anstrebte.»
III. Verwertbarkeit der Ergebnisse aus den verdeckten Ermittlungen sowie der Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer von B.___ (079 [xxx])
1. Verdeckte Ermittlungen
Vorliegend stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus den verdeckten Ermittlungen, gegen welche sich die Verteidigung wendet.
Vorab werden in chronologischer Reihenfolge die von der Staatsanwaltschaft angeordneten und vom Haftgericht genehmigten verdeckten Ermittlungen sowie die hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheide dargelegt (Ziff. III.1.1). Hierauf wird im Einzelnen auf die von der Verteidigung erhobenen Rügen eingegangen (Ziff. III.1.2 - 1.5).
1.1 Chronologie
1.1.1 Am 6. Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Todes von F.___ den Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern («[Aliasname 1]», nachfolgend «VE 1» und «[Aliasname 2]», nachfolgend «VE 2») für die Dauer eines Jahres, d.h. bis zum 5. Dezember 2014, an. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht des Kantons Solothurn die Genehmigung des Einsatzes der verdeckten Ermittler (AS 1109 ff.). Am 11. Dezember 2013 genehmigte das Haftgericht deren Einsatz gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013 (AS 1129 ff.).
1.1.2 Am 5. März 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz einer weiteren verdeckten Ermittlerin («[Aliasname 3]», nachfolgend «VE 3») an; dies für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis zum 4. Juli 2014 (AS 1135 ff.). Das genehmigte das Haftgericht am 6. März 2014 (AS 1155 ff.). Am 30. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft den erneuten Einsatz von «VE 3» an; dies bis zum 5. Dezember 2014 (AS 1173 ff.), wofür das Haftgericht am 4. August 2014 die Genehmigung erteilte (AS 1192 ff.).
1.1.3 Ebenfalls am 30. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz von drei weiteren verdeckten Ermittlern («[Aliasname 4]», nachfolgend «VE 4», «[Aliasname 5]», nachfolgend «VE 5» und «[Aliasname 6]», nachfolgend «VE 6») bis zum 5. Dezember 2014 an (AS 1219 ff.). Dies genehmigte das Haftgericht am 4. August 2014 (AS 1239 ff.).
1.1.4 Am 21. November 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft in zwei separaten Verfügungen die Verlängerung des Einsatzes von «VE 1 - 3» bzw. «VE 4 - 6» bis zum 5. Juni 2015 an (AS 1198 ff. und 1247 ff.). Das genehmigte das Haftgericht jeweils am 26. November 2014 (AS 1214 ff. und 1262 ff.).
1.1.5 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 20. März 2015 ersuchte der Kanton […] den Kanton Solothurn um Übernahme des Strafverfahrens, welches die Delikte zum Nachteil von E.___ betrafen (AS 2503 f.). Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde schliesslich der Gerichtsstand Kanton Solothurn anerkannt (AS 2505).
1.1.6 Am 1. April 2015 ordnete die (hierfür neu zuständige) Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Einsatz der verdeckten Ermittler «VE 1 - 6» auch zur Aufklärung der mehrfachen schweren Körperverletzung von E.___ bis zum 5. Juni 2015 an (AS 1285 ff.). Dies genehmigte das Haftgericht am 4. April 2015 (AS 1305 ff.).
1.1.7 Am 8. April 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Haftgericht um Genehmigung der Verwertung aller im Strafverfahren betreffend Tötung von F.___ gewonnenen fallrelevanten Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung mit Bezug auf E.___ als Zufallsfunde (AS 954 ff.). Am 9. April 2015 entsprach das Haftgericht diesem Gesuch (AS 960 ff.).
1.1.8 Am 7. Mai 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft den Einsatz der verdeckten Ermittler als beendet (AS 1314).
1.1.9 Am 11. Juni 2015 erhob der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die verdeckte Ermittlung. Am 3. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) die Beschwerde gut (AS 3625 ff.). Es hob die oben erwähnten Verfügungen des Haftgerichts auf und stellte fest, dass der Einsatz der verdeckten Ermittler unrechtmässig erfolgte. Es ordnete die Entfernung aus den Akten und Vernichtung der aus dem Einsatz der verdeckten Ermittler gewonnenen Ermittlungsergebnisse nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens (inkl. einer allfälligen bundesgerichtlichen Beurteilung) an, namentlich aller Amtsberichte und weiterer im Zusammenhang mit den verdeckten Ermittlungen stehender Dokumente (die Akten dieses Beschwerdeverfahrens BKBES.2015.53 wurden im vorliegenden Verfahren beigezogen, vgl. auch AS 3603 ff.).
1.1.10 Ebenso erhob B.___ (ehemals [früherer Nachname]), geschiedene Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Kindes E.___) am 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die verdeckte Ermittlung. Auch diese Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Entscheid vom 3. Februar 2016 gut und ordnete die Entfernung der Ermittlungsergebnisse aus den Akten an (auch die Akten dieses Beschwerdeverfahrens BKBES.2015.50 wurden im vorliegenden Verfahren beigezogen, vgl. auch AS 3194 ff.).
1.1.11 Das Bundesgericht hob auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit zwei separaten Entscheiden am 21. März 2017 die beiden vorgenannten Urteile der Beschwerdekammer des Obergerichtes auf (1B_114/2016 sowie 1B_117/2016, auszugsweise publiziert in BGE 143 I 304). Es befand, die Anordnung des Einsatzes der verdeckten Ermittler sei rechtmässig erfolgt. Ob die verdeckten Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung auf die Beschwerdegegner überschritten hätten und welche Rechtsfolgen sich daraus ergäben, werde das Sachgericht zu entscheiden haben (jeweilige Erwägung 2.5 bzw. Regeste BGE 143 I 304).
1.2 Rüge der Überschreitung der Ermittlungskompetenz im Fall von E.___
1.2.1 Die Verteidigung rügt vor Berufungsinstanz (vgl. ASB 293 f.), die Ergebnisse aus der verdeckten Ermittlung seien unverwertbar, weil die verdeckten Ermittler auf unzulässige Weise von Anfang an auch im Fall E.___ ermittelt hätten, obwohl die Genehmigung des Haftgerichts bis fast zum Schluss auf die Aufklärung des Falls von F.___ beschränkt gewesen sei. Indem die verdeckten Ermittler dennoch in Sachen E.___ ermittelt hätten, hätten sie ihre Kompetenz klar überschritten. Erst gegen Ende der Aktion, konkret mit Verfügung vom 4. April 2015, habe das Haftgericht des Kantons Solothurn die Genehmigung erteilt, die verdeckte Ermittlung auch auf den Fall von E.___ auszudehnen, vorher seien sie hingegen dazu nicht berechtigt gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Staatsanwaltschaft nachträglich die Ermittlungsergebnisse betreffend E.___ als Zufallsfunde habe genehmigen lassen, denn diese Funde seien alles andere als zufällig passiert und mindestens drei von sechs V-Leuten seien davon ausgegangen, ihre Ermittlungen würden sich auf beide Fälle beziehen (mit Hinweis u.a. auf die vorinstanzlichen Zeugenaussagen von «VE 3» und «VE 6», AS 7888 und 7907).
1.2.2 Die Aussagen der verdeckten Ermittler, ob sich die Ermittlungen von Anfang an auch auf E.___ bezogen hätten, sind nicht einheitlich. [Die Führungsperson der verdeckten Ermittler] sagte hierzu aus, am Anfang sei nur hinsichtlich F.___ ermittelt worden, dann in einer zweiten Phase auch hinsichtlich E.___. Die zweite Phase habe frühzeitig angefangen, weil E.___ erwähnt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe dann für die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung geschaut, indem die verdeckte Ermittlung auch hinsichtlich E.___ angeordnet worden sei (AS 7856, Z. 310 ff.).
1.2.3 Zutreffend ist hingegen, dass die verdeckte Ermittlung hinsichtlich der Straftaten zum Nachteil von E.___ erst am 4. April 2015 angeordnet wurde (AS 1305 ff.). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass bis Ende März 2015 die Zuständigkeit für das Strafverfahren zum Nachteil von E.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons […] lag und erst in der Folge auf die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überging (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.1.1.5).
1.2.4 In materieller Hinsicht ist zu beachten, dass eine strikte Trennung zwischen F.___ und E.___ gar nicht möglich war, da die Zielpersonen von sich aus auf ihre beiden Kinder zu sprechen kamen. Hätten die Ermittler lediglich hinsichtlich des Sohnes F.___ nachgefragt und sich für die Tochter E.___ gar nicht interessiert, hätte dies nicht einem adäquaten Kommunikationsverhalten entsprochen, bei den Zielpersonen Irritationen hervorgerufen und sicherlich Verdacht erregt. Wesentlich ist jedoch, dass das Schicksal von E.___ auch im Strafverfahren betreffend F.___, welches von Anfang an durch die Staatsanwaltschaft Solothurn geführt worden war, relevant war. So wurde das Solothurner Verfahren, dessen Einstellung den Parteien bereits in Aussicht gestellt worden war, gerade wegen den Vorkommnisse um E.___ und der in diesem Zusammenhang gewonnenen rechtsmedizinischen Erkenntnissen wieder «aktiviert». Es ist augenfällig, dass Verdachtsmomente gegen einen Elternteil hinsichtlich E.___, diesen gleichzeitig auch der Tötung von F.___ verdächtig gemacht hätten. Das Vorgehen der verdeckten Ermittler ist daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
1.2.5 Auch unter formellen Gesichtspunkten verfängt die Argumentation der Verteidigung nicht. Die staatsanwaltschaftlichen und haftgerichtlichen Entscheide hinsichtlich der verdeckten Ermittlungen wurden Bestandteil der Akten und waren (nachträglich) für die Parteien einsehbar. Wie bereits unter vorstehender Ziffer III.1.1.7 dargelegt, genehmigte das kantonale Haftgericht auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft am 9. April 2015 die Verwertung aller fallrelevanten Erkenntnisse, die sich aus der im Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von F.___ angeordneten verdeckten Ermittlung ergeben hatten, als Zufallsfunde im Fall E.___ (AS 960 ff.). Auch darüber war die Verteidigung im Bild. Auf ihr Begehren hin wurde der Verteidigung am 5. Mai 2017 die Genehmigung des Haftgerichts vom 9. April 2015 nachträglich auch noch formell eröffnet (AS 2425). Sie hatte folglich längst Kenntnis aller relevanten Akten, um sich gegen die behauptete Kompetenzüberschreitung der verdeckten Ermittler bzw. gegen die (aus ihrer Sicht zu Unrecht) erfolgte Verwertung von Zufallsfunden mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen. Die geltend gemachte Rüge beschlägt den Genehmigungsentscheid und hätte zwingend im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden müssen. Vor dem zuständigen Sachrichter kann diese Frage weder erstmals noch erneut aufgeworfen werden (vgl. Thomas Hansjakob/Umberto Pajarola in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich - Basel - Genf 2020, nachfolgend zitiert «Zürcher Kommentar StPO», Art. 298 StPO N 18 sowie Art. 279 StPO N 84).
1.3 Rüge der unterbliebenen Eröffnung der angeordneten verdeckten Ermittlung zu Lasten von B.___
1.3.1 Die Verteidigung rügt, dass die gegen die vormals beschuldigte B.___ angeordnete verdeckte Ermittlung dem Beschuldigten gegenüber nie formell eröffnet worden sei. Obwohl nie zwei getrennte Strafverfahren geführt worden seien, sei die entsprechende Verfügung nur Advokat Alain Joset, dem vormaligen Verteidiger von B.___, eröffnet worden. Es liege eine analoge Problematik wie bei der Echtzeitüberwachung der von B.___ genutzten Mobiltelefonnummer vor (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer III.2.). Diese Unterlassung stehe einer beweismässigen Verwertung der Ergebnisse dieser verdeckten Ermittlung zum Nachteil des Beschuldigten entgegen.
1.3.2 Zutreffend ist, dass im vorliegenden Fall eine förmliche Eröffnung dieses VE-Einsatzes an den Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung unterblieb. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Verteidigung hinsichtlich der aus diesem Umstand abgeleiteten Rechtsfolge (Unverwertbarkeit der aus dem VE-Einsatz gewonnenen Erkenntnisse zu Lasten des Beschuldigten). Zweck der Mitteilung ist es, dass die betroffene Person die Rechtmässigkeit der Anordnung der verdeckten Ermittlung nachträglich überprüfen lassen kann. Sie muss deshalb über die für eine solche Überprüfung notwendigen Informationen verfügen. Die Verteidigung erlangte von der verdeckten Ermittlung hinsichtlich der damals ebenfalls beschuldigten B.___, deren Dauer und Umfang sowie von den hierzu erstellten Amtsberichten nachträglich umfassend Kenntnis, denn alle diese Akten wurden vollständig in das gegen beide Beschuldigten geführte Strafverfahren integriert und beide Beschuldigten hatten uneingeschränkt Einsicht in die gesamten Verfahrensakten. Damit steht fest, dass der Beschuldigte auch ohne entsprechende förmliche Mitteilung über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, um etwaige Mängel auf dem Beschwerdeweg zu rügen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_40/2016 vom 12.4.2016 E. 2.1: «Toutefois, même en l’absence d’une communication formelle, le délai de recours peut partir dès que l’intéressé a eu acccès à l’ensemble du dossier portant sur l’investigation secrète.» Der Rechtsmittelweg wurde dem Beschuldigten folglich nicht beschnitten, sondern er hätte sich dagegen mittels Beschwerde wirksam zur Wehr setzen können, was nun nicht vor dem Sachgericht nachgeholt werden kann. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 279 StPO: Einwände gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der angeordneten verdeckten Ermittlung müssen zwingend im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden und können vom Sachrichter nicht mehr beurteilt werden (Thomas Hansjakob/Umberto Pajarola in: Zürcher Kommentar StPO», Art. 298 StPO N 18). Die unterbliebene formelle Eröffnung steht damit einer Verwertbarkeit der aus dieser verdeckten Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen.
1.4 Rüge der Verletzung des Konfrontationsanspruchs anlässlich der vorinstanzlichen Befragung der verdeckten Ermittler und der ungenügenden Dokumentation des VE-Einsatzes
1.4.1 Die Verteidigung rügt im Weiteren vor Berufungsinstanz eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs anlässlich der Befragungen der verdeckten Ermittler vor erster Instanz und folgert daraus eine Unverwertbarkeit sämtlicher Ergebnisse der verdeckten Ermittlung (vgl. ASB 294 f.). Es sei zwar legitim gewesen, die verdeckten Ermittler anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahmen gegenüber den Parteien, Medienschaffenden und Zuschauern optisch und akustisch abzuschirmen, um die ihnen zugesicherte Anonymität zu wahren. Eine solche Vorgehensweise sei gemäss Bundesgericht (unter Berufung auf das Urteil 6B_646/2017 E. 6.2) aber nur zulässig, wenn das Richtergremium selbst den Zeugenbefragungen uneingeschränkt (d.h. ohne visuelle Einschränkungen und akustische Verzerrungen) folgen könne, was jedoch erstinstanzlich nicht der Fall gewesen sei. Mit dem im Vorfeld der Zeugenbefragungen durchgeführten Geheimtreffen zwischen der Amtsgerichtspräsidentin und Gerichtschreiberin (ohne die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers) und den verdeckten Ermittlern sei man den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht gerecht geworden. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten sei demnach beschnitten worden, ohne dass dies in ausreichender Art und Weise vom Gericht kompensiert worden sei. Demzufolge könne die Berufungsinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, weder die Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen noch die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen beurteilen. Das Gleiche gelte für die Richtigkeit der Amtsberichte.
1.4.2 Dem ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Die Vorinstanz traf mehrere Massnahmen, um sich hinsichtlich der Identität der verdeckten Ermittler zu vergewissern und sich über deren Glaubwürdigkeit ein Bild zu machen: Einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fand ein Treffen zwischen der Amtsgerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin und den verdeckten Ermittlern 1 - 6 sowie der VE-Führungsperson und dem VE-Koordinator statt, das eine Stunde in Anspruch nahm und der Identitätsfeststellung und Glaubwürdigkeitsprüfung diente und protokollarisch in den Akten festgehalten wurde (vgl. AS 7713). In dessen Rahmen bestätigten die verdeckten Ermittler der Amtsgerichtspräsidentin einzeln ihre Decknamen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Amtsgerichtspräsidentin das am Vortag durchgeführte Treffen den Parteien gegenüber transparent und die Führungsperson bestätigte – nun in der Rolle als Zeuge und parteiöffentlich – erneut, dass es sich bei den in der Folge zu befragenden Zeugen um jene Personen handle, die dem durchgeführten Treffen beigewohnt hätten und diese mit den tatsächlich im konkreten VE-Einsatz gestandenen Polizeibeamten identisch seien (vgl. AS 7852). Auch die Zeugen selbst bestätigten ihren VE-Einsatz unter dem entsprechenden Kürzel bzw. Aliasnamen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB. Die Zeugenaussagen wurden protokollarisch festgehalten und zusätzlich als Video (AS 7847) und Audiodokument (AS 7848) zu den Akten genommen. Die Gesamtheit dieser Massnahmen gewährleistete, dass die Identität der befragten Zeugen zweifelsfrei festgestellt und die Glaubwürdigkeit der Personen sowie die Glaubhaftigkeit ihres Aussageverhaltens verlässlich beurteilt werden konnten. Demgegenüber stand in dem von der Verteidigung angerufenen Entscheid 6B_646/2017 eine andere Frage im Zentrum der Beurteilung: Die Kernfrage war (vgl. E. 6.2), ob bei verdeckten Ermittlern (ausschliesslich) auf die Voruntersuchung abgestellt werden könne oder ob die verdeckten Ermittler zwingend auch durch das Gericht hätten angehört werden müssen. Die Ausgangslage präsentierte sich folglich massgeblich anders, weil – im Unterschied zur vorliegend zu beurteilenden Konstellation – eine gerichtliche Befragung der verdeckten Ermittler unterblieben war. Der in diesem Entscheid festgehaltene absolute Anspruch der beschuldigten Person, verdeckte Ermittler durch ein Gericht im Rahmen einer indirekten Konfrontation befragen zu lassen, wurde vorliegend nicht verletzt.
1.4.3 Auch der weitere Einwand der Verteidigung, wonach sich die Richtigkeit der erstellten Amtsberichte zur verdeckten Ermittlung nicht verlässlich beurteilen lasse, trifft nicht zu. Sowohl die Führungsperson als auch alle erstinstanzlich befragten verdeckten Ermittler bestätigten im Zeugenstand die Richtigkeit der Berichte. Auch der erst- und zweitinstanzlich befragte C.___ machte keine Angaben, welche die Richtigkeit der verfassten Amtsberichte in Frage stellen. Dieser gab lediglich zu bedenken, dass es sich hierbei um eine Zusammenfassung handle und damit nicht die Gesamtheit der Interaktionen wiedergegeben werde (vgl. ASB 249). Nicht gerechtfertigt ist im Weiteren auch der von der Verteidigung vor Obergericht erneut erhobene Vorwurf (ASB 295 f.), wonach zu Unrecht nicht sämtliche mit dem Einsatz zusammenhängenden Aktenstücke (insbesondere Instruktionsunterlagen und Legenden) den Parteien offengelegt worden seien und die VE-Führungsperson es versäumt habe, den Parteien und dem Gericht gegenüber Transparenz herzustellen. Bereits der Instruktionsrichter hat sich auf eine entsprechende Beweiseingabe der Verteidigung (ASB 87 ff.) mit dieser Rüge befasst und dargelegt, dass der VE-Einsatz ausreichend dokumentiert worden ist. Zudem ist nicht zu erkennen, wie sich die von der Verteidigung verlangte umfassende Offenlegung hätte umsetzen lassen, ohne nicht zugleich gegen die den verdeckten Ermittlern zugesicherte Anonymität zu verstossen. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die begründete Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2023 (ASB 210 ff.) verwiesen werden.
1.5 Rüge der übermässigen Einwirkung der verdeckten Ermittler auf die Zielpersonen
1.5.1 Die Verteidigung rügt zusammengefasst und sinngemäss (vgl. ASB 297 - 300), die verdeckten Ermittler hätten im Rahmen ihrer Einsätze gegenüber den Zielpersonen das konventions- und verfassungsrechtlich garantierte Fairnessgebot, namentlich das Schweigerecht des Beschuldigten sowie die strafprozessuale Vorschrift über die verbotenen Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO, verletzt. Die verdeckten Ermittler hätten perfide und heimtückisch agiert und den Beschuldigten und B.___ ausgesprochen beharrlich, invasiv sowie zielgerichtet ausgefragt. Der Beschuldigte habe mit den Transportaufträgen, die er von «VE 6» erhalten habe, sein knappes Budget aufpolieren können. Auf diese Weise habe man eine gewisse finanzielle Abhängigkeit konstruiert und subtil psychischen Druck erzeugt. «VE 6» sei als lockerer und spendabler Auftraggeber gegenüber dem Beschuldigten in übergeordneter Stellung aufgetreten. B.___ habe in «VE 2» nicht nur eine neue beste Freundin, sondern zugleich eine Art Seelsorgerin und Lebensberaterin gefunden. Die Beeinflussung der Zielpersonen durch die verdeckten Ermittler sei einem «funktionalen Äquivalent einer staatlichen Vernehmung» gleichgekommen. In der Art und Weise, wie die verdeckten Ermittler auf die Zielpersonen eingewirkt hätten, liege eindeutig eine unzulässige Umgehung des Aussageverweigerungsrecht.
1.5.2 In BGE 148 IV 205 hält das Bundesgericht zum Mass der zulässigen Einwirkung verdeckter Ermittler auf den Beschuldigten zusammengefasst Folgendes fest: Der verdeckten Ermittlung seien enge Grenzen gesetzt, welche namentlich dann greifen, wenn der Beschuldigte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Die verdeckte Ermittlung dürfe nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen. Eine solche Umgehung liege vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreite, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage dränge. Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liege dagegen vor, wenn der verdeckte Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nehme, die dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu sein, gemacht habe. Der Beschuldigte sei nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätige, von Dritten wahrgenommen würden und deshalb Eingang in das Strafverfahren fänden (E. 2.5.2). Auch bei Anwendung einer verdeckten Ermittlung sei das Verbot gewisser Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 StPO zu beachten. Relativierungen erfahre diese Bestimmung im Rahmen verdeckter Ermittlungen lediglich hinsichtlich des Täuschungsverbots. Folge der Überschreitung der Grenzen der verdeckten Ermittlung sei ein absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8.8).
Im konkreten, vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall gab sich eine verdeckte Ermittlerin als Wahrsagerin aus und setzte den Beschuldigten unter Ausnutzung von dessen Abergläubigkeit mittels Heraufbeschwörens eines «bösen Geistes» des Opfers, welcher besänftigt werden könne, wenn der Beschuldigte «reinen Tisch mache», unter Druck. Letztendlich legte der Beschuldigte ein Geständnis ab. Das Bundesgericht erachtete das Geständnis als unverwertbar. Dieses sei nicht aus eigener Initiative und freien Stücken erfolgt, sondern als Resultat einer von den verdeckten Ermittlern geschickt aufgebauten inneren Zwangslage, sukzessive genährten Angst und stetig intensivierten Drucksituation. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten sei damit unterlaufen worden. Die Vorgehensweise der verdeckten Ermittler sei mit dem Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht vereinbar und als verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO einzustufen. Das aus der verdeckten Ermittlung hervorgegangene Geständnis des Beschuldigten sei daher unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.9).
1.5.3 Eine einvernahmeähnliche Situation liegt nicht schon vor, wenn der verdeckte Ermittler dem Beschuldigten Fragen zur Straftat stellt, die dem in dieser Situation sozial Üblichen entsprechen. Dabei ist zu bedenken, dass es auch im normalen Leben durchaus vorkommt, dass eine Person eine andere zu einem besonders interessanten Thema ausfragt. Eine einvernahmeähnliche Befragung setzt vielmehr voraus, dass der Beschuldigte systematisch und intensiv befragt wird, dass gezielt Details nachgefragt und Widersprüche ausgeräumt werden. Inhaltlich geht es um Fragen, die der Zielperson auch in einer Einvernahme gestellt würden. Erforderlich ist zudem entweder eine spezielle Beziehung zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Beschuldigten oder die Ausübung von Zwang oder unzulässigem Druck seitens des Ermittlers. Es ist hierzu auch auf den in vorliegendem Verfahren ergangenen Leitentscheid BGE 143 I 304 E. 2.3 hinzuweisen, wonach eine Umgehung des Aussageverweigerungsrecht vorliege, «wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreitet, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage drängt.» Der EGMR sah dieses Merkmal etwa bei «hartnäckigem Befragen» durch einen Zellengenossen als erfüllt. Für die Frage, ob Zwang ausgeübt wurde, um die Aussagen des Beschuldigten zu erlangen, ist massgebend, ob der Beschuldigte frei entscheiden konnte, ob er dem verdeckten Ermittler die Informationen gibt oder nicht. Diese Freiheit kann durch die Art der Beziehung zwischen verdecktem Ermittler und Beschuldigtem beeinträchtigt werden, etwa bei einem Subordinations-, Abhängigkeits- oder einem Liebesverhältnis. Weiter kann die Freiheit dadurch eingeschränkt sein, dass der Beschuldigte faktisch keine Möglichkeit hat, sich den Fragen des verdeckten Ermittlers zu entziehen. Dies kann durch die äusseren Umstände bestimmt sein (etwa wenn der Beschuldigte inhaftiert oder hospitalisiert ist) oder durch innere (etwa Drohung, psychologische Druckausübung). Der EGMR nahm eine solche Drucksituation etwa bei einem Beschuldigten an, der wegen Verdachts auf Mord inhaftiert war, wobei der verdeckte Ermittler mit ihm die Zelle teilte und ihn hartnäckig befragte, während er parallel auch durch die Polizei einvernommen wurde und in diesem Kontext konstant die Aussage verweigerte (Case of Allan v. The United Kingdom, EGMR-Urteil vom 5.11.2002, Nr. 48539/99). Ein Zwang wurde hingegen bei einem verdeckten Ermittler verneint, der als Untergebener bzw. Auftragnehmer des sich in Freiheit befindlichen Beschuldigten agierte und diesem vorgaukelte, die vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Morde verübt zu haben, und den Beschuldigten danach in ein Gespräch verwickelte, wobei er ihm zum Beweis, dass er den Auftrag ausgeführt hatte, Gegenstände übergab, die den angeblich Getöteten gehört hatten (Case of Bykov v Russia, EGMR-Urteil vom 10.3.2009, Nr. 4378/02). Eine solche Zwangsausübung kann nicht leichthin angenommen werden. Es ist zunächst davon auszugehen, dass jedermann frei ist, sich gegenüber andern zu bestimmten Themen zu äussern. Im Normalfall ist es jeder Zielperson problemlos möglich, unangenehmen Fragen auszuweichen, zu lügen oder schlicht zu schweigen. Äusserungen der Zielperson, die unter solchen Normalbedingungen ergehen, erfolgen freiwillig und können im Rahmen der verdeckten Ermittlung verwertet werden. Dies gilt auch, wenn der verdeckte Ermittler zu diesem Zweck einen grossen Täuschungsaufwand betreibt, denn die (durch eine Legende abgesicherte und damit qualifizierte) Täuschung ist das Wesensmerkmal jeder verdeckten Ermittlung, was sich bereits aus der Legaldefinition gemäss Art. 285a StPO ergibt. Die Hürden, welche der Gesetzgeber errichtet hat, sind denn auch entsprechend hoch: Die verdeckte Ermittlung darf nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten angeordnet werden, bei welchen die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos blieben (Art. 286 Abs. 1 und 2 StPO). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, ist bereits höchstrichterlich geklärt und bejaht worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2016 vom 21.3.2017 E. 1.4 und 2.4). Mit Blick auf die Zielsetzung dürfen die verdeckten Ermittler auch in die intime Familiensphäre eindringen. Anders ist die Situation nur, wenn sich die Zielperson in einer Ausnahmesituation befindet, in der sie nicht mehr frei entscheiden kann, ob bzw. wie sie sich zu einem bestimmten Thema gegenüber dem verdeckten Ermittler äussert, so dass die kommunikative Autonomie der Zielperson verneint werden muss. Wird eine solche Situation durch den Staat geschaffen oder eine bestehende Ausnahmesituation ausgenützt, muss von einer Zwangsausübung ausgegangen werden (Hansjakob Thomas/Pajarola Umberto, in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 293 StPO, Mass der zulässigen Einwirkung N 14 ff. mit Hinweisen).
1.5.4 Im vorliegenden Fall sind die Interaktionen zwischen den insgesamt sechs verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und dem Beschuldigten sowie B.___ und C.___ in zahlreichen Amtsberichten dokumentiert (s. Ordner VII). An der inhaltlichen Richtigkeit dieser Amtsberichte ist nicht zu zweifeln. Sämtliche verdeckten Ermittler sowie deren Führungsperson wurden durch die Vorinstanz als Zeugen unter Wahrheitspflicht befragt und bestätigten die Richtigkeit der Amtsberichte (AS 7849 ff.). Die verdeckten Ermittler hatten die Anweisung, die Delikte, die Gegenstand der Ermittlungen waren, nicht von sich aus anzusprechen. In einer ersten Phase sollten sie keine Fragen stellen. Erst später durften sie auf spontan Geäussertes Bezug nehmen und schliesslich auch Rückfragen stellen. Diese Vorgaben und deren Einhaltung bestätigten sämtliche befragten Zeuginnen und Zeugen übereinstimmend. Das geht auch aus den Amtsberichten hervor. Offenbar äusserte sich insbesondere B.___ von Beginn an sehr offen gegenüber den verdeckten Ermittlern. So schilderte etwa «VE 1» anlässlich seiner Befragung durch die Vorinstanz, dass B.___ ihm beim ersten Treffen ihr ganzes Leben, auch die Vorkommnisse von F.___ und E.___, erzählt habe. Sie sei eine sehr offene Person, die kein Geheimnis um ihre Vergangenheit mache und alles offen jedem erzähle. In dieser Konstellation ist auch klar, dass gewisse Rückfragen und Bezugnahmen auf die von der Zielperson getätigten Äusserungen in einem sozialadäquaten und empathischen Rahmen gar nicht zu vermeiden sind, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Ein solches Vertrauensverhältnis zu schaffen, gehört denn auch zum Wesen jeder verdeckten Ermittlung (vgl. auch hierzu die Legaldefinition der verdeckten Ermittlung gemäss Art. 285a StPO: «mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären»). Mit Blick auf die Tatsache, dass es die Täterschaft in Bezug auf eine stark schambehaftete Delinquenz (Misshandlung des eigenen Kindes im Säuglingsalter) aufzuklären galt, war es gar unabdingbar, dass die verdeckten Ermittler ein besonders tiefes Vertrauensverhältnis zu den beiden Zielpersonen herstellten. Das Schaffen von Vertrauen und das anschliessende Nützen dieser Vertrauensstellung, um Informationen zu erlangen, welche die Zielpersonen den erkennbaren Ermittlern nicht preisgeben würden, ist unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK nicht zu beanstanden. Dies gilt zumindest so lange, als kein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, welches die Freiheit der Zielperson, sich zu äussern, tangiert.
1.5.5 Ein verpöntes Abhängigkeitsverhältnis ist zwischen den verdeckten Ermittlern und dem Beschuldigten während des Einsatzes, der die Zeitperiode vom 3. Oktober 2014 bis 27. April 2015 umfasste, nie entstanden. Die Kontakte, welche dieser zu «VE 6», «VE 5» und «VE 4» einging, hatten nie dieselbe Tiefe wie die Beziehungen, welche B.___ mit «VE 2», «VE 1» und «VE 3» pflegte. Wie aus den insgesamt 26 Amtsberichten hervorgeht, welche die verdeckte Ermittlung gegenüber dem Beschuldigten dokumentieren (AS 1687 - 1757), fanden deutlich weniger Treffen statt und die Unterhaltungen kreisten vor allem um Alltägliches, da der Beschuldigte wortkarg und zurückhaltend war und die verdeckten Ermittler keinerlei Druck oder Zwang auf ihre Zielperson ausübten, wenn bei Treffen oder Telefongesprächen die familiäre Vergangenheit und insbesondere die Vater-Kind-Beziehung zum Thema wurde. Das von der Verteidigung vor Obergericht gezeichnete Bild, wonach die verdeckten Ermittler mit «gezielter Hartnäckigkeit» diverse verhörähnliche Situationen generiert hätten, findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der Darstellung der Verteidigung stand der Beschuldigte auch in keinem Subordinationsverhältnis zu den verdeckten Ermittlern. Die Nebeneinkünfte, die der Beschuldigte mit den im Auftrag von «VE 6» gelegentlich ausgeführten Kurierfahrten erzielte, vermochten keine finanzielle Abhängigkeit zu begründen.
1.5.6 Zwischen «VE 2» und B.___ entwickelte sich demgegenüber rasch ein vertrautes und durchaus auch inniges Verhältnis, wovon auch die Bezeichnung als «Tante ‘VE 2’» zeugte. Von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einem eigentlichen Liebesverhältnis kann jedoch nicht gesprochen werden. So gab etwa «VE 2» anlässlich ihrer Befragung vor Amtsgericht zu Protokoll, das soziale Umfeld von B.___ sei gut gewesen und diese habe neben ihrem Partner C.___ auch langjährige Freundinnen gehabt. Sie, «VE 2», habe zu B.___ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Diese habe sie zwar oft treffen wollen. Sie habe sich dann aber etwas zurückgezogen, um Distanz zu wahren. Sie hätten sich vielleicht zwei bis drei Mal pro Monat getroffen. B.___ unterhielt sich mit «VE 2» mittels SMS teilweise sehr vertraut und berichtete beispielsweise über Selbstmordgedanken, worauf «VE 2» antwortete: «Es tut weh, dass es dir schlecht geht. Hab dich auch lieb, freu mich sehr auf morgen. Hab dich lieb, ich bin immer für dich da und du ja auch für mich. Freundschaft ist sehr wertvoll, usw.». Dies belegt, dass es «VE 2» gelungen ist, ein enges Freundschaftsverhältnis zu B.___ aufzubauen, ohne dass diese auf B.___ einen Zwang, sich zu äussern, ausgeübt hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei B.___ in psychiatrischer Hinsicht gewisse Auffälligkeiten vorlagen; so wurde bei ihr u.a. eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung bzw. differentialdiagnostisch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline) festgestellt. Dies war den Strafverfolgungsbehörden bekannt und sie holten im Vorfeld der verdeckten Ermittlungen denn auch speziell ein Gutachten ein (vgl. AS 1267 f.), welches sich vertieft mit dieser Problematik befasste und eine Risikobeurteilung hinsichtlich der Auswirkungen eines solchen Einsatzes auf B.___ vornahm. Die beauftragten Gutachter erachteten die zu erwartenden Belastungen für B.___ als zumutbar und arbeiteten auch spezifische Empfehlungen für die verdeckten Ermittler aus (AS 1272 ff.). Im Weiteren gab es neben «VE 2» auch weitere Bezugspersonen im Leben von B.___, zu nennen sind ihr damaliger Lebenspartner und heutige Ehemann C.___, G.___, M.___, L.___). Sie war «VE 2» folglich zu keinem Zeitpunkt emotional ausgeliefert. All dies führt zum Schluss, dass B.___ – auch unter Berücksichtigung der erreichten Intensität des freundschaftlichen Verhältnisses und ihrer psychischen Vorbelastungen – nie in eine emotionale Abhängigkeit zu «VE 2» geriet und somit auch nie ein Verlust der kommunikativen Autonomie eintrat.
1.5.7 Dabei soll nicht ausgeblendet werden, dass es über den gesamten Zeitraum der verdeckten Ermittlung betrachtet, der in Bezug auf B.___ ein knappes Jahr dauerte (erste Begegnung mit den verdeckten Ermittlern im Rahmen des Hotel-Wochenendes in [Ort im Schwarzwald] am 16.5.2014, letzter Einsatz 30.4.2015, vgl. AS 1334 und AS 1685) einzelne Episoden gab, die für sich betrachtet «grenzwertig» erscheinen. So etwa nachfolgende SMS von «VE 2» an B.___ vom 20. März 2015, 11:25:14 Uhr: «Das hast du bestimmt oft schon in anderen Dingen erlebt. Erst denkst dies u das ist scheisse und im Nachhinein war genau DAS das gute und dein Anwalt ist nicht Gott mausi. verhindern kann er nicht, dass du nochmal hin musst. Das bedeutet schweren Herzens du musst nochmal durch. Dein Anwalt hilft dir aber dabei und ich bin auch für dich da. Die ganze Last können wir dir nicht abnehmen aber versuchen dich zu beruhigen und mit dir reden» (AS 3270). Hinzuweisen ist auch auf folgende Begebenheit aus dem Amtsbericht Nr. 98, Bericht von «VE 1», AS 1634: «Im Gespräch sagte mir C.___, dass er nicht zur Einvernahme gehen würde, falls er eine Vorladung bekomme. Er würde dort ausrasten und könne auch nicht verstehen, dass man jetzt nach fünf Jahren wieder anrufe. Ich motivierte ihn zur Teilnahme, um damit einen Beitrag zu leisten, dass die Untersuchung ein Ende habe. Ich anerbot, ihn zur Einvernahme zu begleiten. Er könne mich jederzeit anrufen. C.___ bedankte sich für das Angebot.» Auch ist aus mehreren Amtsberichten ersichtlich, dass sich die verdeckten Ermittler mit B.___ über den Rat von deren Anwalt, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, unterhielten und dies in Frage stellten. All dies mag problematisch erscheinen, was auch die Staatsanwaltschaft explizit einräumte, indem sie vor Obergericht ausführen liess, die verdeckten Ermittler hätten eine Unterhaltung mit den Zielpersonen über die gewählte Verteidigungstaktik vermeiden bzw. zumindest besser «umschiffen» sollen (ASB 264). Dabei blieb dieses Vorgehen letztlich ohne Auswirkungen auf das Aussageverhalten, vielmehr wurde die bereits festgelegte Verteidigungsstrategie, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, auch im weiteren Verlauf des Verfahrens von B.___ fortgesetzt. Entscheidend ist, dass mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den verdeckten Ermittlern und der Zielperson keine Drucksituation entstand, welche das Aussageverweigerungsrecht von B.___ ausgehöhlt hätte. Auch der Umstand, dass mitunter bei Treffen zwischen den Ermittlern und den Zielpersonen Alkohol konsumiert wurde und B.___ offenbar gar einmal in [Ort im Schwarzwald] «umgekippt» ist, ändert nichts an dieser Beurteilung. So sagte die Ermittlerin «VE 2» diesbezüglich vor der Vorinstanz aus, B.___ habe gesagt, sie habe Antibiotika gehabt. C.___ habe allerdings auch gesagt, dass sie Ohnmachtsanfälle spiele, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Es sei nie so gewesen, dass sie so betrunken gewesen sei, dass sie keine Kontrolle mehr gehabt habe (AS 7880). Auch wenn es den Ermittlungsbehörden aufgrund von Art. 140 StPO untersagt ist, zu befragende Personen etwa mit Alkohol «gesprächig» zu machen, heisst das nicht, dass verdeckte Ermittler mit den Zielpersonen generell keinen Alkohol konsumieren dürften. Unzulässig wäre lediglich das gezielte Verabreichen von Alkohol oder die gezielte Verleitung zu übermässigem Alkoholkonsum, um die Willensfreiheit der Zielperson einzuschränken. Das dies vorliegend erfolgt sein soll, kann jedoch nicht als erstellt angesehen werden.
1.5.8 Zu keinem anderen Schluss führt das vom Berufungsgericht – auf einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung hin (vgl. Verfahrensprotokoll: ASB 227) – gesichtete Fotomaterial, welches u.a. die verdeckten Ermittlerinnen «VE 2» und «VE 3» sowie den verdeckten Ermittler «VE 1» gemeinsam mit B.___ und C.___ beim Konsum alkoholischer Getränke an einer Bar und in anderen Lokalitäten zeigt. Die Bilder sind wenig aussagekräftig und gehen mit keinem Erkenntnisgewinn einher. Insbesondere liefern die Fotos keine Hinweise auf den von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachten Verdacht, die verdeckten Ermittler hätten sich gezielt den Einsatz von Alkohol zu Nutzen gemacht, um die Zunge von B.___ zu lockern (vgl. ASB 299). Die sich darunter befindenden Gruppenaufnahmen vermitteln den Eindruck einer vertrauten Atmosphäre zwischen den verdeckten Ermittlern «VE 2», «VE 1» und «VE 3» sowie B.___ und C.___. Ein Umstand, der sich indes bereits aus den Amtsberichten, den Zeugenbefragungen der verdeckten Ermittler vor erster Instanz sowie den Aussagen des verfahrensbeteiligten Dritten C.___ erschliesst und ohnehin als unbestritten gelten kann. Die vom Berufungsgericht beigezogenen Fotoaufnahmen sind in Anwendung von Art. 151 Abs. 1 lit. a und 2 StPO (Schutzmassnahmen zur Geheimhaltung der wahren Identität der verdeckten Ermittler) unter separatem Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
1.5.9 Die Verteidigerin des Beschuldigten führte in ihrem Plädoyer vor erster Instanz sowie vor Berufungsinstanz (vgl. hierzu ASB 297 f.) in gedrängter Form die Fragen auf, welche die verdeckten Ermittler den Zielpersonen gestellt hatten. Dadurch wollte sie den Eindruck einer systematischen, hartnäckigen, drängenden Befragung erwecken. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die von der Verteidigerin aufgelisteten Fragen grösstenteils aus dem Gesamtzusammenhang gerissen wurden. Liest man sämtliche Amtsberichte dagegen durch und vergegenwärtigt man sich, in welche konkrete Gesprächssituation die zitierten Fragestellungen eingebettet waren, entsteht, wie bereits erwähnt, nicht der Eindruck einer systematischen, eindringlichen oder hartnäckigen Befragung.
1.5.10 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass eine einvernahmeähnliche Situation nicht schon dann zu
bejahen ist, wenn die verdeckten Ermittler den Zielpersonen Fragen stellen, die
diesen auch im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden wären. Wesentlich ist
die Ausübung eines entsprechenden Druckes, der dem entspricht, welchem eine
befragte Person anlässlich einer Einvernahme ausgesetzt ist. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung – und dies ist wesentlich – ist keine Verletzung des
Grundsatzes des «fair trial» (Art. 6 EMRK) auszumachen. Zwischen den insgesamt
sechs verdeckten Ermittlern sowie den Zielpersonen bestand nie ein
Abhängigkeitsverhältnis, welches die Willensfreiheit der Zielpersonen
beeinträchtigt hätte. Auch wurde nie Druck
oder Zwang ausgeübt. Es wurden zwar Fragen zum deliktsrelevanten Sachverhalt
gestellt. Dies jedoch lediglich im sozialüblichen Ausmass und bezugnehmend auf
von den Zielpersonen frei berichtete Geschehnisse. Von einer «eindringlichen»
oder «hartnäckigen» Befragung oder einem systematischen «Ausfragen» kann keine
Rede sein. Es wurde keine einvernahmeähnliche Situation geschaffen, welche das
Aussageverweigerungsrecht der Betroffenen ausgehöhlt hätte. Sie waren jederzeit
frei, zu entscheiden, was und wie viel sie von sich preisgaben. Damit steht
fest, dass das Mass der zulässigen Einwirkung auf den Beschuldigten und B.___
durch die verdeckten Ermittler nicht überschritten wurde.
2. Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer 079 [xxx]
2.1 Der Beschuldigte wendet sich gegen eine Verwertung der Ergebnisse aus der Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer 079 [xxx], lautend auf B.___, vormals [früherer Nachname]. Diese Nummer habe die Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 25. Mai 2012 bis 24. Oktober 2012 in Echtzeit überwachen lassen, wobei die jeweiligen Gesprächsinhalte verschriftlich in den Akten unter AS 5097 - 5123 sowie 5489 - 5566 abgelegt seien. Auch diese geheime Überwachungsmassnahme sei dem Beschuldigten nicht eröffnet worden. Sofern man Ergebnisse aus der Überwachung Dritter oder einer mitbeschuldigten Person im Verfahren gegen eine beschuldigte Person verwenden wolle, müsse diese Person die Möglichkeit haben, selber Beschwerde zu erheben, damit sie die Zulässigkeit der Verwendung der Überwachungsergebnisse gegen sie nachträglich überprüfen könne. Formell hätte deshalb die Überwachung des vorgenannten Anschlusses von B.___ spätestens mit Abschluss der Untersuchung mittels Verfügung unter Hinweis auf die Beschwerdefrist auch dem Beschuldigten eröffnet werden müssen, was indes unterblieben sei, weshalb die Ergebnisse dieser Überwachung nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürften (ASB 292).
2.2 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons […] die durchgeführte geheime Überwachungsmassnahme (Echtzeitüberwachung der Rufnummer 079 [xxx]) nachträglich dem vormaligen amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Alain Joset, (AS 4367 f.), nicht aber dem Beschuldigten formell eröffnet hat. Dieser war zwar nicht die konkret überwachte Person und auch keine überwachte Drittperson im Sinne von Art. 270 lit. b StPO, worunter die Anschlussüberlasser (Ziff. 1 von lit. b) und Nachrichtenmittler (Ziff. 2 von lit. b) fallen, aber die Verwendung dieser Überwachungsergebnisse gegen ihn stand von Anbeginn im Raum, weil er im selben Strafverfahren wie B.___ ebenfalls beschuldigte Person war. Hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser unterbliebenen Eröffnung greifen indes die gleichen Überlegungen, die unter vorstehender Ziff. III.1.3.2 bereits erörtert worden sind. Sämtliche Dokumente, welche sich auf diese Überwachungsmassnahme bezogen (Datenträger mit den Audioaufzeichnungen der Telefongespräche, die davon angefertigten TK-Protokolle, die Anordnungsentscheide der Staatsanwaltschaft inkl. Beilagen sowie die haftgerichtlichen Genehmigungsentscheide) wurden in der Folge Bestandteil der Akten des gegen B.___ und den Beschuldigten geführten Strafverfahrens. Es ist unstrittig, dass die Verteidigung von all diesen Dokumenten Kenntnis erlangte und gestützt auf diese Verfahrensakten prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen erfüllt waren. Sie hätte sich (allenfalls nach vorgängiger Einholung einer fristauslösenden Mitteilung nach Abs. 1 von Art. 279 StPO, so ausdrücklich Thomas Hansjakob/Umberto Pajarola in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 279 StPO N 83) dagegen mit einer Beschwerde effektiv zur Wehr setzen können und auch müssen, da der Sachrichter Rügen, die bereits mit Beschwerde hätten geltend gemacht werden können, später nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1 sowie vorstehend Ziff. III.1.2.5).
Das Kantonsgericht […] prüfte auf die von B.___ erhobene Beschwerde hin die Rechtmässigkeit dieser geheimen Überwachungsmassnahme nachträglich und wies das Rechtsmittel ab (vgl. AS 5190 - 5204). Damit steht deren Zulässigkeit rechtskräftig fest. Die Beurteilung des konkreten Beweiswertes fällt hingegen in die Zuständigkeit des Sachrichters (Thomas Hansjakob/Umberto Pajarola in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 279 StPO N 85). Sollten sich aus dieser Echtzeitüberwachung beweisrelevante Erkenntnisse zu Lasten des Beschuldigten ergeben, dürfen diese uneingeschränkt verwendet werden.
IV. Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
1. Grundsatz «in dubio pro reo» und Stellenwert des Indizienbeweises
Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid BGE 144 IV 345 in grundlegender Weise mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und dabei u.a. Folgendes erkannt: Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).
Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in dubio pro duriore» geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6 mit Hinweisen).
Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).
2. Medizinische Befunde betreffend E.___
2.1 Am Donnerstagmorgen des 26. April 2012 begab sich B.___ mit ihrer Tochter E.___, geb. [...] 2012, in die Mütter- und Väterberatung [...] zu Frau N.___. Letztere hielt in ihrem Bericht vom 2. Mai 2012 (AS 6995 f.) fest, die Grösse des Kopfes der Privatberufungsklägerin mache sie stutzig und auch, dass diese weinte und von der Mutter fast nicht beruhigt werden konnte. Diese habe erzählt, dass E.___ letzte Woche erbrochen habe und sie Kontakt mit dem Kinderarzt gehabt habe. Dieser habe ihr geraten, eine Teepause zu machen, dann habe es wieder gebessert. E.___ habe aber nicht immer gut getrunken, sie habe am Vortag nochmals erbrochen, aber später wieder getrunken und seither nicht mehr erbrochen. Die Fontanelle sei gespannt gewesen und der Kopfumfang habe in zwei Wochen über 2 cm zugenommen, weshalb bei ihr Alarmglocken geläutet hätten (erhöhter Hirndruck !!!). Sie habe B.___ gesagt, sie solle die Kinderärztin, Dr. O.___, anrufen, um einen Termin zu vereinbaren. B.___ habe wissen wollen, was es sein könnte. Sie habe ihr gesagt, sie stelle keine Diagnosen, sie müsse zu Dr. O.___. Von Dr. O.___ habe sie dann erfahren, dass diese E.___ ins Spital eingewiesen habe.
Am 27. April 2012 meldete sich Frau Dr. med. R.___ vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel bei der Staatsanwaltschaft des Kantons […] und gab an, dass am Vortag, 26. April 2012, E.___ mit schweren Verletzungen ins [Kinderspital] eingeliefert worden sei und sich nun auf der Intensivstation befinde. Es bestehe der Verdacht, dass das Kind misshandelt worden sei. Noch am gleichen Tag liess Dr. R.___ der Staatsanwaltschaft des Kantons […] per Fax eine schriftliche Verdachtsmeldung zukommen, der sich Folgendes entnehmen lässt: Die Kinderschutzgruppe des [Kinderspitals] habe am 26. April 2012 das IRM orientiert. Es sei bei E.___ eine Blutung unter der harten Hirnhaut (Subduralblutung) festgestellt worden, die nach Angaben der Radiologen wenigstens zwei Wochen alt sei. Weiter seien Netzhautblutungen in beiden Augen (sog. Retinablutungen) festgestellt worden, die nach Angaben der Augenärzte unterschiedlich alt seien. Die frischesten Blutungen seien maximal wenige Tage alt. Die vorliegende Befundkonstellation aus Subduralblutung und Retinablutungen sei typisch (pathognomonisch) für ein Schütteltrauma, insbesondere da andere Ursachen für das Befundbild klinisch ausgeschlossen worden seien. Aufgrund der Befundkonstellation sei davon auszugehen, dass die sieben Wochen alte E.___ mehrfach, wenigstens jedoch zu zwei Zeitpunkten, geschüttelt worden sei (AS 6025, 6073 ff.).
Gemäss Bericht des [Kinderspitals] vom 29. Mai 2012 (AS 6095 f.) habe bei E.___ bei der Einlieferung eine stark gespannte Fontanelle festgestellt werden können. Die Computertomographie des Kopfes zeige Flüssigkeitsansammlungen zwischen der Gehirnoberfläche und dem Schädelknochen. Diese Flüssigkeit entspreche in erster Linie Blutungen unterschiedlichen Alters. Durch den Druck der Blutung auf das Gehirn wirke die Gehirnoberfläche leicht eingedrückt und abgeflacht. Die Blutungen lägen direkt über dem Gehirn und somit nah an lebenswichtigen Strukturen. Über die Entstehung dieser Verletzung könne keine Aussage gemacht werden. Es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Ohne ärztliche Hilfe zu diesem Zeitpunkt wäre jedoch über längere Frist eine vitale Gefährdung zu erwarten gewesen. Nach insgesamt zwei chirurgischen Eingriffen zur Entlastung und Ausräumung der Blutung habe sich ein guter Verlauf gezeigt. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht abgeschätzt werden, ob mit bleibenden Schäden zu rechnen sei. Das Kind sei am 25. Mai 2012 aus dem Spital in eine Pflegefamilie ausgetreten. Der Spitalaufenthalt habe insgesamt vier Wochen gedauert. Es bestünden keine Hinweise resp. Kenntnisse über vorbestehende krankhafte Veränderungen.
2.2 Am 15. August 2012 kam das IRM Bern in einem Aktengutachten zu folgenden Schlüssen (AS 6117 ff.):
Die bei E.___ vorliegende Befundkonstellation sei vom [Kinderspital] als hochverdächtig für ein Schütteltrauma beurteilt worden.
Bei relevanten Schütteltraumata (auch
als Shaken Baby Syndrome bezeichnet) werde das Kind in der Regel am Rumpf oder
an den Oberarmen umfasst und heftigst respektive mit hoher Energie vor- und
zurückbewegt bzw. geschüttelt. Dabei entstünden erhebliche Akzelerations- und
Dezelerations-, aber v.a. ausgeprägte Rotationskräfte auf den überproportional
grossen und schweren Kopf des Kindes, der zusätzlich durch eine noch schwache
Nackenmuskulatur nur unzureichend stabilisiert werden könne. Dies bewirke eine
Abscherung des Gehirnes gegenüber der am Knochen anhaftenden Dura mater (harten
Hirnhaut). Hierdurch komme es zur Zerreissung von Brückenvenen (Blutgefässe
zwischen harter Hirnhaut und der Hirnoberfläche) und damit zur Ausbildung einer
subduralen Blutung (Blutung unter der harten Hirnhaut). Ebenso könne es im
Gehirn auch zu multiplen axonalen Traumata (Verletzungen der Nervenleitungen:
diffuse axonal injury) kommen. Sowohl die Subduralblutungen als auch das
diffuse axonal injury könnten über eine Hirndrucksteigerung zu neurologischen
Symptomen und schlimmstenfalls zum Tode führen. Mögliche Symptome eines
Schütteltraumas seien als Folgen der damit verbundenen Hirnschädigung
beispielsweise zerebrale Krampfanfälle, Atemstillstand, verlangsamter
Herzschlag, Erbrechen, schrilles Schreien, Apathie, Schläfrigkeit und eine
vorgewölbte Fontanelle. Ausgedehnte und oft beidseits vorliegende
Retinablutungen (Netzhautblutungen), Glaskörperblutungen (Blutungen im Augapfel)
oder eine Retinoschisis (Netzhautablösung) gälten in Kombination mit subduralen
Hämatomen als nahezu beweisend für ein Schütteltrauma. Die Netzhautblutungen
seien in ihrer Entstehung nicht restlos geklärt, beruhten aber vermutlich
ebenfalls hauptsächlich auf den zuvor genannten Rotations- und
Schleuderkräften, die in der knöchernen Augenhöhle
(Orbita) auf den Augapfel einwirkten. Daraus resultierten wiederum Scherkräfte
zwischen den verschiedenen Zellschichten mit Einriss von Blutgefässen.
Netzhautblutungen seien nicht spezifisch für ein Schütteltrauma, allerdings
bestünden diese bei den unten aufgeführten Differenzialdiagnosen zu subduralen
Blutungen so gut wie nie. Nach dem klinisch meist unproblematischen Ausschluss
der aufgeführten Differenzialdiagnosen könnten ausgeprägte Netzhautblutungen
ohne anderweitige Erklärung als Hinweise auf ein Schütteltrauma angesehen
werden. Begleitverletzungen wie Griffmarken, Rippen- oder Oberarmbrüche sowie
Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkungen am Kopf könnten, müssten jedoch
nicht zwingend auftreten. Rippenbrüche seien dann meistens aufgrund des
Umfassens des Brustkorbs insbesondere an den Brustkorbseiten und am Rücken
neben den Wirbelkörpern lokalisiert.
Als Hinweise auf ein Schütteltrauma hätten sich bei E.___ die Befundkombination aus älteren beidseitigen Subduralblutungen (Blutungen unter der harten Hirnhaut) und multiplen Retinablutungen (Netzhautblutungen) in Resorption (Abbau) beidseits sowie eine gespannte Fontanelle als Zeichen der Hirnüberwässerung gefunden. Bei der vorliegenden Befundkonstellation aus sich in Abbau befindlichen Blutungen in der Netzhaut und älteren Subduralblutungen sei ein mehrzeitiges Geschehen respektive Schütteln nicht auszuschliessen.
Anhand der zur Verfügung stehenden Berichte/Informationen seitens des [Kinderspitals] könne lediglich gesagt werden, dass es sich bei den Hirnblutungen um mindestens mehrere Tage alte Befunde gehandelt haben solle. Eine zeitlich genauere Einteilung sei anhand der vorliegenden Krankenhausunterlagen nicht möglich.
Blutungen unter der harten Hirnhaut (subdurale Hämatome) entstünden überwiegend traumatisch und würden auch bei unfallhaften Traumata gefunden, dann jedoch bis auf wenige Ausnahmen ohne begleitende Netzhautblutungen. Banale Stürze aus geringen Höhen führten bei Säuglingen in der Regel nicht zu gravierenden Verletzungen. Aus einer Sturzhöhe bis etwa 120 bis 150 cm könne es zwar zu unkomplizierten, meist linearen Schädelbrüchen kommen. Dabei komme es nur sehr selten zu begleitenden Gehirnblutungen, die dann aber zumeist glimpflich verliefen und nicht von Netzhautblutungen und diffusen Hirngewebeschäden (diffuse axonal injury) begleitet seien.
Geburtstraumatische Hirnblutungen seien selten schwerwiegend und dann in der Regel mit einem entsprechenden Geburtsverlauf korreliert.
Hirngefässaneurysmen (Gefässaussackungen) als natürliche anatomische Missbildung und potentielle spontane Blutungsquelle im Gehirn fänden sich im Gegensatz zu Erwachsenen bei Kindern selten, seien nicht mit Netzhautblutungen assoziiert und führten eher zu Subarachnoidalblutungen (Blutungen unter der weichen Hirnhaut). Blutungen aus Aneurysmen könnten sowohl spontan respektive natürlich als auch traumatisch entstehen.
Gerinnungsstörungen des Blutes als weitere mögliche Ursache von spontanen Hirnblutungen äusserten sich selten monosymptomatisch durch alleinige Hirnblutungen. Es könnten hier auch in der Regel Hämatome (Blutungen) in anderen Körperregionen wie z.B. der Haut gefunden werden. Gerinnungsstörungen liessen sich durch eine entsprechende Diagnostik gut ausschliessen. Allerdings fänden sich auch beim Schütteltrauma sekundäre Gerinnungsveränderungen (Partielle Thromboplastinzeit [PTT]-Verlängerungen), deren Ausmass mit der Schwere der Kopfverletzung und einer ungünstigen Prognose korreliert sei.
Eine Enzephalitis (Hirngewebsentzündung) könne auch zu subduralen Hämatomen führen, sei anhand des klinischen Verlaufes jedoch in der Regel gut differenzierbar.
Eine Glutarazidurie Typ I (seltene Aminosäurestoffwechselstörung) könne zu subduralen Hämatomen und Netzhautblutungen führen. Letztere seien jedoch leichter ausgeprägt und nicht mit einer Glaskörperbeteiligung oder Netzhautlablösung assoziiert. Typische MRT (Magnetresonanztomographie)-Befunde, ein vorangehender Makrozephalus (Kopfumfangsvergrösserung) und im Zweifelsfall die Untersuchung der organischen Säuren im Urin (spezielle Stoffwechseluntersuchung) erlaubten die Abgrenzung zum Schütteltrauma.
Netzhautblutungen würden in Ausnahmefällen bei leichteren Unfällen gefunden werden, kämen aber auch bei schweren Unfällen nur selten vor. Weitere, in der Regel gut abgrenzbare Differenzialdiagnosen seien Blutgerinnungsstörungen, Leukämien (Blutkrebs), Kohlenmonoxidvergiftungen oder schwere Enzephalitiden (Hirngewebsentzündungen). In der Regel sei der Charakter der Blutungen dann jedoch leichter und von anderer Beschaffenheit als beim Schütteltrauma.
Bei E.___ lägen soweit ersichtlich keine solchen Veranlagungen oder Einflüsse vor. Anhand der Krankenunterlagen fänden sich insbesondere keine konkreten Hinweise auf Komplikationen unter der Geburt, Gerinnungsstörungen, eine Enzephalitis, Hirngefässaneurysmen sowie eine Glutarazidurie.
Bezüglich der Altersbestimmung der im Schichtröntgen festgestellten Subduralblutungen sollte allenfalls eine Zweitmeinung durch einen erfahrenen Facharzt für Radiologie eingeholt werden. Insbesondere die Netzhautblutungen im rechten Auge würden noch spezifisch therapiert. Hier sei momentan ein bleibender Schaden im Sinne einer Minderung der Sehschärfe nicht ausgeschlossen und sollte im weiteren Verlauf nochmals überprüft werden.
In einem Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2012 (AS 6135 ff.) führte das IRM Bern Folgendes aus:
Als wesentliche Befunde fänden sich bei E.___ Blutungen unter der harten Hirnhaut (Subduralblutungen) sowie Blutungen in der Netzhaut (Retinablutungen). Diese Befundkonstellation sei nahezu beweisend für ein Schütteltrauma. Da bei E.___ keine anatomischen Veranlagungen oder Einflüsse anderer Art vorlägen, die das Auftreten eines Schädel-Hirn-Traumas, von Blutungen im Schädelinneren oder von Netzhautblutungen begünstigten, liessen sich die vorliegenden Befunde aus rechtsmedizinischer Sicht nicht anders als durch ein Schütteltrauma erklären.
Blutungen könnten, für sich allein genommen, unter der harten Hirnhaut oder Blutungen in der Netzhaut traumatisch (zum Beispiel im Rahmen eines Sturzgeschehens) entstehen. Das gleichzeitige Entstehen von Subduralblutungen und Netzhautblutungen ohne zusätzliche Befunde stumpfer Gewalteinwirkungen durch Anprallverletzungen als Folge eines beispielsweisen Sturzes vom Wickeltisch oder aus dem Kinderwagen sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Anhand der vorliegenden Krankenunterlagen solle es sich bei den Befunden an E.___ um ältere Blutungen unter der harten Hirnhaut und ältere Netzhautblutungen handeln. Bei älteren Blutungen könne in der Regel nicht ohne Weiteres unterschieden werden, ob diese Folge einer einmaligen oder mehrmaligen Gewalteinwirkung gewesen seien. Vor diesem Hintergrund müsse daher in Betracht gezogen werden, dass die vorliegenden Blutungen auch durch mehrmalige respektive mehrzeitige Gewalteinwirkungen entstanden sein könnten. Ob die Blutungen tatsächlich zu verschiedenen Zeitpunkten entstanden seien, sei folglich jedoch weder zu beweisen noch auszuschliessen.
Anhand der vorliegenden Krankenunterlagen seien die vorliegenden Verletzungen nicht akut lebensbedrohlich gewesen. Eine akute Lebensgefahr hätte sich jedoch, insbesondere bei progredienter, subduralblutungsbedingter Zunahme des Hirndruckes ohne ärztliche Versorgung (insbesondere ohne neurochirurgische Interventionen) einstellen können. Die neurochirurgische Intervention habe der Möglichkeit einer solchen Entwicklung vorgebeugt.
Bei einem relevanten Schütteltrauma werde das Kind in der Regel am Rumpf oder an den Oberarmen umfasst und heftig respektive mit hoher Energie vor- und zurückbewegt bzw. geschüttelt. Im konkreten Fall hätte E.___ also am Rumpf oder an den Oberarmen umfasst und heftig respektive mit hoher Energie geschüttelt werden müssen, um Blutungen unter der harten Hirnhaut und Netzhautblutungen bei ihr zu erzeugen. Eine Angabe des Kraftaufwandes in Newton sei nicht möglich und erscheine wenig sachdienlich.
Mögliche, fakultative Symptome eines Schütteltraumas seien beispielsweises zerebrale Krampfanfälle, Atemstillstand, verlangsamter Herzschlag, Erbrechen, schrilles Schreien, Apathie, Schläfrigkeit und eine vorgewölbte Fontanelle. Ob solche Symptome bei E.___ vor dem Spitaleintritt am 26. April 2012 festgestellt worden seien, könne nicht beurteilt werden. Anlässlich der Spitaleinweisung vom 26. April 2012 sei bei der körperlichen Untersuchung lediglich eine gespannte Fontanelle festgestellt worden.
2.3 In einem radiologischen Ergänzungsgutachten hielt Dr. T.___ am 28. Februar 2013 Folgendes fest (AS 6157 ff.):
Im CCT vom 26. April 2012 handle es sich einerseits um eine frische Blutung mit Ablagerung hinten unten im Bereich des Kleinhirndachs. Frische Blutungen glichen sich nach Barkovich innerhalb von einer Woche bezüglich ihrer Dichte dem Hirngewebe an. Somit sei das Alter der Blutung aufgrund der noch hohen Dichte von ca. 45 HE (Hounsfieldeinheiten) frischblutäquivalent und nicht älter als ca. 5 Tage, nach aktueller Literatur wahrscheinlich bis 48 Stunden alt.
Die das Gehirn umgebende Flüssigkeitsansammlung habe durch altersbedingte Veränderung des Blutes eine niedrige Dichte. Diese entspreche nach Literatur einem chronischen Geschehen, das bei Kindern bei einem Zeitraum von ca. drei Wochen oder darüber angesiedelt werde. Einen chronischen Charakter erhalte dieser Befund auch durch die erhebliche druckbedingte Aufdehnung sämtlicher Schädelnähte. Dies sei nur in einem Zeitraum von mehreren Wochen möglich. In einem vergleichbaren Fall (s. Literatur: Gutierrez) sei dies in einem Zeitraum von ca. 20 Tagen aufgetreten.
Die Einschätzungen des Entstehungsalters der radiologischen Befunde könnten nur als Richtwerte betrachtet werden. Neben den radiologischen Befunden müssten auch die Fallumstände und die klinischen Parameter für diese Einschätzungen berücksichtigt werden.
2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Dr. S.___ als Sachverständiger zu Schüttetraumata befragt. Dieser war von der Staatsanwaltschaft mit einem Gutachten im Fall von F.___ beauftragt worden, ohne sich jedoch bisher mit den Vorkommnissen betreffend E.___ befasst zu haben. Er äusserte sich zusammengefasst wie folgt (AS 7922 ff.):
Ein Säugling habe keine vorausgebildete Kopfkontrolle. Das Gehirn habe noch Raum im Schädel. Wenn man einen Säugling mit Hochfrequenz schüttle, sei das viel mehr als beim Rütteln im Kinderwagen. Kinderwagenerschütterungen und Schaukeln seien im Vergleich zum Schütteln zwei andere Welten. Durch Erschütterungen in einem sich fortbewegenden Kinderwagen könne kein Schütteltrauma ausgelöst werden. Schütteln sei dann sichtbar, wenn durch das Festhalten an Oberarmen oder Brustkorb Spuren hinterlassen würden. Zum Teil sehe man aber von aussen gar nichts, es seien vor allem innere Veränderungen. Für ein Schütteltrauma könne ein kurzes Schütteln ausreichen. Wenn der Kopf schnell bewegt und abgebremst werde, dann habe das Hirn Trägheit. Der Schädel stoppe, aber das Hirn bewege sich weiter. Die Blutgefässe würden angespannt und reissen. Es bestehe Unterdruck und das gebe an der Gehirnrinde eine grosse Sogwirkung. Blutungen entstünden auf der jeweiligen Gegenseite wegen den Zugkräften auf beiden Seiten beim Schütteln. Das könne in Minisekunden passieren. Nachdem Dr. S.___ das Gutachten des IRM betreffend E.___ vorgelegt worden war (AS 6117 - 6123): Ja für solche Verletzungen reichten «Mini»-Sekunden. Ob schon eine oder zwei solche Bewegungen ausreichten? Es sei nicht das gleiche, wie wenn man Eltern sähe, die einen Säugling z.B. in die Luft werfen. Es sei schon viel mehr. Es sei beeindruckend, was im Kopf passiere. Es brauche schon einiges. Ob er einschätzen könne, was passiert wäre, wenn keine Notoperation erfolgt wäre? Die klinischen Angaben fehlten. Die Folge des Schüttelns sei der Hirndruck, der ansteige, und das führe zur Lebensgefahr. Das Hirn reagiere auf Schädigungen mit Schwellung und Überwässerung. Aus den ihm vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, in welchem Zustand das Kind ins Spital eingeliefert worden sei. Wenn schon Hirndruck bestanden habe, dann sei höchste Gefahr. Ob jede erwachsene Person so ein Schütteltrauma verursachen könne? Ja, schon ein Jugendlicher sei dazu in der Lage. Es müsse jemand sein, der in der Lage sei, fünf Kilo zu manipulieren. Im Gutachten stehe, E.___ sei wegen gespannter Fontanelle, einem stark zugenommenen Kopfumfang und Erbrechen eingeliefert worden. Was passiert wäre, wenn man nicht interveniert hätte? Dann wäre es kritisch geworden. Das seien Zeichen des Hirndrucks. Das sei der Anfang eines riskanten Weges. Ohne den Eingriff hätte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es nicht gut gekommen wäre. Sowohl bleibende Schäden als auch der Todeseintritt wären möglich gewesen. Welche Begleiterscheinungen eines Schütteltraumas auffielen? Wenn es keine sichtbaren Verletzungen an der Haut habe, dann sehe man nichts. Auch eine Netzhautblutung sei von aussen nicht sichtbar. Oft gebe es eine Einweisung eines bewusstlosen Säuglings ohne Erklärung. Das Erbrechen sei ein erster Hinweis, dass etwas nicht gut sei. Ob also das Erbrechen eine typische Begleiterscheinung sei? Wenn man eine gespannte Fontanelle habe und dazu Erbrechen, seien das Zeichen.
2.5 Anhand der medizinischen Unterlagen über E.___ sowie der Aussagen des Sachverständigen Dr. S.___ kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass diese ein klassisches, durch Menschenhand bewirktes Schütteltrauma erlitten hat. Eine Krankheit konnte differentialdiagnostisch zweifelsfrei ausgeschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.2). Ebenso wenig können Erschütterungen eines sich fortbewegenden Kinderwagens das bei E.___ dokumentierte Verletzungsbild hervorgerufen haben (vgl. hierzu die unter vorstehender Ziff. IV.2.4 wiedergegebenen Aussagen des Sachverständigen Dr. S.___: Kinderwagenerschütterungen seien im Vergleich zum Schütteln mit hoher Frequenz etwas ganz Anderes). Auch muss die von der von der Verteidigung vor Obergericht ins Feld geführte Unfallthese im Zusammenhang mit einer Kinderwagenfahrt verworfen werden. Die Verteidigung verweist diesbezüglich auf die von B.___ gegenüber ihrer Mutter J.___ am 26. Juni 2012 in einem geheim überwachten Telefongespräch geäusserte Vermutung, wonach der Auslöser auch der Vorfall mit dem Kinderwagen gewesen sein könnte, als der «Buschiwagen» gekippt sei (AS 5108) und auf ein weiteres Telefongespräch mit denselben Gesprächsteilnehmerinnen, welches – im Zusammenhang mit dem Pendler […] – ebenfalls einen Unfallhergang mit dem Kinderwagen zum Thema hatte (vgl. AS 5119 f.). Ein solcher Vorfall wurde nun aber weder in den Unterlagen der Mütter- und Väterberatung, mit der B.___ im engen Austausch stand, noch in der Krankenakte von E.___ vermerkt. Entscheidend ist aber vor allem, dass sich ein solches Unfallgeschehen nicht mit den dokumentierten medizinischen Befunden in Einklang bringen lässt. Bei einem unfallbedingten Sturz- bzw. Kippvorgang aus einem Kinderwagen wird das Gehirn eines Säuglings nicht den Rotationskräften ausgesetzt, die durch ein kräftiges und heftiges Schütteln erzeugt werden. Diese ausgeprägte Rotationskomponente hat spezifische Verletzungen zur Folge, die bei Stürzen aus vergleichsweise geringer Höhe (z.B. von Couch, Stuhl, Wickeltisch oder eben auch aus einem Kinderwagen) gerade nicht zu erwarten sind. Es kann diesbezüglich auf die unter vorstehender Ziff. IV.2.2 bereits zitierten Ausführungen aus dem Aktengutachten des IRM Bern vom 15. August 2012 verwiesen werden: Bei Stürzen bis etwa 120 bis 150 cm Höhe komme es nur sehr selten zu begleitenden Gehirnblutungen, die dann aber zumeist glimpflich verliefen und nicht von Netzhautblutungen und diffusen Hirngewebeschäden (diffuse axonal injury) begleitet seien.
Was den möglichen Tatzeitraum anbelangt, sind die vorliegenden Berichte nicht ganz einheitlich. Gemäss Bericht vom 27. April 2012 von Dr. R.___ vom IRM Basel sei eine Subduralblutung festgestellt worden, die wenigstens zwei Wochen alt sei. Die festgestellten Retinablutungen seien unterschiedlich alt. Die frischesten Blutungen seien maximal wenige Tage alt. Gemäss dem Gutachten des IRM Bern handle es sich bei den Hirnblutungen um mindestens mehrere Tage alte Befunde (Gutachten vom 15.8.2012). Es müsse in Betracht gezogen werden, dass die Blutungen auch durch mehrmalige, respektive mehrzeitige Gewalteinwirkungen entstanden seien. Ob die Blutungen tatsächlich zu verschiedenen Zeiten entstanden seien, sei weder zu beweisen noch auszuschliessen. Gemäss dem radiologischen Ergänzungsgutachten von Dr. T.___ vom 28. Februar 2013 kann jedoch als erstellt gelten, dass es mindestens zu einem zweimaligen Schütteln kam, wodurch jeweils Hirnverletzungen verursacht wurden: ein erstes Mal ca. drei Wochen oder mehr vor der Spitaleinweisung (in einem vergleichbaren Fall seien entsprechende Befunde nach ca. 20 Tagen aufgetreten). Die frischeren Blutungen seien nicht älter als ca. fünf Tage (nach neuerer Literatur wahrscheinlich bis 48 Stunden alt). Dies seien aber nur Richtwerte. Neben den radiologischen Befunden müssten auch die Fallumstände und die klinischen Parameter für diese Einschätzungen berücksichtigt werden.
Was das erste Schütteltrauma anbelangt, erscheint der in der Anklageschrift angegebene Tatzeitpunkt von Anfang April 2012 grundsätzlich plausibel. Dies stimmt mit der Schätzung von Dr. T.___ überein (ca. drei Wochen vor Spitaleinweisung). Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, befand sich E.___ bereits vom 2. April 2012 bis zum 4. April 2012 stationär im [Kinderspital]. Dort wurden keinerlei verdächtigen Befunde erhoben. E.___ wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen. Zwar kann dem Bericht von Dr. Q.___ vom 2. April 2012 entnommen werden, E.___ habe am Vortag nach grösserer Trinkmenge viel erbrochen und in der Nacht beim Trinken sehr geschrien. Zudem habe sie eine karchelnde Atmung gehabt. Diese Symptome wurden jedoch lediglich von der Mutter beschrieben und konnten bei der Untersuchung nicht objektiviert werden. Erbrechen und Schreien sind zwar fakultative Symptome eines Schütteltraumas. Da E.___ jedoch seit Geburt an einem Reflux litt, kann das Erbrechen auch darauf zurückzuführen sein. Auch Schreien kommt bei einem Kleinkind regelmässig vor. Wären diese Symptome auf ein zuvor erlittenes Schütteltrauma zurückzuführen gewesen, wären wohl im Rahmen der Untersuchung weitere Auffälligkeiten festgestellt worden. Gemäss Bericht des [Kinderspitals] vom 4. April 2012 habe sich jedoch insbesondere die Fontanelle «à Niveau» befunden. Denkbar ist somit, dass der erste Schüttelvorfall nach dem 4. April 2012 erfolgte. Möglich, wenn auch sehr unwahrscheinlich ist sodann, dass E.___ unmittelbar vor dem 2. April 2012 geschüttelt worden war, jedoch im Zeitpunkt des Spitalaufenthalts noch gar keine Symptome entwickelte. Ein Schütteln während des Spitalaufenthaltes, wie dies die Verteidigung als Möglichkeit vorbringt, erscheint doch reichlich unwahrscheinlich.
Hinsichtlich des zweiten Schütteltraumas ist jedoch die in der Anklageschrift angegebene Tatzeit («in den Abendstunden des 24. April 2012») zumindest kritisch zu hinterfragen. Dr. T.___ spricht hinsichtlich der frischen Blutung von einem Alter «nicht älter als ca. 5 Tage, nach aktueller Literatur wahrscheinlich bis 48 Stunden alt», weist aber auch darauf hin, dass dies nur Richtwerte seien. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich das zweite Schütteltrauma auch etwas früher, beispielsweise am 24. April 2012 während des Tages oder gar am 22. oder 23. April 2012, allenfalls auch etwas später, beispielsweise in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2012 oder gar tagsüber am 25. April 2012 ereignete. Darauf wird nachfolgend (vgl. Ziff. IV.4.11 und 4.13) noch zurückzukommen sein.
3. Mögliche Täterschaft
3.1 Sowohl gemäss Aussagen des
Beschuldigten als auch den Angaben von B.___, den beiden Grossmüttern (mütterlicherseits
und väterlicherseits) und weiteren Personen aus dem familiären Umfeld (den
beiden Gotten etc.) befand sich E.___ mit Ausnahme der beiden Grossmütter nie
alleine in Obhut von Dritten. Die Grossmütter I.___ und J.___ hatten E.___
jedoch lediglich ganz wenige Male (ein bis zwei Mal) während weniger Stunden in
ihrer Obhut. I.___ führte darüber akribisch Tagebuch. Aus diesen Einträgen
entsteht der klare Eindruck einer liebevollen und fürsorglichen Grossmutter.
Besondere Vorkommnisse (insbesondere Stresssituationen) sind in Bezug auf diese
beiden Ein-sätze für E.___ nicht vermerkt. Als I.___ am 25. April 2012, also
kurz vor der Spitaleinlieferung von E.___, ihr Enkelkind ein weiteres Mal
hütete, bewegte sie sich zudem in der Öffentlichkeit, begegnete draussen
zahlreichen Bekannten und war nie mit E.___ allein in der Wohnung. Ein
Schütteln durch die Grossmutter väterlicherseits kann unter diesen
Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Auch dass J.___, die Grossmutter mütterlicherseits,
E.___ in der kurzen Zeit, in welcher sie ihr Enkelkind allein in ihrer Obhut
hatte, geschüttelt haben könnte, erscheint abwegig. Als Täter kommen somit
realistischerweise nur entweder der Beschuldigte oder B.___ in Frage, was sich
mit der Schlussfolgerung derVorinstanz (vgl. hierzu US 20 f./AS 8013 f.) und derjenigen
des Bundesgerichts deckt (vgl. hierzu E. 2.5.1 von BGE 143 I 292, der die
Audio-Überwachung der Wohnung zum Gegenstand hatte: «Dass Drittpersonen als
Täter ernsthaft in Frage kommen könnten, ist nicht ersichtlich.»).
3.2 Indizien aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Täterschaft des Beschuldigten
3.2.1 Audioüberwachung der Wohnung der Familie A.___-B.___ an [Adresse 2] in [Ort 2]
Die nachfolgende (auszugsweise) Wiedergabe der Kommunikationsinhalte basiert grundsätzlich auf den TK-Protokollen der Audioüberwachung der Wohnung, wobei auch die Schreibweise unverändert (d.h. ohne Vornahme grammatikalischer oder orthografischer Korrekturen) übernommen wurde. Sofern Kommunikationsinhalte wiedergegeben werden, welche ausschliesslich aus dem Audiodokument hervorgehen und nicht in einem TK-Protokoll verschriftlich sind, ist dies nachfolgend entsprechend vermerkt.
Am 11. September 2012, 23:27:17 bis 23:41:54 Uhr, wurde ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B.___ aufgezeichnet (verschriftlich: AS 1020 ff., Audiodokument: AS 977). Im Rahmen dieses Gespräches erwähnt B.___, gemäss IRM-Gutachten könne es sich bei E.___ nur um ein Schütteln gehandelt haben. Der Beschuldigte meint, «könnte sein», aber ganz ausgeschlossen sei es nicht. B.___: «zu 99 %». Beschuldigter: «Eben, das ist unser Pech.» B.___: «Nein das ist nicht unser Pech, hör einmal auf!» Beschuldigter: «Was soll ich machen?» B.___: «Ich will endlich das der der es gewesen ist, es zugibt. Das der Hinsteht und sagt ‘Ich habe E.___ geschüttelt.’ Ich kann nicht mehr, ich will nicht mehr. Es geht nicht mehr. Das ist zu viel, ich kann nicht mehr. Bist du es gewesen?» Beschuldigter: «Nein. Ich würde E.___ nie schütteln, das ist mein ein und alles.» B.___: «Und Deine Mutter?» Beschuldigter: «Das weiss ich nicht. (Unverständlich) noch sonst was. Ich kann es mir nicht vorstellen.» B.___: «Ich auch nicht.» Beschuldigter: «Ich weiss, ich würde alles auf mich nehmen, scheissegal.» B.___: «Nein, ich will den wo es getan hat, wo hin steht und sagt ich habe es getan. Wo ehrlich ist und sagt ich bin es gewesen.» Beschuldigter: «Ich bin es aber nicht gewesen, Frau, schau mich an. Ich würde ihr nie etwas antun, wirklich. Aber ich würde hinstehen und es sagen, wenn es dich zufrieden macht.» B.___: «Nein! Nur wenn du es wirklich warst. Nur den. Wenn du es nicht warst, dann hör auf so etwas zu sagen, sonst habe ich immer das Gefühl das du es warst.» Beschuldigter: «Ich würde es dir zu Liebe machen (Rest unverständlich).» B.___: «Nein! Ich will das der, der es wirklich war hin steht und es sagt. Der der es war soll hinstehen und nicht ‘ich würde’.» Im weiteren Verlauf erwähnt B.___ noch mehrfach, sie wolle, dass der, der es getan habe, hinstehe. Wenn der Beschuldigte es gewesen sei, solle er es sagen. Darauf entgegnet der Beschuldigte erneut, er habe nichts gemacht. Später erwähnt B.___, sie seien überfordert gewesen mit E.___ (AS 1022). B.___ hat auch die Mutter des Beschuldigten im Verdacht.
Ebenso äussert sich B.___ in diesem Gespräch zu den drohenden strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter und bringt mit entsprechendem Tonfall ihr Befremden und ihre Enttäuschung darüber unmissverständlich zum Ausdruck (im TK-Protokoll ist diese Aussage auf AS 1021 nicht verschriftlich bzw. als «unverständlich» bezeichnet worden, sie ist nach Auffassung des Berufungsgerichts aber dem Audio-Dokument [AS 977] klar zu entnehmen): «Es passiere ja nicht einmal etwas. Bewährungsstrafe (Pause) toll!»
Die Staatsanwaltschaft wertet diese Audio-Aufzeichnung als das entscheidende Beweisstück, weil es nach ihrer Auffassung die Unschuld von B.___ beweise und – nach dem beweisrechtlich zulässigen Ausschlussprinzip (mit Verweis auf 6B_1427/2016 vom 27.4.2017) – zur Schlussfolgerung führe, dass der Beschuldigte die Straftaten zum Nachteil von E.___ begangen haben müsse. Die Staatsanwaltschaft erachtet insbesondere den Umstand, dass B.___ in Bezug auf das Schütteln dem IRM-Gutachten folge, während der Beschuldigte diese Schlüsse relativiere und in Zweifel ziehe, als entlastend für B.___ und demnach belastend für den Beschuldigten. Während B.___ die Interpretation des IRM Bern aufnehme und insistiere, dass E.___ geschüttelt worden sei, sowie emotional und völlig verzweifelt Klarheit über das Vorgefallene und Gerechtigkeit erfahren wolle, wiegle der Beschuldigte alles ab. Er beschwichtige, lenke vom Thema ab («Ja ist gut jetzt», «Willst Du einen Kaffee?») und versuche, B.___ zu beruhigen. Seine Aussage (im Zusammenhang mit den gutachterlichen Befund) «das sei nun ihr Pech», sei eine verstörend emotionsbefreite Darstellung des Schicksals von E.___. Wer E.___ geschüttelt habe, interessiere den Beschuldigten nicht. Sein Aussageverhalten sei aus Täteroptik hochspezifisch. Er mache in diesem Kontext auch die höchst auffällige Aussage, dass er sich ständig frage, wie dies habe passieren können. Wer aber dafür verantwortlich sei, beschäftige ihn nicht. Diese Aussage sei aus der Sicht der Berufungsklägerin nichts anderes als die fehlende Erklärung des Beschuldigten für dessen eigene Tathandlung (ASB 266 - 268).
Bemerkenswert ist auch aus Sicht des Berufungsgerichts, wie B.___ darauf drängt, dass derjenige, der es gewesen sei, hinstehe und Verantwortung übernehme. Aus der Unterhaltung entsteht der Eindruck, dass B.___ die Wahrheit wissen wolle (Gerechtigkeit, Aufklärung), während der Beschuldigte äussert, bereit zu sein, die Schuld auf sich zunehmen. Letzteres will B.___ jedoch nicht. Sie weist diesen Vorschlag bzw. dieses Angebot des Beschuldigten entschieden zurück und, was wiederum das Audiodokument des abgehörten Gespräches verdeutlicht, regt sich stark darüber auf. Nur wenn er es wirklich gewesen sei, solle er es sagen (vgl. hierzu eingehend nachfolgende Ziff. IV.4.1).
Am 15. September 2012, 11:26:07 Uhr bis 11:40:08 Uhr (AS 1025), sagt B.___ zum Beschuldigten, sie lasse niemanden mehr ins Haus, bis derjenige, der es gewesen sei, hinstehe und sage, dass er es gewesen sei. Weiter sagt sie zum Beschuldigten, ihre Mutter könne es nicht gewesen sein, sie habe E.___ nur einmal gehabt.
Dieses weitere Gespräch zeigt, dass B.___ niemandem mehr vertraut. Erneut drängt sie darauf, die Wahrheit zu erfahren. Die Staatsanwaltschaft deutet dieses ausgeprägte Misstrauen, welches an mehreren Stellen zum Ausdruck komme – insbesondere verweist die Staatsanwaltschaft auf das Gespräch vom 9. Oktober 2012 (AS 1082), das Protokoll der Mütterberatungsstelle (AS 5952) und den Amtsbericht Nr. 52 (AS 1484) – als weiteres Indiz für deren Unschuld (ASB 270 f.).
Am 19. September 2012, 22:35:46 Uhr bis 22:38:05 Uhr (AS 1034), streiten B.___ und der Beschuldigte darüber, dass dieser seiner Mutter mitgeteilt habe, B.___ verdächtige sie (vgl. auch das Gespräch vom 19.9.2012, 09:21:41 bis 09:30:18 Uhr [AS 1031]). B.___ sagt, sie habe ihre eigene Mutter fünf Mal gefragt, ob es bei ihr passiert sein könnte. Sie habe einfach nochmals die Mutter des Beschuldigten fragen wollen, ob sie es gewesen sei. Wenn sie sage, sie sei es nicht gewesen, dann komme nur noch der Beschuldigte in Frage. Die erste Reaktion des Beschuldigten darauf ist unverständlich. Hernach fragt er B.___, ob sie den Hund schnell haben wolle.
Hierzu macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte reagiere kaum auf die von B.___ in Anwendung des Ausschlussprinzips getroffene Schlussfolgerung. Es entstehe vielmehr eine quälende Stille. Mehrere Sekunden sage er einfach gar nichts. Dann weiche er einmal mehr aus und frage seine Frau, ob sie den Hund übernehmen könne.
Am 19. September 2012, 22:43:48 bis 22:48:32 Uhr (AS 1036), sagt B.___ erneut zum Beschuldigten, wenn seine Mutter sage, sie sei es nicht gewesen, dann komme nur noch er in Frage. Der Beschuldigte antwortet: «Ich habe nichts gemacht, Frau.»
Die Staatsanwaltschaft folgert daraus, dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich unschuldig wäre, spätestens an dieser Stelle der Unterhaltung reagieren und entgegnen würde, dass vielmehr nur B.___ als Täterin in Frage komme.
Am 27. September 2012, 17:27:28 bis 17:42:28 Uhr (1052 ff.), ist die Mutter des Beschuldigten in der Wohnung in [Ort 2] auf Besuch. Im TK-Protokoll ist festgehalten, dass das Gespräch wegen des laufenden Radios oder Fernsehgerätes nur sehr schwer hörbar sei. Beschuldigter (AS 1055): (unverständlich). Die Mutter des Beschuldigten sagt hierauf: «Ein falsches Wort ….Und wenn ich aussage das du manchmal (unverständlich) kann ich ja nicht sagen, es ist nicht wahr.»
Die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatberufungsklägerin kommen aufgrund der Audioaufnahme zum Schluss, die Mutter des Beschuldigten teile ihrem Sohn mit, sie könne nicht abstreiten, dass er manchmal jähzornig sei. Mit Eingabe vom 9. März 2023 verschriftlichte die Vertreterin der Privatberufungsklägerin diese Gesprächssequenz wie folgt (ASB 214: «nochene, wenn doch d’lyt do ussage, dass du mengmol jähzornig bisch, chan i nit sage, es isch nit wohr»). Hinsichtlich der obergerichtlichen Würdigung dieser Gesprächssequenz wird auf nachfolgende Ziff. IV.4.10 verwiesen.
Die Staatanwaltschaft wertet diese Aussage als Beleg dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich emotionale Durchbrüche habe und impulsiv sein könne (ASB 273). Zudem verweist sie in diesem Kontext ergänzend auf einen Vorfall, der die Mutter des Beschuldigten veranlasst habe, die Polizei zu benachrichtigen. Was genau vorgefallen sei, erschliesse sich aus dem Tagebucheintrag von I.___, abgelegt unter AS 2614. Aus diesem Eintrag geht hervor, dass die Schwester des Beschuldigten, ihr (I.___) am 3. August 2011 mitgeteilt habe, der Beschuldigte sei wie eine Furie in ihr Zimmer gekommen und habe der Tür einen Tritt gegeben, so dass alles auf den Fernseher heruntergefallen sei. Sie (I.___) habe deswegen die Polizei benachrichtigt und auch das Haustürschloss ausgewechselt. I.___ hält in ihrem Tagebuch hierzu aber auch fest, wie sie sich an jenem Tag danach nach einem heftigen Streit (insbesondere über die Auszahlung des Erbteils und die Geldsorgen des Beschuldigten) zu dritt wieder versöhnt hätten. Der Beschuldigte habe gesagt: «Mutti, ich mache Dir doch nichts, das[s] wisst ihr doch. Komm doch herunter, beruhige dich, lass uns reden.» Sie hätten sich umarmt und beide geweint (AS 2616).
Am 5. Oktober 2012, 04:57:23 bis 05:01:23 Uhr (AS 1074 f.), fragt B.___ den Beschuldigten, ob er E.___ geschüttelt habe. Die Antwort des Beschuldigten ist: «Warum, sagt sie das (gemeint ist die Mutter von B.___)? Hä?, hä? sagt sie das? Geschüttelt? hä?» B.___: «Nein aber du bist auch verdächtig?» Beschuldigter: «Dann hat sie das zu dir gesagt?» B.___: «Was ?» Beschuldigter: «Das ich es gemacht habe oder so? Deine Mutter. Ehrlich jetzt.» B.___: «Nein.» Beschuldigter: (unverständlich) B.___: «Wieso warst du es?» Beschuldigter: «Nein (unverständlich) was hätte ich für einen Grund?» B.___: «Aus Eifersucht.» Beschuldigter: «Was für eine Eifersucht?» B.___: «Das sie mich einmal mehr brauchte als dich.» Beschuldigter: «Sicher nicht! Bist du nicht ganz geschüttelt. Aber ihr könnt alle gerne sagen, dass ihr vermutet das ich es war.» B.___: «Ich habe dich jetzt nur noch einmal gefragt.» Beschuldigter: «Du fragst immer!» B.___: «Ja weil ich immer noch nicht weiss wer es gewesen war, dann frage ich immer wieder!» Beschuldigter: «Ja dann fragst du immer wieder! Warst du es?» B.___: «Ich frage immer wieder, tausend mal bis ich gewissheit habe.» Beschuldigter: «Bist du es gewesen ehrlich, bist du es gewesen?» B.___: «Nein!» Beschuldigter: «Also.» B.___: «Eben, Du fragst auch.» Beschuldigter: (unverständlich). B.___: «Bist du tausend Mal sicher bist.» Beschuldigter: «Ja ist jetzt gut, jetzt schläfst du noch etwas (unverständlich).»
Auch dieses Gespräch zeigt erneut, dass B.___ ernsthaft an der Aufklärung interessiert ist und den Beschuldigten immer wieder fragt, ob er es gewesen sei. Dieser scheint sich darüber zu nerven.
Gleichentags, 16:37:43 bis 16:41:57 Uhr (AS 1076), sagt der Beschuldigte zu B.___, seine Mutter habe ein Schreiben bekommen, dass die Einvernahme abgesagt sei. Jetzt hätten sie alles fallen gelassen und wollten nun irgendeinen Psychiater einvernehmen. Beschuldigte Person sei nur noch B.___. Diese antwortet: «Nein.» Der Beschuldigte entgegnet: «Doch.» Er habe angerufen, um zu fragen, was los sei. Die beschuldigte Person sei nur noch B.___, sie wollten spezifisch auch sie fragen. Gemäss Gutachten habe E.___ keine bleibenden Schäden. Es gehe somit nur noch um leichte Körperverletzung. Deswegen komme sicher eine Bewährung heraus. Es müsse niemand von ihnen beiden in die «Kiste». B.___ fragt, ob ihr Psychiater dann zu ihren Gunsten aussage. Der Beschuldigte entgegnet: Ja, aber das sei ja jetzt gut, dass sie keine bleibenden Schäden habe (ASB 270).
Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte freue sich nicht wie ein Vater darüber, dass seine Tochter keine bleibenden Schäden davongetragen habe, sondern vielmehr wie ein Täter darüber, dass nur noch eine Bewährungsstrafe drohe. Diese Haltung dokumentiere die Gefühlskälte und emotionale Distanz, die der Beschuldigte zu E.___ habe.
3.2.2 Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen
Der verdeckten Ermittlerin «VE 2» teilte B.___ am 6. Oktober 2014 mit, aufgrund des plötzlichen Todes von F.___ habe sie E.___ nach deren Geburt keine zwei Minuten aus den Augen gelassen, wenn der Beschuldigte anwesend gewesen sei. Ausser wenn sie bei ihrer Mutter gewesen sei. Dies sei fast jeden Mittag so gewesen. Bei ihrer Mutter habe sie sich auch hin und wieder für ein paar Stunden aufs Sofa legen können (AS 1483 f.).
Hier wird erneut ersichtlich, dass B.___ niemandem getraut hat, auch dem Beschuldigten nicht.
Am 10. März 2015 erklärte B.___ gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE 2», ihre Mutter werde noch einmal wegen F.___ befragt. Diese wolle gegen den Beschuldigten aussagen. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dann könne es sein, dass alles komplett von vorne beginne, sie hätten keine Beweise. Sie, B.___, glaube bei F.___ sei es plötzlicher Kindstod gewesen und der Beschuldigte habe nichts damit zu tun. Bei E.___ sei das anders (AS 1627 f.).
Am 13. März 2015 fragte «VE 2» B.___, ob sie sich Gedanken gemacht habe, wer für den Tod von F.___ verantwortlich sei. Diese antwortet, sie habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft den Beschuldigten gefragt, ob er es gewesen sei. Dieser habe geantwortet, wenn er es gemacht hätte, würde er es nicht mehr wissen. B.___ erklärte, es habe eine Situation gegeben, in welcher der Beschuldigte einen geistigen Aussetzer gehabt habe. Er habe sich plötzlich an einem Ort befunden und nicht mehr gewusst, wie er dorthin gekommen sei. «VE 3» gegenüber erklärte B.___ am gleichen Tag (13.3.2015), bei F.___ gebe es keine Beweise. Aber bei E.___ könne es schon sein. An diesem Tag, sie glaube, es sei ein Donnerstag gewesen, sei der Beschuldigte von der Arbeit heimgekommen. Sie habe sich für den Ausgang bereit gemacht und zu einem Konzert gehen wollen, da sie nicht gestillt habe. Da der Beschuldigte von der Arbeit gekommen sei, habe er auch keine Ruhe zum Runterfahren gehabt. Deshalb könne es sein, dass er da geschüttelt habe (AS 1633).
Erneut wird deutlich, dass B.___ den Beschuldigten in Verdacht hat, E.___ geschüttelt zu haben. Hinsichtlich F.___ differenziert sie aber, dort gebe es keine Beweise. Sie glaube an den plötzlichen Kindstod. Aufhorchen lässt jedoch die Aussage von B.___, dass offenbar der Beschuldigte seine Täterschaft hinsichtlich F.___ nicht kategorisch ausschliesst (es könne sein, dass er es nicht mehr wisse).
Der verdeckten Ermittlerin «VE 3» gegenüber erzählte B.___ am 2. April 2015, die Polizei habe ihrer Mutter Fotos von F.___ gezeigt und gesagt, dass 21 Rippenbrüche ausgewiesen seien. Ihre Mutter habe ihr dann Vorwürfe gemacht. Die Mutter habe B.___ gesagt, dass der Beschuldigte ein Mörder sei. Wenn sie die Mutter von F.___ wäre, hätte sie den Beschuldigten schon lange hinter Schloss und Riegel gebracht. B.___ habe darauf zu ihr («VE 3») gesagt, dass der Beschuldigte zwei Gesichter habe. Das zweite hätten noch nicht viele Leute gesehen. Auf Frage von «VE 3», was sie sich darunter vorstellen müsse, habe B.___ erklärt, dass der Beschuldigte richtig austicken und rabiat werden könne. Folglich habe sich «VE 3» erkundigt, ob er ihr gegenüber in der Vergangenheit auch schon handgreiflich geworden sei. B.___ habe darauf nur gesagt, dass er sie insbesondere bei der Trennung als «Schlampe» beschimpft habe, was sie aber nicht beweisen könne. Konkret habe sie sich zur Frage nicht geäussert. Völlig aus dem Zusammenhang herausgerissen habe B.___ plötzlich erklärt, wenn der Beschuldigte wieder eine Partnerin und mit dieser ein Kind hätte und es dann wieder passiere würde, sie aus dem Schneider sei. Bei F.___ wolle und könne sie nichts sagen, es gebe auch keine Beweise. Hingegen bei E.___ könnte sie es sich vorstellen (AS 1656).
Erneut wird ersichtlich, dass B.___ nicht einfach grundlos ihren Mann beschuldigt (was zu erwarten wäre, wenn sie schuldig wäre und die Schuld auf den Beschuldigten abschieben möchte), sondern zwischen dem Fall F.___ und E.___ differenziert. Sie traut dem Beschuldigten die Täterschaft bei E.___ zu. Der Beschuldigte habe «zwei Gesichter».
Am 7. April 2015 äusserte sich B.___ gegenüber «VE 2», ihr Anwalt habe ihr gesagt, der Fall F.___ sei nach sieben Jahren verjährt. Auf die Frage von «VE 2», wie das bei E.___ sei, antwortete B.___, dass es da anders sei. Bei E.___ wolle sie aber auch, dass alles aufgeklärt werde. Auf die Frage von «VE 2», was sie bezüglich E.___ denke, antwortete B.___, sie gehe davon aus, dass E.___ geschüttelt worden sei. Sie habe aber keine Beweise dafür (AS 1661). Am darauf folgenden Tag erzählte B.___ «VE 2», sie habe ihrem Anwalt gesagt, dass es das Beste wäre, wenn der Beschuldigte noch einmal ein Kind mit einer anderen Partnerin haben würde und es dann wieder passieren würde. Wenn das Kind geschüttelt werde oder tot sei, dann habe man die Erkenntnis, dass sie es nicht gewesen sei. Sie mache sich wegen E.___ schon Vorwürfe, weil sie im Ausgang gewesen sei. Als sie damals zurückgekehrt sei, sei E.___ bleich und blau gewesen. Diese habe die Trinkflasche nicht genommen. In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt konfrontiert, ob er E.___, weil sie bei ihm auch immer geschrien habe, fallen gelassen oder geschüttelt habe. Das habe er verneint. An diesem Tag sei er eigentlich locker gewesen. Es sei aber auch so gewesen, dass er beim Tod von F.___ nicht geweint habe (AS 1663 f.).
Erneut zeigt sich deutlich, dass B.___ den Beschuldigten verdächtigt. Gleichzeitig macht sie sich aber auch selbst Vorwürfe, dass sie E.___ mit dem Beschuldigten damals alleine gelassen hat. Zudem entlastet sie den Beschuldigten mit ihrer Aussage, dieser sei an diesem Tag eigentlich locker gewesen. Beides ist ein Indiz für ihre Unschuld.
Am 23. April 2015 erzählte B.___ «VE 2», dass ihre Mutter gestern zur Einvernahme habe gehen müssen. Sie habe nun die Erkenntnis, dass es sich bei F.___ nicht um einen plötzlichen Kindstod gehandelt habe. Sie habe nach der Einvernahme ihrer Mutter das Gutachten zum ersten Mal gelesen, bis fast zum Schluss des Dokuments. Sie sei auf der Suche nach Antworten gewesen. Der Beschuldigte habe ja selbst gesagt, dass sie in der Küche gewesen sei und er bei F.___. Deshalb könne sie es nicht verstehen, dass man ihn nicht geholt habe. Schliesslich habe er es bei der Polizei ja schon ganz am Anfang so ausgesagt. Früher habe sie nicht verstehen können, wieso die Polizei ermittelt habe. Heute sei dies für sie nachvollziehbar. Die einzige Antwort, welche sie im Gutachten gefunden habe, sei jene, dass F.___ im Gesicht zwei blaue Flecken gehabt habe. Ihr sei darauf eingefallen, dass «er» bei E.___ jeweils auf die Backen gedrückt habe, wenn sie die Trinkflasche nicht in den Mund habe nehmen wollen. Dies illustrierte sie, indem sie mit Daumen und Zeigefinger eine Kneifbewegung seitlich der Mundwinkel im eigenen Gesicht machte. Bei F.___ habe sie dieses Vorgehen jedoch nie gesehen. Für sie sei es aber eine Erklärung, weshalb F.___ blaue Flecken gehabt habe. Sie könne sich damit auch das Schreien von E.___ erklären, wenn «er» E.___ die Trinkflasche gegeben habe und sie diese nicht habe nehmen wollen. Aus eigenem Antrieb sagte B.___ dann, dass sie ihre Hand scannen lassen müsse, um abzugleichen, ob diese allenfalls zu den Verletzungen von F.___ passen könnte. Sie habe noch mit dem Anwalt Rücksprache genommen, ob sie dies machen müsse. Er habe gemeint, dass sie versuchen würden, dies zu verhindern. Sie habe den Anwalt gefragt, weshalb sie das Scannen nicht machen solle. Es wäre doch ein Weg, um zu beweisen, dass sie es nicht gewesen sei. Er habe ihr geantwortet, dass diese Methode noch nicht ausgereift sei. Weiter erwähnte B.___, sie mache sich Vorwürfe, nichts bemerkt zu haben (AS 1670 f.).
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, hier habe B.___ zum ersten Mal realisiert, dass es bei F.___ kein plötzlicher Kindstod gewesen sei. Ihre Aussage, dass sie früher nie begriffen habe, wieso die Polizei ermittle, jetzt aber schon, zeige ihre Unschuld. Sie verdächtige nun auch bezüglich der Taten zum Nachteil von F.___ den Beschuldigten und mache sich gleichzeitig Vorwürfe, dass sie in der Vergangenheit nichts bemerkt habe. Bemerkenswert sei, dass B.___ selbst Jahre später, nämlich im Rahmen der Begutachtung durch die UPK Basel, diese Aussage wiederholt habe. Dort habe sie erneut geschildert, wie sie selber im Ausgang gewesen sei, als E.___ sieben Wochen alt gewesen sei, und der Beschuldigte habe auf den Säugling aufgepasst. Als sie nach Hause gekommen sei, sei E.___ kreidebleich gewesen und habe gemäss dem Kindsvater das Fläschchen nicht getrunken. Wegen eines unklaren Gefühls, dass etwas nicht stimme, habe sie telefonisch bei Bekannten und im [Kinderspital] um Rat gefragt, wo man ihr gesagt habe, sie könne noch abwarten, bis E.___ wieder besser trinke. Nach drei Tagen sei sie dann mit E.___ zur Mütterberatung gegangen (ASB 272 bzw. UPK-Gutachten vom 31.5.2018, Seite 16 f., nicht paginiert, abgelegt im Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab 2015»). Es müsse sich auch bei dieser Schilderung um den Ausgang vom 24. April 2012 handeln. Der einzige Unterschied liege darin, dass B.___ nicht nach drei, sondern bereits nach zwei Tagen die Mütterberatung aufgesucht habe, wobei diese Ungenauigkeit aufgrund der grossen zeitlichen Distanz nicht schade (ASB 272).
3.2.3 Bericht der Mütter- und Väterberatung, N.___, vom 2. Mai 2012 (AS 6995 ff.) und Einvernahme von N.___ vom 17. Juli 2012 (AS 5941 ff.)
Im Bericht vom 2. Mai 2012 von N.___ an die Vormundschaftsbehörde ist u.a. erwähnt, B.___ sei aufgrund des Todes von F.___ nach der Geburt von E.___ immer sehr besorgt gewesen. Sie habe E.___ immer bei sich gehabt und in der Nacht habe sie auf ihrer Brust geschlafen. Sie habe ihre Tochter. nicht einmal ihrem Mann überlassen wollen. Anlässlich eines Besuches am 23. März 2012 habe Frau N.___ dann festgestellt, dass B.___ ein Abstellbett neben ihr Bett gestellt habe. Sie könne nicht gut schlafen, wenn E.___ auf ihr liege. Anlässlich des Besuches vom 29. März 2012 habe B.___ erzählt, der Beschuldigte sei nicht einverstanden, dass E.___ nur neben dem «Mami» liege, er wolle sie auch neben sich haben, so hätten sie E.___ mitten ins Bett genommen. Es sei ihr, Frau N.___, so vorgekommen, dass kein Vertrauen zum anderen bestehe.
Wiederum gemäss Bericht habe B.___ am 2. April 2012 angerufen und gesagt, sie mache sich Sorgen, E.___ habe in der Nacht beim Schoppen geschrien und röchle beim Atmen, ev. sei sie erkältet. Sie sorge sich, weil F.___ vor dem Tod genau gleich geatmet und auch beim Schoppen geweint habe. In der Folge wurde ein Termin bei der Kinderärztin vereinbart. Vom 2. bis zum 4. April 2012 sei E.___ dann im [Kinderspital] hospitalisiert gewesen. Am 12. April 2012 habe B.___ berichtet, dass noch ein Schlaf-EEG beim [Kinderspital] geplant sei. Sie habe den Termin vom 13. auf den 20. April 2012 verschoben. Es sehe alles gut aus bei E.___, sie nehme gut zu. Sie schlafe nun im «Abstellbettli». Am 16. April 2012 habe B.___ angerufen, weil E.___ Bauchkrämpfe gehabt habe.
Schliesslich hielt Frau N.___ in ihrem Bericht Folgendes fest:
« Frau B.___ machte auf mich in der kurzen Zeit seit ich sie kannte den Eindruck dass sie sehr ums Wohl von E.___ besorgt war, dass sie sehr ängstlich war. Sie hatte Angst dass E.___ etwas zustossen könnte wie z.B an erbrochenem ersticken wegen ihrem Reflux. Sie gab E.___ am Anfang gar nicht aus der Hand, hat niemandem vertraut, auch ihrem Mann nicht. Herr A.___ machte auf mich den Eindruck dass er wie ein wenig ‘verlangsamt’ ist, kann es nicht anders beschreiben. E.___ war immer ein ruhiges Kind das fast nie geweint hat, getrunken hat und wieder geschlafen hat, bis am 16.4 da traten laut Frau B.___ Bauchkrämpfe auf da hat sie begonnen zu erbrechen, siehe Bericht. Das waren immer nur kurze Momente wo ich die Familie beobachten konnte, 15 Minuten bis höchstens 1 Stunde.»
Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2012 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons […] machte N.___ u.a. folgende Aussagen: B.___ sei am 26. April 2012 zu ihr in die Beratung im Gemeindehaus [Ort 1] gekommen. Sie habe erzählt, dass E.___, sie denke mehrmals in der letzten Woche, erbrochen habe und sie das Gefühl gehabt habe, dass E.___ Bauchkrämpfe gehabt habe. Sie habe eine leichte Magendarmgrippe vermutet. Als sie bei ihr gewesen sei, habe E.___ nur gebrüllt, was auffällig gewesen sei, da diese sonst nie gebrüllt habe. Ihr sei dann aufgefallen, dass der Kopf wirklich gross sei. Die Fontanelle sei gespannt gewesen, weshalb sie gewusst habe, dass etwas sei. Sie habe den Kopfumfang gemessen, dieser sei innerhalb der letzten zwei Wochen um 2 bis 2,5 cm gewachsen. Sie habe darauf mit der Kinderärztin Dr. O.___ telefoniert, welche gesagt habe, sie müsse innerhalb einer Stunde vorbeikommen. Frau B.___ habe noch gefragt, was mit E.___ sei, sie habe ihr geantwortet, dass dies Frau O.___ beurteilen müsse, sie könne keine Diagnose stellen. Nach einer halben Stunde habe Frau O.___ ihr dann mitgeteilt, dass Frau B.___ bei ihr gewesen sei und sie sie direkt ins [Kinderspital] eingewiesen habe. Sie habe dann erfahren, dass E.___ eine Hirnblutung gehabt habe. Der Erstkontakt mit B.___ habe am 13. März 2012 stattgefunden. Hernach sei es zwei Mal im Monat zu Gesprächen gekommen. Nach Auffälligkeiten gefragt, sagte N.___ aus, B.___ habe zwei Mal angerufen. Am 2. April 2012 habe diese mitgeteilt, dass E.___ beim Schoppen geschrien und geweint habe und nun schlecht atme. Sie sorge sich, weil F.___ auch so geatmet habe. Sie habe das Gefühl, E.___ habe dasselbe wie F.___. Sie habe sie dann zur Kinderärztin geschickt, welche sie ins [Kinderspital] verwiesen habe. Am 10. April 2012 habe sie dann B.___ angerufen und diese habe ihr erzählt, dass E.___ noch ein Schlaf-EEG brauche und sie dies auf nächste Woche verschieben werde. Generell habe B.___ einen sehr ängstlichen Eindruck gemacht. Diese habe Angst gehabt, dass E.___ etwas passieren könnte wie F.___. E.___ habe einen Reflux gehabt und vom Spital dickere Milch bekommen. Die Kinderärztin habe dann gemeint, dass sie Milch benutzen solle, welche nicht so dick sei, dies weil B.___ Angst gehabt habe, dass E.___ erbrechen und daran ersticken könnte. Sie, N.___, habe das Gefühl gehabt, dass sich die Kindseltern gegenseitig nicht vertrauten. Besonders nicht in Bezug auf das Schlafen. Sie hätten ein Beistellbett gehabt und es sei darüber diskutiert worden, bei wem E.___ schlafen dürfe. Anfangs sei der Kompromiss gewesen, dass E.___ in der Mitte des Bettes schlafe. Das sei etwa ein bis zwei Wochen gegangen, bis B.___ mitgeteilt habe, dass E.___ nun im Beistellbett schlafe, so wie sie sich erinnere neben dieser. Was sie über den Umgang des Beschuldigten mit E.___ sagen könne? Nicht sehr viel. Er habe E.___ auch mal gehoben, aber nur ganz kurz, weil B.___ dann wieder zurückgekommen sei und ihm E.___ gleich wieder abgenommen habe. Dies sei ziemlich am Anfang gewesen, entweder am 14. oder 16. März 2012. Beim Beschuldigten habe sie den Eindruck gehabt, wenn er geredet habe, dass er wie in der Art «verlangsamt» sei. Bei B.___ sei ihr nichts aufgefallen. Sie denke, sie sei angespannt gewesen und habe alles richtig machen wollen, aber so wie sie (N.___) sie erlebt habe, sei sie nicht überfordert gewesen. Von psychischen Problemen bei B.___ habe sie nichts mitbekommen.
Somit ergibt sich auch aus den Schilderungen von Frau N.___, dass B.___ im Tatzeitraum eine sehr fürsorgliche Mutter, gleichzeitig aber auch im Umgang mit E.___ im Säuglingsalter sehr ängstlich war, niemandem vertraute, auch ihrem Mann nicht, und E.___ kaum aus den Händen gab.
3.2.4 Rekonstruktion des Dienstags, 24. April 2012 (an diesem Tag wurde E.___ gemäss Staatsanwaltschaft das zweite Mal geschüttelt)
Aus der Auswertung des Mobiltelefons Samsung [...] des Beschuldigten und des Mobiltelefons Sony [...] von B.___ (Datensicherung auf CD AS 4980) ergab sich, dass die beiden am 24. April 2012 eine Auseinandersetzung hatten. Gemäss B.___ sei ihre Ehe nicht mehr zu retten, solange ihre Mütter noch lebten. Der Beschuldigte meinte, dass die Ehe sehr wohl zu retten sei, man müsse eben einen Weg finden (s.a. AS 6049).
Um 17.30 Uhr liess sich B.___ ein Tattoo stechen (Wandkalender, Sicherstellung Nr. 2 vom 27. April 2012 aus dem Kanton […]). Weiter ist aus der Handyauswertung ersichtlich, dass der Beschuldigte um 17:26 Uhr zu Hause ankam. Um 17:26:52 Uhr schrieb dieser B.___, er sei jetzt zu Hause. Um 19:04:16 Uhr antwortete B.___, sie sei jetzt am «Stechen». Um 20:06:50 Uhr schrieb der Beschuldigte, E.___ habe bis 18.30 Uhr geschrien, jetzt sei sie im Tiefschlaf. Um 20:35:23 Uhr schrieb B.___, sie sei um 21:10 Uhr daheim. Um 20:36:47 Uhr schrieb der Beschuldigte, E.___ sei wieder wach und am «furzen». Um 20:39:53 Uhr fragte der Beschuldigte B.___, ob er E.___ etwas in den «popo» stecken könne, er falle sonst in Ohnmacht.
Hinsichtlich der Nacht vom 24. auf den 25. April 2012 ist auch eine Nachricht vom 25. April 2012, 21:28:57 Uhr, interessant, welche B.___ der Gotte G.___ schrieb, wonach E.___ wieder «herausgebe» und Krämpfe habe. Die Nacht sei Horror gewesen, E.___ habe nur geschrien. Der SMS an G.___ von 21:42:25 Uhr kann entnommen werden, dass damals der Termin am Folgetag bei der Mütter- und Väterberatung offenbar schon bekannt war.
3.2.5 Schütteltrauma anfangs April 2012/weitere Ereignisse von anfangs April bis zum 26. April 2012
Am Morgen des 2. April 2012, 09:25 Uhr, meldete sich B.___ bei der Mütter- und Väterberatung. E.___ habe in der Nacht beim Schoppen geschrien und beim Atmen geröchelt. Am selben Morgen hatte sie dann einen Termin bei Dr. med. P.___ in [Ort 4], welche E.___ ins [Kinderspital] einwies (AS 4885, 6995 ff. und 5941 ff.). Im Bericht an Dr. med. P.___ vom 2. April 2012 hielt Dr. Q.___ vom [Kinderspital] fest: «Gestern nach grösserer Trinkmenge viel erbrochen; in der Nacht beim Trinken sehr geschrien; karchelnde Atmung. Diese Symptome haben die Eltern sehr an die damalige Situation mit ihrem ersten Kind erinnert und sehr verängstigt und beunruhigt. Im Status keine Auffälligkeiten, Naevus neben Auge re, SO2 98 – 99 %, P 168/min. G 3160g. Aufgrund der FA und Gesamtsituation Hospitalisation zur Beobachtung» (AS 6520). Gemäss Bericht des [Kinderspitals] vom 4. April 2012 habe E.___ in der Nacht vom 1. April 2012 auf den 2. April 2012 sehr unruhig geschlafen. Sie habe aufgrund des bekannten Reflux verstärkt «gegütschelt». Bei E.___ sei nach der Geburt eine Echokardiographie und eine Magen-Darm-Passage durchgeführt worden. Im Echo habe man laut Aussage der Mutter keine Auffälligkeiten gefunden. Im MDP habe man einen ausgeprägten gastrooesophagalen Reflux bis ins obere Ösophagusdrittel nachweisen können. Beim Eintritt ins [Kinderspital] habe sich E.___ in einem guten Allgemeinzustand befunden, u.a. wurde festgehalten: «keine Petechien», «keine Hämathome», «Fontanelle à Niveau». Am 4. April 2012 sei ein EKG durchgeführt worden. Am 13. April 2012 sei eine ambulante Polysomnographie vorgesehen. Dabei werde zusätzlich ein EKG im Schlaf durchgeführt. Am 4. April 2012 wurde E.___ nach unauffälliger Überwachung in gutem Allgemeinzustand aus dem [Kinderspital] entlassen (AS 6393 ff.).
Am Samstag, 7. April 2012, hielt I.___ in ihrem Tagebuch fest, sie habe E.___ gehütet. «Unser geliebtes Grosskind. Zuerst hatte ich schreckliche Angst, sie alleine zu hüten. Ich dachte immer, was mache ich, wenn ihr etwas passiert? Aber ich nahm sie zu mir und kontrollierte sie immer. Sie war so lieb. Ich hielt sie im Arm. Auf einmal machte sie einen «Gaga» in die Windeln. Nun wechselte ich ihr die Windeln. Gerade als ich sie ausgepackt hatte, biselte sie auf das Tuch auf dem Wickeltisch. ‘Du Lusmeitli Du, das hast Du aber schnell gemacht’, sagte ich. Frisch gewickelt legte ich sie auf das 30 Grad hohe Kissen. Dann schlief sie eine Weile und ich auch, ass etwas Znacht, das mir B.___ hingestellt hatte. Dann erwachte sie wieder. Ich herzte und küsste sie. Als sie wieder einschlief, sah ich sie an und merkte, wie sehr sie F.___ glich. Da kullerten mir die Tränen hinunter. Bald darauf, so um 23.30 Uhr, kamen sie wieder heim. A.___ gab E.___ noch den Schoppen, den sie restlos austrank. Dann schaute ich zu, wie er sie wickelte und ins Bettli tat. Dann verabschiedete ich mich und fuhr glücklich heim» (AS 2630). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2012 sagte I.___ aus, sie sei an diesem 7. April gegen 21:00 Uhr zu den Eltern von E.___ nach [Ort 1] gefahren. Sie habe E.___ insgesamt nur zwei Mal alleine gehütet, jeweils so ca. zwei Stunden (AS 5834).
Am 12. April 2012 war B.___ wieder in der Mütter- und Väterberatung. Sie teilte mit, sie habe das Schlaf-EEG auf den 20. April 2012 verschoben. Bei E.___ sehe alles gut aus, sie nehme gut zu. B.___ habe eine gute Beziehung zu E.___ aufgebaut. Sie schlafe nun im Anstellbettli (AS 4886, 6995 ff., 5941 ff.).
Dem Kinderschutzprotokoll des [Kinderspitals] vom 27. April 2012 lässt sich u.a. Folgendes entnehmen (AS 6404 ff.):
Aufgrund eines fraglichen SIDS (Sudden Infant Death Syndrome) des älteren Geschwisters sei bei E.___ nach der Geburt eine Echokardiographie mit unauffälligem Befund durchgeführt worden. Eine häusliche Monitor-Überwachung sei von den Eltern abgelehnt worden. Im Verlauf sei der Kinderärztin Dr. O.___ eine schnelle Zunahme des Kopfumfanges aufgefallen: am 16. März: 36 cm, am 12. April: 38 cm, am 26. April: 41 cm. Dr. O.___ sei schon mit einer Woche Lebensalter ein zögerndes Gedeihen mit niedrigen Trinkmengen aufgefallen. Auch deswegen sei eine regelmässige Kontrolle in der Mütter- und Väterberatung organisiert worden. Dr. O.___ berichte, seit Anfang an kein gutes Gefühl in der Betreuung des Kindes gehabt zu haben. Es seien in dem Zeitraum um den 13. April 2012 herum dreimalig nächtliche Anrufe auf ihr Handy durch die Mutter erfolgt, allerdings habe sie hierüber mit der Mutter nicht gesprochen. Die ambulante Polysomnographie sei am 20. April 2012 im [Kinderspital] erfolgt und habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Der Kindsvater sei fix für die Betreuung von E.___ zuständig, sobald er von der Arbeit nach Hause komme. Die Betreuung durch die Kindsmutter beginne um 07:00 - 08:00 Uhr morgens; von 10:30 bis 16:30 Uhr mehrheitlich Besuche bei der Grossmutter mütterlicherseits montags, dienstags und mittwochs. Zur Entlastung der Kindsmutter schaue zudem stundenweise eine Gotte sowie die Grossmutter väterlicherseits. Zusammenfassend bestehe durch die anamnestischen Angaben sowie die aktuellen Untersuchungsbefunde der hochgradige Verdacht auf ein 2-/mehrzeitiges Schütteltrauma. Die Kindseltern seien am 26. April 2012 mit dieser Tatsache konfrontiert worden und hätten keine Erklärung für die erhobenen Befunde finden können.
Am 16. April 2012 meldete sich B.___ wiederum bei der Mütter- und Väterberatung. E.___ habe Bauchkrämpfe (AS 4886, 6995 ff., 5941 ff.).
In der Nacht vom 16. auf den 17. April 2012 hörte die Nachbarin, […], E.___ schreien. Sie, [die Nachbarin], habe Probleme mit den Zähnen gehabt und nicht schlafen können. E.___ habe alle 1 ½ bis 2 Stunden «gemöglet». Man habe ein leises Gemurmel gehört, sie könne aber nicht sagen, dass von den Erwachsenen geschrien worden sei. Sie habe gehört, dass jemand mehrmals die Wendeltreppe hoch und herunter gegangen sei. Auch in den folgenden Nächten sei es weniger ruhig als vorher gewesen, sie sei aber auch empfindlicher gewesen, weil sie nicht habe schlafen können. Ab Mitte April 2012 habe sie mehr Getrampel in der Wohnung wahrgenommen (EV [der Nachbarin], AS 5850 f.).
Am 18. April 2012, 07:40 Uhr und 10:47 Uhr, hatte E.___ (wieder) erhöhte Temperatur, 37,9 Grad. Am 19. April 2012 schrieb B.___ mehrere WhatsApp: E.___ dürfe bis morgen nur Tee trinken, sie habe wahrscheinlich eine Magen-Darmgrippe. Sie habe jeden Schoppen «uselo», schreie nur und trinke nicht mehr. Sie habe schon gestern «useglo». Durchfall habe sie nicht. Die Temperatur sei auf 36,9 Grad gesunken. Die kleine sei nur auf ihrem Arm ruhig, sonst nicht (Natelauswertung Samsung [...] des Beschuldigten und Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).
Am Abend des 19. April 2012 traf sich B.___ mit G.___. Dieser teilte sie um 18:07 Uhr mit, der Beschuldigte «werfe sie raus». Um 18:30 Uhr schrieb sie, der Beschuldigte habe gesagt, sie solle raus gehen, er wolle sie nicht daheim sehen. Um 21:09 Uhr fragte B.___ den Beschuldigten per WhatsApp, ob alles gut sei. Dieser antwortete, ja, er glaube, E.___ habe wieder Hunger. Um 22:03 Uhr schrieb dann B.___ dem Beschuldigten, sie komme bald. Um 22:26 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er habe ihr ein wenig Tee gegeben. Jetzt schlafe sie tief. B.___ antwortete um 22:27 Uhr, sie sei auf dem Weg (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).
Am 20. April 2012 teilte B.___ um 14:57
Uhr G.___ per WhatsApp mit, E.___ trinke schlecht. Um 19:53 Uhr habe sie wieder
normal getrunken. Um 20:26 Uhr habe sie
«useglo», aber nicht viel (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___,
Daten-CD AS 4980).
Am Samstag, 21. April 2012, hütete der Beschuldigte E.___, war aber nicht alleine. Um 21:58 Uhr teilte er B.___ mit, es sei alles gut. B.___ teilte ihm um 22:25 Uhr mit, sie breche in ca. 30 Minuten auf (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).
Am 22. April 2012 gegen 23:27 Uhr erbrach E.___, aber nicht viel (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).
Am 25. April 2012 hütete I.___ E.___ ab 17:40 Uhr, da der Beschuldigte und B.___ in [Ort 2] eine Wohnung anschauten (Tagebucheintrag I.___: AS 2641; Einvernahme vom 8.5.2012: AS 5834). I.___ ging mit E.___ im Kinderwagen zu Fuss zu V.___. Unterwegs begegnete sie W.___. Später war auch [Name einer weiteren Person] mit ihnen zusammen und I.___ brachte dann diese zu [einer Drittperson], worauf auch wieder V.____ mit [einer Bekannten] kamen. Hernach ging I.___ mit E.___ wieder nach Hause, da diese um 18:45 Uhr den Schoppen nehmen musste. Der Beschuldigte habe schon gewartet und E.___ nach oben getragen. Dem Tagebuch von I.___ ist weiter zu entnehmen, dass E.___ dann darauf sehr geschrien, Bauchkrämpfe gehabt und wie verrückt «gefurzt» habe (AS 2642).
Am 26. April 2012 schrieb I.___ in ihr Tagebuch (AS 2643), der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass E.___ wegen einer Hirnblutung im Spital sei und am Folgetag operiert werde. Er müsse alle fragen, die E.___ mal gehütet hätten, ob sie sie geschüttelt hätten. Das sei die einzige Möglichkeit. I.___ schrieb hierzu Folgendes in ihr Tagebuch (AS 2644): «Ich habe doch E.___ nie geschüttelt, entsetzte ich mich, nicht mal aus dem Wägeli genommen, sagte ich. Auch habe ich sie nicht so oft gesehen.» Weiter schrieb sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie kämen wieder dran. Würden wieder angeklagt, wie bei der Sache von F.___ (AS 2643).
3.2.6 Weitere Indizien aus Sicht der Staatsanwaltschaft
Gemäss KESB-Akten habe der Beschuldigte sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen (Ordner 2, Korrespondenz 1, Pagina 155).
Gemäss einem Bericht in der NZZ vom 25. April 2020 seien die Täter bei Schütteltraumata überwiegend Väter und nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die Mütter, selten andere Betreuungspersonen. Zum gleichen Schluss komme auch Catherine Gubler in einer Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 (AS 6044).
Ebenso sei der am 22. August 2018 ausgestrahlte Fernsehauftritt von B.___ in der Rundschau ein sie entlastendes Indiz: Eine Täterin würde sich ruhig stellen und sich sicherlich nicht derart exponieren, nachdem das gegen sie geführte Strafverfahren endlich eingestellt worden sei. B.___ habe dem Schweizer Fernsehen die gesamten Fallakten, insbesondere auch sämtliche Amtsberichte der verdeckten Ermittlung, zur Verfügung gestellt. Offenbar habe sie überhaupt keine Angst davor gehabt, die Journalisten könnten beim Studium dieser Unterlagen hinsichtlich ihrer Person Belastendes zu Tage fördern. Ein solches Verhalten passe zu einer unschuldigen Person, die nichts zu verstecken habe (ASB 271).
3.2.7 Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft
Aufgrund des Ergänzungsgutachtens von Dr. T.___ zur Altersschätzung der Hirnverletzungen bei E.___, wonach die jüngste Blutung rund 48 Stunden alt sei, und der dargestellten Ereignisse ab dem späteren Nachmittag des 24. April 2012 schliesst die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte E.___ zwischen 17.30 Uhr (Tattoo-Termin von B.___) und ca. 21:10 Uhr (mutmassliche Rückkehr von B.___) geschüttelt haben müsse. Die SMS von B.___ vom 25. April 2012, 21:28 Uhr, an G.___, wonach E.___ wieder erbreche und Krämpfe habe, die Nacht sei der Horror gewesen, E.___ habe nur geschrien, belege, dass es E.___ schlecht gegangen sei, weil sie vorher ein Schütteltrauma erlitten habe. Aus den SMS des Beschuldigten an B.___ vom 24. April 2012 um 20:06 Uhr und 20:39 Uhr ergebe sich, dass E.___ von 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr eine Stunde ohne Unterbruch geschrien habe, was für den Beschuldigte eine ausserordentliche Belastung dargestellt habe. Dies ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Ursache für das Schütteln durch den Beschuldigten, während die darauf folgende «Horrornacht» mit ständigem Schreien und auch Erbrechen die Folgen des Schütteltraumas darstellten. Vor Obergericht nicht mehr behauptet wird hingegen, dass die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage, ob er E.___ etwas in den Po stecken könne, und die darauf folgende Bemerkung, er falle jetzt dann in Ohnmacht, als Ausdruck seiner Entkräftung und Erschöpfung zu werten seien. Dass diese Aussage tatsächlich in einen anderen Kontext eingebettet war, zeigen die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. IV.3.3.4 sowie Ziff. 4.12. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden.
Was das erste Schütteltrauma anbelangt, welches sich gemäss Staatsanwaltschaft zwischen Anfang und Mitte April 2012 ereignet haben müsse, lasse sich nicht belegen, wer E.___ im kritischen Zeitpunkt gehütet habe. Eine zweite Täterschaft sei jedoch nicht anzunehmen. I.___ habe E.___ am 7. April 2012 gehütet, das passe aber nicht zum Verlauf der in den medizinischen Unterlagen dokumentierten Entwicklung. Auch aufgrund des Tagebucheintrages von I.___ lasse sich deren Täterschaft ausschliessen. J.___, die Mutter von B.___, habe E.___ nur einmal an einem Sonntag gehütet, man wisse aber nicht, an welchem (vgl. EV J.___ vom 9.5.2012, wonach diese aussagte, E.___ an einem Sonntagnachmittag während mind. einer Stunde gehütet zu haben, sie wisse aber nicht mehr wann genau [AS 5842], sie habe E.___ nur einmal gehütet [AS 5843]). Aufgrund des erwähnten Audiogespräches vom 11. September 2012 werde B.___ vollständig entlastet, weshalb auch sie als Täterin ausgeschlossen werden könne und dies nach dem Ausschlussprinzip zwingend zu einer Verurteilung des Beschuldigten führe.
3.3 Erwägungen der Vorinstanz zum Freispruch des Beschuldigten
Die Vorinstanz begründet in ihrem Urteil den Freispruch des Beschuldigten hinsichtlich E.___ im Wesentlichen wie folgt (ab US 19):
3.3.1 Es sei erstellt, dass E.___ mindestens zwei Mal geschüttelt worden sei. Aufgrund der medizinischen Richtwerte und den mit einem Schütteltrauma einhergehenden Symptome wie Schreien und Erbrechen sei davon auszugehen, dass E.___ am 24. April 2012 oder in der Nacht vom 24. April auf den 25. April 2012 geschüttelt worden sein müsse. Ein weiteres wahrscheinliches Schütteltrauma müsse aufgrund der medizinischen Erkenntnisse zudem anfangs April 2012 passiert sein.
3.3.2 Im Gegensatz zu B.___, welche im Fall E.___ von Anfang an jede Aussage verweigert habe, habe sich der Beschuldigte zwei Mal zur Sache geäussert. In seiner Einvernahme vom 28. April 2012 (AS 5708 ff.) habe er wissen wollen, was mit E.___ passiert sei, und habe sich auch selbst gefragt, was hätte passiert sein können. Er könne guten Gewissens sagen, dass er E.___ nichts gemacht habe, und er habe sie nie geschüttelt. In der Einvernahme vom 23. Mai 2012 (AS 5723 ff.) habe er unverändert den Eindruck vermittelt, an der Aufklärung interessiert zu sein. Gegenüber B.___ habe er ein Schutzverhalten an den Tag gelegt. Aus keiner dieser beiden Einvernahmen gingen belastende Erkenntnisse ihm gegenüber hervor. Seine Aussagen seien konsistent und authentisch.
3.3.3 Die Vorinstanz interpretiert den SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B.___ dahingehend, dass E.___, sofern der Beschuldigte der Täter gewesen sei, zwischen 17:30 Uhr und 18:30 Uhr geschüttelt worden sei, da sie in dieser Zeit am Schreien gewesen sei. Danach werde E.___ wohl eingeschlafen und um ca. 20:30 Uhr aufgewacht sein. Zu bedenken sei, dass in der ganzen übrigen Zeit des 24. April 2012 B.___ E.___ betreut habe. Nach ihrer Rückkehr um ca. 21:10 Uhr seien beide anwesend gewesen. In einer SMS an G.___ am 25. April 2012 um 21:26 (recte 21:28) Uhr schreibe B.___, dass E.___ wieder herausgebe und Krämpfe habe. Die Nacht sei der Horror gewesen, E.___ habe nur geschrien. Also müsse E.___ auch nach der Rückkehr von B.___ in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2012 nochmals intensiv geschrien haben.
3.3.4 Die SMS des Beschuldigten vom 24. April 2012, 20:39 Uhr, deute nicht auf eine Überforderungssituation hin, wenn man den Gesamtkontext betrachte: Der Beschuldigte schreibe: «Ok i cha di au hole sregnet. E.___ isch au wider wach und am furze.». B.___ antworte: «Jö nei scho guet M.___het 56 dr zug.» Darauf der Beschuldigte: «Ok chani dr E.___ öpis in popo stecke sunscht kei i in ohnmacht gli?». Darauf antworte B.___: «Haha jo probiersch mol..Hihi» (AS 4980). Es gehe also klar um Blähungen von E.___ und die Eltern würden im Spass darüber schreiben. Daraus lasse sich nichts ableiten, das zur Überführung des Beschuldigten habe beitragen könne.
3.3.5 Das in der Wohnung des Ehepaars A.___-B.___ geführte Gespräch vom 11. September 2012 sei zwar in der Tat ein starkes Indiz dafür, dass B.___ nicht die Täterin sei. Der Beschuldigte reagiere emotionslos, sehr ruhig. B.___ sei verzweifelt auf der Suche nach der Täterschaft. Auch nach dem 11. September 2012 frage B.___ noch weitere Male, wer E.___ geschüttelt habe; so zum Beispiel im abgehörten Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten vom 5. Oktober 2012. Dort sage sie, dass sie immer wieder fragen werde, bis sie Gewissheit habe.
3.3.6 Aber auch B.___ habe Momente, in denen sie die Schuld für die Verletzungen von E.___ auf sich nehmen wolle. Im abgehörten Gespräch vom 19. September 2012 sagte sie (AS 1033): «Ich geh glaub Morgen zu den Bullen und sag, ich wäre es gewesen.» In einem weiteren abgehörten Gespräch vom selben Tag (19.9.2012), 22:40:27 Uhr, sage B.___ (AS 1035): «Ich sage, ich geh lieber für 10 oder 20 Jahre in die Kiste, habe nichts gemacht, habe aber meinen Frieden. Dann habe ich dieses Theater nicht mehr.»
3.3.7 Die Mutter von B.___, J.___, habe zwar aufgrund des Ausschlussprinzips den Verdacht geäussert, es könne der Beschuldigte gewesen sein. Dies jedoch ohne konkrete Hinweise. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie aber erwähnt, der Umgang des Beschuldigten mit E.___ sei ganz normal gewesen (AS 7933 ff.).
3.3.8 Auf Wunsch von B.___ habe der Beschuldigte seine Mutter mit dem Verdacht seiner Ehefrau konfrontiert, dass sie (I.___) es gewesen sein könnte. Im abgehörten Telefongespräch vom 18. September 2012 (AS 5568 ff.) habe die Mutter des Beschuldigten geantwortet, dass sie es nicht gewesen sei und dass sie nie lüge. Wäre der Beschuldigte der Täter, dann würde er seine Mutter wohl kaum mit diesem Vorwurf konfrontieren. Dieses Vorgehen erscheine dem Gericht gar etwas dreist, gerade auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte und seine Mutter eine enge Beziehung pflegten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte ja nicht gewusst habe, dass das Telefongespräch abgehört worden sei.
3.3.9 Dem in der Wohnung der Eltern abgehörten Gespräch vom 5. Oktober 2012 (AS 1076) entnehme die Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte über die Aussage im Gutachten, wonach E.___ keine bleibenden Schäden davontrage, nicht wie ein Vater freue, sondern als beschuldigte Person, der nun eine geringere Strafe drohe. Bei diesem Gespräch gehe der Beschuldigte jedoch davon aus, dass nur noch B.___ beschuldigte Person sei. In diesem Moment sehe es danach aus, als würde sich dieser nicht mehr als beschuldigte Person fühlen. Er scheine erleichtert für B.___ zu sein, dass nun nur noch eine Bewährungsstrafe drohe. Dieses Gespräch sei deshalb kein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten.
3.3.10 Am 2. April 2015 habe B.___ der verdeckten Ermittlerin «VE 3» erzählt, ihre Mutter mache ihr Vorwürfe, diese habe gesagt, A.___ sei ein Mörder. Weiter habe B.___ gesagt, der Beschuldigte habe zwei Gesichter (Amtsbericht 104, AS 1656). Dass der Beschuldigte zwei Gesichter habe, sei dann auch an der Hauptverhandlung anlässlich der Einvernahme der Mutter von B.___ Thema gewesen. J.___ habe da gesagt, der Beschuldigte könne «robust» werden, wenn etwas nicht so gehe, wie er es gerne habe. Das äussere sich beispielsweise an seinem aggressiven Fahrstil (AS 7936, Rn 130ff.). Die Frage, ob der Beschuldigte auch gegen Personen «robust» werde, habe sie aber verneint (AS 7937, Rn 169 ff.). Die Mutter des Beschuldigten, I.___, habe ihren Sohn anlässlich der Hauptverhandlung als ruhige Person, die nie Ausraster habe, beschrieben (AS 7929, Rn 153). Der Charakter des Beschuldigten könne die Frage, ob er E.___ geschüttelt habe oder nicht, aber nicht beantworten.
3.3.11 Laut Amtsbericht 105 (AS 1663 f.) habe B.___ der verdeckten Ermittlerin «VE 2» am 8. April 2015 erzählt, sich wegen E.___ schon Vorwürfe zu machen, weil sie im Ausgang gewesen sei. Gemeint sei hier wohl wieder der 24. April 2012. Als B.___ damals zurückgekehrt sei, sei E.___ bleich und blau gewesen. Sie habe die Trinkflasche nicht genommen. In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt konfrontiert, ob er E.___ fallen gelassen oder geschüttelt habe. Das habe er aber verneint. Sie habe hinzugefügt, dass er an diesem Tag eigentlich locker gewesen sei. Es sei aber auch so gewesen, dass A.___ beim Tod von F.___ nicht geweint habe. An diesem Tag sei E.___ erwiesenermassen nicht 100%ig gesund, sondern von Magen-Darm-Problemen geplagt gewesen. Der Sachverständige Dr. S.___ habe anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass man bei einem Schütteltrauma einem Kind nichts ansehen müsse (AS 7922, Rn 290 ff.). I.___ habe am Folgetag auch nichts festgestellt. Der Umstand, dass E.___ bei der Rückkehr von B.___ bleich und blau gewesen sein solle, lasse also nicht ohne Weiteres auf ein Schütteltrauma schliessen. Zudem sei der Beschuldigte ja locker gewesen, als sie nach Hause gekommen sei.
3.3.12 Entgegen der Aussagen von B.___ sei es falsch, dass diese E.___ nie aus den Augen gelassen habe. Sie habe E.___ nachweislich mehrmals auch unbeaufsichtigt dem Beschuldigten überlassen. Wie der SMS-Verkehr vom 24. April 2012 zeige, habe sie E.___ sogar für kurze Zeit alleine zu Hause gelassen, als sie sich habe tätowieren lassen. Auch das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Indiz, dass B.___ mit E.___ ständig zum Arzt gegangen sei und so keine Täterin handeln würde, sei unbehelflich. Ein Schütteltrauma passiere aus einem Affekt. Falls B.___ die Täterin sei, könne es sein, dass sie aufgrund der mangelnden Anzeichen gedacht habe, es habe E.___ nichts gemacht. Auch die Tatsache, dass B.___ zur Rundschau gegangen sei, sei kein Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten.
3.3.13 Um die Glaubwürdigkeit der Aussagen von B.___ bewerten zu können, müsse man auch deren Charakter anschauen. Aus den umfangreichen Akten ergebe sich, dass sie eine sehr belastete Kindheit gehabt habe, jahrelang selber fremdplatziert gewesen und von ihrem Vater nicht akzeptiert worden sei; dass sie dazu neige, sich Selbstverletzungen zuzufügen, und ihr immer wieder manipulatives und unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden sei; dass ihr eine Borderline-Störung und Depressionen attestiert würden und sie emotional unausgeglichen sei (mit Verweis auf das Plädoyer RA Roos, AS 7831). Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass am 15. Oktober 2013 ein Vorfall stattgefunden habe, bei dem sich B.___ selber mit einer Rasierklinge oberflächliche Verletzungen an der Backe zugefügt und danach eine Kollegin angerufen und behauptet habe, sie sei von einer unbekannten Person überfallen und mit dem Messer angegriffen worden. In der Einvernahme habe sie auf Vorhalt hin relativ schnell zugegeben, dass sie sich in Wirklichkeit die Verletzungen selber zugefügt habe (AS 1278). Auch mute die Tatsache, dass B.___ gemäss Überwachungsmassnahmen zwar unbedingt habe wissen wollen, wer E.___ geschüttelt habe, sie aber jegliche Aussage im Strafverfahren verweigert habe, speziell an. Den Berichten der verdeckten Ermittler sei zu entnehmen, dass B.___ sehr auf sich selbst bezogen sei und es eigentlich immer nur um sie gehe. Ihren Aussagen sei aufgrund dieser Erwägungen also keine allzu hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren.
Die Vorinstanz zog auf US 25 f. folgendes Fazit:
« Zugegebenermassen ist B.___ im abgehörten Gespräch vom 11. September 2012 in überzeugender Manier und verzweifelt auf der Suche nach der Wahrheit. Dennoch ist das Amtsgericht alleine aufgrund dieses Gesprächs nicht davon überzeugt, dass A.___ der Täter sein muss. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es auch andere Möglichkeiten gibt. So verbrachte B.___ sowohl am 24. April 2012 tagsüber, mutmasslich sicher bis ca. 17:00 Uhr, viel Zeit mit E.___, und kehrte um 21:10 Uhr nach Hause zurück. Sie war somit auch in der Nacht vom 24. April auf den 25. April 2012 anwesend. Soll die Täterschaft nach dem Ausschlussprinzip ermittelt werden, so ist ein strenger Massstab anzusetzen. Das Gericht muss sich im vorliegenden Fall davon überzeugen, dass es die andere Person wirklich nicht gewesen sein kann. Die aufgezeigten Indizien müssen in der Gesamtheit ihres Zusammenwirkens genügend Durchschlagskraft haben. In einer Gesamtschau der vorhandenen Indizien ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass es A.___ gewesen sein muss, der E.___ geschüttelt hat. Aus diesem Grund hat auch hier ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen.»
4. Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
4.1 Das in der Wohnung am [Adresse 2] in [Ort 2] abgehörte Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B.___ vom 11. September 2012, 23:27:17 bis 23:41:54 Uhr (AS 1020 ff.), ist in der Tat ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. B.___ ist während des ganzen Gesprächs sehr emotional, am Rande der Verzweiflung. Mehrfach sagt sie, sie könne nicht mehr, sie wolle, dass der, der es gewesen sei, hinstehe. Sie wolle Gerechtigkeit. Im Kontrast dazu steht das Gesprächsverhalten des Beschuldigten: Eine emotionale Betroffenheit ist nicht zu erkennen und dies, obwohl das Gespräch um die Kernfrage kreist, wer der gemeinsamen Tochter im Säuglingsalter schwere Gewalt angetan hat. Er scheint emotional unbeteiligt und gefühlskalt. Dies ist jedenfalls der Eindruck, den die aufgezeichnete verbale Kommunikation vermittelt. Wie es sich mit der nonverbalen Kommunikation verhält, lässt sich nicht sagen, da sich die geheime Zwangsmassnahme auf eine reine Audioüberwachung beschränkte. Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass diverse Sequenzen dieses Gespräches aufgrund der nicht optimalen akustischen Erfassung der Räumlichkeiten und der störenden Hintergrundgeräusche (Donnergeräusche, allenfalls Wasserrauschen aus Wasserhahn) unverständlich sind. Da der Beschuldigte in diesem Gespräch deutlich leiser und weniger deutlich spricht als B.___ und er sich wohl auch weiter weg von den installierten Audio-«Wanzen» befindet, sind es mehrheitlich seine Gesprächsbeiträge, die unverständlich bleiben, womit ein verzerrender Effekt einhergehen bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.
Die direkte Frage von B.___, ob er es gewesen sei, verneint der Beschuldigte explizit zweimal, sagt aber mehrmals, er wäre bereit, die Tat auf sich zu nehmen, wenn es B.___ zufrieden mache. Er würde es aus Liebe zu ihr machen. B.___ antwortet darauf immer, nein, sie wolle, dass der effektive Täter hinstehe. Unter der Annahme, dass B.___ E.___ geschüttelt hat, ist es schwer vorstellbar, dass sie in diesem Gespräch immer wieder darauf beharrt, dass (nur) der wahre Täter hinstehen solle. Wäre sie die Täterin und würde dem Beschuldigten etwas vorspielen, so wäre denkbar, dass sie dann auf das mehrmalige Angebot des Beschuldigten, die Tat auf sich zu nehmen, einsteigen würde, wobei einzuräumen ist, dass dies dreist und unverfroren gewesen wäre. Wesentlich naheliegender wäre – auf der Grundlage dieser These – gewesen, dass B.___ bereits vorher die vom Beschuldigten geäusserten Relativierungen der gutachterlichen Erkenntnisse aufgegriffen und ihren Ehemann in dieser Haltung bestärkt hätte. Hierfür wäre die Hürde wesentlich tiefer gewesen, denn es hätte B.___ die Möglichkeit eröffnet, die Frage der Täterschaft gänzlich zu umgehen. Von dieser Möglichkeit machte B.___ jedoch keinen Gebrauch. Vielmehr hielt sie dezidiert dagegen (Originalton: «Hör e mol uf!»). Dies erweckt den Eindruck, dass B.___ an der Wahrheit interessiert ist. Aufgrund ihrer ausgesprochen starken emotionalen Regung kann man sich auch kaum vorstellen, dass sie dem Beschuldigten etwas vorspielt. Ebenso ist unter der Annahme, dass der Beschuldigte unschuldig ist, schwer vorstellbar, dass er die Schuld auf sich nehmen würde. Während des ganzen Gesprächs, jedenfalls soweit dieses akustisch erfasst werden konnte, fragt der Beschuldigte B.___ nicht, ob sie es gewesen sei. Wäre er unschuldig, würde sich diese Frage aber aufdrängen.
4.2 Auch in nachfolgenden Gesprächen am 19. September 2012, 22:35:46 bis 22:38:05 Uhr (AS 1034) und 22:43:48 bis 22:48:32 Uhr (AS 1036 f.), fragt B.___ wiederum den Beschuldigten, ob er es gewesen sei. Der Beschuldigte reagiert jeweils eher zurückhaltend. Beim ersten Gespräch ist seine unmittelbare Antwort nicht verständlich. Kurz darauf fragt er B.___, ob sie den Hund schnell haben wolle. Beim zweiten Gespräch sagt er: «Ich habe nichts gemacht, Frau».
Es trifft zwar zu, wie die Vorinstanz einwendet, dass auch B.___ anlässlich eines ebenfalls am Abend des 19. September 2012 (22:25:59 Uhr bis 22:35:10 Uhr: AS 1033) abgehörten Gespräches zum Beschuldigten sagt: «Das Arschloch bin ich, doch. Ich geh glaub Morgen zu den Bullen und sage ich wäre es gewesen. Könnt ihr alle selber schauen.» Dieser Aussage geht jedoch ein Streit zwischen den beiden voraus. B.___ ist erbost, weil der Beschuldigte seiner Mutter von ihrem Verdacht gegen diese erzählt hat. Nun sei sie wieder die Böse, das Arschloch. Ihre Reaktion, «ich geh glaub Morgen zu den Bullen und sage ich wäre es gewesen» dürfte klar diesen Emotionen entsprungen und kaum ernst gemeint sein. Dies wird auch klar, wenn man den weiteren Verlauf des Gespräches (ab 22:40:27 Uhr; AS 1035) betrachtet, als B.___ sagt: «Ich sage ich geh lieber für 10 oder 20 Jahre in die Kiste, habe nichts gemacht, habe aber meinen Frieden. Dann habe ich dieses Theater nicht mehr. Dort eine Einvernahme, dort musst du antraben, dieses musst du antrag[b]en, jenes musst du antraben, das wird dir genommen, jenes wird dir genommen, (unverständlich) so hätte ich meine Ruhe.» Der Beschuldigte entgegnet: «Hör jetzt auf!», B.___ wiederholt seine Worte («Hör jetzt auf!»), worauf der Beschuldigte nun – dies im Unterschied zum Gespräch vom 11. September 2012 – erstmals direkt fragt, ob sie etwas getan habe, worauf B.___ antwortet: «Nein aber ich mag nicht mehr. Ich mag einfach nicht mehr» (AS 1035).
Im Gegensatz zur hier gemachten Aussage von B.___ erweckt das vom Beschuldigten am 11. September 2012 geäusserte Angebot, die Tat auf sich zu nehmen, nicht den Eindruck, es sei bloss rhetorisch gemeint. Es erscheint vielmehr, der Beschuldigte wolle damit B.___ tatsächlich ein Angebot unterbreiten, um den Konflikt mit seiner Ehefrau zu beenden.
4.3 Anlässlich des Gespräches vom 5. Oktober 2012, 04:57:23 bis 05:01:23 Uhr (AS 1071 ff.), fragt der Beschuldigte B.___ ein weiteres Mal, ob sie es gewesen sei. Dieser Frage geht jedoch eine heftige Auseinandersetzung voraus. Zuerst fragt B.___ den Beschuldigten, ob er es gewesen sei. Dieser reagiert emotional. Er vermutet, dass seine Schwiegermutter gesagt habe, er sei es gewesen und regt sich darüber auf. Er sagt, er sei es nicht gewesen und nervt sich darüber, dass B.___ ihn immer fragt, ob er es gewesen sei. Diese entgegnet, ja sie frage immer wieder, tausend Mal, bis sie Gewissheit habe. Nun reagiert der Beschuldigte mit der Gegenfrage: «Bist Du es gewesen, ehrlich, bist Du es gewesen?» B.___ antwortet mit «Nein». Hernach entgegnet der Beschuldigte: «Also». In diesem Kontext sowie insbesondere unter Berücksichtigung seines gereizten und genervten Tonfalls erscheint die Frage des Beschuldigten an B.___, ob sie es gewesen sei, eher demonstrativ und trotzig, quasi als Verteidigung gegen die ständige Fragerei von B.___ und als Strategie, das Thema zu beenden. Ein authentisches Bemühen, die Wahrheit herauszufinden, ist daraus nicht abzuleiten.
4.4 Schwer zu deuten ist das Gespräch vom 5. Oktober 2012, 16:37:43 Uhr bis 16:41:57 Uhr, welches die Staatsanwaltschaft ebenfalls als ein den Beschuldigten belastendes Indiz wertete. Der Beschuldigte erzählt B.___, er habe erfahren, dass nur noch sie als Beschuldigte in Frage komme. Gleichzeitig erzählt er ihr, dass es nur noch um leichte Körperverletzung gehe, es komme sicher eine Bewährung heraus. Niemand müsse in die «Kiste». Beides traf damals offensichtlich nicht zu. Unklar ist jedoch, ob und von wem genau der Beschuldigte welche Informationen erhalten hat. Der Beschuldigte erwähnt ein Schreiben, welches seine Mutter erhalten habe, wonach die Einvernahme abgesagt sei. Er habe angerufen, um zu fragen, was los sei. Es ist jedoch kaum davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Polizei oder Staatsanwaltschaft solche Informationen erhalten hat. Denkbar wäre, dass der Beschuldigte dadurch B.___ zu einem Geständnis verleiten wollte. Dies ist jedoch lediglich eine Mutmassung. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte freue sich nicht wie ein Vater, sondern wie ein Beschuldigter, trifft in dieser Absolutheit nicht zu und ist zu relativieren: Der Beschuldigte wusste bereits vor dem 5. Oktober 2012 um den aktuellen gesundheitlichen Zustand von E.___ Bescheid. Die beiden neurochirurgischen Operationen, welchen sich E.___ unterziehen musste, waren bereits erfolgreich abgeschlossen worden und am 24. Mai 2012 konnte E.___ aus der Spitalpflege des [Kinderspitals] entlassen werden. Anlässlich des Gespräches vom 5. Oktober 2012 stand der medizinische Befund deshalb nicht im Vordergrund. Es ging damals tatsächlich darum, wie die Strafverfolgungsbehörden den Fall beurteilen würden. Darüber, dass die strafrechtlich drohenden Folgen (angeblich) geringer ausfielen als ursprünglich gedacht, konnte er sich sowohl als Schuldiger wie auch unschuldiger Verdächtiger freuen. Denkbar ist auch, wie die Vorinstanz mutmasst, dass er sich für B.___ freute, dies in der Annahme, sie sei die Täterin. Letztendlich handelt es sich bei diesem Gespräch um ein ambivalentes Indiz, welches weder für noch gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht.
4.5 In einer Gesamtwürdigung dieser Audiodokumente verfestigt sich der Eindruck, dass sich in den privaten bzw. vermeintlich privaten, jedoch geheim überwachten Gesprächen zwei grundverschiedene Charaktere gegenüberstanden, die ganz unterschiedliche Strategien verfolgten, um mit dem Vorgefallenen umzugehen. Die Art und Weise, wie B.___ in einigen Gesprächen (insbesondere am 11.9.2012) in stark aufgewühlter Verfassung darauf drängte bzw. geradezu darum flehte, Wahrheit und Gerechtigkeit zu erfahren, kontrastiert mit dem von ihr selbst an den Tag gelegten Verhalten im Strafverfahren. B.___ machte betreffend E.___ von Anfang an von ihrem Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person Gebrauch, was ihr gutes Recht ist und ihr in dem gegen sie geführten Strafverfahren nicht zum Nachteil gereichen durfte. Zu Gunsten des Beschuldigten darf dieser Umstand allerdings Berücksichtigung finden. [Der Polizeibeamte] vom Ermittlungsdienst der Polizei des Kantons […] schloss seinen Ermittlungsbericht vom 7. September 2015 im Fall E.___ mit folgenden Worten (AS 6062): «Obwohl B.___ und A.___ knapp zwei Jahre zuvor ihren gemeinsamen Sohn F.___ aufgrund massiver Gewalteinwirkung verloren hatten, zeigte sich keiner der beiden bereit, sachdienliche Angaben zu machen und die Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung der Straftat zu unterstützen.» Diese Einschätzung teilt auch das Berufungsgericht. B.___ schwieg im Strafverfahren beharrlich und von dieser eingeschlagenen Strategie wich sich auch nicht ab, nachdem sie und der Beschuldigte längst getrennte Wege eingeschlagen hatten. Darüber hinaus wies sie Drittpersonen aus ihrem persönlichen Umfeld an, «ja keine Aussagen zu machen», denn die Strafverfolgungsbehörde habe keine Beweise und suche nun. Exemplarisch hierfür ist beispielsweise das geheim überwachte Telefongespräch zwischen B.___ und deren Schwiegermutter I.___ vom 29. Juni 2012 (AS 5109 ff.). Hätte sich B.___ tatsächlich so aufrichtig für die Aufklärung der Strafvorwürfe interessiert, wie dies das Einzelgespräch vom 11. September 2012 nahelegt, so hätte sich dies auch im Strafverfahren selbst niedergeschlagen. Es entzieht sich einer schlüssigen Erklärung, weshalb diese Wahrheitssuche im Strafverfahren selbst nie erkennbar wurde. Es ist zwar davon auszugehen, dass B.___ sich nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anraten ihrer Verteidigung dazu entschloss, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und auch Dritte dazu aufforderte, nichts zu sagen. Dieser Schluss drängt sich aufgrund der Echtzeitüberwachung des Natels, der Audiogespräche und den Aussagen von B.___ gegenüber den verdeckten Ermittlern auf. Dies allein vermag aber die Verweigerungshaltung von B.___ aus Sicht des Berufungsgerichts nicht überzeugend zu erklären, gerade auch wenn man sich die Vorgeschichte und die Dimension der innerfamiliären Vorfälle vergegenwärtigt: Weniger als zwei Jahre vor den Vorfällen zum Nachteil von E.___ starb ihr Sohn im Säuglingsalter zuhause, ohne dass die Todesursache restlos geklärt werden konnte und ohne dass eruiert werden konnte, wer oder was die Ursache für die festgestellten 21 Rippenbrüche gesetzt hatte. Ebenso wenig lässt sich ins Feld führen, B.___ habe nichts zur Klärung der Taten zum Nachteil von E.___ beitragen können. Sie hätte gewiss einige drängenden Fragen beantworten und damit der von ihr im Gespräch vom 11. September 2012 postulierten Wahrheitsfindung näher kommen können, so beispielsweise die Frage, welche Ereignisse den nächtlichen Anrufversuchen an die Kinderärztin Dr. O.___ um den 13. April 2012 (vgl. AS 6405) herum (vgl. AS 6405) sowie den weiteren dokumentieren Anrufversuchen frühmorgens am 16. und 20. April 2012 ausserhalb der Praxisöffnungszeiten (AS 233 und AS 1881) unmittelbar vorausgingen, oder die Frage, ob ihre Beobachtung, wonach sie E.___ zuhause bleich und blau angetroffen habe, den 19. oder den 24. April 2019 betrafen. Die Diskrepanz zwischen den von B.___ im Gespräch vom 11. September 2012 gemachten Äusserungen und ihrem Verhalten im Strafverfahren liess sich für das Berufungsgericht nicht ausräumen und dieser Umstand relativiert die Aussagekraft des Gesprächs vom 11. September 2012, welches für die Berufungsklägerin und die Privatberufungsklägerin das eigentliche «Kronindiz» darstellt.
4.6 Beim Beschuldigten präsentierte sich demgegenüber die Sachlage zu Beginn des Strafverfahrens gerade umgekehrt: Während dieser bei den abgehörten Gesprächen in der ehelichen Wohnung den Eindruck erweckte, emotional unbeteiligt und an der Aufklärung der Taten zum Nachteil seiner Tochter nicht interessiert zu sein, zeichnen die beiden tatnächsten Einvernahmen ein ganz anderes Bild: Im Unterschied zu B.___ machte er im Fall E.___ Aussagen zur Sache und zeigte sich offen. Auf den Vorhalt, wonach die beschriebene Befundkonstellation typisch für ein Schütteltrauma sei, und die anschliessende Frage, was er dazu sage, gab er folgende Antwort (AS 5711): «Ich habe E.___ nie geschüttelt.» Es folgten hierauf Erklärungsversuche und Spekulationen, die relativ naiv anmuten (er habe so etwas noch nie gehabt. Er denke, dass dies vielleicht vom Kinderwagen komme, oder vom Treppen hochsteigen, oder vom Ein- und Aussteigen in den Bus). Auf die Frage, ob E.___ – aus welchem Grund auch immer – je einmal von seiner Ehefrau geschüttelt worden sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, er könne dies nicht sagen, weil er tagsüber arbeite, am Abend sei immer alles gut gewesen. Sie hätten sich abgewechselt und sich die Arbeit mit E.___ geteilt. Er sehe sie als gute Mutter, sonst wäre sie nicht so oft zur Kontrolle mit E.___ gegangen (AS 5712). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. Mai 2012 fällt dann auf, dass der Beschuldigte starke emotionale Regungen zeigte. Zu Beginn wurde im Protokoll festgehalten, der Beschuldigte wirke sehr nervös und zittere (AS 5725 Zeile 39). Die konkrete Frage, ob er E.___ geschüttelt habe, verneinte er nicht nur klar und ohne abzuschweifen, sondern er untermauerte dies auch mit einer äusserst emotionalen Geste: Er schlug mit den Füssen zwei- , dreimal auf den Boden (AS 5728 Zeile 170). Erst als sich im weiteren Verlauf der Einvernahme die Fragen konkret auf eine Tatausführung durch seine damalige Ehefrau bezogen, verweigerte er (vereinzelt) die Aussage (vgl. AS 5728 Z. 174) und legte ihr gegenüber ein Schutzverhalten an den Tag. In den weiteren Einvernahmen ging auch der Beschuldigte dazu über, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren umfassend zu verweigern.
4.7 Kaum aussagekräftige Indizien stellen die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Ergebnisse der verdeckten Ermittlung dar. Zwar wird ersichtlich, dass B.___ gegenüber den auf sie angesetzten verdeckten Ermittlern mehrfach erwähnte, sie könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte der Täter sei. Dies ist aber ein ambivalentes Indiz: Legt man der Betrachtung die Annahme zu Grunde, B.___ sei unschuldig, so liegt es nahe, dass sie auf der Suche nach Antworten war und in diesem Zusammenhang gegenüber ihren (vermeintlichen Freundinnen (verdeckte Ermittlerinnen «VE 2» und «VE 3») kundtat, gegen wen und aus welchen Gründen sie Verdacht hege. Doch auch unter der Annahme ihrer Täterschaft hätte B.___ durchaus Gründe gehabt, diese Aussage zu machen, um gegenüber Dritten den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken resp. von sich abzulenken (auch wenn sie nicht wusste, dass es sich bei den Dritten um Polizeibeamte handelte). Auch was das nach den Taten weiterbestehende Misstrauen von B.___ (sie lasse niemanden mehr in die Wohnung) anbelangt, spricht dies nicht zwingend gegen ihre Täterschaft, denn auch eine Täterin kann nach der Tat misstrauisch gegenüber Dritten sein.
4.8 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren das klare Bild, dass B.___ eine übervorsichtige und überängstliche Mutter war, die mit E.___ oft zu Ärztinnen und Ärzten ging und auch häufig telefonisch deren Rat einholte. Dies lässt sich in erster Linie mit ihrer Persönlichkeit erklären (bei B.___ wurde eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung sowie eine Zwangsstörung diagnostiziert [AS 1277]) und aufgrund der Vorgeschichte (Todesfall des erstgeborenen Sohnes wenige Wochen nach der Geburt). Denkbar ist auch, dass sie mit diesen vielen Konsultationen der – von ihr selbst eingeräumten (vgl. Audiogespräch vom 11.9.2012) – Überforderung im Umgang mit E.___ entgegenwirken wollte. Hinsichtlich der Täterfrage taugen diese vielen Arztkonsultationen der Kindsmutter jedoch nicht als Ausschlusskriterium, denn auch dieser Umstand lässt unterschiedliche Deutungen zu. Es lässt sich argumentieren, jeder Arzttermin erhöhe aus der Optik eines Täters/einer Täterin das Risiko, dass die dem Kind zugefügte Tat nachgewiesen und die Täterschaft zur Verantwortung gezogen werden könnte, weshalb ein solches Verhalten von einer tatschuldigen Person vermieden werde und nur von einer unschuldigen Person zu erwarten sei. Eine solche Argumentation verfängt bei geplanten, direktvorsätzlich Tatbegehungen, bei welchen die Täterschaft auf den Taterfolg abzielt. Anders präsentiert sich jedoch die Ausgangslage vorliegend, da das Schütteln eines Säuglings meist im Affekt, aus einer situativen Überforderung heraus, geschieht, ohne dass sich hinsichtlich der Tötung oder schweren Körperverletzung ein direkter Vorsatz ausmachen lässt. In der hierzu publizierten Fachliteratur wird denn auch darauf hingewiesen, dass es bei fehlenden oder unzureichenden sozialen Ressourcen aufgrund des frühkindlichen Schreiverhaltens und nach diversen fehlgeschlagenen Beruhigungsversuchen in einer sich zuspitzenden Situation von Stress, Hilflosigkeit Frustration und Wut, oft getriggert von anhaltender Müdigkeit und Erschöpfung, zu einem Schütteln im Affekt kommen könne (Deutsches Ärzteblatt, 13/2009, Übersichtsarbeit: «Das Schütteltrauma-Syndrom – eine häufige Form des nicht akzidentellen Schädel-Hirn-Traumas im Säuglings- und Kleinkindesalter», www.aerzteblatt.de sowie «Epidemiologie, Klinik und Konzept des Schütteltrauma-Syndroms» in: pädiatrische praxis, Band 86/2, S. 297 - 312, 2016). Vor diesem Hintergrund ist plausibel, dass auch eine schuldige Person, ohne dabei die selbst gesetzte Ursache (Schütteln) zu erwähnen, regelmässig Ärzte aufsucht und deren Unterstützung in Anspruch nimmt (z.B. Minimierung der Folgen durch rasche und professionelle Behandlungen, Durchführung von Operationen, Verhinderung von Folgeschäden).
4.9 Näher einzugehen ist schliesslich auf den Rundschau-Beitrag (AS 557), da sowohl die Berufungsklägerin als auch die Vertreterin der Privatberufungsklägerin den Fernsehauftritt von B.___ als klaren Hinweis gegen deren Täterschaft werten. Diese Interpretation erscheint dem Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigt. Dieser Fernsehauftritt beruhte offenbar auf der Initiative ihres Verteidigers (so auch ausdrücklich C.___ anlässlich der EV vor Obergericht). Dass eine Person wie B.___, die als besonders misstrauisch und ängstlich beschrieben wird, in die Zusammenarbeit mit dem Fernsehen einwilligte, mag zwar auf den ersten Blick erstaunen. Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass B.___ mit ihrem Fernsehauftritt nicht Gefahr lief, nach bereits erfolgter Verfahrenseinstellung aufgrund investigativer Journalistenarbeit erneut in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Eine solche Befürchtung erweist sich deshalb als unbegründet, weil der Rundschaubeitrag mit dem Titel «Abhörwanzen im Wohnzimmer» nicht zum Ziel hatte, in Bezug auf die Tatereignisse vom April 2012 und insbesondere in Bezug auf die Frage der Täterschaft Licht ins Dunkle zu bringen. Der Beitrag verfolgte einen ganz anderen Zweck: Es ging darum, ein kontroverses und brisantes Thema (Möglichkeiten und Grenzen der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der verdeckten Ermittlung und geheimen Audioüberwachung) aufzugreifen und die von der Staatsanwaltschaft konkret zur Anwendung gebrachten Methoden kritisch zu beleuchten. Der Fernsehbeitrag war in weiten Teilen auch der Versuch, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu skandalisieren. Die eigentlichen Opfer (der verstorbene F.___ und die misshandelte E.___) standen nicht im Mittelpunkt dieses Fernsehbeitrages. Ebenso wurde kaum thematisiert, dass die Eltern, die im Gegensatz zu ihren beiden Kindern zur Tataufklärung hätten beitragen können, eine Mauer des Schweigens errichteten. Dafür bot der Fernsehauftritt B.___ eine Plattform, um sich selber als Opfer in den Mittelpunkt zu stellen und die Arbeit der Staatsanwaltschaft anzuprangern. Auch wenn der Rundschau-Beitrag etwas Anderes suggeriert: Der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich kein Vorwurf zu machen, sie ist vielmehr – unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel – ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht geworden. Der Fernsehauftritt von B.___ taugt in Anbetracht dieser konkreten Umstände nicht als Hinweis gegen deren Täterschaft. Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die von B.___ in der Öffentlichkeit ausgetragene Kritik an der Staatsanwaltschaft in einem auffälligen Kontrast steht zu dem von ihr im Audiogespräch vom 11. September 2012 emotional und verzweifelt zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach Wahrheit und Gerechtigkeit.
4.10 Im Weiteren darf die Aussage von B.___ gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE 3», wonach der Beschuldigte zwei Gesichter habe und ziemlich rabiat werden könne, nicht überbewertet werden. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, können aus dem Charakter des Beschuldigten keine Rückschlüsse auf dessen Täterschaft gezogen werden. Zudem erschliesst sich in Bezug auf dessen Charakter (insbesondere auch dessen Gewaltbereitschaft und Impulsivität) gestützt auf die Schilderungen der befragten Personen, die abgehörten Gespräche und den von der Staatsanwaltschaft thematisierten Vorfall vom 3. August 2011 kein einheitliches Bild. Das Berufungsgericht hat sich die Audioaufzeichnung des geheim überwachten Gespräches zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter vom 29. September 2012 unter Ausschöpfung aller technischer Mittel mehrmals angehört und muss den exakten Wortlaut dieser Gesprächssequenz, auf welche sich die Berufungsklägerin und die Privatberufungsklägerin berufen (vgl. vorstehende Ziff. IV.3.2.1, S. 37), offenlassen. Es kann demnach weder bestätigen noch ausschliessen, dass die Mutter des Beschuldigten während des Gespräches auf ein manchmal jähzorniges Verhalten ihres Sohnes hingewiesen hat. Auch dem Vorfall vom 3. August 2011 kann kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Feststeht in diesem Zusammenhang, dass sich die Gewalt des Beschuldigten gegen Mobiliar, aber nicht gegen Personen richtete (vgl. hierzu den Tagebucheintrag der Mutter des Beschuldigten, welche sich auf die Angaben ihrer Tochter abstützt: AS 2614 ff., wiedergegeben unter vorstehender Ziffer IV.3.2.1). Auch wurde der Beschuldigte von mehreren Personen als liebevoller Vater sowie ruhige und zurückhaltende Persönlichkeit beschrieben (vgl. EV X.___: AS 354 ff., EV Y.___: AS 434 ff., EV Z.___: AS 444 ff.). Zu erwähnen ist an dieser Stelle bereits, dass die Persönlichkeit von B.___ diverse Auffälligkeiten aufweist. Darauf ist nachfolgend (Ziff. IV.4.18) näher einzugehen.
4.11 Etwas genauer zu beleuchten sind jedoch folgende Aussagen von B.___ im Rahmen der verdeckten Ermittlung: Gegenüber «VE 3» erwähnte diese einen Donnerstag, an welchem sie sich für den Ausgang bereit gemacht habe, für ein Konzert, und der Beschuldigte von der Arbeit nach Hause gekommen sei und keine Ruhe zum Runterfahren gehabt habe. Es könne sein, dass er E.___ da geschüttelt habe (AS 1633). Gegenüber «VE 2» erwähnte sie, sie mache sich Vorwürfe, weil sie im Ausgang gewesen sei. Als sie damals zurückgekommen sei, sei E.___ bleich und blau gewesen und habe die Trinkflasche nicht genommen. In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt konfrontiert, ob er E.___, weil diese bei ihm auch immer geschrien habe, fallen gelassen oder geschüttelt habe. Das habe er verneint. An diesem Tag sei er eigentlich locker gewesen (AS 1663 f.). Die Vorinstanz scheint dieses Ereignis auf den 24. April 2012 zu datieren, also auf den Abend, den auch die Staatsanwaltschaft als Zeitpunkt für das zweite Schütteln definiert (vgl. AKS Ziff. 2). Der 24. April 2012 war jedoch kein Donnerstag, sondern ein Dienstag. Aus der Natelauswertung ist jedoch ersichtlich, dass sich B.___ am Donnerstag, 19. April 2012, mit G.___ traf. Sie verbrachte mit dieser den Abend, weil der Beschuldigte sie nicht im Haus haben wollte. In dieser Zeit hütete der Beschuldigte E.___ ebenfalls alleine. Auch darauf wird sogleich (vgl. Ziff. IV.4.13) zurückzukommen sein.
4.12 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte E.___ am Abend des 24. April 2012 geschüttelt habe. Aus der Natelüberwachung gehe hervor, dass der Beschuldigte E.___ von 17:30 Uhr bis 21:10 Uhr alleine gehütet habe, während B.___ sich ein Tattoo habe stechen lassen. Von 17:30 bis 18:30 Uhr habe E.___ geschrien, was für den Beschuldigten eine Belastung gewesen sei. Um 20:39:53 Uhr habe der Beschuldigte B.___ gefragt, ob er E.___ etwas in den «popo» stecken könne, er falle sonst in Ohnmacht. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, ging es bei dieser SMS offensichtlich darum, dass E.___ Blähungen hatte. Um 20:36:47 Uhr schrieb der Beschuldigte B.___ ja, E.___ sei wieder wach und am Furzen. Um 20:06:50 Uhr schrieb der Beschuldigte, E.___ sei im Tiefschlaf. Die Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und B.___ über die drohende «Ohnmacht» des Beschuldigten war somit auf das «Furzen» bezogen und erfolgte durchaus mit humoristischem Unterton. So antwortete B.___: «Haha jo probiersch mol…Hihi». Es entsteht aus diesem SMS-Verkehr somit nicht der Eindruck, der Beschuldigte sei am Ende seiner Kräfte gewesen. So bot dieser B.___ gar noch an, sie abzuholen. Problematisch war dann vielmehr die folgende Nacht, da war B.___ aber wieder daheim und käme als Täterin grundsätzlich auch in Frage. Der weitere Umstand, dass E.___ offenbar in dieser Nacht erbrechen musste, deutet nicht zwangsläufig auf ein am Abend des 24. April 2012 erlittenes Schütteltrauma hin. Zwar ist Erbrechen grundsätzlich ein typisches Symptom eines Schütteltraumas. Es ist aber auch aktenkundig, dass E.___ seit ihrer Geburt, demnach bereits deutlich vor dem 24. April 2012, aufgrund einer ausgeprägten Reflux-Problematik immer wieder erbrechen musste. Bei dieser Ausgangslage kann ein Konnex zwischen dem Erbrechen vom 24. April 2012 und einem Schütteltrauma weder belegt noch ausgeschlossen werden.
4.13 Wie bereits erwähnt, hütete der Beschuldigte E.___ nicht nur in den Abendstunden des 24. April 2012 allein, sondern auch am Abend des 19. April 2012, als B.___ mit G.___ im Ausgang war. Die erwähnte Aussage von B.___ gegenüber den beiden verdeckten Ermittlerinnen «VE 3» und «VE 2», E.___ sei bleich und blau gewesen und sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er sie geschüttelt habe, sie mache sich nun Vorwürfe, dass sie im Ausgang gewesen sei, dürfte sich somit eher auf diesen Abend bezogen haben als auf den 24. April 2012. Hierfür sprechen gleich mehrere Gründe: B.___ erwähnte gegenüber «VE 3» ausdrücklich einen Donnerstag. Der 24. April 2012 war, wie bereits erwähnt, ein Dienstag, wohingegen der 19. April 2012 auf einen Donnerstag fiel. Zudem verwies B.___ im Zusammenhang mit dem Ausgang auf einen Konzertbesuch. Sie dürfte wohl kaum den Besuch eines Konzertes mit dem Stechen eines Tattoos verwechselt haben, das Grund ihrer Abwesenheit am 24. April 2012 war (vgl. Wandkalender, Sicherstellung Nr. 2 vom 27.4.2012 aus dem Kanton […]). Im Weiteren erschliesst sich aus der Auswertung der SMS-Kommunikation und dem von B.___ auf 17:30 Uhr vereinbarten Termin im Tattoo-Studio in [Ort 4], dass E.___ am Abend des 24. April 2012 für ein kurzes Zeitintervall unbeaufsichtigt war, weil B.___ bereits wenige Minuten vor der Rückkehr des Beschuldigten von zuhause aufgebrochen war, um rechtzeitig in [Ort 4] einzutreffen (vgl. Mitteilung des Beschuldigten um 17:26 Uhr, AS 4980: «Bi jetz dehei alles guet gange. Hesch Geld becho? Mutz»). Eine vorgängige direkte Begegnung gab es folglich an diesem Abend des 24. April 2012 nicht, wurde aber von B.___ im Zusammenhang mit diesem Vorfall erwähnt (vgl. AS 1633).
Eine Tatausführung des Beschuldigten am 19. April 2012 ist theoretisch möglich. Die Aussage von B.___, wonach der Beschuldigte an jenem Abend, als sie vom Ausgang nachhause gekommen sei, locker gewesen sei, spricht jedoch eher gegen eine Überforderungssituation und damit ein vorangehendes Schütteln, schliesst aber ein solches auch nicht völlig aus. Festzustellen ist aber vor allem, dass das Datum vom 19. April 2012 zeitlich nicht auf das zweite Schütteln passt, soll dieses nach der gutachterlichen Einschätzung von Dr. T.___ – im Sinne von Richtwerten – doch 48 Stunden bis 5 Tage vor der Spitaleinweisung am 26. April 2012 erfolgt sein. Auch zum ersten Schüttelvorfall passt das Datum vom 19. April 2012 nicht, dieser müsste in zeitlicher Hinsicht eher anfangs April 2012 anzusiedeln sein.
All dies verdeutlicht, dass sich nicht nur der erste, sondern – entgegen der Staatsanwaltschaft – auch der zweite Schüttelvorfall zeitlich nicht klar eingrenzen lässt und der von der Anklagebehörde fixierte Tatzeitpunkt «Abendstunden des 24. April 2012» letztlich bloss eine unter mehreren Möglichkeiten darstellt.
4.14 Aufhorchen lässt der Umstand, dass um den 13. April 2012 dreimalig nächtliche Anrufversuche auf das Handy der Kinderärztin Dr. O.___ erfolgten, wobei diese gemäss Kinderschutzprotokoll (AS 6405) mit der Kindsmutter nicht darüber gesprochen habe. Auch gegenüber N.___ von der Mütter- und Väterberatung [...] erwähnte Dr. O.___ einen Anrufversuch von B.___ auf das Handy der Kinderärztin mitten in der Nacht (vgl. Telefonnotiz von N.___ vom 26.4.2012: AS 5950). Was damals passiert ist, weiss man also nicht. Nicht auszuschliessen ist, dass E.___ in dieser Nacht geschüttelt worden war und man sich hernach mit der Kinderärztin in Verbindung setzen wollte (aus Angst vor den gesundheitlichen Folgen). Wäre dem so, kämen aber grundsätzlich beide Elternteile in Frage.
4.15 Eher schwache Indizien sind des Weiteren die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten statistischen Hinweise, dass überwiegend die Väter die Täter bei Schütteltraumata seien und dass der Beschuldigte gemäss KESB-Akten nach der Fremdplatzierung sein Besuchsrecht gegenüber E.___ nicht wahrgenommen habe.
4.16 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, spricht der Umstand, dass der Beschuldigte seine Mutter mit dem Verdacht von B.___, sie habe E.___ geschüttelt, konfrontierte, eher für den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft wendet hierzu ein (ASB 269 f.), die Vorinstanz habe den konkreten Gesprächskontext verkannt, im abgehörten Telefongespräch vom 18. September 2012 sei es gar nicht um die Schuldfrage gegangen, sondern der Beschuldigte habe von seiner Mutter Geld erhalten wollen. Als diese das Geld dem Beschuldigten zuhause habe überbringen wollen, sei es dem Beschuldigten darum gegangen, eine direkte Begegnung zwischen seiner Mutter und seiner Ehefrau zu vermeiden und den drohenden Konflikt zu umgehen. Allein deshalb habe der Beschuldigte seiner Mutter am Telefon eröffnet, dass sie von B.___ verdächtigt werde. Es trifft zwar zu, dass es dem Beschuldigten bei diesem Gespräch darum ging, einen Konflikt zwischen seiner Mutter und seiner Ehefrau, der bei einer Direktbegegnung drohte, zu umgehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verfängt der Einwand der Berufungsklägerin trotzdem nicht: Aus dem Abklärungsbericht von […] (Sozialberatung […]) an die Vormundschaftsbehörde [...] vom 4. September 2012 ergibt sich, dass der Beschuldigte seine Mutter offenbar bereits am 26. April 2012, d.h. am Tag der Spitaleinweisung von E.___ (nach der Anhörung im [Kinderspital]) fragte, ob sie E.___ geschüttelt habe, was I.___ stark verletzt habe (AS 6859). Gleiches geht auch aus dem Tagebucheintrag von I.___ vom 26. April 2012 hervor (vgl. AS 2644), in welchem sie ihr Entsetzen über die von ihrem Sohn formulierte Frage zum Ausdruck brachte (zum Wortlaut dieses Tagebucheintrages: vgl. vorstehende Ziff. IV.3.2.5, in fine). Auch die nochmalige Frage (gewissermassen das Nachhaken) am 18. September 2012 setzte I.___ zu (vgl. AS 5570 ff.). Der Beschuldigte pflegte in dieser Zeit eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter. Sie ist heute sogar noch seine einzige Bezugsperson (vgl. Befragung I.___ vor erster Instanz). Wäre der Beschuldigte tatsächlich schuldig, so wäre es mit der Vorinstanz nicht nur besonders dreist, sondern auch erstaunlich, dass er seine eigene Mutter nachweislich gleich mehrfach mit dem Schüttelvorfall konfrontiert und mit diesem Verdacht die Mutter-Sohn-Beziehung dieser Belastungsprobe ausgesetzt hätte.
4.17 Als den Beschuldigten entlastendes Indiz ist schliesslich noch der Abschiedsbrief zu nennen, welcher der Beschuldigte im April 2013 seiner Mutter schickte, worin er seine Unschuld beteuerte (AS 2578). Diesbezüglich seltsam (für einen Abschiedsbrief) erscheint dann aber wieder die Schlussbemerkung, er werde wegen der Schulden bei ihr noch schauen.
4.18 Nicht ausser Acht gelassen werden darf der Umstand, dass B.___ seit ihrer Kindheit psychische Auffälligkeiten an den Tag legte. Bereits im Jugendalter wurde eine Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert (ICD-10: F91). (vgl. Gutachten UPK vom 31.5.2018, S. 32, nicht paginiert, abgelegt in Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab 2015»). Der Mutter von B.___ wurde aufgrund der Überforderung in erzieherischen Belangen die Obhut entzogen, als B.___ knapp 15-jährig war (Verfügung der Vormundschaftsbehörde [Ort 2] vom 28.4.2004, AS 4173). Es folgten Fremdplatzierungen in Gastfamilien und Heimaufenthalte. Aktenkundig ist ein Selbstmordversuch, aber auch Gewalt gegen Dritte und Diebstähle. Es entsteht der Eindruck einer emotionalen Instabilität. Bei B.___ wurde denn auch differenzialdiagnostisch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline in Erwägung gezogen (AS 1277 ff.). Als Erstdiagnose geht aus den Akten eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) hervor (AS 1277). In den Akten der Vormundschaftsbehörde wird mehrfach auf das manipulative und unehrliche Verhalten von B.___ hingewiesen. Erwähnenswert ist denn auch der Versuch einer fingierten Straftat durch B.___ am 15. Oktober 2013 (AS 6058 ff.). B.___ wurde mit Schnittverletzungen in das Krankenhaus aufgenommen und in der Folge polizeilich befragt. Nachdem ihr dort im Rahmen der Befragung gespiegelt worden sei, dass die Verletzungen nicht in Einklang mit dem Tathergang zu bringen seien, habe B.___ ihre Aussage revidiert und zugegeben, dass sie sich die Schnittverletzungen im Gesicht selber zugefügt habe (Gutachten UPK vom 31.5.2018, S. 10 nicht paginiert, abgelegt in Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab 2015»). Letzteres zeigt, dass B.___ in der Vergangenheit durchaus bereit war, durch täuschendes Verhalten andere einer Straftat zu bezichtigen. Auch gem.s Aussagen mehrerer Auskunftspersonen war B.___ sehr emotional und auch dominant, während der Beschuldigte eher als ruhiger, zurückhaltender Mensch beschrieben wird, welcher nicht zu Gewalt neige (vgl. EV X.___: AS 354 ff., EV Y.___: AS 434 ff., EV Z.___: AS 444 ff.). Erwähnenswert erscheint insbesondere die Aussage von Z.___. Auch dieser berichtete, von B.___ einmal falsch angeschuldigt worden zu sein (sie habe behauptet, er habe in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten CHF 300.00 aus dem Serviceportemonnaie gestohlen, ein Kollege von ihnen habe ihm dann sogar gesagt, dass B.___ das Geld selber aus dem Serviceportemonnaie genommen habe und damit ins Casino gegangen sei. Sie habe die Tat ihm anlasten wollen). Im Zusammenhang mit einem von B.___ verursachten Autounfall mit seinem Auto habe diese ihn auch hinsichtlich der Reparaturkosten hintergangen sowie falsche Angaben zur Unfallursache gemacht (sie habe behauptet, die Bremsen hätten versagt, obwohl das Fahrzeug eine Woche zuvor bei der MFK gewesen sei und alle Bremsen gemacht worden seien). Z.___ erwähnte weiter einen Vorfall, wonach B.___ im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten das Telefon an die Wand geschmissen habe, so dass es ein Loch in der Wand gegeben habe. B.___ erwähnte selbst gegenüber der Ermittlerin «VE 2», dass sie auch einmal im Streit mit C.___ aus lauter Wut ihr Handy gegen die Wand geworfen habe (AS 1446 f.). Dabei muss es sich jedoch um zwei getrennte Vorfälle handeln, spielte sich doch der von Z.___ berichtete Vorfall an der [Adresse 3] in [Ort 2] ab und Auslöser war ein Streit mit dem Beschuldigten.
Dass die psychischen Probleme von B.___ diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens belasten könnten, war offenbar auch ihr selbst bewusst. einem in der Wohnung in [Ort 2] abgehörten Gespräch vom 21. September 2012, 09:36:39 Uhr bis 09:44:39 Uhr, ist zu entnehmen, wie sich B.___ mit einer unbekannten Person über die Hausdurchsuchung bei ihrem Therapeuten unterhielt. Es sei eine Versiegelung verlangt worden. Ihr Therapeut habe die Möglichkeit einer Beschlagnahme der Akten vorgängig mit ihr besprochen und die «schlimmen Sachen» vernichtet (AS 1038). Ähnlich äusserte sich B.___ auch bereits anlässlich eines abgehörten Telefongespräches vom 31. Mai 2012 (AS 5489).
Im Zusammenhang mit der psychischen Störung von B.___ sind auch folgende beiden Gespräche aus der abgehörten Wohnung in [Ort 2] zu erwähnen: Am 9. Oktober 2012, 08:40:01 Uhr bis 08:49:32 Uhr, unterhielt sich B.___ mit einer unbekannten Frau, vermutlich einer Sozialarbeiterin (AS 1082). Sie sagte, für sie sei noch wichtig, dass es nicht zu 100 % Schütteln sei. Zuerst sei sie zu ihrem Psychiater, weil sie gedacht habe, sie sei vielleicht so krank, dass sie nicht mehr wisse, was sie mache. Die unbekannte Frau fragte, ob sie E.___ jemandem zum Hüten gegeben habe. B.___ antwortete, ihrer Mutter und der Mutter des Beschuldigten. Und der Beschuldigte habe sie auch schon alleine gehütet. Die Mutter des Beschuldigten habe vielleicht eine halbe Stunde gehütet und ihre Mutter auch. Sie hätten wegen des Todes von F.___ Angst gehabt, dass etwas passiere. Wenn sie nicht da gewesen seien, hätten sie angerufen, um nachzufragen, ob alles okay sei. Sie hätten sie meistens gegeben, wenn sie geschlafen habe.
Am 16. Oktober 2012, 23:26:36 Uhr bis 23:33:07 Uhr (AS 1092 f.), stritten B.___ und der Beschuldigte und machten einander gegenseitig Vorwürfe. B.___ erwähnte gegenüber dem Beschuldigten erneut, in Frage kämen nur er und seine Mutter. Die Antwort des Beschuldigten lautete: «Eben». B.___ entgegnete hierauf: «Also wie soll ich mich fühlen? Ich vertraue niemanden mehr, nur mir selber. Und mir selber traue ich nicht mal mehr. Ich selber zweifle an mir. Ich selber bin in Therapie gegangen. Meine erste Therapiestunde war: ‘kann es sein das ich so geworden bin, das ich nicht mehr weiss was ich gemacht habe?’»
Aus diesen beiden Gesprächen wird ersichtlich, dass sich B.___ in gewissen Momenten selbst nicht mehr sicher war, ob sie nicht die Täterin sein könnte. Auch ihre Aussage, für sie sei es noch wichtig, dass es nicht zu 100 % Schütteln sei, ist bemerkenswert. Im Zusammenhang mit dem erwähnten Gespräch vom 11. September 2012 erachtet es die Staatsanwaltschaft als belastend für den Beschuldigten, dass dieser die Schlussfolgerung des IRM, es sei ein Schütteltrauma, relativiere, während B.___ klar von einem Schütteln ausgehe. Hier zeigt sich nun, dass auch für B.___ die Diagnose «Schütteltrauma» keineswegs sakrosankt war.
Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang auch die Äusserung von B.___ vom 14. November 2014 gegenüber «VE 2» im Zusammenhang mit einer MRI-Untersuchung bei E.___, wonach es gut wäre, wenn E.___ einen Defekt hätte und man erneut Flüssigkeit im Hirn festgestellt würde. Dann wäre es definitiv klar, dass es nicht wegen des Schüttelns gewesen sei (AS 1528).
Gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE 3» äusserte sich B.___ am 2. September 2014 wie folgt (AS 1440): Wenn sie keine Tochter hätte, würde sie sich überlegen, ob man A.___ nicht umbringen könnte. Es mache sie derart wütend, für die Gesamtschulden aufkommen zu müssen. Sie habe die Schulden und deren Eintreibung auch mit ihrem Vater diskutiert. Dieser habe ihr gesagt, er kenne ein paar Albaner, die sicherlich bei der Schuldeneintreibung behilflich wären oder A.___ auch umbringen könnten. Falls später herauskommen würde, dass sie die Drahtzieherin gewesen sei, erhalte sie eine Gefängnisstrafe von etwa zwei Jahren. Dies sei aber nicht so eine gute Idee, da sie dann ins Gefängnis müsste und ihre Tochter nicht mehr sehen könnte.
Am 6. September 2014 vertraute B.___ «VE 2» an, sie wolle zusammen mit C.___ den Beschuldigten weiterhin observieren. Vielleicht könnte man als Option noch den […]-Club bei diesem vorbeischicken, um ihn einzuschüchtern und das Geld einzufordern (AS 1445 f.).
Am 6. Oktober 2014 unterhielt sich B.___ mit «VE 2» über ihre Katze, die einmal gebrannt habe. Dabei habe sie gelacht. Sie habe gesagt, dass die Katze sich eine Zeit lang stets in der Wohnung versäubert habe. Als dieser unmögliche Zustand sich über mehr als zwei Wochen hingezogen habe, hätte sie die Katze am liebsten umgebracht. Unmittelbar danach erzählte B.___ «VE 2», dass sie die IV betrüge (AS 1484).
Am 5. Februar 2015 sagte B.___ der verdeckten Ermittlerin «VE 3», E.___ sei manchmal so widerspenstig, dass sie sie glatt erwürgen könnte (AS 1603).
C.___ erwähnte am 29. Januar 2015 gegenüber dem verdeckten Ermittler «VE 1», B.___ manipuliere die Menschen zu ihrem Vorteil (AS 1598).
4.19 Wenn man nun die psychischen Auffälligkeiten von B.___ mit in Erwägung zieht, insbesondere ihre manipulativen und «schauspielerischen Fähigkeiten», um Straftaten vorzutäuschen, kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass B.___ auch am 11. September 2012 dem Beschuldigten etwas vorspielte, um ihm gegenüber ihre Unschuld zu untermauern. Nicht gänzlich auszuschliessen ist auch, dass das Verhalten von B.___, das Bemühen nach Gerechtigkeit, dass der Täter hinstehe, einem (allenfalls unterbewussten) Bestreben entsprang, ihre Schuld zu verdrängen. Immerhin äusserte B.___ wie bereits erwähnt mehrfach, sie sei sich selber ihrer Unschuld nicht mehr sicher.
4.20 Schliesslich kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass B.___ ahnte, überwacht zu werden, und versuchte, den Ermittlungsbehörden durch ihr Verhalten im Rahmen der überwachten Gespräche und allenfalls auch gegenüber den verdeckten Ermittlern ihre Unschuld «vorzuspielen». Immerhin wurde ihr (wie im Übrigen auch dem Beschuldigten) bereits anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2011 eröffnet, dass eine rückwirkende Erhebung ihrer eigenen Handydaten erfolgt war. Am 31. Oktober 2012 wurde ihrem Verteidiger, Advokat Alain Joset, schliesslich durch die Staatsanwaltschaft des Kantons […] die Echtzeitüberwachung ihres Handyanschlusses 079 [xxx] vom 21. Mai 2012 bis 24. Oktober 2012 mitgeteilt (AS 4367) und bereits zu Beginn dieser Überwachung teilte B.___ einer Person namens […] per SMS Folgendes mit (AS 5097): «Auch per sms wie tel muss ich aufpassen, was ich schreibe man weiss ja nie!» Der Beschuldigte und B.___ gingen offenbar auch davon aus, observiert zu werden (AS 4372 und 4458). Auch einem in der Wohnung in [Ort 2] überwachten Gespräch vom 19. September 2012, 16:52:50 bis 16:57:25 Uhr, kann entnommen werden, dass B.___ in Erwägung zog, dass ihr Telefon überwacht wurde (AS 1032). Dies äusserte sie auch gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE 2» (AS 1628) und ihrer Mutter (AS 5489). Sowohl B.___ wie auch der Beschuldigte wurden bereits damals von versierten Strafverteidigern beraten, welche aus Erfahrung wussten, welche Möglichkeiten verdeckter Beweiserhebungen den Ermittlungsbehörden zur Verfügung standen (s.a. das Gespräch zwischen B.___ und der verdeckten Ermittlerin «VE 2» vom 28. April 2015: AS 1679 ff. und den Amtsbericht Nr. 111, AS 1683 ff.). Zu beachten ist auch hier die bei B.___ diagnostizierte ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, welche sich unter anderem auch in ihrem Misstrauen gegenüber ihrem Umfeld niederschlägt.
4.21 In der Gesamtschau stellt das abgehörte Gespräch vom 11. September 2012 das gewichtigste Indiz dar, welches gegen die Täterschaft von B.___ und somit für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Relativierend ist hierzu aber anzumerken, dass die von B.___ in diesem Gespräch zum Ausdruck gebrachte Suche nach Aufklärung, Wahrheit und Gerechtigkeit im Strafverfahren selbst nie erkennbar war. Hinzu kommen einige ambivalente Indizien, aber auch den Beschuldigten entlastende Indizien (beispielsweise der Umstand, dass dieser seiner Mutter vom Verdacht von B.___ gegen sie erzählte, sein Abschiedsbrief und seine Aussagen im Rahmen der beiden tatnächsten Einvernahmen). Die Täterschaft des Beschuldigten ist aus Sicht des Berufungsgerichts zwar sicher wahrscheinlicher als diejenige von B.___. Letztere kann aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die an E.___ verübten Misshandlungen (zweifaches Schütteltrauma) lassen sich somit nicht ohne unüberwindliche Zweifel dem Beschuldigten zuordnen. Dass der Nachweis der Täterschaft letztlich scheiterte, ist nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten, die intensive und umfangreiche Ermittlungen tätigte, sondern lag vor allem an der fehlenden Bereitschaft der Eltern, bei der Aufklärung der Straftaten zum Nachteil ihrer Tochter mitzuwirken.
«In dubio pro reo» ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.___ freizusprechen.
V. Zivilforderungen der Privatberufungsklägerin
1. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderungen von E.___ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO (Freispruch der beschuldigten Person und nicht spruchreifer Sachverhalt) auf den Zivilweg (vgl. US 28). Der Beschuldigte liess vor Obergericht durch seine Verteidigung den Antrag stellen, die Zivilforderungen der Privatberufungsklägerin seien abzuweisen (vgl. Schlussanträge), jedoch ohne selbst gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung oder Anschlussberufung erklärt zu haben.
2. Die Rechtsmittelinstanz darf den Entscheid im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.
VI. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des verfahrensbeteiligten Dritten und des Beschuldigten
1. Allgemeines zu den Genugtuungsansprüchen
Wird die beschuldigte Person ganz oder
teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat
sie Anspruch auf Entschädigung für durch das Strafverfahren verursachte
wirtschaftliche Einbussen oder Genugtuung für besonders schwere Verletzungen
ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429
Abs. 1 lit. b und c StPO). Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO stehen dem Beschuldigten
unabhängig vom Verfahrensausgang Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche für
rechtswidrige Zwangsmassnahmen zu. Ebenso besteht ein Schadenersatz- und
Genugtuungsanspruch für einen Dritten, welchem durch Verfahrenshandlungen
Schaden entstanden ist (Art. 434 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich Umfang der
Ansprüche des Dritten rechtfertigt es sich, die Kriterien, die für den
Beschuldigten gelten (Art. 429 und 430 StPO), heranzuziehen (Stefan Wehrenberg/Friedrich
Frank in: BSK StPO, Art. 434 StPO N 10). Die Festlegung der Genugtuungssumme
beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten
Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des
Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu.
Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der
in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Falle einer ungerechtfertigten
Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich CHF 200.00 pro Tag als
angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere
oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind diese
Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des
Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war. Das Bundesgericht hat den
Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung
die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass
die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend
Franken erhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015, E. 1.3.1 mit Hinweisen,
siehe auch 6B_534/2014, E. 1.3). Im Entscheid 6B_506/2015 erachtete das
Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 3'000.00 für knapp drei Tage Haft
als «tatsächlich hoch». Die Vorinstanz habe sich bei der Festlegung aber an der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ihr Ermessen damit weder
überschritten noch missbraucht. Wohl könne «einige tausend Franken» auch nur
CHF 2'000.00 bedeuten und sei die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung
lediglich als Grundsatz zu verstehen, von dem gegebenenfalls abgewichen werden
könne. Beides lasse den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht gänzlich
unhaltbar erscheinen. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Summe möge unter
den konkreten Umständen die Obergrenze markieren. Ein Missbrauch oder eine
Überschreitung des vorinstanzlichen Ermessens liege indes nicht vor
(6B_506/2015, E. 1.3.2). Materiellrechtlich beurteilt sich der
Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist,
dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem
Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss
die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_192/2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Die dargelegten Grundsätze
des Bundesgerichts sind nicht nur auf Haftentschädigungen anwendbar, sondern
auch auf andere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, welche gemäss Art.
429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwer sein müssen.
2. Genugtuung für C.___ (verfahrensbeteiligter Dritter)
2.1 C.___ macht einerseits eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'200.00, zzgl. Zins zu 5 % ab 1. Mai 2015, für die verdeckte Ermittlung geltend. Andererseits macht er Schadenersatz und Genugtuung für die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung und die damit zusammenhängende Bilderlöschung in Höhe von CHF 500.00, zzgl. Zins zu 5 % ab 1. Mai 2015, geltend. Schliesslich verlangt er Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit der Observation in Höhe von CHF 300.00, zzgl. Zins zu 5 % ab 1. Mai 2015.
2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung, C.___ eine deutlich tiefere Genugtuung als die erstinstanzlich zugesprochenen CHF 13'000.00 zu entrichten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bezifferte sie den Betrag mit CHF 1'800.00 (vgl. Schlussanträge).
2.3 Die Vorinstanz sprach C.___ eine Genugtuung von insgesamt CHF 13'000.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Mai 2015, zu. Darin sei auch eine Genugtuung für die Hausdurchsuchung mit Bilderlöschung und die Observation enthalten. Sie begründete dies wie folgt:
« Im Gegensatz zu seiner Lebenspartnerin B.___, die insbesondere zur verdeckten Ermittlerin «VE 2» ein tiefes Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte, bestand bei C.___ und dem verdeckten Ermittler «VE 1» kein tiefes Vertrauensverhältnis. Die Verbindung war sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht so eng wie bei B.___, es bestand auch keine emotionale Gefangenschaft. Die verdeckte Ermittlung dauerte jedoch mehr als ein Jahr. C.___ hatte zwar, nachdem die verdeckte Ermittlung aufgeflogen war, weder eine Therapie noch Medikamente nötig. Trotzdem hegt er zu den Menschen, die neu in sein Leben treten, kein Vertrauen mehr. Er musste aufgrund der verdeckten Ermittlung Freundschaften abbrechen, seinen […]-Club verlassen und hat kein Vertrauen mehr in Beamte. Anfänglich litt er nach eigenen Angaben auch unter Verfolgungswahn (AS 7909 ff.). Es gibt in den Akten jedoch keine ärztlichen Belege. Trotz der Umstände hegte C.___ auch ein gewisses Verständnis für die verdeckten Ermittler. Dies hat sich z.B. auch darin geäussert, dass er dem verdeckten Ermittler «VE 1» durch die Polizei einen Gruss ausrichten liess. Aufgrund der dargelegten Intensität der verdeckten Ermittlungen und unter Würdigung aller Umstände ist dem verfahrensbeteiligten Dritten C.___ eine Genugtuung von insgesamt CHF 13'000.00 zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Mai 2015. Der Zins beginnt mit Beendigung der verdeckten Ermittlung zu laufen.»
2.4 Die Beschwerdekammer des Obergerichts sprach B.___ mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (BKAUS.2017.171) eine Genugtuung von CHF 35'200.00 für die verdeckte Ermittlung zu. Für die weiteren Zwangsmassnahmen beurteilte die Beschwerdekammer die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung von gesamthaft CHF 8'900.00 als angemessen. Dieser Betrag setzt sich gemäss Staatsanwaltschaft wie folgt zusammen: CHF 3'000.00 für die zweimonatige Raumüberwachung (CHF 50.00/Tag), CHF 5'100.00 für die achteinhalb Monate dauernde Telefonüberwachung (CHF 20.00/Tag), CHF 500.00 pauschal für die Hausdurchsuchung mit Bilderlöschung und CHF 300.00 für die 30 Tage dauernde Observation (CHF 10.00/Tag).
Die Beschwerdekammer begründet die gegenüber der Staatsanwaltschaft höher angesetzte Entschädigung für die verdeckte Ermittlung wie folgt (die Staatsanwaltschaft rechnete mit CHF 60.00 pro Treffen, was bei 50 Treffen zuzüglich Telefonkommunikation einen Betrag von CHF 3'000.00 ergab):
« Die Beschwerdeführerin war über die Untersuchungshaft hinaus von einer Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen betroffen. Wie bereits dargelegt, haben sich diese nicht als unrechtmässig, sondern als ungerechtfertigt erwiesen. Gewichtet man diese Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse), so steht die verdeckte Ermittlung klar im Vordergrund. Die Bemessung einer Genugtuung allein aufgrund der Anzahl Tage, an welchen die verdeckte Ermittlung stattgefunden hat beziehungsweise an welchen Begegnungen und Kontakte mit den verdeckten Ermittlern bzw. Ermittlerinnen stattgefunden haben, ist ungeeignet. Es waren nicht die Begegnungen und Kontakte, die belastend waren, sondern es ist die Nachwirkung der Erkenntnis, dass diese Begegnungen und Kontakte nur dazu gedient hatten, die Beschwerdeführerin auszuforschen. In besonderem Masse belastend war zweifellos, dass die verdeckte Ermittlerin «VE 2» aus der Sicht der Beschwerdeführerin zur Freundin geworden war, zu welcher ein tiefes Vertrauensverhältnis bestand. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Entdeckung des tatsächlichen Hintergrundes der ‘Freundschaft’ die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, zu Menschen vertrauensvolle Beziehungen aufzubauen, zutiefst erschütterte. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Wiedergewinnung dieser Fähigkeit eine lange Zeit beansprucht. Es liegt in diesem Sinne ein Zustand ‘emotionaler Gefangenschaft’ vor, welcher eine weitaus längere Betroffenheit auszulösen vermochte als die 44-tägige Untersuchungshaft. Die verdeckte Ermittlung mit Kontakten der Beschwerdeführerin dauerte insgesamt rund ein Jahr (vgl. zu den Einzelheiten das Urteil BKBES.2015.50, Erw. 4). Die damit verbundene anschliessende emotionale Gefangenschaft ist zwar weniger einschneidend als der mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentzug. Die Zeit, um die damit verbundenen tiefgreifenden und einschneidenden Auswirkungen zu verarbeiten, dauert indessen länger als bei der Untersuchungshaft. Insgesamt wiegt vorliegend der mit der verdeckten Ermittlung verbundene Eingriff in die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin um ein Mehrfaches schwerer als der mit der Untersuchungshaft verbundene Eingriff. Gewichtet man den mit der verdeckten Ermittlung verbundenen Eingriff um das Vierfache, resultiert ein rein rechnerischer Betrag von CHF 35’200.00 (4 x CHF 8’800.00).»
2.5 C.___ wurde anlässlich der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren als verfahrensbeteiligter Dritter befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: ASB 246 - 259) und gab zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: An die erste Begegnung mit «VE 3» könne er sich noch sehr gut erinnern. Auf dem Parkplatz vor seinem Wohnort habe sich «VE 3» als Vertreterin einer Hundefutter-Firma vorgestellt, Hundefutter-«Goodies» verteilt und ihn auf den Wettbewerb hingewiesen, bei welchem man ein Wochenende im Schwarzwald habe gewinnen können. Sie (B.___ und C.___) hätten dann den 2. Preis dieses Preisausschreibens gewonnen. Bei den Gewinnern des 1. Preises habe es sich um «VE 1» und «VE 2» gehandelt, die angeblich in einem verwandtschaftlichen Verhältnis (Onkel-Nichte) zueinander gestanden seien. Vor Ort (in einem Wellness-Hotel in [Ort im Schwarzwald]) seien sie auf Anhieb gut miteinander ausgekommen. Sie hätten es lustig gehabt und ziemlich getrunken. Man habe gemeinsam einen perfekten Abend verbracht. Nach dem Abendessen im Hotel habe man zusammen mit «VE 2» noch etwas getrunken und auch intimere Gespräche geführt, so auch über den Verlust des Kindes. In der Folge habe man sich relativ häufig gesehen, insbesondere «VE 2» sei oft auf Besuch gekommen und habe auch bei ihnen zu Hause übernachtet. Man habe gemeinsam Feste gefeiert, «VE 1» sei zur Geburtstagsfeier seiner Ehefrau gekommen. Man habe sich immer wieder geschrieben und man habe auch regelmässig telefoniert. «VE 2» sei auch auf den Spielplatz oder in den Park mitgekommen, wenn seine Ehefrau (und damalige Lebenspartnerin) damals das Besuchsrecht ausgeübt und E.___ getroffen habe. (Auf Frage) Ja, es habe den Begriff «Tante ‘VE 2’» gegeben, da «VE 2» wie eine Art Tante für E.___ geworden sei. Es sei ein sehr inniges Verhältnis gewesen. (Auf die Frage, ob dieses Verhältnis zwischen ihm, C.___, und «VE 2» gleich intensiv gewesen sei wie jenes zwischen seiner Ehefrau und «VE 2») Nicht ganz so innig, aber es sei ein wirklich gutes Verhältnis gewesen, er habe mit «VE 2» über alles reden können. Er habe versucht, sich eher mit «VE 1» anzufreunden. Dieser sei so ein lockerer Typ gewesen. Er sei mit ihm auf dem Weihnachtsmarkt gewesen und habe sich mehrmals mit ihm allein zum Essen verabredet. Mit ihm habe er auch über das Strafverfahren geredet, das ihn belastet habe. Ihm sei besonders in Erinnerung geblieben, wie «VE 1» ihm im Rahmen eines Treffens geraten haben, sich doch von B.___ zu trennen. Auch noch Jahre danach stimme ihn dies nachdenklich. Er selber (C.___) habe ja nichts mit der Sache zu tun gehabt. Ja, er habe, nachdem die verdeckte Ermittlung bereits aufgeflogen gewesen sei, versucht, den Kontakt mit «VE 1» wiederherzustellen, auch um herauszufinden, ob das einfach alles gespielt gewesen sei. Ein direkter Kontakt sei nicht möglich gewesen, da die Natelnummern der verdeckten Ermittler sofort gesperrt worden seien. Er habe sich oft mit seiner Ehefrau darüber unterhalten, ob wirklich alles nur ein Schauspiel gewesen sei. Er habe sich gedacht, «VE 1» bestimmt wieder einmal zu treffen. «VE 1» sei ein «geiler Siech», ein «Supertyp» gewesen. Dazu stehe er. (Befragt nach den Folgen, als alles aufgeflogen sei) Er habe wie Paranoia gehabt. Er habe sich ständig beobachtet gefühlt und habe nicht mehr ruhig schlafen können. Er habe das Gefühl gehabt, es könnte auch sonst noch jemand in sein Leben eingeschleust worden sein. Die ersten zwei Jahre seien der Horror gewesen. (Befragt nach weiteren konkreten Auswirkungen) Beim […]-Club sei er in jener Zeit Anwärter gewesen. Es habe ihm grosse Mühe bereitet, sich in dieser Sache zu «outen» und den Clubmitgliedern mitzuteilen, dass er Polizisten «verdeckt» in den […]-Club gebracht habe. Er habe dann den […]-Club per sofort verlassen müssen. Mitglied sei er somit nie geworden. (Auf Frage) Nein, andere Leute als «VE 2» und «VE 1» habe er damals nicht in den […]-Club mitgenommen. «VE 1» und «VE 2»: Das habe gepasst. Heute, d.h. mit der zeitlichen Distanz, könne er schon viel gelassener mit dieser Erfahrung umgehen, doch habe er immer wieder ein ungutes Gefühl, es könnte vielleicht doch wieder der Versuch unternommen werden, irgendetwas in seinem Leben ausfindig zu machen. Heute seien er und seine Ehefrau aber nicht mehr ganz so verschlossen. Sie seien in der Lage, neue Kontakte aufzubauen, doch alles Intime werde weggelassen.
2.6 Der Berufungskläger lässt die geltend gemachten Forderungen durch seinen Rechtsvertreter wie folgt begründen (AS 7939 ff. sowie ASB 288): Durch die verdeckte Ermittlung sei die Fähigkeit von C.___, vertrauensvolle Beziehungen zu Menschen aufzubauen, erschüttert worden. Die Wiedererlangung dieser Fähigkeit werde eine lange Zeit beanspruchen. Die verdeckte Ermittlung mit entsprechenden Kontakten habe insgesamt rund ein Jahr gedauert. Die damit einhergehende «emotionale Gefangenschaft» sei zwar weniger einschneidend als der mit einer Untersuchungshaft einhergehende Freiheitsentzug. Die Zeit, um die tiefgreifenden und einschneidenden Auswirkungen zu verarbeiten, daure indessen viel länger. Entsprechend sei auch bei ihm (wie bei B.___) der mit der verdeckten Ermittlung verbundene Eingriff in die persönlichen Verhältnisse um ein Mehrfaches schwerer, als es eine Untersuchungshaft gewesen wäre. Die Beschwerdekammer des Obergerichts habe B.___ für die verdeckte Ermittlung eine Genugtuungssumme von CHF 35'200.00 zugesprochen. Der Umstand, dass er nie einer Untersuchungshaft ausgesetzt gewesen sei, ändere nichts daran, dass für ihn die plötzliche Erkenntnis, von vermeintlich engen Freunden massiv hintergangen worden zu sein, enorm traumatisch gewesen sei. Bei C.___ komme zudem hinzu, dass er als Täter von Beginn an nicht in Frage gekommen sei, zumal er B.___ im massgeblichen Tatzeitpunkt nachgewiesenermassen noch gar nicht gekannt habe. Die Aktion sei ohne jede Rücksicht auf die von Anfang an feststehende Unschuld von C.___ geplant und durchgeführt worden. Man habe mit der verdeckten Ermittlung hinsichtlich C.___ ganz bewusst über eine lange Zeitdauer einen «Kollateralschaden» in Kauf genommen. Er habe als Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem verdeckten Ermittler «VE 1» vor erster Instanz auch die Frage unterbreitet, ob man ihn spezifisch auf C.___ angesetzt habe (mit Verweis auf AS 7867 Z. 219), was von «VE 1» verneint worden sei, immerhin habe dieser aber eingeräumt, dass auch zum Lebenspartner von B.___ ein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei, damit Treffen zustande gekommen seien und bei diesen auch eine angenehme Stimmung habe erzeugt werden können (mit Verweis auf AS 7868 Z. 259 f.). Mit dem «Doppelangriff» von «VE 2» und «VE 1» sei es – über eine angenehme Atmosphäre hinaus – darum gegangen, ein so tiefes Vertrauensverhältnis zu schaffen, dass ihnen beide (B.___ und C.___) ihr Herz ausschütten würden. Es greife deutlich zu kurz, wenn man – im Sinne der Vorinstanz – ausschliesslich von linearen Beziehungen zwischen B.___ und «VE 2» sowie zwischen C.___ und «VE 1» ausgehe. Es habe sich vielmehr um ein eigentliches Beziehungsgeflecht zwischen «VE 2», «VE 1», B.___ und C.___ gehandelt und zwischen allen vier Personen habe ein reger Austausch (Gespräche, Kontakte) stattgefunden. Auch könne die Intensität bzw. Qualität der Beziehung nicht auf die Anzahl der getätigten Anrufe und verschickten WhatsApp reduziert werden. Das werde der Sache nicht gerecht und greife deshalb ebenfalls zu kurz. Männerfreundschaften funktionierten nach anderen Regeln und Mechanismen als Frauenfreundschaften und eine entsprechende Beziehungstiefe könne sich unter Männern entwickeln, ohne dass dies mit einem ständigen WhatsApp-/SMS-Verkehr einhergehe. Die Befragung seines Mandanten anlässlich der Berufungsverhandlung habe nochmals eindrücklich gezeigt, dass C.___ immer noch nicht ganz wahrhaben könne, dass wirklich alles, was an gemeinsamen Gesprächen und an gegenseitigem Austausch stattgefunden habe, nicht wahr, sondern von «A bis Z» eine Lüge gewesen sei. Sein Klient hoffe noch stets, dass wenigstens ein bisschen Wahrheit in dieser Beziehung zu «VE 1» gesteckt habe. Es werde für C.___ nie mehr so sein wie früher, wenn er in Zukunft Menschen kennenlernen werde. Es werde immer ein Restzweifel bleiben. Von der Strafverfolgungsbehörde erwarte er, dass sie einen Perspektivenwechsel vollziehe und sich die Frage stelle, wie es wohl sei, wenn man als Person für die Dauer eines Jahres in eine solche verdeckte Ermittlung gerate, nur weil man der Lebenspartner einer tatverdächtigen Person sei, und ob man sich mit dem von der Staatsanwaltschaft angebotenen Betrag von CHF 1'800.00 zufrieden gäbe, wenn die Aktion beispielsweise die eigene Tochter betreffen würde. Es sei pure Polemik, wenn die Staatsanwaltschaft im Kontext mit der Genugtuungsforderung des Berufungsklägers nun vor Obergericht behaupte, man wolle die Gelegenheit ergreifen, nun noch die Kasse klingeln zu lassen. Der Berufungskläger verlange die genau gleichen Beträge, die der Staat mit Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. September 2017 B.___ zugesprochen habe. Es gebe keinerlei Grund, C.___ für die auch bei ihm besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse nicht exakt dieselbe Genugtuung auszurichten. Ebenso könne hinsichtlich der konkreten Berechnung der einzelnen Beträge auf diesen Entscheid verwiesen werden. Die verdeckte Ermittlung habe bei C.___ dieselben Auswirkungen gezeitigt. Er habe wie B.___ erleben müssen, dass alles, was man an Erleichterung, Zuneigung, Vertrauen und Freundschaft in dieser Zeit erfahren habe, nicht wahr gewesen sei. Die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten seien gravierend verletzt worden. Es habe sich um einen invasiven Eingriff gehandelt, der über eine lange Zeit aufrechterhalten worden sei. Die verdeckten Ermittler seien ganz bewusst auch tief in die persönliche Lebenssituation von C.___ eingedrungen. Dabei sei genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, dass der Einsatz der verdeckten Ermittler nicht bloss zu einer tiefen menschlichen Enttäuschung geführt habe, sondern darüber hinaus das Vertrauen seines Mandanten in die Mitmenschen langfristig erschüttert habe.
2.7 Aus all diesen Angaben erschliesst sich Folgendes: Die verdeckten Ermittlungen waren nicht nur für B.___, sondern auch für C.___ eingriffsintensiv. Sie erstreckten sich über eine lange Zeitdauer von gut einem Jahr (erste Begegnung mit «VE 3» am 25.3.2014: AS 1327 f.; letzter Kontakt per SMS mit «VE 1» am 30.4.2015: AS 1685). Wie sich aus den Angaben von «VE 1» vor erster Instanz ergibt, sah das Konzept der verdeckten Ermittlung vor, dass auch das Vertrauen von C.___ gewonnen wurde, da er damals der Lebenspartner von B.___ war und mit ihr zusammenwohnte. Dass dieses Vertrauensverhältnis auch rasch zu C.___ zustande kam, belegen die zahlreichen Verabredungen und Einladungen («VE 1» und «VE 2» wurden zu Anlässen des […]-Clubs eingeladen, sie wurden ihren Freundinnen und Freunden vorgestellt und man traf sich zu Geburtstagsfeiern im privaten Rahmen). Hervorzuheben ist, dass sich «VE 1» und C.___ auch nur zu zweit trafen (d.h. ohne B.___ und «VE 2») und austauschten (u.a. besuchte «VE 1» C.___ im Spital: AS 1398 oder sie verabredeten sich zu zweit in einem Restaurantlokal: AS 1597). Die Aussage von C.___, er habe «VE 1» einen «geilen Siech» gefunden, deutet eher auf eine kumpelhafte Beziehung als auf eine besonders enge Freundschaft hin, lässt aber vor allem auf eine gewisse Bewunderung, die C.___ «VE 1» entgegenbrachte, schliessen. Für Letzteres spricht auch der Umstand, dass sich C.___, selbst nachdem die verdeckte Ermittlung bereits aufgeflogen war, wünschte, den Kontakt zu «VE 1» aufrecht zu erhalten und auf dem Polizeiposten «Grüsse für ‘VE 1’» ausrichten liess. Die Themen, über welche sich C.___ und «VE 1» austauschten, blieben nicht nur an der Oberfläche, sondern betrafen auch Privates und Intimes: So liess C.___ «VE 1» an seinen Beziehungsproblemen mit B.___ teilhaben (z.B. AS 1597 f.), schilderte ihm unter vier Augen die schwierige Vergangenheit von B.___ (AS 1475) und vertraute ihm an, er wolle den Einvernahmetermin bei der Strafverfolgungsbehörde nicht wahrnehmen, da er befürchte, die Beherrschung zu verlieren (AS 1634). Auch zu «VE 2», die C.___ von allen VE-Personen am häufigsten sah und die mehrmals in seiner Wohnung übernachtete, entstand ein (vermeintliches) Vertrauensverhältnis. Gleichwohl lassen sich hinsichtlich der Beziehungsintensität und der Auswirkungen, welche die verdeckte Ermittlung auf das Leben von B.___ und C.___ entfaltete, Unterschiede ausmachen, auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass Männerfreundschaften anders funktionieren als Frauenfreundschaften. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Beziehung zwischen C.___ und den verdeckten Ermittlern («VE 2», «VE 1» und «VE 3») weniger intensiv war als diejenige von B.___. Bei B.___ ist im Weiteren besonders zu berücksichtigen, dass sie seit ihrer Kindheit unter dem Verlust von engen Bezugspersonen leidet, was mit Verhaltensauffälligkeiten, mehrfachen Fremdplatzierungen und auch psychiatrischen Behandlungen einherging. Bei ihr wurde eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Seit dem 28. November 2011 befindet sie sich bei U.___ in einer ambulanten Psychotherapie. C.___ verfügte auch darüber hinaus über das bessere soziale «Netzwerk» als B.___ (Beruf, […]-Club), während sich zwischen «VE 2» und B.___ eine sehr intensive Freundschaft entwickelte und «VE 2» für B.___ auch eine wesentliche Stütze zur Bewältigung ihrer psychischen Probleme wurde und Letztere sich gegenüber «VE 2» völlig öffnete. Die Offenlegung der verdeckten Ermittlung hatte nachhaltige Auswirkungen auf die sowieso schon angeschlagene Psyche von B.___ (vgl. AS 2279 f.). Auch der Berufungskläger selbst räumte anlässlich seiner Befragung vor Obergericht ausdrücklich ein, dass seine Beziehung zu «VE 2» nicht ganz so innig gewesen sei wie das Verhältnis zwischen «VE 2» und B.___. Die emotionale Betroffenheit war bei B.___ deshalb noch deutlich ausgeprägter. Der C.___ zuzusprechende Betrag ist deshalb tiefer anzusetzen als die B.___ hierfür zugesprochene Summe von CHF 35'200.00.
Es erscheint nachvollziehbar und wurde im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung von C.___ auch glaubhaft geschildert, dass seine Fähigkeit, anderen Menschen zu vertrauen und neue Beziehungen einzugehen, durch die Erfahrung der verdeckten Ermittlung nachhaltig beeinträchtigt wurde. Die Persönlichkeitsverletzung war massiv und erstreckte sich über eine lange Zeitperiode von gut einem Jahr. Dabei gilt es bei der Festsetzung der angemessenen Genugtuungssumme neben der psychischen Eingriffsintensität auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tatvorwürfe die Unschuld von C.___ von Anfang an feststand. Er war, obwohl er als beschuldigte Person nie in Frage kam, von der verdeckten Ermittlung aber unmittelbar betroffen. C.___ wurde mehrmals aktiv von verdeckten Ermittlern (insbesondere «VE 1») kontaktiert und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass vereinzelt vertrauliche Zweiersituation zwischen «VE 1» und C.___ gezielt herbeigeführt wurden, um Vertrauliches in Erfahrung zu bringen. In objektiver Hinsicht wiegt der mit einer verdeckten Ermittlung einhergehende Eingriff in die Privatsphäre gegenüber einer nicht beschuldigten Person schwerer als gegenüber einer beschuldigten Person (vgl. hierzu auch Art. 197 Abs. 2 StPO, wonach Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind). Dieser Umstand rechtfertigt eine substantielle Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von total CHF 13'000.00 (zzgl. Zins).
Ermessensweise ist C.___ eine Genugtuung von pauschal CHF 20'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Mai 2015, zuzusprechen. In diesem Betrag inkludiert ist die Genugtuung für die Hausdurchsuchung mit Bilderlöschung und die Genugtuung für die Observation. Eine Anspruchsgrundlage für die ebenfalls vom Berufungskläger genannte, jedoch weder bezifferte noch begründete Schadenersatzforderung ist nicht zu erkennen.
3. Schadenersatz und Genugtuung für den Beschuldigten
3.1 Zufolge des vollumfänglichen Freispruchs ist der Staat Solothurn gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO dem Beschuldigten für die diesem durch das Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen zu 100 % haftbar zu erklären.
3.2 Für die Untersuchungshaft während insgesamt 100 Tagen steht dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zu. Nicht zu beanstanden sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsbeträge für die Audioüberwachung (CHF 3'000.00), die Telefonüberwachung (CHF 1'580.00), die unrechtmässige Hausdurchsuchung (CHF 200.00) und die Observation (CHF 2'700.00). Indessen erscheint die Genugtuung von CHF 20'000.00 für die verdeckte Ermittlung, insbesondere auch im Quervergleich mit dem C.___ zugesprochenen Genugtuungsbetrag, als zu hoch. Die Beziehung zwischen den auf den Beschuldigten angesetzten verdeckten Ermittlern und diesem war während der ganzen Dauer der Ermittlung hauptsächlich eine geschäftliche. Auch wenn es in diesem Zusammenhang auch zu gemeinsamen Essen und gar einem gemeinsamen Ski-Weekend kam, kann nicht von einem Freundschaftsverhältnis oder auch nur kollegialen Verhältnis gesprochen werden. Die deutlich geringere Intensität der Beziehung wiederspiegelt sich auch in der Anzahl der Amtsberichte, welche die Kontakte mit «VE 4», «VE 6» und «VE 5» dokumentieren, und auch deren Inhalt: Die Unterhaltungen kreisten vor allem um Alltägliches. Zudem war bei C.___ – im Unterschied zum Beschuldigten – genugtuungserhöhend der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser von Anfang an nie als beschuldigte Person in Frage kam.
Es ist zwar erwiesen (insbesondere durch die Aussage von I.___), dass sich die ganze Strafuntersuchung auf den Beschuldigten und dessen Persönlichkeit nachhaltig negativ ausgewirkt hat. Dieser ist offensichtlich nicht mehr der gleiche Mensch wie vor Beginn der Strafuntersuchung. Dies liegt aber nicht alleine und auch nicht hauptsächlich an der verdeckten Ermittlung. Dazu dürften vielmehr die übrigen Ermittlungshandlungen (insbesondere die mehrmalige Haft und die zahlreichen Einvernahmen), die lange Verfahrensdauer sowie der der Tod seines Sohnes F.___, die gesundheitliche Situation seiner Tochter E.___, deren jahrelange Fremdplatzierung sowie die Trennung von B.___ beigetragen haben. Im Quervergleich mit den B.___ und C.___ zugesprochenen Genugtuungen für die erlittene seelische Unbill im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung erscheint für den Beschuldigten hierfür eine Genugtuung von CHF 10'000.00 als angemessen.
Die Vorinstanz sprach des Weiteren dem Beschuldigten für die lange Verfahrensdauer und die Medienberichterstattung eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten und bei einem Freispruch bei der Festsetzung der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen. Insofern kann eine erhebliche Darstellung in den Medien eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Sie ist deshalb grundsätzlich geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Den Beschuldigten trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Er hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und E. 3b/bb S. 106; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329).
Die amtliche Verteidigerin liess anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Medienbericht einreichen (vgl. AS 7715 f.), um den Ausschluss der Medienberichterstatter vom […] zu erwirken (vgl. AS 7947 f.). Es handelt sich hierbei um einen im […] am […] 2021 (online) veröffentlichten und am Folgetag aktualisierten Beitrag, der in der elektronischen Bildervorschau auch den […]-Artikel vom […] 2011 enthält (vgl. AS 7716). Darin wird u.a. «[Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens von A.___]» unter Angabe seines Alters ([…]) als «mutmasslicher Baby-Killer» bezeichnet. Zudem wird ein Foto der (damalige) Familienwohnung (inkl. Angabe des Wohnorts) sowie eine Aufnahme der Kindseltern gezeigt, auf welchem lediglich die Augenpartien mit entsprechenden Balken unkenntlich gemacht worden sind. Diese Angaben lassen in ihrer Gesamtheit eine Identifizierung des Beschuldigten zu. Er erlitt durch diese Art der Darstellung eine mediale Vorverurteilung hinsichtlich eines sehr schwer wiegenden Vorwurfs (Tötung bzw. Tötungsversuch zum Nachteil seiner beiden Kinder im Säuglingsalter). Weitere mediale Berichte liess der Beschuldigte nicht einreichen. Im Rahmen der Begründung des Entschädigungsbegehrens anlässlich des erstinstanzlichen Parteivortrages begnügte sich die Verteidigung diesbezüglich mit dem Hinweis, die mediale Verunglimpfung sei ebenfalls zu entschädigen (vgl. AS 7834). Vor Berufungsgericht wiederholte sie dies und ergänzte, dass der Fall aufgrund des Berufungsverfahrens erneut in den Medien präsent sei, was für den Beschuldigten mit negativer Publizität verbunden sei und weitere Auswirkungen auf sein soziales Ansehen habe (ASB 309). Inwiefern im Vorfeld der Berufungsverhandlung die konkrete Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten verletzt haben sollte, wurde hingegen nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen. Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich der von der Vorinstanz für die lange Verfahrensdauer und die Medienberichterstattung zugesprochene Betrag von CHF 15'000.00 als zu hoch. Für die mediale Vorverurteilung im vorgenannten Medium sowie die unbestrittenermassen lange Verfahrensdauer (inkl. Dauer des Berufungsverfahrens) und die damit einhergehende hohe Belastung ist dem Beschuldigten ermessensweise eine zusätzliche Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzusprechen. Aus den vorgenannten Teilbeträgen resultieren CHF 47'480.00 (= CHF 20'000.00 + CHF 3'000.00 + CHF 1'580.00 + CHF 200.00 + CHF 2'700.00 + CHF 10'000.00 + CHF 10'000.00). Dem Beschuldigten ist ermessensweise der aufgerundete Pauschalbetrag von CHF 50'000.00 als Genugtuung zuzusprechen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
1.1 Im Kostenpunkt ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. In Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sind zufolge Freispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 97'000.00 vom Staat Solothurn zu tragen.
1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin praktisch vollumfänglich, mit Ausnahme der Herabsetzung der Genugtuung für den Beschuldigten, welche jedoch dem richterlichen Ermessen geschuldet ist. Auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (beantragte Herabsetzung der Genugtuung zugunsten von C.___) blieb ohne Erfolg.
Ebenso erfolglos war die Berufung der Privatberufungsklägerin, wobei ihr als Opfer keine Kosten aufzuerlegen sind.
Der Berufungskläger C.___ obsiegt im Berufungsverfahren. Auch wenn er nicht die volle Höhe der von ihm beantragten Genugtuung erhielt, wurde diese im Ergebnis doch substantiell erhöht. Zudem besteht bei der Bestimmung der Genugtuungshöhe ein erhebliches richterliches Ermessen. Es ist deshalb kein Kostenanteil zu Lasten des Berufungsklägers auszuscheiden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 total CHF 20'550.00 ausmachen, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung für die amtliche Verteidigung und Parteientschädigung
2.1.1 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 82'526.80 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bereits ausbezahlt worden. Da der freigesprochene Beschuldigte keine Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, geht diese Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates.
2.1.2 Die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) setzt sich aus einem Aufwand von 62,75 Stunden (zum Stundenansatz von CHF 180.00 bis 31.12.2022 und CHF 190.00 ab 1.1.2023), Auslagen von CHF 239.30 sowie 7,7 % MWST zusammen, total CHF 13'056.65 (vgl. ASB 241 ff.), und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 und die mündliche Urteilseröffnung vom 16. März 2023 6 Stunden und 25 Minuten zu je CHF 190.00 (CHF 1'219.15) sowie 7,7 % MWST (= CHF 93.85), so dass die Entschädigung auf insgesamt CHF 14'369.70 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist. Ein Rückforderungsanspruch des Staates entfällt, da der freigesprochene Beschuldigte keine Verfahrenskosten zu tragen hat.
2.2 Die minderjährige und mittellose Privatberufungsklägerin wurde mit der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege lediglich von den Verfahrenskosten befreit. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung, welche im Berufungsverfahren bis am 7. Juli 2022 von Advokatin Ana Dettwiler und in der Folge von Advokatin Natalie Matiaska wahrgenommen wurde (vgl. Entscheid der KESB […] vom 8.7.2022, ASB 83 - 85), übernimmt hingegen die zuständige KESB (vgl. ASB 6 sowie SOB1993 Nr. 12).
2.3 Dem obsiegenden Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, ist eine volle Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen. Die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters setzt sich (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) aus einem Aufwand von 17 Stunden zu je CHF 300.00, Auslagen von CHF 629.00 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 238 ff.). Mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung (= 6 Stunden und 25 Minuten) resultieren 23 Stunden und 25 Minuten. Die Genehmigung eines Stundenansatzes von CHF 300.00 setzt nach der obergerichtlichen Praxis voraus, dass im konkreten Einzelfall fundierte Kenntnisse in einem strafrechtlichen Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht) erforderlich waren oder sich der Fall als besonders komplex erwies, was jedoch mit Blick auf die Genugtuungsforderung von C.___ nicht der Fall war. Praxisgemäss kommt deshalb für den Zeitraum bis Ende 2022 (= 6 Stunden und 10 Minuten) ein Stundenansatz von CHF 260.00, ausmachend CHF 1'603.35, und für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 (= 17 Stunden und 15 Minuten) ein Stundenansatz von CHF 280.00, ausmachend CHF 4'830.00, zur Anwendung (vgl. § 158 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]; Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.12.2022 [GVB.2022.11] sowie Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16.1.2023 [GLB.2023.3]). Bei den Auslagen macht Advokat Dr. Christian von Wartburg insgesamt 231 Kopien zu je CHF 2.00 (= CHF 462.00) geltend. Da gemäss § 158 Abs. 5 GT die Vergütung für Fotokopien 50 Rappen pro Stück beträgt, total demnach CHF 115.50, reduzieren sich die geltend gemachten Auslagen von CHF 629.00 auf CHF 282.50 (Abzug von CHF 346.50). Insgesamt ist die Entschädigung des Vertreters von C.___, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das Berufungsverfahren auf CHF 7'232.95 (Aufwand: CHF 6'433.35, Auslagen: CHF 282.50, 7,7 % MWST: CHF 517.10) festzusetzen und vom Staat Solothurn auszubezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 10 Abs. 3, Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 151, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 391 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 434 Abs. 1 StPO festgestellt, beschlossen und erkannt:
1. A.___ ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Mai 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 1) freigesprochen worden.
2. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 2) freigesprochen.
3. A.___ sind gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten zu vernichten:
- Kalender, HD Nr. 2 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Karte, HD Nr. 3 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Terminkarte, HD Nr. 4 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Arztbericht, HD Nr. 8 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Termin [Kinderspital], HD Nr. 9 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Kurzbericht [Spital], HD Nr. 10 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Schreiben Schlaflabor, HD Nr. 11 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Handnotiz, HD Nr. 12 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Briefe B.___ an A.___, HD Nr. 14 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
4. Die vom Berufungsgericht beigezogenen und gesichteten Fotoaufnahmen der verdeckten Ermittlerinnen und des verdeckten Ermittlers werden unter Verschluss gehalten und sind nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5. Die Zivilklage der Privatklägerin E.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Zivilklage der [Versicherung] ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen worden.
7. Der Staat Solothurn wird für die A.___ aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen zu 100 % haftbar erklärt.
8. A.___ wird vom Staat Solothurn eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2013 ausgerichtet.
9. Der Antrag der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska, vormals vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler, wonach A.___ zur Übernahme von deren Rechtsvertretungskosten vor erster und zweiter Instanz zu verpflichten sei, wird abgewiesen.
10. Dem verfahrensbeteiligten Dritten C.___ wird vom Staat Solothurn eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2015 ausgerichtet.
11. Die Entschädigung des Vertreters von C.___, Advokat Dr. Christian von Wartburg, ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'535.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden, zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung gemäss Verfügung vom 8. März 2022 vom Staat Solothurn bereits ausbezahlt worden ist.
12. Die Entschädigung des Vertreters von C.___, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'232.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
13. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 82'526.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden.
Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits ausbezahlt worden ist. Diese Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates.
14. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 14'369.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen (ohne Rückforderungsanspruch des Staates).
15. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 97'000.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 20'550.00, werden vom Staat Solothurn getragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi De Bruycker