Solothurn Obergericht Strafkammer 04.04.2024
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.A.___, amtlich verteidigt durch Patrick Hasler,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.
Es erscheinen am 2. April 2024, um 08:30 Uhr, zur Berufungsverhandlung:
- Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin,
- A.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),
- Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger,
- C.C.___, Privatklägerin,
- Rechtsanwältin Eveline Roos, Vertreterin der Privatklägerin C.C.___,
- Rechtsanwalt Markus Jordi, Vertreter der Privatklägerin D.A.___,
- zwei Polizeibeamte, Vorführung und Aufsicht,
- [Journalistin], Solothurner Zeitung,
- [Mitarbeiter] Obergericht, Zuhörer,
- [Untersuchungsbeamtin] der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,
- [Mitarbeiter], Kapo Solothurn, Zuhörer,
- [Mitarbeiterin], Kapo Solothurn, Zuhörerin,
- Vater und Bruder des Beschuldigten, Zuhörer,
- eine Schulklasse, Zuhörer und Zuhörerinnen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (gibt seine Plädoyernotizen und Anträge
vorab zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 mit Bezug auf folgende Ziffern in Rechtskraft erwachsen sei: Ziff. 1, 2 lit. q, 8, 11 und 17.
2. Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 sei mit Bezug auf folgende Ziffern zu bestätigen: Ziff. 2 lit. a bis lit. p und Ziff. 2 lit. r bis lit. u; Ziff. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 18.
3. A.A.___ sei zwecks Sicherung des Strafvollzugs bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. bis zu seinem ordentlichen Haftantritt in Sicherheitshaft zu behalten.
4. Die seit dem 20. Dezember 2022 ausgestandene Sicherheitshaft sei A.A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich A.A.___ aufzuerlegen.
6. Die Honorarnoten der Privatklägerinnen und der Verteidigung seien im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.
(Die Verhandlung wird von 12:15 - 13:30 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)
Rechtsanwältin Roos (gibt die Anträge zu den Akten; der
Parteivortrag wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet)
1. A.A.___ sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.C.___ eine Genugtuung von mind. CHF 50'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 20. Januar 2018 zu bezahlen.
2. A.A.___ sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.C.___ unter dem Titel Schadenersatz eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'233'000.00 zzgl. 5% Zins seit 20. Januar 2018 zu bezahlen. Für den übrigen bis heute noch nicht bezifferbaren Schaden, welchen C.C.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat, sei der Beschuldigte zu 100% haftbar zu erklären, wobei die Privatklägerin für die Ausmittlung der Schadenersatzhöhe auf den Zivilweg zu verweisen sei.
3. Es sei der Privatklägerin C.C.___ in Anrechnung an ihre Zivilforderungen der Erlös des inzwischen zum Preis von CHF 5'300.00 von der Polizei verwerteten Audi S5 zuzusprechen. Dabei sei festzustellen, dass C.C.___ dem Kanton ihre Zivilforderung im Umfang dieser Summe abtritt.
4. Mit Bezug auf den beschlagnahmten Barbetrag von A.A.___ und das beschlagnahmte Kontoguthaben der E.___ GmbH bei der [Bank 1], sei gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung zu erkennen, wobei C.C.___ 10/11 dieser Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StPO lit. c StGB in Anrechnung an ihre Zivilforderung zuzusprechen sei. Dabei sei festzustellen, dass C.C.___ dem Kanton ihren Schadenersatz im Umfang dieser Summe abtritt.
5. Die Entschädigung der sprechenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss eigereichter Honorarnote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Jordi (gibt die Anträge zu den Akten; der
Parteivortrag wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet)
Das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 sei hinsichtlich der Ziffern 2 lit. h, 12 lit. c und d, 13, 14 und 16 zu bestätigen und
1. A.A.___ sei schuldig zu sprechen:
a) des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zum Nachteil von D.A.___, begangen mutmasslich am 17. November 2017 in [Ort 1],
b) sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.A.___, ebenfalls mutmasslich begangen am 17. November 2017 in [Ort 1], (vom Schuldspruch gemäss Buchstabe a hiervor konsumierter Sachverhalt).
2. Er sei hierfür zu verurteilen zu einer harten Strafe sowie:
a) zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. November 2017,
b) zur Bezahlung der angefallenen und insbesondere künftig anfallenden Kosten (Schaden) aus und im Zusammenhang mit der Straftat bei einer Haftungsquote von 100%; zur Ausmittlung der entsprechenden Schadenshöhe sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen,
c) zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin gemäss. Ziff. 16 des erstinstanzlichen Urteils und der Interventionskosten vor zweiter Instanz in gerichtlich zu bestimmender Höhe gemäss bereits eingereichter Honorarnote. Zudem sei zufolge unentgeltlicher Rechtspflege das amtliche Honorar vorab vom Staat zu bezahlen,
d) zur Bezahlung sämtlicher Verfahrenskosten.
3. Es sei der Privatklägerin in Anwendung von Art. 73 lit. c StGB aus den beschlagnahmten Beträgen bzw. der Vermögenswerte der E.___en GmbH, resp. der zu verfügenden Ersatzforderung 1/11 in Anrechnung an die Genugtuung zuzusprechen, wobei davon Akt zu nehmen sei, dass die Privatklägerin in diesem Umfang ihre Zivilforderung an den Staat abtritt.
Rechtsanwalt Hasler (gibt seine Plädoyernotizen und Anträge
vorab zu den Akten)
Hauptantrag: Das angefochtene Urteil vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen.
Eventualanträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 8, 11 sowie 17 des Urteils vom 20. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen seien.
2. A.A.___ sei bezüglich sämtlicher übriger Vorhalte freizusprechen.
3. Von einer (obligatorischen oder fakultativen) Landesverweisung sei abzusehen.
4. A.A.___ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
5. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. A.A.___ sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 204'000.00 (1'360 Tage à CHF 150.00) zu bezahlen.
7. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien A.A.___ herauszugeben.
9. Alle übrigen bzw. anderslautenden Anträge der Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
10. Der amtliche Verteidiger sei im Umfang der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.
11. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Weiteren wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 28. August 2019 erfolgte durch die Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn bei der Kantonspolizei Solothurn im Namen von C.C.___ eine Anzeige gegen A.A.___, wonach dieser sie im Alter von 16 bis 18 Jahren zur Prostitution gezwungen habe (Akten der Staatsanwaltschaft Reg. 3.1.2, Seite 1 [nachfolgend 3.1.2/1).
2. Am 2. September 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.A.___ wegen Verdachts auf Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB). In der Folge wurde die Untersuchung mehrfach ausgedehnt.
3. Am 14. Juli 2020 wurde der Beschuldigte festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
4. Es erfolgen weitere Verfahrenshandlungen, insbesondere Zwangsmassnahmen, die Klärung von Zuständigkeiten, die Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Konstituierungen der Opfer als Privatklägerinnen, die Einholung von Gutachten, umfangreiche Aktenbeizüge sowie zahlreiche Einvernahmen von Verfahrensbeteiligten, Auskunftspersonen und Zeuginnen bzw. Zeugen. Diesbezüglich wird auf die Akten verwiesen. Soweit relevant, wird in den Urteilserwägungen auf die jeweiligen Beweismittel eingegangen bzw. darauf verwiesen.
5. Am 5. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB), mehrfacher Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a, b, c und d StGB), versuchter Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4, z.T. i.V.m. Abs. 7 StGB), mehrfacher Pornografie zwecks Eigenkonsums (Art. 197 Abs. 5 StGB), Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG), mehrfacher Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation (Art. 19bis BetmG), qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG), mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG), mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG), ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit. b StGB) und unzulässiger Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB i.V.m. § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 lit. d, g, h und Abs. 2 i.V.m. Abs. 2 sowie § 97 Abs. 1 lit. c WAG) (Akten des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend Akten AG BW], pag. 1-79).
6. Am 16. Dezember 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt.
7. Am 20. Dezember 2022 erliess das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (Akten AG BW, pag. 835 ff.):
«
1. A.A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (mehrfaches Zuführen einer minderjährigen Person in die Prostitution), angeblich begangen ca. Anfang August 2016 und spätestens am 22. März 2017 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.2 und Ziff. 2.1.1.3 der Anklageschrift vom 5. Juli 2022), freigesprochen, ohne Ausscheidung von Kosten.
2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Menschenhandel (Anwerben einer minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom ca. 23. Juli 2016 bis ca. am 31. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 1),
b) mehrfache Förderung der Prostitution (Zuführen einer minderjährigen Person in die Prostitution und in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen), begangen in der Zeit vom 31. Juli 2016 bis ca. am 18. Januar 2018 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.1 und 2.1.2),
c) Förderung der Prostitution (Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution betreibt), begangen in der Zeit vom ca. 31. Juli 2016 bis ca. am 18. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 2.1.3),
d) Förderung der Prostitution (Festhalten in der Prostitution), begangen in der Zeit vom ca. 31. Juli 2016 bis am 18. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 2.1.4),
e) versuchte Förderung der Prostitution (versuchtes Zuführen einer Person in die Prostitution unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils), begangen in der Zeit vom ca. 7. März 2020 bis ca. am 7. April 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),
f) Förderung der Prostitution (Zuführen einer Person in die Prostitution unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils), begangen in der Zeit vom ca. 22. April 2020 bis am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff. 2.3),
g) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen ca. am 15. November 2016, spätestens am 31. März 2017, ca. am 15. Juni 2017 und ca. am 15. Juli 2018 (Vorhalte Ziff. 3),
h) versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch, begangen ca. am 17. November 2017 (Vorhalt Ziff. 4, inkl. konsumierter Vorhalt Ziff. 5),
i) Nötigung, begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2018 bis am 31. August 2018 (Vorhalt Ziff. 6),
j) versuchte Nötigung, begangen spätestens am 31. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 7),
k) mehrfache Pornografie (harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger), begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am 30. November 2016 sowie am 29. Juni 2017 (mehrfache Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 10. November 2016 bis am 12. Januar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit ca. vom 10. November 2016 bis am 12. Januar 2018 (mehrfaches In-Verkehr-Bringen) und begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am 14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz; Vorhalte Ziff. 8),
l) mehrfache Pornografie zwecks Eigenkonsum (harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger), begangen in der Zeit vom ca. 22. Oktober 2016 bis am 5. Oktober 2017 (mehrfache Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016 bis am 4. Februar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016 bis am 14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz; Vorhalte Ziff. 9),
m) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, spätestens begangen am 28. Juli 2016 (Verbrechen, Vorhalt Ziff. 10),
n) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. November 2016 bis am 31. Dezember 2016 sowie spätestens begangen in der Zeit vom ca. 28. Februar 2018 bis am 1. August 2018 (Vergehen, Vorhalte Ziff. 11),
o) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation), begangen in der Zeit vom ca. 1. November 2016 bis am 31. Dezember 2016, in der Zeit vom ca. 26. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017 und spätestens ca. am 2. Dezember 2017 (Vergehen; Vorhalte Ziff. 12),
p) qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 8. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 13),
q) Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 14. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 14),
r) mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom ca. 31. Dezember 2015 bis am 31. August 2019 (Vorhalte Ziff. 15.1),
s) mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit ca. vom 31. Dezember 2015 bis am 31. August 2019 (Vorhalte Ziff. 15.2),
t) ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis mind. am 14. Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 16),
u) unzulässige Ausübung der Prostitution, begangen spätestens am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff. 17).
3. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2016,
c) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.A.___ werden 890 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis am 19. Juni 2023, angeordnet.
7. A.A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
8. Der beschlagnahmte Personenwagen, Audi S5, schwarz, [Kontrollschild] (inkl. zwei Autoschlüssel; alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) wird eingezogen und ist umgehend nach Eröffnung bzw. Mitteilung dieses Urteils zu verwerten (HD-Nr. 4/4 sowie HD-Nr. 5/2).
9. Der Nettoerlös aus der Verwertung des Audi S5, schwarz, wird der Privatklägerin C.C.___ in Anrechnung an die festgesetzte Genugtuungssumme gemäss Ziff. 12.a) hiernach zugesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zu überweisen.
10. Folgende im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):
a) diverse Verträge/Dokumente, i.c. Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr. 3/3),
b) Schenkungsvertrag C.C.___ (HD-Nr. 4/1),
c) 2 Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),
d) Gesuch AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),
e) Lottogewinnschreiben (HD-Nr. 4/9c),
f) 1 Mobiltelefon (HD-Nr. 5/1; Mobiltelefon von A.A.___),
g) Schreiben von C.C.___ und Schreiben von D.A.___ (HD‑Nr. 5/3),
h) Mappe mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).
11. Die im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Reisepässe (Serbien, Kosovo) sowie die Identitätskarte (Kosovo), je lautend auf A.A.___ (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate; HD-Nr. 4/5), werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
12. A.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:
a) C.C.___, Genugtuung von CHF 50'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018,
b) C.C.___, Schadenersatz von CHF 1'233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018. Für den CHF 1'233'000.00 übersteigenden, heute noch nicht bezifferten sowie im Zusammenhang mit den Straftaten gemäss Ziff. 2.a) bis 2.d), 2.g) und 2.i) bis 2.l) hiervor verursachten und C.C.___ anfallenden Schaden wird A.A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen,
c) D.A.___, Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. November 2017,
d) D.A.___, für den aus und im Zusammenhang mit den Straftaten gemäss Ziff. 2.h) hiervor verursachten und noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
13. Es wird auf eine Ersatzforderung des Staat Solothurn gegenüber A.A.___ in der Höhe der beschlagnahmten Gelder (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) sowie der Vermögenswerte der E.___ GmbH (Konto [IBAN], lautend auf E.___ GmbH, [Bank 1], Stand 7. August 2020: CHF 2'073.45) erkannt.
14. Die Ersatzforderung gemäss Ziff. 13 hiervor wird der Privatklägerin C.C.___ im Umfang von 10/11 sowie der Privatklägerin D.A.___ im Umfang von 1/11 in Anrechnung an die je festgesetzten Genugtuungssummen zugesprochen. Im Umfang des erlangten Betrags treten beide Privatklägerinnen ihre Zivilforderung dem Staat Solothurn ab.
15. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf verbleibende CHF 20'200.45 (Total: 170.83 Stunden zu CHF 180.00, 57.92 Stunden zu CHF 120.00 sowie 21.83 Stunden zu CHF 90.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 534.10 und 7.7 % MWST von CHF 3'095.35; abzgl. Akontozahlung vom 2. Juli 2020 von CHF 13'840.00 sowie vom 21. Oktober 2021 von CHF 9'254.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
16. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 13'014.45 (46.50 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 3'714.00 und 7.7 % MWST von CHF 930.45.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
17. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 92'725.70 (447.16 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 5'608.40 und 7.7 % MWST von CHF 6'629.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
18. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20, hat A.A.___ zu bezahlen.»
8. Der Beschuldigte meldete am 4. Januar 2023 gegen dieses Urteil die Berufung an (Akten AG BW, pag. 716 [durch Rechtsanwalt Hasler] sowie pag. 729 [durch Rechtsanwalt Zobl]).
9. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 stellte die Vorinstanz die Rechtskraft der Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. Dezember 2022 fest. Gleichzeitig wies sie die Kantonspolizei an, die Verwertung des Audi S5 umgehend einzuleiten und den Nettoerlös der Gerichtskasse unter der Verfahrensnummer BWSAG.2022.9 einzuzahlen (Akten AG BW, pag. 757).
10. Am 27. Juni 2023 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt.
11. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 10. Juli 2023 wurden die gegen den Beschuldigten angeordnete Sicherheitshaft und Briefzensur für die Dauer des Berufungsverfahrens weitergeführt (Akten des Obergerichts [nachfolgend: OGer], pag. 8 ff.).
12. Am 17. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte die Berufung (OGer, pag. 23 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 2), wobei mit Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 30. Oktober 2023 mitgeteilt wurde, dass der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Dispositiv-Ziff. 2.q) nicht angefochten werde (OGer, pag. 145). Angefochten sind weiter die Strafen (Urteil AG BW, Dispositiv- Ziff. 3) sowie sämtliche weiteren Dispositiv-Ziffern mit Ausnahme von Ziffer 8 (Einziehung und Verwertung des Audi S5) und Ziff. 11 (Herausgabe der beschlagnahmten Reisepässe und Identitätskarte des Beschuldigten).
13. Die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerinnen verzichteten auf eine Anschlussberufung (OGer, pag. 34, 36, 66).
14. In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Vorhalte der Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziff. 2.1.1.2 und 2.1.1.3),
Ziff. 2 lit. q: Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Vorhalt AKS Ziff. 14),
Ziff. 8: Einziehung und Verwertung des Audi S5,
Ziff. 11: Herausgabe der beschlagnahmten Reisepässe und der Identitätskarte des Beschuldigten,
Ziff. 15 - 17: Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände und des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
15. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler für das Berufungsverfahren bestätigt (OGer, pag. 86). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für die beiden Privatklägerinnen C.C.___ und D.A.___ im Berufungsverfahren fortgeführt und Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.C.___ sowie Rechtsanwalt Markus Jordi als unentgeltlicher Rechtsbeistand von D.A.___ bestätigt (OGer, pag. 177).
16. Am 2. April 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Das Berufungsurteil wurde am 4. April 2024 mündlich eröffnet.
II. Anwendbares Recht (Strafprozessordnung)
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (3. Aufl., Basel 2023, nachfolgend: BSK StPO) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten» (Moritz Oehen, BSK StPO, a.a.O, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Strafgesetzbuches herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Formelle Einwendungen
1. Der amtliche Verteidiger rügte vor dem Berufungsgericht diverse Verfahrensfehler.
1.1
1.1.1 In einem ersten Punkt rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklageschrift sprenge mit ihrem Detaillierungsgrad bei Weitem den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen. Sie enthalte nicht relevante Ereignisse, Vorgeschichten und Hintergrundinformationen der Persönlichkeit und Konstitution der Privatklägerin (C.C.___). Die Anklageschrift habe daher den Charakter eines Plädoyers, was aber von der StPO nicht vorgesehen sei. Die Anklageschrift enthalte entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht nur Hinweise auf die Untersuchungsakten, sondern darüber hinaus wörtliche Widergaben von Schriftstücken und Beweismitteln. Die Vorinstanz habe weiter festgehalten, die präzis abgefasste Anklageschrift ermögliche dem Gericht, die vorgehaltenen Handlungen im Zusammenhang mit der neuartigen Loverboy-Thematik auf einen genau umschriebenen Bereich hin offen zu beurteilen. Dies sei aber gerade nicht die Funktion der Anklageschrift. Das Gericht habe vielmehr die Beweise unvoreingenommen zu würdigen und sich nicht von der Staatsanwaltschaft vorgeben zu lassen, was strafbar sei und was nicht. Dass die Vorinstanz aufgrund der Anklageschrift voreingenommen gewesen sei, zeige sich aufgrund derer zahlreichen pauschalen Verweise auf die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen bzw. auf die Anklageschrift. In der Anklage werde in tatsächlicher Hinsicht ein weitumspannender chronologischer Ablauf der Geschehnisse dargelegt, welcher für die konkrete Würdigung des Falles nicht relevant sei. So werde beispielsweise der angeklagte Tatzeitraum betr. den Menschenhandel auf ca. eine Woche festgelegt, wogegen sich die diesbezüglichen Ausführungen auf einen Zeitraum von eineinhalb Jahren bezögen. Demgegenüber sei aber alles, was nach der Tatzeit vorgefallen sein soll, völlig irrelevant und gehöre daher nicht in die Anklage.
Unter diesen Umständen sei es für die Verteidigung schlichtweg unmöglich, aus der Anklage herauszuschälen, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Die Anklageschrift genüge daher insgesamt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht und sei zwecks Verbesserung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
1.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Anklageschrift in gewissen Punkten in der Tat extensiv abgefasst worden ist. Hingegen kann in casu daraus nicht abgeleitet werden, es sei nicht klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Es liegt in der Natur gewisser Vorhalte, die dem Beschuldigten gemacht werden, dass Ausführungen nötig sind, die über den eigentlichen Tatvorwurf hinausgehen; so etwa beim Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Es ist in der Anklageschrift darzulegen, weshalb eine allfällige faktische Einwilligung des Opfers angeblich unbeachtlich sei, wozu Ausführungen zur Vorgeschichte, zur angewandten Taktik des Täters und zum weiteren Verlauf des Kontakts zwischen Opfer und Täter nötig sind. (Nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie erwägt, die Ausführlichkeit der Anklage sei der neuartigen Komplexität der Loverboy-Thematik geschuldet [US 11]. Es handelt sich dabei nicht um einen neuen Tatbestand, sondern lediglich um eine Form der auch bis anhin bereits bestehenden Konstellation, bei der der Täter das Opfer derart «bearbeitet», dass seine Einwilligung unbeachtlich ist.) Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte gegen die betreffenden Vorhalte nicht wirksam hätte verteidigen können. Zum Vorwurf der Voreingenommenheit der Vorinstanz aufgrund der Anklageschrift ist zu bemerken, dass es eine der Kernkompetenz des Gerichts ist, zu beurteilen, ob die in der Anklage dargelegten und mithin behaupteten Umstände beweismässig erstellt sind, dies unabhängig davon, ob die Anklage kurz oder ausführlich abgefasst ist. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution hatte das Gericht zu prüfen, ob die in der Anklage behaupteten Umstände, die angeblich zur Unbeachtlichkeit der Einwilligung der Opfer geführt hätten, beweismässig erstellt sind. Dies hat sie getan. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
Demnach wird der Antrag von A.A.___ auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift abgewiesen.
1.2
1.2.1 In einem zweiten Punkt macht die Verteidigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren geltend. Sie habe vor der Vorinstanz eine Verletzung der Dokumentationspflicht gerügt. Die Rüge sei von der Vorinstanz aber lapidar abgetan worden mit dem Hinweis, es lasse sich keine derartige Verletzung ausmachen. Die Verletzung der Dokumentationspflicht betreffe u.a. die E-Mail der Polizei vom 7. Oktober 2020 (5.1.7/3). Die E-Mail zeige, dass von der Kapo Aargau Unterlagen eingeholt worden seien, um zu schauen, ob sich etwas Belastendes finde. Gegebenenfalls würden die Unterlagen denn auf dem ordentlichen Weg ediert und zu den Verfahrensakten erhoben. In einem gesetzmässigen Verfahren würden aber Unterlagen ohne vorherige Sichtung ediert. Da die vorab gesichteten Unterlagen nicht bei den Akten seien, hätten die Strafverfolgungsbehörden das rechtliche Gehör verletzt. Dasselbe gelte für das Einholen von Unterlagen ohne Verfügung (E-Mails vom 23.11.2021; 5.1.8/191).
Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass den Einvernahmen von C.C.___ nicht dokumentierte Gespräche vorausgegangen seien. C.C.___ habe in den Einvernahmen stets gewusst, um welche Themen es gehe. Man habe sich also vorab offensichtlich besprochen, was der Erforschung der materiellen Wahrheit abträglich sei. Diese Vorgespräche seien nicht protokolliert worden, weshalb deren Inhalt nicht überprüfbar sei. Vorgespräche seien in einer Einvernahme gar eingestanden worden. Dass sich der Staatsanwalt und C.C.___ abgesprochen hätten, zeige sich auch an der Einvernahme vom 15. April 2020 Rz. 74 ff. Nachdem C.C.___ nichts zu ergänzen gehabt habe, habe der Staatsanwalt suggestiv nachgefragt, ob seit der letzten Einvernahme etwas vorgefallen sei, das für die Strafuntersuchung gegen A.A.___ wichtig sein könnte? Erst dann habe die Befragte erwähnt, ihr sei jemand mit dem Auto nachgefahren.
1.2.2 Die Einwände sind allesamt haltlos:
1.2.2.1 Mit der E-Mail vom 7. Oktober 2020 (5.1.7/3) erkundigte sich die Polizei Kanton Solothurn bei der Polizei des Kantons Aargau im Auftrag des Staatsanwalts lediglich wie folgt:
«Existieren bei der Kapo AG Akten in Sachen G.___, 30.6.2001 (Journal, Abi, EV's, Anzeige)?
Wer war der zuständige SB?
Wer war der zuständige StA resp. wie lautet die Verfahrensnummer?»
Es ging also nicht darum, auf dem rein informellen Weg zu Akten zu kommen, um vorab zu klären, ob belastendes Material enthalten sei, sondern um die Anfrage, ob Akten überhaupt existierten und wer gegebenenfalls für das Dossier zuständig sei. Dieser Schritt war erforderlich, weil selbstredend nicht Akten eingeholt werden können, die gar nicht existieren.
1.2.2.2 Mit der E-Mail vom 23. November 2021 (5.1.8/191) richtete sich der Staatsanwalt wie folgt an die [KESB]:
«Angesichts der Tatsache, dass ich aktuell mit einer Haftbeschwerde von A.A.___ konfrontiert bin, in welcher seitens der Verteidigung u.a. die Situation der Kinder des Beschuldigten zum Thema gemacht wird, benötige ich so schnell wie möglich Kopien der Akten aus dem Verfahren betr. Weiterführung/Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts von H.A.___, I.A.___ und J.A.___.
Da ich schon in den nächsten Tagen meine Stellungnahme zur Haftbeschwerde einreichen muss, bitte ich Sie höflich, mir die Unterlagen so schnell wie möglich zuzustellen - am liebsten in elektronischer Form (d.h. per E-Mail als PDF).»
Es handelte sich dabei nicht um die formlose Einholung von allenfalls belastendem Beweismaterial, sondern um die Einholung von KESB-Akten, die wegen der kurzen Stellungnahme-Frist auf dem elektronischen Weg angefordert wurden. Die Akten waren zuvor bereits dem amtlichen Verteidiger zur Einsicht zugestellt worden (5.1.8/202). Der Staatsanwalt benötigte die Akten, um den Argumenten der Verteidigung in der Haftbeschwerde zu begegnen. Von einer Verletzung der Dokumentationspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein.
1.2.2.3 Die entsprechende Passage des Einvernahmeprotokolls vom 15. April 2020 (Rz. 74 ff.) lautete wie folgt:
« Zur Sache
Frau C.C.___, dann kommen wir jetzt zur Sache. Zuerst möchte ich von Ihnen wissen, ob Ihnen mit Bezug auf Ihre letzte Einvernahme zwischenzeitlich noch etwas eingefallen ist, das Sie jetzt spontan ergänzen, präzisieren oder berichtigen möchten!
Nein.
Ist seit der letzten Einvernahme irgendetwas vorgefallen, was im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen A.A.___ möglicherweise erwähnenswert bzw. wichtig wäre?
Ja. Am letzten Sonntag schickte mir meine Freundin K.___ per WhatsApp einen Screenshot eines Instagram-Chatverlaufs zwischen ihr und L.___. Darin stand geschrieben, dass eine gewisse M.___ mich suche und meine Telefonnummer wolle. Ich fragte K.___, wer diese M.___ sei. Das wusste K.___ nicht, aber sie schickte mir dann Instagram-Bilder vom Profil dieser M.___. Aber ich erkannte diese M.___ auch auf den Bildern nicht.»
Inwiefern diese Fragestellungen des Staatsanwalts suggestiv gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um sachliche Standardfragen, die in keiner Weise spezifische Antworten stipulieren. Es handelt sich auch bei diesem Einwand um eine haltlose Unterstellung.
1.3
1.3.1 Im Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- und Objektivitätspflicht verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt. So habe sie sich mit den Ausführungen der Verteidigung nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt und stattdessen die Beweise einseitig gewürdigt. Sie habe u.a. ausgeführt:
- für weitere formelle Rügen, welche vorliegend offensichtlich nicht überzeugten, bedürfe es keiner eingehenden Begründung (US 22, Ziff. 7);
- da aus Sicht des Gerichts die fehlende Freiwilligkeit erkennbar sei, brauche auf die Behauptungen der Verteidigung, wonach C.C.___ aus freien Stücken dieser Tätigkeit im entsprechenden Umfang nachgegangen sei, nicht weiter eingegangen zu werden (US 47);
- auf die Vorbringen der Verteidigung brauche nicht eingegangen zu werden, da diese absurd seien (US 47 und 59),
und sie habe an zahlreichen Stellen ohne eigene Würdigung auf die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen verwiesen.
1.3.2 Zu den Einwänden gemäss erstem und drittem Lemma ist festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht verpflichtet war, zu allen Rügen Stellung zu nehmen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 139 IV 197 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich zu allen von der Verteidigung vorab vorgetragenen formellen Einwendungen, so zur angeblichen Verletzung des Anklageprinzips, zur angeblichen Gehörsverletzung und zur angeblichen Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit (Urteilsseiten [im Folgenden US] 8 - 17). Im Weiteren nahm sie auch zum Einwand der Unverwertbarkeit des Zufallsfundes (Aufnahme während Raserfahrt) und des Patientendossiers von D.A.___ Stellung (US 17 - 22). Sie setzte sich mithin mit allen massgebenden formellen Gesichtspunkten auseinander. Wie dargelegt, war sie darüber hinaus nicht verpflichtet, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, die ihres Erachtens offensichtlich nicht zutrafen. Im Übrigen begründete sie auf Urteilsseite 47 in fine, weshalb auf die Behauptung der Verteidigung, C.C.___ sei aus freien Stücken der Prostitutionstätigkeit nachgegangen, nicht näher einzugehen sei, nämlich deshalb, weil auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst das grosse Einwirken und die Druckausübung auf C.C.___ und die ihm bewusste fehlende tatsächliche Freiwilligkeit zweifelsfrei erkennbar sei, womit sich auch der Einwand gemäss Lemma 2 als unzutreffend erweist. Die Vorinstanz zeigte denn auch auf Urteilsseite 59 einlässlich auf, weshalb sie eine angebliche Freiwilligkeit verneint und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten (u.a. Reisebestätigung […]) als nicht im Ansatz begründet einstuft.
Was den Einwand gemäss viertem Lemma anbelangt, nennt die Verteidigung keine konkreten Beispiele, so dass der Einwand nicht geprüft werden kann.
1.4
1.4.1 Im Weiteren wird gerügt, im Vorverfahren seien in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlichen involvierten Personen zahlreiche Suggestivfragen gestellt worden. Die Verteidigung zitiert in diesem Zusammenhang – wie bereits vor der Vorinstanz – beispielhaft rund 14 Aktenstellen.
1.4.2 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Thematik der Suggestivfragen auf Urteilsseite 16 dar. Darauf kann verwiesen werden. Suggestivfragen werden von der Rechtsprechung nicht als Täuschung eingeordnet, Antworten darauf sind grundsätzlich verwertbar. Der Art, wie sie erlangt worden sind, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen (Urteile des BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 4.4.3 und 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass keine verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO von der Staatsanwaltschaft eingesetzt worden sind. Die Einvernahmen sind daher allesamt verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Zu den von der Vorinstanz aufgeführten Aktenstellen mit angeblich suggestivem Charakter hat die Vorinstanz ausführlich und stichhaltig Stellung genommen (US 27 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz legte dabei transparent dar, dass nicht sämtliche Fragen des zuständigen Staatsanwalts ohne jeglichen Bezug zur Suggestion gestellt worden seien (US 28). Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der zuständige Staatsanwalt den Themenkreis seiner Fragen massiv eingrenze und dazu die Frage mit transparentem Verweis auf vorangehende Einvernahmen gespickt mit bereits erfolgten Aussagen – auch in zusammengefasster Form – formuliere bzw. er sich erkundige, ob dies zutreffe. Sodann betreffe dies Rückfragen, ob er den Aussagegehalt von Antworten korrekt erfasst habe, wobei er die bereits erfolgte Antwort in eine Frage verpackt habe, teils in leicht anderem Wortlaut. Bei der Analyse von Aussagen, insbesondere von C.C.___, lägen dem Gericht zahlreiche Seiten füllende offene Antworten bzw. Aussagen in freier Rede vor, die nicht auf spezifische Fragen hin erfolgt seien, die die Grundlage für weitere Befragungen bildeten. Dem ist – abgesehen davon, dass zumindest fraglich erscheint, ob diese Art der Fragen bereits als potentiell (fremd-)suggestiv angesehen werden können – uneingeschränkt beizupflichten, so auch der weiteren Feststellung der Vorinstanz: es handelt sich um ein sehr umfangreiches, komplexes Strafverfahren, das laufend erweitert werden musste, teils mit thematisch vielschichtigen Vorhalten, so dass eine thematische Eingrenzung bei der Fragestellung und spezifische Rückkommen auf einzelne Fragen im Verlauf des Verfahrens unausweichlich und notwendig waren. Es handelte sich weitgehend auch um Ergänzungsfragen zu früheren Einvernahmen.
1.4.3 Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungs- und Objektivitätspflicht vor.
1.5
1.5.1 Die Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 13 (qualifizierte schwere Verkehrsregelverletzung) ein, es habe sich beim vorgefundenen Video nicht um einen Zufallsfund, sondern um das Resultat einer unzulässigen Beweisausforschung gehandelt. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte für ein Strassenverkehrsdelikt bestanden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten demnach ohne hinreichenden Tatverdacht nach weiteren Straftaten gesucht und seien schliesslich fündig geworden. Die Durchsuchung des Mobiltelefons sei dazu missbraucht worden, weitere Straftaten zu finden. Das Video dürfe nicht verwertet werden. Sollte das Berufungsgericht von einem rechtmässigen Zufallsfund ausgehen, dann gelte es zu berücksichtigen, dass nach Art. 243 Abs. 2 StPO über die Zufallsfunde ein Bericht an die Verfahrensleitung zu übermitteln sei, welche über das Vorgehen entscheide. Ein solcher Bericht fehle in casu. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz reiche hierfür der ursprüngliche Entscheid des Haftgerichts nicht. Dies deshalb, weil der ursprüngliche Entscheid ausschliesslich in Sachen Prostitution ergangen sei. Dies gelte umso mehr, als nicht einmal klar sei, wer dieses Video tatsächlich entdeckt habe. Das Video sei daher nicht verwertbar (Plädoyer RA Hasler, S. 97 ff.).
1.5.2 Die Einwände wurden bereits vor erster Instanz vorgetragen. Die Vorinstanz legte die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen auf den Urteilsseiten 17 f. dar. Darauf kann verwiesen werden.
Das Haftgericht hiess den Entsiegelungs-Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. September 2020 gut und hob die Siegelung, die vom Beschuldigten beantragt worden war, auf. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten diente dazu, hinsichtlich des Verdachts auf Förderung der Prostitution, der Pornografie und der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG Beweismittel zu sichern (12.2.13/280, 281, 284). Gemäss staatsanwaltschaftlichem Entsiegelungsgesuch vom 30. Juli 2020 befand sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon mutmasslich verbotenes pornografisches Datenmaterial in Videoformat mit der damals minderjährigen C.C.___. Gemäss Entsiegelungsgesuch ging es auch um allfällige Hinweise auf weitere Prostitutionsopfer. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und mit entsprechenden Aktenfundstellen untermauerte, gründete dieser Tatverdacht auf Aussagen von C.C.___ (US 19). Es ging bei der Entsiegelung mithin insbesondere auch um die Durchsuchung von Videodateien. Dass die hier strittige Videodatei prima vista zur Beweismittelsicherung in Sachen Förderung der Prostitution und Pornografie hätte relevant sein können, zeigt sich daran, dass bei der Aufnahme des Videos der Beschuldigte und C.C.___ anwesend waren und das Video durchaus relevantes Beweismaterial für die genannten Tatbestände hätte beinhalten können. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Es handelt sich vielmehr um einen typischen Zufallsfund, der verwertet werden darf. Im Übrigen ist den Eventualerwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, wonach das besagte Video selbst dann verwertbar wäre, wenn die Durchsuchung unrechtmässig erfolgt wäre, da es um die Aufklärung einer schweren Straftat ging. So stufte das Bundesgericht die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG klar als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ein (Urteil des BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4 mit Verweisen).
Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, über den Zufallsfund sei kein Bericht an die Verfahrensleitung erstattet worden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 20 verwiesen werden. Die Videodatei wurde durch die Verfahrensleitung selbst gefunden, so dass selbstredend kein Bericht an die Verfahrensleitung zu erstatten war.
1.6
1.6.1 Die Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 4 (versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch) ein, das Patientendossier von D.A.___ dürfe nicht als Beweismittel verwertet werden, da dieses mit Editionsverfügung vom 28. März 2021 im Zusammenhang mit den Vorhalten der Förderung der Prostitution und der Urkundenfälschung und somit ohne sachlichen Zusammenhang mit dem vorgehaltenen Delikt des versuchten Schwangerschaftsabbruchs beigezogen worden sei. Das Patientendossier sei ausschliesslich im Verfahren gegen D.A.___ ediert worden und dürfe entsprechend nicht im Verfahren gegen den Beschuldigten verwertet werden.
1.6.2 Gegen D.A.___ und A.A.___ wurde in ein und demselben Verfahren die Voruntersuchung durchgeführt (Verfahrensnummer STA.2019.3708). Am 29. November 2021 wurde das Verfahren bezüglich D.A.___ von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die besagte Editionsverfügung datiert vom 28. März 2021 und erging mithin zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren noch gegen beide Genannten geführt wurde. Das eingeholte Patientendossier ist damit auch Bestandteil der Verfahrensakten i.S. A.A.___ und in diesem Verfahren verwertbar.
1.7 Soweit die Verteidigung im Rahmen der formellen Einwendungen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, ist dazu gegebenenfalls nachfolgend bei der Beweiswürdigung Stellung zu nehmen.
IV. Rechtskräftiger Schuldspruch
Der Beschuldigte hat sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig gemacht, begangen am 14. Januar 2020 (22:30 Uhr) in Münchenstein (Bruderholzstrasse zwischen dem Tunnel Lange Heid und dem MFP-Kreisel, Fahrtrichtung Bottmingen), indem er seinen Audi S5 ([Kontrollschild]) lenkte, obwohl für das fragliche Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt keine Haftpflichtversicherung bestand (Anklagesachverhalt Ziff. 14).
V. Beweismittel und Beweiswürdigung betr. die angefochtenen Vorhalte
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen Verfahrensbeteiligter
1.3.1 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des BGer 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des BGer 6B_165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, a.a.O., S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden (wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden [Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier {Hrsg.}, Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.]):
I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
Zusammenfassend ist die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3). Zu prüfen ist die Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.5).
1.3.2 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt (Art. 113 StPO).
Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch ihre Aussagen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten ist in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0103.2) ausdrücklich festgehalten. Wo sich der Beschuldigte nicht selbst belasten muss, darf er jede Aussage verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die Ausübung des Schweigerechts muss nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Marc Engler, BSK StPO, a.a.O., Art. 113 StPO N 2 ff.).
2. Beweismittel und Beweiswürdigung im Konkreten
Neben einer grossen Anzahl justizförmig erhobener Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen sind eine Vielzahl weiterer Beweismittel bei den Akten; die Vorinstanz legte Letztere auf den Urteilsseiten 29 - 48 dar (Observation, Telefon-Echtzeitüberwachung, rückwirkende Teilnehmeridentifikation, Audio-Überwachung des Audi S5 des Beschuldigten, Audio-Überwachung der öffentlichen Sitzbank, GPS-Verbauung im Audi S5, E-Mail-Verkehr über [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com, Sicherstellung und Durchsuchung des Domizils und des Audi S5 am Tag der Anhaltung des Beschuldigten, Auswertung der Mobiltelefone von C.C.___ und A.A.___, eingereichtes pornografisches Material von Freiern, div. Aktenbeizüge, Facebook-Chat Beschuldigter/C.C.___, Patientendossier [Spital], Kaufvertrag Audi S5, Kaufvertrag Ford Kuga, Polizeibericht zum Augenschein der Prostitutionsorte und Identifikation der Freier).
Die Aussagen der Freier fasste die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 95 - 101 zusammen (N.___, O.___, P.___, Q.___, R.___, S.___, F.___, T.___, U.___). Zu den Aussagen weiterer Personen machte die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 101 - 103 Erwägungen (V.___, W.___, X.A.___, Y.___). Auf die Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 95 - 103 kann verwiesen werden.
Im Folgenden wird auf die Aussagen der beiden Privatklägerinnen und der beiden Zeuginnen M.___ und G.___ näher eingegangen.
2.1 Aussagen C.C.___
Die Privatklägerin C.C.___ wurde insgesamt mehr als dreissigmal befragt. Zwölf Einvernahmen wurden auf Video aufgezeichnet. Sieben Befragungen erfolgten mittels Videoübertragung parteiöffentlich. In der Folge werden die relevanten Punkte ihrer ersten Aussage sowie die wichtigsten Auszüge aus ihren späteren Aussagen ausgeführt. Im Übrigen wird auf die Videoeinvernahmen und die Einvernahmenprotokolle in den Akten verwiesen.
2.1.1 In ihrer ersten Einvernahme vom 9. September 2019, welche durch den zuständigen Staatsanwalt erfolgte, sagte C.C.___, als Zeugin befragt, im Wesentlichen aus (10.2.19.01/1-18), es gehe ihr grundsätzlich gut. Sie habe einfach Angst davor, dass und wie der Beschuldigte reagieren könnte, wenn er wisse, dass sie ihn angezeigt habe. Sie habe auch daheim Angst, je nachdem, wenn sie alleine sei. Aber sonst gehe es gut beim Bewältigen des Alltags. Ihre Angst sei, dass der Beschuldigte herausfinde, wo sie jetzt wohne. Sie habe ja den Wohnort gewechselt wegen ihm, weil es halt auch schon vorgekommen sei, dass Angehörige von ihm bei ihrem alten Wohnort auf sie gewartet oder sogar bei ihr geklingelt hätten. Sie habe Angst, dass dies in Zukunft wieder passieren könnte, vor allem eben beim neuen Wohnort. Ihre Angst sei auch, dass durch die Anzeige irgendwie Groll oder so bei ihnen aufkommen könnte und sie eventuell Leute auf sie hetzen könnten.
Beim ersten Mal sei sie mit einer Kollegin zusammen nach Hause gefahren und da sei auf dem Parkplatz die Schwester des Beschuldigten, Z.A.___, gewesen. Diese habe sie (C.C.___) wegen eines Anrufs gefragt. Sie (C.C.___) habe ihr gesagt, dass sie davon wisse, weil sie Bz.___ gefragt habe, ob er für sie anrufen könne, da A.A.___ sie blockiert habe und sie natürlich habe wissen wollen, wie es weitergehe, da A.A.___ eigentlich ihr Geld habe zurückgeben wollen.
Anscheinend habe es gegenüber A.A.___ Drohungen gegeben und auch gegenüber seinen Kindern. Er habe zwei Kinder, von denen sie gewusst habe. Evtl. seien es auch drei Kinder gewesen, weil ja seine (angebliche) Schwester wahrscheinlich seine Frau sei. Diese habe auch ein Kind gehabt. Jedenfalls habe sie (C.C.___) nachher gesagt, sie wisse von dem nichts. Das Einzige, was sie interessiere, sei ihr Geld. Sie wisse auch, dass Bz.___ dort fair vorgegangen sei. Er sei nicht beleidigend gewesen. Er habe sich vorgestellt und gesagt, er sei der Bz.___, er wolle einfach mit ihm reden wegen ihr, für ihr Geld, und A.A.___ habe das nicht gewollt. Er habe entweder die Frau oder den Vater ans Telefon gegeben.
Z.A.___ habe erwähnt, dass A.A.___ ihr das Geld weiterhin zurückgeben wolle und dass dies für ihn ein «mega» Druck sei. Z.A.___ habe ihre Telefonnummer wissen wollen. Aber sie, C.C.___, habe ihr diese nicht gegeben, weil sie mit dem neuen Handy nichts mehr mit diesen Leuten habe zu tun haben wollen.
Später einmal sei der Neffe des Beschuldigten, Cy.___, vor ihrer Haustür gestanden. Beim Haupteingang unten könne man ohne Schlüssel rein und raus. Aber das hätten sie (die Leute des Beschuldigten) wahrscheinlich nicht gewusst. Sie sei runter gelaufen, weil sie keinen (Türöffner-)Knopf gehabt habe. Dann habe sie ihn gesehen, sei wieder rauf gerannt, habe Bz.___ angerufen und gesagt, jemand stehe da. Sie habe «mega» Angst gehabt. Bz.___ sei aber zu diesem Zeitpunkt gerade im Kosovo in den Ferien gewesen und habe ihr angeboten, seinen Kollegen in der Schweiz zu ihr zu schicken. In Wirklichkeit habe Bz.___ aber bereits den Beschuldigten angerufen und diesem gesagt, sie sollten weggehen. Sie sei erst ein paar Stunden später wieder rausgegangen und sei dann von zwei Kolleginnen abgeholt worden. Danach sei nichts mehr passiert und seitdem sei es zu keinem weiteren Vorfall gekommen.
Der Beschuldigte habe mit ihrer Prostitution ja Geld verdient. Sie habe ihm – nachdem ihre Mutter verstorben sei – das Erbe angeboten, damit sie mit der Prostitution aufhören könne. Sie habe ihm das Geld vom Erbe dafür angeboten. Er habe ihr aber immer gesagt, weil es das Geld von ihrer «Mum» sei und dieses eigentlich ihr gehöre, wolle er ihr dieses zurückgeben. Es sei ja recht viel Geld gewesen und er habe im Sommer 2019 anscheinend in einem Lotto gewonnen. Sie wisse nicht, was dabei schiefgelaufen sei. Er habe diesbezüglich immer wieder etwas Anderes gesagt: z.B. er müsse warten und es habe in der Lottoindustrie einen Betrugsfall geben etc. Es seien also immer wieder Ausreden gekommen und schlussendlich habe sie halt recht lange gewartet, bis sie einmal nachgefragt habe, wie es weitergehe, und dann habe er sie eben blockiert.
Beim Gesamterbe ihrer Mutter habe es sich ungefähr um eine halbe Million Franken gehandelt. Davon habe er sicherlich zwischen CHF 300'000.00 und 400'000.00 bekommen. Dieses Geld hätte er ihr zurückgeben sollen, vor allem eben mit dem Lottogewinn. Laut dem Zettel hätte er eine Million Franken gewinnen sollen und dann hätte er ihr ja das Geld ohne Probleme zurückgeben können. Mit dem Lottogewinn sei halt immer so ein Hin und Her gewesen – einmal ja, einmal nein, und schliesslich hätten sie einen Betrugsfall in der Lottoindustrie selbst gehabt und er habe sie immer so ein wenig auf dem Laufenden gehalten. Aber gegen Schluss, als sie ihn einmal angerufen und gefragt habe, ob sie sich einmal sehen könnten, weil sie gern wissen wolle, wie es weitergehe, habe er gesagt, sie solle ihn doch am Telefon fragen. Sie habe nein gesagt. Sie wolle sich gerne mit ihm treffen, weil sie das Gefühl habe, er rede nur noch und es komme gar nichts. Nachher habe er eben gesagt, er wisse genau, dass da Leute dahintersteckten, welche sie gegen ihn aufhetzen würden, und wenn er herausfinde, wer dies sei, bekomme sie Probleme. Sie habe ein Recht auf ihr Geld, vor allem, wenn er ihr gesagt habe, er wolle ihr dieses zurückgeben. Und dann habe sie aber Angst bekommen, weil er ihr halt wieder gedroht habe, und sie habe den Anruf beendet. Er habe ihr dann eine Sprachmemo geschickt und ihr mitgeteilt, wenn sie so tue, brauche er das nicht, und dann habe er sie blockiert.
Ja, das Geld habe sie bezahlt, damit sie mit der Prostitution habe aufhören können. Sie habe ihn fast schon anflehen müssen. Sie wisse das noch recht gut: sie seien am Autoputzen gewesen und sie habe ihm gesagt, dass sie sich nicht gut damit fühle. Es sei für sie wirklich schlimm, mit diesen Männern rauszugehen. Sie wolle das wirklich nicht mehr machen. Da sie das Erbe erhalten habe, könne sie ihm dieses anbieten und ihm damit helfen. So könne sie aufhören mit der Prostitution. Sie könne dies einfach nicht mehr tun. Dann habe er zuerst gesagt, nein, das sei das Geld ihrer Mutter, das gehöre ihr, er wolle das Geld nicht, sie solle weitermachen und so. Sie hätten für diesen Abend auch wieder einen Klienten gehabt. Er sei ein Stammkunde gewesen, der jeweils CHF 800.00 bezahlt habe. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie gehe ihm jetzt gerade auf die Bank die 800.00 abheben, sie wolle einfach nicht mehr weitermachen. Und dann habe er das sozusagen erlaubt. Danach habe sie ihm aber immer mehr abheben müssen von diesem Erbe. Also, es habe angefangen mit CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 und danach sei es immer mehr geworden. Sie habe auch die Bank gewechselt, von [Bank 1] zu [Bank 2], weil [Bank 1] die gewünschten Beträge, welche sie habe abheben wollen, nicht habe herausgeben können. Da sei es zum Beispiel um CHF 40'000.00 und CHF 50'000.00 gegangen und darum habe sie die Bank gewechselt. Sie habe danach bei der [Bank 2] und der [Bank 3] immer wieder CHF 50'000.00 oder so abgehoben.
Angesprochen auf ihr momentanes Wohlbefinden, antwortete C.C.___, im Moment gehe es. Sie sei, ehrlich gesagt, froh, dass sie das alles eben einmal auch «staatlich» zu Protokoll geben könne. Es sei für sie eine Last, welche dadurch von ihren Schultern falle. Und ihr sei es vor allem auch wichtig, dass der Beschuldigte nicht mit anderen Frauen weitermachen könne, nicht noch sonst jemandem auf die gleiche Weise schaden könne. Mit «das» meine sie die Prostitution, junge Mädchen ausnützen mit Geld oder auch sonst halt verarschen, irgendetwas machen. Wenn er schon verheiratet sein sollte … und nachher einfach irgendwelchen jungen Mädchen den Traummann vorspiele und so. Sie meine klar, da gehe es zwar nur um verletzte Gefühle, aber das sei schon «Scheisse». Wenn er dann noch mit Prostitution komme und alles… Nein, sie wolle einfach nicht, dass das noch mehreren Leuten widerfahre.
Er habe ihr schon ganz am Anfang gesagt, er habe dies zuvor auch schon gemacht. Er habe zwar immer davon geredet, dass er aufhören wolle. Aber sie meine, schon nur, dass sie habe aufhören dürfen, habe so viel Zeit gebraucht. Sie glaube nicht, dass er sich bei anderen zurückhalten oder damit wirklich aufhören würde.
Sie kenne niemanden von seinen Vorgängern oder von diesen Frauen. Das sei einfach das, was er ihr erzählt habe. Ob das stimme, wisse sie, ehrlich gesagt, auch nicht. Aber sie könne sich vorstellen, dass er das auch schon gemacht habe, weil, er sei wirklich extrem geplant und gezielt an die ganze Sache herangegangen.
Der Beschuldigte habe sich auch mit der Verdeckung ausgekannt. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihren Chatverlauf löschen, damit ja kein Verdacht aufkomme, und, und, und. Er habe immer extrem auf solche Sachen geschaut. Darum könnte bzw. würde sie sogar damit rechnen, dass er das früher auch schon gemacht habe oder einfach weitermachen könnte.
Sie habe ihre Telefonnummer hauptsächlich wegen ihm gewechselt, weil sie nicht gewollt habe, dass er noch irgendwie Zugriff auf sie habe.
Der Beschuldigte und sie hätten zwei verschiedene E-Mail-Adressen benützt. Als sie angefangen habe, habe sie ja allgemein den Künstlernamen Et.___ gehabt. Die E-Mail-Adresse und das Passwort seien etwas mit diesem Namen gewesen, aber wie genau, wisse sie nicht mehr. Als sie nach einem halben Jahr von der Polizei einmal erwischt worden sei, hätten sie alle Beweise oder auch das Handy vernichtet bzw. die Daten gelöscht. Anschliessend sei ihr der neue Name Fw.___ gegeben worden und entsprechend seien die E-Mail-Adresse und das Passwort umbenannt worden.
Sie, das heisst der Beschuldigte und sie, hätten die alte Adresse nicht mehr gebraucht, damit die Polizei nicht merken würde, dass sie weitermachten. Eigentlich habe er ihr versprochen, dass sie aufhören würden, weil sie eben erwischt worden sei und weil sie durch ihn eigentlich Probleme bekommen habe. Und durch das, dass sie ja eigentlich ein Pärchen gewesen seien, habe er halt gesagt, es tue ihm leid und nur wegen ihm habe sie Probleme, sie würden aufhören. Er habe es ihr sogar hoch und heilig versprochen. Aber zwei knappe Monate später sei es wieder weitergegangen, weil er in dieser Zeit frisch arbeitslos gewesen sei und er angeblich die Rechnungen für seine ganze Familie habe bezahlen müssen, Rechnungen seiner Eltern und des Bruders.
Sie, C.C.___, sei auf mehreren Webseiten angeboten worden. Was ihr da gerade in den Sinn komme, sei Xdate. Da sei sie eigentlich immer online gewesen. Dann auf Sexnews und Anabis, irgend so, Anibis oder so. Sie hätten dort ein Inserat gehabt mit der E-Mail-Adresse und da hätten die Freier sich auf dieser E-Mail-Adresse gemeldet. Bei Stammkunden hätten sie manchmal auch die Nummer rausgegeben, damit diese per WhatsApp die Termine hätten abmachen können. Angerufen hätten die Kunden nie.
Sie hätten dafür ein drittes Handy gehabt. Das erste – «das mit Et.___»– das habe er danach vernichtet. Im Sommer, als ja ihre «Mum» gestorben sei, habe er das Handy ihrer Mutter weiterhin missbraucht. Bei Xdate habe man sich auf der Webseite selber unterhalten können. Dann hätten sie manchmal einfach eine E-Mail bekommen, in welcher mitgeteilt worden sei, dass man bei Xdate eine Nachricht bekommen habe. Dann habe man diese öffnen müssen und habe dort schreiben können. Er habe hauptsächlich geschrieben, er habe immer beide Handys gehabt, also sein eigenes für den Hotspot und eben das Arbeitshandy. Es habe ab und zu Phasen gegeben, wo sie dieses habe mitnehmen müssen. An ihrem alten Arbeitsplatz im Altersheim sei den Leuten aufgefallen, dass sie in der Pause manchmal auf zwei Handys am Herumdrücken gewesen sei. Dies habe Fragen aufgeworfen.
Auf Facebook habe sie als Notlösung einen Fake-Account gemacht, weil sie dazumal ein kaputtes Handy gehabt und sonst keine Möglichkeiten gehabt habe, sich mitteilen zu können. Sie habe dabei einfach einen falschen Namen angegeben. Darauf seien aber keine Fotos von ihr aufgeschaltet gewesen. Es sei nur darum gegangen, kommunizieren zu können, mit dem Beschuldigten, mit ihrem Vater, weil sie ja kein Handy gehabt habe. Sie habe Facebook genützt, wenn sie ab und zu ihr Handy im Auto von A.A.___ vergessen habe oder als sie im Februar 2017 von der Polizei bei der Prostitution erwischt worden sei und ihr Handy beschlagnahmt worden sei. Dort seien noch recht viele Nachrichten vorhanden.
Im Weiteren machte C.C.___, angesprochen auf ihre Anzeige gegen den Beschuldigten, u.a. folgende Aussagen (10.2.19/18-20): Sie und der Beschuldigte hätten sich Ende Juli 2016 über die Dating-Seite «Badoo» kennengelernt. Dann seien sie zuerst einmal zusammen raus gegangen und dort sei auch regelmässig sein Neffe Cy.___ aus [Ort 2] dabei gewesen. Sie hätten einfach so normal gechillt. Da habe er sie einmal gefragt, ob sie mit ihm Koks schmuggeln möchte, von [Ort 2] nach [Ort 3], und zwar so, dass sie den Knollen in sich hineintue, einführe und mit dem Zug von [Ort 1] nach [Ort 3] bringe. Sie habe geantwortet, sie wolle mit solchen Sachen nichts zu tun haben und vor allem habe sie auch nicht das Gefühl, dass so ein Klumpen in ihr drin Platz habe, aber sie könnten es sonst einmal probieren. Dann sei er zu ihr heimgekommen, das erste Mal, und dann hätten sie auch Sex gehabt und er habe probiert, ihr seine Faust einzuführen, um zu schauen, ob es gehen würde mit dem Koks. Dies habe aber nicht funktioniert, dann hätten sie es auch nicht gemacht. Ein paar Tage später habe er sie gefragt, ob sie in die Prostitution einsteigen möchte. Er hätte das mit ein paar Mädchen schon gemacht, also natürlich hätten sie das freiwillig gemacht, und dann hätten sie mit dem Gewinn immer halbe-halbe gemacht, und ob sie auch Interesse hätte, so ein wenig mehr Geld zu verdienen. Es ginge hauptsächlich nicht unbedingt um Sex, sondern dass man Treffen vereinbaren könne, mal zusammen etwas essen gehe oder irgend so etwas. Sie habe diese Idee eigentlich blöd gefunden, vor allem eben, weil sie ja auch erst sechszehn Jahre alt gewesen sei.
Aber er habe ihr gesagt, wenn sie sonst schon – wenn sie das so sagen dürfe – «rumficke», könne sie ja gerade so gut Geld dafür verlangen, anstatt einfach gratis überall hinzuhalten. Sie habe dann gefunden, ja eigentlich habe er Recht.
Die Typen könne man sich ja nicht aussuchen, diese würden dann einfach kommen. Nach dem ersten Treffen – dieses sei zwei Stunden gegangen und habe glaublich CHF 500.00 gekostet – habe sie gesagt, sie wolle das gar nicht mehr machen, das sei nichts für sie. Dann habe der Beschuldigte sie aber gefragt, ob sie ihm helfen könne und es für ihn trotzdem machen könne, höchstens zwei Monate.
Im August (2016) habe es angefangen und im Oktober (2016) hätte es fertig sein sollen. Weil er irgendetwas mit der Polizei zu tun gehabt habe und angeblich eine Kaution habe zahlen müssen, habe er aber Geld gebraucht und sie gefragt, ob sie ihm helfen könne. Sie habe sich unterdessen schon langsam in ihn verliebt gehabt und sie seien unterdessen auch zusammengekommen. Sie habe ihm unbedingt helfen wollen und dann habe sie das gemacht und habe gesagt, sie gebe ihm den ganzen Gewinn, sie nehme nichts von dem Geld, damit sie wieder schneller aufhören könne.
Danach habe er noch Geld auftreiben wollen für ein neues Auto. Er habe ihr gesagt, wenn er ein Auto kaufen und dieses aufmotzen könne, könne er dieses anschliessend teuer verkaufen. Mit dem Erlös könne er wieder ein Auto kaufen und verbessern und wiederum teuer verkaufen etc. Dann werde sie sich nicht mehr prostituieren müssen. Er habe dann den Audi S5 gekauft und diesen matt schwarz machen lassen.
Sie hätten dann angefangen, über die gemeinsamen Zukunftsziele zu reden. Er habe immer ein Haus bauen wollen, vor allem für seine Eltern, als Geschenk, damit sie wüssten, dass die Kinder etwas Handfestes hätten und die Eltern einfach ruhig sein könnten. Das sei auch der letzte Wunsch seiner Mutter gewesen. Sie habe es eigentlich «mega» blöd gefunden, dass sie trotzdem habe weitermachen müssen. Das Ding sei aber gewesen, dass, wenn sie mal etwas dagegen gesagt habe, dann sei gerade gekommen, «du willst mir ja gar nicht helfen, dir sind meine Probleme egal, du hast gar kein Ziel mit mir oder so eine Frau brauche ich nicht». Da seien alles solche Sachen gekommen und das habe sie halt schon extrem verletzt und sie habe das natürlich nicht gewollt. Sie habe gewollt, dass er stolz auf sie sei, dass er sie liebe. Und ja, er habe mit der Zeit immer mehr Überhand über sie genommen, er habe ihr den Kontakt zu Freunden, Kollegen, Kolleginnen verboten; also nicht verboten, sondern er habe ihr eingeredet, dass die alle nur schlecht seien, dass diese nur Schlechtes wollten, dass sie niemandem vertrauen könne und so weiter. Durch all das Gerede habe sie sich dann natürlich von diesen entfernt, sei nur noch auf ihn fixiert gewesen und auch von ihm ein wenig abhängig gewesen. Es habe sie halt schon verletzt, wenn er manchmal gesagt habe, sie nehme ihn nicht ernst oder sie sei nicht gut genug oder sonst irgendetwas. Schliesslich habe sie das alles für ihn gemacht. Sie habe nichts von diesem Geld gesehen.
Er habe dann mal zugegeben, dass er ein Kind habe. Das habe sie schockiert. Sie sei erst 16 Jahre alt gewesen und habe somit einen Freund gehabt, welcher ein Kind habe. Später habe er erzählt, dass er ein zweites Kind habe. Einmal habe er gesagt, dass die Mutter dieser Kinder gestorben sei. Später habe er gesagt, er sei sogar noch verheiratet mit dieser, aber sie lebten getrennt und verheiratet seien sie nur noch auf dem Papier, weil er davor Angst habe, dass sie ihm bei einer Scheidung die Kinder wegnehme. Jedes Mal, wenn sie etwas gegen das gesagt habe, sei es gerade wieder gegen sie verwendet worden: sie sei die Schlechte, sie vertraue ihm nicht, sie sei misstrauisch, sie wolle ihn kontrollieren.
Laut ihm habe er eben auch mit seiner Schwester gelebt. Die Geschichte von ihr sei so gewesen, dass sie einen Mann habe, sie verheiratet seien. Aber da sie extrem viel Streit hätten, hätten sie zusammen in einer Wohnung gewohnt. Und weil er die zwei Kinder gehabt habe, habe sie ihm geholfen, zu diesen Kindern zu schauen. Und weil die Kinder noch recht klein gewesen seien, hätten sie dann halt seine Schwester ein wenig als Mami-Figur gesehen. Später sei sie schwanger geworden von ihrem Mann, weil sie sich wieder mehr getroffen hätten.
Als sie das Kind dann aber gesehen habe – das Gesicht und auch das Haar, alles sei einfach «tupfgleich» gewesen wie bei seiner älteren Tochter, die beiden würden genau gleich aussehen – und dann seien halt wieder so Zweifel aufgekommen, aber gegen das habe sie nie etwas sagen dürfen. Also eigentlich, wenn sie auf irgendetwas habe hinausgehen wollen, sei es auf die Prostitution, die Familie von ihm oder sonst auf irgendetwas, habe er es abgestritten oder ihr die Schuld in die Schuhe geschoben und ihr gesagt, sie vertraue ihm nicht oder sie rege ihn auf, weil für ihn sei die ganze Situation mit seinen Kindern und seiner Noch-Ehefrau ja auch nicht einfach gewesen.
Dann habe sie halt mit der Zeit gar nicht mehr gross etwas gesagt. Sie habe sich auch nicht mehr gross gewehrt. Schon im Dezember seien Phasen gekommen, in denen er mit ihr habe Schluss machen wollen und ihr Sachen vorgeworfen habe, von wegen, sie sei eh nur gut genug für die Prostitution und nicht für mehr, sie sei keine richtige Frau, sie sei eigentlich nichts und vor allem nichts ohne ihn. Sie müsse ja dankbar sein, dass er ihr überhaupt die Anerkennung gebe, welche sie verdient habe und so. Sie habe sich nachher auf das vertieft, auf das beschränkt, was er ihr eigentlich vorgelegt habe, und sei nachher auch wirklich so zu dem geworden. Also sie habe funktioniert für ihn, wegen ihm. Aber was sie eigentlich gewollt habe oder was sie gefühlt habe oder so, das habe gar nicht mehr gezählt.
Im Februar (2017) sei sie von der Polizei erwischt worden. In der Prostitution sei sie als 19-jähriges Mädchen ausgegeben worden. Wenn sie zu einem Freier sei, habe sie auch nie den Ausweis gezeigt. Die Freier hätten das so geglaubt und dann sei es gut gewesen. Diese hätten sich per E-Mail beim Beschuldigten gemeldet und er habe nachher die Termine vereinbart. Weil sie aber ja nebenbei eigentlich gearbeitet habe, sei das manchmal so abgelaufen: am Morgen sei sie arbeiten gegangen, nachher habe sie Zimmerstunde gehabt und für ihn arbeiten müssen. Dann sei sie am Abend wieder ins Altersheim arbeiten gegangen und nachher – wenn sie heimgekommen sei – sei sie meistens gleich nochmals der Prostitution nachgegangen. Die Prostitution habe sie im Wald ausgeübt, in [Ort 1].
Bei der Bushaltestelle habe sie jeweils auf die Freier gewartet. Danach sei sie mit ihnen das Waldweglein hinaufgelaufen und beim Waldhüttchen habe sie mit ihnen das Geplante ausgeübt. Es habe es manchmal gegeben, dass sie von Spaziergängern erwischt bzw. überrascht worden seien. Aber passiert sei sonst eigentlich nie etwas.
Sie habe – ausser eben dann, als sie erwischt worden sei – A.A.___ zum Beispiel gesagt, was sie machen möchte. Also das Ding sei, sie habe das ja eigentlich laut ihm freiwillig gemacht, sie habe ihm helfen wollen. Aber später sei es so gewesen, dass, wenn sie habe aufhören wollen, es geheissen habe, er sei ihr egal oder auch, sie solle es nur noch einmal machen. Was sie auch gehört habe, sei, «jetzt machst du es schon so lange, jetzt kannst du weitermachen, jetzt kommt es ja auch nicht mehr darauf an».
Ganz am Anfang habe sie gesagt, sie wolle nicht küssen, weil sie das erstens «gruusig» gefunden habe und zweitens Küssen für sie Sexualität sei und ein Zeichen für Geborgenheit, Liebe, Zuneigung. Prostitution habe damit genau nichts zu tun. Weil sie dies so gesagt habe, habe er dies als Chance genommen und gesagt, wenn sie jemanden küssen würde, dann würde sie ihn, den Beschuldigten, betrügen, weil sie ja eigentlich mit ihm in einer Beziehung sei. Wenn sie es mit den Freiern geniessen würde, dann würde sie ihn somit betrügen.
Der Ablauf mit den Freiern sei immer wie folgt gewesen: ja nichts fühlen, ja nichts sonst irgendwie machen, einfach hoffen, es sei schnell fertig. Es sei extrem schwierig gewesen, ihre Zufriedenheit feststellen können. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn die Freier keine Zufriedenheit hätten, dann würden sie nicht mehr kommen. Dann sei sie schuld daran, wenn das Geschäft nicht laufe. Aber handkehrum dürfe sie ihn, den Beschuldigten, nicht betrügen. Klar, es habe ihr nicht gefallen, es habe ihr nie gefallen, aber es habe halt manchmal Kunden gegeben, welche richtig danach verlangt hätten, sie zu küssen. Einmal habe ein Freier die ganze Zeit von ihr verlangt, zu küssen, und sie habe immer nein gesagt. Weil sie an diesem Tag schon mehrere Termine gehabt habe, habe sie einfach nicht mehr gekonnt – wirklich, sie habe einfach nicht mehr gekonnt und habe einfach nur noch nach Hause gehen wollen – und dann habe sie ihm gesagt, ja easy, einfach einer. Dann habe sie ihn geküsst.
Sie habe dies danach sogar noch A.A.___ gebeichtet. Sie habe ihm gesagt, sie habe den Freier geküsst. Dann habe der Beschuldigte sie geschlagen. Nein, sie müsse schnell überlegen, damit sie nicht etwas verwechsle. Geschlagen habe er sie nicht dann. Dann habe er sie angeschrien und als Schlampe beschimpft. Sie betrüge ihn. Sie habe ja Gefallen an dem Job. Solche Vorwürfe habe er ihr gemacht. Das sei für sie schlimm gewesen. Nie habe sie Verständnis für irgendetwas bekommen.
Sie habe zum Beispiel auch gesagt, kein anal machen zu wollen, weil ihr das nicht gefalle und ihr das auch weh tue. Sie habe auch nicht ohne Kondom gewollt, einfach wegen des Schutzes, wegen Krankheiten. Beides habe er trotzdem gewollt, weil man bei Analsex mehr Geld habe verlangen können. Auch ohne Kondom habe man mehr Geld verlangen können. Wenn sie etwas gesagt habe, habe er gesagt, es gefalle ihr ja. Sie wolle kleinere Termine machen, bei denen man weniger verlange, damit sie es länger machen könne. Sie könne aber schnell ohne Kondom, dafür nur einmal. Dann müsse sie auch nicht so lange machen.
Egal, was sie gesagt oder gemacht habe, sie sei gar nie durchgekommen und habe einfach leisten müssen. Das erste Mal geschlagen habe er sie, als sie aus Versehen bei einem Klienten vergessen habe, das Geld zu nehmen. Es sei eigentlich immer so abgemacht gewesen, dass sie zuerst das Geld nehme und nachher den Akt ausübe. Sie hätten da ein «mega Gstürm» gehabt, weil der Klient zu spät gekommen sei, und da habe sie ihm gesagt, das sei von der Zeit weg. Es habe eine «mega» Diskussion gegeben, sie habe noch heimlich mit A.A.___ geschrieben, was sie jetzt machen soll, sie sei extrem überfordert. Und nachher habe sie vergessen, das Geld zu nehmen. Es sei ihr erst aufgefallen, als sie zurückgekommen sei. Danach habe er sie geschlagen und ihr wiederum den Vorwurf gemacht, sie sei für nichts gut, sie vergesse sogar das Geld und es habe ihr sicher «mega» gefallen. Das sei für sie immer schwierig gewesen. Und dann seien sie am Fahren gewesen – sie seien eh immer mit dem Auto unterwegs gewesen, also, ihre ganze Beziehung habe fast nur im Auto stattgefunden – und er habe sie von der Seite einfach geschlagen. Es sei nicht schlimm gewesen, aber er habe es «halt» gemacht.
Und danach sei das halt immer weitergegangen. Er habe das Geld für sein Haus gewollt, Geld für seine Familie gewollt und, und, und – sie habe es einfach nur noch gemacht. Es sei eigentlich fast zum Alltag geworden. Sie sei nach der Arbeit zum Umziehen zu ihrem Kästchen gegangen und habe auf das Handy geschaut. Da sei schon gestanden, dann und dann sei ein Termin. Das sei für sie einfach nur noch Alltag gewesen. Freunde habe sie gar keine mehr gehabt, sie sei nie rausgegangen, habe nie irgendetwas gemacht. Sogar wenn sie Familienanlässe gehabt habe, habe er ihr geschrieben, noch bevor sie gegangen sei, und gefragt, wann sie zurückkomme, wann er anfangen könne, Termine zu machen. Das sei für sie ein ständiger Druck gewesen, weil es einfach nur um diese blöden Termine gegangen sei, weil alles rundherum gar nicht mehr wirklich existiert habe.
Im Winter habe er seine Autoprüfung (Führerschein) verloren, für drei Monate, Dann habe sie halt zu Fuss in diesen Wald hinaufgehen müssen. Wenn sie dort gewartet habe, hätten schon mal Autos neben ihr angehalten und es seien Fragen gestellt worden. Da habe sie immer mehr Angst gehabt, da oben. Ein einziges Mal, als sie mit einem Freier zum Hüttli habe laufen wollen – sie seien noch schnell ins Dorf an den Bankomaten, weil der Freier habe Geld abheben müssen – habe ihr Ex gesagt, sie sollten nicht dort raufgehen, dort sei die Polizei. Der Plan B, zum Friedhofplatz, [Ort 1], zu gehen und es dort im Auto zu machen, sei aber sehr gefährlich gewesen, auch wegen der Leute und weil man ins Auto hineinsehe. Das sei nicht so gut, ausser in der Nacht, aber dann sei Tag gewesen. Er habe hinten im Auto ein extremes Chaos gehabt, da habe sie gesagt, es sei ihr nicht möglich. Weil das Aufräumen länger gedauert hätte, seien sie trotzdem mal dort raufgefahren, hätten parkiert und seien zum Hüttli gelaufen. Nachher sei dort eben die Polizei an dieser Bushaltestelle gestanden. Er habe schon über die Strassenseite laufen wollen und sie habe gerade die Polizei gesehen und ihm gesagt, er solle zurückkommen. Dann sei er wieder zurück auf das Trottoir gekommen und sie seien einfach weitergelaufen. Dann sei aber die Polizei vor sie hingefahren und habe sie bzw. ihre Handtasche untersucht. Sie habe immer ein Necessaire dabei gehabt mit Kondom, Taschentüchern, Feuchttüchern und, und, und. Das habe dann auf die Anschuldigung hingewiesen, welche sehr wahrscheinlich von dortigen Passanten ausgegangen sei. Vis-à-vis sei ein Haus gewesen und so, wie sie es mitbekommen habe, sei der Besitzer dieses Hauses auch mit der Polizei am Reden gewesen. Von diesem sei, so glaube sie, die Anzeige bzw. die Meldung gekommen.
Sie seien dann beide auf die Wache mitgenommen worden, sie und der Freier. Der Freier sei separat befragt worden und sie habe nachher einfach gesagt, dass sie das freiwillig und alleine mache, weil sie shoppingsüchtig sei, Schulden habe, sie dies nicht schlimm finde und es für sie in Ordnung sei.
Von der Polizei sei die Frage nach Zuhälterei gar nicht gestellt worden. Die Befragung sei recht schnell wieder abgeschlossen gewesen. Die Polizei habe eine Anzeige gemacht, sei aber nicht durchgedrungen. Sie habe keine Geldstrafe oder sonst irgendetwas erhalten. Sie habe einfach zur KESB gehen müssen, damit die psychischen Hintergründe hätten geklärt werden können, also, um herauszufinden, ob es eventuell einen familiären Ursprung haben könnte, dass sie der Prostitution nachgegangen sei. Auch dort habe sie sich herausreden können. Sie sei nur ein einziges Mal gegangen und habe gesagt, dass ihr Vater und ihre Mutter nichts dafürkönnten. Sie habe es von sich aus gemacht, weil sie die Eltern nicht für das Geld habe fragen wollen. Ihr Vater habe die ganze Geschichte auch abgekauft. Er habe sogar das Gefühl gehabt, dass sie A.A.___ betrüge und ihn angelogen habe. Sie habe ihn in diesem Glauben gelassen. Der Vater sei auch einmal zur KESB gegangen und danach sei die Sache abgeschlossen gewesen. Der Vater habe noch ein paar Mal versucht, mit ihr zu reden. Aber mit dem Vater sei ihr das unangenehm gewesen, sie habe sich geschämt. Er habe dann einfach wissen wollen, ob es ihr gut gehe, und sie habe eh immer ja gesagt.
Nachdem das Ganze passiert sei, habe ihr A.A.___ hoch und heilig versprochen, dass sie aufhören würden und dass er versuche, anderswie Geld zu machen. Die Idee sei aber nicht lange geblieben. Zwei bis drei Monate später habe sie wieder anschaffen müssen, weil er gerade arbeitslos gewesen sei und er angeblich für die Kosten seiner ganzen Familie habe aufkommen müssen (Wohnung, Rechnungen etc.) und da habe sie halt weitermachen müssen. Es habe auch Momente gegeben, wo er sie zum Beispiel gefragt habe, ob er etwas Geld seinem Vater oder seinem Bruder geben könne. Sie habe es einfach gut gemeint, sie habe ihm gesagt, ja sicher, das sei ja seine Familie, sie helfe seiner Familie gern, sie helfe ja auch ihm. Es sei halt auch immer so mit dem Hintergedanken gewesen, dass sie eventuell für immer zusammen seien, dies auch bezüglich der Planung des Hauses, in dem sie später einmal zusammenleben würden. So habe sie halt weitergemacht.
Im Sommer 2017 sei dann ihre Mutter verstorben. Am Anfang, als sie ins Spital gekommen sei, habe sie (C.C.___) gesagt, sie wisse nicht, ob sie ins Spital gehen solle, weil die Mutter mit all den Geräten im Koma gelegen sei. Sie (C.C.___) habe Angst gehabt, ihre Mutter so zu sehen. Sie habe mit dem Beschuldigten ein paar Mal darüber geredet und er habe gesagt, sie müsse es wissen, er wolle sie nicht zwingen, aber er müsse es wissen wegen der Termine.
Früher oder später habe sie sich dann entschlossen, einmal zu ihrer Mutter zu gehen. Und da sei der Beschuldigte «mega» hässig geworden, weil sie ihre Meinung geändert habe und weil es ihm ja hauptsächlich nur um die Termine gegangen sei. Sie sei ins Spital gegangen, aber es sei Stress gewesen, weil sie wieder habe sagen müssen, wann sie heimkomme. Sie sei gar nicht frei gewesen. Jedes Mal, wenn sie irgendwo weg gewesen sei, habe sie sich gestresst und unter Druck gesetzt gefühlt. Als die Mutter gestorben sei, habe er ihr gesagt, ja sicher, sie würden eine Pause machen. Sie habe dann eine Woche lang nichts machen müssen. Danach habe er sie gefragt: «Schau, ich will dich nicht stressen oder so, aber ich bräuchte Geld für irgendeine Rechnung und ich hätte gerade einen, welcher gut bezahlen würde. Willst du wieder weitermachen?». Weil sie gewusst habe, dass sie früher oder später sowieso wieder weitermachen müsse, und weil, wenn sie jetzt etwas dagegen sage, ihr sicher etwas Anderes wieder vorgeworfen werde – sie sei eine schlechte Frau oder weiss nicht was – habe sie ja gesagt und sie hätten weitergemacht.
In der ersten Phase vor der Anzeige durch die Polizei, habe sie Et.___ geheissen, in der zweiten Phase danach Fw.___. Der Freier, welcher mit ihr verhaftet worden sei, sei ein Stammkunde von ihr geworden. Sie wisse auch noch, dass sie einen Stammkunden in [Ort 4] gehabt habe, einen in [Ort 3] und einen in [Ort 5]. Natürlich, habe sie noch viele andere gehabt. Aber das seien diese, welche wichtig gewesen seien und von denen sie wisse, wo sie ansässig gewesen seien. Sie könne die Adressen nicht genau sagen, aber sie könne genau zeigen wo und wer.
Danach sei es eigentlich immer so weitergegangen. Nachdem ihre Mutter gestorben sei, habe sie deren Bankkärtchen und alles gehabt. Sie habe auch Ordner gehabt, wo zum Beispiel das Passwort aufgeschrieben gewesen sei. Die Mutter habe eigentlich alles schon für den Tod vorbereitet gehabt, das Testament usw. Sie (C.C.___) habe dann manchmal die Kärtli genommen und sei an den Bankomaten schauen gegangen, ob sie Geld abheben könne. Es habe wirklich geklappt, sie habe zum Teil CHF 5'000.00, zum Teil nur CHF 1'000.00 abgehoben, welche sie ihm habe geben können. Damit habe sie wieder für etwa so zwei, drei Wochen aufhören können. Sie hätten dann allen Versicherungen mitgeteilt, dass die Mutter gestorben sei, auch den Banken, und danach habe sie die Bankkarten abgeben müssen. Das heisse, sie habe kein Geld mehr gehabt und habe dann wieder anfangen müssen.
Im Sommer 2017 sei es recht oft vorgekommen, dass sie es habe machen müssen. Am Anfang während der Ramadan-Zeit, weil er sei Moslem – also ja, er sage, er sei Moslem, aber nach dem, was er mache, eher nicht – habe sie es machen müssen, weil er habe Ramadan gemacht und man sollte ja nicht mit verschmutzten Sachen wie sexuellen Tätigkeiten zu tun haben. Deswegen habe er gewollt, dass sie es mache. Im August sei er eine Woche in die Ferien gegangen und sie habe natürlich weitermachen müssen. Da habe sie mit den Freiern geschrieben und so.
Es sei noch so gelaufen bis im Februar 2018. Danach sei das Erbe langsam bereit gewesen, die einzelnen Versicherungen hätten ihr schon Geld geschickt, und so habe sie ihm dann das Geld angeboten, damit sie nicht mehr arbeiten gehen müsse. Er habe zuerst nein gesagt, er wolle das nicht, das sei das Geld von ihrer Mutter. Das tue ihm auch leid für sie. Aber er habe das Geld trotzdem genommen. Sie habe ihn eben angefleht, einfach, damit sie sich nicht mehr habe prostituieren müssen. Später habe er aber immer wie mehr Geld verlangt, weil er plötzlich Betreibungen gehabt habe. Er habe eine Firma aufmachen wollen, eine Reinigungsfirma. Die E.___-Firma habe er wegen ihr. Er habe zum Beispiel eine Fettabsaugung gemacht, die habe auch sie bezahlt. Das seien einfach alles so Sachen, für die sie ihm das Geld gegeben habe.
Mit der Zeit habe sie gar nicht mehr mit ihm diskutieren mögen, wie viel Geld sie ihm eigentlich gebe oder warum, weil sie einfach ihre Ruhe gewollt habe. Sein ganzes Leben habe sich nur um Probleme gedreht, Probleme mit Betreibungen, Schulden, Geld und Familie. Sie sei eigentlich ein recht aufgestellter Mensch, recht optimistisch und auch positiv eingestellt. Es habe sie aufgeregt, dass sich bei ihm alles nur um Geld gedreht habe. Sie sei überhaupt nicht ein Mensch, welcher auf Geld oder Materielles stehe, sondern sie habe eigentlich nur von ihm geliebt werden wollen. Sie habe gewollt, dass sie emotional eigentlich unterstützt werde – und klar, das habe er vorgegeben, zu machen. Aber im Nachhinein habe sie sich zugeben müssen, dass es ja nur um das Geld gegangen sei. Klar, sie habe ihm damit helfen wollen. Es habe sich alles immer nur um ihn und sein Geld gedreht.
Sie seien jeden Tag nur im Auto gewesen, herumgefahren, jeden Tag die genau gleiche Strecke. Gegen Schluss, als sie zwar nicht mehr der Prostitution nachgegangen sei, habe er dafür jede Kleinigkeit, welche sie gemacht habe, gegen sie verwendet. Er habe sie zurechtgewiesen, weil er gewollt habe, dass sie nur noch für ihn funktioniere. Sie habe gar keine Freude mehr gehabt, sie habe keine Lust mehr gehabt, mit ihm rauszugehen, keine Freude mehr gehabt an irgendwas, sondern sie habe nur noch funktioniert. Das habe ihm natürlich auch nicht gepasst, weil sie eigentlich kein Mensch mehr gewesen sei mit Gefühlen, sondern sie habe vor ihm eigentlich alles so ein wenig verweigert und versteckt. Wenn sie neben ihm gesessen sei, dann sei sie manchmal schon so gewesen, so «ja, hmm, okay, cool, yeah, Musik, okay». Aber in Wirklichkeit habe sie eigentlich nur noch heimgehen und ihre Ruhe gewollt. Wenn sie aber gesagt habe, dass sie nach Hause wolle, seien einfach wieder lauter Vorwürfe gekommen. Egal, was sie bei ihm gemacht oder gesagt habe, irgendetwas sei schlussendlich immer gegen sie verwendet worden. Wegen dem habe sie sich auch gar nicht mehr getraut, irgendetwas zu machen. Sie sei nur noch still neben ihm gewesen. Dann habe er angefangen, sie wirklich fertig zu machen. Wegen kleinen Sachen sei er durchgedreht, er habe sie dann eben das zweite Mal geschlagen. Einmal, als er durchgedreht sei. Dies sei wieder während des Fahrens gewesen. Sonst habe er sie einfach die ganze Zeit angeschrien, habe ihr eigentlich alles gesagt von schlecht, unbrauchbar, unnütz, alles, wirklich alles. Wenn sie etwas habe sagen wollen oder sich habe äussern wollen, habe es gar nicht gezählt. Es habe nicht sein dürfen. Es sei wirklich während Stunden so gegangen. Daheim angekommen, habe sie manchmal gezittert, sie sei so verstört gewesen, weil das einfach wirklich so schlimm gewesen sei.
Man habe das Gefühl gehabt, die Zeit gehe gar nicht mehr vorbei. Und so habe sie natürlich auch immer wie mehr Angst gehabt, mit ihm überhaupt noch rauszugehen. Sie habe dann eigentlich schon lange Schluss machen wollen mit ihm, habe aber Angst davor gehabt, weil es ja ihr laut seinen Aussagen nicht zugestanden sei, irgendetwas zu machen. Sie habe immer gehofft, dass er Schluss mache. Er habe aber immer nur gedroht mit Schlussmachungen, habe es angedeutet, habe sie zum Teil sogar blockiert und sie habe wirklich einfach nur gehofft, dass er es durchziehe. Aber es sei nachher nie wirklich bei dem geblieben. Dann sei er einfach wiedergekommen und habe so getan, als wäre nichts gewesen.
Zum Glück habe sie Anfang Oktober (2018) eine Woche Ferien gehabt und vor diesen Ferien habe sie ihm in eine SMS mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Sie sei dann in die Ferien gegangen, weil sie einfach Angst gehabt habe, ihm das persönlich zu sagen. Er habe ihr geschrieben, ob er sie jetzt lange genug ignoriert habe oder ob er noch länger müsse. Sie habe ihm geantwortet, für sie sei die Sache gewesen. Dann habe er plötzlich geschrieben, nein, bitte nicht, er wisse, er habe «mega» viele Fehler gemacht, es falle ihm erst jetzt auf. Aufgrund des «Bittibätti» hätten sie wieder lange diskutiert, sie habe ihm beinahe eine Chance gegeben und dann sei diese Chance aber zum Glück doch nicht durchgekommen. Sie hätten sich nach den Ferien noch ein paar Mal gesehen. Sie habe ihm dann noch einmal Geld überwiesen. Sie glaube, sie habe das Geld sogar überwiesen – deswegen habe sie auch ein Foto seiner Bankkarte. Das sei der einzige Betrag, sie glaube CHF 12'000.00, den er für Rechnungen gebraucht habe, welchen sie überwiesen habe. Die Bank habe ihr gesagt, sie habe schon zu viel Geld abgehoben, das könne nicht sein, sie möchten sie schützen. Sie hätten sie gewarnt und gefragt, warum sie das Geld gebe, für was sie es brauche. Es seien Ausreden wie neues Auto, Ferien, teure Wohnungseinrichtung gekommen. Die Steuerbehörden würden sicher dann auch fragen. Nur damit sie es angemerkt habe, das sei bei ihm. Klar wolle sie das Geld am liebsten zurück, aber sie glaube nicht, dass sie das irgendeinmal wieder zurückbekomme. Ihr sei es vor allem wichtig, dass das andere von ihm ans Tageslicht komme.
Nachher seien sie einfach in Kontakt geblieben wegen des Geldes, wegen des Lottogewinns, auf den er ja anscheinend Anspruch gehabt habe. Dann hätten sie sich aber wieder ein paar Mal gestritten und dann habe er sie blockiert. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm, ausser, als einmal seine Schwester und einmal sein Neffe aufgetaucht seien. Sie habe von der Mutter eines Kollegen, die Nachbarin einer «A.___» sei, viel Schlechtes über die A.___-Familie gehört. Wenn das alles stimme, sei es schlimm. Deswegen glaube sie, dass die «Schwester» von A.A.___ in Wirklichkeit seine Frau sei und sie zusammen drei Kinder hätten. Wenn das wirklich stimme, dass die zwei zusammen seien, dann sei es einfach nur krank. Diese sei dabei gewesen, als sie (C.C.___) sich vom Beschuldigten getrennt habe und habe ihr gesagt, sie (C.C.___) solle ihm doch noch eine Chance geben. Sie meine, wer mache so etwas?
Sie habe das Gefühl, die ganze Familie A.___ arbeite irgendwie zusammen, auf irgendeine Art. X.A.___, ein Cousin von A.A.___, der damals in [Ort 6] gewohnt habe, habe auch Prostitution mit Frauen ausgeübt. Der Bruder von A.A.___, Gv.A.___, habe von dem Ganzen gewusst, aber nie etwas dagegen unternommen. Im Gegenteil, sie sei von diesen Leuten immer quasi supportet worden. Sie hätten gesagt, sie mache das gut und sei eine mega gute Frau, dass sie so etwas für den Beschuldigten mache, dass sie ihm helfe. Für sie sei das halt auch Anerkennung gewesen, sie mache etwas Gutes, sie sei etwas Gutes. Weil sonst, wenn sie diese Anerkennung quasi nicht gehabt habe, dann sei sie eh nur Dreck, nichts gewesen.
Der Cy.___ wohne in [Ort 2], sein Name sei im Facebook Chatverlauf. Er habe von dem Ganzen auch gewusst. Er habe auch in solche Geschäfte einsteigen wollen und A.A.___ habe ihm gesagt, wie er es machen müsse, worauf er schauen, wie er eine Frau zurechtweisen müsse, dass diese das für ihn mache. Wenn er ihm solche Sachen erzählt habe, sei sie manchmal nebendran gesessen und habe sich einfach gefühlt wie ein dressierter Hund. Aber sie habe sich nie getraut, etwas zu sagen, weil es geheissen habe, bei ihr sei es nicht so, bei ihr sei es anders, und sie habe ihm natürlich vertraut, sie habe halt geglaubt, dass er in ihr irgendwie eine Frau sehe, die er auch für sich, also fürs Leben lang haben wolle. Auch als sie sich getrennt hätten, habe er ihr später – als sie sich einmal gesehen hätten – gesagt, er habe sie eigentlich heiraten wollen. Sie denke nun im Nachhinein, dies sei einfach nur Gerede gewesen, damit sie vielleicht wieder schwach werde. Es sei wirklich von ihm aus alles geplant gewesen, von A-Z. Damit meine sie die Sache mit der Prostitution, wo und wie sie angeboten werde. Was sie bei ihrer Anhaltung der Polizei gesagt habe, hätten sie zuvor alles zusammen besprochen; also, was sie sagen müsse, damit es möglichst plausibel töne und nicht weitere Fragen aufkämen. Zum Beispiel beim Geld habe er ihr immer gesagt, was sie sagen müsse, was sie machen müsse, das sei eigentlich eine «mega» Dressur gewesen. Sie sei auch dressiert worden für die Prostitution. Da habe sie an ihm üben müssen, wie sie es machen müsse, damit die Kunden nachher auch zufrieden seien; sei es das richtige Blasen oder eben auch wie sie stöhnen müsse, was gut wäre, was sie sagen müsse, während dem sie mit denen den Akt ausüben werde.
Was ihr da noch ein wenig auf dem Herzen liege, sei, dass er das Zeug zum Teil aufgenommen habe. Gemäss ihm sei das Zeug auf einer speziellen App auf dem Handy, wo man nur mit einem Code hineinkomme. Sie denke, dass er das noch habe. Sie habe diese App nie anschauen dürfen, weil er noch andere Sachen dort gehabt habe. Am liebsten würde sie, wenn sie könnte, verlangen, dass das Handy bei einer Einvernahme beschlagnahmt und das Zeug gelöscht oder weggenommen und überprüft werde. Dies vor allem auch, für den Fall, dass er es mit anderen Frauen immer noch mache.
Alle elektronischen Geräte, die er besitze, sollten ihm weggenommen werden. Denn er sei gut im Vertuschen. Als sie angezeigt worden sei, habe er das Handy gerade vernichtet, damit keine GPS-Verfolgung erfolgen könne. Auch die E-Mail-Adresse sei nie mehr benutzt worden. Das sehe man auch im Chatverlauf vom Facebook, wo er ihr sage, sie solle SMS, Facebook und WhatsApp löschen. Ihr altes Handy, das habe er ihr sogar weggenommen, damit er zu hundert Prozent sicher habe sein können, dass es vernichtet werde und sie es nicht vielleicht doch eben zum Beispiel für eine Anzeige brauchen könnte. Facebook sei eigentlich so das Einzige, was ihr noch erhalten geblieben sei. Sie hätte es zwar löschen müssen, aber sie habe zum Glück nicht gecheckt, wie. Sie habe einfach das ganze Facebook deaktiviert. Aber wenn man sich wieder einlogge, aktiviere es ja wieder, und da habe sie gesehen, dass alle Chat-Verläufe dort noch vorhanden seien. Am Anfang sei ganz normal sein Name dort gestanden, es sei aber vorgekommen, dass er keinen Account mehr gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er sie gelöscht oder blockiert habe, aber im Chatverlauf sehe man nur noch ihren Fake-Namen. Einzig auf Screenshots habe man den Namen von ihm noch gesehen.
Nach ihrer Anhaltung habe sie ihn getroffen, sie habe angefangen zu weinen und sie hätten das weitere Verfahren abgesprochen. Sie hätten über Facebook einander geschrieben, dass es ausgesehen habe, als hätte er nichts davon gewusst. Aber was dort stehe, stimme alles gar nicht, das sei alles inszeniert. Deswegen sage sie, es sei «krass», wie dieser Mann vorausplane, wie er das Zeug zu vertuschen und verdecken versuche.
Was ihre Videos anbelange, müsse sie ehrlich zugeben, die würden ihr nicht so Angst machen, weil, wenn sie online seien, dann wisse sie sowieso, dass sie von ihm seien. Aber bis jetzt habe sie nie irgendwo etwas gesehen. Sollte sein Handy aber eingezogen werden und darauf Filme von ihr bestehen, sollte dieses vernichtet werden.
Bei einem Video – das sei ganz früh am Anfang gewesen –, wenn er das noch habe, sehe man, wie er sage, wie sie es machen müsse, und dass sie da wirklich am Üben sei. Er habe diese Videos zum Teil auch gemacht zum Zeigen, wie sie sich anstelle. Sie sei wirklich auf das trainiert worden.
Nach einer Pause fuhr C.C.___ weiter, sie habe vorher erwähnt, wo der erste Prostitutionsort vor der Festnahme durch die Polizei gewesen sei. Sie hätten nachher natürlich auch den Ort gewechselt. Sie habe auf dem [Parkplatz], in [Ort 1] gerade vor dem Fussballfeld, auf die Freier warten müssen. Diese seien sie mit dem Auto holen gekommen. Zwischen [Ort 7] und [Ort 8] habe es am Ende des Waldabschnitts einen kleinen geschützten Platz gehabt, wo man im Auto habe verkehren können oder draussen. Das sei der zweite Prostitutionsort gewesen. Sie habe auch noch ansprechen wollen, was sie durch die Prostitution verdient hätten.
Ihr normales Angebot sei eine Stunde gewesen, alles normal, einfach mit Kondom und so lange, bis der Freier einmal «komme». Die Freier hätten eine Stunde dafür Zeit, aber wenn sie nach zehn Minuten «kämen», sei es das gewesen. Dafür hätten sie 300 «Stutz» verlangt. Wenn die Freier mehrmals oder länger gewollt hätten oder auch z.B. bei Escort oder ohne Kondom oder anal, dann hätten sie immer mehr verlangt, zum Teil CHF 500.00 oder einen Hunderter mehr. Der Freier in [Ort 4] habe immer CHF 1'600.00 bezahlt, damit er so lange dürfe, bis er komme, sogar mehrmals und auch ohne Kondom. Andere hätten für Escort nur CHF 600.00 bezahlt, aber dafür mit Kondom.
Man habe immer ein wenig abgewogen und sich auf einen Preis geeinigt. Ihr Ex habe immer probiert, mehr rauszuholen. Aber CHF 1’600.00 sei schon ein rechter Preis. Sie hätten auch einen gehabt, der habe ihr sogar Geld überwiesen für Fotos und Videos, aber da sehe man ihr Gesicht nicht. Sie habe diesen einmal gesehen, beim alten Prostitutionsort in [Ort 1] bei dieser Hütte. Er habe sogar noch mit NS - also mit Urin – und KV – Stuhlgang – machen wollen, ohne Kondom, und habe dafür CHF 3'400.00 bezahlt. Er habe zwar immer wieder «kommen» wollen, sei aber nie «gekommen». Dafür habe er eben einfach Geld überwiesen, für ein Foto oder so. Dies sei auch immer so im Tausenderbereich, zum Teil auch CHF 2'000.00 gewesen. Also der habe eigentlich recht viel für das bezahlt. Er habe es auf ihr altes Konto bei der [Bank 1] überwiesen. Es habe ganz am Anfang zwei Freier gegeben, welche ihnen beide ein Darlehen von CHF 5'000.00 gegeben hätten. Eigentlich sei abgemacht gewesen, dass sie ihnen das Geld auf einmal geben würden und sie es nachher mit Sexarbeit abzahle. Beim einen habe dies ohne Probleme geklappt. Dieser habe abgebrochen, bevor das ganze zurückbezahlt gewesen sei, und habe es nachher sein lassen. Der Andere habe einen Vertrag gemacht, in welchem er geschrieben habe, dass er ihr das Darlehen gegeben habe und sie ihm das zurückzahle. Weil sie schlussendlich ein wenig Streit mit ihm gehabt hätten, hätten sie das Darlehen dann finanziell zurückbezahlt.
Zum Beispiel anal oder auch ohne Kondom habe sie nicht machen wollen, sie habe es aber machen müssen. Es habe auch andere Fälle gegeben, z.B. habe sie in [Ort 2] einmal einen Klienten besuchen müssen, der extra einen Raum gemietet habe, wo man Frauen fesseln oder ein wenig peinigen könne. Der habe CHF 1'000.00 bezahlt, auch dafür, dass er anal machen dürfe, aber dafür mit Kondom. Er habe sie über Platten gebogen und sie sei die ganze Zeit hinter dem Rücken gefesselt gewesen. Er hab sie an einen Stuhl angebunden, ihr auch einmal ein Seil um den Hals gebunden und sie stranguliert, erhängt; einfach solche Sachen. Zum Glück sei nicht mehr passiert. Er habe nachher nochmals gewollt, aber dort sei sie z.B. froh gewesen, weil ihr Ex, also A.A.___, gesagt habe, sie würden nicht mehr mit diesem machen, weil sie ja schliesslich vom Strangulieren auch blau geworden sei. Aber auch sonst habe es einmal einen gegeben, welcher sie habe demütigen und peinigen wollen. Er habe ihr erklärt, dass er wolle, dass sie sich ihm unterwerfe und dass er sie schlagen dürfe. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht mache, und sei ausgestiegen und ihr Ex habe das so akzeptiert. Aber später sei dieser Freier wiedergekommen. Sie habe ihn schon am Auto erkannt und habe ihrem Ex geschrieben, dass es schon wieder der sei und sie gehe. Dieser habe aber gesagt, «nein, komm, jetzt bezahlt er mehr, mach es trotzdem». Bei solchen Sachen habe sie sich eigentlich nachher gar nicht gross wehren können. Wenn der Beschuldigte gesagt habe, sie müsse es machen, dann habe sie es einfach machen müssen. Ob es ihr schlecht gegangen sei, ob es ihr weh getan habe oder sonst irgendetwas, sei nicht relevant gewesen. Wenn sie etwas gesagt habe, dann sei die Antwort gewesen, für ihn sei es auch nicht einfach, seine Freundin zu verkaufen, das tue ihm auch weh. Sie habe dann gefragt, was er denn denke, wie sie sich fühle, aber eben, das sei nie wirklich relevant gewesen. Oder wenn sie es nicht habe machen wollen, dann seien einfach sehr oft wieder die ursprünglichen Vorwürfe gekommen, wie, sie interessiere sich nicht für ihn.
Weil sie auch ohne Kondom habe Geschlechtsverkehr haben müssen, habe sie mehrere Untersuchungen gehabt, zuerst im [Spitel]. Dort sei nur vielleicht mal eine Infektion festgestellt worden. Ganz am Schluss habe sich herausgestellt, dass sie HPV-Trägerin sei, sie habe Glück gehabt, weil es nicht die Viren seien, welche Gebärmutterhalskrebs auslösen könnten, sondern solche, die je nachdem Genitalwarzen auslösen könnten, was sie zum Glück nicht habe. Das sei eigentlich das einzige, das sie davongetragen habe.
Wenn sie zu einem Termin gegangen sei, habe sie oft auch Angst gehabt. Es sei ja immer mit einem gewissen Risiko verbunden gewesen. Sie habe immer ein Daumen-Smiley, eine Emoji, so ein Daumen gegen oben schicken müssen, wenn der Freier bei ihr gewesen sei bzw. sie mit dem Auto abgeholt habe. Wenn sie angekommen sei und das Geld entgegengenommen habe, habe sie ihm ein Herz geschickt und ab dann sei auch die Zeit gelaufen. Ganz am Schluss, wenn sie fertig gewesen und sie am Zurückfahren gewesen seien, habe sie ihm ein Äffli geschickt – sie wisse nicht mehr, ob dieses die Augen oder das Maul verdeckt habe; aber jedenfalls so ein Äffli, einfach als Zeichen, dass sie fertig sei, wieder zurückkomme und er sie wieder beim [Parkplatz] abholen kommen müsse. Es sei aber auch oft vorgekommen, dass sie selber habe gehen müssen, wenn er wegen der Kinder oder weiss nicht was habe daheimbleiben müssen. Sie sei der Prostitution zum Teil bis mitten in der Nacht nachgegangen, weil einfach immer wieder Kunden gekommen seien oder gleich noch jemand gewollt habe. Dann sei sie manchmal mit dem Velo zu diesem Parkplatz gefahren oder sei zu Fuss gegangen und sei alleine dort gewesen. Aber sonst habe er sie eigentlich immer gefahren, auch zu den Escort-Kunden. Sie habe recht Glück gehabt und sei nie «verbrätscht» oder ausgeraubt worden.
Ihr sei Folgendes noch extrem wichtig: Ganz am Anfang sei sie gefragt worden, warum sie sich trotz allem dazu entschlossen habe, diese Anzeige zu machen. Dies habe damit zu tun, dass sie ja am Anfang nie so habe wahrhaben wollen, was eigentlich wirklich gewesen sei, was er wirklich mit ihr gemacht habe. Sie habe ja wirklich auch gedacht, vielleicht sei er ja trotzdem ein Guter und ein Lieber, weil sie halt auch das, was er ihr gesagt habe, geglaubt habe. Frau Ju.___ habe ihr dann gesagt, die ganze Geschichte töne wie die Masche der Loverboys. Sie habe das bis dahin gar noch nicht gekannt und habe dann ein wenig recherchiert. Ihr sei aufgefallen, dass extrem Vieles, was dort erzählt werde, mit ihrem Erlebten übereinstimme, also zu 80 oder 90 % genau so, wie es beschrieben werde oder wie es anderen Opfer ergangen sei. Was sie ganz krass gefunden habe, sei, dass diese Frauen oft so Tattoos machen lassen müssten, wenn sie einem Zuhälter gehörten. Das habe ihr Ex auch von ihr verlangt, und zwar habe er gewollt, dass sie sich die Initialen […] tätowieren lasse. Das sei so wie ein Spitzname von ihm, ein Kosename, was auch immer. Er sage das in jedem Video, er habe auch auf Snapchat diesen Namen. Weil er eigentlich Moslem sei und sie gesagt habe, nein, im Islam habe man keine Tattoos, habe sie sich immer wieder rausreden können und er habe nachher nicht wirklich darauf beharrt, dass sie es machen müsse. Er habe aber mehrmals mit dem Gedanken gespielt, dass sie sich doch so ein Tattoo machen lassen solle, damit man wirklich sehe, dass sie zu ihm gehöre.
2.1.2 In der staatsanwaltschaftlichen Videobefragung vom 14. Oktober 2019 ergänzte C.C.___, als Zeugin befragt, Folgendes: Nachdem sie mit dieser Arbeit habe aufhören können, weil sie ihm das Geld von ihrer Mutter angeboten habe, habe er bei ihr daheim «Gras» anpflanzen wollen. Das sei ein kleiner Nebengrund gewesen, wieso sie von daheim ausgezogen sei. Sie sei dann extra in einen Block eingezogen, wo sie zuoberst eine Wohnung gehabt habe, damit sie in der Wohnung eine Grow-Box hätten installieren können, wo die Lüftung nachher direkt rausgehe, damit niemand etwas mitbekomme und sie dort etwas anpflanzen könnten. Sie habe auch Samen aus dem Ausland bestellt und eine Anzeige bekommen, weil die Lieferung vom Zoll abgefangen worden sei. Sie habe ihm dann aber das ganze Zeug zurückgegeben, weil sie nicht habe fortfahren können und weil sie das eigentlich für ihn gekauft habe und sie damit nichts mehr habe zu tun haben wollen.
Den ersten Namen, welchen sie ja gehabt habe – Et.___ –, den hätten sie aus einem Lied gehabt, dessen Titel «[…]» laute. Das Lied stamme von [Künstler]. Als sie sich kennengelernt hätten, hätten sie im Auto das Lied eigentlich rauf und runter gehört. Also schon, als er sie zum ersten Mal abholen gekommen sei, sei es im Auto gelaufen. Der zweite Name Fw.___ sei eine «Abwicklung» von […]. [...] sei ihr in den Sinn gekommen, weil ihre Mutter sie früher so habe nennen wollen und sie, die Privatklägerin, diesen als «Bitch-Namen» empfunden habe. Er habe ihn aber zu wenig erotisch gefunden und deswegen hätten sie den Namen etwas abgeändert zu Fw.___.
Sie habe schon erwähnt, dass er im Vertuschen sehr gut sei. Er habe zum Beispiel Geld, welches sie angespart hätten, gemäss seinen Aussagen bei seinem Onkel und seinen Eltern aufbewahrt. Evtl. habe er auch mal gesagt, dass er Geld bei einem Kollegen aufbewahre, da sei sie sich aber nicht mehr sicher. Auf jeden Fall habe er immer geschaut, dass nichts bei ihm aufzufinden sei. Zudem gebe es auch ein Lied von Xhatar, welches «Regel Nummer 1» oder einfach «Regel» heisse. Dort zähle Xhatar Regeln von eins bis zehn auf und wenn man die anhöre, dann höre man, dass dies Tipps seien, wie man Sachen verstecken könne, dass man zwei Handys benutzen solle, dass man privat nie mit dem verwechseln solle, also mit Schwarzarbeit und, und, und. Dies werde alles beschrieben. Er habe ihr auch immer gesagt, sie solle bezogen auf ihre Arbeit nach diesen Regeln leben.
Zu den Zahlungen aus dem Erbe ihrer Mutter führte C.C.___ auf Frage insbesondere aus, es seien CHF 20'000.00 gewesen für die GmbH, man brauche CHF 20'000.00 auf dem Konto, damit man eine GmbH eröffnen könne. Gesamthaft seien es etwas CHF 100'000.00 gewesen, für die Gründung und den Aufbau der Firma, mit den Putzmitteln oder sonst irgendetwas. Sie würde sagen, dass es sich gesamthaft um CHF 100'000.00 bis CHF 150'000.00 gehandelt habe; dies nur für die Firma. Sie habe das Geld bei der Bank am Schalter verlangt und habe es ihm nachher bar überreicht. Bei der [Bank 2] habe sie auf einmal höchstens CHF 50'000.00 abheben können. Und dann habe sie zweimal CHF 49'000.00 auf einmal abgehoben. Die Bankangestellte habe immer gemeint, ob sie nicht noch CHF 1'000.00 zur Sicherheit auf der Seite haben wolle, falls sie etwas brauche. Darum hätten sie CHF 49'000.00 gemacht. Bei der [Bank 3] habe sie einen Höchstbetrag von CHF 100'000.00 gehabt, welchen sie habe abheben können. Das habe sie aber nie gemacht, dort sei es auch immer so um CHF 50'000.00 gegangen, zum Teil etwas weniger, aber mehr glaube sie nicht.
Auf Frage bestätigte C.C.___, dass sie sich mit der Zeit gar nicht mehr gegen den Beschuldigten gestellt habe, weil sie sich machtlos gefühlt habe. Schon bei den kleinsten Themen, welche sie zusammen besprochen oder diskutiert hätten, habe er eigentlich alles dafür gemacht, dass sie im Unrecht gewesen sei. Wenn sie sich gegen seine Aussage gestellt habe, dann sei er hässig geworden; dann sei er gekommen mit, «ja, du bist nicht dankbar oder du siehst das falsch oder das ist ja nur wegen dir». Viele Fehler, die er begangen habe, habe er dann auf sie projiziert; sie sei schuld daran, dass er die Fehler überhaupt gemacht habe.
Die Prostitutionstätigkeit sei eigentlich täglich gewesen. Pausen bzw. Freitage habe es nur gegeben, wenn sich kein Termin ergeben habe. Aber irgendwie abgemacht oder so seien diese nie gewesen, ausser sie habe mal ein Familientreffen gehabt, was, wenn überhaupt, nur ein, zwei Mal im Jahr vorgekommen sei. Aber auch dann habe er schon bevor sie überhaupt losgefahren sei, gefragt, wann sie zurückkomme, damit sie am Abend eventuell noch ein paar Termine hätten machen können. Also sei die Voraussetzung eigentlich tägliche Arbeit gewesen, auch wenn sie krank gewesen sei, auch wenn es draussen geschneit habe oder irgendetwas. Sie habe zu den Terminen gehen müssen. Es sei eigentlich den ganzen Tag gewesen, wenn sie frei gehabt habe, habe es sogar Termine am Morgen gegeben. Nachher hätten sie über den Mittag, wenn sie Zimmerstunde gehabt habe, und am Abend jeweils Termine gemacht. Es sei dann auch manchmal bis mitten in die Nacht gegangen. Aber länger als 24 Uhr oder 1 Uhr morgens hätten sie nie gemacht. Sie hätten nie etwas zusammen unternommen, weil es geheissen habe, sie müssten parat sein, falls jemand kommen wolle oder falls sie eben einen Termin hätten. Sie habe von August 2016 bis Juli 2019 eine Lehre gemacht. Es sei eine extreme Belastung und auch ein extremer Druck gewesen für sie, immer so dieser Stress «ich muss jetzt gehen, ich muss jetzt dort, oder nein, ich sollte jetzt endlich schlafen gehen, weil ich morgen wieder arbeiten gehen muss». Immer so ein wenig dieser Druck, der habe sie schon extrem runtergemacht. Mit ihrem Ex habe sie aber nicht gut darüber reden können, weil er immer so gewesen sei: «ja, wenn du zu viel darüber nachdenkst, dann ist logisch, dass dich das kaputt macht.» Oder er habe es auch immer wieder probiert, zu verharmlosen, so im Sinne, dass sie ihm ja damit helfe, und dies und das. Sie wisse nicht mehr genau, was er alles gesagt habe. Schlussendlich habe sie dies während der Zeit gar nicht so schlimm empfunden, weil sie eben auch davon ausgegangen sei, sie könne ihm ja damit helfen, sie mache für ihn etwas Gutes, er sei stolz auf sie. Aber handkehrum habe sie natürlich gewusst, dass diese Tätigkeit ihr null Spass, null Freude gemacht habe, dass sie es gehasst habe, wie die Pest. Aber wenn sie ihm gesagt habe, sie wolle das nicht machen, dann habe er ihr wiederum vorgeworfen, sie wolle ihm nicht helfen, seine Probleme würden sie nicht interessieren. Dann sei sie wieder nichts wert gewesen. Also es sei eigentlich auch so ein wenig die eigene Wertsteigerung gewesen; wenn sie dies mache, dann werde sie akzeptiert von ihm, dann werde sie geliebt von ihm, dann mache sie etwas Gutes.
Wenn sie traurig gewesen sei, habe sie das mehr für sich alleine ausgelebt. Früher, in der Teenagerzeit, habe sie sich geritzt. Das habe er auch gewusst. Sie habe es nicht mehr machen dürfen. Auf Frage, weshalb sie es sich vom Beschuldigten habe verbieten lassen, antwortete C.C.___, weil sie Angst gehabt habe vor ihm. Sie wisse nicht mehr genau, mit was er ihr gedroht habe, aber er habe halt sehr streng mit ihr geschimpft, was ihr immer Angst gemacht habe, und er habe sie auch so belehrt. Auch wenn er ihr gesagt habe, «dann trenne ich mich oder dann passiert irgendetwas mit mir» – egal in welcher Hinsicht –, dann habe ihr das «mega» Angst gemacht. Sie habe ihn ja eigentlich auch nicht verlieren wollen.
2.1.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2019 (AS 10.2.19/84 ff.) sagte C.C.___, nunmehr als Auskunftsperson befragt, aus, der Beschuldigte habe ausser bei den zwei Malen, als er sie geschlagen habe, nie Gewalt angewendet. Was ein wenig mühsam gewesen sei, sei, dass er manchmal sexuelle Tätigkeiten von ihr mit ihm verlangt habe, welche sie nicht gewollt habe, einfach, weil sie zu müde gewesen sei oder so. Es sei nicht so gewesen, dass er sie nachher mit Zwang irgendwie vergewaltigt habe. Aber er habe sie immer irgendwie überreden können. Dazu führte sie in der Einvernahme vom 29. Mai 2020 (AS 10.2.19/509 ff.) aus, es sei mindestens achtmal vorgekommen. Entweder habe A.A.___ mit ihr anal verkehren oder einen «Kehlenfick» machen wollen und sonst sei es halt vorgekommen, dass er Sex mit ihr verlangt habe, wenn sie nicht gewollt habe, weil sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern genug gehabt habe. Sie bestätigte, vier Vorfälle genauer schildern zu können. Das erste Mal sei es mehr so etwas Harmloseres gewesen, das sei grob geschätzt Ende Herbst 2016 gewesen. A.A.___ habe normalen Geschlechtsverkehr gewollt und sie nicht, weil sie müde und kaputt gewesen sei, und das habe er auch gewusst. Er sei dann mit so Sprüchen gekommen: «Wenn du es mir nicht gibst, dann hole ich es mir von anderen». Sie habe Angst gehabt, dass er es wirklich mache. Es habe sie aber auch wütend gemacht, weil sie sich gedacht habe, wenn sie so etwas sagen würde, dann würde er ihr direkt einen «Chlapf» geben. Aber gleichzeitig habe es auch funktioniert, weil sie eine gute Frau habe sein wollen. Sie habe gewollt, dass er bekomme, was er sich wünsche, und habe sich dann halt einfach überreden lassen. Auf Frage verneinte sie, dass er mit Gewalt gedroht habe, es seien damals mehr so Äusserungen wie: «Ich brauche keine Frau, welche mir nicht geben kann, was ich will». Er habe immer gesagt, er brauche eine Frau, welche seine Wünsche erfüllen könne, und diese Frau habe sie halt sein wollen, weil sie A.A.___ geliebt habe und sich auch eine gemeinsame Zukunft mit ihm erhofft habe. Sie habe auch Angst gehabt, dass sie ihm nicht genüge und er dann zu anderen Frauen gehe, wenn sie nicht das mache, was er wolle. Weil sie ihn damals sehr geliebt habe, habe sie das nicht riskieren wollen. Sie denke, das sei auf dem [Parkplatz] gewesen, entweder im Auto oder ausserhalb. Das wisse sie bei diesem ersten Mal nicht mehr genau. Das zweite Mal sei schätzungsweise im Winter 2016/2017 gewesen. Sie zwei seien alleine bei ihm daheim gewesen. Sie hätten zuerst auf dem Sofa im Wohnzimmer normalen Geschlechtsverkehr gehabt. Dann habe A.A.___ unbedingt anal «vögeln» wollen. Zuerst hätten sie nur mit anal angefangen. Dann habe er aber zwischen beiden Löchern abwechseln wollen. Sie sei damals kniend in einer doggystyle-Position auf dem Sofa gewesen und er sei hinter ihr gestanden. Er habe sie dann abwechselnd anal und vaginal gevögelt. Das sei ihr sehr unangenehm gewesen und er habe das auch gewusst. Sie habe dann angefangen zu weinen, das heisse, ihr seien einfach die Tränen runtergelaufen. Aber A.A.___ habe einfach weiter bis zum Schluss gemacht. Als er mit ihr fertig gewesen sei, habe er gemeint, sie solle nicht übertreiben, es sei ja nicht so schlimm gewesen und er habe schnell gemacht. Es sei schon nicht so lange gegangen, so insgesamt 15 Minuten. Aber wenn man es nicht gernhabe, komme es einem halt ewig vor. Auf Frage bestätigte sie, mit dem anfänglichen vaginalen Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein, nicht aber mit dem anschliessenden Analverkehr. Er habe das gewusst. Er habe praktisch seit dem Anfang ihrer Beziehung gewusst, dass sie das nicht gerne mache, aber er sei der Meinung gewesen, dass es normal sei, wenn ein Mann ab und zu Analverkehr verlangen würde, und er sei auch der Meinung gewesen, dass eine Frau einem Mann Analverkehr geben müsse. Sie wisse nicht mehr, welche Worte sie damals verwendet habe. Aber sie habe A.A.___ damals ganz sicher gesagt, dass sie kein anal wolle, aber wie so oft in solchen Situationen habe er dann nur gemeint, dass sie sowieso nur selten Analverkehr hätten und sie sich besser daran gewöhne, wenn sie sich nicht ständig dagegen wehre. Dann wäre es auch nicht so schlimm für sie. Ausserdem seien wieder so Sprüche gekommen, dass er es sich bei einer anderen Frau holen werde, wenn sie es nicht mache. Sie habe Angst gehabt, dass er sie verlasse, wenn sie seine Erwartungen nicht erfülle, und somit nicht die Frau sei, welche er wolle. Sie sei damals extrem verliebt in A.A.___ gewesen und habe Zukunftspläne mit ihm gehabt, was er gewusst habe. Ausserdem sei er ihre einzige wirkliche Bezugsperson in dieser Zeit gewesen, sonst habe sie ja niemanden gehabt. Sie sei von A.A.___ abhängig gewesen. Auch das sei ihm klar gewesen und genau damit habe er gespielt. Der Analverkehr habe sehr geschmerzt und es habe noch mehr weh getan, weil er direkt reingegangen sei und nicht etwas vorgedehnt habe. Das Weinen sei einerseits wegen der Schmerzen beim Analverkehr und anderseits wegen der Enttäuschung gewesen; die Wut, dass sich A.A.___ einfach über ihren Willen und ihre Gefühle hinweggesetzt habe, es sei ihm einfach «scheissegal» gewesen. Auf die Frage, ob sie einmal an körperliche Gegenwehr gedacht habe, antwortet C.C.___ «Nein, oh Gott! Ich hatte Angst, dass er mich schlagen würde. Und wenn ich mich gewehrt hätte, wäre ich nie gegen A.A.___ angekommen. Ich hätte keine Chance gehabt gegen ihn».
Beim dritten Vorfall wisse sie es von der Zeit her nicht mehr genau. Es sei einfach in der Fw.___-Phase gewesen, weil es an dem Ort gewesen sei, wo sie damals die Prostitutionstätigkeit ausgeübt habe. Es sei in seinem Auto gewesen. A.A.___ habe den Kofferraum seines Autos geöffnet und sie habe sich dort hinein auf den Rücken gelegt. Ihr Kopf sei dabei über der Kante des Kofferraums gelegen, habe also nach hinten runtergeragt. A.A.___ sei dann über ihr gestanden und habe sie in die Kehle gefickt. Beim «Kehlenfick» sei extrem unangenehm, dass man fast keine Luft bekomme, einen Druck im Kopf habe und manchmal auch einen Würgereflex. Es sei immer ihr Gedanke gewesen, lieber dies als anal. Auf die Frage, ob sie sich gegen ihren Willen darauf eingelassen habe, weil sie nicht Analverkehr habe riskieren wollen, antwortete sie, ja, das könne man so sagen. Das letzte Mal sei ca. Anfang Sommer 2018 gewesen. Sie könne sich da noch an einen «Kehlenfick» von ihm erinnern. Da sei sie bei ihr daheim auf dem Bett gelegen. Sie sei auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und der Kopf sei über der Bettkante gehängt. «Dann stand A.A.___ über mir und vögelte mich in den Hals». Durch diesen Druck sei ihr ein Äderchen im Auge geplatzt, sie glaube es sei im rechten Auge gewesen. Sie wisse noch, dass ihr das extrem peinlich gewesen sei, als sie am nächsten Tag zur Arbeit habe gehen müssen. Bei diesem vierten Vorfall sei es ähnlich wie beim dritten Vorfall gewesen. Ihr falle noch ein, dass sie A.A.___ einmal einen Blowjob gegeben habe, bei dem sie fast habe erbrechen müssen; es sei aber nur Schleim rausgekommen. Sie habe fast erbrechen müssen, weil er ihren Kopf plötzlich so heftig gegen seinen «Schwanz» gedrückt habe.
2.1.4 In den übrigen Einvernahmen bestätigte C.C.___ ihre zuvor gemachten Aussagen, ergänzte und präzisierte diese und machte zusätzliche Ausführungen zu weiteren Erlebnissen, so zu einer Autofahrt in einem gemieteten Lamborghini, zu pornografischen Aufnahmen und zum Konsum von Drogen. Es wird diesbezüglich auf die Videos der Einvernahmen (Harddisk / digitale Daten A ERROR / Video-EV / EV C.C.___) und auf die Einvernahmenprotokolle in den Akten (10.2.19.01 und 10.2.19.02) verwiesen.
2.1.5 Würdigung der Aussagen von C.C.___
C.C.___ hat in ihrer ersten Einvernahme, nachdem sie die Fragen zur Person beantwortet hatte, zur Sache während mehr als einer Stunde ohne Unterbruch frei erzählt und dabei detaillierte Ausführungen zum Kennenlernen, zum Einstieg in die Prostitution, zu prägenden Erlebnissen, ihren Gefühlen, inneren und äusseren Konflikten, Gesprächen mit dem Beschuldigten etc. gemacht (10.2.19/018 ff.). Ihre Aussagen blieben im weiteren Verlauf über die vielzähligen Einvernahmen hinweg erstaunlich konstant und es kam zu keiner nennenswerten Aggravation.
Sie schilderte bereits in der ersten Einvernahme den Konflikt, in dem sie sich mit sich selbst und dem Beschuldigten befunden hatte, legte dar, wie sich dieser Konflikt im Laufe der Zeit zugespitzt hatte und der Beschuldigte ihre Prostitution im Laufe der Zeit auch als Argument benutzte, sie weiterhin in der Prostitution festzuhalten (Also das Ding sei, sie habe das ja eigentlich laut ihm freiwillig gemacht, sie habe ihm helfen wollen, aber später sei es so gewesen, dass, wenn sie habe aufhören wollen, es geheissen habe, er sei ihr egal oder auch, sie solle es nur noch einmal machen; was sie auch gehört habe, sei, «jetzt machst du es schon so lange, jetzt kannst du weitermachen, jetzt kommt es ja auch nicht mehr darauf an»).
Weiter schilderte sie von sich aus, was es mit dem Küssen auf sich hatte, dass sie dies emotional niemals der Prostitution zuordne, die Freier dies aber teilweise gewollt hätten, der Beschuldigte ihr das aber verboten habe, weil er ja ihr Partner sei und sie da teilweise in einen Gewissenskonflikt reingekommen sei, wenn Freier darauf beharrt hätten (Ganz am Anfang habe sie gesagt, sie wolle nicht küssen, weil sie das erstens «gruusig» gefunden habe und zweitens Küssen für sie Sexualität sei und ein Zeichen für Geborgenheit, Liebe, Zuneigung. Prostitution habe damit genau nichts zu tun; weil sie dies so gesagt habe, habe er dies als Chance genommen und gesagt, wenn sie jemanden küssen würde, dann würde sie ihn, den Beschuldigten, betrügen, weil sie ja eigentlich mit ihm in einer Beziehung sei; wenn sie es mit den Freiern geniessen würde, dann würde sie ihn somit betrügen).
Von hoher Authentizität zeugt auch ihre Schilderung des inneren Gefühlskonflikts, der aufgrund der Ansprüche des Beschuldigten bei ihr entstanden ist: einerseits zeichnete sich die Prostitution durch die Abwesenheit von Gefühlen aus, anderseits musste sie die Freier zufriedenstellen, durfte dabei aber wiederum den Beschuldigten (gefühlsmässig) nicht betrügen (Der Ablauf mit den Freiern sei immer wie folgt gewesen: ja nichts fühlen, ja nichts sonst irgendwie machen, einfach hoffen, es sei schnell fertig; es sei extrem schwierig gewesen, ihre Zufriedenheit feststellen zu können, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, wenn die Freier keine Zufriedenheit hätten, dann würden sie nicht mehr kommen; dann sei sie schuld daran, wenn das Geschäft nicht laufe; aber handkehrum dürfe sie ihn, den Beschuldigten, nicht betrügen). In diesem Zusammenhang schilderte sie denn auch einen daraus entstandenen Konflikt mit dem Beschuldigten, als sie diesem einmal beichtete, dass sie einen Freier auf dessen nachdrückliches Verlangen geküsst habe. Er habe sie dann als Betrügerin beschimpft. Dies sei für sie schlimm gewesen. Sie habe von ihm nie für irgendetwas Verständnis bekommen.
Sehr anschaulich schilderte sie den Konflikt, den sie mit dem Beschuldigten hinsichtlich der angebotenen Sexdienstleistungen hatte (Sie habe zum Beispiel auch gesagt, kein anal machen zu wollen, weil ihr das nicht gefalle und ihr das auch weh tue; sie habe auch nicht ohne Kondom gewollt, einfach wegen des Schutzes, wegen Krankheiten; beides habe er trotzdem gewollt, weil man bei Analsex mehr Geld habe verlangen können; auch ohne Kondom habe man mehr Geld verlangen können; wenn sie etwas gesagt habe, habe er gesagt, es gefalle ihr ja; sie wolle kleinere Termine machen, wo man weniger verlange, damit sie es länger machen könne. Sie könne aber schnell ohne Kondom, dafür nur einmal. Dann müsse sie auch nicht so lange machen). In dieser Aussage widerspiegelt sich nachvollziehbar, wie der Beschuldigte C.C.___ durch falsche Unterstellungen in beklemmende Gewissenskonflikte hinein manövrierte und sie so dazu brachte, Leistungen gegen ihren Willen zu erbringen.
Weiter sind ihre Aussagen zum ersten Mal, als sie der Beschuldigte geschlagen habe, in hohem Masse zeitlich, örtlich, situativ und gefühlsmässig verknüpft. Sie schilderte in diesem Zusammenhang eine ganze Kettenreaktion bei ihr und dem Beschuldigten und mithin viele Begleitumstände (Das erste Mal geschlagen habe er sie, als sie aus Versehen bei einem Klienten das Geld zu nehmen vergessen habe. Es sei eigentlich immer so abgemacht gewesen, dass sie zuerst das Geld nehme und nachher den Akt ausübe. Sie hätten da ein «mega Gstürm» gehabt, weil der Klient zu spät gekommen sei und da habe sie ihm gesagt, das sei von der Zeit weg; es habe eine «mega» Diskussion gegeben, sie habe noch heimlich mit A.A.___ geschrieben, was sie jetzt machen solle, sie sei extrem überfordert; und nachher habe sie vergessen, das Geld zu nehmen; es sei ihr erst aufgefallen, als sie zurückgekommen sei; danach habe er sie geschlagen und ihr wiederum den Vorwurf gemacht; sie sei für nichts gut, sie vergesse sogar das Geld und es habe ihr sicher «mega» gefallen; dann seien sie am Fahren gewesen – sie seien eh immer mit dem Auto unterwegs gewesen, also, ihre ganze Beziehung habe fast nur im Auto stattgefunden – und er habe sie von der Seite einfach geschlagen).
Zeitliche, örtliche und situative Verknüpfungen weisen auch ihre Aussagen zum Prostitutionsalltag auf. Dabei schilderte sie wiederum nebensächliche Details (betreffend Familienanlässe), die bei einer Falschaussage kaum erwähnenswert wären (Und danach sei das halt immer weitergegangen; er habe das Geld für sein Haus gewollt, Geld für seine Familie gewollt und, und, und – sie habe es einfach nur noch gemacht; es sei eigentlich fast zum Alltag geworden; sie sei nach der Arbeit zum Umziehen zu ihrem Kästchen gegangen und habe auf das Handy geschaut; da sei schon gestanden, dann und dann sei ein Termin; das sei für sie einfach nur noch Alltag gewesen; sogar wenn sie Familienanlässe gehabt habe; habe er ihr geschrieben, noch bevor sie gegangen sei; und gefragt, wann sie zurückkomme, wann er anfangen könne, Termine zu machen; das sei für sie ein ständiger Druck gewesen, weil es einfach nur um diese blöden Termine gegangen sei, weil alles rundherum gar nicht mehr wirklich existiert habe).
C.C.___ schilderte unzählige Gespräche und Kommunikationen mit dem Beschuldigten, in denen immer wieder die innere und äussere Konfliktsituation zum Ausdruck kam, in der sie sich befand, so u.a. auch im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt ihrer Mutter. Auch hier schilderte sie scheinbare Nebensächlichkeiten, die aber aufzeigen, wie der Beschuldigte auf das Prostitutionsgeschäft fixiert war (Im Sommer 2017 sei dann ihre Mutter verstorben; am Anfang, als die Mutter ins Spital gekommen sei, habe sie (C.C.___) gesagt, sie wisse nicht, ob sie ins Spital gehen solle, weil die Mutter mit all den Geräten im Koma gelegen sei; sie habe Angst gehabt, ihre Mutter so zu sehen; sie habe mit dem Beschuldigten ein paar Mal darüber geredet und er habe gesagt, sie müsse es wissen, er wolle sie nicht zwingen, aber er müsse es wissen wegen der Termine).
Von hohem Detaillierungsgrad und wiederum mit zeitlicher, örtlicher, situativer und emotionaler Verknüpfung sind ihre Aussagen zur Beendung der Beziehung (Zum Glück habe sie Anfang Oktober [2018] eine Woche Ferien gehabt und vor diesen Ferien habe sie ihm in einer SMS mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle; sie sei dann in die Ferien, weil sie einfach Angst gehabt habe, ihm das persönlich zu sagen; er habe ihr dann noch geschrieben, ob er sie jetzt lange genug ignoriert habe oder ob er noch länger müsse; sie habe ihm geantwortet, für sie sei die Sache gewesen; dann habe er plötzlich so geschrieben, nein, bitte nicht, er wisse, er habe «mega» viele Fehler gemacht, es falle ihm erst jetzt auf; aufgrund des «Bittibätti» hätten sie wieder lange diskutiert, sie hätte ihm fast eine Chance gegeben und dann sei diese Chance aber zum Glück doch nicht durchgekommen; sie hätten sich nach den Ferien noch ein paar Mal gesehen; sie habe ihm dann noch einmal Geld überwiesen; sie glaube, sie habe das sogar überwiesen – deswegen habe sie auch ein Foto seiner Bankkarte).
Dass C.C.___ den Beschuldigten nicht unnötig belastet, zeigt sich u.a. an der Schilderung, wonach ein Freier von ihr einmal verlangt habe, dass sie sich ihm unterwerfe und er sie schlagen dürfe. Sie habe dies nicht machen wollen und sei aus seinem Auto ausgestiegen, was der Beschuldigte akzeptiert habe. Aber später sei dieser Freier wiedergekommen. Sie habe ihn schon am Auto erkannt und habe deswegen dem Beschuldigten geschrieben. Dieser habe aber gesagt, «nein, komm, jetzt bezahlt er mehr, mach es trotzdem». Hätte C.C.___ den Beschuldigten in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig beschuldigen wollen, wäre diese Differenzierung vom ersten und zweiten Mal nicht nötig gewesen. Sie hätte dem Beschuldigten unterschieben können, dass er bereits beim ersten Mal ihr Nein nicht toleriert habe.
Eine detailreiche, persönlich geprägte Geschichte, die so kaum erfunden sein kann, erzählte C.C.___ mitunter im Zusammenhang mit ihren Pseudonymen Et.___ und Fw.___ (Den ersten Namen hätten sie aus einem Lied gehabt, dessen Titel «[…]» laute; das Lied stamme von [Künstler]; als sie sich kennengelernt hätten, hätten sie im Auto das Lied eigentlich rauf und runter gehört; der zweite Name Fw.___ sei eine «Abwicklung» von [...]. [...] sei ihr in den Sinn gekommen, weil ihre Mutter sie früher so habe nennen wollen und sie, die Privatklägerin, diesen als «Bitch-Namen» empfunden habe. Er habe ihn aber zu wenig erotisch gefunden und deswegen hätten sie den Namen etwas abgeändert zu Fw.___).
Eindrücklich sind auch ihre Aussagen dazu, dass der Beschuldigte offenbar gut gewesen sei im Vertuschen. Auch hier sind die Aussagen nicht auf die Kerninformation reduziert, sondern enthalten eine ganze Reihe von scheinbaren Nebensächlichkeiten (Er habe Geld, welches sie angespart hätten, gemäss seinen Aussagen bei seinem Onkel und seinen Eltern aufbewahrt; evtl. auch bei einem Kollegen; auf jeden Fall habe er immer geschaut, dass nichts bei ihm aufzufinden sei; zudem gebe es auch ein Lied von Xhatar, welches «Regel Nummer 1» oder einfach «Regel» heisse; dort zähle Xhatar Regeln von eins bis zehn auf und wenn man die anhöre, dann höre man, dass dies Tipps seien, wie man Sachen verstecken könne, dass man zwei Handys benutzen solle, dass man privat nie mit dem verwechseln solle, also mit Schwarzarbeit und, und, und; er habe ihr gesagt, sie solle bezogen auf ihre Arbeit nach diesen Regeln leben).
C.C.___ schilderte, dass sie die Prostitution eigentlich auch ein wenig für die eigene Wertsteigerung gemacht habe. Sie habe gedacht, wenn sie das mache, dann werde sie akzeptiert von ihm, dann werde sie geliebt von ihm, dann mache sie etwas Gutes. Dies ist ein weiteres Beispiel für die unverblümte Schilderung eines eigenen psychischen Vorganges und der Art ihres fremdbestimmten Verhaltens.
Bei all diesen erlebnisbasierten Schilderungen gilt zu beachten, dass C.C.___ diese meist als Zeugin und mithin nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses machte. Aber auch als Auskunftsperson wurde sie über die Strafbarkeit falscher Belastungen belehrt.
Dass C.C.___ den Beschuldigten nicht unnötig belasten wollte, zeigte sich auch in der Einvernahme vom 6. November 2019, als sie vom Staatsanwalt als Auskunftsperson befragt wurde: der Beschuldigte habe ausser bei den zwei Malen, wo er sie geschlagen habe, nie Gewalt angewendet. Was ein wenig mühsam gewesen sei, sei, dass er von ihr manchmal sexuelle Tätigkeiten mit ihm verlangt habe, welche sie nicht gewollt habe, einfach, weil sie zu müde gewesen sei oder so. Es sei nicht so gewesen, dass er sie nachher mit Zwang irgendwie vergewaltigt hätte oder so. Aber er habe sie immer irgendwie überreden können. Dazu führte sie in der Einvernahme vom 29. Mai 2020 aus, es sei mindestens achtmal vorgekommen. Entweder habe A.A.___ mit ihr anal verkehren oder einen «Kehlenfick» machen wollen und sonst sei es halt vorgekommen, dass er Sex mit ihr verlangt habe, wenn sie nicht gewollt habe, weil sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern genug gehabt habe. Hätte sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollen, wären diese Differenzierungen nicht nötig gewesen. Sie hätte ihn kurzum der wiederholten Gewaltanwendung bezichtigen können.
Wie diese Beispiele exemplarisch veranschaulichen, weisen insbesondere die Erstaussagen von C.C.___ einen quantitativen Detailreichtum sowohl betr. das Kerngeschehen als auch betr. Begleiterscheinungen auf, sind kontextuell eingebettet und verknüpft, geben Gespräche sowie innere und äussere Konflikte wieder, zeigen Interaktionen zwischen ihr, dem Beschuldigten und teilweise den Freiern auf, enthalten ausgefallene Einzelheiten sowie Schilderungen von eigenen und täterseitigen psychischen Vorgängen.
C.C.___ belastete sich auch selbst. So gab sie an, bei der Polizei nach ihrer Verhaftung und bei der KESB Falschangaben gemacht zu haben und ihnen eine falsche Geschichte erzählt zu haben. Auch ihr Vater habe die Geschichte geglaubt und sie habe ihm angegeben, es gehe ihr gut. Sie erläuterte, wie sie die Bankkarten ihrer kurz zuvor verstorbenen Mutter verwendet habe, um Geldbezüge ab dem Konto ihrer Mutter zu tätigen. Sie führte aus, dass sie Utensilien für den Anbau von Marihuana gekauft und Hanfsamen im Ausland bestellt habe. Demgegenüber entlastete sie den Beschuldigten – wie aufgezeigt – teilweise auch. So gab sie z.B. an, er habe nicht mehr als zweimal Gewalt angewendet. Teilweise korrigierte sie auch spontan ihre eigene Aussage, so z.B., als sie aussagte, der Beschuldigte habe sie geschlagen, nachdem sie ihm gebeichtet habe, dass sie einen Freier geküsst habe. Sie korrigierte umgehend ihre Aussage und sagte, er habe sie in einem anderen Zusammenhang geschlagen (als sie einmal bei einem Freier vergessen hatte, das Geld einzufordern). Diese Beispiele veranschaulichen exemplarisch weitere erlebnisbasierte Kennzeichen: spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Selbstbelastung und Entlastung des Täters.
Es gibt eine Vielzahl weiterer Realkennzeichen, so auch in den Folgebefragungen. Es kann diesbezüglich ergänzend auf die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen – auch zu den entsprechenden Einwänden der Verteidigung – verwiesen werden (US 49 - 75):
- Die Vorinstanz legte auf den Urteilsseiten 49 bis 60 detailliert dar, wie C.C.___ örtlich, zeitlich, sachlich und personell das Kerngeschehen, aber auch Nebensächliches, detailreich schilderte, so u.a. das Kennenlernen, das Freikaufen von der Prostitution, die Finanzierung der gegründeten Reinigungsfirma, die Vorbereitung von C.C.___ für die Prostitution, die Findung der beiden Pseudonyme, die Ausübung der Prostitution, das Terminmanagement, die Wiederaufnahme der Prostitutionstätigkeit nach dem Tod der Mutter, die Prostitutionsörtlichkeiten, die Freier und Stammkunden, die durchschnittliche Anzahl Kunden pro Tag, die durchschnittlich erzielten Tageseinnahmen, die Art der sexuellen Dienstleistungen, der Ablauf bei der Aufnahme und Zustellung von Porno-Videos, die Infektionen und ärztlichen Untersuchungen, die Kommunikationsweise zwischen C.C.___ und dem Beschuldigten betr. Freiertermine, die Anhaltung vom Februar 2017, die Vertuschungen des Beschuldigten, die Pausen und Unterbrüche während der Prostitutionstätigkeit, die Planung der Freiertermine und die Vereinbarung von sexuellen Dienstleistungen, den Beginn der Prostitutions- und der Kokainschmuggelthematik und die Arbeit von C.C.___ während des Ramadans.
- Auf den Urteilsseiten 60 bis 62 legte die Vorinstanz dar, wie C.C.___ das Kerngeschehen und damit zusammenhängende Begleiterscheinungen sachlich schilderte: so u.a. die Beendigung der Prostitution gegen Zahlungen aus der Erbschaft, zwei psychische Zusammenbrüche während der Beziehung mit dem Beschuldigten, die Freikäufe für zwei, drei Wochen nach dem Tod der Mutter, die Erniedrigung durch Freier, die Handyaufnahmen durch den Beschuldigten, den ungeschützten Verkehr mit dem Beschuldigten, die durch die Sexarbeit bedingten Krankheiten und Infektionen, die körperlichen Zusammenbrüche und die sexuellen Handlungen des Beschuldigten an ihr.
- Auf den Urteilsseiten 62 bis 64 führte die Vorinstanz Beispiele an für Angaben von psychischen Vorgängen und Empfindungen, teils gekoppelt mit persönlichen Gedanken: die verbalen Verletzungen durch den Beschuldigten, ihr blindes Vertrauen in ihn, ihre Gedanken über die Instruktionsvideos, das sie abstossende Angefasst-Werden durch fremde Männer, das Anschaffen während der Menstruation, der von ihr gehasste Analverkehr, das Erstellen von Videos für Freier, die Schilderung, wie sie sich selbst zusehends verloren hat, Ausführungen zum Küssen, das Über-sich-ergehen-Lassen der Freiertermine, zur Beziehung mit dem Beschuldigten und deren Bedeutung für sie, ihr gefühlloses Funktionieren während der Prostitutionszeit und ihr damaliges Befinden, besonders verabscheute Praktiken und den Termin mit einem Zürcher Freier, den sie habe misshandeln müssen.
- Die Vorinstanz legte auf den Urteilsseiten 65 bis 67 zahlreiche entlastende Aussagen dar. Insbesondere sagte C.C.___ aus, das Schlagen seinerseits sei nicht so schlimm gewesen; ausser zweimal Schläge habe es keine körperliche Gewalt gegeben; sie habe die Prostitution damals gar nicht als so schlimm empfunden, weil sie ja davon ausgegangen sei, sie könne dadurch dem Beschuldigten helfen; der Beschuldigte habe eigentlich nicht gewollt, dass sie Drogen nehme oder Alkohol konsumiere.
- Selbstbelastende Aussagen von C.C.___ führte die Vorinstanz auf Urteilsseite 67 auf. Solche erfolgten u.a. im Zusammenhang mit dem Anbau von «Gras» sowie dem geplanten Transport von Kokain und zu ihrer «Girlie-Phase», in der sie sich befand, als sie den Beschuldigten kennenlernte. Zahlreiche Interaktions- und Gesprächsschilderungen zum Kerngeschehen, insbesondere zwischen C.C.___ und dem Beschuldigten, fasste die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 67 bis 69 zusammen. Die Vorinstanz nannte auf Seite 70 f. auch diverse Beispiele von Handlungsketten, welche C.C.___ in ihren Aussagen dargelegte. Ihre Aussagen zeichnen sich geradezu aus durch entsprechende Schilderungen. Auch unstrukturierte Aussagen, Erinnerungslücken und Korrekturen der eigenen Aussagen von C.C.___ legte die Vorinstanz dar (US 71 f.).
- Die Vorinstanz zeigte auch zahlreiche Beispiele auf für Schilderungen origineller Nebensächlichkeiten und ausgefallener Ereignisse, welche nicht den Kernsachverhalt betrafen (u.a. Tattoo-Thematik, Freier mit Knick im Penis, Verhalten des Beschuldigten beim einvernehmlichen Sex, Verschweigen der Ehefrau und deren Ausgabe als Schwester, Herkunft des Namens «Et.___» etc.). Und schliesslich verweist die Vorinstanz auch auf geschilderte Komplikationen beim Handlungsablauf (Anhaltung und Anzeige im Zuge der Prostitutionstätigkeit, Bestellung von Hanfsamen im Ausland und Zollvorfall, vereinbarter Termin mit Freier, welcher Akt mit Stuhlgang und Urin wollte, was sie dann aber nicht bieten konnte, obwohl sie den ganzen Tag den Stuhlgang vermieden habe, etc.; US 75).
Vor dem Hintergrund dieser unzähligen Realkennzeichen, welche die Aussagen von C.C.___ enthalten, kann und muss die Nullhypothese verworfen werden. Ergibt die Prüfung der Aussagen, dass die Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann, wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist.
Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, ist neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen.
Bei C.C.___ sind keine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten auszumachen. Wie die dargelegten Aussagen zeigen, ist sie zweifellos fähig, Sachverhalte und mehrfach verknüpfte Handlungsketten nachvollziehbar und schlüssig zu schildern. Es gibt denn auch keine entsprechenden Einwände seitens der Verteidigung gegen die Aussagetüchtigkeit von C.C.___. Näher zu prüfen ist, ob allenfalls suggestive Einflüsse vorlagen. Weiter ist auch die Motivation von C.C.___ zur Anzeigeerstattung näher auszuleuchten.
C.C.___ liess in ihrem Namen erst rund eineinhalb Jahre nach dem Ende der dem Beschuldigten ihrerseits vorgeworfenen erzwungenen Prostitution Anzeige erstatten. Die Anzeige wurde von der Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn erstattet. Der Fall wurde umgehend der Staatsanwaltschaft zugeteilt. In der entsprechenden Fallzuteilung der Kantonspolizei wurde vermerkt (3.1.2/1):
«Am Mittwoch, 28.08.2019 / 15:30 Uhr meldete Frau Ju.___ von der Opferhilfestelle AG /SO, dass sie im Namen von C.C.___, 29.02.2000 eine Anzeige erstattet. C.C.___ gelangte via eine Therapeutin zur Opferhilfe und gab an, als 16 - 18-Jährige, also bis Ende 2018, durch den Obgenannten, A.A.___, zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Als Tatort gibt sie mehrheitlich [Ort 1] und [Ort 3] an und auch in [Ort 9] in einem Wald sei es dazu gekommen. Das Geld wurde ihr durch A.A.___ abgenommen. Da A.A.___ sie bedrohte, hat C.C.___ mittlerweile den Wohnort sowie das Natel gewechselt und hat Angst, dass A.A.___ herausfinden konnte, wo sie wohnt. Durch die Opferhilfestelle wurde C.C.___ bereits eine Anwältin in der Person von Roos Eveline zur Seite gestellt».
C.C.___ gelangte somit nicht von sich aus und spontan an die Polizei, sondern via Therapeutin und Opferhilfeberatung. Gemäss späteren Aussagen von C.C.___ machte Frau Ju.___ sie auf das Loverboy-Phänomen aufmerksam, worauf sich C.C.___ über dieses Phänomen näher informierte und dann zum Schluss kam, dass sie womöglich Opfer eines solchen Täters geworden sein könnte. Dieser Hinweis von Frau Ju.___ könnte potenziell suggestive Wirkung gehabt haben bzw. hätte die Anzeige und die folgenden Aussagen von C.C.___ beeinflussen und in eine bestimmte Richtung lenken können. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr der Hinweis die Anzeigeerstattung erleichtert, evtl. sogar erst ermöglicht hat, zumal sie erkennen konnte, dass die Schuld am Ganzen allenfalls nicht nur sie alleine, sondern evtl. auch A.A.___ treffen könnte. In der auf die Anzeige folgenden ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, in welcher C.C.___ über eine Stunde in freier Rede als Zeugin aussagte, erwecken die gemachten Aussagen nicht den Anschein, von diesem aufgrund der Bemerkung von Frau Ju.___ möglichen suggestiven Effekt geleitet worden zu sein. Die Aussagen sind nicht darauf ausgelegt, dem Beschuldigten die Schuld alleine in die Schuhe zu schieben, ihm Zwang zu unterstellen und sich als reines Opfer darzustellen. Vielmehr wurde in eindrücklicher und unglaublich detaillierter Weise die Brüchigkeit der ganzen Geschichte zum Ausdruck gebracht. C.C.___ gab einen Haufen von Vorfällen, Gesprächen, Gedanken, Konflikten, gemeinsamen Machenschaften etc. zu Protokoll, die für sie als juristische Laienperson nicht ohne weiteres – im Sinne eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten – eingeordnet werden konnten. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, C.C.___ habe sich von Frau Ju.___ ein strafbares Verhalten des Beschuldigten in dem Sinne suggerieren lassen, als sie dazu einen suggerierten bestimmten strafbaren Sachverhalt übernommen und wiedergegeben hätte. Dazu sind ihre Aussagen viel zu komplex und umfangreich. Es ist jedoch sehr wohl möglich, dass C.C.___ ohne Therapeutin und Opferhilfeberaterin nie Anzeige erstattet hätte, weil ihr aufgrund der komplexen und vielschichtigen Verhältnisse, in die sie verstrickt war, allenfalls ohne Hilfe nie bewusst geworden wäre, dass ein strafbares Verhalten des Gegenübers vorliegen könnte. Die Opferberatung ist denn mitunter auch dazu da, potentiellen Opfern von Straftaten bei der Anzeigeerstattung beiseitezustehen. Wie weiter unten noch dargelegt wird, werden die Aussagen von C.C.___ insbesondere auch durch die Aussagen des Beschuldigten selbst gestützt (Audioaufnahmen), was zeigt, dass die Aussagen von C.C.___ eben nicht auf Suggestion, sondern auf Erlebtem basieren, das auch der Beschuldigte so schilderte, wenn auch nicht im Bewusstsein, dass seine Aussagen später einmal in ein Strafverfahren einfliessen würden.
Bezüglich der Frage eines allfälligen Motivs von C.C.___ für eine bewusste Falschbeschuldigung ist vorab festzuhalten, dass es ihr nicht um monetäre Interessen ging. So gab sie von Beginn an zu Protokoll, der Beschuldigte schulde ihr Geld, aber sie gehe davon aus, dass sie das Geld nicht mehr zurückerhalte. Sie gab auch von Anfang an zu erkennen, dass es ihr bei der Strafanzeige darum gehe, zu verhindern, dass anderen Frauen mit dem Beschuldigten das Gleiche passiere. Dafür nahm sie in Kauf, mit dem Beschuldigten abermals grosse Probleme zu kriegen. Sie wechselte denn auch den Wohnort, um für den Beschuldigten nicht mehr erreichbar zu sein. Solche aufwändigen Schutzmassnahmen zu treffen, nur um von jemandem durch eine Falschanzeige Geld zu erhalten, von dem man nicht erwartet, dass er jemals noch Geld bezahlen würde, ist nicht plausibel. Dasselbe gilt für ein allfälliges Rachemotiv wegen verletzter Gefühle. Noch heute muss die Wohnadresse von C.C.___ geheim gehalten werden, um allfällige Racheakte seitens des Beschuldigten bzw. seines Umfelds zu vermeiden. Hätte C.C.___ aus Rache oder aus monetären Interessen die Strafanzeige erstattet, wären auch ihre Aussagen fokussiert auf das Unrecht des Beschuldigten, was sie aber eben nicht sind. Dass die Aussagen stattdessen äusserst differenziert sind und auch eigenes Verhalten kritisch beleuchten, den Beschuldigten teilweise entlasten und ihn jedenfalls nicht übermässig belasten, sie von sich auch transparent bekannt gibt, sehr verliebt gewesen zu sein und daher das Ganze irgendwie freiwillig gemacht zu haben, um dem Beschuldigten zu helfen, spricht für das von ihr angegebene Motiv der zukünftigen Deliktsverhinderung. Sie wusste, dass der Beschuldigte in seinen Machenschaften nicht nur für sie, sondern auch für andere Frauen kaum durchschaubar war und er deshalb nur durch eine Aufklärung seiner Straftaten zu stoppen war. Dass sie für dieses höhere Ziel bereit war, sozusagen vor dem Beschuldigten abzutauchen, ist ehrenwert, und vor dem Hintergrund, dass C.C.___ mit dem veranlassten Strafverfahren und den zahlreichen Befragungen nach eigenen Aussagen das Geschehene auch selber verarbeiten konnte, nachvollziehbar.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht untergraben würde, wenn C.C.___ u.a. auch deshalb Strafanzeige erstattet hätte, um möglicherweise ihr Geld zurückzuerhalten oder zumindest eine Zivilforderung geltend zu machen und allenfalls auch durchzusetzen. Angesichts der hohen Beträge, die sie dem Beschuldigten insbesondere von ihrem Erbe gegeben hat, wäre dies sogar ein nachvollziehbares Motiv.
Analyse der Aussagen von C.C.___ anhand weiterer Beweismittel
Der Beschuldigte verweigerte zwar im gesamten Verfahren seine Aussage. Es liegen von ihm somit keine justizförmig erhobenen Aussagen vor. Aus seiner Observation, der Telefon-Echtzeitüberwachung und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konnten keine wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden. Hingegen brachte die Audio-Überwachung des Audi S5, die vom 7. Mai 2020 bis 13. Juli 2020 dauerte, eine Menge aufschlussreicher Aussagen des Beschuldigten zu Tage. Die Vorinstanz fasste diese mit den entsprechenden Aktenverweisen auf den Urteilsseiten 31 - 36 im Wesentlichen zusammen. Darauf kann verwiesen werden.
So äusserte der Beschuldigte u.a. mehrfach, C.C.___ die Existenz seiner Ehefrau drei Jahre lang verheimlicht zu haben. Weiter geht aus den Erzählungen des Beschuldigten hervor, dass er C.C.___ – unter Zuhilfenahme seines Umfelds – intensiv suchte, obwohl er wusste, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wollte. Im Gespräch vom 27. Mai 2020 sinnierte der Beschuldigte darüber, wie es hätte ausgehen können mit C.C.___ und ihm, wenn er es nicht «so weit gebracht» hätte, und auch darüber, was er ihr angetan habe. Er äusserte explizit, C.C.___ «zum gröbsten verarscht» zu haben. C.C.___ könne ihm jetzt das Leben kaputt machen. In einem weiteren Gespräch vermuten der Beschuldigte und eine Drittperson, dass C.C.___ Angst vor ihm habe und davor, dass er sie schlagen wolle; dies aufgrund dessen, was er ihr angetan habe. Weiter plante der Beschuldigte, C.C.___ bestätigen zu lassen, dass er nicht so mit ihr «gearbeitet» habe. Er war sich gemäss eigenen Aussagen im Klaren, dass er deshalb ans Messer geliefert werden könnte.
Aussagen des Beschuldigten gegenüber M.___ vor einem Termin mit einem Freier zeigen, dass er nicht im Knast landen wolle und gegebenenfalls seine Kinder vier oder fünf Jahre nicht sehen könne. Aus Gesprächen ergibt sich, dass der Beschuldigte Angst hatte, wenn das mit C.C.___ auskommen würde, «nur das mit C.C.___ ist das Problem» (vgl. Protokoll vom 9. Juli 2020 ab 03:37:18 Uhr). Weiter geht aus mehreren Gesprächen hervor, dass der Beschuldigte vom Erbe wusste, welches C.C.___ nach dem Tod ihrer Mutter erhalten habe. Sie habe genug Geld. Sie habe über eine halbe Million genommen, sie sei schlussendlich mit hundertsechzigtausend «geblieben», er habe über vierhunderttausend genommen. Er wolle auf Gott schwören, C.C.___ «das Geld» zurückzugeben. Er habe ein schlechtes Gewissen, dass er das Geld genommen habe.
Er äusserte sich zur Prostitutionstätigkeit und Sexarbeit von C.C.___, über die diesbezügliche Abneigung von C.C.___, zu ihrer finanziellen Ausbeutung und seinem freien Verfügen darüber; sie hätten Geld «wie Heu» gehabt, er habe «huere guet gelebt», es sei eine «Millionärszeit» gewesen, er habe so viel Geld gemacht, am Tag sei er «drei bis vier Mal dort rein tun gegangen in den Safe», er habe gar nicht mehr gewusst, wie viel Geld er gehabt habe; dass eine Frau «fünfzig bis sechzig gespartes Geld» bringen könne – Gespartes plus Luxus –, das bedeute «über hunderttausend» für ein halbes Jahr; mit dem «Job» Frauen-Verkaufen werde man Millionär, mache so CHF 200'000.00 in drei, vier Monaten; er erzählte, wie er im Tages- bzw. Wochenrhythmus grosszügig hohe Geldbeträge an seine ganze Familie habe verteilen können; die von ihm aufbewahrten Pornovideos von C.C.___, zeigte er M.___ gegen deren Willen; weiter bezeichnete (auch) der Beschuldigte den [Parkplatz] [Ort 1] als den Ort, an dem er zwei Jahre lang seine «Arbeit gemacht» habe.
Im Gespräch mit M.___ lamentierte der Beschuldigte, unter finanziellem Druck zu stehen, erwähnte Betreibungen und seine Besorgnis darüber, wenn seine Kinder ihn anbettelten und er nichts machen könne. Danach erwähnt er, mit C.C.___ in einem Jahr und drei Monaten über eine Million eingenommen zu haben. Im weiteren Gesprächsverlauf erzählte er weitere Umstände im Umgang mit «Kunden» bzw. Freiern. Es gehe einen, zwei Monate, bis er die Kunden habe und sie anfingen und dann so richtig Vollgas geben könnten. C.C.___ ist in den Gesprächen zwischen M.___ und dem Beschuldigten derart präsent, dass sich M.___ beschwert, diesen Namen jeden «verfickten Huresohn Tag» von ihm zu hören. In diesem Kontext äussert der Beschuldigte, sie habe doch gesagt, dass sie (M.___) ihm helfen werde. C.C.___ habe ihm «huere» geholfen, deshalb erwähne er ihren Namen immer.
In einem Gespräch gab der Beschuldigte gegenüber Cy.___ seine wahren Absichten mit M.___ preis. Weiter instruierte der Beschuldigte M.___ detailgenau über den Ablauf, wann sie ihm was schreiben müsse und wie sie vorzugehen habe am Termin mit dem Freier. Aus dem Gespräch mit M.___ geht auch hervor, dass der Beschuldigte daran interessiert war, Termine mit «Klienten» durchzuführen. Um M.___ für sein Vorhaben «zu gewinnen», bediente er sich verschiedener Mittel: Er nannte grosse Geldbeträge bzw. den finanziellen Anreiz, seine Befriedigung durch den Kauf eines Autos, verschiedene Druckmittel, die nachfolgende Heirat mit ihm.
Weiter transkribiert ist die Aussage des Beschuldigten gegenüber M.___, dass er schon länger auf «Badoo» sei und dort C.C.___ kennengelernt habe. Nichts Anderes gab C.C.___ zu Protokoll.
Weiter ergeht aus mehr als einem Gespräch, dass der Beschuldigte C.C.___ an Männer verkaufte, womit ihn in einem Gespräch auch sein Bruder K.A.___ konfrontierte. Als der Beschuldigte in einem Gespräch mit einer unbekannten Person, vom Beschuldigten «Onkel» genannt, schwärmend von «C.C.___» erzählte, fragte der andere zurück, ob es vielleicht diese C.C.___ sei, welche sie «gefickt» hätten, diese C.C.___, die der Beschuldigte gegen Geld verkauft habe. Darauf gab der Beschuldigte zu, sie verkauft zu haben.
Den Aussagen des Beschuldigten kommt die Bedeutung eines weitreichenden indirekten Geständnisses zu. Hinweise auf einen fehlenden freien Willen des Beschuldigten, diese Äusserungen gemacht zu haben, sind nicht erkennbar. Er machte diese Aussagen gegenüber ihm vertrauten Personen. Der Beschuldigte hatte dabei keinen Grund, sich wahrheitswidrig zu belasten. Auch gibt es – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung – keinen Anlass, davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich geblufft hätte. Der Beschuldigte selbst hat sich im Strafverfahren notabene nie zu diesen verdeckt erhobenen Aussagen von ihm geäussert. Er hat sie weder relativiert noch sonst irgendwie kommentiert, geschweige denn als Bluff abgetan.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die in Audioaufnahmen festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten, welche insbesondere im Rahmen der Audio-Überwachung des Audi S5 erhoben worden sind, abgestellt werden kann. Der Beschuldigte machte dabei gegenüber Dritten zahlreiche Aussagen, die mit denjenigen von C.C.___ übereinstimmen bzw. ihre und im Übrigen auch die Aussagen von G.___, M.___ und D.A.___ bestätigen (dazu nachfolgend; Harddisk / digitale Daten A ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung / gesamte Audio-Aufzeichnung Audi_OCR). Der Kernsachverhalt seiner gemachten Aussagen stimmt in beeindruckender Weise mit den Angaben von C.C.___ überein. Die Audioaufzeichnungen zeigen weiter unzählige Parallelen zwischen der Vorgehensweise des Beschuldigten, wie sie von C.C.___ geschildert wurde, und seinem Vorgehen gegenüber M.___. So sticht beispielsweise hervor, dass er M.___ identische Vorgaben machte wie gegenüber C.C.___: Mittels der drei Emojis (Daumen hoch, Herz und Affe) musste ihm von den Frauen kommuniziert werden, dass der Freier erschienen ist, das Geld übergeben hat und der Akt mit dem Freier beendet bzw. dieser gegangen ist. Während einer der Repetitionen der Emojis lief das von C.C.___ beschriebene Lied «Et.___». Übereinstimmend sind auch die angegebenen Gründe für die Prostitution, die Klagen über Schulden und Betreibungen durch den Beschuldigten, die Instruktionen, die Anweisung, dass die Kunden zufriedengestellt werden müssten, damit sie immer wieder kämen, dass die Freier einen beschränkten Zeitrahmen hätten, um zu «kommen», dass keine Meldung an die Polizei erfolgen dürfe, dass sie niemandem über die Prostitutionstätigkeit erzählen solle, sie sich zur Verfügung stellen müsse und sie ihm ganz früh im Voraus sagen müsse, wenn sie anderweitig abmachen wolle, dass sie die Termine, die er für sie vereinbart habe, in jedem Fall wahrnehmen müsse, sie ab und zu anal machen müsse, wenn der Preis stimme etc.
Wie in den Audio-Aufnahmen dokumentiert, sagte auch der Beschuldigte, dass Analverkehr für C.C.___ schmerzhaft gewesen sei, dass sie es gehasst habe und sie sogar habe weinen müssen, sowie, dass sie aufgrund der Schmerzen gestöhnt habe, was im Übrigen auch in einer der Videoaufnahmen dokumentiert ist, in welcher zu sehen (und zu hören) ist, wie der Beschuldigte mit ihr Analverkehr praktizierte. Weiter erklärte er mehrfach, mit der Prostitution von C.C.___ sehr viel Geld, d.h. über eine Million, gemacht zu haben (3.5.1/86 ff.; Harddisk / digitale Daten A ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung / Gesamte Audio-Aufzeichnung Audi_OCR). Er sprach über ein Pornovideo mit C.C.___, sie sei «so in Bett gegangen, dann habe ich sie so richtig gefickt, bis sie da sogar Bluterguss bekommen hat. Sie ist so am liegen gewesen, när habe ich sie so richtig gefickt, da in die Kehle und nachher hat sie da Blutergruss bekommen. Das sieht man auf dem Video […]» (3.5.1/380), wobei der Beschuldigte dieses Video M.___ zeigte, obwohl sie dieses offensichtlich nicht sehen wollte. In einem anderen Gespräch bestätigte er explizit, dass er C.C.___ ausgenutzt und angelogen habe: «Ich habe sie zum gröbsten verarscht. Bro ich habe ihr 3 Jahre lang verheimlicht das ich eine Frau habe», wobei aus einer weiteren Aussage hervorgeht, dass er seine Frau ihr gegenüber als seine zweite Schwester ausgegeben hatte. Zudem wird ihm von mehreren Gesprächspartnern vorgehalten, dass er C.C.___ verkauft habe, was er bestätigte. Er teilte sodann die Meinung seiner Schwester, wonach C.C.___ nichts sagen werde, «sonst hätte sie dich schon lange angezeigt». Er sagte seinem Bruder in einem Gespräch, er habe ein schlechtes Gewissen, er habe von C.C.___ das Geld von ihrer Mutter genommen, welche tot sei.
Weiter kann den Audioaufnahmen entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber M.___ zeitweise nett, zeitweise unfreundlich war, laut wurde und sie beleidigte bzw. ihr unterstellte, sie lüge, sei psychisch gestört etc., und sie dadurch immer wieder verletzte. Zudem ist den Aufnahmen zu entnehmen, dass M.___ sich für den Beschuldigten verkauft hat.
M.___ konfrontierte den Beschuldigten in abgehörten Gesprächen in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2020 damit, dass er eine andere im Februar/März 2020 auf Badoo angeschrieben habe und sie dann auf Snapchat gewechselt hätten. Er habe dieser mehrere Male gesagt, er liebe sie und wenn sie sich nicht prostituiere, sei sie nicht die richtige für ihn. Der Beschuldigte bestätigte, er habe dieser nach zwei Tagen gesagt, nach zwei Tagen, ob sie sich verkaufen würde, er habe nie etwas von ihr gewollt. M.___ fragte, warum er sie verarsche, es seien mittlerweile drei Frauen, die er gefragt habe, ob sie sich prostituieren würden. Der Beschuldigte antwortete, er habe nichts Falsches gemacht, er habe das Recht, Frauen zu verkaufen, wobei er später ausführte, er habe eine Bewilligung für «Zuhälterei». M.___ konfrontierte den Beschuldigten damit, dass er der anderen Frau Ende Mai noch gesagt habe, er liebe sie. Sie wolle sich nun umbringen, weil der Beschuldigte sie verarscht habe. Der Beschuldigte verneinte, ihr gesagt zu haben, dass er sie liebe, er habe sie anstellen und verkaufen wollen. Dann dürfe er nichts mit ihr machen, das sei verboten. Zum Thema, dass der Beschuldigte 15 bis 20 Kinder machen wolle, um in der Familie eine Legende zu werden, dann erhalte er CHF 4’000.00 Kindergeld, erklärte M.___, er solle doch G.___ fragen, worauf sie wieder über die Frau sprachen, welcher der Beschuldigte gesagt habe, er liebe sie.
Aus mehreren abgehörten Gesprächen geht hervor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit Kokain Geld zu machen, wobei der Beschuldigte bestätigte, dass er eine Frau brauche wie C.C.___; «C.C.___ kann ich vertrauen. Sie kann mir auch jetzt das Leben kaputt machen. Vergiss nicht, sie kann mir jede Zeit mein Leben ficken». In einem anderen Gespräch fragte der Beschuldigte M.___, ob sie – wenn sie in die Ferien gehen würden – genügend Mut («Eier») habe, «Gras» bzw. «ein paar Joints» zu schmuggeln.
Die Audioaufzeichnungen zeigen somit erstens ein mit dem von C.C.___ Umschriebenen vergleichbares Vorgehen des Beschuldigten gegenüber M.___ und G.___ auf. Zweitens bestätigt der Beschuldigte selbst – in Unkenntnis über die Abhörung – gegenüber Dritten die von C.C.___ in ihren Aussagen gemachten Angaben. So bestätigte der Beschuldigte auch, dass C.C.___ vor ihm Angst habe: «Sie hat Angst, sie denkt, dass ich sie schlagen will, verstehst du?». Relevante Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denjenigen von C.C.___ sind keine erkennbar. Die Aussagen von C.C.___ werden mithin auch durch die Aussagen des Beschuldigten selbst gestützt.
Weiter untermauern auch die Aussagen der damaligen Ehefrau des Beschuldigten die Aussagen von C.C.___. D.A.___ nannte von sich aus zahlreiche Details, insbesondere betr. die Umstände der Prostitution von C.C.___, betr. Zahlungen von C.C.___ aus ihrem Erbe, betr. die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.C.___, die sie vom Beschuldigten erfahren hatte (vgl. unten zu den Aussagen von D.A.___ sowie 10.2.13/7 ff.).
Untermauert werden die Aussagen von C.C.___ auch durch die zahlreichen übrigen Beweismittel, insbesondere die objektiven Beweismittel. Signifikante Widersprüche zu diesen sind nicht erkennbar. So zeigen und belegen etwa die Bankauszüge über Bargeldbezüge vom Erbe, die Banküberweisung von CHF 12'000.00 an den Beschuldigten, die Auszüge insb. von Chats (Facebook, Dating- und Anzeige-Portalen etc.), der Handelsregisterauszug der E.___ GmbH, die Kaufverträge des Audi S5 und des Ford Kuga, die auf dem Telefon des Beschuldigten gefundenen Foto- und Videoaufnahmen, die Krankenakten von C.C.___ ([Spital], [Praxis], Hausarzt), die beschlagnahmten Dokumente (Brief betreffend Lottogewinn, Schenkungsvertrag, Darlehensvertrag Freier) etc., dass die Aussagen von C.C.___ zutreffend und wahrheitsgetreu sind. Weiter werden ihre Aussagen auch durch diejenigen diverser Freier gestützt.
Entgegen den Einwänden der Verteidigung vermögen die wenigen Differenzen, etwa zur Aussage eines einzelnen Freiers, wonach er nicht ungeschützten Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, oder zur Aussage des mit C.C.___ angehaltenen Freiers, der angab, nach der Anhaltung trotz mehrerer Treffen keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.C.___ in keiner Weise zu beeinträchtigen. Für die Freier gibt es gute Gründe, sich nicht selbst zu belasten, weshalb vielmehr von Schutzbehauptungen und folglich der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen auszugehen ist; dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass andere Freier sehr wohl die Aussagen von C.C.___ bestätigten, obwohl sie sich damit teilweise erheblich selbst belasteten.
Die Verteidigung macht weiter zusammengefasst geltend, die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ und auch die Abgabe des gesamten Entgelts sei freiwillig erfolgt, die erforderliche Entscheidungsfreiheit sei jederzeit vorgelegen. Es verstehe sich von selbst, dass die Aussagen einer Person zum einen Thema sehr wohl glaubhaft sein könnten, diejenigen im Hinblick auf ein anderes Thema jedoch vollkommen anders zu beurteilen seien, beispielsweise, weil die einen Schilderungen allenfalls so geschehen seien, andere aber eben nicht. Genau dies sei vorliegend der Fall. Ein pauschaler Schluss von den angeblich glaubhaften Aussagen zum einen Thema auf die generelle Glaubwürdigkeit C.C.___s betreffend die übrigen zu beweisenden Elemente, wie dies die Vorinstanz vorgenommen habe, sei nicht zulässig. Denn unabhängig davon, ob C.C.___s Aussagen betreffend die Sexualkontakte glaubhaft erschienen, täten es diejenigen nicht, mit welchem die Vorinstanz einen Zwang und eine Abhängigkeit als erwiesen erachte (Plädoyer Berufungsverfahren S. 19). Und das sei vorliegend der zentrale Punkt. Um zu einer Verurteilung gelangen zu können, müssten vorliegend der Zwang und die Abhängigkeit zweifelsfrei erwiesen sein und hier seien die Aussagen von C.C.___ eben nicht stringent bzw. zeigten gerade auf, dass weder ein Zwang noch eine Abhängigkeit vorgelegen habe.
Wie weiter oben dargelegt, finden zentrale Aussagen von C.C.___ ihre Stütze mitunter in anderen subjektiven und objektiven Beweismitteln. Dabei werden nicht nur Aussagen betreffend die Sexualkontakte untermauert. Zahlreiche Beweismittel stützen eben gerade auch ihre Aussagen, die auf ein anfangs subtiles, im Verlaufe der Zeit zunehmend striktes Diktat des Beschuldigten hinweisen. C.C.___ bezichtigte den Beschuldigten gerade nicht einseitig und vorverurteilend, sondern legte in beeindruckender Weise die Brüchigkeit der ganzen Geschichte dar, von einem unverdächtigen Kennenlernen über eine Plattform hin zu einem Liebesverhältnis, welches von abartigen Forderungen überschattet wurde, dass sie sich für ihn prostituieren solle, um ihm zu helfen. Es geht aus den diesbezüglichen Aussagen hervor, dass der Beschuldigte C.C.___ mit Lügen manipulieren musste, um sie eben gerade ohne eigentlichen vordergründigen Zwang in die Prostitution zu bringen. C.C.___ schilderte eben gerade nicht, dass sie (im engeren Sinne) zu all dem gezwungen worden sei, sondern schilderte eine grosse Verliebtheit, eine bedingungslose Liebe zu ihm und eine damit verbundene Bereitschaft, ihm über alles zu dienen und zu helfen. Deshalb habe sie damals in dieser Zeit eigentlich auch nicht so gelitten, weil sie ihm ja habe helfen wollen und deshalb die Prostitution auf sich genommen habe. Ihre Aussagen sind mitunter gerade deshalb auch sehr glaubhaft, weil sie nicht auf einseitige pauschale Anschuldigungen reduziert sind, sondern sie ihre eigene Rolle im Ganzen auch schonungslos und detailliert darlegte. Sie hielt sogar teilweise explizit fest, eigentlich habe sie das freiwillig gemacht; dies aber eben, weil der Beschuldigte immer wieder angebliche Geldprobleme genannt habe, die sie helfen müsse zu lösen, ansonsten sie ihn nicht richtig liebe und sie dann nicht die richtige Frau sei für ihn. Diese Schilderungen sind eben gerade nicht darauf ausgerichtet, dem Beschuldigten Zwang zu unterstellen. Klar zum Ausdruck kommt durch diese Aussagen jedoch eine seelische Abhängigkeit C.C.___s vom Beschuldigten, in die sie vom Beschuldigten durch Machenschaften und Lügengebäude getrieben und in der sie festgehalten wurde. Der zuständige Staatsanwalt verwendete für dieses Vorgehen des Beschuldigten nicht zu Unrecht den Begriff «Gas Lighting», womit ein Vorgehen betitelt wird, jemanden mit Lügen derart zu manipulieren, dass er an der eigenen Zurechnungsfähigkeit, seinen Erinnerungen und Sinneseindrücken zweifelt.
Die ausgeprägte emotionale Abhängigkeit von C.C.___, aber auch ihre Unsicherheit, Verletzlichkeit und Gefügigkeit zeigt sich anschaulich im anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten aufgefundenen Brief von C.C.___ an ihn, worin sie sich für etwas entschuldigte und bestätigte, «[…] Ich gebe mir immer so viel mühe, probiere korrekt gegenüber dir zu sein, dir das zu geben was du verlangst und was du verdienst und diese Sachen mit Klienten einfach professionell zu machen ohne viel nachzudenken, sagen, sondern einfach das zu machen, was du mir in Auftrag gibst. Ich möchte dir nur helfen, dir zeigen wie fest ich dich liebe, dir zeigen wie dankbar ich für alles bin und dir auch etwas zurückgeben möchte. Doch stattdessen mache ich nur Scheisse! Und ich kann mir einfach nicht erklären wiso. […] Ich liebe dich über alles, habe mir meine ganze Zukunft mit dir schon ausgemalt und kann mir keine mehr ohne dich vorstellen, Es gibt für mich kein anderen ausser dich! Aber ich kann dich verstehen, dass du mir nicht mehr vertraust, dass du wütend auf mich bist und mich hasst. Darum will ich dir einfach sagen, ich möchte dass DU glücklich bist. Ob mit oder ohne mir […] hauptsache du bist glücklich. […] Falls du beschliesst Schluss zu machen möchte ich dir trotz dem helfen deinen Wunsch in erfüllung zu bringen. Und auch sonst wenn etwas ist kannst du immer zu mir kommen. Auch all das was ich über dich weiss werde ich keinem erzählen das verspreche ich dir und ich würde dich nie anzeigen noch sonst irgendwas. […]».
Diese Zeilen sprechen Bände. Sie zeigen unzweideutig ihre damalige Abhängigkeit und Hörigkeit gegenüber dem Beschuldigten, ihr ausserordentlich starkes Bestreben, ihm zu genügen, zu gefallen und «einfach» das zu machen, was er ihr in Auftrag gibt. Eine solche, insbesondere emotionale Abhängigkeit, aber auch die Bemühungen, bis zur Selbstaufgabe alles «richtig» bzw. nach den Wünschen des Partners zu machen, lässt sich häufig in dysfunktionalen bzw. toxischen Beziehungen beobachten. Das Opfer ist während der bestehenden Beziehung darin gefangen, klammert sich an diese und vermag – auch wegen der zeitweisen Zuwendung des Partners – nicht zu erkennen, dass es u.a. durch psychische Gewalt wie gezielte Demütigung, emotionale Ausbrüche, Trennungsandrohung etc. manipuliert wird. Die kundgetane Hörigkeit erinnert in gewisser Weise auch an Sekten-Opfer, die ihren eigenen Willen zugunsten einer sie auf komplexe Weise beherrschenden Person aufgeben. Solche Opfer sind typischerweise lange in der falschen Annahme, der sie beherrschenden Person freiwillig zu dienen, solange sie den Missbrauch nicht realisiert oder sie sich aus anderem Grund nicht aus den missbräuchlichen Strukturen gelöst haben und diese nunmehr mit Distanz betrachten können.
Diese Hörigkeit von C.C.___ wurde vom Beschuldigten durch geschicktes Vortäuschen von Liebe, einer angestrebten gemeinsamen Zukunft, Vortäuschen von finanziellen Engpässen etc. gezielt herbeigeführt (vgl. bspw. weiter unten, E. 2.1.4, US 120 f.).
Was die Verteidigung gegen diese klar und glaubhaft kommunizierten Strukturen der Abhängigkeit als «Widersprüche / Lügen» und «Belastungseifer und Übertreibungen» von C.C.___ vorbringt (Plädoyernotizen Berufungsverfahren S. 19 ff.), bewegt sich auf einer ganz anderen Ebene. Herausgepickt werden einzelne Aussagen von C.C.___, die angeblich ihre Glaubhaftigkeit widerlegen sollten, es aber nicht tun:
- C.C.___ habe zu Protokoll gegeben, eine recht scheue Person gewesen zu sei. Das sei klar gelogen. An anderer Stelle habe sie nämlich selber ausgesagt, dass sie in dieser Girlie-Phase von sexueller Offenheit und Freizügigkeit gelebt habe.
Abgesehen davon, dass Scheue nicht ausschliesst, sexuell interessiert und offen zu sein und dies insbesondere im Teenager-Alter über eine weitgehend anonyme Online-Plattform auszuleben, handelt es sich bei der genannten Aussage um eine subjektive Selbsteinschätzung von C.C.___, welche kaum eine Lüge, sondern, wenn überhaupt, allenfalls eine Falscheinschätzung sein könnte.
- Auch habe sie gelogen, wenn sie gesagt habe, sie suche auf Badoo lediglich Freundschaften. So habe sie zu Protokoll gegeben, «ich bin auf Badoo gegangen, um Spass zu haben. Es ging rein um Spass, das Leben zu geniessen». Und es sei zu erwähnen, dass es C.C.___ gewesen sei, die A.A.___ «angeliket» und angeschrieben habe.
Freundschaften, Spass haben und das Leben geniessen schliessen sich nicht aus, sondern sind ohne weiteres vereinbar miteinander. Dass C.C.___ den Beschuldigten auf Badoo angeschrieben hat, ist unbestritten. Was dies mit Lügen zu tun haben soll, ist nicht ersichtlich.
- Nebst dem unwahren Badoo-Account (Namen und Alter falsch) habe sie auch noch einen falschen Facebook-Account eröffnet.
C.C.___ hat in den Einvernahmen transparent gemacht und auch ausgeführt, weshalb sie insbesondere das Alter falsch angegeben hat, nämlich, um überhaupt auf Badoo zu gelangen. Es zeigt sich hier abermals, dass C.C.___ auch eigenes negatives Verhalten dargelegt hat.
- Auch habe sie gesagt, sie habe nie geküsst bei einem Freier. In einer früheren Einvernahme habe sie aber zu Protokoll gegeben, dass sie bereits beim ersten Daten den Freier geküsst habe.
C.C.___ führte, wie dargelegt, in aller Deutlichkeit aus, was es mit dem Küssen auf sich hatte, warum sie in einem Zwiespalt war, weil viele Freier küssen wollten, sie aber nicht und der Beschuldigte ihr das verboten hatte.
- Weiter habe sie ausgesagt, «es war für mich ein Tabu-Thema, Nacktfotos zu verschicken». Gleichwohl habe sie private Videos nicht nur an A.A.___ versendet, sondern an alle ihre Freunde.
Das Versenden von privaten Fotos bzw. Videos bedeutet nicht unweigerlich, dass sie auch Nacktfotos von sich verschickt hat.
Die Verteidigung bringt auch darüber hinaus Nebensächlichkeiten vor, die bei Weitem nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.C.___ zu untergraben vermögen: C.C.___ habe in ihrer angeblichen Opferrolle auch immer gesagt, sie wolle früh schlafen gehen. Anhand des Facebook-Chats sei aber ersichtlich, dass sie um 5:13 Uhr gemäss eigenen Angaben noch am Chatten gewesen sei; sie habe gesagt, die Freier seien nie respektvoll gewesen, um dann später auszusagen, sie seien eigentlich immer respektvoll gewesen; sie habe behauptet, Geld an Lt.___ gegeben zu haben, was dieser aber vehement bestritten habe; letztlich habe C.C.___ keine Scham gehabt, Behörden und Polizei anzulügen. Es sind untaugliche Versuche, die erdrückende Beweislage in Zweifel zu ziehen. Die nebensächlichen Einwände rücken, selbst wenn sie im Einzelnen zutreffen sollten, angesichts der gewichtigen und breit abgestützten Aussagen von C.C.___ zum Kerngeschehen und den relevanten Begleitumständen völlig in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Einwände betr. angeblichem Belastungseifer und Übertreibungen (Plädoyernotizen Berufungsverfahren S. 21 ff.). Dass zum Aufzeigen einer angeblichen fehlenden Glaubhaftigkeit derart nebensächliche Punkte aufgegriffen werden müssen, zeigt eben gerade, dass die Aussagen von C.C.___ zum Kerngeschehen kaum Angriffsfläche bieten.
Nicht stichhaltig ist im Weiteren der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe vorab die relevanten Aussagen rosinenpickartig aufgelistet und geschaut, unter welche Realkennzeichen dieses fallen könnten, dies notabene ohne Chronologie, um zum Schluss zu kommen, sämtliche Aussagen von C.C.___ seien glaubhaft; bei den einzelnen Vorhalten habe die Vorinstanz dann auf die vorab vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen, eine korrekte Aussageanalyse müsse demgegenüber hinsichtlich der einzelnen Vorhalte erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 12). Bei einer Aussagewürdigung geht es u.a. darum, zu prüfen, ob Realkennzeichen vorhanden sind. Dass jede Aussage Realkennzeichen enthalten müsse, um glaubhaft zu sein, ist damit nicht gemeint. Die Benennung von Aussagen mit Realkennzeichen war nicht ein «Rosinenpicken» der Vorinstanz, sondern ein Herausschälen von Aussagen mit typischen Realkennzeichen. Was die Verteidigung mit «notabene ohne Chronologie» meint, erhellt sich nicht. Bei der Benennung von Realkennzeichen ist jedenfalls nicht einer bestimmten «Chronologie» zu folgen. Dass die Vorinstanz zuerst die Beweise würdigte und anschliessend bei den einzelnen Vorhalten auf diese Beweiswürdigung verwiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen ist korrekt, insbesondere in einem Fall, wie vorliegend, in dem dieselben Beweismittel bei diversen Vorhalten eine Rolle spielen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von C.C.___ eine Vielzahl an verschiedenen Realkennzeichen aufweisen (quantitativer Detailreichtum, kontextuelle Einbettung, Interaktionsschilderungen, Wiedergaben von Gesprächen und ausgefallenen Einzelheiten, Schilderung von Nebensächlichkeiten und von eigenen sowie von täterseitigen psychischen Vorgängen, von Konflikten und Komplikationen im Handlungsablauf, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten). Die Aussagen waren weitgehend konstant und logisch konsistent. C.C.___ war unbestrittenermassen uneingeschränkt aussagetüchtig, wesentliche suggestive Effekte konnten verneint, Falschbezichtigungsmotive ausgeschlossen werden. Ihre Aussagen werden durch zahlreiche weitere subjektive und objektive Beweismittel untermauert. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass es der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage unterliess, in irgendeiner Form zu den Anschuldigungen von C.C.___ Stellung zu nehmen, diese in ein anderes Licht zu stellen, zu relativieren und allenfalls sogar zu entkräften. Selbstverständlich ist es sein gutes Recht, zu schweigen. Er setzte den Aussagen von C.C.___ aber dadurch nichts entgegen, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Aussagen von C.C.___ werden vom Berufungsgericht denn auch als glaubhaft beurteilt.
2.2 Aussagen von D.A.___
2.2.1 In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2020 sagte D.A.___, als Auskunftsperson befragt, aus (10.2.14/1 ff.), sie habe C.C.___ einmal getroffen und sie hätten kurz zusammen geredet. Das sei gewesen, als der Beschuldigte und C.C.___ nicht mehr zusammen gewesen seien. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle mit C.C.___ reden gehen. Sie habe es getan, sie sei dumm gewesen und habe alles für ihn getan. C.C.___ habe aber nichts mehr von ihm wissen wollen. Soweit sie wisse, habe der Beschuldigte dieser gesagt, dass sie (D.A.___) seine Schwester sei. C.C.___ habe gemeint, sie sei seine Schwester. Auf die Frage, warum der Beschuldigte das gemacht habe, erklärte sie, wenn C.C.___ gewusst hätte, dass sie seine Frau gewesen sei, dann wäre sie doch nie mit ihm zusammengekommen. Er habe C.C.___ gesagt, er sei geschieden von seiner Frau. Auf die Frage, was sie über die Sexarbeit von C.C.___ gewusst habe, führte sie aus, gewusst zu haben, dass C.C.___ dies ein paar Mal gemacht habe. Sie habe auch mitbekommen, dass die Polizei vorbeigefahren sei, weil irgendjemand die Polizei gerufen habe, und C.C.___ auf dem Revier habe aussagen müssen. Sie habe eine Zeit lag das Auto von C.C.___ gefahren, einen violetten Citroen. Er habe auch ihre Autoprüfung bezahlt. Sie, A.A.___, die Kinder und seine Schwester seien in der Türkei in den Ferien gewesen, er habe alles bezahlt. Er habe auch Betreibungen bezahlt, dies seien glaublich CHF 10'000.00 gewesen. Sie habe gesehen, dass er auch seiner Familie Geld gegeben habe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe den Audi von C.C.___. Ob das stimme, wisse sie nicht. C.C.___ habe noch die Pension von ihrer Mutter bekommen und ihm geschenkt, oder irgend so eine Versicherung. Sie wisse nicht wieviel, aber einmal habe er CHF 20'000.00 erhalten. Weiter erklärte sie, sie habe einmal eine E-Mail bekommen und in dieser sei gestanden, dass sie eine halbe Million gewonnen habe. Sie habe das geglaubt. Es habe sich dann aber als Spam herausgestellt.
2.2.2 In der zweiten (staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme vom 28. März 2021, die nach ihrer Verhaftung erfolgte, erklärte D.A.___, nunmehr als Beschuldigte befragt (10.2.14 /36 ff.), es sei alles zu viel geworden für sie. Es komme alles wieder hoch, was sie die letzten neun Jahre durchgemacht habe. Als sie gesehen habe, dass sie jetzt auch noch in das Verfahren von A.A.___ hineingezogen werde, sei ihr eben alles zu viel geworden. Sie habe nicht mehr gewusst, was in diesem Moment in ihrem Kopf abgelaufen sei, dann sei sie «abgehauen». Obwohl sie eigentlich ja wisse, dass das nichts nütze. Auf Frage, was sie mit «alles durchgemacht» meine, antwortete sie «geschlagen worden, beleidigt worden, ausgesperrt worden aus der Wohnung, ignoriert worden, alles Mögliche». Von A.A.___ und auch von seinem Vater sei sie geschlagen und beleidigt worden. Spontan komme ihr gerade in den Sinn, dass sie von A.A.___ einmal geschlagen worden sei, als sie mit J.A.___ schwanger gewesen sei. Er habe sie auf den Boden geworfen und mit den Händen geschlagen. Ausserdem habe er auch mit den Füssen auf sie eingetreten. Sie habe gar keine Luft mehr bekommen und kaum mehr gehen können. Sie wisse noch, dass sie damals ins Spital gegangen sei. Sie sei vor allem am Körper, also am Bauch und am Rücken, getroffen worden. Wie gesagt, habe sie wegen der Schläge keine Luft mehr bekommen. Ob er sie bei diesem Vorfall auch im Gesicht getroffen habe, wisse sie jetzt gerade nicht mehr. Sie wisse noch, dass sie damals schon einen rechten Bauch gehabt habe. Sie denke, sie sei etwa im siebten Monat schwanger gewesen, es sei an ihrem damaligen Wohnort, an der [Adresse], gewesen. Im [Spital] sei sie untersucht worden, man habe sie auch röntgen wollen, aber das sei nicht gegangen, weil sie schwanger gewesen sei. Zuerst habe sie eigentlich gar nicht ins Spital gehen wollen, aber weil sich das Kind nicht mehr bewegt habe, sei sie dann doch gegangen. Auf die Frage, warum sie nicht habe gehen wollen, erklärt sie, A.A.___ habe gesagt, dass sie nicht gehen müsse. Es sei nicht so schlimm. Aber sein Bruder habe dann doch gemeint, dass sie gehen sollten, weil sich das Kind nicht mehr bewegt habe. A.A.___ und sein Bruder seien dabei gewesen. Ob ihre Mutter dabei gewesen sei, wisse sie jetzt nicht mehr genau. Im Spital habe sie gesagt, dass sie die Treppe hinuntergefallen sei. Auf die Frage, ob sie selber auf diese Idee gekommen sei, antwortet sie, A.A.___ habe ihr gesagt, sie solle das so erzählen. Sie habe es nicht gross machen wollen und sie habe wirklich «mega» Angst vor A.A.___ gehabt.
Auf Frage, was sie zur Pflicht des Beschuldigten, ihr monatlich pro Kind CHF 200.00 Kinderzulagen und CHF 200.00 Unterhalt zu bezahlen, sage, führte sie aus, er habe ihr die Kinderzulagen gar nie bezahlt. Sie habe dieses Geld für ihre Kinder nie gesehen. Er habe von ihr aber gewollt, dass, wenn jemand danach frage, sie sage, er gebe ihr das Geld in bar. Erhalten habe sie aber nie etwas. Er habe das Geld für sich behalten. Auf Frage, warum er von ihr verlangt habe, dass sie das so erzähle, erklärte sie, weil er gewusst habe, dass es sonst Probleme gebe.
Auf die Frage, wann und wo sie C.C.___ kennengelernt habe, sagte sie aus, sie sei einmal bei ihr gewesen, um mit ihr zu reden. Von da kenne sie C.C.___. Wann und wo dies gewesen sei, wisse sie gerade nicht mehr. A.A.___ und C.C.___ hätten ein Problem gehabt – es sei um die Trennung gegangen. A.A.___ habe gewollt, dass sie mit C.C.___ spreche. Sie habe C.C.___ darum bitten sollen, wieder zu ihm zurückzukehren. Aber C.C.___ habe nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Das sei auch verständlich gewesen, weil diese halt auch viel durchgemacht habe mit ihm. Sie sei ja von A.A.___ verkauft worden. Sie sei für ihn anschaffen gegangen. Das sei ihr klar gewesen, aber die Details habe sie nicht gekannt.
Auf Frage, warum sie sich von A.A.___ habe überzeugen lassen, mit C.C.___ zu sprechen, antwortete sie, dies sei, weil sie gewusst habe, dass es wieder Streit geben würde, wenn sie es nicht mache. Sie habe auch eine riesige Angst vor A.A.___ gehabt. Ausserdem habe er sie immer wieder um den Finger wickeln können. Sie wisse gar nicht, wie ihm das immer wieder gelungen sei. Sie könne sich das nicht erklären, aber er habe es immer wieder geschafft. Er sei gut darin, jemanden um den Finger zu wickeln. Bei C.C.___ sei es ja sicher auch so gewesen. Und bei M.___ auch. Sie habe Angst gehabt, dass er wieder ausraste und sie schlage oder beleidige. Es sei ja auch mehrmals vorgekommen, dass er sie im Winter im T-Shirt aus der Wohnung gesperrt habe. Wenn sie geklingelt habe, hätten nicht einmal die Kinder öffnen dürfen.
Sie habe sich zwei Mal mit C.C.___ getroffen. Das erste Mal habe sie C.C.___ beim Coop in [Ort 1] getroffen, den Zeitpunkt wisse sie nicht mehr. Sie glaube, ihr Sohn oder ihre Tochter sei noch dabei gewesen. Sie wisse einfach noch, dass sie ein Kind an der Hand gehabt habe. Das zweite Mal sei das bei ihr zuhause gewesen, zusammen mit Z.A.___. Sie könne sich noch daran erinnern, dass das zweite Treffen ein paar Tage nach dem ersten gewesen sei. Richtig sei, dass es bei ihr zuhause gewesen sei, Z.A.___ und auch noch ein Kind von ihr seien dabei gewesen. Bei diesem Treffen habe sie aber nicht geredet, sondern nur Z.A.___. Sie sei bei diesem Treffen sogar einmal schnell weggegangen, weil es sie so verletzt habe, dass Z.A.___ C.C.___ wieder mit A.A.___ habe verkuppeln wollen. Sie sei deshalb schnell von der Küche in das Wohnzimmer gegangen.
Darauf angesprochen, dass sie ja selbst auch C.C.___ gebeten habe, zum Beschuldigten zurückzukehren, meinte sie, sie verstehe, dass dies komisch aussehe. Aber sie habe A.A.___ damals immer noch über alles geliebt und alles für ihn gemacht. Ausserdem habe sie gewusst, dass sie Probleme bekommen würde, wenn sie nicht mache, was er sage. Ausserdem habe er wegen C.C.___ geheult. Dieser Mensch bringe es fertig, dass eine Frau alles für ihn mache. Wie er das schaffe, könne sie sich immer noch nicht erklären. Eben auch diese C.C.___ – es sei so schnell gegangen, bis die beiden ein Paar gewesen seien. Er sei sehr gut im Manipulieren und ein Frauenheld. Zwischen A.A.___ und C.C.___ habe es eine Liebesbeziehung gegeben. Sie habe ihn sicher geliebt, sonst hätte sie nicht für ihn angeschafft. Er sei den ganzen Tag mit ihr draussen gewesen und eigentlich nur heimgekommen, um zu schlafen.
Auf ihre Trennung vom Beschuldigten angesprochen, führte sie aus, schon bevor sie ihn endgültig verlassen habe, sei sie ein paar Mal für eine Woche bei ihren Eltern gewesen. Ihre Mutter habe sie dann aber jeweils wieder zur Vernunft gebracht – es sei ja um die Kinder gegangen. Aber als sie das letzte Mal nach einer Auszeit zu A.A.___ zurückgekehrt sei, habe er sie ins Gesicht geschlagen – er habe ihr so eine «Flättere» gegeben. Sie habe eine Rötung oberhalb des Auges gehabt. Sie habe dann der Schwester geschrieben, was passiert sei, und später habe ihr Vater sie dann abgeholt. A.A.___ habe damals Angst vor ihrem Vater gehabt. Er habe geweint und sie angefleht, nicht zu gehen. Sie habe es aber dann wirklich eingesehen und sei nicht mehr zu ihm zurückgegangen.
Sie habe sehr schnell von der Beziehung zwischen A.A.___ und dieser C.C.___ erfahren. Sie habe die beiden zusammen mit seinem Neffen gesehen. Soweit sie wisse, sei C.C.___ damals 18 oder sogar noch minderjährig gewesen. Sie bestätigte, dass A.A.___ während einer gewissen Zeit auf «Badoo» verkehrt habe. Auf Frage, warum der Beschuldigte mit C.C.___ eine Beziehung eingegangen sei, erklärte sie, sie könne sich vorstellen, dass er von Anfang an den Plan gehabt habe, C.C.___ für sich anschaffen zu lassen. Einfach so hätte er jedenfalls keine andere gebraucht. Er sei ja mit ihr verheiratet gewesen und sie hätten Kinder gehabt.
Sie habe einfach gemerkt, dass er plötzlich viel am Telefon am Schreiben gewesen sei. Vielleicht habe er ja mit diesen Typen geschrieben, sie wisse es nicht. Zudem sei er gegangen und wieder gekommen, gegangen und wieder gekommen. Und dann habe sie auch gesehen, dass er plötzlich viel Geld gehabt habe. Was ihr noch in den Sinn gekommen sei, A.A.___ habe einmal ein Telefon vernichtet. Sie glaube es sei ihm darum gegangen, dass es keine Beweise dafür gebe, dass sich C.C.___ für ihn prostituiert habe. Davor habe er nämlich Angst gehabt. Er habe immer wieder gesagt: «Wenn sie mich anzeigt, bin ich am Arsch.». Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe das Geld offen gezeigt und damit geblufft. Er habe ihr gesagt, dass sich C.C.___ für ihn prostituiere und das Geld von ihr sei. Er habe aber auch erwähnt, dass sie das freiwillig mache.
Er habe die Termine mit den Kunden abgemacht und habe C.C.___ einfach gesagt, wann, wo und wie. Das habe sie selber gesehen. Also, v.a. wenn er Termine abgemacht habe. Er habe jeweils nicht viel geschrieben, nur die Zeit oder so. Das Ganze sei via E-Mail erfolgt. Mit C.C.___ habe er ein spezielles System gehabt: Sie hätten mit Smileys kommuniziert. Sie habe das einmal gesehen und ihn gefragt, was das sei. Da habe er ihr gesagt, dass er sich mit C.C.___ so verständige.
Von einer Kaution wisse sie nichts, sie wisse nur, dass er das Auto von ihr habe. A.A.___ habe sich einen Safe gekauft, dieser sei aber nicht in ihrer Wohnung, sondern bei seinen Eltern gewesen. Er habe dort das meiste Geld drin gehabt, welches C.C.___ mit dem Anschaffen verdient habe. Nach den Terminen sei er meist zuerst zu seinen Eltern gegangen, um das Geld dort zu deponieren. Bei ihnen zuhause habe er nicht viel Geld gehabt, sie denke nie mehr als einen Betrag von CHF 2‘000.00. Einmal habe sie gesehen, dass in diesem Safe dieser Vertrag und ein Autoschlüssel gewesen seien. Sie wolle noch sagen, dass A.A.___ mit dem Geld von C.C.___ auch Rechnungen von ihnen, aber auch von seiner Familie bezahlt habe. Alle hätten gewusst, dass C.C.___ für ihn angeschafft habe, und alle hätten davon profitiert. Sie hätten noch einen Ford Kuga gehabt. Sie glaube, das Auto habe CHF 9'000.00 gekostet. Ca. CHF 4'000.00 seien von ihr (D.A.___) gewesen, der Rest sei wohl von C.C.___ gewesen.
Sie wisse, dass die Mutter von C.C.___ gestorben sei und dass C.C.___ A.A.___ auch Geld aus ihrer Erbschaft gegeben habe. A.A.___ habe ihr gesagt, dass sie ihm dieses Geld schenke, damit sie sich nicht mehr für ihn verkaufen müsse. Sie habe auch einmal einen Brief geschrieben, in dem sie bestätigt habe, dass sie A.A.___ oder Z.A.___ einen Geldbetrag schenke. Wie viel das gewesen sei, wisse sie nicht mehr, aber sie habe diesen Brief gesehen.
Es sei richtig, dass A.A.___ C.C.___ immer gesagt habe, sie (D.A.___) sei seine Schwester. Er habe ihr selber gesagt, dass sie das so erzählen solle, falls sie einmal danach gefragt würde. Und bei den Kindern sei es so gewesen, dass C.C.___ nur gewusst habe, dass H.A.___ und I.A.___ seine Kinder sind. Bei J.A.___ sei es so gewesen, dass er ihr gesagt habe, sie sei das Kind von seiner Schwester – «also von mir». Die Frage, ob sie Kenntnis davon gehabt habe, dass C.C.___ all ihre Prostitutionseinnahmen A.A.___ abgeliefert habe, verneinte sie. A.A.___ habe ihr gesagt, er würde mit C.C.___ halbe-halbe machen. Sie habe das schon krass gefunden, aber er habe ihr gesagt, sie mache das ja freiwillig.
Auf Frage, ob sie sich erklären könne, warum C.C.___ trotz ihrer massiven Abneigung gegen die Prostitutionstätigkeit so lange für A.A.___ anschaffen gegangen sei und ihm dabei alles Geld habe zukommen lassen, antwortete sie, gleich wie bei ihr: Neun Jahre lang alles mitgemacht, obwohl man das eigentlich gar nicht wolle. Aus Liebe und Mitleid. Er mache extrem auf Mitleid. Sie habe gewusst, dass A.A.___ mit C.C.___ Sex gehabt habe. Aber sie habe keine Ahnung gehabt, dass das ungeschützt gewesen sei. Sie wisse nur, dass er mal Probleme mit so Warzen in seinem Intimbereich gehabt habe.
Gefragt, ob sie wisse, wie C.C.___ schliesslich doch noch den Ausstieg aus der Prostitution geschafft habe, antwortete sie: «Sie gab ihm Geld, damit sie mit der Prostitution aufhören konnte». Auf Vorhalt der Aussagen von C.C.___, wonach sie sich im Januar 2018 mit dem Erbe ihrer Mutter von der Prostitutionstätigkeit freigekauft habe. Das heisse, sie habe A.A.___ angeboten, ihm regelmässig Geld aus dem Erbe ihrer verstorbenen Mutter zu geben, um im Gegenzug endlich mit der Prostitution aufhören zu können, was er schliesslich akzeptiert habe: Das habe sie von ihm so gehört.
Im Monat habe A.A.___ ihr ca. CHF 800.00 Haushaltsgeld für Essen und Hygieneartikel gegeben. Alles Übrige, also die Rechnungen etc. habe er bezahlt. Das Geld, das sie bekommen habe, sei Geld gewesen, welches C.C.___ mit der Prostitution verdient habe, oder später das Geld aus ihrem Erbe. Die ganze Familie habe von der Sexarbeit gewusst. Das müsse nie jemand abstreiten wollen. Nachdem die Polizei A.A.___ seinen Führerausweis entzogen habe, sei es immer wieder Z.A.___ gewesen, welche C.C.___ zu ihren Terminen gebracht habe. Also, er sei zwar mitgegangen, aber Z.A.___ sei gefahren. Auf Frage bestätigte sie, es stimme, der Beschuldigte habe der ganzen Familie fast täglich Geld gegeben, zu den genauen Zahlen könne sie nichts sagen.
Auf Frage, ob ihr bekannt sei, dass A.A.___ zwischen März und Mai 2020 und Juni 2020 zwei weitere junge Frauen für sich habe anschaffen lassen wollen, erklärte sie, von dieser M.___ wisse sie und da sei sonst noch irgendeine gewesen. Auf Frage bestätigte sie, beim zweiten Treffen mit C.C.___ Utensilien für den Anbau von Indoor-Hanf abgeholt zu haben. Sie bestätigte, von A.A.___ dafür zu ihr geschickt worden zu sein, aber wahrscheinlich sei es ihm mehr darum gegangen, dass sie C.C.___ noch einmal davon hätten überzeugen sollen, zu ihm zurückzukehren. Gefragt, ob sie vom Hanfanbauprojekt von A.A.___ und C.C.___ gewusst habe, erklärt sie, sie habe erst später davon erfahren.
Auf entsprechende Frage erklärte D.A.___, sie habe einmal eine E-Mail erhalten, in der gestanden sei, dass sie im Lotto gewonnen habe. Zuerst habe sie wirklich geglaubt, dass das wahr sei, und sie habe auch A.A.___ darüber informiert. Sie habe gedacht, dass er mit C.C.___ aufhöre und dass zwischen ihnen alles wieder gut komme, wenn sie genügend Geld hätten. Allerdings habe sie dann realisiert, dass das alles nur Fake sei, habe sich aber nicht getraut, ihm dies zu sagen. Sie habe sich dann immer mehr in diese Lüge verstrickt und dann ein Schreiben gemacht, in dem gestanden sei, dass sie im Lotto gewonnen habe – einfach um ihn davon überzeugen, dass es wahr sei, obwohl sie gewusst habe, dass es eine Lüge gewesen sei. Sie habe damit einfach ihre Beziehung retten wollen. Auf Vorhalt bestätigte sie, das habe sie gemacht. Es sei eine Fälschung. A.A.___ habe auch C.C.___ von diesem angeblichen Lottogewinn erzählt. Er habe ihr gesagt, dass er ihr mit dem Lottogewinn all das Geld zurückzahlen könne, welches sie ihm aus der Erbschaft ihrer Mutter gegeben habe. Das Datum stehe auf dem Brief. Die Frage, ob dies also der 13. März 2019 sei, bejahte sie. Als sie A.A.___ von diesem Lottogewinn erzählt habe, habe er gemeint, dass es dazu ja etwas Schriftliches geben müsse, wenn das wahr sei. Darum habe sie dann dieses Schreiben gemacht. Sie habe die Lüge ca. drei Monate aufrechterhalten können. Irgendwann habe sie es ihm dann sagen müssen.
D.A.___ bestätigte, dass der Beschuldigte von ihr Aufnahmen mit sexuellem Inhalt erstellt habe, er habe aber immer gesagt, dass er sie wieder lösche. Er habe gesagt, dass er diese Aufnahmen für sich mache. Sie wisse, dass es solche Aufnahmen von C.C.___ und ihm gebe, sie habe auch schon solche gesehen. Zu den Kontoauszügen, auf denen zwei Überweisungen von N.___ ersichtlich sind, erklärt sie, sie wisse genau, um was es hier gehe. Dieser Typ habe von C.C.___ solche Sex-Videos und Sex-Fotos gekauft. A.A.___ habe ihm ihre (D.A.___s) Kontonummer angegeben und er habe dann so bezahlt. Auf die Frage, warum er nicht sein eigenes Konto verwendet habe, antwortete sie, dies sei, weil der Typ sonst herausgefunden hätte, dass er nicht mit C.C.___ kommuniziere, sondern dass A.A.___ hinter dem ganzen stecke. Angesprochen auf ein PayPal-Konto, welches auf ihren Namen lautet, erklärte D.A.___, sie habe gar kein PayPal-Konto, dieses müsse A.A.___ für sie eröffnet haben, ohne ihr Wissen.
2.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2021 bestätigte und präzisierte D.A.___, wiederum als Beschuldigte befragt, ihre Aussagen zum Vorfall während der Schwangerschaft (10.2.14/104 ff.). Sie führte unter anderem aus, sie wisse nicht mehr, wieso, sie hätten einfach gestritten und er werde einfach schnell hässig. Sie glaube, er habe sie zuerst mit den Händen gestossen, so dass sie auf den Boden gefallen sei. Dann habe er sie geschlagen und mit den Füssen getreten. Es seien mehrere Fusstritte gewesen. Sie sei erst am Abend ins Spital gegangen. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob das noch am gleichen Abend oder erst am nächsten Abend gewesen sei. Das Kind habe sich plötzlich nicht mehr bewegt. Darum sei sie dann ins Spital gegangen. Gv.A.___, der Bruder von A.A.___, sei gefahren. Er sei derjenige gewesen, der ihr gesagt habe, sie solle ins Spital gehen, als sie gemerkt habe, dass sich das Kind nicht mehr bewegt habe. Sie bestätigte, mehrmals vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, sie könne es wirklich nicht mehr genau sagen, sicher mehr als fünfmal. Es sei wegen irgendeines Streits gewesen. Die Schläge seien nicht immer gleich gewesen. Manchmal sei es nur ein «Chlapf» gewesen, manchmal auch mehr, je nach Wutanfall.
D.A.___ bestätigte weiter, sie hätten zwei Kindermädchen gehabt, aber diese seien mehrmals gekommen. Eine sei zwei Mal gekommen und die andere ca. drei Mal. Sie seien aber nur drei Monate geblieben, länger hätten sie ja nicht dürfen. Sie dürften glaublich drei Monate in die Ferien kommen, nicht länger. Aber genau wisse sie es auch nicht. Die Mutter von A.A.___ habe sie ihnen vermittelt. Sie habe das alles organisiert. Auch, dass sie bei ihnen wohnten. Das seien Bekannte von A.A.___s Mutter gewesen, beides Serbinnen, welche von Serbien in die Schweiz gekommen seien, aber sie wisse die Namen nicht mehr, sie seien mit dem Car gekommen. Auf die Frage, ob sie eine Bewilligung gehabt hätten, antwortete D.A.___, sie glaube, für die Einreise schon und sonst hätten sie ja nur freiwillig auf die Kinder geschaut. Es seien vier, fünf Stunden gewesen, einfach unterschiedlich. Wenn sie daheim gewesen sei, hätten sie nicht zu den Kindern geschaut. Sie hätten ihnen schon etwas gegeben, ungefähr CHF 300.00 bis CHF 400.00 pro Monat, Es sei nicht immer gleich gewesen. Angefangen habe es irgendwann nach der Geburt von I.A.___ und aufgehört, als J.A.___ schon auf der Welt gewesen sei. Sie glaube, irgendwann im 2019 sei dann fertig gewesen, sie sei dann ja auch im August 2019 mit den Kindern von A.A.___ weggegangen. A.A.___ sei «mega» eifersüchtig gewesen, sie hätten viel gestritten. Manchmal sei sie von ihm beleidigt worden. Sie habe ihn schon auch geliebt. Also wenn sie keine Kinder mit ihm gehabt hätte, wäre sie nicht neun Jahre mit ihm zusammengeblieben.
2.2.4 Würdigung der Aussagen von D.A.___
In ihrer ersten Einvernahme vom 22. Juli 2020 machte D.A.___ eher zurückhaltend Aussagen. Sie war offensichtlich darauf bedacht, keine sie selbst belastenden Aussagen zu machen. Diese anfängliche Zurückhaltung lässt sich durchaus nachvollziehen und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, sondern spricht vielmehr für deren Glaubhaftigkeit. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich anfangs nicht unnötig belasten wollte, ohne genau zu wissen, worum es überhaupt geht. Sie war im Zeitpunkt der ersten Einvernahme auch noch nicht anwaltlich vertreten. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass von Seiten der Familie des Beschuldigten offensichtlich mehrfach Druck ausgeübt worden ist, um D.A.___ dazu zu bewegen, keine belastenden Aussagen zu machen. So sagte D.A.___ aus, dass ihr die Mutter des Beschuldigten vor der ersten Einvernahme gesagt habe, sie (die Familienmitglieder A.___) würden alles erfahren, was sie bei der Polizei aussage (Akten Stawa, 10.2.16, pag. 141). Der ehemalige Zellengenosse des Beschuldigten bestätigte, gemeinsam mit der Schwester des Beschuldigten, Z.A.___, die Schwester von D.A.___ für ein Gespräch besucht zu haben, um dem Beschuldigten zu helfen bzw. um D.A.___ zu «vermitteln», dass der Beschuldigte «seit neun Monaten nichts gesagt» habe (vgl. bspw. 10.2.6/004: EV Ms.___, Antwort auf Frage 12, 10.2.6/005 Antwort auf Frage 26).
In der zweiten Einvernahme, nunmehr als Beschuldigte befragt, und auch in den weiteren Einvernahmen zeigte sich, dass D.A.___ unter enormem Druck gestanden haben muss. Sie sagte aus, dass es in ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten psychische und physische Übergriffe gegeben habe, dass sie vom Beschuldigten geschlagen, beleidigt und aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt worden sei, dass sie ihn «schon auch geliebt habe», sie aber auch Angst gehabt habe, er sie um den Finger habe wickeln können und sie alles für ihn gemacht habe. Damit ist – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung – nachvollziehbar, dass sie in ihrer ersten Einvernahme nicht alles offengelegt hat, was sie wusste, wobei D.A.___ bereits in ihrer ersten Aussage beispielsweise zugegeben hat, von der Prostitution von C.C.___ gewusst und davon finanziell profitiert zu haben, dass C.C.___ dachte, sie sei die Schwester des Beschuldigten und dass sie C.C.___ zu überzeugen versucht hatte, wieder mit dem Beschuldigten zusammen zu kommen, womit sie sich selbst auch belastete.
In den weiteren Einvernahmen machte D.A.___ umfassende Ausführungen und beantwortete alle Fragen, ohne auszuweichen. Die bestehenden, jedoch nicht erheblichen Unterschiede zwischen der ersten und den weiteren Aussagen lassen sich damit vollumfänglich erklären. Ihre Aussagen sind konstant und beinhalten zahlreiche Realkennzeichen. So erinnerte sich D.A.___ beispielsweise an die beiden Treffen mit C.C.___ und beschrieb die Umstände, soweit sie sich erinnerte, beispielsweise, dass sie jeweils ein Kind dabeihatte. Sie gab aber auch zu, wenn sie etwas nicht mehr oder nicht mehr genau wusste, so zum Beispiel, welches ihrer Kinder beim jeweiligen Treffen mit C.C.___ dabei gewesen war. Sie belastet sich mit den Aussagen selbst nicht unerheblich, so erklärte sie bspw., sie habe auch vom Geld aus der Prostitution von C.C.___ und ihrem Erbe profitiert, bestätigte, das Auto von C.C.___ gefahren zu haben und dieser gegenüber explizit bestätigt zu haben, sie sei «wirklich» nur die Schwester des Beschuldigten. Weiter bestätigte sie, die Utensilien für den Hanfanbau von C.C.___ abgeholt und toleriert zu haben, dass Geld für Video- und Fotoaufnahmen von C.C.___ mit sexuellem Inhalt auf ihr Konto überwiesen wurde (wobei sie gleichzeitig stringent begründen konnte, weshalb das Geld auf ihr Konto und nicht dasjenige des Beschuldigten überwiesen worden ist). Sie bestätigte auch, dass sie den Brief über einen angeblichen Lottogewinn selbst angefertigt hatte.
All diese selbst-belastenden Ausführungen sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. D.A.___ belastete den Beschuldigten nicht übermässig. Sie will zwar vom Beschuldigten mehrfach geschlagen worden sein, relativiert dies aber dahingehend, dass dies nur ein paar Mal vorgekommen sei und manchmal habe es sich auch nur um einen «Chlapf» gehandelt. Auch ihre Aussagen zu den Verletzungen, die im [Spital] behandelt wurden, überzeugen. Sie vermochte erstens darzulegen, welche Umstände zum Vorfall führten, nämlich ein Streit mit dem Vater des Beschuldigten, zweitens konnte sie genau darlegen, warum und von wem sie schliesslich ins Spital gefahren wurde etc. Sie konnte sich somit an viele Einzelheiten erinnern, legte aber auch offen, wenn sie gewisse Einzelheiten nicht mehr wusste, was aufgrund des langen Zeitablaufs seit dem Vorfall und des Umstands, dass es gemäss ihren Aussagen in den neun Jahren Beziehung nicht der einzige Vorfall war, nachvollziehbar ist.
Die Aussagen von D.A.___ werden von weiteren aktenkundigen Aussagen, insbesondere denjenigen von C.C.___, aber auch denjenigen von N.___ gestützt. Weiter werden sie auch durch objektive Beweismittel wie etwa den Krankenakten des [Spitals] und weiteren Aktenbeizügen (bspw. Paypal, Swisslos) untermauert. Es kann im Weiteren umfassend auf die zutreffende Aussagenwürdigung der Vorinstanz (US 90 - 95) verwiesen werden. Das Berufungsgericht erachtet die Aussagen von D.A.___ als glaubhaft.
Wenn die Verteidigung ausführt, ihr Belastungseifer zeige sich daran, dass sie vor dem Beschuldigten plötzlich grosse Angst gehabt haben will und von ihm geschlagen worden sein soll, auch der Vater von A.A.___ habe sie geschlagen; ausserdem soll sie immer wieder aus der Wohnung gesperrt geworden sein. Auf Frage, was der Auslöser gewesen sein soll, habe sie völlig pauschal ausgesagt «irgendein Streit», ist ihr entgegenzuhalten, dass D.A.___ bereits in ihrer ersten Einvernahme auch selbstbelastende Aussagen gemacht hat, konkret, dass sie von der Prostitution gewusst und davon finanziell profitiert habe, dass C.C.___ dachte, sie sei die Schwester des Beschuldigten und, dass sie C.C.___ zu überzeugen versucht habe, wieder mit dem Beschuldigten zusammen zu kommen. Es handelte sich also nicht um einseitig den Beschuldigten belastende Aussagen.
Weiter moniert die Verteidigung, D.A.___ sei kein unbeschriebenes Blatt; sie habe einen Lottogewinn gefälscht und sei bereits dreimal verurteilt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, wegen Urkundenfälschung sowie wegen Widerhandlung gegen das Sozialgesetz. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass es bei der Beweiswürdigung um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen und nicht um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person geht, wie die Verteidigung im Zusammenhang mit ihrer Kritik der erstinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung der Aussagen von C.C.___ selbst ins Feld geführt hat. Soweit die Verteidigung die Verfahrenseinstellung gegen D.A.___ rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Das Strafverfahren gegen D.A.___ ist somit erledigt. D.A.___ konnte schlüssig begründen, weshalb sie den Lottoschein gefälscht hatte, was denn auch zur Einstellung des Verfahrens führte (Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 StGB; Verzicht auf Bestrafung infolge marginalen staatlichen Strafbedürfnisses). Sie fälschte die Urkunde einzig und allein, um ihrem Ehemann eine rosige finanzielle Zukunft vorzuspiegeln, um auf diese Weise die angeschlagene Ehe zu retten.
Die Verteidigung führt weiter ins Feld, es sei aktenkundig, dass D.A.___ ärztlich untersucht worden sei. Bei einer Fremdeinwirkung hätte dies Eingang in den Bericht gefunden, was nicht der Fall gewesen sei. Die Verteidigung begründet diesen Standpunkt nicht näher. Ihr kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine unbegründete Behauptung der Verteidigung. Eine Fremdeinwirkung ist nicht in jedem Fall medizinisch ohne weiteres feststellbar. Im vorliegenden Fall wurde dem medizinischen Personal ein Treppensturz als Ursache präsentiert, was offenbar nicht von vorneherein völlig unvereinbar war mit dem Verletzungsbild.
Weiter moniert die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe kein Verfahren gegen den Vater des Beschuldigten eröffnet, obwohl D.A.___ ausgesagt habe, sie sei auch von diesem geschlagen worden. Ihr ist entgegenzuhalten, dass offenbar kein entsprechender Strafantrag gestellt worden ist, was es aber, da es sich gegebenenfalls nicht um häusliche Gewalt im Sinne des StGB handelte, erforderlich gewesen wäre. Die Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet.
2.3 Aussagen von M.___
Die Vorinstanz hat die Aussagen von M.___ auf den Urteilsseiten 77 bis 83 im Wesentlichen wiedergegeben. M.___ wurde unmittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten am 15. Juli 2020 von der Polizei Kanton Solothurn als Auskunftsperson befragt. Sie gab zu Protokoll, an Angst- und Panikstörungen zu leiden und deswegen in ärztlicher Behandlung zu sein. Betreffend Fragen zum Kerngeschehen berief sie sich weitgehend auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Mit der Frage 121 bzw. dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert, der Beschuldigte habe sie lediglich kennenlernen wollen, um sie als Sexarbeiterin zu rekrutieren, begann sie kopfschüttelnd und ununterbrochen zu weinen (10.3.7/12 ff.). Es handelte sich dabei um einen Vorhalt suggestiver Art. M.___ liess sich dadurch jedoch nicht beeinflussen. Stattdessen verneinte sie den suggerierten Sachverhalt.
Es folgten drei staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, wobei M.___ jeweils wiederum als Zeugin befragt wurde.
Am 21. Juli 2020 führte sie u.a. aus, der Beschuldigte habe ihr von Betreibungen erzählt, dann sei das erste Mal der Spruch aufgetaucht, sie könne sich doch für ihn verkaufen. Sie habe ihm erklärt, das sei nicht ihr Ding, der Beschuldigte habe ihr entgegnet, als Frau könne man so schnell Geld verdienen. Sie habe dem Beschuldigten helfen wollen, er habe familiäre Probleme gehabt. Sie sei lange nicht bereit gewesen, sich zu prostituieren, dann habe sie gesagt, sie versuche es einmal, sie habe es aber nicht für ihn gemacht. Er habe ihr erklärt, was ein Stundenangebot sei. Er habe sie über die Arbeit aufgeklärt und sie angewiesen, entsprechende Emojis zu schicken – Daumen hoch, wenn ein Freier komme, Herzchen für «Geld genommen» und Äffchen, wenn der Freier gehe. Der Beschuldigte habe ihr nie Druck gemacht. Er habe ihr nicht gesagt, wenn sie es nicht mache, werde er sie blockieren. Nach zweimaliger Prostitution habe sie aber nicht weitergemacht. Es sei ekelhaft gewesen.
Am 13. August 2020 führte sie u.a. aus, er habe immer gefragt, ob sie sich für ihn prostituieren würde. Sie habe mehrmals nein gesagt, dann aber entschieden, es zu machen, um ihm zu helfen, damit er mit dem Geld etwas für seine Kinder tun könne. Er habe einen Zeitraum von max. zwei Jahren genannt, sie habe aber nach zweimal aufgehört. Sie habe sich nicht für ihn verkauft; ein bisschen zwar schon. Sie fühle sich nicht als Opfer. Sie sei kurz davor gewesen, den Beschuldigten anzuzeigen, weil sie wütend auf ihn gewesen sei. Sie habe es dann aber nicht geschafft. Sie sei verliebt in den Beschuldigten.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2020 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie zur Prostitution überredet. Sie wurde in der Folge mit den Audio-Gesprächen und anderweitigen aktenkundigen Kommunikationen zwischen ihr und dem Beschuldigen konfrontiert, aus denen sich aus Sicht der Staatsanwalt zeige, wie der Beschuldigte M.___ zur Prostitution zu motivieren versuchte, indem er sich bei ihr beklagte, wie schlecht es ihm finanziell und persönlich gehe. Er brauche unbedingt ein gutes Einkommen, um seine Betreibungen bezahlen zu können. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihr die Prostitution auch mit fantastischen Gewinnaussichten versucht, schmackhaft zu machen. Wie man den Gesprächen entnehmen könne, habe sie aber alles andere als begeistert auf diesen Vorschlag reagiert, worauf der Beschuldigte seine Taktik geändert habe und angefangen habe, sie unter Druck zu setzen, indem er ihre Loyalität und Liebe in Zweifel gezogen habe. Konkret werfe er ihr in diesem Zusammenhang vor, dass Sie den Einstieg in die Prostitution immer wieder hinausschiebe, weil sie ihn nicht ernst nehme und weil ihr seine Probleme egal seien. Das Ganze gipfle darin, dass der Beschuldigte eine gemeinsame Beziehung davon abhängig mache, ob Sie sich für ihn prostituiere oder nicht. Die Staatsanwaltschaft bezog sich dabei auf die Audiogespräche vom 29. Mai 2020 ab 15:49 Uhr, ab 17:25 Uhr, ab 17:29 Uhr sowie vom 7. Juni 2020. ab 20:26 Uhr). M.___ antwortete darauf, das stimme, so sei es gewesen (10.3.7/188).
Entgegen früheren Aussagen will sie sich nun bereits zuvor schon zweimal prostituiert haben, einfach, weil sie das Geld benötigt habe (10.3.7/189). Es sei schwierig, dies offenzulegen, deshalb habe sie dies bisher verschwiegen. Für den Beschuldigten habe sie sich an einem Tag zweimal prostituiert, ein dritter Termin sei geplant gewesen, der Freier sei aber nicht gekommen. Sie habe kein Geld gewollt, weil es ja dreckiges Geld gewesen sei. Ausserdem habe sie es ja für den Beschuldigten gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle mit dem Geld seinen Kindern etwas Schönes kaufen. Sie habe es für ihn gemacht, damit sie mit ihm eine gemeinsame Beziehung habe haben können (10.3.7/189).
Auf Abspielen und Vorhalt eines weiteren Audio-Gesprächs gab M.___ zu verstehen, sie habe sich bis jetzt nicht mehr daran erinnert und sie habe das damals auch gar nicht richtig wahrgenommen. Aber es sei so, dass der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich (nach den zwei Malen) wieder verkaufe und sie habe dies nicht gewollt (Gespräch vom 24.6.2020, ab 2:16 Uhr). Dem Gespräch liess sich auch entnehmen, dass er ihr dann sagte, er könne (mit ihr) auf einen Schlag CHF 40'000.00 bis 50'000.00 verdienen, dann hätte er seine Schulden los. Es gehe um zwei Stunden. M.___ bestätigte dies auf entsprechenden Vorhalt. Auch im Audio-Gespräch vom 3. Juli 2020 ging es ab 3:05 Uhr wiederum um dieses Thema. Der Beschuldigte sagte, zweimal gehe sie hin für CHF 50'000.00. Danach kaufe sie ihm ein Auto und heirate ihn. Sie habe es ja (früher) für CHF 300.00 gemacht. Auch dies bestätigte M.___ auf entsprechenden Vorhalt. Sie habe es aber trotzdem nicht mehr gemacht.
Auf Vorhalt früher von ihr angesprochener Rachepläne: er habe bezüglich seiner Ex-Frau immer wieder gesagt, er gehe zusammen mit einem Kollegen oder dem Cousin bei ihr vorbei. Er wolle ihr die Kinder wegnehmen. Er habe auch gewollt, dass sie den Vater seiner Ex-Frau verführe und davon ein Foto mache, welches er dann dessen Frau zeigen könne. Einmal habe er erwähnt, dass er den Vater oder die Mutter seiner Ex-Frau mit Säure oder so überschütten wolle. So würden sie zwar nicht sterben, aber sie müssten ihr Leben lang leiden (10.3.7/192).
Auf Abspielen einer Sprachnachricht von G.___ an sie (vom 28.6.2020, 19:34 Uhr), welche ihr sagte, der Beschuldigte solle sich selbst prostituieren, wenn er Geld brauche, meinte M.___, sie finde diese Einstellung gut. Damals sei sie aber blind vor Liebe gewesen und habe unbedingt die Beziehung mit dem Beschuldigten gewollt. Deshalb habe sie sich ja auch für ihn prostituiert.
Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die letzte Einvernahme vom 17. Dezember 2020 als erwiesen, dass sich M.___ nicht freiwillig für den Beschuldigten prostituierte. Die Verteidigung wendet dagegen ein, M.___ habe klar ausgesagt, sich freiwillig für den Beschuldigten prostituiert zu haben. Damit habe sich die Staatsanwaltschaft aber nicht zufriedengegeben. Stattdessen habe sie M.___ unbesehen ihres Gesundheitszustandes weiterbefragt, dies, sogar nach einem stationären Aufenthalt. Ihr seien dabei nur geschlossene Suggestivfragen gestellt worden. Die Vorinstanz habe dann nur auf die letzte Einvernahme abgestellt, was willkürlich sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 71).
Entgegen dem Einwand der Verteidigung handelte es sich in der letzten Einvernahme vom 17. Dezember 2020 nicht um Suggestivfragen, sondern, wie dargelegt, um die Konfrontation mit aktenkundigen Audio-Aufnahmen und Sprachnachrichten. Dadurch ist die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht nachgekommen, die Zeugin mit anderweitigen sie betreffenden Aussagen zu konfrontieren. Der Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den ersten Aussagen von M.___ nicht zufriedengegeben, geht somit fehl. Was den Gesundheitszustand von M.___ angelangt, war dieser auch schon bei ihren ersten Einvernahmen nicht intakt. Es steht aber ausser Zweifel, dass M.___ bei allen Einvernahmen aussagetüchtig war.
Wie die Verteidigung jedoch zutreffend festhält, erfolgte die Einvernahme vom 17. Dezember 2020 nach einem Klinikaufenthalt. M.___ führte selber aus, durch den Klinikaufenthalt und die Gespräche, welche sie dort habe führen können, seien ihr die Augen geöffnet worden. Sie habe zuvor beim Beschuldigten nur das Gute gesehen und sei in ihn verliebt gewesen (10.3.7/215). Daraus könnte gefolgert werden, die Gespräche in der Klinik hätten einen Suggestiv-Effekt gehabt. Ein möglicher Suggestiv-Effekt tritt aber in den Hintergrund, weil die Zeugin am 17. Dezember 2020 primär nach Konfrontation mit den betreffenden Audio-Aufnahmen und Sprachnachrichten ihre Aussage, wonach sie alles freiwillig gemacht habe, korrigiert hat.
Mit der Vorinstanz ist somit in Bezug auf die Frage der Freiwilligkeit auf die Aussagen von M.___ vom 17. Dezember 2020 abzustellen. Es kann im Weiteren auf die überzeugende zusammenfassende Würdigung der Vorinstanz auf Urteilsseite 84 f. verwiesen werden: Ihre im freien Bericht gemachten Aussagen zu G.___ sprechen mit Verweis auf die damit zu vereinbarenden Schilderungen G.___s für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen M.___s (vgl. 10.3.7/ 199 f. Rz. 676 ff., 693 ff.; vgl. namentlich zum Kerngeschehen: «Darin erzählte mir G.___, dass A.A.___ sie angefragt hätte, ob sie sich für ihn prostituieren würde», sie sei «seine Frau fürs Leben, sie hätten am selben Tag Geburtstag, das sei ein Zeichen, dies das»). Ihre Ausführungen lassen sich zudem mit Audioaufzeichnungen und damit objektiven Beweismitteln vereinbaren (vgl. bspw. Audioprotokolle / DIGITALE DATEN A ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung /Gesamte Audio-Aufzeichnung Audi / transkribierte Protokolle vom 28. Juni 2020 ab 23:14:19 Uhr, vom 29. Juni 2020 ab 02:30:50, ab 03:00:52 Uhr, vgl. auch S. 207 Rz. 941 ff., 944, 948 ff., 955 ff.: M.___ habe G.___ davon abgeraten, sich zu prostituieren für den Beschuldigten, da «niemand das machen soll, wenn es nicht seinem eigenen Willen entspricht. Ich meine, sie war damals erst 17 und psychisch nicht stabil. Das hätte ihr sicher den Boden unter den Füssen weggezogen»).
Die Aussagen von M.___ sind mit Verweis auf die unzähligen, vielschichtigen Realkennzeichen als realitätsbegründet zu bewerten. Wie aufgezeigt vermochte sie im Rahmen ihrer letzten Einvernahme vom 17. Dezember 2020 zuvor geäusserte, sachverhaltsrelevante Widersprüche glaubhaft, im Zeitverlauf bzw. mit der Distanz zum Beschuldigten nachvollziehbar sowie im Gesamtkontext schlüssig zu klären. Vorbehältlich dieser Angaben erscheinen ihre Aussagen konstant. Anlässlich dieser Einvernahme sind sodann keine zweifelhaften Entlastungen des Beschuldigten durch sie zu finden. Zeitgleich sind aber auch keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten auszumachen. Dass M.___ (insbesondere anlässlich ihrer letzten Einvernahme) aussagte, bereits von sich aus, d.h. unabhängig vom Beschuldigten, sexuelle Dienstleistungen und erstmals auch von einem Verkaufen ihres Körpers gegen Entgelt vor dem Überreden durch den Beschuldigten erzählte, tut ihren vorangehenden Aussagen keinen Abbruch. Immerhin erfolgte diese Offenlegung von ihr ausgehend, überzeugend und nachvollziehbar, indem sie Schamgefühle und eigene Gedanken offenlegte (vgl. bspw. 10.3.7/116 u.a. Rz. 927 ff.). Keine Zweifel bestehen dahingehend, dass gemäss ihren glaubhaften Sachverhaltsschilderungen bei den beiden von ihr erwähnten mit dem Beschuldigten zusammenhängenden, tatsächlich durchgeführten Terminen der Beschuldigte die federführende Rolle innehatte, nur er davon finanziell profitierte und er, wie auch in Audioaufzeichnungen vom 5., 7. und 9. Juni 2020 des Beschuldigten mit Dritten (insbesondere Geschwister des Beschuldigten) ersichtlich, die Beziehung zu M.___ einzig von deren Bereitschaft zur Prostitution abhängig machte, ohne ihr das (seine Absicht bzw. Vorhaben mit ihr) offenzulegen. Die Lügenhypothese kann verworfen werden, einer Falschbezichtigung fehlt es vorliegend am Motiv. Zudem sprechen auch der grosse Zeitverlauf, ihr allgemeines Aussageverhalten sowie die fortdauernden übermässigen Entlastungen des Beschuldigten offensichtlich dagegen. Im Übrigen werden ihre Aussagen sowohl durch andere Zeugen bzw. Opfer wie auch durch objektive Beweismittel gestützt.
2.4 Aussagen G.___
G.___ wurde am 22. Oktober 2020, am 2. November 2020 und am 10. November 2020 von der Staatsanwaltschaft jeweils als Zeugin befragt (10.3.3/001 ff., 28 ff., 64 ff.). In der Videobefragung vom 22. Oktober 2020 gab sie – weitgehend in freier Rede – Antwort auf die Frage, wann, wo und wie sie den Beschuldigten kennengelernt habe und was aus der Bekanntschaft geworden sei. Sie beantwortete anschliessend diebezügliche Fragen des Staatsanwalts. In der Einvernahme vom 2. November 2020 stellte ihr der Staatsanwalt zahlreiche Ergänzungsfragen zu ihren Aussagen vom 22. Oktober 2022. Weiter legte er ihr zu Konfrontationszwecken einige transkribierte Aufnahmen von Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und M.___ im Auto vor (10.3.3/50, 52 und 53). In der Einvernahme vom 10. November 2020 wurde G.___ mit ihrer Whats-App- und Snap-Chat-Kommunikation mit M.___ konfrontiert.
Der freie Bericht von G.___ in ihrer ersten Befragung ist von zahlreichen Realkennzeichen geprägt. Für konkrete Bespiele kann auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 85 - 90). G.___ schilderte chronologisch, strukturiert und konsistent den Handlungsablauf, Komplikationen, zahlreiche Gespräche; ihre Aussagen sind zeitlich und räumlich verknüpft. Sie enthalten psychische Vorgänge und Gedanken sowie unzählige Nebensächlichkeiten. Aggravationen und übermässige Belastungen sind nicht auszumachen. Ein Motiv für eine Falschbelastung kann ausgeschlossen werden, andernfalls G.___ den Beschuldigten wohl kaum nur der versuchten Tatbegehung bezichtigen würde. Die ihr in der Einvernahme vom 2. November 2020 gestellten Ergänzungsfragen konnte sie schlüssig und überzeugend beantworten; in der dritten Einvernahme vom 10. November 2020 gab sie, konfrontiert mit den vorgelegten ausgedruckten Chatkommunikationen mit M.___, offen, transparent und nachvollziehbar Auskunft. Ihre Aussagen werden denn auch durch die Aussagen von M.___ untermauert und stehen in Einklang mit zahlreichen Aufzeichnungen von Gesprächen und Chat-Inhalten. Die Aussagen von G.___ werden mit der Vorinstanz als glaubhaft eingestuft. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 85 - 90). G.___ machte im Übrigen sämtliche Aussagen nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses, was die Hemmschwelle für einer bewussten Falschaussage von Vorneherein erhöht haben dürfte.
Die Verteidigung wendet ein, die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft sei gegenüber G.___ fragwürdig gewesen. So sei ihr vor deren Einvernahme das Protokoll der Einvernahme vom 22. Oktober 2022 (recte 2020) zur vorgängigen Lektüre vorgelegt worden (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 66).
Wie einer Aktennotiz des zuständigen Leitenden Staatsanwalts vom 10. November 2020 zu entnehmen ist (Journal, 1.3/38), wurde G.___ an besagtem Tag vor der anschliessenden Befragung das transkribierte Protokoll der Videoeinvernahme vom 22. Oktober 2020 zur Lektüre und Unterschrift vorgelegt. In der anschliessenden Einvernahme wurde G.___ jedoch ausschliesslich mit ihrer Whats-App- und Snap-Chat-Kommunikation mit M.___ konfrontiert und mithin mit Themen, die nicht Gegenstand der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 gewesen waren, weshalb das vorgängige Vorlegen des Protokolls vom 22. Oktober 2020 unproblematisch war. Dieses Vorgehen wäre allenfalls fragwürdig gewesen, wenn der Zeugin anschliessend nochmals dieselben oder ähnliche Fragen gestellt worden wären.
Die Verteidigung wendet weiter ein, G.___ seien von der Staatsanwaltschaft
unfaire und suggestive Fragen gestellt worden. Die Fragen seien zusammengereimt formuliert worden, damit die Befragte nur noch mit «ja» habe antworten können, ohne dass sie sich selber habe Gedanken machen müssen. Die Verteidigung bezieht sich dabei auf folgende Fragen und Antworten in der Einvernahme vom 2. November 2020:
Rz.503 ff: «Gemäss Ihren Aussagen vom 22. Oktober 2020 kamen Sie dem Wunsch von A.A.___ dann trotz anfänglicher Weigerung nach und schickten ihm freizügige Fotos von Ihnen. Zur Begründung gaben Sie an, dass Sie ihm vertraut hätten. Er habe Sie schnell um den Finger wickeln können. Was sagen Sie dazu?»
«Ja, das stimmt.»
Rz. 572 ff: «Gemäss Ihren Aussagen vom 22. Oktober 2020 gab Ihnen A.A.___ zur Antwort, dass man kann das Geld auch ganz anders verdienen könne. Sie hätten ihn dann gefragt, wie er das meine - ob es darum gehe, Drogen zu verkaufen. Dies habe A.A.___ verneint und stattdessen gefragt, ob Sie sich für ihn prostituieren würden. Sie hätten zuerst gedacht, es sei ein schlechter Witz. Er habe Ihnen dann aber klargemacht, dass er es ernst meine. Was sagen Sie dazu?»
«Stimmt so, ja. Genau.»
Rz. 584 ff.: «Frau G.___, gemäss Ihren Aussagen vom 22. Oktober 2020 warf A.A.___ Ihnen daraufhin vor, dass Sie ihn nicht lieben und es mit ihm nicht ernst meinen würden, wenn Sie nicht für ihn anschaffen gingen. In diesem Fall seien Sie nicht die Richtige für ihn. Sie hätten ihm dann entgegnet, dass das gar nichts miteinander zu tun habe. Wenn man Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht fragen wegen Prostitution. Daraufhin habe A.A.___ Sie dazu aufgefordert, es doch zu machen. Was sagen Sie dazu?»
«Ja, das stimmt.»
Rz. 608 ff.: «Frau G.___, gemäss Ihren Aussagen vom 22. Oktober 2020 überlegten Sie sich den Einstieg in die Prostitution auch, weil Sie sich eine gemeinsame Zukunft mit A.A.___ erhofften. Mit anderen Worten hatten Sie auch die Befürchtung, dass Sie ihn verlieren würden bzw. auf eine Beziehung mit ihm verzichten müssten, falls Sie nicht für ihn anschaffen gehen. Was sagen Sie dazu?»
«Ja, genau darum ging es.»
Mit Ausnahme des letzten Satzes unter Rz. 608 ff. handelte es sich bei diesen Fragen ausschliesslich um den Vorhalt früherer Aussagen der Befragten. Der Staatsanwalt suggerierte der Befragten also nicht seine eigenen Gedanken, sondern konfrontierte sie lediglich mit ihren eigenen Aussagen, was weder unfair noch suggestiv ist. Lediglich im letzten Satz fasste der Staatsanwalt das von der Zeugin Gesagte in eigene Worte und fragte die Zeugin, was sie dazu sage. Der Leitende Staatsanwalt formulierte das von der Zeugin Gesagte negativ in dem Sinne, als er aus dem Erhoffen einer gemeinsamen Zukunft durch den Einstieg in die Prostitution die Befürchtung, ihn zu verlieren, sollte sie nicht anschaffen gehen, formulierte. Diese Umkehr wäre zwar nicht nötig gewesen, ist aber auch nicht suggestiv, da die Formulierung dasselbe ausdrückt wie die Aussage der Zeugin, nur eben in anderen Worten.
VI. Beweisergebnisse und rechtliche Würdigungen
1. Vorhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift - Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB)
1.1 Vorhalt und Beweisergebnis
Bezüglich des Vorhalts wird auf Ziffer 1 der Anklageschrift verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beweismittel, die den Vorhalt des Menschenhandels betreffen, gleich wie die Vorinstanz gewürdigt und kommt mithin zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Diese fasste auf den Urteilsseiten 117 - 120 minutiös zusammen, gestützt auf welche Beweismittel die massgeblichen Fakten erstellt sind. Darauf kann umfassend verwiesen werden. Es sind bezüglich des Anwerbens im Wesentlichen Ausführungen:
- zum Kennenlernen auf der Plattform «Badoo»,
- zum zuvorkommenden Verhalten und dem bekundeten angeblichen Interesse des Beschuldigten an einer festen Beziehung in der Kennenlernphase,
- zum Verheimlichen seiner damaligen Ehefrau und seiner Kinder,
- zur offenen Art der damals erst gerade 16-jährigen C.C.___, welche dem sechs Jahre älteren Beschuldigten viel Persönliches offenbarte, ihre äusserst schwierigen familiären Verhältnisse, ihr aufgrund des Umzugs beschränktes soziales Umfeld, ihre Unsicherheiten und ihr fehlendes Selbstwertgefühl, ihr Streben nach Anerkennung, ihr Verständnis und ihre Zuneigung gegenüber dem Beschuldigten,
- zu ihrer jugendlichen Naivität und Offenheit in sexuellen Belangen,
- zur frühen und schnellen Annäherung und der Entwicklung von Gefühlen von C.C.___ gegenüber dem sich verständnisvoll zeigenden und ihr imponierenden Beschuldigten,
- zum ersten Geschlechtsverkehr zur Prüfung, ob C.C.___ einen faustgrossen Klumpen Kokain transportieren könnte,
- zur rasch entstandenen emotionalen Abhängigkeit,
- zur Bemerkung des Beschuldigten, wenn sie sowieso die Beine spreize, könne sie dies doch geradesogut dafür auch Geld verlangen,
- zur Überzeugungskraft des Beschuldigten,
- zum Entwicklungs- und Machtgefälle, das insbesondere auch aufgrund des Altersunterschieds bestand,
- zur Einwilligung in ersten Prostitutionstermin trotz ursprünglich klarer Aversion dagegen.
Ausführungen zur Absicht des Beschuldigten, C.C.___ sexuell auszubeuten (die Ausführungen betreffen den Zeitraum nach dem eigentlichen Anwerben und zeigen auf, wie die Ausbeutungsabsicht später auch umgesetzt worden ist):
- durch Sexarbeit bestimmte Freizeit,
- Angst, den Beschuldigten zu verlieren, würde sie seinem Willen nicht folgen und inskünftig keine Sexarbeit leisten, und Zustimmung zur Prostitutionstätigkeit in dieser Ausgangslage,
- Absichten des Beschuldigten, aus der minderjährigen C.C.___ möglichst viel Kapital zu schlagen,
- reines Funktionieren bzw. Befolgen der Regeln des Beschuldigten mit Blick auf die Sexarbeit und entgegen ihrem eigentlichen Willen,
- Preisstruktur für sexuelle Dienstleistungen,
- Überlassen der gesamten Einnahmen an den Beschuldigten anstelle der vereinbarten Hälfte, damit die Prostitutionstätigkeit schneller wieder beendet werden kann,
- Erzielung hoher Geldsummen, seine Absicht dokumentierend, mit C.C.___s Sexarbeit viel Geld zu verdienen.
(Soweit die Verteidigung rügt, sämtliche Tatsachen, die sich auf den Zeitraum nach dem 31. Juli 2016 bezögen, seien unbeachtlich, da einzig der Zeitraum von 22./23. - 31. Juli 2016 angeklagt sei (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 42), ist ihr entgegenzuhalten, dass Geschehnisse nach dem 31. Juli 2016 hinsichtlich der Absicht des Beschuldigten, das Opfer zwecks Ausbeutung anzuwerben, von Relevanz sein können).
Die Vorinstanz zeigte in diesen Erwägungen zutreffend die vor dem Hintergrund ihrer prekären familiären Verhältnisse bestehende hohe Verletzlichkeit von C.C.___ auf, die mit der innert kürzester Zeit entstandenen emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten dazu führten, dass sie die manipulativen Argumente, wonach es sich bloss um Escort-Tätigkeit und nicht um Prostitution handle, sie gerade so gut Geld verlangen könne, wenn sie ohnehin mit vielen Männern schlafe, und das Ansinnen des Beschuldigten, sie dazu zu bringen, sich zu prostituieren, nicht erkannte. Dass die beiden Beteiligten damals noch keine Beziehung zusammen hatten, spricht, entgegen der Argumentation der Verteidigung (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 43) nicht a priori gegen eine Abhängigkeit. Eine Abhängigkeit kann unter gewissen Umständen wie vorliegend auch in der Kennenlernphase entstehen. Es darf dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass die beiden bereits in den ersten Tagen des Kennenlernens praktisch rund um die Uhr zusammen im Auto unterwegs waren und einen intensiven Austausch hatten.
Die Einwilligung entsprach nicht dem wirklichen Willen von C.C.___, sondern erfolgte aufgrund des manipulativen und berechnenden Handelns des Beschuldigten, der gemäss glaubhaften Aussagen von C.C.___ bereits beim ersten Treffen vom 25. Juli 2016 von ihr über ihre Minderjährigkeit ins Bild gesetzt wurde. C.C.___ vertraute sich dem Beschuldigten innert weniger Tage in allen Bereichen an (Aufwachsen bei alleinerziehender Mutter bis 2015, keine nennenswerte Beziehung zum Vater; Rauswurf seitens der Mutter wegen zwischenmenschlicher Probleme im Sommer 2015, Umzug zum Vater, dann Au-Pair-Jahr in […], kaum Kontakt zu Halbgeschwistern; Schwierigkeiten in der vorangegangenen Liebesbeziehung, stark limitierter Freundeskreis, wiederholte Selbstverletzungen etc.). Die beiden waren tagelang zusammen im Auto unterwegs. Der Beschuldigte wusste danach im Detail Bescheid über ihre labile Situation und Hilfsbedürftigkeit und konnte gestützt darauf seine Strategie entwickeln, um sie in die Prostitution zu führen und sie für einen Betäubungsmitteltransport zu gewinnen. Bereits beim ersten Geschlechtsverkehr wenige Tage nach dem Kennenlernen ging es darum, sie anatomisch für einen Betäubungsmitteltransport zu checken. Und er begann am 30./31.Juli 2016 sie umgehend und systematisch für die Prostitutionstätigkeit zu kanalisieren, indem er ihr die vorerwähnten Falschinformationen gab (nur Escort, nur ausnahmsweise Erbringung von sexuellen Dienstleistungen, sie könne es ja geradesogut für Geld machen, wenn sie es ohnehin mit jedem treibe, er würde dabei als Zuhälter fungieren und sie würde die Hälfte der Einnahmen kriegen, er habe mit diesem Geschäftsmodell in der Vergangenheit positive Erfahrungen gemacht) und ihr – unter minutiöser Verschleierung seiner bestehenden Kernfamilie mit Ehefrau und Kindern – vorgaukelte, sie zu lieben und sie unbedingt zu wollen. Er war ihr argumentativ und emotional überlegen, was er sich zu nütze machte. Sie wollte den Beschuldigten als damals zentrale Bezugsperson nicht verlieren und willigte Ende Juli 2016 probehalber ein, einen Freiertermin wahrzunehmen.
Der Beschuldigte wollte mit der Täuschung und Manipulation von C.C.___ erreichen, dass er sie für einen Kokaintransport missbrauchen und sexuell ausbeuten konnte. Letzteres hat er anschliessend auch getan und er erwirtschaftete dadurch eine grosse Menge Geld (vgl. dazu nachfolgend i.Z.m. Förderung der Prostitution und Pornografie). Der Kokaintransport kam schliesslich nicht zustande, weil die zu transportierende Menge in der Vagina von C.C.___ offensichtlich nicht Platz hatte. Geplant war aber ein Drogentransport, mit dem er C.C.___ zu kriminellen Zwecken einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hätte.
1.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Abs. 2).
Geschütztes Rechtsgut ist die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers über den eigenen Körper. Der Tatbestand des Menschenhandels umfasst die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, nachfolgend Palermoprotokoll [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteile des BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 und 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern (BBl 2005 S. 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des BGer 6B_1006/2009 E. 4.3 und 6B_1013/2009 E 3.3, beide vom 26. März 2010). Die Einwilligung ist etwa dann nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist (Urteil des BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus. Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist anhand der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d).
Die Botschaft zu Art. 182 StGB (Botschaft 2005d, 2835) geht in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission (AB1 2002 L 203, 1) davon aus, dass – neben unter Zwang geleisteter Arbeit und Dienstleistungen, Sklaverei und sklavenähnlichen Verhältnissen – von einer Ausbeutung auch dann auszugehen sei, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde, seine Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d, 2836). Ob die Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften jedoch tatbestandsmässig sein können, wird von der Lehre zumindest teilweise bestritten (vgl. Niggli/Wiprächtiger, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB II], Art. 182 StGB N 27).
Nach Art. 182 Abs. 1 in fine StGB ist das Anwerben eines Menschen zu den genannten Zwecken dem Handel gleichgestellt. Die Anwerbung ist als der Gesamtprozess zu verstehen, der ein Opfer dazu bringt, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen, während der Anwerber es subjektiv vom Beginn des Unternehmens an für die – insbesondere sexuelle – Ausbeutung bestimmt, oder mit anderen Worten als jede Tätigkeit, die dazu führt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeutung zu verpflichten oder einzustellen (Urteil des BGer 6B_4/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.1).
Wenn es sich beim Opfer um eine minderjährige Person handelt oder wenn der Täter gewerbsmässig handelt, so wird dies als qualifizierter Fall bestraft (Art. 182 Abs. 2). Neu ist im Vergleich zum alten Recht, dass die Gewerbsmässigkeit als Qualifikation behandelt wird, da gem. Abs. 1 schon der Handel bezüglich eines einzigen Menschen als Tathandlung genügt. Für die Gewerbsmässigkeit gilt die übliche Umschreibung von mehrfachem Delinquieren mit der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 182 StGB N 33, u.a. mit Verweis auch Botschaft 2005d, 2836).
Als qualifizierter Fall von Menschenhandel gilt gemäss Art. 182 Abs. 2 StGB, wenn es sich beim Opfer um eine minderjährige Person handelt. Die Konvention des Europarats bezeichnet mit dem Ausdruck «Kind» eine Person unter achtzehn Jahren (Art. 4 lit. d des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels; SR 0.311.543). Bei Kindern unter 18 Jahren gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter lit. a genannten Mittel (Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht, Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit etc.) angewendet wurde (Art. 4 lit. c i. V. m. lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels; Annatina Schultz: Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft, in: AJP 2023 S. 593). Die Einwilligung eines Kindes oder sonstigen Opfers des Menschenhandels in die Ausbeutung gilt nach Art. 4 lit. b der Konvention zudem als unerheblich, wenn eines der unter lit. a genannten Mittel angewendet wurde. Das Bundesgericht differenzierte in einem Fall, in welchem es um eine noch nicht 16-jährige und um eine noch nicht 18-jährige Frau ging, die beide aus dem Ausland stammten und die in der Schweiz für den Täter der Prostitution nachgingen: bei der unter 16-jährigen war deren Zustimmung zur Prostitution a priori unwirksam, bei der unter 18-jährigen lag eine zustimmungszerstörende Not- bzw. Zwangslage vor, die der Täter kannte bzw. selber geschaffen hatte (Urteil des BGer 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.2).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf Tatobjekt, Tathandlung und Tatmittel beziehen. Überdies muss der Vorsatz den Kausal- oder Motivationszusammenhang zwischen dem Tatmittel und dem erreichten Verhalten des Opfers umfassen. Nützt der Täter die Hilflosigkeit des Opfers aus, muss er wissen oder mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die Entscheidungsfreiheit des Opfers infolge seiner Abhängigkeit verringert ist. Ebenfalls muss er im Wissen handeln, dass zwischen der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und der Ausbeutung ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang besteht (Tatmittel und erreichtes Verhalten des Opfers). Dem Täter muss also bewusst sein, dass sich das Opfer nur deshalb auf die Ausbeutung einlässt, weil es sich in einer Situation besonderer Hilflosigkeit befindet. Dabei genügt es, dass der Täter diesen Zusammenhang für möglich hält und in Kauf nimmt (Annatina Schultz, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz: Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB, Diss. Zürich 2019, S. 161 f.). Bei Absichtsdelikten wie beim Menschenhandel genügt zur Vollendung bereits, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich ausgeführt hat und zudem den Willen zur Ausbeutung gehabt hat. Erfüllt ist der Tatbestand des Menschenhandels folglich bereits dann, wenn der Zweck, d.h. die Ausbeutung, noch nicht realisiert ist. Mit anderen Worten ist das Delikt vollendet, bevor die Ausbeutung (Folgehandlung) erfolgt (vgl. Annatina Schultz, a.a.O., S. 162 ff.).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2).
1.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 129 - 131 verwiesen werden:
Der Beschuldigte konnte C.C.___ einerseits für die Realisierung des Kokainschmuggels sowie andererseits für die Leistung von Sexarbeit (und später die Herstellung pornografischer Fotos und Videos) – und mithin für seine kriminellen Machenschaften – gewinnen und dazu überreden. Von den in Art. 3 lit. a Palermoprotokoll aufgeführten Varianten an Tatmitteln erfüllte der Beschuldigte die Ausnützung der besonderen Hilflosigkeit C.C.___s (vgl. Girlie-Phase, prekäres soziales sowie familiäres Umfeld, fehlendes Selbstwertgefühl bzw. -bewusstsein, Verständnis von ihrer Rolle gegenüber einem Mann, mächtige Angst, den Beschuldigten als Bezugsperson zu verlieren etc.). Er täuschte zudem wahrheitswidrig Umstände vor (Anstreben einer wahren Liebesbeziehung mit C.C.___, Zuneigung, Wertschätzung, Interesse, Ausmass und Art seiner Vorhaben, gemeinsame Zukunft etc.). Weiter schüttete C.C.___ dem Beschuldigten innert Kürze ihr Herz aus und liess ihn von ihren Nöten wissen, während er ihr gegenüber nichts Persönliches «offenbarte», sondern ihr Lügengeschichten präsentierte (über seine familiären Verhältnisse, seine angebliche finanziellen Schwierigkeiten, mit der Prostitution sei der Weg für sie zu ihm geebnet etc.).
Der sechs Jahre ältere und überlegene Beschuldigte erlangte gegenüber C.C.___ innert weniger Tage eine Machtstellung (manipulative Fähigkeiten, Dominanz, Ideenreichtum für kriminelle Machenschaften und deren Umsetzung, etc.), welche er unter Vortäuschen der besagten (Liebes-)Gefühle gegenüber C.C.___s schamlos und perfide zu seinen Gunsten instrumentalisierte. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand für C.C.___ kein anderer Ausweg, als auf die kriminellen Absichten des Beschuldigten einzugehen, insbesondere aufgrund ihres prekären sozialen bzw. familiären Umfelds, ihrer erwähnten labilen Persönlichkeitskonstitution und ihrer rasch wachsenden emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten. Um den Beschuldigten als ihre neue Bezugsperson nicht zu verlieren, kam C.C.___ den Forderungen des Beschuldigten nach. Dazu führten nicht zuletzt die bei ihr vorhandene Unerfahrenheit, jugendliche Naivität und ihre emotionale Verletzlichkeit und Unsicherheit; sie war dem Beschuldigten von Anfang an massiv unterlegen und ausgeliefert.
Diese Umstände kannte der Beschuldigte und wollte er sich rasch zu Nutze machen, mit dem Ziel, Profit aus der hoch verletzlichen, emotional geschwächten C.C.___ zu schlagen. In dieser persönlichen Verfassung sah sich C.C.___ gezwungen, sich den Vorhaben des Beschuldigten zu unterziehen; aus ihrer Warte war die Billigung seiner Vorhaben der einzig gangbare Weg, um den Beschuldigten nicht zu verlieren. Wäre C.C.___ nicht derart verletzlich gewesen in ihrer Situation bzw. hätte sie über ein stabiles soziales oder familiäres Netzwerk oder Rückhalt verfügt, wäre sie in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht derart eingeschränkt gewesen und hätte nicht in die Durchführung der Machenschaften des Beschuldigten und ihre damit verbundene Ausbeutung eingewilligt. Zudem missbrauchte der Beschuldigte das Entwicklungsgefälle zwischen C.C.___ und ihm.
Mit der geschaffenen emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten war sie ihm ausgeliefert. Er wiederum wusste seine Stellung zu nutzen, um sie für seine Vorhaben zu missbrauchen.
Es ist vorliegend auch die Voraussetzung des Tatmittels erfüllt. Der Beschuldigte täuschte C.C.___ gezielt über seine tatsächlichen Absichten mit ihr (Ausbeutung, um seiner Gier nach Profit und Geld nachzukommen) und sein Interesse an ihr (lediglich fingierte Liebe – sprich keine echte Zuneigung verspürend, keine echten gemeinsamen Zukunftspläne; Versprechen in Zusammenhang mit der Sexarbeit, bloss testen, Prostitution in Reinkultur und kein herkömmlicher Escortservice etc.) hinweg.
C.C.___ erkannte mitunter die tatsächlich vom Beschuldigten beabsichtigte Art der von ihr auszuübenden Tätigkeit nicht (Diskrepanz zwischen Instruktion C.C.___s durch den Beschuldigten und seinen tatsächlich geplanten von C.C.___ zu erbringenden Tätigkeiten; C.C.___ für einen Probe-Akt motiviert, tatsächliche Absicht in der Prostitutionstätigkeit auf unbestimmte Zeit, hälftige Teilung der Einnahmen bzw. Motivation durch finanziellen Anreiz). Der Beschuldigte hielt C.C.___ die zentralen, sie unmittelbar betreffenden Umstände bewusst vor und erzielte damit bei ihr ein auf Täuschung basiertes Wissensgefälle. Er kam mithin seiner Aufklärungspflicht über die von ihm beabsichtigte Tätigkeit nicht nach. Im Übrigen täuschte der Beschuldigte C.C.___ auch, als er ihr zusicherte bzw. signalisierte, im Hinblick auf die Prostitutionstätigkeit selbstbestimmt entscheiden zu können. Wäre C.C.___ vom Beschuldigten nicht über die wahren Umstände der geplanten Vorhaben getäuscht worden, welche schliesslich zu ihrer Ausbeutung führten, hätte sie nicht eingewilligt (Zustimmung zur Durchführung Kokainschmuggel und Sexarbeit). Die Täuschungshandlungen des Beschuldigten sind mithin kausal, der Motivationszusammenhang gegeben.
Durch die geschaffene gefühlsbedingte Abhängigkeit und in Ausnützung der Hilflosigkeit von C.C.___ erreichte der Beschuldigte ein Machtgefälle, das ihm ermöglichte, C.C.___ für einen geplanten schwerwiegenden Betäubungsmitteltransport zu gewinnen, welcher in der Vagina von C.C.___ hätte erfolgen sollen. Bestimmungen über die Entlohnung, Gesundheit und Sicherheit wären dabei selbstredend missachtet worden. Insbesondere wäre C.C.___ hohen gesundheitlichen Risiken unterworfen worden, da das Kokain in ihrem Körper hätte transportiert werden sollen. Der Beschuldigte plante, das eigene Risiko, welches er mit dem Transport hätte eingehen müssen, vollkommen auf C.C.___ abzuwälzen. Diese Kombination – Inkaufnahme von gesundheitlichen Risiken für Opfer / umfassende Risikoabwälzung einer Strafverfolgung auf Opfer – muss als ausbeuterisch im Sinne von Art. 182 StGB eingestuft werden. Es handelt sich um die Planung einer skrupellosen Ausnützung von C.C.___ zum eigenen Vorteil. Dem Einwand der Verteidigung, es habe sich nicht um eine Arbeit im Sinne einer entgeltlichen Tätigkeit gehandelt (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 42), ist entgegenzuhalten, dass es sich aber um eine geplante Dienstleistung handelte. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, fallen ausbeutende Dienstleistungen auch unter Art. 182 StGB.
Weiter ist der Vorinstanz in ihren Bemerkungen zur angeblichen Einwilligung des Opfers zuzustimmen: die Einwilligung eines Opfers von Menschenhandel in seine Ausbeutung ist unerheblich, sofern der Täter – wie vorliegend – in Art. 3 lit. a Palermoprotokoll genannte Tatmittel (insbesondere die Täuschung, Machtmissbrauch und Ausnützung von besonderer Hilflosigkeit) angewendet hat. Dies trifft vorliegend, wie erwähnt, zu. Folglich kommt ihrer jeweiligen Einwilligung lediglich formaler Charakter zu, womit es an einer (willensmängelfreien) rechtsgenüglichen Zustimmung fehlte.
Soweit die Verteidigung in Bezug auf den versuchten Betäubungsmitteltransport moniert, der Beschuldigte habe davon ausgehen können, C.C.___ habe freiwillig in den geplanten Kokaintransport eingewilligt (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 42), beruft sie sich auf einzelne, aus dem Kontext gerissene Aussagen von C.C.___. Der Zusammenhang der Aussagen ist hier aber elementar, da es sich beim Anwerben im Sinne von Art. 182 StGB, wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, um einen Gesamtprozess handelt, in dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen. Wäre das Opfer von Anfang an bereit, eine solche Dienstleistung zu erbringen, wäre ein solcher Gesamtprozess gar nicht nötig. Vorliegend kann aber den Aussagen von C.C.___ entnommen werden, dass sie mit Befremden und Verunsicherung auf den Plan des Beschuldigten reagierte und schliesslich vom Beschuldigten überredet wurde, dafür Hand zu bieten.
Sowohl Tathandlung als auch Ausbeutungszweck sind gegeben; der Beschuldigte erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB.
Die Verteidigung wendet u.a. ein, es sei nicht erstellt, dass dem Beschuldigten das Alter von C.C.___ zum gegebenen Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Ihr ist entgegenzuhalten, dass C.C.___ glaubhaft aussagte, dem Beschuldigten ihr tatsächliches Alter bereits im Rahmen des ersten Treffens bekannt gegeben zu haben. Darauf wird abgestellt. Der Beschuldigte warb C.C.___ im Wissen darum an, dass diese erst 16jährig war, handelte mit direktem Vorsatz und erfüllte den Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB auch in subjektiver Hinsicht. Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand, wie angeklagt, hinsichtlich zweier Ausbeutungszwecke erfüllt worden ist (Ausbeutung Arbeitskraft, sexuelle Ausbeutung).
Unbehelflich ist auch der Einwand der Verteidigung, der angeklagte Tatbestand sei auf ausländische – oftmals illegal Anwesende – Opfer zugeschnitten (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 49). Er stipuliert damit, dass der Tatbestand nicht auch auf inländische Opfer zutreffen könne, und bezieht sich zur Untermauerung dieses Einwandes auf das Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren STBER.2022.47. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 182 StGB insbesondere in seiner Tatbestandsvariante des Anwerbens sehr wohl auch auf inländische Opfer zutreffen kann. Was das Verfahren STBER.2022.47 anbelangt, ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Menschenhandels nicht angeklagt und demnach auch nicht zu prüfen war.
Der Beschuldigte ist entsprechend der Anklageziffer 1 wegen qualifizierten Menschenhandels, begangen in der Zeit vom 23. - 31. Juli 2016, schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Vorhalte gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift – mehrfache Förderung der Prostitution z.Nt. von C.C.___ (Art. 195 lit. a, c und d StGB)
2.1. Vorhalte und Beweisergebnisse
2.1.1 Untervorhalt und Beweisergebnis betr. Ziff. 2.1.1 der Anklageschrift – Zuführen einer minderjährigen Person in die Prostitution
Der Beschuldigte soll mutmasslich ca. am 31. Juli 2016 – ca. ein oder zwei Tage nach dem gescheiterten Vorhaben betr. Kokain-Transport – in [Ort 1] ([Parkplatz]) die zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alte und damit noch minderjährige C.C.___ im Wissen um deren Alter der Prostitution zugeführt haben, als er sie durch die Ausnutzung ihrer persönlichen Notlage und ihrer emotionalen Abhängigkeit, durch die Vorspieglung falscher Tatsachen mit Bezug auf die Art der Tätigkeit (angeblich hauptsächlich klassischer Escort-Begleitservice ohne regelmässige Erbringung von sexuellen Dienstleistungen bzw. Prostitution nur ausnahmsweise), durch die Verharmlosung der im Einzelfall zu erbringenden Sexarbeit (Verweis auf promiskuitive «Girlie-Phase») sowie (ansatzweise auch) durch eine hälftige Beteiligung an den Einnahmen zum Einstieg in die Prostitution überredet bzw. gedrängt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe C.C.___ noch keinerlei Prostitutionserfahrungen gemacht. Die Zustimmung von C.C.___ zum Einstieg in die Prostitution habe nicht ihrem wirklichen Willen entsprochen, sondern sei lediglich als situationsbedingte, alternativlose formale Einwilligung aufgrund ihrer persönlichen Notlage, ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie aufgrund dessen irrführender und bagatellisierender Angaben mit Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit zu taxieren. Mit anderen Worten sei die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen, weshalb ihre formale Zustimmung unbeachtlich bzw. irrelevant gewesen sei.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten betr. die Vorhalte 2.1.1.2 und 2.1.1.3 freigesprochen hat. Anders als angeklagt, ging die Vorinstanz nicht von einem zweiten und dritten Zuführen aus, da der Wille des Beschuldigten mit Blick auf die Prostitutionstätigkeit C.C.___s ein fortwährender gewesen sei und über die gesamte Dauer bis ca. 18. Januar 2018 angedauert habe (US 137 f.). Zu beurteilen ist somit lediglich noch der Vorhalt 2.1.1.1, wonach der Beschuldigte ca. am 31. Juli 2016 C.C.___ ein erstes Mal der Prostitution zugeführt haben soll, dies im Wissen um deren Minderjährigkeit.
C.C.___ machte glaubhafte Aussagen dazu, mit welchen manipulierenden und täuschenden Aussagen der Beschuldigte sie damals dazu brachte, sich für ihn zu prostituieren: es handle sich vorab um Escort-Tätigkeit, kaum um sexuelle Dienstleistungen, sie könne in ihrer Girlie-Phase ja etwas dazuverdienen und geradesogut auch Geld verlangen, wenn sie ohnehin für jeden die Beine spreize. C.C.___ hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Prostitutionserfahrung. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vor dem Berufungsgericht einwendet, die vom Gesetz verlangte Unerfahrenheit werde in der Anklageschrift nicht umschrieben, ist dies aktenwidrig (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 52). In der Anklage wird erwähnt, dass C.C.___ zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Prostitutionserfahrungen gemacht hatte. Der Beschuldigte instrumentalisierte die Girlie-Phase von C.C.___ mithin, indem er ihr vorgaukelte, es bestehe nicht wirklich ein Unterschied zwischen dieser und der Prostitution. Die Prostitution habe sogar noch den Vorteil, dass man mit demselben Verhalten gut verdienen könne. Dadurch gelang es ihm, C.C.___ über den wahren Charakter der Prostitution zu täuschen und ihr vorzuspiegeln, dass sie sich im Grunde genommen bereits bis anhin schon prostituiert habe, einfach nicht gegen Entgelt. Kombiniert mit seinen Beteuerungen, es gehe vorwiegend um Escort-Service ohne sexuelle Dienstleitungen, erreichte er, dass sich C.C.___ schliesslich auf die Prostitution einliess. Was die Ausnutzung ihrer persönlichen Notlage und ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten anbelangt, die ebenfalls grundlegend dafür waren, dass sie sich schliesslich auf die Prostitution einliess, kann auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Menschenhandels verwiesen werden. Unter den gegebenen Umständen ist von einer rein formalen Zustimmung von C.C.___ auszugehen. Die Zustimmung erfolgte nach dem täuschenden und manipulierenden Verhalten des Beschuldigten, dem die schwierige persönliche Lage und bereits damals entstandene emotionale Abhängigkeit von C.C.___ bekannt waren. Wie im Rahmen des Vorhalts des Menschenhandels bereits ausgeführt, war ihm damals auch das minderjährige Alter von C.C.___ bekannt. Der angeklagte Sachverhalt ist mithin erstellt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Tatzeiträume des Zuführens in die Prostitution und des Anwerbens für den Menschenhandel klar voneinander abgegrenzt sind, weshalb sich die Frage der Konkurrenz der beiden Delikte nicht stellt. Ein Teil des Unrechtsgehalts des Zuführens in die Prostitution ist jedoch durch das Anwerben zum Menschenhandel bereits abgegolten, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.
2.1.2 Untervorhalt und Beweisergebnis betr. Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift – Förderung der Prostitution einer minderjährigen Person in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen
Der Beschuldigte soll mutmasslich ca. zwischen dem 31. Juli 2016 und ca. dem 18. bzw. 19. Januar 2018 in [Ort 1] (Bushaltestelle «[…]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung sowie evtl. an anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück […]), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 11]/[Ort 12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort 13] (sowie retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2], [Ort 5], [Ort 14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19] etc. (sowie retour) und anderswo die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ gefördert haben, indem er ihre Sexarbeit im Wesentlichen wie folgt erleichtert und begünstigt habe:
- «Erstellung der E-Mail-Accounts [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com für die Kommunikation mit den Freiern der Privatklägerin;
- Ausarbeitung, Gestaltung, Anmeldung/Aufschaltung und Bewirtschaftung von Inseraten, mit denen die sexuellen Dienstleistungen von C.C.___ auf verschiedenen einschlägigen Online-Sexportalen wie z.B. www.and6.ch, www.figgä.ch, www.jungekontakte.com, www.sexabc.ch, www.sexdategesucht.com, www.sexnews.ch, www.twoo.com, www.xdate.ch etc. (aber auch auf anderen Webseiten wie www.anibis.ch, www.gratisinserate.ch, www.inserategratis.ch etc.) den Freiern angepriesen wurden;
- Instruktion bzw. "Dressur" der Privatklägerin im Hinblick auf die Ausübung der Sexarbeit, indem A.A.___ in der Anfangsphase von deren Prostitutionstätigkeit (ca. im Spätsommer/Herbst 2016) drei bis fünf Videoaufnahmen erstellte, auf denen zu sehen ist, wie sie tatsächliche sexuelle Handlungen an ihm selber vornimmt (vornehmlich BJ[1]- und HJ[2], vgl. dazu AK Ziff. 8.1.1).
- Der Beschuldigte fertigte diese Aufnahmen an, um die Privatklägerin im Hinblick auf ihre Prostitutionstätigkeit zu instruieren und zu schulen bzw. zu trainieren. Zudem versorgte er sie fortlaufend mit weiteren Tipps bzgl. ihres Verhaltens bei der Sexarbeit (z.B. BJ- und HJ-Techniken; Umgang mit den Freiern, um diese anzutörnen und schneller zum Höhepunkt zu bringen; Umgang mit den Freiern, damit sie zu Stammkunden werden; Smalltalk-Themen mit den Freiern etc.).
- Überdies praktizierte A.A.___ mit C.C.___ NS[3] im Hinblick darauf, dass diese Dienstleistung auch von Freiern verlangt wird.
- Kommunikation mit den Freiern der Privatklägerin, welche aus der halben Schweiz kamen (so insbesondere aus den Kantonen AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, SG, SO, SZ, VS, ZG, ZH). Zwecks Vereinbarung von Ort, Zeit, Art, Dauer und Preis der gewünschten sexuellen Dienstleistungen etc. nutzte A.A.___ ein separates "Arbeitstelefon", wobei er mit den Interessenten in erster Linie über die vorgenannten E-Mail-Adressen [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com Kontakt hatte. Bei Stammkunden wie z.B. O.___, P.___, Q.___, R.___, F.___ und U.___ et al. griff er indes bisweilen auch auf WhatsApp zurück, wozu er u.a. die Rufnummer […] verwendete.
- C.C.___ kommunizierte dagegen nur ausnahmsweise mit ihren Freiern direkt, und zwar - jeweils im Auftrag des Beschuldigten - während der ersten beiden Wochen des Fastenmonats Ramadan 2017 (26. Mai 2017 bis 24. Juni 2017) sowie ca. im August/September 2017, als A.A.___ während ca. einer Woche in den Ferien weilte. Bisweilen kam es auch vor, dass die Privatklägerin die Kommunikation mit den Freiern übernahm, wenn der Beschuldigte sein Auto lenkte und deshalb nicht selber schreiben konnte. Diesfalls diktierte er jedoch C.C.___, was sie den Freiern mitteilen soll.
- Vermittlung der Freier bzw. Weiterleitung der relevanten Termin-Informationen (Ort, Zeit, Art, Dauer und Preis der mit den Kunden vereinbarten sexuellen Dienstleistungen etc.) an die Privatklägerin via WhatsApp auf dem separaten «Arbeitstelefon»;
- Hin- und Rücktransport von C.C.___ mit seinen Privatfahrzeugen an die mit den Freiern vereinbarten Treffpunkte. Das war einerseits die Umgebung bei der Bushaltestelle "[…]" an der [Strasse] (im Raum […], […] und […]) in der Nähe der kleinen Waldhütte beim "[…]" im […]-Wald in [Ort 1] (für die Zeit ca. zwischen dem 31. Juli 2016 und dem 24. Februar 2017) und anderseits der [Parkplatz] an der [Strasse] in [Ort 1] (für die Zeit von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).
- Des Weiteren erbrachte der Beschuldigte auch im Rahmen von Escort-Dienstleistungen Chauffeurfahrten zu den jeweiligen Wohndomizilen der Freier (so u.a. in [Ort 2], [Ort 5], Bern, [Ort 15], Gersau, [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 1] und [Ort 19]) und retour sowie zu entsprechenden Hotels (wie z.B. das Hotel Restaurant […] in [Ort 1]) und retour.
- Suche und Anwerbung von Inserenten, welche im Internet eigene Sex-Anzeigen aufgeschaltet hatten. Dabei kontaktierte A.A.___ diese Personen proaktiv via die vorgenannten E-Mail-Adressen zwecks Gewinnung/Akquirierung neuer Kunden für C.C.___.
- Übernahme der Rolle des Ansprechpartners für die Privatklägerin im Falle von Problemen mit den Freiern;
- Bestimmung bzw. Regelung weiterer Prostitutionsmodalitäten von C.C.___ (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.3).»
All diese Handlungen habe der Beschuldigte in der Absicht vorgenommen, aus der Sexarbeit von C.C.___ Vermögenvorteile zu erlangen bzw. in umfassender Weise von ihren Prostitutionseinnahmen zu profitieren.
Der Vorhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___, weitgehend aber auch aufgrund von Aussagen des Beschuldigten selbst (verdeckte Audioaufzeichnungen, vgl. vorne zu Beweiswürdigung) sowie von Aussagen zahlreicher Freier erstellt. Dass C.C.___ der Prostitutionstätigkeit nachging, ergibt sich mitunter auch aus der Strafanzeige gegen sie vom 6. März 2017. C.C.___ konnte die Freier identifizieren und konkrete Angaben machen zu deren Vorlieben, zu bezahlten Preisen, zu Terminen und Örtlichkeiten, Zahlungsmodalitäten und teils speziellen Ereignissen. Ihre emotionale Abhängigkeit widerspiegelt sich, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, in ihrem Schreiben an den Beschuldigten, welches im Rahmen der Hausdurchsuchung bei ihm vorgefunden werden konnte. Das Patientendossier des [Spitals] deckt sich mit den Aussagen von C.C.___ betr. Angina-Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit, dislozierter Hormonspirale und Infektion im Genitalbereich. Die sichergestellten Darlehensverträge mit F.___ bekräftigen ihre diesbezüglichen Aussagen. Der WhatsApp-Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Zeit vom 2. November 2018 bis 4. Juni 2019 belegt ihre Aussagen zu den Zahlungen aus der Erbschaft, die sie an den Beschuldigten geleistet hat, um nicht mehr der Prostitution nachgehen zu müssen. Ebenso untermauert dieser Chat ihre Aussagen betr. der immer wieder hinausgeschobenen Rückzahlung, angeblich wegen eines Lottogewinns. Aufgrund zahlreicher Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass er sehr wohl wusste, dass sein Handeln kriminell war (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf US 135 unter lit. h). Er realisierte, dass sie ihn nicht verlieren wollte und sie dadurch «erpressbar» in dem Sinne wurde, dass er Forderungen stellen und gleichzeitig in Aussicht stellen konnte, dass sie nicht die richtige Frau für ihn sei, wenn sie die Forderungen nicht erfülle. Aufgrund der klaren Aussagen von C.C.___, dass sie sich nicht prostituieren wolle, musste er einen Weg suchen, sie trotzdem dazu zu bringen, sich für ihn zu prostituieren. Und diesen Weg hat er gefunden. Unter diesen Vorzeichen kann aber nicht von einer gültigen Einwilligung ausgegangen werden, die dem tatsächlichen Willen des Opfers entsprach, wie dies die Verteidigung tut. Das manipulative und täuschende Verhalten des Beschuldigten gegenüber C.C.___ zeigt eben gerade, dass es keine Einwilligung gab, ansonsten all seine vorgebrachten fadenscheinigen und täuschenden Begründungen, weshalb sie es tun sollte, nicht nötig gewesen wären. Sein diesbezügliches Verhalten zeigt, dass sie nicht einverstanden war und sie nur durch endloses Überreden dazu gebracht werden konnte, sich trotzdem zu prostituieren.
Die Vorinstanz legte zutreffend dar, wie der Beschuldigte die unsichere, in ihn verliebte und hilfsbereite C.C.___ mit seinem raffinierten Vorgehen, seinen Druckmitteln, insb. den Angaben, wonach er eine Kaution zu bezahlen habe, ansonsten ihm Gefängnis drohe, und weiteren Täuschungen und Verharmlosungen und dem Anpreisen von einfachem Geld dazu brachte, in einen ersten Prostitutionstermin einzuwilligen, obwohl sie insbesondere aufgrund ihrer Erziehung eine klare und starke Abneigung gegenüber Sexarbeit hatte. Zudem führte die Vorinstanz zutreffend aus, wie C.C.___ – trotz ihres explizit geäusserten Wunsches, nach dem ersten Treffen gleich wieder aufzuhören und entgegen ihrem effektiven Willen – aufgrund der Dominanz, des manipulativen Verhaltens des Beschuldigten und der Angst von C.C.___, den von ihr geliebten Beschuldigten und damit eine erhoffte gemeinsame Zukunft zu verlieren – weitere Prostitutionstermine wahrnahm und in der Folge mit Ausnahme der Lehre im Altersheim die gesamte Zeit für den Beschuldigten zu den von ihm vorgegebenen Bedingungen immer weiter anschaffte, wie sie unter immensem Druck stand und – obwohl sie zumindest anfangs immer wieder klar zum Ausdruck brachte, dass sie die Sexarbeit nicht gerne verrichte – ihr Wohlbefinden, ihre Bedürfnisse und ihre Wünsche auch betreffend die angebotenen Dienstleistungen unberücksichtigt blieben, mit perfiden Argumenten abgewürgt wurden und sie folglich den Vorgaben des Beschuldigten, die einzig darauf abzielten, so viel Kapital wie möglich aus der Sexarbeit der minderjährigen C.C.___ (Prostitution und Mitwirkung bzw. Herstellung von pornografischen Aufnahmen) zu erzielen, Folge zu leisten hatte und sie schlussendlich nur noch funktionierte (US 117 - 119).
Der Beschuldigte hat C.C.___ instruiert, wie sie die Sexarbeit zu erledigen hatte. Nach dem ersten Prostitutionstermin wollte sie nicht weitermachen. Da begann der Beschuldigte sie dauernd damit unter Druck zu setzen, dass er dringend Geld benötige (zur Zahlung einer Kaution, um eine Inhaftierung abzuwenden, um ein Auto kaufen zu können, Rechnungen für sich und seine Familie zahlen zu können, eine Firma gründen zu können etc.), weshalb sie weitermachen müsse. Nur so könne sie möglichst bald wieder aufhören mit der Prostitution (was dann jeweils nicht der Fall war, weil es schon wieder einen neuen angeblichen dringlichen Zahlungsgrund gab). Sie führte aus, es habe gewisse Unterbrüche gegeben, während derer sie sich kurzfristig nicht prostituiert habe. Die erste sei nach der Strafanzeige gegen sie gewesen, da habe sie ungefähr zwei Monate ausgesetzt. Einen zweiten Unterbruch von ca. einer Woche habe es beim Todesfall ihrer Mutter geben. Weitere Pausen habe es eigentlich nicht gegeben, einzig tageweise, wenn nichts gelaufen sei. Es kann umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 134 - 137 verwiesen werden, namentlich auch auf die Ausführungen zu den Modalitäten der Prostitution unter lit. k (US 137). Es wird auch diesbezüglich auf die Aussagen von C.C.___ abgestellt, wonach der Grundpreis CHF 300.00 gewesen sei, unter CHF 300.00 nur für Oralverkehr, über CHF 300.00, wenn der Freier mehrmals habe kommen wollen, längerer zeitlicher Dauer, ungeschützt sowie bspw. bei Verkehr mit Urin oder Stuhlgang; C.C.___ geht von CHF 400.00 Einnahmen pro Freier im Durchschnitt aus und somit täglichen Durchschnittseinnahmen durch ihre Prostitutionstätigkeit von rund CHF 1'200.00 bzw. CHF 8'400.00 pro Woche, Grundsatz Barzahlung, höchster Freierbetrag von CHF 3'400.00 für einen Termin, Stammkunden hätten teils CHF 1'600.00 bezahlt, Ausnahme Überweisung für bspw. Videokäufe, Übergabe Geld durch Freier an C.C.___, Weiterreichung des gesamten Geldes an den Beschuldigten durch sie, es habe insgesamt mehr Zahlungen über dem Grundtarif von CHF 300.00 gegeben. Insgesamt habe C.C.___ während der Zeit der Sexarbeit für den Beschuldigten sexuelle Dienstleistungen wie oral – beidseitig, vaginaler und analer Geschlechtsverkehr, ungeschützt, «NS», Füsse – für Fussfetisch – Lecken ihrer Füsse, allenfalls mit Füssen masturbieren, was gut bis zu zehn Mal vorgekommen sei, dann Gesicht spritzen, teilweise inkl. Rollenspiel [im Einzelfall inkl. Misshandlung, Gurt um Hoden und Glied, Metallstäbchen in die Harnröhre des Freiers einführen, ihn schlagen, «NS ins Gesicht», «mit Gurt verschüttet»; zwischen drei bis fünf solche Termine], besonders begehrt seien Geschlechtsverkehr allgemein ohne Kondom und anal gewesen – das heisse oral, vaginal, anal, also am häufigsten blasen und vaginaler Geschlechtsverkehr, lecken nur, wenn die Freier es gewollt hätten, Webseiten – dem Beschuldigten sei wichtig gewesen, «dass es erotisch töne», Kommunikation über [...]@hotmail.com und [...]@outlook.com – i.d.R. bewirtschaftet vom Beschuldigten, Kundgabe der Termine gegenüber C.C.___ mittels Abkürzungen durch den Beschuldigten, körperliche Erschöpfung, Schmerzen, psychisch extrem gestresst, Druck (vgl. 10.2.19.02/757 ff. Rz. 1237, 1256 ff., 1273 ff., 1292 ff., 1298; S. 829 ff. Rz. 154 ff., 168 ff., 178 ff, 181 ff., 185 ff., 193 ff., 199 ff., 221, 223, 225 ff., 230 f., 234 ff., 259 ff., 313 ff., 344 ff.). Der Beschuldigte habe die Preise, sexuellen Dienstleistungen und Termine selbst festgelegt, ohne individuelle Rücksprache mit C.C.___, und sie lediglich informiert habe (vgl. 10.2.19.02/852 Rz. 948 ff.).
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und den Umfang des vom Beschuldigten einkassierten Erlöses aus der Prostitution und dem Verkauf von pornografischen Video- und Fotoaufnahmen minutiös und realistisch eruiert (US 120 - 123). Nicht direkt mit der sexuellen Ausbeutung, jedoch indirekt damit zusammenhängend – in dem Sinne, dass dieser Betrag dem Opfer ermöglichte, sich von der Sexarbeit freizukaufen und der Beschuldigte sich auf diesen Deal einliess – ist der Gesamtbetrag des an den Beschuldigten bezahlten Geldes aus der Erbschaft, welche C.C.___ von ihrer verstorbenen Mutter erhalten hat, einzustufen. Die Vorinstanz setzte sich auch mit diesen Beträgen detailliert auseinander (US 124 f.). Darauf kann ebenso verwiesen werden.
Aufgrund der objektiv erwiesenen hohen Nachfragezahl, der eigenen Angaben C.C.___s anlässlich ihrer polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 (ergebend: 30 konkrete Anfragen pro Tag), des erwiesenen Ziels des Beschuldigten, mit C.C.___ so viel Geld als möglich zu machen bzw. seiner fehlenden Rücksichtnahme auf Erschöpfung, Krankheit bzw. Müdigkeit, kommt man zum Schluss, dass die Zahl der tatsächlich von C.C.___ bedienten Freier über ihrer schätzungsweisen Angabe von drei lag (vgl. 10.2.19.01/076). Immerhin gab sie mehrfach bei der Nennung von Zahlen an, nur jene zu nennen, welcher sie sich sicher sei. Faktisch möglich muss dies auch mit Blick auf die Zeit gewesen sein. Zudem beschrieb sie lange, bis in die frühen Morgenstunden dauernde Sexarbeitszeiten. Immerhin endete ein «normaler Freiertermin» nicht mit Ablauf einer Stunde, sondern mit Erreichen des Höhepunkts beim Mann. Diesen möglichst rasch zu herbeizuführen, war C.C.___ – nicht zuletzt aufgrund von Instruktionen durch den Beschuldigten wie auch ihrer erzwungenermassen sukzessiven grossen Erfahrung im Umgang mit Freiern – erprobt. Mit Blick auf die objektiven Beweismittel, den Ausführungen C.C.___s wie auch dem indirekten Geständnis des Beschuldigten stellte die Vorinstanz schlüssig auf fünf bediente Freier pro Tag ab.
Im Durchschnitt will C.C.___ CHF 400.00 pro Freiertermin eingenommen haben. Auch dies scheint mit Blick auf die eingehend ausgeführten sexuellen Dienstleistungen und Preise eine eher bescheidene Zahl zu sein, wie dies die Vorinstanz zutreffend erwog. Gemäss C.C.___ versuchte der Beschuldigte, den Preis mit verschiedenen Strategien in die Höhe zu treiben. Zugunsten des Beschuldigten wird aber auf den genannten Durchschnittswert abgestellt. Es resultiert ein Tagesumsatz von CHF 2'000.00 (täglich fünf Freier). Mit Blick auf die Prostitutionstätigkeit vom 1. August 2016 bis 18. Januar 2018 ergeben sich insgesamt grundsätzlich 536 Tage. Von dieser Dauer sind gestützt auf die Aussagen von C.C.___, ihrer Patientenakte sowie der Bankauszüge insgesamt fünf Tage wegen einer Mandeloperation (12. Januar 2017 bis 16. Januar 2017), 25 Tage nach der polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 (25. Februar 2017 bis 21. März 2017), fünf Tage gerechnet vom Tag des Versterbens und der unmittelbaren Zeit nach dem Tod der Mutter von C.C.___ (24. Juni 2017 bis 28. Juni 2017) sowie rund 20 Tage – (temporäre) Freikäufe mithilfe von Geld ihrer verstorbenen Mutter innerhalb dieser Zeit (5. Juli 2017 bis 24. Juli 2017) in Abzug zu bringen, womit eine gesamte Sexarbeitsdauer von mindestens 481 Tagen resultiert.
Gestützt darauf ergeben sich Einnahmen aus der Prostitution von CHF 962'000.00. In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die beiden Freierdarlehen von F.___ (CHF 5'000.00) und Q.___ (CHF 4'500.00) sowie die temporären Freikaufszahlungen von C.C.___ an den Beschuldigten unmittelbar nach dem Versterben ihrer Mutter. Mit Verweis auf die Aussagen C.C.___s und die entsprechenden Bankauszüge wird von einem Betrag von CHF 14'000.00 – bis zum Zeitpunkt der Kontensperre (vgl. bspw. auch 10.2.19.01/Rz. 914: temporäre Freikäufe während ca. zwei Wochen bis zum Beginn des Erbverfahrens) – ausgegangen. Ihnen kommt die Bedeutung von Kompensationszahlungen zufolge teilweise ausgesetzter Sexarbeit zu. Dazu kommen die Einnahmen aus dem Verkauf von pornografischen Aufnahmen. Die Aussage des Beschuldigten, mit C.C.___ mehr als eine Million eingenommen zu haben, ist demnach realistisch. Diese Angabe deckt sich, wie dargelegt, mit diversen subjektiven und objektiven Beweismitteln. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit C.C.___ insgesamt eine Million Schweizerfranken erwirtschaften konnte.
C.C.___ machte in ihrer ersten Befragung bereits Aussagen zum Anteil der Erbschaft, der an den Beschuldigten floss (10.2.19.01/009 f. Rz. 297 f., 330 ff., 339 ff.: «das Gesamterbe meiner Mutter hat sich ungefähr um eine halbe Million gehandelt und er hat davon zwischen 300'000.00 und 400'000.00 sicher bekommen», sie habe ihm an diesem Tag den Betrag, den der Freier bezahlt hätte, abgehoben und nachher habe sie immer wieder und immer mehr abheben müssen, angefangen mit 10'000.00, 20'000.00 und nachher sei es immer mehr geworden, es sei «zum Beispiel um 40'000.00, 50'000.00» gegangen).
In einer späteren Aussage korrigierte sie ihre früheren Angaben auf konkrete Frage hin. Diese zweite Aussage zu diesem Thema stimmt mit Berechnungen gestützt auf Bankauszüge überein; sie habe dem Beschuldigten sicherlich mehr als CHF 250'000.00 zukommen lassen. Dieses Total umfasse aber nur diejenigen Beträge, von welchen sie gewusst habe, dass sie für den Beschuldigten gewesen seien. (10.2.19.02/1032 Rz. 1202 f., 1205 ff.: vgl. ihre Bestätigung des Vorhalts zu möglichen Abhebungen im Umfang von CHF 256'000.00).
Sodann wird mit der Vorinstanz auf folgende Ausführungen C.C.___s verwiesen: Das Erbe habe rund CHF 500'000.00 betragen, als sich C.C.___ vom Beschuldigten getrennt habe, habe sie noch CHF 150'000.00 für sich gehabt. Sie habe nicht viel Geld für sich selbst gebraucht, wenn, dann seien es Abhebungen unter CHF 1'000.00, welche für sie selbst gewesen seien. Geldbezüge über CHF 1'000.00 seien für den Beschuldigten gewesen, normalerweise, der Beschuldigte habe jeweils Zeitpunkt und Betrag bestimmt, sie habe das Geld dann bei der Bank geholt, im November 2018 habe sie dem Beschuldigten das letzte Mal Geld zukommen lassen (10.2.19.01/463 ff. Rz. 213 ff., 218 ff., 223, 226 ff., 233, 235 ff., 239; vgl. zum Ganzen S. 464 ff., 472 ff., 479 ff.: vgl. jeweils die differenzierten Angaben C.C.___s, wo Geldbeträge an Kollegen gingen und bspw. sie nach der Trennung vom Beschuldigten habe angefangen, das Leben zu geniessen und auch höhere Beträge für sich bezogen habe, sie war insgesamt in der Lage, die bezogenen Beträge gewissen Ereignissen glaubhaft zuzuordnen und zeigte einzelfallweise an, wo sie sich nicht mehr sicher sei).
Weiter geht aus mehreren Aufzeichnungen der Audio-Überwachung des Beschuldigten hervor, dass der Beschuldigte vom Erbe wusste. Sie habe genug Geld. Sie habe über eine halbe Million genommen, sie sei schlussendlich mit hundertsechzigtausend «geblieben», er habe über vierhunderttausend genommen (vgl. Audio-Überwachung bzw. Protokoll vom 28. Mai 2020 ab 22:08:51 Uhr).
Weiter flossen drei Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 213'506.80, welche C.C.___ im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter erhielt, an den Beschuldigten (vgl. 10.2.19.01/302 f., 319 f. Rz. 941 ff., 949 ff., 953 und 10.2.19.02/1025 Rz. 973: Gutschrift CHF 81'493.75 vom 15. Mai 2018 der [Versicherung 1], von CHF 17'630.70 vom 15. Mai 2018 der [Versicherung 2] und von CHF 114'382.35 vom 25. Mai 2018 der [Versicherung 3], Gutschrift der [Krankenkasse]; Barbezüge von insbesondere CHF 49'850.00 [21. Juni 2018] und CHF 49'000.00 [6. Juli 2018] bei der [Bank 2], Standort [Ort 1] [vgl. 10.2.19.01/317; vgl. bspw. auch 10.2.19.01/302 Rz. 911 ff., 916 ff., 920 sowie S. 317; vgl. auch S. 468 Rz. 399 ff., 404 ff.; S. 1017 Rz. 695 ff.).
Im Weiteren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz betr. die privaten Zahlungen von C.C.___ ab März 2018 verwiesen werden (US 125): Dem Postbüchlein kann entnommen werden, dass diese mehrheitlich unter bzw. etwas über CHF 100.00 lagen bzw. vereinzelt zwischen CHF 350.00 (Anzeige, zentrale Gerichtskasse), rund CHF 403.00 (Krankenkasse) sowie über CHF 1'000.00 ([Immobilienbüro], Gemeindeverwaltung etc.) bzw. einzig für Steuern bei rund CHF 4'000.00 bzw. CHF 5'000.00 lagen (vgl. 9.3/259 ff.). Damit zeigt sich, dass C.C.___ für ihren allgemeinen Lebensunterhalt nur relativ kleine Beträge per Post zu begleichen hatte. Etwas höhere Beträge fielen bei den Steuern an.
C.C.___ äusserte sich auch zu den Mitteln, welche in die Gründung der E.___ flossen (vgl. bspw. 10.2.19.2/053 f. Rz. 444, 447, 459 ff.: das Geld für den Aufbau der Reinigungsfirma stamme aus dem Erbe ihrer Mutter, konkret habe sie ihm CHF 20'000.00 für die Gründung der GmbH gegeben, gesamthaft für Gründung und Aufbau seien es etwa zwischen CHF 100'000.00 und 150'000.00 gewesen, der Beschuldigte habe selber immer von einem Kapital von CHF 100'000.00 bis CHF 150'000.00 gesprochen; vgl. zudem 10.2.19.02/301 Rz. 901; vgl. bspw. 10.2.19.0/1022 f. Rz. 887 ff., 900 ff., 906 ff., 921: bis zu drei Abhebungen von knapp CHF 50'000.00; vgl. 10.2.19.02/1026 Rz. 1018 f., 1022 f.: betreffend Geldzahlungen aus dem Erbe von C.C.___s Mutter: «Es war kein Fixbetrag in einem bestimmten Zeitraum abgemacht», «Ich war sozusagen seine Bank», wenn er Geld gebraucht habe, habe er ihr gesagt, wie viel und z.T. wofür, und sie sei es danach für ihn abheben gegangen).
Folglich ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte mind. den von der Vorinstanz auf CHF 233'000.00 bezifferten Betrag aus dem Erbe von C.C.___ bezog.
2.1.3 Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.3 der Anklageschrift – Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution betreibt
Der Beschuldigte soll mutmasslich ca. vom 31. Juli 2016 - i.c. ca. ein oder zwei Tage nach dem gescheiterten Vorhaben betr. Kokain-Transport - bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018 in [Ort 1] (Bushaltestelle «[…]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung sowie evtl. an anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück […]), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 11]/[Ort 12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort 13] (sowie retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2], [Ort 5], [Ort 14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19] etc. (sowie retour) und anderswo die Handlungsfreiheit von C.C.___ beeinträchtigt haben, welche er während der fraglichen Zeitspanne für sich als Sexarbeiterin beschäftigt habe. Es wird ihm konkret Folgendes vorgeworfen:
- «In diesem Rahmen bestimmte A.A.___ im Wesentlichen,
- die Orte der Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Das waren in erster Linie die kleine Waldhütte beim "[…]" im […]-Wald in [Ort 1] und der Parkplatz beim Friedhof […] in [Ort 1] (für die Zeit von ca. 31. Juli 2016 bis am 24. Februar 2017) sowie das Waldstück […] in [Ort 8] (für die Zeit von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).
- Zudem legte der Beschuldigte auch die Orte fest, wo sich die Privatklägerin mit ihren Freiern jeweils zu treffen hatte, d.h. die Umgebung bei der Bushaltestelle "[…]" an der [Strasse] ([im Raum]) in der Nähe der kleinen Waldhütte beim "[…]" im […]-Wald in [Ort 1] (für die Zeit ca. zwischen dem 31. Juli 2016 und dem 24. Februar 2017) und anderseits der [Parkplatz] an der [Strasse] in [Ort 1] (für die Zeit von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).
- die Tage der Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Abgesehen von den nachstehend erwähnten Unterbrüchen/Pausen musste die Privatklägerin auf Geheiss von A.A.___ praktisch jeden Tag anschaffen, sprich auch an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen (so insbes. an Weihnachten 2016 und 2017, Neujahr 2016/2017 und 2017/2018, Ostern 2017, Auffahrt 2017, Pfingsten 2017, Fronleichnam 2017, 1. August 2017 und Mariä Himmelfahrt 2017) sowie in ihren Ferien und an ihren Freitagen, welche sie im Zusammenhang mit ihrer dreijährigen Berufslehre als Fachangestellte Gesundheit von Anfang August 2016 bis Ende Juni 2019 hatte.
- Befreit von der Sexarbeit war C.C.___ nur dann, wenn sich ausnahmsweise einmal keine Termine mit Freiern ergaben oder in anderen Einzelfällen (z.B. nach dem Tod ihrer Mutter für die Zeit vom 24. bis ca. am 27. Juni 2017 oder auch bei den seltenen Familienfesten).
- die täglichen Einsatzzeiten der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin. An Arbeitstagen mit Zimmerstunde im Zusammenhang mit ihrer Berufslehre musste C.C.___ normalerweise ca. von 13:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr und von ca. 19:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, manchmal auch bis ca. 00:00 Uhr oder ca. 01:00 Uhr anschaffen. An Arbeitstagen im Lehrbetrieb ohne Zimmerstunde, Schul- oder üK[4]-Tagen waren die Einsatzzeiten üblicherweise ca. von 16:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, manchmal auch bis ca. 00:00 Uhr oder ca. 01:00 Uhr. An Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen, Ferien- und Freitagen begann die Arbeitszeit der Privatklägerin im Normalfall gegen Mittag und dauerte bis ca. 01:00 Uhr bzw. ca. 02:00 Uhr morgens.
- Während dieser Zeiten hatte sich C.C.___ auf Geheiss des Beschuldigten ständig auf Abruf für allfällige Freier-Termine zur Verfügung zu halten, womit sie in ihrer gesamten Freizeit quasi permanent im Standby-Modus für die Sexarbeit ausharrte. Somit drehte sich neben der Berufslehre alles nur um die Prostitution, was die Privatklägerin als grosse Belastung empfand.
- Die einzigen Ausnahmen von dieser Standby-Pflicht waren Tage, an denen C.C.___ familiäre Verpflichtungen mit ihrer Mutter, ihrem Vater oder ihren Verwandten (z.B. Familienanlässe) wahrzunehmen hatte, was jedoch nur selten vorkam. Aber auch in solchen Fällen übte A.A.___ starken Druck auf die Privatklägerin aus, indem er sich immer wieder bei ihr erkundigte, wann sie zurückkomme und ab wann er mit den Freiern Termine vereinbaren könne. Auch dadurch fühlte sich C.C.___ sehr gestresst.
- Selbst als N.C.___ sel., die Mutter der Privatklägerin, in den Tagen vor dem 24. Juni 2017 aufgrund einer Infektion mit dem FSME-Virus schwerkrank im Spital lag und sie diese besuchen bzw. ihr beistehen wollte, drängte der Beschuldigte darauf, dass sie ihm ihre Verfügbarkeit mitteilte, damit er mit den Freiern weitere Termine vereinbaren konnte. Mit anderen Worten nahm A.A.___ auch während dieser ausgesprochen belastenden Zeit kaum Rücksicht auf die Befindlichkeiten, Sorgen sowie Wünsche von C.C.___ und liess sie - nach der Spitaleinlieferung ihrer Mutter - vom 19. bis am 23. Juni 2017 ohne jegliche Hemmungen weiter für sich anschaffen, bis N.C.___ sel. schliesslich am 24. Juni 2017 an den Folgen ihrer FSME-Infektion verstarb.
- die Unterbrüche der Prostitutionstätigkeit von C.C.___ (so insbes. nach der polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 bis spätestens am 21. März 2017, vom 24. Juni bis spätestens am 28. Juni 2017 nach dem Tod ihrer Mutter sowie - allerdings nur partiell - in der Zeit vom 5. bis am 24. Juli 2017, als sich die Privatklägerin mit dem Geld von N.C.___ sel. temporär bzw. teilweise von der Prostitution freikaufen konnte).
- allfällige Pausen während den Einsatzzeiten der Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Ohne Zustimmung von A.A.___ durfte die Privatklägerin während ihrer Arbeit keine Time-Outs einlegen (auch nicht bei Müdigkeit oder Unwohlsein).
- die Termine mit den Freiern während der Einsatzzeiten der Prostitutionstätigkeit von C.C.___. Dabei nahm der Beschuldigte vorgängig keine Rücksprache mit der Privatklägerin, sondern setzte die jeweiligen Treffen eigenmächtig mit den Freiern fest und stellte seine "Freundin" anschliessend vor vollendete Tatsachen. Zudem ging der Beschuldigte gewisse Stammfreier bisweilen auch proaktiv an, d.h. von sich aus und ohne sich im Vorfeld mit C.C.___ diesbezüglich abzusprechen.
- die sexuellen Dienstleistungen, welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit erbringen musste. Dabei ging es insbes. um oralen, vaginalen sowie analen Geschlechtsverkehr (sowohl geschützt als auch ungeschützt) inkl. CIF[5], CIM/CIT[6], CIP[7] aber auch um NS-, KV[8]- und BDSM[9]-Praktiken sowie div. Fetisch-Arten (wie z.B. Fussfetisch) usw. Grundsätzlich musste C.C.___ auf Geheiss von A.A.___ alle sexuellen Dienstleistungen erbringen, welche dieser - ohne vorgängige Rücksprache mit ihr - mit den Freiern vereinbart hatte.
- die Preise der verschiedenen sexuellen Dienstleistungen, welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit erbringen musste, ohne sich mit ihr darüber vorgängig abzusprechen. Dabei legte der Beschuldigte in der ersten Phase der Prostitutionstätigkeit ca. vom 31. Juli 2016 bis am 24. Februar 2017 einen (variierenden) Grundtarif von (in der Regel) CHF 300.00 bis CHF 550.00 fest, in dem normalerweise geschützter Oralverkehr (beidseitig) sowie geschützter Vaginalverkehr (inkl. CIF und z.T. auch CIM/CIT) enthalten war, wobei der Freier innerhalb einer Stunde einmal zum Höhepunkt kommen durfte. Während der zweiten Prostitutionsphase von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018 betrug der Grundtarif für den vorgenannten Service (mehrheitlich) CHF 300.00 bis CHF 400.00 (in der Regel ohne CIM/CIT).
- Ausgehend von diesem Basispaket spielte A.A.___ bei Sonderwünschen der Freier mit den Preisen (und Service-Zeiten) nach Belieben und passte diese in den jeweiligen Verhandlungen - ohne Rücksprache mit C.C.___ - ebenso gewieft wie opportunistisch situativ nach oben bzw. unten an. Dabei richtete er sich insbes. nach der Art der verlangten Dienstleistung, nach der Dauer und Dringlichkeit des beanspruchten Service, nach der Zahlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit, der Verhandlungskompetenz und dem Auftreten/Benehmen der Interessenten, nach dem Status der Klientel (bevorzugte Behandlung von Stammkunden), nach dem gegenwärtigen Geschäftsgang sowie nach seiner aktuellen Laune bzw. Stimmung.
- So kosteten ein Handjob z.B. CHF 50.00, ein geschützter Blowjob z.B. CHF 100.00 bis CHF 150.00, ein ungeschützter Blowjob z.B. CHF 200.00, Lecken z.B. CHF 100.00 bis CHF 150.00, ungeschützter Vaginalverkehr z.B. CHF 400.00 bis CHF 500.00 und Analverkehr z.B. ab CHF 1'000.00 (je nachdem, ob geschützt oder ungeschützt). Wenn ein Freier wünschte, innerhalb einer Stunde mehrmals zum Höhepunkt zu kommen oder die Dienstleistungen über eine Stunde in Anspruch nehmen wollte, verlangte der Beschuldigte z.B. einen Betrag in der Höhe von CHF 400.00 bis CHF 500.00. Bei Escort-Dienstleistungen stellte A.A.___ zusätzlich noch den Hin- und Rückreiseweg in Rechnung, wobei z.B. Freier wie O.___ bis zu CHF 1'600.00 pro Treffen mit C.C.___ bezahlten. Von N.___, welcher von der Privatklägerin mit (ungeschütztem) Oral-, Vaginal- und Analverkehr sowie NS- und KV-Praktiken bedient werden musste, forderte er für ein Treffen sogar CHF 3'400.00.
- Auf die Preisgestaltung hatte die Privatklägerin nur dann Einfluss, wenn ein Freier ausnahmsweise kurzfristig vor Ort noch zusätzliche oder andere sexuelle Dienstleistungen verlangte. In einem solchen Fall durfte sie vom betreffenden Kunden mehr Geld fordern - basierend auf den Vorgaben des Beschuldigten. Umgekehrt hatte C.C.___ einen Spielraum von CHF 50.00, wenn ein Freier den Preis noch etwas drücken wollte. Meistens nahm sie in solchen Fällen aber zur Sicherheit noch vorgängig mit A.A.___ Rücksprache, um ja keinen Fehler zu machen.
- den Inhalt, die Laufzeit, den Publikationsort und den Aufschaltungszeitpunkt der Inserate, mit denen die sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin auf verschiedenen Online-Sexportalen angepriesen wurden. Der Beschuldigte tat dies wiederum ohne vorgängige Absprache mit C.C.___.
- die Vermarktung der Privatklägerin auf den Online-Sexportalen und in seinen Verhandlungen mit den Freiern, ohne sie diesbezüglich in irgendeiner Form miteinzubeziehen.
- Generell zielte der Beschuldigte darauf ab, jeweils möglichst viel Geld für die von C.C.___ zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen herauszuholen. Dies tat er einerseits, indem er sie in seinen Inseraten auf den benutzten Online-Sexportalen - und auch in seinen Verhandlungen mit den Freiern - geschickt anpries: So verkaufte er die Privatklägerin z.B. als 19-jährige private Schweizerin, was schon per se einer exklusiven Attraktion auf dem hiesigen Prostitutionsmarkt gleichkam. Zudem gab sich A.A.___ in seinen Inseraten zumindest teilweise bedeckt, was die Palette der angebotenen sexuellen Praktiken von C.C.___ anbelangte. Zwar wies er in aller Regel auf den im Grundtarif enthaltenen Service hin, liess dabei aber bisweilen auch offen, ob bei der Privatklägerin darüber hinaus auch weitere (im Inserat nicht erwähnte) sexuelle Dienstleistungen erhältlich sind. Insbesondere wurden allfällige Interessenten aufgrund der jeweiligen Anzeigen vom Beschuldigten z.T. gezielt im Ungewissen darüber gelassen, ob C.C.___ auch ungeschützte Praktiken anbot, welche bei vielen Männern besonders gefragt waren.
- Mit dieser - zumindest phasenweise - inszenierten Zurückhaltung, welche das (künstliche) Bild einer nur für begrenzte Dienste verfügbaren Sexarbeiterin vermittelte, schürte A.A.___ gekonnt die Fantasien der Freier nach Praktiken, welche (zunächst) nicht ausdrücklich angeboten wurden. Auf entsprechende Nachfrage der Kunden nach nicht inserierten sexuellen Dienstleistungen (z.B. nach ungeschützten Praktiken, Analverkehr etc.) reagierte der Beschuldigte mitunter anfänglich scheinbar ablehnend bzw. zurückhaltend, um deren Verlangen auf diese Weise noch weiter anzustacheln. So spiegelte er - in seiner Rolle als "Et.___" bzw. "Fw.___" - zu diesem Zweck beispielsweise zunächst vor, gewisse Dienstleistungen wie insbes. ungeschützte sexuelle Praktiken sowie Analverkehr angeblich nicht anzubieten bzw. nur ausnahmsweise und zu hohen Preisen. Zudem mussten ihm die jeweiligen Interessenten bei der Nachfrage nach ungeschütztem Service ihre Gesundheit bestätigen, wobei sich A.A.___ allerdings meist schon mit einer entsprechenden Zusicherung der Freier begnügte und darüber hinaus keine HIV-Tests oder dergleichen verlangte.
- Überdies kokettierte der Beschuldigte in seinen Verhandlungen mit den Kunden bzgl. der Praktiken von "Et.___" bzw. "Fw.___" auch gerne mit der (von ihm geschaffenen) Legende des Teenies, welches (angeblich) bloss gelegentlich auf privater Basis zwecks Tilgung von Schulden anschafft und dementsprechend keine "billige" Prostituierte ist, die man für alles haben kann. Durch diese vorgetäuschte Exklusivität bzw. künstliche Verknappung des Angebots trieb A.A.___ das Interesse bzw. die Nachfrage der Freier nach gewissen Praktiken (wie insbes. ungeschützten Vaginalverkehr und Analverkehr) auf die Spitze, was es ihm in der Folge erlaubte z.T. horrende Tarife für solche Extras zu verlangen. Wenn allerdings ein Kunde nur lange genug insistierte und bereit war, einen Preis zu bezahlen, welcher den Vorstellungen des Beschuldigten entsprach, war es mit der gespielten Zurückhaltung schnell vorbei und die Privatklägerin in der Folge dazu verpflichtet, die (über ihren Kopf hinweg) ausgehandelten Dienstleistungen zu erbringen.
- Daneben verfolgte A.A.___ aber noch weitere Strategien, um mit der Prostitutionstätigkeit von C.C.___ einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen: So verlangte der Beschuldigte zu Beginn seiner Verhandlungen mit den Freiern in aller Regel (zu) hohe Preise, welche nicht dem marktüblichen Rahmen entsprachen. Diese Masche gab ihm einen gewissen Spielraum, die Tarife - i.S. einer angeblichen Ausnahme oder als Zeichen seines vermeintlichen Goodwills - bei Bedarf nach unten anzupassen und trotzdem viel Geld zu verdienen.
- Des Weiteren kam es vor, dass A.A.___ die Inserate der Privatklägerin auf den jeweiligen Online-Sexportalen gegen Bezahlung eines Aufpreises für eine gewisse Dauer an prominenter Stelle zuoberst bzw. zuvorderst auf der Webseite platzieren liess, um auf diese Weise möglichst viele Kunden zu erreichen. Zudem veranstaltete der Beschuldigte zwecks Profitsteigerung wiederholt sog. "Aktionen", während denen er C.C.___ zu Sonderpreisen verkaufte. So war z.B. ungeschützter Geschlechtsverkehr für CHF 800.00 anstatt für CHF 1'000.00 zu haben oder die im Grundtarif enthaltenen Dienstleistungen kosteten bloss CHF 300.00 statt CHF 400.00. Solche Kampagnen gab es z.B. Mitte Februar 2017, vom 7. Juni 2017 bis mind. Anfang September 2017 sowie während zumindest einer "Weihnachtsaktion" von ca. November 2017 bis am 2. Januar 2018).
- Ferner bot A.A.___ im Rahmen seiner Verhandlungen mit den Freiern auch immer wieder proaktiv gewisse sexuelle Dienstleistungen (wie z.B. NS) an, welche von diesen gar nicht nachgefragt wurden, für ihn aber besonders einträglich waren. Und zu guter Letzt schreckte er auch nicht davor zurück, die Privatklägerin von sich aus irgendwelchen Männern anzupreisen, welche auf gewissen Plattformen (wie z.B. www.anibis.ch) selber nach gewissen sexuellen Dienstleistungen bzw. Abenteuern suchten.
- In der Quintessenz war der Beschuldigte stets bestrebt, mit möglichst vielen Interessenten ins Geschäft zu kommen und dabei finanziell das Optimum für sich herauszuholen. Sobald der Preis seinen Vorstellungen entsprach, legte A.A.___ oft schlagartig jegliche Hemmungen bzw. Skrupel ab und überliess seine "Freundin" – ohne mit der Wimper zu zucken – den jeweiligen Freiern zwecks Erbringung der gewünschten sexuellen Dienstleistungen. Ob C.C.___ mit den Rahmenbedingungen des Treffens (Preis, Art der sexuellen Dienstleistung etc.) einverstanden war, welche er ohne deren Einbezug – m.a.W. also einseitig – vorgängig mit den Kunden ausgehandelt hatte, interessierte den Beschuldigten nicht.
- Bei den Freiern besonders gefragt – und darum für A.A.___ entsprechend lukrativ – waren v.a. ungeschützter Oral- und Geschlechtsverkehr (inkl. CIP und CIM/CIT) sowie Analsex – notabene alles Praktiken, welche die Privatklägerin besonders verabscheute. Um ihr derartige Dienstleistungen schmackhaft zu machen, gaukelte der Beschuldigte C.C.___ deshalb vor, dass solche Termine mehr Geld einbringen würden, was dazu führe, dass sie sich letztlich nicht so lange prostituieren müsse.
- die Legendierung der Privatklägerin für die Sexarbeit. Konkret verkaufte A.A.___ diese als 19-jähriges Girl, welches kaufsüchtig ist und privat, d.h. selbständig und ohne Zuhälter, unter dem Künstler- bzw. Arbeitsnamen "Et.___" bzw. (später) "Fw.___" auf eigene Rechnung anschafft, um ihre (Shopping-)Schulden zu tilgen. Zudem kreierte der Beschuldigte extra für diesen Zweck auch die beiden E-Mail-Adressen [...]@hotmail.com (für die Prostitutionsphase von ca. 31. Juli 2016 bis am 24. Februar 2017) und [...]@outlook.com (für die Prostitutionsphase von spätestens 22. März 2017 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).
- die Art und Weise der Kommunikation mit den Freiern (via E-Mail bzw. WhatsApp) sowie den Kommunikationsinhalt.
- die Dauer der Prostitutionstätigkeit von C.C.___ (ca. vom 31. Juli 2016 bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018).
- Im Weiteren verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin, dass
- sie auch während ihrer Menstruation der Prostitution nachgeht und dabei auch vaginalen Geschlechtsverkehr (sowohl geschützt als auch ungeschützt) praktiziert.
- sie auch bei Krankheit und Unwohlsein der Prostitution nachgeht. Konkret litt C.C.___ wiederholt unter Angina und zwar mind. im Zeitraum vom 14. September 2016 sowie im Zeitraum vom 21. Dezember 2016. Obwohl sie wegen ihrer Beschwerden in beiden Fällen im [Spital] notfallmässig behandelt werden musste und deswegen in der Folge sowohl vom 14. bis 19. September 2016 als auch vom 21. bis 23. Dezember 2016 krankgeschrieben sowie unter Antibiotika gesetzt wurde, musste die Privatklägerin auf Geheiss von A.A.___ trotz ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit ohne Genesungspause weiter anschaffen.
- Eine zeitnahe Fortsetzung der Prostitutionstätigkeit forderte der Beschuldigte auch, nachdem sich C.C.___ am 12. Januar 2017 die Gaumenmandeln operativ hatte entfernen lassen. Da musste sie bereits vier bis fünf Tage später, konkret ca. ab dem 16. Januar 2017, wieder der Sexarbeit nachgehen, obwohl erhebliche Nachwirkungen drohten und die Ärzte ihr deswegen körperliche Schonung aufgetragen hatten.
- Einmal musste die Privatklägerin auch einen Freier bedienen, obwohl sie unter Übelkeit litt.
- sie auch nach ihren beiden psychischen Breakdowns (Nervenzusammenbrüche bzw. akute Belastungsreaktionen) ca. im Dezember 2016 (inkl. Suizidversuch) und ca. im März 2017 die Prostitution unverzüglich wieder aufnimmt.
- sie auch sexuelle Dienstleistungen erbringt, welche ihr extrem zuwider waren. Dazu gehörte insbes. ungeschützter Vaginalverkehr sowie Analverkehr (auch geschützt), obwohl C.C.___ dem Beschuldigten schon ab Aufnahme ihrer Prostitutionstätigkeit klargemacht hatte, dass sie diese Praktiken besonders verabscheut. Nichtsdestotrotz beharrte A.A.___ insbes. dann auf der Erbringung dieser Dienstleistungen, wenn das Business aus seiner Sicht nicht wie gewünscht lief. Dabei gab er der Privatklägerin regelmässig auch die Schuld am (angeblich) schlechten Geschäftsgang.
- Zudem bestand der Beschuldigte einmal darauf, dass C.C.___ einen Freier empfängt, welcher sie erniedrigte, demütigte und schlug. Überdies musste die Privatklägerin ca. im September/Oktober 2016 einmal einen Klienten bedienen, welcher für den Betrag von CHF 1'000.00 sadistische Praktiken an ihr ausübte, bei denen sie u.a. auch massiv stranguliert wurde.
- Ferner forderte A.A.___ von C.C.___, dass sie mit dem Freier N.___ u.a. NS- und KV-Praktiken ausübt, wobei das fragliche Treffen mutmasslich am 26. Oktober 2016 in der Hütte beim "[…]" im [...]-Wald in [Ort 1] über die Bühne ging. Dazu kommt, dass die Privatklägerin auf Geheiss des Beschuldigten einmal einen Freier bedienen musste, welcher ihr einen Einlauf machte und einen Katheter legte.
- Und schliesslich liess A.A.___ seine "Freundin" mind. vom 10. April 2017 bis am 8. Mai 2017 auch ungeschützten Vaginalverkehr ausüben, obwohl diese in der fraglichen Phase gerade keine hormonelle bzw. medikamentöse Empfängnisverhütung praktizierte.
- Ganz generell nahm der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Zuhältergeschäften in aller Regel kaum Rücksicht auf die ihm durchaus bekannten Wünsche, Bedürfnisse, Gefühle und Befindlichkeiten von C.C.___. Wirklich tabu waren - von gewissen Ausnahmen abgesehen – eigentlich nur Küssen, Fesseln, Gangbangs[10] und die Erstellung von Foto- bzw. Videoaufnahmen durch Freier anlässlich der Treffen. Ansonsten hatte sie fast die ganze Bandbreite bzw. Palette aller (un)vorstellbaren Wünsche zu erfüllen. A.A.___ zeigte nämlich keinerlei Gewissensbisse, die Privatklägerin seinen Kunden auch zur Befriedigung von ausgefallenen, ja teils bizarren Fantasien zu überlassen – so insbes. für folgende Dienstleistungen: Sex mit einer Frau bzw. einem Paar, Deep-throat[11], NS, KV, BDSM, div. Sex-Fetische (wie z.B. Materialfetisch [Nylon, Latex, Unterwäsche etc.], Fussfetisch [Füsse, Schuhe], Inflatable-Fetisch [aufgeblasene Luftballons, Matratzen oder Schwimmreifen], Mechanophilia [Maschinen, i.c. Auto]), Vorbesamung (bzw. sog. "Schlammschieben"), Sodomie (i.c. Sex mit einem Hund) und Rollenspiele (i.c. Vergewaltigung, Ageplay [Inzest- und Schulmädchenfantasien]).
- (neben der üblichen Outdoor-Prostitution) Sexarbeit auch in Form von Escort-Dienstleistungen erbringt.
- sie – von Einzelfällen abgesehen – alle Freier bedient, und zwar zu den Konditionen, welche er vorgängig und ohne Rücksprache mit ihr mit diesen vereinbart hatte. Dazu gehörten auch ältere Männer, wie z.B. F.___, was C.C.___ als besonders unangenehm und abwertend empfand.
- sie möglichst viele Freier als Stammkunden gewinnt, indem sie ihre Arbeit so gut macht, dass die Wünsche der Freier vollumfänglich erfüllt werden mit dem Ziel, dass diese wiederkommen. Dadurch fühlte sich die Privatklägerin besonders unter Druck gesetzt.
- sie Darlehensschulden, welche er unter dem Deckmantel ihres Arbeitsnamens "Et.___" mit den beiden Freiern Q.___ und F.___ eingegangen war, mit Sexarbeit zurückzahlt.
- Konkret bediente sich A.A.___ bei den vorgenannten Kunden von C.C.___ ca. Anfang August 2016 (Q.___) bzw. ca. Ende August 2016 (F.___) der Mitleidsmasche, indem er sich ihnen gegenüber als "Et.___" ausgab und diesen vorspiegelte, dass sie Schulden habe und aus diesem Grund ein Darlehen benötige. Bei den vorgenannten Freiern verfing dieser Schwindel, worauf der Beschuldigte mit Q.___ ein Darlehen über CHF 4'500.00 und mit F.___ ein Darlehen über CHF 5'000.00 (in zwei Tranchen à CHF 2'000.00 und CHF 3'000.00) aushandelte, welches die Privatklägerin sodann mit der Gewährung von sexuellen Dienstleistungen abarbeiten musste. Ausserdem regelte A.A.___ mit den beiden Kunden die vertraglichen Modalitäten (wie z.B. die Art und den Zeitpunkt der Bezahlung).
- Während es im Falle von Q.___ bei einer mündlichen Vereinbarung blieb, verfasste F.___ zwei schriftliche Verträge (datierend vom 31. August 2016 und vom 1. September 2016), welche von C.C.___ bei der Übergabe des Geldes unterzeichnet wurden. Das von den beiden Freiern erhaltene Geld (Banküberweisung vom 1. September 2016 im Falle von Q.___ und je eine Barzahlung am 31. August 2016 über CHF 2'000.00 sowie am 1. September 2016 über CHF 3'000.00 im Falle von F.___) musste die Privatklägerin dem Beschuldigten übergeben.
- Allerdings nahmen in der Folge beide Freier nur einen Teil der sexuellen Dienstleistungen von C.C.___ in Anspruch, was zur Folge hatte, dass diese die gewährten Darlehen nicht in vollem Umfang mit Prostitution abarbeiten musste. Während Q.___ auf eine Rückerstattung des Restbetrages verzichtete bzw. diesen erliess, bestand F.___ (wegen vertraglicher Streitigkeiten) indes auf einer Rückzahlung von CHF 2'000.00 bzw. evtl. CHF 2'400.00 bis CHF 2'500.00.
- sie ihm die Hälfte der Einnahmen abliefert, welche sie mit der Sexarbeit erzielte. Allerdings liess die Privatklägerin A.A.___ während ihrer gesamten Prostitutionstätigkeit nicht nur seinen eigenen Anteil zukommen, sondern übergab ihm erwähntermassen auch ihre Hälfte der Einnahmen in der irrigen Hoffnung, auf diese Weise schneller wieder mit der Prostitution aufhören zu können.
- sie ihm über ihre Prostitutionstätigkeit Bericht erstattet bzw. rapportiert, und zwar insbes. für seine weitere Terminplanung und zwecks Kontrolle, ob die mit dem Freier vereinbarten Zeiten eingehalten werden. Konkret war C.C.___ gehalten, dem Beschuldigten bei jedem Freier drei Emojis zu senden: Beim ersten Freierkontakt ein "Daumen nach oben"-Emoji, bei Entgegenahme des Geldes vom Freier ein "Herzchen"-Emoji und nach Beendigung der Dienstleistung ein "Äffchen-Emoji".
- die Freier zügig zu bedienen, damit möglichst keine Zeit für weitere Termine verloren geht. Dementsprechend setzte A.A.___ die Privatklägerin auch unter Druck, indem er sie aufforderte, sie solle schnell machen.
- sie selber zahlreiche pornografische Foto- und Videoaufnahmen insbes. für die Freier N.___ und S.___ herstellt, welche sie bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit sich selber zeigen. Dabei ging es meist um Masturbationshandlungen, z.T. aber auch verbunden mit NS- und KV-Praktiken, was die Privatklägerin als besonders schlimm empfand.
- Dabei handelte der Beschuldigte mit den betreffenden Freiern vorgängig und ohne Rücksprache mit C.C.___ insbes. den Inhalt, die Inszenierung des gewünschten Motivs sowie den Preis aus und liess ihnen auch die Kontoangaben der Privatklägerin bzw. andere Zahlungsanweisungen zukommen (mutmasslich via WhatsApp oder E-Mail). Anschliessend leitete A.A.___ die nötigen Informationen sodann an C.C.___ zwecks Umsetzung weiter. Meistens gab er ihr zudem auch konkrete Anweisungen und Tipps betr. Ausgestaltung der zu erstellenden Aufnahmen.
- Nachdem die Privatklägerin die fraglichen Aufnahmen jeweils mit Hilfe ihres Mobiltelefons angefertigt und dem Beschuldigten via WhatsApp zugestellt hatte, übermittelte dieser die Erzeugnisse sodann den beiden Freiern, sobald diese den vereinbarten Preis bezahlt hatten. Soweit N.___ und S.___ das Geld per Banküberweisung direkt C.C.___ zukommen liessen, musste sie es jeweils umgehend in vollem Umfang A.A.___ abliefern (vgl. dazu AK Ziff. 8.1.2, 8.2, 8.3 und 8.4).
- Auch wenn diese pornografischen Foto- und Videoaufnahmen für C.C.___ im Vergleich zur normalen Prostitutionstätigkeit das kleinere Übel darstellten, weil ohne direkte sexuelle Kontakte mit den Freiern innert kurzer Zeit viel Geld zu verdienen war, liess sie sich nur widerwillig darauf ein. Wenn sie bisweilen gleichwohl dagegen opponierte, ging A.A.___ nicht darauf ein, sondern brachte sie wieder auf Kurs, indem er ihr die (rhetorische) Frage stellte, ob sie sich denn lieber mit den Freiern in Wirklichkeit treffen wolle oder indem er ähnliche Bemerkungen machte. Davon liess sich die Privatklägerin jeweils überzeugen in der Meinung, mit solchen Aufnahmen schneller das nötige Geld zu verdienen und dadurch mit der Prostitution früher wieder aufhören zu können.
- sie am 29. Juni 2017 am ehemaligen Wohndomizil von N.C.___ sel. in [Ort 20] ([Adresse]) gemeinsam mit ihm bei einer pornografischen Videoaufnahme für den Freier N.___ mitwirkt, welche sie bei tatsächlichen sexuellen Handlungen zeigt (Videoaufnahme, auf welcher C.C.___ beim vaginalen und mutmasslich auch analen Geschlechtsverkehr sowie beim Urinieren und Koten zu sehen ist). Diese Aufnahme verkaufte A.A.___ sodann dem betreffenden Freier (vgl. dazu AK Ziff. 8.1.2, 8.2, 8.3 und 8.4).
- sie sich an seine schon am Anfang der Prostitutionstätigkeit erteilten Instruktionen hält, falls sie in eine Polizeikontrolle oder eine polizeiliche Befragung geraten sollte. Demnach sollte die Privatklägerin in einem solchen Fall - der aufgestellten Legende entsprechend - im Wesentlichen erzählen, dass sie ein kaufsüchtiges 19-jähriges Girl sei, welches privat sowie aus freien Stücken auf eigene Rechnung unter dem Arbeitsnamen "Et.___" bzw. (später) "Fw.___" anschaffe, um ihre Shopping-Schulden zu tilgen. Wie ihr geheissen wurde, befolgte C.C.___ dieses "Drehbuch" anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2017 im Nachgang zu ihrer Anhaltung mit dem Freier U.___.
- sie auch sonst im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit keine Spuren hinterlässt, welche auf A.A.___ als ihren Zuhälter hinweisen könnten, weshalb sie gehalten war, entsprechende Hinweise zu beseitigen (z.B. Löschung ihres Facebook-Chats mit dem Beschuldigten).
- sie mit niemandem über ihre Prostitutionstätigkeit sprechen und schon gar keine Anzeige gegen ihn erstatten dürfe, andernfalls ihr Arbeitsweg zur Hölle werde.
- C.C.___ unterzog sich den vorstehend umschriebenen Instruktionen, Vorgaben, Verboten und Kontrollen von A.A.___, weil er während dieser Zeit ihre grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und Alles – war, mit der bzw. dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem Grund war es für die Privatklägerin eine Selbstverständlichkeit, die Wünsche des Beschuldigten in treuer Ergebenheit peinlichst genau zu erfüllen und immer alles recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und ihn so an ihrer Seite zu halten. Nur die von A.A.___ bisweilen erhaltene Anerkennung für ihre Dienste sowie die feste Überzeugung, mit ihrer Prostitutionstätigkeit etwas Gutes zu bewirken – sprich für das Wohlergehen ihres vermeintlichen Traummannes zu sorgen und dadurch auch die angebliche gemeinsame Zukunft zu sichern – liess C.C.___ die Sexarbeit einigermassen ertragen, obwohl sie diese Tätigkeit in ihrem Innersten zutiefst verabscheute.
- Mit anderen Worten war die Privatklägerin während der ganzen Dauer der "Beziehung" völlig auf A.A.___ fixiert, ja ihm geradezu hörig. Mit der von ihm gezielt geschaffenen emotionalen Abhängigkeit verstrickte er C.C.___ nämlich in ein geradezu toxisches "Liebesverhältnis", welches zur Folge hatte, dass diese – in ihrer grenzenlosen Hilfsbereitschaft, Gutmütigkeit und Gefügigkeit – dazu bereit war, buchstäblich alles für ihn zu tun und zu geben. Dieses bedingungslose Commitment der Privatklägerin missbrauchte der Beschuldigte schamlos zu seinen Gunsten, um diese monatelang sexuell auszubeuten. Erschwerend dazu kommt, dass A.A.___ nicht nur in punkto Prostitution das Sagen hatte und keinen Widerspruch duldete, sondern in der ganzen Beziehung (insbes. auch mit Bezug auf das Aussehen und den Style von C.C.___). Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte die Privatklägerin vollkommen in der Hand wie eine willenlose Puppe, mit der er machen konnte, was er wollte.
- Die abgöttische Liebe und das blinde Vertrauen von C.C.___ zu A.A.___ – bis hin zur eigentlichen Selbstaufgabe – offenbarte sich im Wesentlichen darin, dass sie sich während rund anderthalb Jahren dafür aufopferte, unter widrigsten Arbeitsbedingungen sowie gegen ihren wirklichen Willen für ihn anzuschaffen und ihm dabei alle ihre Prostitutionseinnahmen abzuliefern. Die Liebe und Loyalität zum Beschuldigten ging bei der Privatklägerin so weit, dass sie sich nicht nur mit Bezug auf die Sexarbeit vollständig seinem Willen unterwarf, sondern sich ihm auch in allen anderen Lebensbereichen gänzlich unterordnete. Auch das machte sich A.A.___ hemmungslos zunutze, indem er C.C.___ sozusagen als "Mädchen für alles" missbrauchte" (so z.B. auch für alltägliche Besorgungen).
- Aufgrund ihrer ebenso innigen wie fatalen Verbundenheit mit dem Beschuldigten, hoffte die Privatklägerin insgeheim noch bis kurz vor Beendigung der Beziehung auf eine gemeinsame Zukunft, umso mehr sie lange nicht aufgeben wollte, wofür sie so viel investiert hatte. Erschwerend dazu kommt, dass sich C.C.___ aufgrund ihrer Minderwertigkeitskomplexe während langer Zeit gar nicht im Recht wähnte, die Beziehung selber bzw. von sich aus zu beenden.
- Angesichts ihrer seelischen und psychischen Nöte hatte die Privatklägerin bei der Ausübung der Sexarbeit letztlich gar keine andere Wahl, als sich den freiheitsbeschränkenden Weisungen von A.A.___ zu unterwerfen. Der Prostitution an sich und den ihr vom Beschuldigten aufoktroyierten Arbeitsbedingungen konnte sich C.C.___ allein schon aufgrund ihrer fragilen Persönlichkeit nicht einfach entziehen, weil sie diesfalls den Bruch mit ihrem vermeintlichen Märchenprinzen riskiert hätte. In ihrer damaligen Situation wäre dies jedoch einer existenziellen Tragödie gleichgekommen, weshalb ein Beziehungsaus für die Privatklägerin keine Option war.
- Der Beschuldigte schlug aber erwähntermassen nicht einfach nur Kapital aus der vorbestehenden schweren Persönlichkeitskrise und der damit verbundenen Labilität der Privatklägerin, um diese nach seinen Vorstellungen bzw. Vorgaben und Instruktionen zu formen und für sich anschaffen zu lassen. Vielmehr missbrauchte er auch seine (persönlichkeits-, alters- und erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw. Machtstellung sowie seine exklusive Vertrauensposition, um C.C.___ als Sexarbeiterin nach seinem Gusto in der Prostitution zu beschäftigen. Dies tat er, indem er sich die verhängnisvolle emotionale bzw. liebesbedingte Abhängigkeit sowie die damit einhergehende Willfährigkeit der Privatklägerin skrupellos zu Nutze machte, welche er als deren einzige Bezugsperson, Freund und Lover vorgängig gezielt zu diesem Zweck geschaffen hatte. Daneben setzte A.A.___ gerne auf Psycho-Tricks (wie z.B. die Mitleidsmasche und die Methode "Zuckerbrot und Peitsche") sowie auf eigentliches Brainwashing, um die Privatklägerin zur Sexarbeit zu bewegen. Ferner waren dem Beschuldigten in diesem Kontext auch Drohungen und Nötigungen nicht fremd, um seine "Freundin" gefügig zu machen (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.4).
- C.C.___ liess sich auf das von A.A.___ installierte Prostitutionsregime ein, weil sie schlicht und einfach Angst hatte, dass er sie fallen lassen würde, falls sie seine Anweisungen mit Bezug auf die Sexarbeit nicht befolgt. Damit hätte sie aber auch die lang ersehnte Anerkennung etc. verloren, welche ihr der Beschuldigte bis dahin vorgeblich hatte zukommen lassen und welche für sie von fundamentaler Bedeutung war. Ein solches Risiko konnte und wollte die Privatklägerin in ihrer damaligen prekären persönlichen Situation indes nicht eingehen, weshalb sie unter allen Titeln bestrebt war, für den Beschuldigten interessant zu bleiben, indem sie seinen Vorgaben Folge leistete.
- Insbesondere ihre unsterbliche Liebe zu A.A.___ hatte zur Folge, dass sie sich ein Leben ohne ihn unmöglich vorstellen konnte und wollte. Diese emotionale Abhängigkeit, ja Hörigkeit trug im Wesentlichen dazu bei, dass sie die einschneidenden Prostitutionsmodalitäten akzeptierte, obwohl dadurch ihre sexuelle und persönliche Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt wurden.
- Aus der Kombination dieser drei Faktoren - persönliche Notlage/Hilflosigkeit, gefühls- bzw. liebesbedingte Abhängigkeit und psychischer Druck - resultierte ein signifikantes Machtgefälle zwischen dem lebenserfahrenen, mit allen Wassern gewaschenen und ebenso charismatischen wie dominanten A.A.___ einerseits und der minderjährigen sowie hoch vulnerablen C.C.___ anderseits. Dieses Ungleichgewicht wurde zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Liebesschwindels der Privatklägerin falsche Versprechungen mit Bezug auf eine gemeinsame Zukunft machte und sie auch zunehmend sozial sowie emotional isolierte, um sie auf Kurs bzw. in der Prostitution zu halten (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.4).
- All dies führte im Ergebnis dazu, dass sich die Privatklägerin in ihrer ausweglosen Lage dem unmenschlichen Prostitutionsregime unterzog, welches A.A.___ errichtet hatte und mit harter Hand führte. Eine andere Alternative, als während ca. anderthalb Jahren für den vermeintlichen Mann ihrer Träume unter widrigsten Bedingungen anzuschaffen, gab es für C.C.___ in der damaligen Situation nicht.
- Bei seinem Vorhaben handelte der Beschuldigte in der alleinigen Absicht, die Privatklägerin sexuell auszubeuten. Mit anderen Worten trachtete er danach, sich an den Prostitutionseinnahmen von C.C.___ zu bereichern, indem er ihr ebenso umfassende wie strikte Vorgaben bzgl. dieser Tätigkeit machte, welche einseitig auf Profitmaximierung getrimmt waren und deren Arbeitsautonomie in sexueller sowie persönlicher Hinsicht enorm beschnitten.
- In der Quintessenz hatte die Privatklägerin angesichts ihrer ausgeprägten Situation der Verletzlichkeit und Schwäche im fraglichen Zeitraum schlicht keine andere Wahl, als für den Beschuldigten unter den von ihm aufoktroyierten Bedingungen anzuschaffen. Im Ergebnis war die Entscheidungs- bzw. Handlungsfreiheit von C.C.___ hinsichtlich der Ausübung der Prostitution praktisch aufgehoben, weshalb ihre Zustimmung dazu sowie zur damit einhergehenden sexuellen Ausbeutung nicht ihrem wirklichen Willen entsprach, sondern bloss formalen Charakter hatte und im Ergebnis folglich unbeachtlich bzw. irrelevant ist.»
Auch im Zusammenhang mit diesem Vorhalt ist darauf hinzuweisen, dass C.C.___ glaubhaft schilderte, wie der Beschuldigte – der ihr seine Beziehung zu seiner Ehefrau, mit der er im fraglichen Zeitraum noch zusammenlebte, verschwieg – sie während ihrer Beziehung beschimpft und erniedrigt hat und sie auch tätlich angegangen ist, ihr angedroht hat, sich von ihr zu trennen, ihr klargemacht hat, dass sie gegenüber den Freiern nichts fühlen dürfe, sie nicht küssen solle, ansonsten sie ihn betrüge. Sie schilderte, wie sie vom Beschuldigten sozial isoliert wurde, dass ihre Wünsche und Anliegen in Bezug auf die Ausübung der Prostitution nicht berücksichtigt bzw. übergangen wurden, dass sie gewisse sexuelle Praktiken bloss über sich ergehen liess bzw. duldete und schlussendlich nur noch «funktionierte», konstant unter Druck stand und sich alles nur noch um die Prostitution gedreht habe. Der Vorhalt ist insbesondere aufgrund der Aussagen von C.C.___ erstellt.
Die minderjährige C.C.___ war in einer Beziehung mit dem Beschuldigten und glaubte bzw. hoffte auf eine gemeinsame Zukunft. Nach einer kurzen Kennenlernphase, in der sich der Beschuldigte charmant, verständnisvoll und freundlich zeigte, hat sie im Laufe der Beziehung insbesondere Tätlichkeiten (körperliche Komponente) wiederholte Beleidigungen, Erniedrigungen, Beschimpfungen, Drohungen, sich zu trennen, Aufbrausen und Anschreien etc. erleben müssen. Sie wurde vom Beschuldigten zunehmend sozial isoliert, so dass er ihre wichtigste Bezugsperson werden konnte. Er brachte sie dazu, den Kontakt zu Freunden abzubrechen, sich selbst zu hinterfragen und nicht mehr ihre eigene Meinung zu äussern. Er erreichte dadurch, dass sie sich immer wieder zur Prostitution drängen liess. Er schob angebliche Schulden vor, so dass sie ihm die gesamten Einnahmen überliess. All dies hat C.C.___ in eindrücklicher Klarheit und glaubhaft geschildert. Ein solches Verhalten des Beschuldigten hat im Übrigen auch die damalige Ehefrau des Beschuldigten, D.A.___, ihr gegenüber geschildert und die Audioaufzeichnungen aus dem Fahrzeug des Beschuldigten zeigen ein vergleichbares Verhalten von ihm gegenüber M.___: er beleidigte diese und unterstellte ihr, sie lüge, und warf ihr vor, sie sei psychisch gestört, sie sei krank, kritisierte ihr Aussehen und erklärte ihr, er habe ein Video von ihr mit sexuellem Inhalt, sie könne also nicht plötzlich behaupten, er habe sie zu etwas gezwungen. Es handelte sich für C.C.___ um ein toxisches einseitiges Liebesverhältnis mit eigentlicher Selbstaufgabe ihrerseits und Missbrauch der Situation bzw. sexueller Ausbeutung seinerseits. Ihre persönliche Hilfslosigkeit und emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten wurden in diesem Urteil bereits mehrmals dargelegt, so auch der psychische Druck, den der Beschuldigte Sinn auf C.C.___ ausübte. Sie tolerierte vor diesem Hintergrund sein unmenschliches Prostitutionsregime, er seinerseits konnte gestützt darauf seinen Profit daraus maximieren. Auch im Zusammenhang mit diesem Vorhalt ist von einer rein formalen Einwilligung von C.C.___ in die Prostitution an sich und insbesondere in die Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfreiheit bei der Prostitution auszugehen.
Dass C.C.___, wie die Verteidigung als Beweis für die angebliche Freiwilligkeit ihrer Prostitution vorbringt, beispielsweise den Namen [...] als «Künstlernamen» vorschlug, als sie einen neuen Namen suchen mussten, auch sonst Ideen und Geschichten einbrachte, teils den Inhalt von Videos mitkreierte, und ab und zu während eines Freiertermins versucht hat, «mehr rauszuholen», ist vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten aufgebauten Machtstruktur zu sehen. Nur dank der raffinierten Manipulation und Täuschung konnte der Beschuldigte C.C.___ zur Prostitution bewegen und sie davon überzeugen, dass dies angeblich sowohl für sie als auch für ihn nützlich sei. Diese Machtstruktur wurde anschliessend auf perfide Weise perpetuiert, indem er ihr vorgaukelte, je intensiver und besser sie sich prostituiere, umso schneller könne sie damit auch wieder aufhören. Dadurch schuf er für sie einen grossen Anreiz, ihre Arbeit möglichst gut zu machen, und entsprechend brachte sie ihre Ideen punktuell auch ein.
Die in der Anklage vorgeworfenen Beeinträchtigungen sind insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___, teilweise aber auch der Aussagen des Beschuldigten selbst (verdeckte Audioaufnahmen) erstellt. Es kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auf den Urteilsseiten 155 f. beispielhaft folgende erstellten Gegebenheiten zusammenfasst:
Die Dauer der Prostitutionstätigkeit C.C.___s als Minderjährige vom 31. Juli 2016 bis 18. Januar 2018; Prostitutionsorte und ‑tage (nahezu uneingeschränkt, da sich Pausen von der Sexarbeit – nebst weniger anders bzw. familiär bedingter Einzelfälle – grundsätzlich nur dann ergaben, wann sich kein Freiertermin ergab); die Sexarbeits- bzw. Einsatzzeiten (Bereithaltungspflicht C.C.___s für Freiertermine, bspw. während Zimmerstunde, nach Feierabend an Arbeitstagen im Lehrbetrieb, bis in die späte Nacht hinein), Bedingungen, Druck und Stress bei seltenen bzw. einzigen Ausnahmen aufgrund familiärer Verpflichtungen; (teils partielle) Unterbrüche von der Prostitutionstätigkeit (im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 sowie dem Tod ihrer Mutter am 24. Juli 2017); keine Pausen ohne Zustimmung des Beschuldigten, unbesehen von gesundheitlichen Einschränkungen sowie Müdigkeit/Erschöpfung (Sexarbeit – geschützt und ungeschützt – auch bei Menstruation; Krankheit, Unwohlsein, psychischen Zusammenbrüchen); Beschuldigter handelte Termine, sexuelle Dienstleistungen inkl. Konditionen, Preise (vgl. auch vom Beschuldigten ausgehandeltes Darlehenskonzept mit zwei Freiern) und Praktiken rund um die die Sexarbeit C.C.___s mit Freiern (grundsätzlich) eigenmächtig und weitestgehend ohne Mitspracherecht C.C.___s aus. Er bestimmte mithin, welchen – auch skurrilen – Freierphantasien sie nachkommen und welche sexuellen Dienstleistungen sie wann und wie und wo erbringen musste (in aller Regel kaum rücksichtnehmend auf C.C.___ [vorbehältlich minimaler Ausnahmen wie bspw. Küssen], namentlich unbesehen ihres Verabscheuens von Praktiken, Ekel, von Schmerzen, Erniedrigung, gesundheitlicher Risiken, des Alters von Freiern und den damit verbundenen Gefühlen eigener Abwertung bzw. besonderen Unangenehmseins; zeitweise ungeschützter Vaginalverkehr trotz fehlender hormoneller bzw. medikamentöser Empfängnisverhütung [vgl. 5.1.3/C.C.___ /127 ff.; vgl. 5.2.4/001 ff., 023 ff.]; rasches Bedienen der Freier inkl. entsprechender Instruktion durch den Beschuldigten, Zeitersparnis für die Bedienung weiterer Freier, Zeitdruck bei C.C.___; Herstellung pornografischer Fotos und Videoaufnahmen unbesehen der grossen Abneigung C.C.___s dagegen). Der Beschuldigte vermarktete C.C.___ eigenmächtig auf Online-Sexportalen (vgl. bspw. 3.1/004 ff.: www.xdate.ch; www.inserateGratis.ch: vgl. auch 5.2.17/001 ff., 009 ff.; vgl. bspw. 5.2.18/001 ff., 008 f.: www.sexnews.ch) und im Rahmen von Verhandlungen bzw. Kommunikation mit Freiern durch den Beschuldigten. Er hatte perfiden Strategien zur Profitsteigerung (Ablieferungspflicht C.C.___s des hälftigen Prostitutionserlöses, Bereicherung, wobei sie ihm die gesamte Einnahme überlässt, um die Sexarbeit raschmöglichst beenden zu können). Er hatte ein Drehbuch rund um C.C.___ und ihre Prostitutionstätigkeit; sie musste ihm während der Freiertermine mittels vordefinierten Emojis Bericht erstatten. Weiter zu erwähnen sind u.a. die Instruktion C.C.___s, was sie gegenüber von Polizei und Dritten erzählen müsse und was nicht (Drehbuch, Shoppingsüchtige, 19-jährig, Anschaffen zur Schuldentilgung etc.; keine Spuren hinterlassen insbesondere solche, welche auf den Beschuldigten hindeuten würden), ihre bedingungslose Liebe und folgliche Hörigkeit, ihre Isolation und Verlustängste, die strikten Vorgaben des Beschuldigten, die unmenschlichen Prostitutionsbedingungen, die enorme Beschneidung der Arbeitsautonomie in sexueller und persönlicher Hinsicht durch den Beschuldigten, die faktische Aufhebung der Entscheidungsfreiheit und Handlungsfreiheit mit Blick auf die Prostitutionstätigkeit C.C.___s; die sexuelle Ausbeutungsabsicht des Beschuldigten gegenüber C.C.___ und sein Ziel, sich aus den Prostitutionseinnahmen C.C.___s zu bereichern und seinen Profit daraus zu maximieren.
2.1.4 Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.4 der Anklageschrift – Festhalten in der Prostitution
Der Beschuldigte soll mutmasslich ca. vom 31. Juli 2016 - i.c. ca. ein oder zwei Tage nach dem gescheiterten Vorhaben betr. Kokain-Transport - bis ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018 in [Ort 1] (Bushaltestelle «[...]» und Umgebung, [Parkplatz] und Umgebung sowie evtl. an anderen Orten), [Ort 8] (Waldstück [...]), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 9] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 10] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 3]/[Ort 1] und [Ort 11]/[Ort 12] (sowie retour), auf der Strecke zwischen [Ort 1] und [Ort 13] (sowie retour), im Rahmen von Escort-Transportdienstleistungen nach [Ort 2], [Ort 5], [Ort 14], [Ort 15], [Ort 16], [Ort 17], [Ort 18], [Ort 3], [Ort 19] etc. (sowie retour) und anderswo die im gesamten Tatzeitraum noch minderjährige C.C.___, insofern in der Prostitution festgehalten haben, als er sie fortwährend zur Fortsetzung der Sexarbeit angehalten bzw. sie am ersehnten Ausstieg aus der Prostitution gehindert habe. Konkret wird ihm Folgendes vorgeworfen:
«Dies tat A.A.___ zum einen, indem er die liebesbedingte emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin sowie deren allg. Loyalität und Hilfsbereitschaft zunächst mit der Finanzierung von zwei fiktiven Projekten (vgl. dazu nachstehend lit. a und lit. b) und sodann mit falschen Versprechen betr. eine gemeinsame Zukunft (vgl. dazu nachstehend lit. c) ausnutzte.
Zum anderen pflegte der Beschuldigte regelmässig über seine angeblichen Geldprobleme (und diejenigen seiner Familie) zu lamentieren (vgl. dazu nachstehend lit. d). Auf diese Weise erregte er bei C.C.___ solches Mitleid, dass sich diese dazu genötigt sah, ihre Prostitutionstätigkeit laufend fortzusetzen, um ihn (und seine Familie) finanziell zu unterstützen.
Ausserdem operierte A.A.___ mit einem raffinierten Wechselspiel von Lob und Tadel, um die Privatklägerin dazu zu bringen, sich ständig für ihn weiter zu prostituieren (vgl. dazu nachstehend lit. e). Darüber hinaus schreckte der Beschuldigte zu diesem Zweck auch nicht davor zurück, seine "Freundin" einzuschüchtern und zu ängstigen (vgl. dazu nachstehend lit. f). Und schliesslich isolierte er C.C.___ sowohl sozial als auch emotional, um sie in der Sexarbeit festzuhalten (vgl. dazu nachstehend lit. g).
a) Als erstes gaukelte der Beschuldigte der Privatklägerin Anfang August 2016 bekanntlich vor, dass er eine "Kaution" in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen habe. Allerdings sei er finanziell nicht in der Lage, diese Leistung zu erbringen, weshalb er bei Nichtbezahlung ins Gefängnis müsse. Da die frisch verliebte C.C.___ mit A.A.___ (sowie seiner Tochter) Mitleid hatte und befürchtete, ihn im Falle eines Gefängnisaufenthalts zu verlieren, liess sie sich von diesem überzeugen, mit der ungeliebten Prostitution weiterzumachen, um ihm zu helfen das nötige Geld für diese "Kaution" aufzutreiben. Das gelang ihr schon nach wenigen Wochen - u.a. auch mit Hilfe der beiden Darlehen von Q.___ und F.___.
b) Schon bald - bzw. parallel zu seiner Lügengeschichte betr. "Kaution" - machte der Beschuldigte die Privatklägerin im Verlauf des Augusts 2016 glauben, dass er gerne einen kleinen Autohandel aufbauen und betreiben wolle (Ankauf, Aufwertung und Weiterverkauf von Motorfahrzeugen), so dass sie in der Folge nicht mehr anschaffen müsse. Zu diesem Zweck - so redete er ihr ein - benötige er ein erstes Auto, welches er "aufmotzen" und anschliessend teurer weiterverkaufen könne. C.C.___ liess sich in der Folge von A.A.___ dazu überreden, ihn bei diesem Vorhaben zu unterstützen. Infolgedessen machte sie mit der leidigen Sexarbeit weiter, um dem Beschuldigten zu helfen, einen gebrauchten Audi S5 zu finanzieren.
Auch dieses Projekt konnten dank der Prostitutionseinnahmen der Privatklägerin sowie mit Hilfe der beiden Darlehen von Q.___ und F.___ schon bald in die Tat umgesetzt werden: Am 2. September 2016 kaufte sich A.A.___ nämlich einen gebrauchten Audi S5, dunkelbau, für den Preis von CHF 14'750.00, welchen er noch am gleichen Tag mit den Kontrollschildern SO […] auf seine Ehefrau D.A.___ registrieren und - mutmasslich im Mai 2017 - wiederum mit dem Geld von C.C.___ sodann schwarz mattieren liess.
c) Zwar hatte der Beschuldigte der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung der "Kaution" und der Beschaffung des Autos versichert, dass sie nur so lange anschaffen müsse, bis er das nötige Geld für diese beiden Vorhaben beisammen habe - dies würde maximal zwei Monate (d.h. bis Oktober 2016) dauern. Allerdings fing A.A.___ kurz nach der besagten Prostitutionsphase (betr. Finanzierung der "Kaution" und des Autos) ca. Ende August/Anfang September 2016 damit an, C.C.___ vorzugaukeln, dass er sie heiraten und mit ihr eine gemeinsame Zukunft verbringen wolle, und zwar mit einem eigenen Haus, welches nicht nur ihm, sondern auch ihr gehören würde. Ausserdem suggerierte er der Privatklägerin in diesem Kontext, es sei ein Herzenswunsch seiner Mutter, dass ihre Kinder ein eigenes Haus besitzen würden.
Diese Pläne des Beschuldigten schmeichelten C.C.___ sehr, zumal sie ihren eigenen kindlichen Wunschvorstellungen entsprachen: Möglichst früh die grosse Liebe finden, heiraten und eine Familie gründen. Dementsprechend ernst nahm die Privatklägerin die Worte von A.A.___, umso mehr ihr dieser ja schon ganz am Anfang ihrer Beziehung versichert hatte, dass er eine Frau fürs Leben suche. Dass C.C.___ keine Zweifel an der Redlichkeit der Absichten des Beschuldigten hegte und ihm dementsprechend Glauben schenkte, war diesem bestens bekannt, zumal sie sich ihm auch dahingehend offenbarte.
Anfänglich schwindelte A.A.___ der Privatklägerin im Zusammenhang mit seinen fiktiven Zukunftsplänen noch vor, dass er das nötige Eigenkapital für das gemeinsame Haus mit Hilfe seiner Autogeschäfte beschaffen wolle. Der angebliche Plan des Beschuldigten in diesem Kontext war es, mit seinem Auto-Business so viel Geld zu verdienen, dass er sich damit letzten Endes einen sehr teuren Wagen hätte kaufen können. Dieses Auto hätte er sodann gut versichert und damit absichtlich einen Totalschaden produziert, um hernach die Versicherungssumme einzustreichen. Diese wiederum hätte sodann als Eigenkapital für das Haus dienen sollen.
Sobald A.A.___ dann aber Anfang September 2016 erst einmal im Besitz seines neuen Autos war, fing er an, C.C.___ weiszumachen, dass er das nötige Kapital für den Hauskauf nicht wie ursprünglich geplant auftreiben könne. Er bringe es nämlich nicht übers Herz, den Audi S5 (SO […]) für seine Autogeschäfte weiterzuverkaufen, weil dieser das erste gemeinsame Fahrzeug und somit ein Grundstein ihrer gemeinsamen Beziehung sei. Ausserdem würde das Auto eigentlich ihr gehören, weil sie es ja finanziert habe.
Blind vor Liebe und die vermeintlich gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten vor Augen, liess sich die Privatklägerin von diesem so lange bearbeiten, bis sie schliesslich einwilligte, mit der Prostitution weiterzumachen, um auf diese Weise das nötige Geld für eine Heirat und den Hausbau bzw. -kauf aufzutreiben.
d) A.A.___ vermochte C.C.___ aber nicht nur mit der Aussicht auf eine gemeinsame Zukunft in der Prostitution zu halten. Vielmehr fing er schon zu Beginn der "Beziehung" – konkret ca. im Oktober/November 2016 – damit an, bei der Privatklägerin immer wieder über finanzielle Probleme zu klagen. Konkret ging es in der Regel um grössere Rechnungen (wie z.B. für die Autoversicherung, für Krankenkassenprämien oder Steuern), bei denen der Beschuldigte vorgab, dass er diese mit seinem Einkommen als Teilzeit-Reinigungskraft im [Erlebnisbad] nicht bezahlen könne. Gleichzeitig präsentierte sich A.A.___ gegenüber C.C.___ bei diesem Thema regelmässig niedergeschlagen, lustlos und genervt. Die Gemütslage des Beschuldigten bedrückte wiederum die Privatklägerin, welche es nicht ertrug, wenn es ihrem Freund schlecht ging. Dementsprechend wollte sie ihm unbedingt helfen.
Das ständige Wehklagen über seine Geldsorgen war während der gesamten Beziehungsdauer das Hauptgesprächsthema zwischen C.C.___ sowie A.A.___ und verstärkte sich sodann massiv, nachdem letzterer seine Arbeitsstelle per Ende Mai 2017 verloren hatte. Ab diesem Zeitpunkt beschwerte sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin zunehmend darüber, dass er nun (überhaupt) kein Geld mehr habe, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen - deswegen werde er auch betrieben. Zudem müsse er die Rechnungen von weiteren Familienmitgliedern (Eltern, Bruder etc.) übernehmen, da von diesen kaum jemand einer Arbeit nachgehe. Die finanziellen Probleme von A.A.___ verschärften sich sodann noch einmal erheblich, als auch seine Ehefrau (bzw. angebliche Schwester) D.A.___ per Ende Juli 2017 ihren Teilzeit-Reinigungsjob im [Erlebnisbad] verlor.
Weil sich C.C.___ praktisch seit dem Anbeginn ihrer Beziehung eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten erhoffte, fühlte sie sich dazu verpflichtet, nicht nur ihm zu helfen, sondern auch seine Eltern, seinen Bruder K.A.___j und seine vermeintliche Schwester D.A.___ finanziell zu unterstützen, zumal diese Personen – aus ihrer damaligen Perspektive – ja auch zur künftigen Familie gehören würden.
Insofern sah sich die Privatklägerin durch den ständigen psychischen Druck von A.A.___ genötigt, mit der Sexarbeit weiterzumachen, zumal sie Mitleid mit ihm sowie seiner Familie hatte und überzeugt war, dass die Prostitutionseinnahmen der einzige Weg sind, um dessen Probleme zu lösen und das vermeintlich gemeinsame Ziel eines dauerhaften Zusammenlebens zu erreichen. Erschwerend dazu kommt, dass die Privatklägerin auch von den Familienmitgliedern des Beschuldigten zur Fortsetzung der Sexarbeit gepusht wurde, indem sie diese für die gewährte finanzielle Unterstützung mit Lob überhäuften. Derlei Bekundungen waren selbstredend Balsam für ihre Seele und bestärkten sie zusätzlich in ihrem Denken und Wirken.
Diesen Trumpf mit den (angeblichen) Geldproblemen spielte A.A.___ bis zum Ende der Sexarbeit von C.C.___ immer wieder aus, um diese in der Prostitution zu halten, so insbes. auch nach ihrer polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 und sodann im Zuge seiner beruflichen Freistellung per 30. März 2017. In diesem Kontext verwarf der Beschuldigte zudem sämtliche von der Privatklägerin aufgeworfenen Alternativen zur Geldbeschaffung (reguläre Arbeit im Angestelltenverhältnis, Hanf-Anbau, Prostitution mit anderen Frauen auf freiwilliger Basis) und setzte sich stattdessen die Gründung und den Aufbau einer eigenen Firma in den Kopf. Dieses Vorhaben war für C.C.___ ein weiterer Grund, die Prostitutionstätigkeit fortzusetzen. Sie hatte nämlich die naive Hoffnung, mit der Sexarbeit endlich aufhören zu können, wenn sie A.A.___ den Schritt in die Selbständigkeit ermöglichen würde und der gemeinsame Lebensunterhalt inskünftig dadurch bestritten werden könnte.
Auf die Tränendrüse im Zusammenhang mit seinen Finanzen drückte der Beschuldigte im Übrigen insbes. auch nach dem plötzlichen Tod der Mutter von C.C.___ am 24. Juni 2017, weshalb diese bereits drei Tage später die Prostitutionstätigkeit wiederaufnehmen und sogar am Tag der Abdankung am 30. Juni 2017 Freier bedienen musste.
Zusammenfassend fühlte sich die Privatklägerin aufgrund des unaufhörlichen Lamentos von A.A.___ wegen seiner finanziellen Probleme permanent unter Druck gesetzt, weiter anzuschaffen, um dessen Vorstellungen und Erwartungen zu genügen bzw. gerecht zu werden. Ein zusätzlicher Ansporn für C.C.___ in dieser Hinsicht war eine perfide Befürchtung, welche der Beschuldigte im Nachgang zum Tod von N.C.___ sel. in die Welt setzte: So erweckte er den Anschein, er habe Angst, dass (auch) seine Mutter sterben könnte, bevor er ihr den Wunsch des eigenen Hauses habe erfüllen können.
Einen längeren Unterbruch der Sexarbeit duldete A.A.___ im Übrigen in der Regel nur dann, wenn die Privatklägerin den Ausfall ihrer Prostitutionseinnahmen anderweitig kompensierte. Das war - bis zum endgültigen Ausstieg aus der Prostitution ca. am 18. bzw. 19. Januar 2018 - nur ein Mal der Fall, und zwar nach dem Tod von N.C.___ sel. in der Zeit vom 5. bis am 24. Juli 2017, als C.C.___ dem Beschuldigten als Kompensation für das - notabene nur tageweise - Aussetzen mit der ungeliebten Sexarbeit total CHF 14'000.00 zukommen liess, welche sie ab den Bankkonten ihrer verstorbenen Mutter bezogen hatte. Sobald die fraglichen Vermögenswerte im Zuge des Erbschaftsverfahrens jedoch gesperrt wurden und die Privatklägerin infolgedessen keinen Zugriff mehr auf dieses Geld hatte, drangsalierte sie A.A.___ mit seinen ewigen Geldsorgen abermals dazu, das nötige Geld wieder (ausschliesslich) mit der Sexarbeit aufzutreiben.
e) Allerdings beherrschte der Beschuldigte nicht nur die Mitleidsmasche in Perfektion, um C.C.___ in der Prostitution zu halten. Wenn diese ihre Tätigkeit ihm gegenüber bisweilen in Frage stellte und andeutete, dass sie mit der Sexarbeit aufhören wolle, agierte er ebenso virtuos nach der Methode "Zuckerbrot und Peitsche":
So liess A.A.___ der Privatklägerin in solchen Momenten auf der einen Seite Lob, Anerkennung und Wertschätzung für ihre Arbeit zukommen. Zudem spiegelte er C.C.___ ein gewisses Verständnis für ihre Situation vor und gab ihr etwa zu verstehen, es sei für ihn auch nicht einfach, seine "Freundin" zu verkaufen. Allerdings habe er keine andere Wahl - er könne nur ihr vertrauen, weshalb auch nur sie ihm helfen könne. Zudem munterte A.A.___ die Privatklägerin z.B. auf, indem er sie daran erinnerte, dass sie ihm mit der Sexarbeit ja helfe und dass es nicht mehr so lange dauere, bis man die Ziele erreicht habe.
Bisweilen bagatellisierte der Beschuldigte die Prostitutionstätigkeit von C.C.___ aber auch ganz einfach, indem er ihr zu verstehen gab, es sei logisch, dass sie diese Arbeit kaputt mache, wenn sie zu viel darüber nachdenke.
Auf der anderen Seite war es gang und gäbe, dass A.A.___ die Privatklägerin ganz gezielt beschimpfte, demütigte, erniedrigte und ihr ein schlechtes Gewissen machte, wenn sie den Ausstieg aus der Prostitution thematisierte bzw. die Sexarbeit in Frage stellte. So warf er ihr u.a. vor, dass
Ø sie ihm nicht vertraue, obwohl sie seine Freundin sei.
Ø sie ihm gar nicht helfen wolle.
Ø er ihr nicht wichtig sei.
Ø sie ihn nicht ernst nehmen würde.
Ø sie sich nicht für ihn interessieren würde.
Ø er und seine Probleme ihr egal seien.
Ø sie kein Ziel mit ihm habe.
Ø sie eigentlich nichts sei, vor allem ohne seine Hilfe.
Ø sie die Dümmste und ohnehin nur gut genug für die Prostitution sei. Deshalb müsse er sie verkaufen.
Ø sie dankbar sein müsse, dass er ihr überhaupt Anerkennung gebe.
Ø sie jetzt nicht einfach aufhören könne, nachdem sie schon so lange angeschafft habe.
Ø sie jetzt schon so lange anschaffe und es jetzt auch nicht mehr darauf ankomme, wenn sie weitermache.
Ø sie die Arbeit gerne ausübe und deshalb billigere Preise mache, weshalb das Geschäft schlecht laufe.
Ø sie ihm nicht vertraue und nur noch mehr Probleme mache.
Ø sie keine richtige Frau sei.
Ø sie eine schlechte Frau sei.
Ø sie nicht die richtige Frau an seiner Seite bzw. sie nicht gut genug für ihn sei.
Ø er eine Frau, welche seine Wünsche nicht erfüllte, nicht brauche.
Solch abschätzige Aussagen des Beschuldigten bestärkten die Privatklägerin in ihrer vorgefassten Meinung, nichts wert zu sein und allen nur zur Last zu fallen. Ausserdem lösten sie in ihr die Angst aus, dass sich A.A.___ von ihr trennen könnte. Insofern war diese Kritik des Beschuldigten sehr bedrohlich, verletzend und niederschmetternd für C.C.___, umso mehr als sie ja nie aus eigenem Antrieb der Prostitution nachging, sondern vielmehr auf dessen Verlangen und Initiative hin. Neben der Schaffung einer finanziellen Grundlage für die vermeintlich gemeinsame Zukunft stand für die Privatklägerin dabei stets im Zentrum, die Wünsche ihres Freundes zu erfüllen und diejenige Frau zu verkörpern, welche er an seiner Seite haben wollte.
Gleichzeitig stellten derlei Vorwürfe für C.C.___ aber auch einen Antrieb dar, ihren Job noch besser zu machen, weil sie den Beschuldigten unbedingt zufrieden, glücklich und stolz machen wollte, um dadurch von ihm die ersehnte Liebe, Anerkennung und Wertschätzung zu erhalten. Abgesehen davon wollte die Privatklägerin keinesfalls riskieren, A.A.___ zu verlieren, kam es doch vor, dass dieser im Zusammenhang mit den vorstehend geäusserten Beschuldigungen zusätzlich androhte, die Beziehung mit ihr zu beenden, falls sie nicht spuren würde.
f) Ein weiteres Mittel im Repertoire des Beschuldigten, um C.C.___ am Ausstieg aus der Prostitution zu hindern, war deren soziale und emotionale Isolation. In diesem Zusammenhang diskreditierte er schon ganz am Anfang der gemeinsamen Beziehung ihren Mini-Freundeskreis (bestehend aus einer Kollegin und einem Kollegen) und redete ihr ein, dass sie ausser ihm niemandem sonst vertrauen könne und sich darum auch nicht mit anderen Personen verabreden solle. Dies hatte zur Folge, dass die Privatklägerin diese Beziehungen abbrach, weil sie keinen Streit mit ihrem Freund wollte und sich – abgesehen davon – ja auch ständig für die Prostitution zur Verfügung halten musste.
Erschwerend dazu kam, dass sich das Verhältnis von C.C.___ zu ihrem alkoholabhängigen Vater ab Beginn ihrer Berufslehre im August 2016 zunehmend verschlechterte, und zwar parallel zum Aufbau ihrer Beziehung mit A.A.___. Ausserdem galt die Privatklägerin bei ihrer Mutter seit dem Rauswurf im Sommer 2015 als Problemkind, weshalb sie auch zu dieser lange bloss ein distanziertes Verhältnis hatte. Dieses Manko an gefestigten bzw. tragfähigen familiären und freundschaftlichen Beziehungen hatte im Ergebnis zur Folge, dass sich C.C.___ mehr und mehr auf den Beschuldigten zu fixieren begann, wodurch dieser schon sehr bald zu ihrer alleinigen Bezugs- und Vertrauensperson wurde.
Im Übrigen war auch A.A.___ seinerseits bestrebt, möglichst jeden Kontakt mit den Eltern der Privatklägerin zu vermeiden, weil diese ja möglicherweise durchschaut hätten, was für ein Spiel er mit ihrer Tochter treibt.
Abgesehen davon auferlegte der Beschuldigte C.C.___ auch eine Schweigepflicht bzgl. ihrer Prostitutionstätigkeit. Das bedeutet, dass sie nie mit jemanden über ihre Sexarbeit sprechen durfte – jedenfalls nicht, solange sie mit dem Beschuldigten liiert war und er entsprechenden Einfluss auf sie hatte. Ausnahmen von diesem Verbot waren nur für den Fall einer behördlichen Befragung erlaubt, wobei die Privatklägerin diesfalls erwähntermassen gehalten war, dem "Drehbuch" zu folgen und die Legende der shoppingsüchtigen Teenie-Prostituierten zu präsentieren, welche angeblich aus freien Stücken auf eigene Rechnung der Sexarbeit nachgeht, um ihre Schulden zu begleichen. Dieses Redeverbot war für C.C.___ nicht nur psychisch bzw. emotional belastend, sondern kam einer seelischen Isolation gleich und führte im Übrigen auch dazu, dass über Jahre hinweg niemand aus ihrem Umfeld je von ihrer Prostitutionstätigkeit für A.A.___ erfuhr.
Um die Privatklägerin davon abzuhalten, über den für ihn ausgeübten Job zu sprechen, suggerierte der Beschuldigte ihr beispielsweise auch, dass sie sich für ihre Arbeit schämen müsse und deshalb nicht darüber reden dürfe. Ausserdem drohte er C.C.___ an, seinerseits (mit anderen Personen) über ihre Tätigkeit zu sprechen, falls sie das tue. Das hätte ihrer gesellschaftlichen Reputation selbstredend geschadet, weshalb sich die Privatklägerin auch unter diesem Aspekt lange niemandem anzuvertrauen wagte.
g) Schliesslich erzeugte der Beschuldigte bei der Privatklägerin mit zunehmender Dauer der gemeinsamen Beziehung auch ein Klima der Angst bzw. baute eine Einschüchterungs- und Drohkulisse auf, indem er sie auch ausserhalb ihrer Prostitutionstätigkeit kontrollierte bzw. ihr gegenüber zumindest vorgab, das zu tun. So machte er C.C.___ etwa wiederholt glauben, dass er über all ihre Handlungen/Tätigkeiten Bescheid wisse bzw. dass er sich bei Bedarf darüber informieren könne. In diesem Kontext insinuierte A.A.___ zudem, er habe ihr Mobiltelefon so manipuliert, dass er über die Kamera in seinem eigenen Handy jederzeit verfolgen könne, wo sie sei und was sie mache.
Ferner prahlte der Beschuldigte damit, dass er Kickbox-Unterricht genossen habe und aus Prügeleien immer als Sieger hervorgegangen sei. Abgesehen davon drohte er der Privatklägerin damit, dass sie keine Chance hätte, falls sie eine Anzeige gegen ihn machen würde. Weiter kam es vor, dass A.A.___ ihr das Mobiltelefon wegnahm, so dass sie keine Hilfe holen konnte. Oder aber er drohte C.C.___ bei Fahrten auf der Autobahn an, sie einfach irgendwo auszusetzen. Schliesslich schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, ihr anzudrohen, mit anderen Frauen in ihrer Gegenwart Sex zu haben.
Solche Aussagen von A.A.___ verunsicherten die Privatklägerin nicht nur, sondern schüchterten sie geradezu ein. Ausserdem bewirkten sie, dass sie sich vom Beschuldigten nicht nur während des Anschaffens, sondern auch in der übrigen Zeit permanent beobachtet und kontrolliert fühlte, wodurch sie in ihrer persönlichen Handlungs- und Bewegungsfreiheit hochgradig eingeschränkt war.
h) All dies hatte im Ergebnis zur Folge, dass C.C.___ nach anfänglicher, jedoch erfolgloser Opposition gegen ihre Prostitutionstätigkeit (und die damit zusammenhängenden Arbeitsmodalitäten) nach und nach realisierte, dass bei A.A.___ Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er letztlich kaum einmal Rücksicht auf ihre Gefühle und Befindlichkeiten nahm, obwohl sie ihn mehrfach anflehte, mit der Sexarbeit aufhören zu können. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte das Sagen und sein Wort war Gesetz, welches bedingungslos zu befolgen war.
A.A.___ hielt aber nicht nur mit Bezug auf das Thema Prostitution das Zepter fest in seiner Hand, sondern auch in allen anderen Lebensbereichen der gemeinsamen Beziehung. Erlaubte sich die Privatklägerin etwas zu hinterfragen oder zu beanstanden, vermochte er die Fakten stets so zu verdrehen, dass sie ihm letztlich zustimmte oder sich selber als Schuldige bzw. Verantwortliche fühlte und sich im Unrecht wähnte. Mit anderen Worten pflegte der Beschuldigte eigene Schwächen, Fehler und Unzulänglichkeiten jeweils auf C.C.___ zu transponieren und diese zu beschuldigen bzw. verantwortlich zu machen. Durch das geschilderte Vorgehen schürte er die ohnehin schon ausgeprägten Selbstzweifel der Privatklägerin noch zusätzlich.
Im Ergebnis demontierte A.A.___ mit seinem manipulativen Verhalten und seinen Psychospielen die Realitäts- und Selbstwahrnehmung von C.C.___ derart, dass diese zunehmend an ihrem Gedächtnis sowie an ihrem Verstand zu zweifeln anfing, ihm alles glaubte und allfällige Fehler oder Schuld folglich nur noch bei sich selber suchte. Mitursächlich für diese Art von Realitätsverlust bei der Privatklägerin war selbstredend auch ihre liebesbedingte Verklärung des Beschuldigten, welche mit sich brachte, dass sie praktisch alles, was er sagte oder machte, letztlich als richtig oder gut empfand.
Diese systematische Konditionierung bzw. Gehirnwäsche durch das subtile bzw. unterschwellige (aber hocheffektive) Mobbing des Beschuldigten bewirkte bei C.C.___ eine fundamentale Verunsicherung bzw. Desorientierung und führte nicht nur dazu, dass sie sich kaum mehr getraute etwas aus eigenem Antrieb zu machen oder zu sagen, sondern ging letzten Endes gar so weit, dass sie bereits am 11. Januar 2017 bei der [Fachstelle] psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Aus all diesen Gründen fühlte sich die Privatklägerin zunehmend machtlos und ihr Widerstand gegen die Prostitution wich allmählich der Resignation, womit sie mit zunehmender Dauer zur willenlosen Marionette im Eigentum und in den Händen des Beschuldigten wurde.
Ein Schlüsselereignis in dieser Hinsicht war, als C.C.___ nach ihrer polizeilichen Anhaltung vom 24. Februar 2017 (und einem kurzen Arbeitsunterbruch) die Sexarbeit auf Drängen des Beschuldigten spätestens ab dem 22. März 2017 wiederaufnehmen musste, obwohl ihr dieser im Anschluss an diesen Vorfall explizit versprochen hatte, dass sie mit dem Anschaffen aufhören könne.
In der Folge beschränkte sich C.C.___ im Wesentlichen nur noch darauf, wegen bzw. für A.A.___ zu funktionieren und ihren Job als Sexarbeiterin zu machen, welcher für sie schon bald zur Normalität bzw. zum Alltag wurde.
i) Obwohl der Beschuldigte von Anfang an wusste, dass C.C.___ die Sexarbeit seit ihrem ersten Freiertermin verabscheute und diese Arbeitstätigkeit gegen ihren wirklichen Willen verrichtete, hielt er sie auf die vorstehend beschriebene Art und Weise während fast anderthalb Jahren aus purer Habgier in der Prostitution fest, um sich und seine Familie von deren Prostitutionseinnahmen aushalten zu lassen. Dabei konnte sich A.A.___ darauf verlassen, dass die Privatklägerin stets weiter anschaffen würde, solange er sie im Wesentlichen nur davon zu überzeugen vermochte, sie täte dies im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft sowie zu seinen Gunsten und zur Unterstützung seiner Familie.
C.C.___ dagegen war zu schwach und zu naiv, um sich vom Beschuldigten lösen zu können, umso mehr sie aufgrund ihrer liebesbedingten Abhängigkeit von ihm und ihrem grenzenlosen Vertrauen in ihn die Realität nicht wahrhaben wollte und alles für bare Münze nahm, was dieser zum Besten gab.
j) Um mit der missliebigen Prostitution aufhören zu können, musste sich die Privatklägerin letzten Endes bei A.A.___ mit dem Erbe ihrer Mutter (inkl. dazugehöriger Todesfallkapitalleistungen etc.) von der Sexarbeit freikaufen. Abzüglich ihrer eigenen finanziellen Aufwendungen für Wohnungsmiete, Krankenkasse, Versicherungen, Steuern, Mobiltelefon etc.) liess C.C.___ dem Beschuldigten in diesem Kontext ca. zwischen dem 17. Januar 2018 und dem 5. November 2018 (unter mehrfacher Zahlung von Einzelbeträgen zwischen ca. CHF 1'000.00 und CHF 49'850.00) total rund CHF 233'000.00 "Lösegeld" zukommen, um den Ausfall ihrer Prostitutionseinnahmen zu kompensieren und auf diese Weise den Lebensunterhalt ihres "Freundes" zu gewährleisten.
Das Geld der Privatklägerin verbrauchte A.A.___ im Wesentlichen für die Begleichung von Rechnungen und Betreibungen, als Startkapital für den Aufbau seiner eigenen Firma E.___en GmbH (total ca. CHF 120'000.00 bis CHF 150'000.00) und zur angeblichen Finanzierung eines Hauskaufs bzw. -baus. Darüber hinaus kam C.C.___ Ende Juni 2018 auch noch für den Kauf eines gebrauchten Ford Kuga zum Preis von CHF 7'400.00 (für dessen "Schwester" D.A.___) sowie für eine Fettabsaugung beim Beschuldigten für CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 ca. im August/September 2018 auf.
Zwar versicherte A.A.___ der Privatklägerin in diesem Kontext mehrfach, dass er ihr die erhaltenen finanziellen Zuwendungen (zuzüglich Zins) zurückerstatten würde. Allerdings waren diese Versprechungen letztlich nichts als leere Worte, zumal C.C.___ bis zum heutigen Tag vom Beschuldigten nie irgendwelches Geld zurückbekommen hat. Um die Privatklägerin möglichst lange bei der Stange zu halten, verströstete er diese hinsichtlich der Rückzahlung stattdessen über Monate hinweg mit allerlei Ausreden bis ca. im Frühsommer 2019. In diesem Zusammenhang schreckte A.A.___ auch nicht davor zurück, der Privatklägerin vorzulügen, dass er einen Lottogewinn in Millionenhöhe erzielt habe, dessen Auszahlung sich allerdings verzögere.»
Auch dieser Vorhalt stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von C.C.___. Die entsprechenden Aussagen werden teilweise durch weitere Beweismittel untermauert und sind glaubhaft. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen zur Würdigung ihrer Aussagen weiter oben unter Ziffer V./2.1.5 verwiesen.
Mit der Vorinstanz gilt gestützt auf die Aussagen von C.C.___ und die verfügbaren Bank- und Versicherungsbelege der in der Anklage genannte Betrag von CHF 233'000.00, der C.C.___ dem Beschuldigten als «Lösegeld» zukommen liess, um mit der Prostitution aufhören zu können (2.1.4 lit. j), als erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, spricht der Umstand, dass die von C.C.___ abstrakt genannten Zahlen vereinzelt – notabene vor Einsehen von Unterlagen – gewisse Abweichung erhalten, angesichts dessen, dass es sich dabei ausdrücklich um Schätzungen handelte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Es kann auch im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Hinlänglich erwogen und als erwiesen gilt: die liebesbedingte emotionale Abhängigkeit, die Loyalität und (aufopfernde) Hilfsbereitschaft C.C.___s gegenüber dem Beschuldigten; die fiktiven Projekte bzw. Zukunftspläne des Beschuldigten angeblich mit C.C.___ (insbesondere Kaution, Autokauf Audi S5, Mattierung – Autohandel, eigenes Haus als Herzenswunsch seiner Mutter und zahlreiche weitere Maschen des Beschuldigten) sowie seine falschen Versprechungen betreffend und Vertröstungen auf eine gemeinsame Zukunft; Wünsche und romantische Vorstellungen C.C.___s zur grossen Liebe; blind vor Liebe erbringt C.C.___ die Sexarbeit im Glauben, damit Geld für die genannten Projekte und die fingierten Zukunftspläne zu erlangen bzw. namentlich für angebliche Verpflichtungen von Familienmitgliedern des Beschuldigten und mithin ihrer angeblichen zukünftigen «Familie»; angebliche Geldsorgen seitens des Beschuldigten, Mitleidmasche und die Methoden des Beschuldigten, auf C.C.___ einzuwirken; fortwährender psychischer Druck geschaffen vom Beschuldigten zur Fortsetzung der Prostitutionstätigkeit, Bestärkung durch Familienmitglieder des Beschuldigten; Raffgier des Beschuldigten und parasitäres Verhalten zu seinen und seiner Familie Gunsten auf den Schultern von C.C.___; Sexarbeit am Tag der Abdankung ihrer Mutter; Pausen bzw. kurzzeitiges Aussetzen der Sexarbeit – nach 24. Februar 2017 (polizeiliche Anhaltung C.C.___s), Drängen des Beschuldigten zur Wiederaufnahme der Prostitutionstätigkeit, unbesehen seines ausdrücklichen Versprechens im Anschluss an den Vorfall, dass C.C.___ mit dem Anschaffen aufhören könne, ein Aufhören mit der Sexarbeit C.C.___s hat der Beschuldigte offensichtlich im besagten Zeitpunkt weder tatsächlich angestrebt noch vor dem 18. Januar 2018 je toleriert; Gleiches gilt als erwiesen für die Zeit nach dem Tod von C.C.___s Mutter; Bagatellisieren der Prostitutionstätigkeit, Erniedrigen, Demütigen, Beschimpfen; perfide, an C.C.___ gerichtete verbale Manipulations- [Ungenügen als «seine Frau», Druckmittel] bzw. Konfrontations-Phrasen – insbesondere auf C.C.___s Signalisierungen, die Sexarbeit beenden zu wollen; Angst; soziale und emotionale Isolation C.C.___s, Bewertungen C.C.___s durch den Beschuldigten, Druckausübung, damit sie sich entsprechend seiner Wünsche verhält; Manko an gefestigten familiären bzw. freundschaftlichen Strukturen bzw. fehlender Rückhalt und Beziehungen seitens C.C.___ und prekäre familiäre Situation, auf sich gestellt; Isolation C.C.___s durch den Beschuldigten; auferlegte Schweigepflicht C.C.___s zur Prostitutionstätigkeit; Einschüchterungen und Taktiken gegenüber C.C.___; angebliche permanente Beobachtung und Kontrolle C.C.___s; tiefgreifende Verunsicherung, Widerstandslosigkeit C.C.___s; Manipulationsopfer, Schuldzuweisungen, Psychospiele, verzerrte Wahrnehmung seitens C.C.___, Realitätsverlust; systematische Konditionierung durch den Beschuldigten; Desorientierung; Resignation; Schwäche sich zu lösen, Naivität, unbegrenztes und blindes Vertrauen in den Beschuldigten; willenlose, dem Beschuldigten ausgesetzte Hülle bzw. Puppe; Festhalten von C.C.___ in der Prostitution während eineinhalb Jahren im Bewusstsein, dass sie die Sexarbeit verabscheute, Missachtung ihres wirklichen Willens, Sexarbeit als Teil ihres Alltags; Kompensationszahlungen an den Beschuldigten zwecks Beendigung der Prostitutionstätigkeit im Sinne von Lösegeld; Gründung und Startkapital der E.___en, bis zu CHF 150'000.00; Finanzierung des Kaufes des Ford Kuga, angeblich für die Schwester – tatsächlich die Ehefrau – des Beschuldigten mit CHF 7'400.00 und Fettabsaugung von CHF 5'000.00 bis 10'000.00 für den Beschuldigten; Ausbleiben der vom Beschuldigten zugesicherten Rückerstattung des Geldes aus dem Erbe ihrer verstorbenen Mutter, Thematik Lottogewinn (US 167 f.). Der Vorhalt gemäss Anklageziffer 2.1.4 ist erstellt.
2.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Nach Art. 195 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert (lit. a); eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (lit. b); die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (lit. c); eine Person in der Prostitution festhält (lit. d).
Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Dazu tritt in der ersten Tatbestandsvariante von. lit. a, dem Zuführen Minderjähriger zur Prostitution, sodann die ungestörte sexuelle Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 71, E. 1.3). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2).
Prostitution besteht im gelegentlichen oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen (Botschaft, BBl 1985 II 1082 f.). Es genügt grundsätzlich jede hetero- oder homosexuelle Handlung, mit der ein Kunde oder eine Kundin über einen körperlichen Kontakt befriedigt werden soll. Prostitution liegt schon vor, wenn sich das Opfer erst vereinzelt in der oben umschriebenen Weise Dritten angeboten und hingegeben hat. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Prostitution regelmässig ausgeübt wird und für das Opfer zu einer eigentlichen Lebensform geworden ist, es sich also unbestimmt vielen Personen im Sinne eines (Haupt- oder Neben-)Erwerbs anbietet. Diese Begriffsumschreibung ist offensichtlich sehr weit und geht bei gelegentlichen Sexualkontakten möglicherweise über das hinaus, was gemeinhin unter Prostitution verstanden wird. Fraglich ist nur, wie gelegentlich bzw. wie selten das Verhalten sein muss, um noch als Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB zu gelten (BGE 129 IV 71 E. 1.4).
Zu lit. a
Die Tathandlung des «Zuführens» nach lit. a muss unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit des Opfers betrachtet werden: Dessen als eingeschränkt vorausgesetzte Fähigkeit zur Selbstbestimmung (Botschaft BBl 1985 II 1083) stellt deshalb geringere Anforderungen an die Intensität der Beeinflussung als beim Zuführen Erwachsener gem. lit. b. Für das Zuführen einer oder eines Minderjährigen braucht es weniger als beim Zuführen einer erwachsenen Person. Damit kann bei jungen Opfern bereits das blosse Motivieren oder Überreden, etwa auch durch gezielte Ratschläge, zum tatbestandsmässigen Zuführen werden. Bei unmündigen Personen bedeutet «Zuführen» im Sinne von aArt. 195 Abs. 1 StGB (heute Art. 195 lit. a StGB), sie zu veranlassen, sich mehr als ein Mal gegen Geld anderen Personen sexuell hinzugeben. Im Unterschied zu aArt. 195 Abs. 2 StGB (heute Art. 195 lit. b StGB) der Norm genügt es hier, wenn ein altersmässig oder sonst wie überlegener Täter die Jugendlichkeit des Opfers ausnützt und es zur Prostitution drängt oder überredet. Das Ausnützen einer Abhängigkeit oder das Handeln eines Vermögensvorteils wegen ist nicht erforderlich (BGE 129 IV 71 E. 2.3).
Bei der «Förderung» genügt es, dass der Täter in irgendeiner Weise die Prostitution erleichtert oder begünstigt, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, indem er die minderjährige Person bspw. finanziell, werblich oder intellektuell unterstützt. Der Förderung macht sich daher bereits strafbar, wer bspw. Räumlichkeiten vermietet oder Minderjährige in einschlägigen Betrieben anstellt, mithin wer der Ausübung der Prostitution durch einen Minderjährigen Vorschub leistet (Botschaft BBl 2012, 7613). Tatbestandsmässig wird auch derjenige handeln, welcher bloss als Beschützer, etwa gegenüber Freiern, handelt. Im Begriff des Förderns ist das Festhalten in der Prostitution mitenthalten. Indem die Prostituierte in der Prostitution festgehalten wird, wird Letztere in diesem Sinne gefördert, als dass ihr Vorschub geleistet wird. Mithin fördert der Täter, der eine Minderjährige in der Prostitution festhält, diese automatisch. Festhalten beinhaltet somit Förderung und geht sogar darüber hinaus (Niggli/Wiprächtiger, in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 195 StGB N 17b).
Eines Vermögensvorteils wegen handelt grundsätzlich derjenige, welcher sich von der sich prostituierenden Person zumindest teilweise unterhalten lassen will (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art 195 StGB N 17c).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselementen vorausgesetzt, der Beweggrund des Täters ist unerheblich. Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen Grundsätzen zu genügen. Fahrlässigkeit reicht demgegenüber nicht aus. In der zweiten Variante von lit. a wird sodann zusätzlich noch die Absicht, sich einen «Vermögensvorteil» zu verschaffen, vorausgesetzt.
Zu lit. b
Der Prostitution führt im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu, wer eine andere Person «in das Gewerbe einführt und zu dessen Ausübung bestimmt» (Botschaft, BBl 1985 II 1083). Wie sich aus dem dargelegten Begriff der Prostitution ergibt, genügt es bereits, wenn der Täter die Person im Hinblick auf eine bloss gelegentliche Ausübung der Prostitution in diese Tätigkeit einführt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Person bleibend in das «Gewerbe»" einzuführen und sie zur Prostitution im Sinne einer Lebensform zu bestimmen. Das ergibt sich auch aus der französischen und italienischen Gesetzesfassung («pousse autrui à se prostituer» bzw. «sospinge altri alla prostituzione») (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Der Täter muss mit einer gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen werden kann. Zuführen reicht weiter als Verleiten. Bei unmündigen Opfern nach aArt. 195 Abs. 1 StGB (heute Art. 195 lit. a StGB) genügt in der Regel ein geringerer Druck als gegenüber Erwachsenen. Ein «Zuführen» kann - nicht nur bei Erwachsenen - darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 71 E. 1.4).
Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostitution als solcher zugeführt werden (Botschaft, S. 1083), wohl aber wer mit der Prostitution bereits abgeschlossen hatte (BGE 129 IV 71 E. 1.4).
Das Zuführen einer mündigen Person zur Prostitution ist gemäss Art. 195 lit. b StGB nur strafbar, wenn eine Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils handelt. Der auch in den Art. 188, 192 und 193 StGB verwendete Begriff der Abhängigkeit ist bei Art. 195 StGB weit zu verstehen. Ob eine Abhängigkeit vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Umschreibung und ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln. In Betracht kommt neben einem Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das kann etwa bei Hörigkeit, Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw. anzunehmen sein (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 mit Hinweis auf BGE 129 IV 71 E. 1.4).
Die zweite Form des strafbaren Zuführens von mündigen Personen zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll das Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters verlegen. Einkommensleistungen des oder der Prostituierten dürfen nur dann straflos entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen zur noch ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie Entscheidung über ihr Einkommen behält.
In subjektiver Hinsicht wird wiederum Vorsatz vorausgesetzt, der Beweggrund des Täters ist unerheblich. Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen Grundsätzen zu genügen. Fahrlässigkeit reicht demgegenüber nicht aus. In der zweiten Variante von lit. b wird (wie bei lit. a) sodann zusätzlich noch die Absicht, sich einen «Vermögensvorteil» zu verschaffen, vorausgesetzt.
Zu lit. c
Der Tatbestand der Überwachung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können. Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-) Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist (BGE 125 IV 269 E. 1; 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckaus-übung der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt. Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch / Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des BGer 1P.247/2005 vom 9. Juni 2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des BGer 6S.765/1999 vom 24. Januar 2000, in: SJZ 96/2000 S. 277, der für Bordelle auf BGE 125 IV 269 bzw. auf BGE 126 IV 76 für Sauna-Clubs Bezug nimmt).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete, Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst behalten konnten (Urteile des BGer 6S.446/2000 vom 29. März 2001 E. 3 und 6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997 E. 1). Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des BGer 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9. Oktober 1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil des BGer 6P.162/2001 vom 22. März 2002 E. 6).
Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB (heute Art. 195 lit. c StGB) verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.
In der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Förderung der Prostitution bejaht bei einem Beschuldigten, der die Arbeitszeit, den Arbeitsort, den Preis und die Dauer der von der Prostituierten zu erbringenden Leistungen wie auch den ihm abzuliefernden Anteil bestimmt, ihr den Umgang mit anderen Menschen unter Androhung erheblicher Nachteile eingeschränkt oder verboten und auch andere Modalitäten, wie etwa die Abgabe des Prostitutionserlös und den Transfer von Geld ins Ausland an ihn und seine Familie, festgelegt hat. Die Prostituierte hatte dem Beschuldigten ständig über ihre Tätigkeit und die Art der sexuellen Dienstleistungen zu rapportieren und selbst bei Krankheit oder während ihrer Monatsblutungen zu arbeiten. Er überprüfte ihre Arbeit und ihre Einkünfte mit ständigen Anrufen und überraschenden Besuchen und setzte sie unter Druck, indem er seinen Vorgaben mittels Drohungen (z.B. Androhung von körperlichem Leid, Verstümmelung etc.) Nachachtung verschaffte (Urteil des BGer 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.2).
In einem weiteren Urteil wurde die Förderung der Prostitution bejaht bei einer Beschuldigten, die den Freiern sexuelle Dienstleistungen der Prostituierten angeboten habe, und zwar auch solche, welche diese abgelehnt habe. Die Beschuldigte bestimmte, wann die Prostituierte mit wem welche sexuellen Handlungen vornimmt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Prostituierte sich grundsätzlich freiwillig prostituierte und sich nicht immer an die Anweisungen der Beschuldigten und des Mittäters hielt. Entscheidend war, dass die Beschuldigte die Prostituierte durchgehend kontrollierte. Ohnehin konnte nicht mehr von einer freiwilligen Tätigkeit der Prostituierte gesprochen werden, nachdem sie nahezu sämtliche Einnahmen der Beschuldigten und deren Mittäter abgeben musste (Urteil des BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023).
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind auch im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB nicht relevant.
Zu lit. d
Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution nach Art. 195 lit. d StGB muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden (BGE 129 IV 81 E. 2.3).
Der blosse Wortlaut des aArt. 195 Abs. 4 StGB (heute Art. 195 lit. d StGB) lässt gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts verschiedene Interpretationen zu. Nach der Botschaft und der ihr folgenden Doktrin regelt die Deliktsvariante Fälle, in denen der Täter eine Person, welche die Prostitution ganz aufgeben möchte, mittels Drucks davon abhält, ihren Willen umzusetzen. Diese restriktiven Voraussetzungen – Wille der betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, und ein sie daran hindernder Druck des Täters – ergeben sich aus der Notwendigkeit, die einzelnen Tatbestandsvarianten voneinander abzugrenzen und entsprechen Sinn und Zweck der Norm. aArt. 195 Abs. 3 StGB (heute Art. 195 lit. c StGB) erfasst abgeschwächte Formen des Festhaltens in der Prostitution durch Kontrolle der Tätigkeit und Bestimmung der Modalitäten ihrer Ausübung (Botschaft, BBl 1985 II 1084). Die betroffenen Personen werden dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollen, deutlich eingeschränkt; zudem laufen die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren (wohlverstandenen) Bedürfnissen und Interessen zuwider (vgl. BGE 126 IV 76 E. 2). Die Überwachung der Prostituierten in ihrer Tätigkeit gemäss aArt. 195 Abs. 3 StGB ist damit geeignet, die Betroffenen daran zu hindern, die Modalitäten der Ausübung ihres Gewerbes laufend frei zu wählen und sich gegebenenfalls neuen Tätigkeiten zuzuwenden. aArt. 195 Abs. 4 StGB erscheint demgegenüber als qualifizierte Form des Festhaltens in der Prostitution (Botschaft, BBl 1985 II 1084). Es geht hier nicht um den Schutz vor Überwachung der Tätigkeit und fremdbestimmter Auferlegung der Umstände ihrer Ausübung, sondern darum, ausstiegswillige oder -bereite Prostituierte davor zu schützen, durch gezielten Druck daran gehindert zu werden, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und ihrem Gewerbe den Rücken zu kehren (BGE 129 IV 81 E. 2.3).
Nicht von aArt. 195 Abs. 4 StGB sondern allenfalls von aAbs. 3 der Norm erfasst werden damit Einwirkungen auf die betroffene Person, die sie daran hindern, einen solchen Willen erst zu formen. Wer also auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (BGE 129 IV 81 E. 2.3).
Wiederum wird in subjektiver Hinsicht Vorsatz vorausgesetzt, der Beweggrund des Täters ist unerheblich. Eventualvorsatz vermag nach allgemeinen Grundsätzen zu genügen. Fahrlässigkeit reicht demgegenüber nicht aus.
2.3 Konkrete rechtliche Würdigung
2.3.1 Zuführen einer minderjährigen Person in die Prostitution (Art. 195 lit. a erster Satzteil StGB; Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.1 der Anklageschrift)
C.C.___ war im relevanten Zeitraum minderjährig. Gemäss Beweisergebnis brachte sie der Beschuldigte mit manipulierenden und täuschenden Aussagen dazu, sich für ihn zu prostituieren: es handle sich vorab um Escort-Tätigkeit, kaum um sexuelle Dienstleistungen, sie könne in ihrer Girlie-Phase ja etwas dazuverdienen und geradesogut auch Geld verlangen, wenn sie ohnehin für jeden die Beine spreize. C.C.___ hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Prostitutionserfahrung. Der Beschuldigte instrumentalisierte die «Girlie-Phase» von C.C.___ mithin, indem er ihr vorgaukelte, es bestehe nicht wirklich ein Unterschied zwischen dieser und der Prostitution. Die Prostitution habe sogar noch den Vorteil, dass man mit demselben Verhalten gut verdienen könne. Dadurch gelang es ihm, C.C.___ über den wahren Charakter der Prostitution zu täuschen und ihr vorzuspiegeln, dass sie sich im Grunde genommen bereits bis anhin schon prostituiert habe, einfach nicht gegen Entgelt. Kombiniert mit seinen Beteuerungen, es gehe vorwiegend um Escort-Service ohne sexuelle Dienstleitungen, erreichte er, dass sich C.C.___ schliesslich am 31. Juli 2016 auf die Prostitution einliess. Er handelte mit direktem Vorsatz. Entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung hat er C.C.___ dadurch nicht «bloss die Gelegenheit eröffnet», sich zu prostituieren, sondern hat ihre Willens- und Handlungsfreiheit durch Manipulation und Täuschung erheblich beeinträchtigt, um zu erreichen, dass sie sich für ihn prostituiert; dies im Wissen um ihre bereits entstandene emotionale Abhängigkeit von ihm und ihre schwierige Lebenssituation mit den zerrütteten familiären Verhältnissen.
Der Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution in Form des Zuführens, einer minderjährigen Person in die Prostitution nach Art. 195 lit. a erster Satzteil StGB z.Nt. von C.C.___, begangen am 31. Juli 2016, schuldig gemacht.
(Die Vorinstanz befand, der Beschuldigte habe sich wegen andauernden Zuführens gegangen von ca. 31. Juli 2016 bis ca. 18. Januar 2018, schuldig gemacht [US 139]. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn dieser Zeitraum ist gar nicht angeklagt. Angeklagt sind vielmehr drei einzelne Zuführungen, wobei bezüglich zweier Zuführungen mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Freisprüche erfolgten. Dem entsprechenden Einwand der Verteidigung ist diesbezüglich zuzustimmen [Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 50]. Was die Verteidigung jedoch ausser Acht lässt, ist, dass der Vorhalt 2.1.1.1 davon nicht betroffen ist. Deliktsdatum ist der 31. Juli 2016, die Freisprüche betreffen Deliktsdaten danach.)
2.3.2 Förderung der Prostitution einer minderjährigen Person in der Absicht, daraus einen Vermögensvorteil zu erlangen (Art. 195 lit. a zweiter Satzteil StGB; Untervorhalt gemäss Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift)
Wie in den allgemeinen rechtlichen Ausführungen dargelegt, kann der Tatbestand mit einer Vielzahl an Förderungshandlungen erfüllt werden. Bei der Förderung genügt es, dass der Täter in irgendeiner Weise die Prostitution erleichtert oder begünstigt, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, indem er die minderjährige Person bspw. finanziell, gewerblich oder intellektuell unterstützt. Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte u.a. folgende Handlungen vorgenommen: Erstellung der E-Mail-Accounts, Ausarbeitung, Gestaltung, Anmeldung/Aufschaltung und Bewirtschaftung von Inseraten, Instruktion bzw. «Dressur», Kommunikation mit den Freiern, Vermittlung der Freier bzw. Weiterleitung der relevanten Termin-Informationen, Hin- und Rücktransport, Suche und Anwerbung von Inserenten, Übernahme der Rolle des Ansprechpartners und Bestimmung bzw. Regelung weiterer Prostitutionsmodalitäten. Er hat dadurch zweifelsohne den objektiven Tatbestand der Förderung der Prostitution der noch minderjährigen C.C.___ erfüllt. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich aus der Prostitutionstätigkeit einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Verteidigung wendet ein, in Anklageziffer 2.1.2 werde diese Absicht zwar erwähnt, nicht aber ausgeführt, inwiefern der Beschuldigte von den Prostitutionseinnahmen profitiert habe, weshalb mangels einer genügenden Anklage und eines Nachweises einer entsprechenden Absicht der Tatbestand nicht erfüllt sei (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 55). Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass in Anklageziffer 2.1.2 im Zusammenhang mit der Bestimmung und Regelung weiterer Modalitäten auf Anklageziffer 2.1.3 verwiesen wird, in welcher die finanziellen Vorteile und die beabsichtigte und verwirklichte Vorteilnahme des Beschuldigten detailliert umschrieben werden. Dem Einwand der Verteidigung kann somit nicht gefolgt werden.
Der Beschuldigte hat sich wegen Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. a zweiter Satzteil StGB z.Nt. von C.C.___, begangen von Anfang August 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.
2.3.3 Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person, welche die Prostitution betreibt (Art. 195 lit. c StGB; Untervorhalt gemäss Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte schränkte C.C.___ in ihrer Prostitutionstätigkeit stark ein. Sie musste, während der gesamten Freizeit, d.h. auch während ihrer Zimmerstunde und am Abend nach der Arbeit, teilweise bis nach Mitternacht, und an arbeitsfreien Tagen praktisch konstant für die Prostitution zur Verfügung stehen bzw. anschaffen. Sie musste auch Freier bedienen, wenn ihr unwohl war, sie ihre Periode hatte oder krank war. Er setzte sie – selbst als ihre Mutter im Koma im Spital lag – unter Druck, anzuschaffen, und er drängte sie bereits am Tag der Abdankung dazu, wieder anzuschaffen. Der Beschuldigte bestimmte nicht nur, wann sie Freier zu bedienen hatte. Er bestimmte auch die Dauer und Art der zu erbringenden Dienstleistungen, d.h. die auszuführenden sexuellen Praktiken, wobei er auf die Wünsche von C.C.___ keine Rücksicht nahm, sie mitunter Verkehr ohne Kondom anbieten und Analverkehr sowie weitere, zum Teil perverse und von ihr verabscheute Praktiken ausüben musste. Der Beschuldigte setzte sie unter enormen Druck. Er bestimmte die Freier, den Preis, den Ort der Ausübung, die Art der Ausübung der Prostitution, den ihm abzuliefernden Teil der Einnahmen, wobei er schlussendlich sämtliche Einnahmen einkassierte und C.C.___ auf ihren Teil verzichtete, damit die angeblichen finanziellen Probleme des Beschuldigten schneller behoben wären und sie die Prostitution beenden könnte. Der Beschuldigte überwachte C.C.___ in ihrer Tätigkeit. Er fuhr sie zu den Übergabeorten, wo sie von den Freiern abgeholt wurde. Sie musste dem Beschuldigten bei Ankunft des Freiers, nach der Übergabe des Geldes sowie nach Beendigung des Sexualaktes mittels Smiley Mitteilung machen. Danach holte der Beschuldigte C.C.___ wieder ab und nahm die gesamten Einnahmen unverzüglich an sich. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist unter diesen Umständen sehr wohl von einer – sogar sehr starken – Einschränkung der Handlungsfreiheit von C.C.___ auszugehen, die sie infolge ihrer emotionalen Bindung an den Beschuldigten und Abhängigkeit von ihm sowie aufgrund dessen Kontrolle hinnahm. Damit gingen die Beschränkungen der Handlungsfreiheit von C.C.___ weit über das gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Erfüllung des Tatbestandes Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
Demnach hat sich der Beschuldigte der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB in Form der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person, die die Prostitution betreibt, z.Nt. von C.C.___, begangen vom 31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.
2.3.4 Festhalten in der Prostitution (Art. 195 lit. d StGB; Untervorhalt gemäss Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift)
Obwohl C.C.___ bereits nach dem ersten Termin mit einem Freier wieder aussteigen wollte, vermochte der Beschuldigte sie mit seinem manipulativen Verhalten davon abzuhalten. Der Einwand der Verteidigung, entgegen der Anklage sei ein Festhalten ab dem ersten Prostitutionstag aktenwidrig, kann demnach nicht gehört werden. Das Gegenteil trifft zu: bereits nach dem ersten Prostitutionstermin wollte C.C.___ nicht weitermachen. Darauf begann der Beschuldigte mit den bereits hinlänglich dargelegten Beteuerungen, er brauche dringend Geld, sie müsse daher weitermachen. So konnte er sie immer und immer wieder davon abbringen, auszusteigen. Er handelte mit direktem Vorsatz. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 169).
Der Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. d StGB in Form des Festhaltens in der Prostitution, z.Nt. von C.C.___, begangen von 31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht.
2.3.5 Gesamtwürdigung betr. Ziffer 2.1 der Anklageschrift
Der Beschuldigte hat sich demnach der Förderung der Prostitution z.Nt. von C.C.___ in Erfüllung verschiedener Tatbestandsvarianten, begangen vom 31. Juli 2016 bis 18./19. Januar 2018, schuldig gemacht. Der Erfüllung verschiedener Tatbestandsvarianten wird bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein.
3. Vorhalt gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift – versuchte Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
3.1 Vorhalt und Beweisergebnis
3.1.1 Der Beschuldigte soll ca. zwischen dem 7. März 2020 und ca. Anfang/Mitte April 2020 mutmasslich in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]), in der Region [Ort 3] sowie evtl. anderswo versucht haben, unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und zwecks Erlangung von Vermögensvorteilen die im Tatzeitpunkt 18-jährige Geschädigte G.___, geb. 30. Juni 2001, der Prostitution zuzuführen. Konkret wird ihm vorgeworfen:
«
a) Die Geschädigte kam mit A.A.___ erstmals ca. am 7. März 2020 auf der Online-Datingplattform Badoo (www.badoo.com) in Kontakt, wo sie auf der Suche nach einer festen Beziehung war. In diesem Kontext wurde ihr von Badoo zum fraglichen Zeitpunkt das Profil des Beschuldigten vorgeschlagen, welches dieser unter dem Pseudonym [Alias von A.A.___] betrieb. Weil ihr seine Fotos gefielen und er ihr zudem einen netten bzw. sympathischen Eindruck machte, "likte" G.___ das Profil von A.A.___, welches ausser seinem Namen, seinem Alter, seiner Sprache und drei Fotos keine weiteren Informationen enthielt. Demgegenüber war auf dem eigenen Profil der Geschädigten u.a. ersichtlich, dass sie Single ist, eine ernste Beziehung sucht und später einmal Kinder will.
b) Der Beschuldigte schrieb G.___ sodann auf Badoo, dass sie gut aussehe und fragte sie zudem, ob sie ihn kennenlernen wolle, was diese bejahte. Daraufhin chatteten die beiden zunächst via Badoo-Messenger ein wenig hin und her, wobei A.A.___ von der Geschädigten u.a. wissen wollte, wie gross sie ist, was für Hobbies/Interessen sie hat, wann ihr Geburtstag ist etc. Nach ca. 1-2 Wochen wurde die Kommunikation auf Snapchat verlegt, wobei sich der Beschuldigte gegenüber G.___ weiterhin sehr sympathisch, nett, freundlich und aufmerksam verhielt. Darum verstand sich die Geschädigte auf Anhieb gut mit A.A.___ und vertraute ihm auch schnell. Er war die einzige Person, zu welcher G.___ damals Vertrauen hatte.
c) Im Zuge des weiteren Austausches via Snapchat, welcher sich während ca. eines Monats intensiv gestaltete (praktisch täglicher Kontakt), erzählte die einsame Geschädigte dem Beschuldigten in der Folge praktisch ihr ganzes bisheriges Leben, umso mehr als sie zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Freunde hatte und es ausser ihrer Psychologin niemanden sonst gab, mit dem sie über ihre vielschichtigen Probleme reden konnte. So berichtete sie A.A.___ u.a. davon, dass ihre Mutter früher Alkoholikerin und medikamentenabhängig gewesen sei, dass ihr Vater nie für sie dagewesen sei, dass sie Opfer einer sexuellen Nötigung geworden sei, dass sie von ihrem Stiefvater geschlagen worden sei, dass sie einen schweren Verkehrsunfall gehabt habe, wegen dem sie in der Folge während drei Monaten nicht mehr habe arbeiten können und auch Gewichtsprobleme bekommen habe und dass ihre berufliche Zukunft wegen der Corona-Pandemie unsicher sei.
Ausserdem vertraute G.___ dem Beschuldigten an, dass sie sich persönlich in einer schlimmen Phase befinde: Sie war damals in ein tiefes Loch gefallen und wollte sich deswegen das Leben nehmen.
d) A.A.___ reagierte vordergründig sehr verständnisvoll auf die schwierige persönliche Situation der Geschädigten. So flehte er sie vorgeblich an, sich ja nichts anzutun. Zudem gaukelte er ihr vor, dass sie wunderschön sei und dass sie ihm wichtig sei. Ihre Sorgen seien nun alle Vergangenheit, sie solle das einfach verdrängen bzw. nicht grossartig beachten. Mit seiner Hilfe werde jetzt alles wieder gut. Ferner versicherte der Beschuldigte G.___, dass zusammen mit ihm alles besser ginge und sie keine Probleme mehr hätte. Am liebsten würde er sie gerade zu sich nach Hause nehmen und zusammen mit ihr wohnen.
e) Aufgrund des vorgetäuschten liebenswerten sowie zuvorkommenden Verhaltens des Beschuldigten und des Eindrucks, von ihm ernst genommen zu werden, wuchs nicht nur das Vertrauen von G.___, sondern sie fing auch an, Gefühle für ihn zu entwickeln und sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft mit ihm zu machen. In dieser Phase des gemeinsamen Austausches via Snapchat fragte A.A.___ die Geschädigte sodann mehrfach, was sie auf Badoo suche. Sie gab ihm zur Antwort, dass sie sich eine ernsthafte bzw. feste Beziehung mit ihm wünsche. Daraufhin gab er vor, dass auch er etwas Ernstes wolle. Aufgrund dessen kam ca. Ende März/Anfang April 2020 erstmals eine gemeinsame Beziehung zur Sprache. In diesem Rahmen liess G.___ den Beschuldigten wissen, dass sie ihn sehr gern habe und dass sie ihn darum endlich persönlich treffen wolle.
Als A.A.___ realisierte, dass die Geschädigte eine feste Beziehung mit ihm anstrebte, fing er an, sie mit "Baby", "Schatz" etc. anzusprechen. G.___ forderte den Beschuldigten auf, damit aufzuhören, wenn er es nicht ernst meine. Allerdings machte er einfach damit weiter, weshalb diese davon ausging, dass er sie wirklich gern habe bzw. liebe und dass es ihm ernst mit ihr sei.
f) Bereits ca. Mitte/Ende März 2020 bat A.A.___ die Geschädigte erstmals darum, ihm Nacktfotos von ihr zu schicken. Anfänglich weigerte sich G.___ jedoch, diesem Wunsch nachzukommen und stellte ihm folglich nur unverfängliche Bilder zu. Allerdings insistierte der Beschuldigte und versicherte der Geschädigten, dass er die Fotos nicht speichern und auch keine Screenshots davon machen werde. Ausserdem stellte A.A.___ implizit ihre Liebe in Frage, indem er sie wissen liess, dass sie ihm die Bilder nur schicken solle, wenn sie ihm vertraue.
Um sie zu überzeugen, argumentierte der Beschuldigte ferner auch damit, dass sie gut aussehe und sich doch zeigen könne. Überdies gab er G.___ zu verstehen, dass sie und er seelenverwandt seien, weil sie am gleichen Datum Geburtstag hätten. Darüber hinaus stellte er der Geschädigten in diesem Zusammenhang in Aussicht, dass er mit ihr zusammenziehen, sie heiraten und mit ihr Kinder haben wolle. Bei dieser Gelegenheit schwindelte ihr der Beschuldigte zudem vor, dass es sich bei seinen Kindern um seine jüngsten Geschwister handle.
Von A.A.___ auf diese Art und Weise um den Finger gewickelt, liess sich G.___ ca. Anfang/Mitte April 2020 dazu überreden, ihm via Snapchat ein paar freizügige Fotos zu schicken, zumal sie ihm vertraute und davon ausging, dass er der "Richtige" für sie ist.
Daran glaubte sie umso mehr, als ihr A.A.___ in dieser Zeit auch vorspiegelte, dass es sich bei M.___, welche die Geschädigte (zu Recht) als Nebenbuhlerin erachtete, bloss um eine Kollegin von ihm handle und sie folglich keine Angst haben müsse. Tatsächlich aber turtelte der Beschuldigte bereits damals mit M.___ herum (vgl. dazu AK Ziff. 2.3).
g) Ca. eine Woche später konfrontierte A.A.___ die Geschädigte völlig unvermittelt mit angeblichen Geldproblemen, für welche er seine (von ihm getrennt lebende) Ehefrau D.A.___ verantwortlich machte. Diese habe ihn über den Tisch gezogen, weshalb er nun Betreibungen habe und dringend Geld brauche. G.___ erklärte dem Beschuldigten daraufhin, dass sie ihm schon helfen würde, wenn sie selber genug Geld auf der Seite hätte. Das sei aber nicht der Fall, weil sie nach der Lehrabschlussprüfung bei ihrer Mutter ausziehen wolle und dafür selber Geld benötige. Daraufhin entgegnete ihr A.A.___, dass man das Geld auch ganz anders verdienen könne. Auf ihre Frage, wie er das meine – ob es darum gehe, Drogen zu verkaufen – verneinte dies der Beschuldigte und fragte die Geschädigte stattdessen ganz unverblümt, ob sie sich für ihn prostituieren würde. G.___ ging zunächst davon aus, dass das ein schlechter Witz ist, worauf ihr A.A.___ dann aber klarmachte, dass er es ernst meint.
h) Die Geschädigte lehnte den Vorschlag des Beschuldigten, für ihn der Prostitution nachzugehen, zunächst entschieden ab. Daraufhin warf ihr A.A.___ vor, dass sie ihn nicht liebe und es nicht ernst mit ihm meine, wenn sie nicht für ihn anschaffen gehe – in diesem Fall sei sie nicht die "Richtige" für ihn. G.___ entgegnete dem Beschuldigten sodann, dass das gar nichts miteinander zu tun habe. Wenn man Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht betr. Prostitution anfragen. Anschliessend forderte A.A.___ sie erneut dazu auf, sich doch für ihn zu verkaufen.
i) Durch die abweisende Reaktion des Beschuldigten geriet G.___ psychisch unter Druck und kam tags darauf sodann auch ins Grübeln. Sie befürchtete nämlich, dass sie A.A.___ verlieren würde bzw. auf die ersehnte Beziehung mit ihm verzichten müsse, falls sie nicht für diesen anschaffen geht. Infolgedessen überlegte sich die Geschädigte den Einstieg in die Prostitution doch noch einmal und stand letztlich kurz vor einer Zusage, weil sie sich dadurch eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten erhoffte. Aus diesem Grund erkundigte sie sich in der Folge bei A.A.___, wie er sich denn ihre Prostitutionstätigkeit vorstelle. Dieser erklärte G.___, dass sie mit Männern für Geld schlafen müsse. Er würde dann das Geld nehmen und draussen warten für den Fall, dass etwas passiere. Diese Informationen überzeugten die Geschädigte jedoch nicht – dies umso weniger, als sie all ihre Einnahmen dem Beschuldigten hätte abliefern müssen. Ganz abgesehen davon hatte G.___ auch Mühe mit der Prostitution als solches.
j) Infolgedessen verabschiedete sich die Geschädigte dann endgültig von ihrem flüchtigen Gedanken, sich möglicherweise doch für A.A.___ zu verkaufen. Dieser war über ihren abschlägigen Entscheid alles andere als erfreut. Er war aufgebracht, gab der Geschädigten zu verstehen, dass heutzutage doch ohnehin jede Frau für Geld mit andern Typen schlafen würde und beschimpfte sie als "billige Schlampe".
Zwar suchte G.___ mit etwas zeitlichem Abstand zu diesem Vorfall noch einmal den Kontakt zum Beschuldigten. Allerdings handelte es sich dabei bloss um sporadische Kommunikation via Snapchat, welche ca. Ende Juni 2020 im Sand verlief, weil A.A.___ das Interesse an der Geschädigten verloren hatte und sie schliesslich blockierte.
k) Im Ergebnis machte der Beschuldigte das Eingehen einer gemeinsamen Beziehung mit der im Tatzeitraum erst gerade 18-jährigen G.___ davon abhängig, ob sich diese – i.S. eines vorgängigen Liebesbeweises – auf sein Vorhaben einlässt und für ihn anschafft. Obwohl die psychisch angeschlagene Geschädigte sehr in A.A.___ verliebt war und sich eine feste Beziehung mit ihm wünschte, stimmte sie dem Einstieg in das Prostitutionsbusiness letztlich nicht zu, weil dieser Schritt mit ihren Vorstellungen von einer echten Liebesbeziehung nicht vereinbar war. Insofern scheiterte der Beschuldigte zwar mit seinem Vorhaben, G.___ der Prostitution zuzuführen, weil diese seinem Drängen und Insistieren – trotz ihrer Liebe zu ihm – nicht nachgab und sich somit auch nicht dazu veranlassen liess, ihren Körper für ihn zu verkaufen.
Nichtsdestotrotz unternahm A.A.___ – in klassischer "Loverboy"-Manier – alle aus seiner Sicht erforderlichen Schritte, um die Geschädigte dazu zu bringen, sich für ihn zu prostituieren. Dabei nützte er nicht einfach nur die vorbestehenden psychischen Probleme (Persönlichkeitskrise) und die damit verbundene Labilität von G.___, deren Einsamkeit (schwieriges persönliches und familiäres Umfeld) sowie deren Wunsch nach einer ernsthaften Beziehung schamlos aus. Vielmehr missbrauchte der Beschuldigte auch seine (persönlichkeits-, alters- und erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw. Machtstellung sowie seine exklusive Vertrauensposition auf skrupellose Art und Weise, indem er – ebenso gezielt wie manipulativ – zuerst das Vertrauen der knapp volljährigen, hoch vulnerablen Geschädigten erschlich und diese sodann in eine scheinbare Liebesbeziehung verwickelte. Zudem übte A.A.___ ganz unverhohlen Druck auf G.___ aus, indem er ihr unmissverständlich zu verstehen gab, dass sie nicht die "Richtige" für eine ernsthafte Beziehung sei, wenn sie nicht für ihn anschaffe.
In diesem Kontext handelte der Beschuldigte von Anfang an in der alleinigen Absicht, die Geschädigte emotional von sich abhängig zu machen und sie so für die Prostitution zu gewinnen.
l) Allerdings versuchte A.A.___ nicht nur aus der emotionalen und psychischen Abhängigkeit von G.___ Kapital zu schlagen, um diese der Prostitution zuzuführen. Gleichzeitig (und hauptsächlich) ging es ihm bei diesem Vorhaben auch um das Erlangen von Vermögensvorteilen (Beteiligung an den Prostitutionseinnahmen von G.___).
m) Angesichts der Tatsache, dass die entsprechenden Bemühungen des Beschuldigten nicht von Erfolg gekrönt waren, blieb es letztlich beim (direktvorsätzlichen) Versuch, die Geschädigte der Prostitution zuzuführen.»
3.1.2 Der Vorhalt stützt sich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von G.___, aber auch auf entsprechende Ausführungen von M.___. Das von G.___ geschilderte Tätervorgehen entspricht weitgehend den Machenschaften des Beschuldigten gegenüber C.C.___. Er verfolgte offensichtlich denselben Plan, der bei C.C.___ so gut hatte umgesetzt werden können. Eine Absprache der Aussagen (C.C.___/G.___) kann ausgeschlossen werden. Bezeichnenderweise verlangte der Beschuldigte von G.___ sämtliche Prostitutionseinnahmen, nachdem er von C.C.___ die Hälfte verlangt hatte, diese ihm aber die ganzen Einnahmen aushändigte. So erfrechte sich der Beschuldigte, bei der nächsten Dame gleich aufs Ganze zu gehen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.___ ist auch ihre damals schwierige Lebenssituation, ihre schnelle emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte arbeitete proaktiv auf diese Abhängigkeit hin, wie dies ihm in der Anklage detailliert vorgeworfen wird. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.
3.1.3 Die Verteidigung wendet u.a. ein, wie bereits bei C.C.___ sei auch hier der Erstkontakt von der Geschädigten ausgegangen. Diese habe den Beschuldigten gelikt, habe mit ihm zu Snapchat wechseln und ihn treffen wollen. Dies trifft zu. Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Es war gerade sein Plan, auf Badoo Frauen zu finden, die sich rasch um den Finger wickeln liessen, und dazu boten sich insbesondere Frauen an, die ihn attraktiv fanden und ihn likten. Diese Frauen musste er gar nicht erst «erobern», um sie für seine Pläne zu gewinnen. Daher geht auch der Einwand fehl, die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen, wonach A.A.___ immer nach dem gleichen Muster vorgegangen sei, seien schlicht und einfach falsch. Es gab sehr wohl ein Schema, nach dem der Beschuldigte vorging, und dazu gehörte auch, dass er die Opfer auf den Plattformen auf sich zukommen liess.
Die Verteidigung wendet weiter ein, eine Abhängigkeit von G.___ vom Beschuldigten sei schlichtweg nicht ersichtlich. Die beiden hätten sich gerade mal ein paar Tage gekannt. G.___ schilderte demgegenüber glaubhaft, wie sie innert Kürze vom Beschuldigten in den Bann gezogen wurde, er ihr Hoffnung auf eine feste Beziehung machte und vorgab, sie zu lieben. Wie schnell jemand auf solch betörende Äusserungen reinfällt, hängt eben gerade vom Zustand seiner Persönlichkeit ab. Eine gefestigte, gesunde, robuste Persönlichkeit ist dagegen resistent oder zumindest weitgehend resistent. Dass G.___ dem Beschuldigten von Anfang an ihre Probleme offenlegte und den Beschuldigten über ihre schwierige Lebenssituation, wie sie in der Anklage dargelegt wird, einweihte, lässt sich aus ihren glaubhaften Aussagen ableiten. Der Beschuldigte nützte diese Informationen aus und versuchte, die starken Gefühle von G.___ für seinen Prostitutionsplan mit ihr zu instrumentalisieren. Er versuchte, sie mit der über sie gewonnenen emotionalen Macht der Prostitution zuzuführen.
3.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird vorab auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 195 StGB in der Tatform des Zuführens einer volljährigen Person auf den Urteilsseiten 176 f. verwiesen.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
3.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte vermochte mit seinen vordergründig liebenswerten und verständnisvollen Äusserungen das Vertrauen der damals – insbesondere wegen der schwierigen familiären Situation – verletzlichen und psychisch angeschlagenen G.___ zu gewinnen, worauf sie ihm ihre Sorgen und Probleme anvertraute. Der Beschuldigte gab vor, wie G.___ eine ernste Beziehung zu suchen, und brachte sie insbesondere mit Komplimenten und Schmeicheleien dazu, für ihn Gefühle zu entwickeln. Er erklärte G.___ wiederholt seine Liebe und setzte sie dann sogleich unter Druck, indem er sie aufforderte, als Liebesbeweis für ihn anzuschaffen, machte geltend, dringend Geld zu benötigen, und verdeutlichte, dass sie ansonsten nicht die Richtige für ihn sei. Weil G.___ in den Beschuldigten verliebt war und sich eine Beziehung mit ihm wünschte, dachte sie ernsthaft darüber nach, sich für ihn zu prostituieren. Sie entschied sich schlussendlich dagegen, weil dies mit ihrer Vorstellung einer ernsthaften Liebesbeziehung nicht vereinbar war.
Der Beschuldigte schaffte auf diese Weise bei ihr eine emotionale Abhängigkeit von ihm, bearbeitete sie mit verschiedenen manipulativen Methoden und Argumenten und drängte sie dazu, sich für ihn zu prostituieren, wobei er klar zum Ausdruck brachte, dass sie mit der Prostitution für ihn Geld verdienen sollte, womit er sich einen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Der Beschuldigte hat alles seiner Meinung nach Erforderliche getan, um G.___ in Abhängigkeit zu bringen, sie anschliessend der Prostitution zuführen zu können und daraus Profit zu schlagen. Er handelte mit direktem Vorsatz. Dass es schlussendlich nicht dazu kam, war einzig auf das Verhalten von G.___ zurückzuführen. Es liegt somit ein vollendeter Versuch vor.
Im Übrigen kann auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 177 f.).
Die Verteidigung wendet ein, A.A.___ habe nicht mit der erforderlichen Intensität auf G.___ eingewirkt. Das blosse Eröffnen von Gelegenheiten oder Möglichkeiten zur Prostitution reiche nicht aus, d.h. das blosse Anfragen sei nicht strafbar. Ihr ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte G.___ nicht einfach nur anfragte, ob sie sich für ihn prostituiere. Damit diese Anfrage überhaupt erfolgsversprechend sein konnte, gingen dieser Anfrage die dargelegten manipulativen Machenschaften voraus (Ausnützen der schwierigen Lebenssituation, Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses, Liebesbekundungen, gemeinsame Zukunftsvisionen etc.).
Die Verteidigung wendet weiter ein, es sei weder ein Drängen noch ein Insistieren erkennbar bzw. aktenkundig. Gemäss ihren eigenen Aussagen habe er sie einmal gefragt, sie habe nein gesagt, dann habe sie sich von sich aus Gedanken gemacht und sich den Einstieg von sich aus nochmals überlegt, diesen dann aber verworfen. Das sei dann auch von A.A.___ akzeptiert worden. Diese Darstellung entspricht nicht dem Beweisergebnis: A.A.___ übte Druck auf G.___ aus, indem er ihr unmissverständlich zu verstehen gab, dass sie nicht die «Richtige» für eine ernsthafte Beziehung sei, wenn sie nicht für ihn anschaffe. Die Geschädigte lehnte den Vorschlag des Beschuldigten, für ihn der Prostitution nachzugehen, zunächst entschieden ab. Daraufhin warf ihr A.A.___ erneut vor, dass sie ihn nicht liebe und es nicht ernst mit ihm meine, wenn sie nicht für ihn anschaffen gehe – in diesem Fall sei sie nicht die «Richtige» für ihn. G.___ entgegnete dem Beschuldigten sodann, dass das gar nichts miteinander zu tun habe. Wenn man Interesse an jemandem habe, müsse man ihn nachher nicht betr. Prostitution anfragen. Anschliessend forderte A.A.___ sie erneut dazu auf, sich doch für ihn zu verkaufen. Durch die abweisende Reaktion des Beschuldigten geriet G.___ psychisch unter Druck und kam tags darauf sodann auch ins Grübeln. Sie befürchtete nämlich, dass sie A.A.___ verlieren würde bzw. auf die ersehnte Beziehung mit ihm verzichten müsse, falls sie nicht für ihn anschaffen ginge. Infolgedessen überlegte sich die Geschädigte den Einstieg in die Prostitution doch noch einmal und stand letztlich kurz vor einer Zusage, weil sie sich dadurch eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten erhoffte. Aus diesem Grund erkundigte sie sich in der Folge bei A.A.___, wie er sich denn ihre Prostitutionstätigkeit vorstelle. Dieser erklärte G.___, dass sie mit Männern für Geld schlafen müsse. Er würde dann das Geld nehmen und draussen warten für den Fall, dass etwas passiere. Diese Informationen überzeugten die Geschädigte jedoch nicht – dies umso weniger, als sie all ihre Einnahmen dem Beschuldigten hätte abliefern müssen. Ganz abgesehen davon hatte G.___ auch Mühe mit der Prostitution als solcher. Bei diesem Beweisergebnis ist das intensive Drängen des Beschuldigten – in Ausnützung der entstandenen emotionalen Abhängigkeit – dokumentiert.
Die Verteidigung wendet weiter ein, die pauschale Behauptung der Vorinstanz, beim Vorhaben des Beschuldigten sei es um das Erlangen von Vermögensvorteilen gegangen, sei weder belegt noch begründet. A.A.___ habe nie verlangt, dass G.___ ihm Geld abgeben müsse. Diese Darstellung widerspricht dem Beweisergebnis. Der Beschuldigte sagte G.___, die Einnahmen aus der Prostitution würden ihm zukommen, womit die Absicht, aus der Angelegenheit Profit zu schlagen, erstellt ist.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Förderung der Prostitution durch versuchtes Zuführen in die Prostitution von G.___ schuldig gemacht; dies unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit und wegen eines Vermögensvorteils (Art. 195 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
4. Vorhalt gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift – Förderung der Prostitution z.Nt. von M.___ (Art. 195 lit. b StGB)
4.1 Vorhalt und Beweisergebnis
4.1.1 Der Beschuldigte soll ca. ab Mitte/Ende April 2020 bzw. Anfang Mai 2020 bis zum 8. Juni 2021 (recte: 2020; vgl. Vorinstanz US 190) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse] und Umgebung sowie an anderen Orten), in der Region [Ort 3] sowie evtl. anderswo, unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und zwecks Erlangung von Vermögensvorteilen die im Tatzeitraum 23-jährige Geschädigte M.___, geb. [Geburtsdatum], der Prostitution zugeführt haben. Konkret wird ihm Folgendes vorgeworfen:
«
a) A.A.___ und die Geschädigte lernten einander ca. im Sommer 2019 durch Y.___ – eine gemeinsame Bekannte – kennen. In der Folge hatten die beiden zunächst sporadischen Kontakt (vornehmlich über Snapchat), wobei sich dieser in der Folge ca. zwischen Januar 2020 und März 2020 etwas intensivierte und sodann regelmässig erfolgte, nachdem die Geschädigte per Ende März 2020 ihr Wohndomizil nach [Ort 1] an den [Adresse] verlegt hatte und ab diesem Zeitpunkt im gleichen Quartier wie der Beschuldigte wohnhaft war. Fortan kommunizierten und sahen sich A.A.___ und M.___ praktisch täglich.
Aus diesem intensiven persönlichen Austausch entwickelte sich ca. ab Mitte/Ende April 2020 bzw. Anfang Mai 2020 eine On-Off-Beziehung zwischen den beiden. Die Ursache für das ständige Hin und Her lag u.a. in unterschiedlichen Vorstellungen über die Rolle der Frau sowie im egozentrischen Verhalten des Beschuldigten, was immer wieder Anlass zu Streitigkeiten gab und zu einem Wechselspiel von kurzen Trennungen und erneuten Annäherungen führte.
Im Rahmen dieser Liaison fabulierte A.A.___ auch wiederholt von einem gemeinsamen Haus. Solche Aussagen nährten bei der einsamen M.___ die Hoffnung auf eine dauerhafte Partnerschaft und eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten, zumal sie in ihn vernarrt war und sich nichts sehnlicher als eine feste Beziehung mit ihm wünschte, was diesem wiederum bestens bekannt war. Demgegenüber verspürte A.A.___ selber nie echte Zuneigung für die Geschädigte. Vielmehr spielte er mit ihren Gefühlen und inszenierte einen Liebesschwindel, um sie bei der Stange zu halten und ihre Verliebtheit und Hilfsbereitschaft für seine persönlichen Zwecke zu missbrauchen.
b) Konkret zielte der Beschuldigte nämlich darauf ab, M.___ für die Prostitution zu gewinnen, um sich an ihren Einnahmen gütlich zu tun. Den Boden für sein Vorhaben bereitete A.A.___ zum einen damit, dass er der Geschädigten mehrmals von seinen erfolgreichen Zuhälter-Geschäften mit C.C.___ berichtete. In diesem Kontext schwärmte der Beschuldigte der (ungelernten und zum fraglichen Zeitpunkt arbeitslosen) M.___ im Besonderen immer wieder von den exorbitanten Einnahmen vor, welche C.C.___ ihm mit der Prostitution beschert hatte und lockte sie ganz konkret mit der Aussicht auf schnell verdientes Geld.
Zum anderen machte der Beschuldigte bei der Geschädigten wiederholt auf Mitleid, indem er über seine familiären Probleme (Sorgerechtsstreit/Obhutsstreit bzgl. der gemeinsamen Kinder zufolge Trennung von seiner Ehefrau D.A.___), den schlechten Geschäftsgang seiner Firma E.___ GmbH und seine allgemeinen finanziellen Probleme (laufende Rechnungen sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 70'000.00, für die er auch seine Ehefrau mitverantwortlich machte) klagte. Auf diese Weise versuchte A.A.___ bei M.___ Anteilnahme bzw. Unterstützung für seine (angebliche) persönliche Misere zu erhaschen und ihr Helfersyndrom sowie ihre Liebe zu ihm auszunutzen.
c) In der Erwartung, er könne die Geschädigte mit der Aussicht auf die lukrativen Verdienste einerseits und mit der Schilderung seiner eigenen (vornehmlich finanziellen) Notlage anderseits zum Einstieg in die Prostitution motivieren, fragte der Beschuldigte diese – mutmasslich ca. zwischen Ende April 2020 und ca. Mitte Mai 2020 – mind. zwei bis drei Mal an, ob sie sich nicht für ihn verkaufen wolle. Obwohl A.A.___ dabei erheblichen Druck auf M.___ ausübte bzw. bzgl. seines Vorhabens insistierte, widersetzte sich diese vorerst seinem Ansinnen und lehnte seine Avancen jeweils mit der Begründung ab, dass das nicht ihr Ding sei.
Stattdessen versuchte die Geschädigte den Beschuldigten spätestens ab dem 23. April 2020 zu unterstützen, indem sie sich um (neue) Visitenkarten für seine Reinigungsfirma kümmerte. Allerdings war M.___ aus Sicht von A.A.___ in dieser Angelegenheit zu wenig bemüht, weshalb er anfing, sie am 3. und 4. Mai 2020 via soziale Medien (insbes. WhatsApp und iMessage) psychisch unter Druck zu setzen, indem er ihr u.a. vorwarf, sie würde zwar gross reden, aber letztlich nichts vom Gesagten in die Tat umsetzen. Im Gegensatz zu ihr habe C.C.___ ihre Arbeit immer schneller und besser erledigt, als sie das hätte tun müssen. Diese sei eine Legende und jemanden wie sie werde er nie mehr im Leben finden. Schliesslich gab der Beschuldigte M.___ zu verstehen, dass er das Ganze mit ihr sein lassen wolle, zumal es ein Fehler bzw. reine Zeitverschwendung gewesen sei. Sie sei keine Frau fürs Leben. Daraufhin beteuerte die Geschädigte wiederholt, dass sie es ernst mit ihm meine, ihn liebe und deshalb sofort eine (feste) Beziehung mit ihm eingehen würde. Sie wolle ihn und mit ihm eine Familie gründen.
d) In Kenntnis dieser Tatsachen passte A.A.___ seinen Plan an und suggerierte M.___ sodann, dass er mit ihr eine feste Beziehung eingehen würde, falls sie ihm bei der Lösung seiner persönlichen Probleme helfen könne – dies im Sinne eines Liebesbeweises und als Zeichen, dass sie die richtige Frau für ihn ist. Dazu wolle er sie aber zunächst einem Test unterziehen, um zu sehen, ob sie sich bewährt.
Zu diesem Zweck verstrickte der Beschuldigte die Geschädigte – mutmasslich kurz vor dem 15. Mai 2020 – in eine perfide Wette, bei der er von Beginn weg wusste, dass seine Gespielin – zumal mitten in der Corona-Pandemie – keine realistische Gewinnchance haben würde: A.A.___ wettete nämlich mit ihr, dass sie es nicht schaffen werde, innerhalb einer Woche Aufträge für seine marode Firma E.___ GmbH zu akquirieren. M.___ hielt dagegen und musste sich gegenüber dem Beschuldigten im Gegenzug dazu verpflichten, sich im Falle des Misserfolgs für ihn zu verkaufen. Die Geschädigte liess sich auf diesen Deal ein, weil sie geradezu darauf versessen war, A.A.___ für eine gemeinsame Zukunft fest bzw. dauerhaft an sich zu binden. Vor diesem Hintergrund hätte sie (praktisch) alles getan, um dessen Gunst und Liebe zu gewinnen.
e) Dementsprechend versuchte M.___ ca. ab dem 15. Mai 2020 Aufträge für die Reinigungsfirma des Beschuldigten an Land zu ziehen. Allerdings kam sie mit ihren Bemühungen auf keinen grünen Zweig, worauf A.A.___ die Geschädigte spätestens am Nachmittag des 29. Mai 2020, ab 15:49 Uhr, wieder mit dem Thema Prostitution konfrontierte. Im Rahmen dieses Gesprächs gaukelte ihr der Beschuldigte gleich zu Beginn vor, dass er sie nicht gerne verkaufen würde, weshalb er ihr ja auch diese "Chance" mit seiner Firma gegeben habe (Akquisition von Reinigungsaufträgen). Zudem glorifizierte er bei dieser Gelegenheit einmal mehr seine früheren Zuhältergeschäfte mit C.C.___, welche ihm innerhalb von 15 Monaten über eine Million Franken eingebracht hätten und prophezeite M.___, dass er mit ihr in einem halben Jahr sicher auch über eine halbe Million Franken durch Sexarbeit generieren könne.
Ferner betonte A.A.___ gegenüber der Geschädigten abermals, wie sehr ihn all die Rechnungen finanziell unter Druck setzen würden. Er habe kein grosses Einkommen und alles Geld gehe für Betreibungen drauf. Darunter würden auch seine Kinder leiden.
Im Weiteren berichtete der Beschuldigte über seine Erfahrungen mit der Sexarbeit von C.C.___ (so u.a. auch über den von ihr praktizierten Analverkehr) und weihte M.___ ganz allgemein in die Mechanismen, Regeln und Modalitäten des Prostitutionsbusiness sowie in seine diesbezüglichen Vorstellungen bzw. Erwartungen ein (z.B. Dauer der Prostitutionstätigkeit 1-2 Jahre, je nach Geschäftsgang; Auszahlungsmodalitäten ihres Einnahmenanteils; Verbot einer Anzeige bei der Polizei im Falle von Streit etc.). Darüber hinaus stellte A.A.___ noch einmal klar, dass er und die Geschädigte mit der Sexarbeit beginnen würden, falls es ihr nicht bald gelingen würde, neue Reinigungsaufträge für seine Firma hereinzuholen.
Den Monolog des Beschuldigten nahm M.___ weitgehend teilnahmslos und desinteressiert zur Kenntnis.
f) Am frühen Abend des 29. Mai 2020, ab. ca. 17:25 Uhr, kam es zu einer weiteren Unterredung zwischen A.A.___ und der Geschädigten. Auf dessen Frage, wie man denn jetzt konkret weitermachen wolle, ging die offensichtlich unmotivierte M.___ gar nicht erst ein. Um diese bei ihrer Ehre zu packen und zu provozieren, stellte der Beschuldigte deren Commitment und Durchhaltewillen in Frage, u.a. indem er in Zweifel zog, dass sie die Prostitution durchziehen könne bzw. ihr prophezeite, dass sie sicher schon nach dem ersten Freiertermin gleich wieder aufhören würde.
Im weiteren Verlauf der Unterhaltung klagte A.A.___ bei der Geschädigten zudem erneut über seine finanzielle Situation: Jeden Tag kämen neue Rechnungen von früher. Diese würden zu neuen Betreibungen führen, was ihn "ficke" und dazu führen könnte, dass er in den Kosovo zurückgeschafft werde. Aus diesem Grund benötige er unbedingt ein regelmässiges Einkommen von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00/Monat, um seine Schulden tilgen zu können. Von daher wäre es gut, schon morgen oder übermorgen mit der Prostitution anzufangen.
Zwar betonte der Beschuldigte gegenüber M.___ in diesem Kontext einerseits, dass er sie nicht zur Prostitution zwingen wolle und dass er sich – sollte sie dies jemals behaupten – für diesen Fall auch mit einem schlüpfrigen Video von ihr abgesichert habe. Als die Geschädigte auf sein Gerede - einmal mehr - nicht bzw. kaum reagierte, kritisierte A.A.___ diese jedoch anderseits postwendend dahingehend, dass sie gar nicht ernst nehme, was er sage. Nachdem M.___ zwischenzeitlich offenbar auch nicht auf seine (zu einem früheren Zeitpunkt geäusserte) Aufforderung eingegangen war, ihm "heisse" Fotos (für das Online-Sexinserat) zu schicken, machte der Beschuldigte ihr explizit zum Vorwurf, sie tue so, als würde er sie zwingen.
Um sie auf Kurs zu bringen und endlich zum Einstieg in die Prostitutionstätigkeit zu bewegen, machte A.A.___ bei der Geschädigten anschliessend wieder auf Mitleid: So lamentierte er, er habe so viele Probleme, dass er nachts nicht mehr schlafen könne – nicht einmal, wenn er vorher kiffe. Es kämen jeden Tag neue Rechnungen von früher, welche allesamt in Betreibungen enden würden.
In der Folge schenkte der Beschuldigte M.___ nun auch reinen Wein ein und eröffnete ihr, er habe bereits beim Eingehen der Wette gewusst, dass sie keine Reinigungsaufträge für seine Firma werde akquirieren können. Es sei schwierig, man müsse immer am Ball bleiben – er schaffe das auch nicht. Wenn sie sich nun aber für ihn verkaufen würde, dann hätte er Geld, um eine Sekretärin für seine Firma anzustellen. Diese könne dann jeden Tag Arbeit suchen und wenn er dann mit seiner Firma einmal genügend Einkommen erziele (CHF 25'000.00), könne sie mit der Prostitution wieder aufhören, selbst wenn sie nur zwei Monate gearbeitet habe.
Angesichts der demonstrativen Gleichgültigkeit, welche die Geschädigte gegenüber den Ausführungen von A.A.___ auch weiterhin an den Tag legte, monierte dieser abermals, dass sie den Eindruck erwecke, es sei ihr alles egal. Er dagegen wolle unbedingt etwas machen.
Um sicher zu gehen, dass M.___ die Dimensionen der Prostitutionstätigkeit erfasst hatte, instruierte der Beschuldigte diese anschliessend noch einmal eingehend: So stellt er etwa klar, dass sie die von ihm mit den Freiern vereinbarten Termine einhalten müsse. Wenn sie (mit Kolleginnen) abmachen wolle, dann müsse sie ihm das frühzeitig mitteilen. Andernfalls werde sie zwei, drei Jahre anschaffen. Weiter verlangte A.A.___ von der Geschädigten, dass sie – falls der Preis stimmt – auch Analverkehr praktizieren und im Übrigen – genau wie in einem Pornofilm – schauspielern bzw. performen müsse. Es sei das Ziel, die Freier zufrieden zu stellen und so zu Stammkunden zu machen. Mit Bezug auf die Auszahlung der Prostitutionseinnahmen legte der Beschuldigte weiter fest, dass sie ihm diese jeweils sofort abgeben müsse. Anschliessend werde man darüber Buch führen und das Geld Ende Monat aufteilen. Im Rahmen seiner Ausführungen legte A.A.___ auch Wert darauf, dass M.___ einzig mit ihm über die Sexarbeit sprechen soll, falls sie mit der Tätigkeit Probleme bekommt. Insbesondere solle sie niemandem erzählen, dass sie sich für ihn verkaufe. Allerdings stellte er auch klar, dass sie ihm ohnehin nichts anhaben könne, weil er eine Bewilligung (für die Vermittlung von Sexarbeit) habe.
Zusammenfassend hielt der Beschuldigte fest, dass er mit ihr eine so gute Zusammenarbeit wolle, wie er diese mit C.C.___ gehabt habe. Das setze aber auch voraus, dass sie schnell einsatzbereit sei, wenn er das von ihr verlange und dass sie immer morgens um 10 Uhr aufstehe.
g) Da die Geschädigte jedoch auch weiterhin keine Anstalten traf, auf das Ansinnen von A.A.___ einzugehen, erhöhte dieser den Druck am Abend des 29. Mai 2020, ab 18:13 Uhr, in einem weiteren Gespräch: So warf er M.___ vor, dass er ihr scheissegal sei und dass sie ihm überhaupt nicht helfen wolle, was letztlich zu einem Streit führte. Dabei beklagte sich die Geschädigte darüber, dass der Beschuldigte ihre Hilfe nicht wertschätze. Im weiteren Gesprächsverlauf forderte dieser M.___ dazu auf, ihm doch einmal zu beweisen, dass sie eine ehrliche Frau sei. Die Geschädigte entgegnete sodann, dass sie anfange, sich Stück für Stück von ihm zu entfernen, weil er sie immer für Sachen "anficke", für die sie gar nichts könne. Daraufhin antwortete A.A.___, sie könne gehen – nur um sogleich mahnend anzufügen, dass nur die "Falsche" gehe. Die "Richtige" würde dagegen bleiben, egal was sei. Eigentlich habe er mit ihr Schluss machen wollen, aber sie habe unbedingt eine Chance gewollt, um ihm zu beweisen, dass sie die "Richtige" für ihn sei. Die Geschädigte äusserte allerdings ihre Befürchtung, dass A.A.___ sie schlecht behandle und es gar nicht ernst mit ihr meine bzw. nur mit ihr spiele.
Im nachfolgenden Verlauf der Kommunikation insistierte der Beschuldigte und schlug M.___ konkret vor, am Folgetag (d.h. am 30. Mai 2020) mit der Prostitution zu beginnen. Sie habe die Wette verloren und jetzt sei die Frage, ob sie die Abmachung einhalte oder nicht. Dies bejahte die Geschädigte, worauf A.A.___ noch einmal darauf drängte, am nächsten Tag mit der Sexarbeit anzufangen und sie daran erinnerte, ihm die Fotos (für das Online-Inserat) zu schicken. Um M.___ zusätzlich zu motivieren, stellte der Beschuldigte dieser im letzten Gespräch vom 29. Mai 2020 konkret Einnahmen in der Höhe von CHF 3'000.00 bis CHF 4'000.00 pro Monat in Aussicht.
h) Nachdem die zweifelnde M.___ weiterhin untätig geblieben war, provozierte A.A.___ sie im Rahmen eines Gesprächs vom 30. Mai 2020, ab 23:00 Uhr, mit der Frage, ob sie denn schon eine Idee habe, wie sie sich am nächsten Tag rausreden könne. Dabei drohte er ihr auch an, die Beziehung jetzt wirklich zu beenden, zumal sie noch nicht weiter seien als vor vier, fünf Monaten - und dies, obwohl sie sich jeden Tag sähen. Man könne mit ihr einfach nicht planen. Er habe gewusst, dass das so komme und sei aus dem Spiel raus. Es sei ihm langsam zu blöd.
i) In einem Gespräch am Nachmittag des 31. Mai 2020, ab 15:13 Uhr, erinnerte der Beschuldigte die Geschädigte noch einmal daran, ihm die Fotos für das Online-Inserat zu schicken. Allerdings ignorierte M.___ auch diese Aufforderung von A.A.___, weshalb es am späten Abend, ca. ab 22:10 Uhr, zu einem weiteren Disput zwischen den beiden kam. Dabei hielt der Beschuldigte der Geschädigten erbost vor, dass sie immer nur am Reden sei und ständig Ausreden suche, um sich vor der Prostitution zu drücken. Zudem stellte er wieder in Frage, ob es sich überhaupt noch lohne, mit ihr Kontakt zu haben.
In einer Sprachnachricht um 22:16 Uhr an den Beschuldigten meinte M.___ hingegen, dass sie sich auf die Sexarbeit eingelassen hätte, zumal sie die Wette verloren habe. Allerdings habe sie A.A.___ heute einfach noch ein paar Sachen fragen wollen – schliesslich sei das ja kein Job an der Kasse. Es sei der Beschuldigte, welcher den Start der Arbeit hinauszögere, weil er sich nicht mit ihr treffen wolle. Auf diese Botschaft der Geschädigten reagierte A.A.___ um 22:18 Uhr seinerseits mit einer gehässigen Sprachnachricht. Darin entgegnete er M.___ einerseits, dass sie nicht immer mit ihren Fragen kommen, sondern sich jetzt endlich einmal entscheiden solle. Zudem warf er der Geschädigten vor, bis dato nichts für ihn gemacht zu haben. Sie lüge ihn nur an.
Weiter schimpfte der Beschuldigte mit M.___, weil sie ihm die Fotos immer noch nicht geschickt hatte – sie habe ihr wahres Ich gezeigt. Sie halte ihn nur hin und spiele mit ihm. Er sei für sie eine Lachnummer.
j) Schliesslich zeigte der permanente Druck, welchen A.A.___ auf die Geschädigte ausübte, doch noch Wirkung: In einer Unterredung am Abend des 31. Mai 2020, ab 22:50 Uhr, gab M.___ dem unablässigen Drangsalieren des Beschuldigten nach und liess ihn wissen, dass sie sich für ihn prostituieren werde.
k) Gestützt auf ihre Zusicherung, aufgrund der verlorenen Wette in die Prostitution einzusteigen, traf sich die Geschädigte am frühen Abend des 1. Juni 2020, ab 17:19 Uhr, ein weiteres Mal mit A.A.___. Dabei liess sie sich von diesem noch einmal die Abläufe und Regeln der Sexarbeit genau erklären (Rapportierung mittels Emojis analog zu C.C.___, keine Verhandlungen mit Freiern, Abgabe der Prostitutionseinnahmen an den Beschuldigten und Verwaltung durch diesen bis zur monatlichen Auszahlung, Verhalten bei einer allfälligen Panikattacke etc.). In diesem Kontext äusserte A.A.___ auch noch einmal explizit die Erwartung an die Adresse von M.___, dass sie die Kunden so bedient, dass diese wiederkommen. Neben diesen Instruktionen gab der Beschuldigte der Geschädigten gestützt auf die Erfahrungen von C.C.___ auch konkrete Tipps für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit (z.B. Vorgehen bei Oral- und Geschlechtsverkehr, Beschaffung einer speziellen SIM-Karte etc.).
Weiter ermahnte er M.___ noch einmal eingehend, dass sie nicht über ihre Prostitutionstätigkeit sprechen und ihn nicht anzeigen dürfe. Im Rahmen dieses Gesprächs äusserte die Geschädigte im Übrigen auch Bedenken bzgl. ihrer Sicherheit, welche A.A.___ jedoch als unbegründet abtat. Explizit wies er diese überdies darauf hin, dass es mit der Prostitution weitergehen würde, falls sie beide ein (privates) Problem hätten. Zudem verlangte der Beschuldigte von M.___ erneut erotische Bilder für das Online-Sexinserat, wobei er ihr genau erklärte, wie diese aussehen sollten (nicht zu viel nackte Haut, enge Hosen/Leggins, Schuhe mit Absatz, Aufnahmepose etc.). A.A.___ beendete das Gespräch mit der Aufforderung, dass sie wegen der Fotos (für das Inserat) schauen solle.
l) In der Folge – d.h. mutmasslich kurz vor dem 3. Juni 2020, 22:45 Uhr – übermittelte M.___ zwar dem Beschuldigten die gewünschten Fotos. Allerdings schob die nach wie vor unschlüssige und verunsicherte Geschädigte ihren Einstieg in die Prostitution – trotz erteilter Zusage und Zustellung der Fotos für die Online-Sexinserate – sehr zum Verdruss von A.A.___ weiterhin auf die lange Bank, weil sie diesem einfach nicht richtig traute. Konkret bezweifelte M.___, dass er es ehrlich mit ihr meint. Mit anderen Worten hatte sie Angst davor, dass der Beschuldigte sie nur dazu benutzen will, um mit ihr Geld zu verdienen.
m) Die fortwährende Untätigkeit der Geschädigten goutierte A.A.___ gar nicht, weshalb er sie am 3. und 4. Juni 2020 zwecks Sanktionierung bzw. Disziplinierung für ihr zögerliches Verhalten auf den sozialen Medien (insbes. Snapchat und WhatsApp) blockierte und sie auf diese Weise mit Nichtbeachtung bestrafte. In der Folge bat M.___ den Beschuldigten, sie nicht wieder "kaputt" zu machen, nachdem sie doch vorher schon am Boden zerstört gewesen und dank ihm erst gerade wieder "ganz" geworden sei. Ausserdem bekräftigte sie bei dieser Gelegenheit auch noch einmal, dass sie ihn liebe und (zum Beweis dafür) mit der Sexarbeit anfangen werde, worauf er schliesslich einlenkte und die Kommunikation mit ihr wiederaufnahm.
n) Mutmasslich am 5. Juni 2020 kreierte A.A.___ sodann ein entsprechendes Online-Sexinserat, welches er der Geschädigten per Snapchat zur Prüfung zukommen liess. Darin pries er M.___ den Freiern unter dem Künstler- bzw. Arbeitsnamen "Or.___" als soeben erst 19 Jahre alt gewordene Schweizerin an, welche (beidseitigen) Oral- und (geschützten) Vaginalverkehr (inkl. CIF) für CHF 300.00 (bis zum einmaligen Orgasmus), geschützten Oralverkehr für CHF 100.00, ungeschützten Oralverkehr für CHF 150.00, NS (aktiv) für CHF 150.00 sowie Analverkehr auf Anfrage praktiziert. Kontaktieren konnten die Freier "Or.___" über die E-Mail-Adresse [Or.___]@outlook.com, welche der Beschuldigte zu diesem Zweck kreiert hatte.
o) Im Rahmen eines persönlichen Treffens am Abend des 6. Juni 2020, ab 19:44 Uhr, ging A.A.___ mit der Geschädigten noch einmal den Ablauf der Rapportierung durch. Bei dieser Gelegenheit prahlte er ausserdem einmal mehr damit, wie ungeheuer lukrativ sein Zuhälterbusiness mit C.C.___ war.
p) Vom Beschuldigten dermassen unter Druck gesetzt bzw. mürbegemacht, knickte M.___ schliesslich in der Nacht vom 7. Juni 2020 vollends ein und stimmte zu, ab dem Folgetag für ihn anzuschaffen. Dementsprechend aktivierte A.A.___ anschliessend das Sex-Inserat von "Or.___" auf dem Online-Sexportal www.xdate.ch, welches er von der Geschädigten bezahlen liess (Kostenpunkt: CHF 10.00/Tag) und besorgte dieser sodann am Morgen des 8. Juni 2020 Kondome für die Sexarbeit. Daneben übernahm der Beschuldigte ab Aufschaltung des Inserates die ganze E-Mail-Kommunikation mit den Freiern und vereinbarte mit diesen Ort- und Zeitpunkt des Treffens mit M.___ sowie die gewünschten Dienstleistungen und den Preis, wobei er sich als "Or.___" ausgab. Diese Informationen leitete er sodann z.B. via Snapchat (oder auch persönlich) an die Geschädigte weiter, welche ihm sodann wie vereinbart mit den drei verschiedenen Emojis rapportierte.
q) Daraufhin bediente M.___ am 8. Juni 2020 zwischen ca. 12 Uhr und ca. 16 Uhr an ihrem damaligen Wohndomizil am [Adresse] in [Ort 1] zwei Freier jeweils für CHF 200.00 mit ungeschütztem Oralverkehr sowie geschütztem Vaginalverkehr (wobei diese eine halbe Stunde Zeit hatten, um zum Orgasmus zu kommen). Darüber hinaus hatte A.A.___ für die Geschädigte am selben Tag noch zwei weitere Terminemit Freiern vereinbart. Allerdings tauchte der eine Kunde um ca. 16:30 Uhr nicht zum abgemachten Treffen mit M.___ auf, weshalb sie den vereinbarten Service nicht erbringen konnte. Beim anderen Termin um ca. 17:30 Uhr entpuppte sich der Freier unvermittelt als Bekannter der Geschädigten, weshalb sie diesen nicht bedienen wollte.
Obwohl M.___ gemäss ihrer Vereinbarung mit dem Beschuldigten Anspruch auf 40 % der Prostitutionseinnahmen gehabt hätte (monatlich ausbezahlt), überliess sie diesem auch ihren eigenen Anteil mit der Begründung, dass sie die Prostitution ja als Liebesbeweis für ihn ausgeübt habe, um ihn dazu bringen, die langersehnte Beziehung mit ihr einzugehen.
r) Indes konnte sich die Geschädigte nicht ernsthaft mit dem Prostitutionsbusiness anfreunden, weshalb sie dieses schon tags darauf wieder beendete. Auf ihre Mitteilung hin, dass sie die Sexarbeit ekle und sie diese darum nicht weiter ausüben wolle, reagierte A.A.___ pikiert und bestrafte M.___ in der Folge erneut mit Nichtbeachtung, indem er sie während zwei, drei Tagen auf den sozialen Medien blockierte bzw. ignorierte. Dies tat er, obwohl er die Sexarbeit ihr gegenüber selber als "Scheisse" bezeichnet hatte und insbes. auch aufgrund seiner Erfahrungen mit C.C.___ genau wusste, wie unangenehm diese Tätigkeit für die Geschädigte war.
Letztlich respektierte der Beschuldigte den Entscheid von M.___, mit der Prostitution wieder aufzuhören, nie wirklich. So konfrontierte er sie z.B. im Rahmen eines Gesprächs am 24. Juni 2020, ab 02:16 Uhr, erneut mit seiner Schuldensituation und erklärte ihr, dass sie die Möglichkeit habe, mit Sexarbeit auf einen Schlag CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00 zu verdienen, womit er alle finanziellen Sorgen los wäre. Ähnlich verhielt es sich in einem Gespräch am 3. Juli 2020, ab 03:05 Uhr, als A.A.___ M.___ eröffnete, dass er zwei Klienten habe, welche CHF 50'000.00 zahlen würden. Es handle sich um zwei Termine.
Allerdings liess sich die Geschädigte nach den negativen Prostitutionserfahrungen nicht mehr umstimmen, womit sie in den Augen des Beschuldigten versagt bzw. sich nicht als die "richtige" Frau für eine feste Beziehung erwiesen hatte.
s) Im Ergebnis stimmte die psychisch angeschlagene M.___ dem Einstieg in das Prostitutionsbusiness lediglich darum zu, weil sie in A.A.___ unsterblich verliebt war und unbedingt eine feste Beziehung mit ihm wollte, dieser allerdings eine solche Partnerschaft strikte davon abhängig machte, dass sie für ihn anschaffen geht.
Ausschlaggebend für die Einwilligung der Geschädigten war also zum einen deren emotionale bzw. liebesbedingte Abhängigkeit vom Beschuldigten und ihre damit einhergehende Willfährigkeit, (praktisch) alles für diesen zu tun. Insofern missbrauchte A.A.___ zum einen also auf skrupellose Art und Weise seine (persönlichkeits- und erfahrungsbedingte) Autoritäts- bzw. Machtstellung, indem er M.___ durch eine Kombination von Liebesschwindel (insbes. vorgetäuschte Zuneigung, angebliches Eingehen einer festen Beziehung im Falle der Prostitution), Manipulation (insbes. Mitleidsmasche bzgl. persönlicher Situation mit Firma und Kindern, Aussicht auf hohe Prostitutionsgewinne und schnell verdientes Geld, Abschluss einer unfairen Wette) und psychischem Druck (insbes. berechnendes Wechselspiel bzgl. Beendigung und Wiederaufnahme der "Beziehung" bzw. entsprechende Drohungen, Ignorieren und Schlechtmachen im Falle von angeblichem Fehlverhalten, Vorwürfe bzgl. angeblicher Untätigkeit und fehlender Liebe bzw. mangelndem Verständnis für seine Probleme) zum Einlenken in die Sexarbeit bewegte.
Zum anderen machte sich A.A.___ – neben der emotionalen Abhängigkeit der Geschädigten – auch deren psychische Probleme und die damit verbundene Labilität (insbes. bedingt durch chronische Angst- und Panikattacken), deren Einsamkeit (schwieriges persönliches und familiäres Umfeld), deren bedingungslose Hilfsbereitschaft und deren schlechte finanzielle Lage (Arbeitslosigkeit) schamlos zu Nutze. Im Ergebnis bediente er sich damit wiederum der sog. "Loverboy"-Masche, um seine "Freundin" der Prostitution zuzuführen.
Aus der Kombination dieser beiden Faktoren – persönliche Notlage/Hilflosigkeit und gefühls- bzw. liebesbedingte Abhängigkeit – resultierte ein signifikantes Machtgefälle bzw. Ungleichgewicht zwischen dem dominanten, mit allen Wassern gewaschenen und ebenso charismatischen wie selbstherrlichen Beschuldigten einerseits und der ihm bedingungslos ergebenen sowie hoch vulnerablen M.___ anderseits, welches im Ergebnis dazu führte, dass sie in ihrer ausgeprägten Situation der Verletzlichkeit bzw. Schwäche den Schritt in die Prostitution wagte in der Erwartung, dass A.A.___ dafür im Gegenzug eine feste Beziehung mit ihr eingehen würde. Eine andere Alternative gab es für die Geschädigte in der damaligen Situation nicht.
In der Quintessenz war M.___ unter den gegebenen Umständen in ihrer Entscheidungsfreiheit mit Bezug auf den Einstieg in das Prostitutionsbusiness erheblich eingeschränkt, weshalb ihre (formale) Einwilligung dazu unbeachtlich bzw. irrelevant ist.
t) Allerdings nützte A.A.___ in diesem Kontext nicht nur die liebesbedingte und psychische Abhängigkeit der Geschädigten aus, um diese der Prostitution zuzuführen. Gleichzeitig (und hauptsächlich) ging es ihm bei diesem Vorhaben auch um das Erlangen von erheblichen Vermögensvorteilen (Beteiligung an den Prostitutionseinnahmen von M.___ im Umfang von 60 %).»
4.1.2 Der Vorhalt stützt sich auf die Aussagen von M.___ und entsprechende Aussagen des Beschuldigten, die in den verdeckt erhobenen Audioaufnahmen festgehalten worden sind. Die Aussagen von M.___ wurden in Ziffer V/2.3 eingehend gewürdigt und es wurde dargelegt, weshalb betr. der Frage, ob sich M.___ freiwillig für den Beschuldigten prostituiert habe, auf ihre letzte Aussage vom 17. Dezember 2020 abzustellen ist und folglich die Freiwilligkeit zu verneinen ist. Mithin ist der Einwand der Verteidigung, M.___ habe sich «klar» und «deutlich» freiwillig prostituiert, nicht zu hören. Das Berufungsgericht würdigt die in Bezug auf den vorliegenden Vorhalt relevanten Beweise und Indizien gleich wie die Vorinstanz und kommt folglich zu demselben Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Es kann umfassend auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 187 - 192 verwiesen werden. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt. Als erstellt zu betrachten ist auch, dass sich M.___ früher auch schon prostituiert hatte.
Soweit die Verteidigung moniert, der Beschuldigte habe M.___ weder zur Prostitution gedrängt noch habe er insistiert (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 73), ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die Aussagen von M.___ wie auch die Audioaufnahmen etwas Anderes zeigen. M.___ hat vielmehr minutiös dargelegt, wie der Beschuldigte mit stets der aktuellen Situation angepassten Mitteln und Vortäuschungen sie zur Prostitution drängte; dies offensichtlich demselben Schema folgend wie bei C.C.___ und G.___. Von einem blossen Eröffnen einer Gelegenheit zur Prostitution, wie dies die Verteidigung vorbringt, kann nicht die Rede sein.
4.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 176 f. verwiesen.
4.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte konnte M.___ trotz ihrer Skepsis und zu Beginn deutlich abwehrender Haltung mit seinem vielschichtigen manipulativen Verhalten dazu bringen, ihm zu vertrauen und sich in ihn zu verlieben und sich deshalb für ihn zu prostituieren. Der Beschuldigte wusste von ihren persönlichen Problemen, ihrer Angststörung und ihrem fehlenden sozialen und familiären Umfeld und wusste es, sich diese Umstände zu Nutze zu machen. Er bearbeitete M.___ so lange, bis sie schlussendlich seinem Ansinnen nachgab und sich wiederwillig bereit erklärte, für ihn anzuschaffen. Aus den bereits geschilderten Audioaufnahmen geht klar hervor, dass M.___ einzig aufgrund des immensen Drucks, des Vorhaltens einer verlorenen ungleichen Wette (und diesbezüglichen Worthaltens im Falle des Verlierens der Wette) und des wiederholten hartnäckigen und perfiden Bearbeitens durch den Beschuldigten nachgab. Dabei insistierte er sogar danach weiter, um sicher zu gehen, dass sie nicht doch noch abspringen würde. M.___ bediente in der Folge zwei vom Beschuldigten organisierte Freier, worauf sie die Prostitutionstätigkeit wieder beendete. Der Beschuldigte nutzte nicht nur die von ihm geschaffene emotionale Abhängigkeit von M.___ aus, um sie der Prostitution zuzuführen, er bezweckte damit auch, sich einen Vermögensvorteil zu schaffen, hatte er ihr doch klar kommuniziert, dass er 60% des Erlöses beanspruche. Er handelte mit direktem Vorsatz.
Im Übrigen kann auf die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 192 f.).
Die Verteidigung wendet ein, M.___ habe sich zuvor schon prostituiert, weshalb eine Zuführung gar nicht mehr möglich gewesen sei. Wer bereits als Prostituierte arbeitet, kann zwar geführt, aber nicht mehr zugeführt werden, weil er schon «drin» ist. Zugeführt werden kann aber, wer, wie M.___, bereits mit der Prostitution abgeschlossen hatte (Isenring/Kessler, BSK StGB II, a.a.O., Art. 195 StGB N 13 mit Verweisen u.a. auf Praxiskommentar Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2021 [nachfolgend: DIKE-StGB], Art. 195 StGB N 4; BGE 129 IV 71, E. 1.4). M.___ sagte in ihrer letzten Einvernahme vom 17. Dezember 2020 aus, sie habe sich früher schon einmal prostituiert. Sie sagte aber nicht, dass sie sich in der Zeit, als sie mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, immer noch prostituiert hatte. Aus den Akten ergibt sich ein gegenteiliges Bild. Somit konnte sie vom Beschuldigten erneut zur Prostitution gebracht werden.
Die Verteidigung wendet im Weiteren ein, M.___ sei in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt worden. Sie sei weder dem Beschuldigten hörig noch von ihm finanziell abhängig noch drogensüchtig gewesen. M.___ war zwar nicht drogensüchtig oder vom Beschuldigten finanziell abhängig. Die Abhängigkeit war vielmehr emotional. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zu G.___ verwiesen werden. Der Beschuldigte wendete auch bei M.___ ähnliche, teils die gleichen Strategien an wie bei G.___ und auch bei C.C.___, um sie emotional regelrecht in die Knie zu zwingen, so dass sie ihren Widerstand aufgab und sich dem Prostitutionsauftrag unterzog. Ohne emotionale Abhängigkeit hätte sich M.___ niemals auf diesen Auftrag eingelassen, gegen den sie sich derart vehement gewehrt hatte.
Der Einwand der Verteidigung, es sei für den Beschuldigten gegebenenfalls nicht erkennbar gewesen, dass sich M.___ nicht aus freiem Willen für ihn auf die Prostitution eingelassen habe, ist aufgrund der zahlreichen dokumentierten Kommunikationen zwischen dem Beschuldigten und M.___ widerlegt. Der Beschuldigte musste immer wieder auf andere Weise insistieren, weil sich M.___ nicht für ihn prostituieren wollte.
Der Beschuldigte hat sich der Förderung der Prostitution durch Zuführen von M.___ in die Prostitution schuldig gemacht, dies unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit und wegen eines Vermögensvorteils (Art. 195 lit. b StGB).
5. Vorhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift – mehrfache sexuelle Nötigung z.Nt. von C.C.___ (Art. 189 Abs. 1 StGB)
5.1 Vorhalt und Beweisergebnis
5.1.1 Gemäss Anklageschrift Ziffer 3 soll der Beschuldigte C.C.___ wie folgt mehrfach sexuell genötigt haben:
«
3.1 ca. im November 2016 (ca. 23:00 Uhr bzw. ca. um Mitternacht) in [Ort 1] (auf dem [Parkplatz] im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N. der 16-jährigen C.C.___, indem der Beschuldigte diese insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als er sich von dieser gegen deren wirklichen Willen oral befriedigen liess.
Anfänglich wollte A.A.___ mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr praktizieren. Diese hatte zum fraglichen Zeitpunkt jedoch überhaupt keine Lust auf Sex mit dem Beschuldigten, weil sie an diesem Tag schon mehrere Freier bedient hatte. Dies teilte sie ihm auch so mit. Allerdings nahm A.A.___ keine Rücksicht auf die Befindlichkeit von C.C.___, sondern stellte ihr die (rhetorische) Frage, wer es ihm denn "geben" solle, wenn nicht sie. Weiter fragte er sie, ob es ihr denn lieber sei, wenn er sich seine Befriedigung bei anderen Frauen hole. Er könne keine Frau gebrauchen, welche ihm nicht geben könne, was er wolle. Vielmehr brauche er eine Frau, welche seine Wünsche erfülle.
Durch diese Androhungen des Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, liess sich die Privatklägerin dazu überreden, mit A.A.___ gegen ihren wirklichen Willen dennoch sexuell zu verkehren. Immerhin konnte sie sich mit dem Beschuldigten vorgängig dahingehend verständigen, dass sich dieser mit einem Blowjob begnügte, was für C.C.___ im Vergleich zum Vaginalverkehr letztlich das kleinere Übel darstellte.
In der Folge befriedigte die Privatklägerin A.A.___ während ca. 15 Minuten oral bis zum Höhepunkt. Dabei sass sie – mit den Beinen nach aussen gewandt – auf dem Beifahrersitz im Auto und der Beschuldigte stand vor ihr.
Die Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und Alles –, mit der bzw. dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und so an ihrer Seite zu halten.
Unter diesen Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell) nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund seiner – zumindest impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten wäre für die 16-jährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.
Die entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt.
Im Ergebnis verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und ihm in jeder Hinsicht unterlegene 16-jährige Privatklägerin – unter Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses - in eine Zwangssituation. Dies tat der Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter Druck setzte, als er ihr – zumindest implizit – androhte, fremdzugehen bzw. sie sogar zu verlassen, falls sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Angesichts der Tatsache, dass für C.C.___ eine Welt zusammengebrochen wäre, wenn A.A.___ mit ihr Schluss gemacht hätte, war ihre Lage aufgrund dieser vom Beschuldigten erzeugten Zwangssituation schlichtweg aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres jungen Alters – nicht zumutbar.
3.2 ca. im Februar/März 2017 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum, abends ca. gegen 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr) in [Ort 1] ([Adresse] / Wohndomizil von A.A.___) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte diese insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als er mit ihr gegen deren wirklichen Willen Analverkehr praktizierte.
Anfänglich hatten A.A.___ und die Privatklägerin an diesem Abend einvernehmlichen Vaginalverkehr auf dem Sofa im Wohnzimmer. Nach ca. 20-30 Minuten äusserte der Beschuldigte indes den Wunsch nach Analverkehr, was C.C.___ jedoch klar und deutlich ablehnte und ihm auch so mitteilte. Dies akzeptierte A.A.___ allerdings nicht und gab ihr zur Antwort, dass er und sie schon lange keinen Analverkehr mehr miteinander gehabt hätten und dass er das ja nicht immer verlangen würde. Ferner gab er ihr zu verstehen, dass sie auch nicht mehr solche Schmerzen hätte, wenn sie sich an diese Sexualpraktik gewöhnen würde. Ausserdem sei es normal, dass ein Mann ab und zu Analverkehr von der Frau einfordere und sie diesem Wunsch dann gerecht werde.
Ausserdem fragte A.A.___ die Privatklägerin, wer es ihm denn sonst "geben" solle. Und zu guter Letzt drohte der Beschuldigte C.C.___ auch noch an, dass er es sich bei einer anderen Frau hole, wenn sie es nicht mache. Insgesamt beharrte A.A.___ also auf dem Analverkehr.
Durch diese Androhungen des Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, liess sich die Privatklägerin dazu überreden, mit diesem gegen ihren wirklichen Willen dennoch Analverkehr zu praktizieren.
Beim eigentlichen Akt kniete die Privatklägerin auf dem Sofa, wobei A.A.___ sie während ca. 15 Minuten – hinter ihr stehend – zunächst "nur" anal und sodann abwechselnd anal und vaginal penetrierte, bis er im Rahmen des Analverkehrs zum Höhepunkt kam.
Der Beschuldigte übte mit C.C.___ Analverkehr aus, obwohl er genau wusste, dass diese Praktik für sie per se schmerzhaft und unangenehm war, sie diese Art von Sex deshalb verabscheute und folglich auch ablehnte. Erschwerend dazu kommt, dass A.A.___ zu Beginn des Analverkehrs unvermittelt in die Privatklägerin eindrang, was bei ihr solche Schmerzen verursachte, dass sie sich von ihm wegzog. Obwohl sie A.A.___ bei dieser Gelegenheit abermals klarmachte, wie schmerzhaft diese Sexualpraktik für sie war, beharrte dieser auf der Durchführung des Akts. Daran änderte sich auch nichts, als C.C.___ dabei vor Schmerzen leicht – aber dennoch wahrnehmbar – stöhnte bzw. wimmerte.
Während des Analverkehrs musste die Privatklägerin zudem auch weinen. Das war zum einen eine Reaktion auf die starken körperlichen Schmerzen, welche ihr der Beschuldigte mit dieser Praktik zufügte. Zum anderen waren die Tränen auch der seelischen Pein geschuldet, welcher sie von A.A.___ ausgesetzt wurde. Emotional sehr verletzend war für die Privatklägerin insbesondere die Erkenntnis bzw. Erfahrung, dass gerade derjenige Mensch, von dem sie glaubte, er liebe sie, sich über ihren Willen und ihre Gefühle einfach hinwegsetzen und ihr absichtlich so viel Schmerz zufügen konnte. Denn obwohl unübersehbar und unüberhörbar war, dass C.C.___ während des Analverkehrs an starken Schmerzen litt, ignorierte der Beschuldigte deren Leiden komplett und setzte den Akt entgegen deren erkennbaren tatsächlichen Willen bis zum Ende fort.
Die Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und so an ihrer Seite zu halten.
Unter diesen Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell) nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.
Die entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt.
Im Ergebnis verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin - unter Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses - in eine Zwangssituation. Dies tat der Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter Druck setzte, als er ihr – zumindest implizit – androhte, fremdzugehen bzw. sie sogar zu verlassen, falls sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Angesichts der Tatsache, dass für C.C.___ eine Welt zusammengebrochen wäre, wenn A.A.___ mit ihr Schluss gemacht hätte, war ihre Lage aufgrund dieser vom Beschuldigten erzeugten Zwangssituation schlichtweg aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres jungen Alters – nicht zumutbar.
3.3 ca. im Juni 2017 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum) in [Ort 8] (Waldstück [...] im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte diese insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als er sich von dieser gegen deren wirklichen Willen mittels eines sog. "Kehlenficks" oral befriedigen liess.
Erwähntermassen wollte A.A.___ mit der Privatklägerin damals einen "Kehlenfick" praktizieren. Obwohl der Beschuldigte darum wusste, dass C.C.___ diese Praktik nicht durchführen wollte, nahm er keine Rücksicht auf deren Befindlichkeit, sondern beharrte auf dem gewünschten Akt.
In der Folge liess sich die Privatklägerin vom Beschuldigten während ca. zehn Minuten gegen ihren wirklichen Willen oral penetrieren. Zu diesem Zweck legte sie sich auf die Anweisung von A.A.___ rücklings in den Kofferraum seines Autos, den dieser vorher geöffnet hatte und liess ihren Kopf dabei über die Ladekante hängen. Anschliessend stand der Beschuldigte am Kofferraum vor bzw. über ihr und drang mit seinem Glied immer wieder tief in ihren Rachen bis zur Kehle ein, was bei C.C.___ Luftnot, Würgereflexe sowie ein Druckgefühl im Kopf auslöste und für sie ganz generell körperlich sehr belastend und unangenehm war.
Die Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und so an ihrer Seite zu halten.
Unter diesen Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell) nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.
Die entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt. Dementsprechend hatte C.C.___ bereits resigniert und widersetzte sich dem Willen von A.A.___ nicht, sondern fügte sich desillusioniert ihrem Schicksal und liess den "Kehlenfick" in der Folge widerstrebend über sich ergehen, obwohl sie diese Praktik als "krank" empfand.
Ein weiterer wichtiger Grund für die "Kooperation" der Privatklägerin war ihre Angst, dass der Beschuldigte Analverkehr von ihr eingefordert hätte, falls sie sich nicht auf den verlangten "Kehlenfick" eingelassen hätte. Seit ca. Frühling 2017 bestand zwischen den beiden nämlich eine Art "Pakt", wonach A.A.___ auf die Einforderung des Analverkehrs verzichten würde, falls er dafür einen "Kehlenfick" bekommt. Hätte C.C.___ m.a.W. also den "Kehlenfick" verweigert, hätte sie – aufgrund entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit – befürchten müssen, dass der Beschuldigte sie (wieder) vor die "Wahl" stellt und im Falle einer Ablehnung dieser Praktik stattdessen Analverkehr von ihr verlangt. Insofern stellte ein "Kehlenfick" im Vergleich zum (noch schlimmeren) Analverkehr für sie unter dem Strich also das kleinere Übel dar, weshalb sie sich letztlich fügte.
Im Ergebnis verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin – unter Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses – in eine Zwangssituation.
Dies tat der Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter Druck setzte, als er gestützt auf den vorerwähnten Pakt von ihr einen "Kehlenfick" verlangte im Wissen darum, dass sie diese Sexualpraktik nicht würde verweigern können, ohne stattdessen Analverkehr mit ihm zu riskieren, welcher ihr noch mehr verhasst war. Aufgrund früherer Erfahrungen in ähnlichen Situationen musste C.C.___ überdies damit rechnen, dass ihr A.A.___ im Weigerungsfall angedroht hätte, die gemeinsame Beziehung zu beenden, falls sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Diesfalls wäre für die Privatklägerin eine Welt zusammengebrochen. Vor dem Hintergrund dieser vom Beschuldigten erzeugten Zwangssituation, war die Lage von C.C.___ schlichtweg aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres jungen Alters – nicht zumutbar.
3.4 ca. im Juli 2018 (an einem nicht mehr näher definierbaren Datum) in [Ort 1] ([Adresse] / Wohndomizil von C.C.___) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte diese insofern zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte, als er sich von dieser gegen deren wirklichen Willen mittels eines sog. "Kehlenficks" oral befriedigen liess.
Erwähntermassen wollte A.A.___ mit der Privatklägerin damals einen "Kehlenfick" praktizieren. Obwohl der Beschuldigte darum wusste, dass C.C.___ diese Praktik nicht durchführen wollte, nahm er keine Rücksicht auf deren Befindlichkeit, sondern beharrte auf dem gewünschten Akt.
In der Folge liess sich die Privatklägerin vom Beschuldigten gegen ihren wirklichen Willen oral penetrieren. Zu diesem Zweck legte sie sich rücklings auf ihr Bett und liess ihren Kopf dabei über die Bettkante hängen. Währenddessen stand der Beschuldigte am Bett vor bzw. über ihr und drang mit seinem Glied immer wieder tief in ihren Rachen bis zur Kehle ein, was bei C.C.___ zum einen Luftnot und Würgereflexe auslöste. Zum anderen platzte durch den heftigen Druck, welchen A.A.___ mit seinem Glied auf den Rachen und die Kehle der Privatklägerin ausübte, auch ein Blutäderchen in ihrem rechten Auge. Abgesehen davon war diese Praktik auch sonst ganz generell körperlich sehr belastend für C.C.___.
Die Einwilligung von C.C.___ zur beschriebenen sexuellen Handlung mit A.A.___ ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie im Tatzeitpunkt in einem toxischen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stand: Der Beschuldigte war ihre grosse Liebe und ihre einzige Bezugs- und Vertrauensperson – m.a.W. ihr Ein und Alles –, mit der bzw. mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte. Aus diesem Grund war es für die Privatklägerin grundsätzlich eine Herzensangelegenheit, die Wünsche und Anliegen von A.A.___ zu befolgen bzw. zu erfüllen und es ihm recht zu machen, um ihn zufrieden und glücklich zu stellen und so an ihrer Seite zu halten.
Unter diesen Umständen war für C.C.___ die Vorstellung, dass sie dem Beschuldigten (sexuell) nicht genügen und dieser deswegen fremdgehen könnte, unerträglich. Allerdings hatte die Privatklägerin nicht nur Angst davor, dass A.A.___ sie deswegen mit anderen Frauen betrügen könnte, sondern befürchtete aufgrund dessen – zumindest impliziten Androhungen – ganz generell, dass er sie verlassen würde, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkommt. Ein Leben bzw. eine Zukunft ohne den Beschuldigten wäre für die minderjährige C.C.___ zum fraglichen Zeitpunkt jedoch einer veritablen Katastrophe bzw. Tragödie gleichgekommen und schlicht unvorstellbar gewesen, weshalb sie das um jeden Preis verhindern wollte. Aus diesen Gründen liess die Privatklägerin den geschilderten Oralverkehr in der Folge – gegen ihren wirklichen Willen – dennoch über sich ergehen, um diejenige Frau zu verkörpern, welche sich A.A.___ wünschte.
Die entsprechende Zustimmung von C.C.___ erfolgte auch im Bewusstsein, dass beim Beschuldigten Widerrede, geschweige denn Widerstand zwecklos war, zumal er letztlich praktisch nie Rücksicht auf ihre Gefühle nahm. Das war der Privatklägerin bereits aufgrund früherer Erfahrungen insbes. im Zusammenhang mit ihrer Prostitutionstätigkeit bekannt. Dementsprechend hatte C.C.___ bereits resigniert und widersetzte sich dem Willen von A.A.___ nicht, sondern fügte sich desillusioniert ihrem Schicksal und liess den "Kehlenfick" in der Folge widerstrebend über sich ergehen, obwohl sie diese Praktik als "krank" empfand.
Ein weiterer wichtiger Grund für die "Kooperation" der Privatklägerin war ihre Angst, dass der Beschuldigte Analverkehr von ihr eingefordert hätte, falls sie sich nicht auf den verlangten "Kehlenfick" eingelassen hätte. Seit ca. Frühling 2017 bestand zwischen den beiden nämlich eine Art "Pakt", wonach A.A.___ auf die Einforderung des Analverkehrs verzichten würde, falls er dafür einen "Kehlenfick" bekommt. Hätte C.C.___ m.a.W. also den "Kehlenfick" verweigert, hätte sie – aufgrund entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit – befürchten müssen, dass der Beschuldigte sie (wieder) vor die "Wahl" stellt und im Falle einer Ablehnung dieser Praktik stattdessen Analverkehr von ihr verlangt. Insofern stellte ein "Kehlenfick" im Vergleich zum (noch schlimmeren) Analverkehr für sie unter dem Strich also das kleinere Übel dar, weshalb sie sich letztlich fügte.
Im Ergebnis verstrickte der ebenso autoritäre wie dominante A.A.___ die hoch vulnerable und ihm in jeder Hinsicht unterlegene minderjährige Privatklägerin – unter Ausnützung des von ihm vorgängig geschaffenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses – in eine Zwangssituation.
Dies tat der Beschuldigte, indem er die ihm hörige Privatklägerin psychisch insofern unter Druck setzte, als er gestützt auf den vorerwähnten Pakt von ihr einen "Kehlenfick" verlangte im Wissen darum, dass sie diese Sexualpraktik nicht würde verweigern können, ohne stattdessen Analverkehr mit ihm zu riskieren, welcher ihr noch mehr verhasst war. Aufgrund früherer Erfahrungen in ähnlichen Situationen musste C.C.___ überdies damit rechnen, dass ihr A.A.___ im Weigerungsfall angedroht hätte, die gemeinsame Beziehung zu beenden, falls sie seinen sexuellen Wünschen nicht nachkommt. Diesfalls wäre für die Privatklägerin eine Welt zusammengebrochen. Vor dem Hintergrund dieser vom Beschuldigten erzeugten Zwangssituation, war die Lage von C.C.___ schlichtweg aussichtslos und entsprechender Widerstand – gerade auch angesichts ihres jungen Alters – nicht zumutbar.»
5.1.2 Auch in Bezug auf diese vier Vorhalte kann auf die glaubhaften Aussagen von C.C.___ und M.___ sowie auf die aufgezeichneten Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, gestützt auf welche die Vorhalte erstellt sind. Die Vorinstanz fasste die aufgrund dieser Aussagen erstellten Kernsachverhalte detailliert zusammen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (US 200 - 202):
C.C.___ sagte aus, es habe mindestens acht Vorfälle gegeben, es sei um Analverkehr oder «Kehlenfick» gegangen, sowie Sex, obschon sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern genug gehabt habe. Vier Vorfälle könne sie noch detaillierter schildern: erster Vorfall im Herbst 2016, [Parkplatz], Druckmittel des Beschuldigten, sich ansonsten mit anderen Frauen zu vergnügen, «Begnügen» des Beschuldigten mit Blowjob, C.C.___ auf dem Beifahrersitz des Audi S5, er aussen vor ihr stehend, ca. 15 Minuten, bis er zum Orgasmus gekommen sei; zweiter Vorfall im Winter 2016 / 2017, vielleicht ca. einmal im März 2017 oder Februar, der Beschuldigte habe sie in der Doggystyle-Position auf dem Sofa beim Beschuldigten zuhause an der [Adresse] anal und vaginal abwechselnd, wobei sie Schmerzen hatte und weinte, «gevögelt», einfach eingedrungen, ohne ein bisschen vorzubereiten, sie habe geweint bzw. gewimmert aufgrund des körperlichen Schmerzes und [danach] leicht gestöhnt aufgrund der Schmerzen; dritter Vorfall im Kofferraum, ca. Anfangs Sommer 2017, C.C.___ auf dem Rücken liegend, Kopf auf der Kante des Kofferraums des Audi S5, während «Fw.___»-Phase, «Kehlenfick», Akt von ca. zehn Minuten, Druck im Kopf, fast keine Luft, Angst vor Erstickung, Würgereflex, kein Orgasmus des Beschuldigten durch diesen «Kehlenfick», anders fertig gemacht – nur oral oder zusätzlich vaginal wisse sie nicht mehr, körperlich extrem belastend, weggedrückt, Penis möglichst tief im Mund der Frau nach hinten – mega geil für ihn gewesen, lieber als anal; vierter Vorfall im Sommer bzw. ca. im Juli / August 2018, «Kehlenfick» auf dem Bett bei C.C.___ zuhause in der Wohnung im Schlafzimmer, ähnliches Vorgehen wie beim «Kehlenfick» auf der Ladefläche des Autos gemäss dem dritten Vorfall, das heisse, sie habe rücklings auf dem Bett gelegen mit dem Kopf auf der Bettkante bzw. über die Bettkante ragend, der Beschuldigte habe sie «stehend in den Hals gevögelt» (vgl. bspw. 10.2.19.01/509 ff. Rz. 94 ff., 100 ff., 112 ff., 130 ff., 161 ff., 185 ff. etc; 10.2.19.02/1229 f. Rz. 767 ff., 779, 788 ff., 798 ff., 804). Vgl. auch bspw. die detaillierten glaubhaften Schilderungen C.C.___s dazu: 10.2.19.01/510 f., 512 f, 514 f.; vgl. auch 10.2.19.01/624 ff., Rz. 328 ff.; vgl. bspw. 10.2.19.02/1215 Rz. 255 ff.: «Kehlenfick» sei bis ins Brutale gegangen, rechte Anspannung, Druck, es sei ihr deshalb «ein Mal sogar ein Äderchen im Auge geplatzt», dies sei beim vierten Vorfall gewesen (vgl. bspw. 10.2.19.02/767 ff., vgl. auch 10.2.19.02/1216 Rz. 284 ff., 291 ff.; S. 1220 ff. Rz. 437 ff., 465 ff., 471, 517 ff., 540 ff., 611 ff., 628 ff., 638 ff., 650 ff., 661 ff., 666 ff., 678 ff., 696 ff., 707 ff., 720 ff.).
Zum zweiten Vorfall: Analverkehr (vgl. 10.2.19.01/121 Rz. 1459 ff.: «das Einzige, was ich wirklich gehasst habe, ist, wenn er anal gewollt hat», «das hat er eben auch ums Verrecken verlangt», «das ist eines der schlimmsten Erlebnisse gewesen», er habe «anal machen wollen und ich habe zuerst nein gesagt und dann hat er immer gestürmt, gestürmt und hat gesagt, ja, wer will es mir sonst geben und so», «dann habe ich es zugelassen, aber weil es mir halt einfach weh tut – ich meine, es gibt einen Grund, warum ich das nicht machen will – ich bin dort wirklich, ich bin am Liegen gewesen, fast am Heulen und er hat einfach weitergemacht», «das ist ihm scheissegal gewesen, wie es mir gegangen ist oder wie ich mich gefühlt habe, ob es mir gefällt oder irgendetwas», «Hauptsache, er hat seinen Spass», «dass ich nachher irgendwie beleidigt gewesen bin oder sogar abgelegen bin, weil ich einfach Schmerzen gehabt habe, das ist ihm am Arsch vorbeigegangen», er habe einfach gesagt, «tue jetzt nicht so, so schlimm ist es auch nicht gewesen»; vgl. bspw. auch 10.2.19.02/1213 Rz. 169 ff.).
Dem Beschuldigten war bewusst, dass der Analverkehr für C.C.___ schmerzhaft war. So liess er verlauten: «sie hat es gehasst, sie hätte weinen können sogar» (vgl. Protokoll vom 29. Mai 2020 ab 15:49:33 Uhr).
Zum vierten Vorfall: Der Beschuldigte erzählte der desinteressierten M.___ unter Vorführen eines konkreten «Pornovideos mit C.C.___» davon, C.C.___ «so richtig gefickt» zu haben, «da in die Kehle» (vgl. Audio-Gespräch vom 28. Juni 2020 ab 03:16:25 Uhr: «dann ist sie so in Bett gegangen, dann habe ich sie so richtig gefickt, bis sie da sogar Bluterguss bekommen hat. Sie ist so am Liegen gewesen, när habe ich sie so richtig gefickt, da in die Kehle und nachher hat sie da Bluterguss bekommen, das sieht man auf dem Video, willst du es sehen»).
Der Beschuldigte nannte im Rahmen seiner aufgezeichneten Kommunikation mit M.___ entlarvende Details zum vierten Vorfall (vgl. 10.2.19.02/1231 Rz. 822 f.). Wie dargelegt, erwähnte er einen «Bluterguss», den C.C.___ dabei erlitten habe. C.C.___ erwähnte in diesem Zusammenhang ein geplatztes Äderchen (vgl. 10.2.19.02/1231 Rz. 824 ff.). Aufgrund dieser entlarvenden Details und Parallelen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wahrscheinlich den vierten Vorfall gemäss Anklageziffer 3.4 wiedergab, als er am 15. Mai 2020 bzw. 15. Juni 2020 M.___ die Szene im «Pornovideo mit C.C.___» schilderte (vgl. Audio-Aufzeichnung vom 15. Juni 2020 ab 23:33:54 Uhr: «ich will dir in die Kehle spritzen», «ich sag dir, ich komme, nachher […] spritze ich dir da, lueg do», «so hart habe ich es gerne. Du brauchst so Mundfick. Ab und zu», «deinen Mund so richtig durchficken», «wirklich hart», «deine Fresse so richtig», «so richtig umdrehen […] du liegst auf dem Rücken im Bett», «dann gehst du zur Kante», «dann stecke ich ihn dir bis in die Kehle, ficke deine Kehle richtig durch», «und dann spritze ich dir alles in die Kehle», «wo ich so mit C.C.___ Kontakt hatte», «wo wir gebumst haben», «und ich spritzen musste, […]»; vgl. 10.2.19.02/1262 f., 1266 f.; 10.2.19.02/1231 ff. Rz. 819 ff., 850 ff., 869 ff., 890 ff./1260 ff.).
5.1.3 Die Verteidigung wendet ein, die Aussagen von C.C.___ seien nicht stringent. So habe sie ausgesagt, sie könne sich an mindestens acht Vorfälle erinnern. Geschildert habe sie dann aber nur deren vier. Dies ist aber kein Widerspruch.
C.C.___ sagte aus, es habe mindestens acht Vorfälle gegeben, es sei um Analverkehr oder «Kehlenfick» gegangen, sowie Sex, obschon sie müde gewesen sei oder schon von den Freiern genug gehabt habe. Vier Vorfälle könne sie noch detaillierter schildern. Mit anderen Worten schilderte sie nur diejenigen Vorfälle, welche sie noch detailliert präsent hatte, nicht aber diejenigen, die ihr nur noch vage, hinsichtlich Zeit und Ort aber nicht mehr genau in Erinnerung waren.
Die Verteidigung moniert im Weiteren, die Staatsanwaltschaft habe C.C.___ in der Einvernahme vom 29. Mai 2020, 13:30 Uhr (Rz. 130 ff.), eine Suggestivfrage gestellt, welche C.C.___ dann lediglich mit «ja ich denke, das war so» beantwortet habe. Die betreffenden Randziffern 130 ff. lauten wie folgt: «Gemäss Ihren Aussagen vom 6. November 2019, 16. Dezember 2019 und heute dienten die Räumlichkeiten Ihrer Wohnung [an der Strasse] in [Ort 1] für den Anbau von Drogenhanf. Sie seien der Meinung, dass Sie A.A.___ angeboten hätten, Ihre Wohnung dafür zur Verfügung zu stellen. Was sagen Sie dazu? - Ja, ich denke, das war so». Der Einwand betrifft somit nicht den Vorhalt der sexuellen Nötigung und ist hier unbeachtlich.
Die Verteidigung bringt vor, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe sich C.C.___ nicht in einer tatsituativen Zwangssituation befunden. Bis zum angeblich ersten Vorfall hätten sich die beiden erst vier Monate gekannt. In vier Monaten sei es völlig ausgeschlossen, dass eine «immens emotionale und soziale Abhängigkeit» aufgebaut werde, wie dies die Vorinstanz erwäge. – Wie bereits bei den vorangehenden Delikten aufgezeigt, ist vorliegend aber eben gerade von einem innert Kürze entstandenen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, welches der Beschuldigte gekonnt auszunutzen wusste, um C.C.___ gefügig zu machen.
Weiter wird eingewendet, die Vorinstanz habe unterschlagen, dass C.C.___ selber Videos von sich aufgenommen habe, während sie sich anal befriedigt habe. Dabei habe sie keine Schmerzen, sondern Befriedigung empfunden. – Abgesehen davon, dass C.C.___ die Videos für den Beschuldigten aufgenommen hat und er auch jeweils den Inhalt der Videos vorgegeben hat, ist zu bedenken, dass C.C.___ beim eigenen Eindringen in den Anus durch entsprechende Sorgfalt Schmerzen vermeiden konnte, wogegen sie mehrfach schilderte, das Eindringen des Beschuldigten in ihren Anus sei gerade deshalb so schmerzhaft gewesen, weil er ohne vorherige Weitung direkt und heftig eingedrungen sei. Die Schmerzen waren denn auch der Grund für ihre ablehnende Haltung gegenüber dieser Sexualpraktik.
5.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt er grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Vorliegend wird dem Beschuldigten die Tatvariante des psychischen Unterdrucksetzens vorgeworfen. Philipp Maier legte im Basler Kommentar zu Art. 189 Abs. 1 StGB die Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts eingehend dar. Darauf kann umfassend verwiesen werden. In Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ist insbesondere folgende Rechtsprechung zu beachten:
In BGE 131 IV 107 führte das Bundesgericht aus, die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens mache klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation des Opfers auch ergeben könne, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwende. Es könne vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten sei. Diese Umstände müssten eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sog. strukturelle Gewalt erscheinen liesse. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lasse sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können – insb. bei Kindern und Jugendlichen – einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es ihnen verunmögliche, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren.
Eine «Instrumentalisierung» struktureller Gewalt liege beispielsweise vor, wenn der Täter – ohne physische Gewalt anzuwenden oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die Enge treibe, sodass es kapitulieren müsse. Das Opfer habe Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürchte um den Verlust seiner Zuneigung, es sehe sich ohne dessen Hilfe als verloren oder fürchte sich vor den Konsequenzen einer Verweigerung oder sei physisch und psychisch so erschöpft, dass es sich nicht widersetzen könne. Das Erziehungsverhältnis werde als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Die mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse müssten die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies zutreffe, lasse sich – wie erwähnt – nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt dürfe nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung sei keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt sei als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es müsse für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein, was aber nicht bedeute, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen müsse. Es genüge, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leiste und der Täter in der Folge den Zwang aktualisierte, sodass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolge (Philipp Maier, BSK StGB II, a.a.O., Art. 189 StGB N 15).
Gemäss BGE 131 IV 167 kommt dem psychischen Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, im Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 und Art. 190 StGB eine besondere Bedeutung zu. Zwar werde nicht verlangt, dass die Widerstandsunfähigkeit des Opfers eintrete, die Einwirkung auf dasselbe müsse aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies sei namentlich der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden könne bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten sei, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelange, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Zu denken sei dabei namentlich an die Drohung mit Gewalt gegen Sympathiepersonen oder in Beziehungen, auch an Situationen fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen, andauernder Tyrannisierung bzw. nachhaltigen Psychoterrors, in denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedürfe, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 16).
An die Intensität der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 18 mit Verweis auf BGE 126 IV 124; Urteil des BGer 6S.355/1998 vom 27. Oktober 1999, mit Verweis auf BGE 124 IV 154; 122 IV 97).
Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 35). Kein ausreichender Druck oder Zwang i.S.v. Art. 189 und Art. 190 StGB liegt bspw. vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, allein in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigert (BGE 131 IV 167; Urteil des BGer 6B_1040/2013 vom 18. August 2014 E. 3).
Bejaht wurde das Vorliegen eines psychischen Druckes bei einem Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Der Täter wurde von seinen teilweise noch sehr jungen Opfern regelrecht «vergöttert» und war für sie damals die in ihrem Leben bestimmende Person. Zum Teil konnten sie sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen. Der Sportlehrer verstand es auch, das Konkurrenzverhältnis unter seinen Trainingsschülerinnen und individuelle Schwächen zur Erreichung seiner Ziele zu nutzen. Gemäss Bundesgericht nutzte der Sportlehrer seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mädchen aus. Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht. Aufgrund der mit der «Übervaterfunktion» und der sozialen Stellung des Täters einhergehenden Tabuisierung seien sie in eine ausweglose Situation geraten (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 36 mit Hinweis auf BGE 12 IV 97, 102).
Ebenfalls bejaht wurde psychischer Druck bei einem Lehrmeister, der an seiner knapp über dem Schutzalter stehenden Lehrtochter sexuelle Handlungen vornahm. Dabei spielte eine Rolle, dass die junge Frau von ihrer Familie keinerlei Unterstützung und Hilfestellung erwarten konnte (Kontakt mit Vater und Mutter abgebrochen), ihr Zuhause sowie die Berufsausbildung direkt vom Lehrmeister abhingen und der Lehrmeister drohte, er werde dafür sorgen, dass ihre kleinere Schwester wieder ins Heim müsse, wenn sie in die sexuellen Handlungen nicht einwillige. Das Gericht kam zum Schluss, dass ein solches Drangsalieren geeignet war, einen jungen, unsicheren Menschen, der kein soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit einem unsäglichen Druck auszusetzen, zumal die junge Frau ihrer Schwester sehr nahestand (Philipp Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 38 mit Hinweisen).
In seinem Entscheid 6B_803/2021 vom 22. März 2023 äusserte sich das Bundesgericht zur Tatvariante des Unter-Druck-Setzens in Zusammenhang mit den Tatbeständen nach Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB dahingehend (E. 7.1), dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung auch dann erfüllt sei, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands könne insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliege, sei eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung habe namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil des BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). In Hinsicht auf den subjektiven Tatbestand wies das Bundesgericht im erwähnten Entscheid 6B_803/2021 (E. 7.1) aus, wer es für möglich halte, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei, und dies in Kauf nehme, begehe eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (Urteile des BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das subjektive Element sei erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gebe, die für den Täter erkennbar seien, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fielen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile des BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2 und 6B_1285/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornehme.
5.3 Konkrete rechtliche Würdigung
5.3.1 Gemäss Beweisergebnis ist beim ersten Vorfall vom November 2016 davon auszugehen, dass der Oralverkehr gegen den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Sie sagte dem Beschuldigten, dass sie den Verkehr nicht wolle, und begründete dies auch: Nachdem sie an diesem Tag bereits mehrere Freier hatte bedienen müssen, hatte sie keine Lust mehr auf Sex mit dem Beschuldigten. Näher zu prüfen ist, ob der Beschuldigte sie dabei im Sinne von Artikel 189 Abs. 1 StGB unter hinreichenden psychischen Druck setzte. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, reicht es dazu nicht aus, dem Opfer mit Fremdgehen zu drohen, sollte es nicht gefügig sein, wie dies der Beschuldigte mit seiner Frage, ob es ihr lieber sei, wenn er sich seine Befriedigung bei einer anderen Frau hole, indirekt machte. Der nötigende Druck wurde vielmehr durch die strukturelle Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___ seit Anbeginn ihres Kontakts und noch vermehrt mit zunehmender Dauer ihrer Beziehung ausübte. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und von ihm emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte, wie im Zusammenhang mit den bereits abgehandelten Delikten bereits hinlänglich erörtert wurde, bewusst anstrebte, um die Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Wie in den allgemeinen rechtlichen Ausführungen dargelegt, ist eine solche Unterlegenheit und Abhängigkeit insbesondere bei Kindern und Jugendlichen geeignet, einen ausserordentlichen Druck zu erzeugen, der es verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dazu kam, dass die Geschädigte vor dem Vorfall bereits einige Freier hatte bedienen müssen und deshalb müde und erschöpft war, was sich negativ auf ihre Widerstandsfähigkeit auswirkte (vgl. zu dieser Thematik auch Urteil des BGer 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.3 in fine). C.C.___ war zum Zeitpunkt des Übergriffs zwar kein Kind mehr, aber noch minderjährig und im jugendlichen Alter. Ihre Beziehung zum Beschuldigten war durch anhaltenden Psychoterror geprägt – es sei in diesem Zusammenhang insbesondere an die immer neu vorgeschobenen finanziellen Probleme zur Forderung, sich für ihn zu prostituieren, und das ständige Im-Schach-Halten und Spielen mit dem Gedanken, dass sie nicht die richtige Frau sei, wenn sie nicht mache, was er wolle, erinnert. Diesem Psychoterror war C.C.___ schlicht und einfach nicht gewachsen, so dass der Beschuldigte dies instrumentalisieren und C.C.___ dazu bringen konnte, schlussendlich alles zu tun, was er wollte. Es ist von einer instrumentalisierten strukturellen Gewalt auszugehen, die der Beschuldigte sich zunutze machte, als er C.C.___ im November 2016 dazu nötigte, ihn oral zu befriedigen. Dazu kam die erwähnte indirekte Drohung, fremdzugehen, sollte sie seine Anweisung nicht befolgen (die für sich alleine nicht ausreichen würde, jedoch zusammen mit anderen Faktoren strukturelle Gewalt begründen kann). Wie in den allgemeinen rechtlichen Ausführungen dargelegt, bedeutet das Erfordernis einer tatsituativen Zwangssituation nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Vorliegend liess der Beschuldigte durch den – insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution – ausgeübten Psychoterror immer wieder eine Zwangssituation entstehen, so dass er im November 2016 die Zwangssituation ohne grossen tatsituativen Aufwand aktualisieren konnte und vom Opfer insbesondere auch wegen seines jugendlichen Alters und seiner Unterlegenheit und Abhängigkeit kein grosser Widerstand zu erwarten war. C.C.___ wusste aus ihrer Erfahrung mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution, dass ihr Wille von ihm nicht respektiert wird. Angesichts ihrer emotionalen Abhängigkeit und Unterlegenheit, ihrer Angst vor Wutausbrüchen des Beschuldigten, Beleidigungen, Beschimpfungen und den effektiv erfolgten Drohungen und Anspielungen, dass sie dem Beschuldigten nicht gebe, was er brauchte, keine richtige Frau sei etc., stand sie unter immensem Druck, weshalb das Nötigungsmittel des psychischen Drucks selbst bei fehlendem Widerstand als erfüllt zu erachten wäre. Der vorliegende Fall (wie auch die drei weiteren Übergriffe) weist Komponenten auf, die mit den in den allgemeinen rechtlichen Erwägungen geschilderten Konstellationen eines Sportlehrers und eines Lehrmeisters zu den von ihnen ausgebildeten Mädchen vergleichbar sind, so die Vergötterung des Täters durch das Opfer aufgrund des vom Täter gezielt gewonnen Vertrauens und Abhängigkeitsverhältnisses, das Ausspielen angeblicher individueller Schwächen, das Schaffen eines Konkurrenzverhältnisses (hier durch das ständige Erwähnen, sie sei nicht die richtige Frau für ihn, sollte sie nicht gehorchen) und das Ausnützen des Umstandes, dass die Geschädigte von ihrer Familie keinerlei Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte.
Der Beschuldigte erfüllte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom November 2016 den objektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB in der Tatform des Unter-psychischen-Druck-Setzens. Er handelte mit direktem Vorsatz (er wusste um die Ablehnung durch C.C.___ und kannte die geschilderten Umstände) und erfüllte den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht. Er ist wegen sexueller Nötigung, begangen im November 2016, schuldig zu sprechen.
5.3.2 Gemäss Beweisergebnis ist auch beim zweiten Vorfall vom Februar/März 2017 erstellt, dass der Analverkehr gegen den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Nachdem sie mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, wollte er Analverkehr, was sie ablehnte und ihm insbesondere auch verbal kundtat. Der Beschuldigte wusste aber auch, dass sie Analverkehr generell nicht wollte und dieser für sie schmerzhaft war. Trotzdem setzte er sich durch und vollzog den Analverkehr unter für ihn sicht- und hörbaren Schmerzen ihrerseits. Auch hier reichte die indirekte Drohung, ansonsten fremdzugehen, nicht aus, um von einer tatbestandsmässigen intensiven Drucksituation ausgehen. Der nötigende Druck wurde vielmehr auch hier, einige Monate nach der ersten sexuellen Nötigung, durch die strukturelle Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___ seit Anbeginn ihres Kontakts und mit zunehmender Dauer ihrer Beziehung noch vermehrt ausübte. Der Übergriff hatte hier eine beachtliche Gewaltkomponente, konnte der Beschuldigte den Analverkehr doch nur vollziehen, indem er C.C.___ durch den Akt erkennbar Schmerzen zufügte. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und von ihm emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte, wie im Zusammenhang mit den bereits abgehandelten Delikten bereits hinlänglich erörtert wurde, bewusst anstrebte, um die Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Es kann umfassend auf die Erwägungen zur sexuellen Nötigung vom November 2016 verwiesen werden. Der Beschuldigte erfüllte auch hier den objektiven und subjektiven Tatbestand (direkter Vorsatz) von Art. 189 Abs. 1 StGB und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
5.3.3 Gemäss Beweisergebnis ist auch beim dritten Vorfall vom Juni 2017 davon auszugehen, dass der beischlafähnliche Sexualverkehr gegen den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Auch hier wusste der Beschuldigte, dass C.C.___ die Praktik des «Kehlenficks» ablehnte und diese für sie Atemnot und Würgereflexe auslöste. Trotzdem setzte er sich durch und vollzog die Praktik. Auch hier reichte die indirekte Drohung, ansonsten fremdzugehen, nicht aus, um von einer tatbestandsmässigen intensiven Drucksituation auszugehen. Der nötigende Druck wurde vielmehr auch hier durch die strukturelle Gewalt erzeugt, die der Beschuldigte auf C.C.___ seit Anbeginn ihres Kontakts und noch vermehrt mit zunehmender Dauer ihrer Beziehung ausübte. Der Übergriff hatte wiederum auch eine gewisse physische Gewaltkomponente, erzeugte er doch mit «Kehlenfick» beim Opfer erkennbar Atemnot und Würgereflexe sowie ein Druckgefühl im Kopf. C.C.___ war dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und von ihm emotional sowie sozial abhängig, was der Beschuldigte, wie im Zusammenhang mit den bereits abgehandelten Delikten, insb. der Förderung der Prostitution, bereits hinlänglich erörtert wurde, bewusst anstrebte, um die Genannte sexuell und monetär ausnützen zu können. Es kann umfassend auf die Erwägungen zur sexuellen Nötigung vom November 2016 verwiesen werden. Vorliegend kam im Weiteren hinzu, dass der Beschuldigte auf das Opfer dadurch psychischen Druck ausübte, dass er ihr in Aussicht stellte, auf Analverkehr zu verzichten, falls sie sich auf den «Kehlenfick» einlasse. Er köderte sie mit anderen Worten mit dem für sie kleineren Übel und implizierte hiermit, dass es nur diese zwei Alternativen gebe, nicht aber einen Verzicht auf Sexualverkehr. Der Beschuldigte erfüllte auch hier den objektiven und subjektiven Tatbestand (direkter Vorsatz) von Art. 189 Abs. 1 StGB und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
5.3.4 Gemäss Beweisergebnis ist auch beim vierten Vorfall vom Juli 2018 davon auszugehen, dass der beischlafähnliche Sexualverkehr gegen den wirklichen Willen von C.C.___ erfolgte. Der Beschuldigte wusste um die ablehnende Haltung von C.C.___ gegenüber dieser Sexualpraktik, die, wie unter Ziff. 5.3.3 bereits ausgeführt, für sie auch eine deutliche physische Gewaltkomponente hatte. Es kann auch im Übrigen auf die Erwägungen unter 5.3.3 verwiesen werden. Die Geschädigte war bei diesem Vorfall zwar nicht mehr minderjährig, sondern rund 18 Jahre und vier Monate alt. Aufgrund der während ihrer Minderjährigkeit aufgebauten strukturellen Gewalt, die der Beschuldigte lediglich perpetuieren musste, um C.C.___ gefügig zu behalten, rückt der Umstand, dass sie bei diesem Vorfall nicht mehr minderjährig war, in den Hintergrund. Der Beschuldigte erfüllte auch hier den objektiven und subjektiven Tatbestand (direkter Vorsatz) von Art. 189 Abs. 1 StGB und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
6. Vorhalt gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift – versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch z.Nt. von D.A.___ (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
6.1 Vorhalt und Beweisergebnis
6.1.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll einen versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch begangen haben, begangen mutmasslich am 17. November 2017 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]) z.Nt. seiner Ehefrau D.A.___, welche damals mit der gemeinsamen Tochter J.A.___ im sechsten Monat schwanger war. Es wird ihm Folgendes vorgeworfen:
«Konkret stiess der Beschuldigte die Privatklägerin im Zuge eines Streits im Wohnzimmer um, so dass diese auf den Boden fiel. Dann traktierte er (die auf dem Boden liegende) D.A.___ mit Schlägen und insbes. auch mehreren Fusstritten gegen ihren Bauch und Rücken, und zwar dergestalt, dass diese kaum noch Luft bekam und anschliessend kaum mehr gehen konnte.
Die Handlungen von A.A.___ blieben zwar insofern ohne grössere Folgen, als die Privatklägerin ihr Kind nicht verlor und dieses am 1. März 2018 gesund zur Welt bringen konnte. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt von der (weit fortgeschrittenen) Schwangerschaft seiner Ehefrau Kenntnis hatte, muss indes von einer (zumindest eventualvorsätzlich) versuchten Tat ausgegangen werden. Mit anderen Worten hielt es A.A.___ bei seinem körperlichen Übergriff auf D.A.___ nicht nur für möglich, dass diese das ungeborene Kind aufgrund seiner Schläge und Tritte in den hochsensiblen Bauch- und Rückenbereich verlieren könnte, sondern nahm das auch billigend in Kauf.»
6.1.2 Beweisergebnis
Der Vorhalt ist insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.A.___ erstellt, deren Aussagen durch ihr beigezogenes Patientendossier untermauert werden. Mit der Vorinstanz (US 207 f.) ist festzuhalten, dass das Patientendossiers ihre Aussagen über ihren Spitalaufenthalt während der Schwangerschaft bestätigt (vgl. Radiologiebefund, Zeugnis von Dr. med. Pq.___ vom 19. November 2018, Arztzeugnis UVG vom 18. November 2017; vgl. bspw. 5.1.3 / D.A.___ / pag. 013 ff.: Hauptdiagnose Treppensturz am 17. November 2017 mit Schürfungen Kopf, Distorsion Ringfinger, Kontusion Wade links, 6. Schwangerschaftsmonat; [Statur Freitext / Befund:] Schürfungen Stirn, Schläfe rechts, Wange links, Schwellung über dem Ringfinger links, aktive und passive Streckhemmung, Schmerzen bei Berührung, grosses Hämatom über der Wade, links Muskelstränge gut ertastbar; kein Röntgen zufolge Schwangerschaft; Selbsteinweisung). Nebst zahlreichen anderen Realkennzeichen enthalten ihre Aussagen insbesondere Angaben zu eigenen psychischen Vorgängen (vgl. beispielhaft 10.2.14/039 f Rz. 106 ff., wonach D.A.___ den wahren Grund ihres Spitalbesuchs und mithin die physische Gewalt des Beschuldigten unerwähnt gelassen und aus Angst stattdessen einen Treppensturz erwähnt habe; dies gemäss Instruktion des Beschuldigten; vgl. beispielhaft 10.2.14/044 Rz. 254 ff., 262 ff.: sie habe eine «riesen Angst» vor dem Beschuldigten gehabt; vgl. auch 10.2.14/056 Rz. 680 f. / pag. 060 Rz. 812 ff. / pag. 301 ff.). Diese Angabe erklärt den Vermerk im Patientendossier glaubhaft.
D.A.___ blieb bei ihren Angaben im wesentlichen Kerngehalt konstant. Dass sie sich nicht mehr sicher war, ob sie das Spital am Abend des Übergriffs oder am Abend darauf aufsuchte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal ihre Begründung für den Gang ins Spital, die gleiche blieb: das Kind im Bauch hatte sich nicht mehr bewegt (vgl. 10.2.14/108 f. Rz. 136 ff.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass sie den Beschuldigten im Zusammenhang mit den körperlichen Übergriffen nicht überwiegend belastet (vgl. beispielhaft 10.2.14/113, Rz. 295 f., pag. 115 Rz. 345 f., pag. 119 Rz. 472 ff., 475 f.), sondern ihn offensichtlich auch entlastet (vgl. beispielhaft 10.2.14/115, Rz. 342).
SnD.A.___ äusserte sich in der Einvernahme vom 5. August 2020 nicht zum Vorfall, obschon er gemäss D.A.___ Zeuge der Auseinandersetzung gewesen ist. Da er als Vater des Beschuldigten alles andere als ein neutraler Zeuge war, ist dieses Schweigen nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.A.___ (vgl. 10.2.12/001 ff., 011).
Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Tatzeitpunkt von der auch fortgeschrittenen Schwangerschaft D.A.___s wusste und sie am 1. März 2028 eine gesunde (gemeinsame) Tochter zur Welt brachte.
6.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Nicht in den Schutzbereich der Norm fallen zerstörerische Einwirkungen ex uterus, vor der Nidation und nach dem Eintreten der Geburtswehen. Einbezogen sind grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind (Schwarzenegger/ Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB I], Vor Art. 118 StGB N 1). Als Schwangerschaftsabbruch gilt jede Tathandlung, welche die Tötung des Ungeborenen, also das Abtöten eines Embryos oder Fötus zwischen Nidation und Eintritt der Geburtswehen zur Folge hat. Sowohl Handlungen, welche zur vorzeitigen Trennung der Frucht und in der Folge zu ihrem Absterben führen, als auch das Abtöten der Frucht im Mutterleib sind tatbestandsmässig (Schwarzenegger/Heimgartner, BSK StGB I, a.a.O., Art. 118 Abs. 2 StGB N 4).
Strafbar ist der vorsätzliche Schwangerschaftsabbruch – zum Vorsatz gehört das Wissen um das Bestehen einer Schwangerschaft – wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist bspw. bei Faustschlägen oder Fusstritten gegen den Bauch einer Schwangeren anzunehmen (Urteil des BGer 68_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.9; Trechsel/Geth, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 118 StGB N 5).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
6.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte hat die damals im sechsten Monat schwangere D.A.___ während eines Streits in der Familienwohnung umgestossen und auf die am Boden liegende Ehefrau eingeschlagen und ihr insb. gegen ihren Bauch und Rücken Fusstritte verpasst. Die Intensität der geschilderten Schläge und Tritte, wonach D.A.___ kaum mehr Luft bekam und anschliessend kaum mehr gehen konnte, war durchaus geeignet, zu einem Schwangerschaftsabbruch zu führen. Indem er sie insbesondere gegen den Bauch und Rücken trat, nahm er das Absterben des Fötus bzw. einen Schwangerschaftsabbruch in Kauf. Er handelte eventualvorsätzlich.
Da die Tochter, mit der D.A.___ im Zeitpunkt des Vorfalls schwanger war, gesund zur Welt kam, ist der Erfolg, d.h. ein Schwangerschaftsabbruch, ausgeblieben, weshalb es bei einem Versuch blieb.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 209 f.) verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat sich des versuchten Schwangerschaftsabbruchs schuldig gemacht.
7. Vorhalt gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift – qualifizierte einfache Körperverletzung z.Nt. von D.A.___ (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB)
7.1.1 Vorhalt und Beweisergebnis
7.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird eine qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB) wie folgt vorgeworfen:
«begangen mutmasslich am 17. November 2017 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]) z.N.v. seiner Ehefrau D.A.___, indem der Beschuldigte diese insofern an ihrer Gesundheit schädigte, als er sie im Zuge eines Streits im Wohnzimmer zu Boden stiess und (die auf dem Boden liegende) Privatklägerin mit mehreren Schlägen und Fusstritten gegen Bauch, Rücken sowie andere Körperteile (insbes. Kopf, Hände und Beine) traktierte, wodurch er diese am Körper verletzte.
Konkret fügte A.A.___ seiner Ehefrau dadurch folgende Verletzungen zu: Schürfungen an Stirn, Schläfe (rechts) und Wange (links); Prellung (Kontusion) der Wade (links) inkl. grosses Hämatom; Verstauchung (Distorsion) des Ringfingers (links)».
7.1.2 Beweisergebnis
Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.A.___ und das Patientendossier erstellt.
7.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 211).
7.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verteidigung erhob gegen die rechtliche Würdigung keine Einwände.
Die Verletzungen (Schürfungen, Prellung inkl. Hämatom sowie Verstauchung), die der Beschuldigte D.A.___ anlässlich des Streits im November 2017 zugefügt hat, sind als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Folglich ist der subjektive und objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.
Die Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten von unechter Konkurrenz zwischen dem versuchten Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB und der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB ausgegangen.
Es gilt vorliegend das Verschlechterungsverbot. Demzufolge ist die einfache Körperverletzung als konsumiert zu betrachten und es hat einzig ein Schuldspruch wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs zu ergehen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte grundsätzlich auch eine qualifizierte einfache Körperverletzung begangen hat, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
8. Vorhalt gemäss Ziff. 6 und 7 der Anklageschrift – Nötigung und Versuch dazu z.Nt. von C.C.___ (Art. 181 StGB, teils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
8.1 Vorhalt und Beweisergebnis
8.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten werden eine Nötigung und ein Nötigungsversuch (Art. 181 [i.V.m. Art. 22 Abs. 1] StGB) z.Nt. von C.C.___ wie folgt vorgeworfen:
- «begangen ca. im August 2018 in [Ort 8] (Waldstück [...]) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte dieser insofern Gewalt androhte, als er sich ihr gegenüber dahingehend äusserte, er werde ihr beim nächsten Aufeinandertreffen beide Beine brechen, falls sie jetzt nicht in sein Auto Audi S5 [SO […]] einsteige. Da die Privatklägerin Angst hatte, dass A.A.___ seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, gehorchte sie ihm und begab sich in dessen Fahrzeug.
- begangen ca. Ende 2016 mutmasslich in der Region Solothurn (im Audi S5 [SO […]] von A.A.___) z.N.v. C.C.___, indem der Beschuldigte dieser Gewalt bzw. ernstliche Nachteile androhte, damit sie nicht über ihre Prostitutionstätigkeit spricht resp. in diesem Kontext keine Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet. Konkret drohte er der Privatklägerin damit, dass allein schon ihr Arbeitsweg zur reinsten Hölle werde, sollte sie sich dennoch gegenüber Dritten dementsprechend offenbaren.
Zwar hatte C.C.___ während langer Zeit Angst davor, dass A.A.___ seine Drohung in die Tat umsetzen könnte. Nichtsdestotrotz erstattete sie schliesslich am 28. August 2019 bei der Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen den Beschuldigten und sprach zudem im Vorfeld sowie im Nachgang dazu mit div. Personen über ihre Prostitutionstätigkeit für den Beschuldigten, weshalb es beim Versuch der Tat blieb.»
8.1.2 Beweisergebnis
Die Vorhalte sind aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___ erstellt. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil die entsprechenden Aussagen dar (US 213 f.). Die Aussagen sind zeitlich-räumlich verknüpft, erwähnt wird der Motivationszusammenhang ihrerseits und täterseits, sie sind entgegen dem Einwand der Verteidigung alles andere als pauschal, sondern detailliert, authentisch und nachvollziehbar:
Sie und der Beschuldigte seien etwa im August 2018 einmal im Waldabschnitt zwischen [Ort 7] und [Ort 8] gewesen, einfach auf der anderen Seite, wo der Golfplatz sei. Da habe der Beschuldigte ihr gesagt, er rufe jetzt irgendwelche Frauen und würde diese hier vor ihren Augen ficken. Dann sei sie weggesecklet. Er sei dann mit dem Auto an ihr vorbeigefahren und habe gesagt, «Wenn du jetzt nicht einsteigst, breche ich dir beide Beine, wenn ich dich das nächste Mal sehe», woraufhin sie Angst bekommen habe und wieder eingestiegen sei. Dieser Mann habe ihr nur noch Angst gemacht, sie wäre am liebsten gar nicht mehr mit ihm raus (vgl. 10.2.19.02/ 966 Rz. 1157 ff., 1167 ff., 1172). In der Einvernahme vom 28. Mai 2021 bestätigte C.C.___ ihre glaubhaften Schilderungen vom 5. Mai 2021, wonach der Beschuldigte ihr einmal gedroht habe, ihr beim nächsten Aufeinandertreffen alle Beine zu brechen, wenn sie nicht sofort in sein Auto einsteigen würde, woraufhin sie, C.C.___, Angst gehabt habe, er würde seine Drohung wahrmachen, ihm gehorcht habe und in sein Auto eingestiegen sei (vgl. 10.2.19.02/1011 Rz. 480 ff.). Der Beschuldigte habe ihr, C.C.___, auch in Bezug auf die Prostitution immer mega Angst gemacht, von wegen: «Wenn ich jemals mit anderen darüber reden sollte, geschweige denn eine Anzeige machen sollte, dann müsse ich mir bewusst sein, dass ich sowieso keine Chance hätte, weil er das angeblich alles schon einmal gemacht habe mit einer – also durchgemacht – und dass für mich nachher sozusagen die Konsequenz ist, dass ich so Angst haben werde, dass allein mein Arbeitsweg die reinste Hölle sein werde.» «Also er sagte halt allgemein immer wieder in unserer Beziehung, dass ich halt mit niemandem darüber reden solle und eben keine Anzeige machen solle. Und dieser Gesprächsaustausch, wie ich ihn vorher geschildert habe, war – so wie ich mich erinnern kann, ca. gegen Ende 2016», höchstwahrscheinlich in seinem Auto erfolgt. Dies habe bei ihr vor allem Angst ausgelöst, dass er seine Drohungen wahrmachen würde, er habe ja auch schon erwähnt, wie er Leute abgeschlagen habe und so. Und plus nachher halt noch mit solchen Drohungen, habe sie einfach für sich so den Gedanken gehabt, dass wenn jemals irgendetwas sein sollte, dann würde sie sehr wahrscheinlich im Spital liegen (vgl. 10.2.19.02/ 1012 f. Rz. 508 ff., 539 ff., 549, 551 ff., 556 ff.). Zudem schilderte auch der Beschuldigte, dass C.C.___ offensichtlich Angst vor ihm habe (vgl. Erwägungen zu seiner Audio-Überwachung in Abschnitt II.C. hiervor sowie Audio-Überwachung vom 3. Juli 2020 ab 17:03:45 Uhr: «sie hat Angst, dass ich sie schlagen will, verstehst du?»).
8.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 214 f.).
8.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung, handelt es sich auch hier nicht um oberflächliche und pauschale Anschuldigungen, sondern um die Wiedergabe konkreter Androhungen (beide Beine brechen, Attacke auf Arbeitsweg). Aufgrund der strukturellen psychischen Gewalt, die der Beschuldigte von Anfang an auf C.C.___ ausübte, waren derartige Drohungen das perfekte Mittel, ihre Willensbildung und -betätigung zu bestimmen. Der nötige Kausalzusammenhang war – entgegen dem Einwand der Verteidigung – gegeben. Dass C.C.___ trotzdem ihren Kolleginnen von der Prostitution erzählte, widerlegt nicht den Versuch des Beschuldigten, C.C.___ mit entsprechender Androhung davon abzuhalten. Der Beschuldigte hatte in erster Linie zum Ziel, sie von einer Anzeigeerstattung abzuhalten. Das Weitererzählen an Kolleginnen war demgegenüber weniger bedrohlich für ihn und C.C.___ konnte die Kolleginnen ohne weiteres dazu anhalten, die Sache nicht weiterzuerzählen. Wie es später doch zu einer Anzeigeerstattung kam, wurde im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von C.C.___ näher analysiert und aufgezeigt, dass die Anzeigeerstattung erst nach erheblichem Zeitablauf und mit Unterstützung der Opferhilfe möglich wurde. Soweit die Verteidigung einwendet, bis Ende 2016 habe sich der Beschuldigte gegenüber C.C.___ respektvoll verhalten, geht sie von einem anderen Beweisergebnis aus. Bis dahin hatte der Beschuldigte schon längst eine psychische strukturelle Gewalt aufgebaut, aufgrund derer er C.C.___ vollkommen im Griff hatte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung handelte es sich bei der Androhung, der Arbeitsweg werde zur reinsten Hölle, im Übrigen nicht um eine völlig unklare Ausdrucksweise, die das Übel nicht benenne und daher schon gar nicht ein schwerer Angriff auf das Sicherheitsgefühl der Geschädigten habe sein können. Wie die Geschädigte ausführte, erzählte ihr der Beschuldigte, wie er andere Personen zusammengeschlagen habe. Es braucht nicht grosse Fantasie, sich einen entsprechenden Übergriff auf sich selbst vorzustellen, sollte man sich entgegen seinem Willen verhalten. Der Beschuldigte zeigte ihr mit dem Hinweis auf den Arbeitsweg auf, dass er wisse, wann und wo er sie im öffentlichen Raum schutzlos und ihm ausgeliefert antreffen könne. Der Beschuldigte handelte jeweils mit direktem Vorsatz.
Der Beschuldigte hat mit seiner Drohung (beide Beine brechen) erreicht, dass C.C.___ wieder ins Auto eingestiegen ist. Damit war die Nötigung vollendet.
Entgegen der Anklage wäre vorliegend sogar auch in Bezug auf die Nötigung, keine Anzeige zu erstatten, allenfalls von einer vollendeten Nötigung auszugehen. So hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.2 und E. 1.4 die Verurteilung eines Täters, der im Falle einer Anzeige mit Gewalt gedroht hatte, wegen vollendeter Nötigung bestätigt, da das Opfer – aufgrund der Drohungen des Beschwerdeführers sowie der Hemmschwelle bei sexueller Gewalt in der Ehe, Aussenstehenden davon zu berichten – vor der Trennung aus Angst und Scham auf eine Anzeige verzichtet hatte, obwohl das Opfer schlussendlich Jahre später doch Anzeige erstattet hat. Vorliegend war die Nötigung Ende 2016 zur Verhinderung der Anzeigeerstattung vollendet. Dies insbesondere unter Einbezug des beim Beschuldigten gefundenen Briefs, worin C.C.___ diesem verspricht, ihn nicht anzuzeigen. Da eine vollendete Nötigung diesbezüglich nicht angeklagt ist und überdies das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es beim Schuldspruch wegen Versuchs.
Der Beschuldigte ist folglich entsprechend den Anklageziffern 6 und 7 wegen Nötigung sowie wegen versuchter Nötigung schuldig zu sprechen.
9. Vorhalt gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift – mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 4, z.T. i.V.m. Abs. 7 StGB)
9.1 Vorhalte und Beweisergebnis
9.1.1 Vorhalte
Dem Beschuldigten werden die folgenden Vorhalte gemacht:
«8.1 Herstellung von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen
8.1.1 Aufnahmen zwecks Instruktion von C.C.___ für die Prostitutionstätigkeit
begangen ca. zwischen Anfang August 2016 und mind. ca. Oktober/November 2016 in [Ort 1] (Waldstück in der Nähe des [Parkplatzes], Waldstück beim [Friedhof] sowie [...]-Wald) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon drei bis fünf Videoaufnahmen von C.C.___ herstellte, auf denen zu sehen ist, wie diese tatsächliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr). A.A.___ fertigte diese Aufnahmen an, um die Privatklägerin im Hinblick auf ihre Prostitutionstätigkeit zu instruieren bzw. zu schulen (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.2).
Die Privatklägerin C.C.___ war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch minderjährig.
Im Rahmen der forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnte eine entsprechende Videodatei gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30. November 2020, Video Nr. 6):
Ø Videodatei received_303580483327830.mp4 (Video Nr. 6): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt mutmasslich Anfang August 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018)
8.1.2 Aufnahmen zwecks Verkauf an die Freier von C.C.___
begangen mutmasslich am 29. Juni 2017 in [Ort 20] (ehemaliges Wohndomizil von N.C.___ sel. / [Adresse]), indem der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme herstellte, auf welcher zu sehen ist, wie er mit C.C.___ tatsächliche sexuelle Handlungen praktiziert (Vaginal- und mutmasslich auch Analverkehr inkl. NS und KV). A.A.___ fertigte diese Aufnahme an, um sie dem Freier N.___ zu verkaufen (vgl. dazu AK Ziff. 2.1.3).
Die Privatklägerin C.C.___ war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch minderjährig.
Im Rahmen der forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnte die entsprechende Videodatei gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report 30. November 2020, Video Nr. 2):
Ø Videodatei 20170629_193735.mp4 (Video Nr. 2): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher diese nackt beim vaginalen und analen Geschlechtsverkehr mit A.A.___ sowie beim Urinieren und Koten (NS und KV) zu sehen ist (hergestellt mutmasslich am 29. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018)
8.2 Erwerb von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen
begangen ca. zwischen dem 10. November 2016 und mind. dem 12. Januar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte von C.C.___ (via WhatsApp) ca. 105-200 Foto- und Videoaufnahmen zwecks Weiterveräusserung insbes. an die Freier N.___, S.___ et al. erwarb, auf denen zu sehen ist, wie diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber vornimmt (vornehmlich vaginale und anale Selbstbefriedigung, aber auch NS- und KV-Handlungen).
Die Privatklägerin C.C.___ war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch minderjährig.
Im Rahmen der forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten eine entsprechende Fotodatei und sechs entsprechende Videodateien gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30. November 2020, Foto Nr. 23 und Videos Nr. 9, 13-16, 18):
Ø Fotodatei IMG-20170802-WA0012.jpg (Foto Nr. 23): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt auf dem Rücken liegend mit einem Dildo im Mund zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170611-WA0002.mp4 (Video Nr. 9): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170802-WA0010.mp4 (Video Nr. 13): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170802-WA0015.mp4 (Video Nr. 14): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt beim Urinieren und bei der vaginalen sowie analen Masturbation mit einem Dildo und einem Vibrator zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170802-WA0016.mp4 (Video Nr. 15): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen und analen Masturbation mit zwei Dildos, einem Vibrator und einer elektrischen Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170802-WA0018.mp4 (Video Nr. 16): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit einem Vibrator und einer elektrischen Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170804-WA0026.mp4 (Video Nr. 18): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt beim Urinieren sowie bei der analen Masturbation mit einem Dildo zeigt (hergestellt mutmasslich am 4. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).
8.3 Inverkehrbringen von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen
begangen ca. zwischen dem 10. November 2016 und mind. dem 12. Januar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte die selber produzierten und erworbenen pornografischen Aufnahmen der im Zeitpunkt der Herstellung noch minderjährigen C.C.___ nach Erhalt (bzw. Produktion) in Verkehr brachte, indem er das einschlägige Video- und Fotomaterial in Bereicherungsabsicht gegen Entgelt (konkret für Beträge zwischen ca. CHF 200.-- und CHF 3'000.--) insbes. den Freiern N.___ und S.___ fortlaufend zukommen liess (v.a. via WhatsApp, E-Mail und Download-App MegaSync). Im Fall von N.___ waren das total ca. 92-150 Aufnahmen (ca. 90 % Fotos und 10 % Videos) und bei S.___ mind. 13 Aufnahmen (Fotos und Videos).
Im Rahmen der forensischen Auswertung des von N.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2020 eingereichten USB-Sticks konnten zwei entsprechende Fotodateien gesichert werden, welche der Beschuldigte diesem ca. zwischen dem 14. November 2016 und mind. dem 12. Januar 2018 zugestellt und verkauft hatte, wobei der Freier jeweils vorleistungspflichtig war (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 5. März 2021, Fotos Nr. 11 und Nr. 12):
Ø Fotodatei IMG_4195.JPG_embedded_1.jpg (Foto Nr. 11): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und entblössten Brüsten (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 14. November 2016 und dem 12. Januar 2018, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG_4196.JPG_embedded_1.jpg (Foto Nr. 12): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und entblössten Brüsten (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 14. November 2016 und dem 12. Januar 2018, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).
Im Rahmen der forensischen Auswertung des von S.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2020 eingereichten USB-Sticks konnten acht entsprechende Fotodateien und acht entsprechende Videodateien gesichert werden, welche der Beschuldigte diesem ca. zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017 zugestellt und verkauft hatte, wobei der Freier jeweils vorleistungspflichtig war (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 5. März 2021, Fotos Nr. 1-4 und Nr. 14-17 sowie Videos Nr. 1-8):
Ø Fotodatei IMG_0107.JPG_embedded_1.jpg (Foto Nr. 1): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und entblösster linker Brust (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG_0108.JPG_embedded_1.jpg (Foto Nr. 2): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG_0109.JPG_embedded_1.jpg (Foto Nr. 3): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG_0110.JPG_embedded_1.jpg (Foto Nr. 4): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_1.jpg (Foto Nr. 14): Fotoaufnahme von C.C.___ posierend mit entblösster Vagina und entblösster linker Brust (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_2.jpg (Foto Nr. 15): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_3.jpg (Foto Nr. 16): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei Thumbs.db_embedded_4.jpg (Foto Nr.17): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt zu einem nicht mehr näher definierbaren Zeitpunkt mutmasslich zwischen dem 10. November 2016 und dem 24. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0111.mp4 (Video Nr. 1): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 11. November 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0117.mp4 (Video Nr. 2): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen halbnackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 25. November 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0129.mp4 (Video Nr. 3): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 1. Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0130.mp4 (Video Nr. 4): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0132.mp4 (Video Nr. 5): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 2. Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0133.mp4 (Video Nr. 6): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 8. Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0138.mp4 (Video Nr. 7): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 20. Dezember 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei IMG_0142.mp4 (Video Nr. 8): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 25. Januar 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).
8.4 Besitz von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen
begangen ca. zwischen Anfang August 2016 (Erstellungszeitpunkt der ersten Aufnahme) und dem 14. Juli 2020 (Sicherstellung Mobiltelefon von A.A.___) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse] und [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte mind. zwischen 105 und 163 Foto- und Videoaufnahmen der im Zeitpunkt der Herstellung noch minderjährigen C.C.___ besass, auf welchen zu sehen ist, wie diese entweder tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) oder gemeinsam mit ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch "Kehlenficks" und Geschlechtsverkehr).
Im Rahmen der forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten eine entsprechende Fotodatei und acht entsprechende Videodateien gesichert werden, welche noch im Besitz des Beschuldigten waren (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30. November 2020, Foto Nr. 23 und Videos Nr. 2, 6, 9, 13-16, 18).»
9.1.2 Beweisergebnis
Die Vorinstanz legte auf den Urteilsseiten 220 ff. detailliert und schlüssig dar, gestützt auf welche Beweismittel sie die Vorhalte als erstellt erachtete. Darauf kann umfassend verwiesen werden. Zur Veranschaulichung werden die Erwägungen der Vorinstanz hier im Wesentlichen nochmals aufgeführt:
– glaubhafte Schilderungen und Stellungnahmen, namentlich jene von C.C.___ und von den Freiern N.___ und S.___;
– entsprechende objektive Beweismittel (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C., II.D., II.E. und II.H.);
– C.C.___s eindrückliche physischen bzw. psychischen Reaktionen im Rahmen der Konfrontation mit dem besagten Bild- und Videomaterial (vgl. insbesondere zu Videos von C.C.___: 10.2.19.01/pag. 560 ff. Rz. 130 ff. [Liste mit 27 Videos], 168 ff., 200 ff., 237 ff., 268 ff., 293 ff., 337 ff., 340 f. [Protokollvermerk: C.C.___ hält sich die Hände vor ihr Gesicht und hat wässerige Augen], Rz. 375 ff., 405 ff., 429 ff., 452 ff., 455 f.: [Protokollvermerk: C.C.___ hat wässerige Augen und schaut zum Fenster hinaus], Rz. 482 ff., 504 ff., 529 ff., 558 ff., 580 ff., 601 ff., 623 ff., 652 ff., 684 ff., 710 ff., 732 ff., 753 ff., 774 ff., 796 ff., 821 ff.; vgl. u.a. zu pornografischen Fotos von C.C.___: 10.2.19.01/pag. 583 ff. Rz. 852 ff. [Liste mit 162 Fotos], Rz. 877 ff., 891 ff., 907 ff., 923 ff., 939 ff., 955 ff., 971 ff., 987 ff., 990 ff., 994 ff., 997 ff., 1000 ff., 1003 ff.; vgl. 10.2.19.01/pag. 592 ff. [Listen als objektive Beweismittel der pornografischen Videos und Fotos von C.C.___], vgl. bspw. 10.2.19.01/pag. 642 ff. Rz. 143 ff., 163 ff., 196 f., 212 ff., 226 ff., 239 ff., 251 ff., 265 ff. sowie pag. 660 f.: glaubhafte Aussagen C.C.___s auf Vorhalt von acht Videos [für Freier, insbesondere räumliche und zeitliche Einordnung sowie zu Urheberschaft, Erstellungszweck, Übermittlung, Zahlungsmodalitäten], welche S.___ per USB-Stick bei der Kantonspolizei Solothurn einreichte; vgl. 10.2.19.01/pag. 647 ff. Rz. 305 ff., 325 ff., 344 ff., 362 ff., 380 ff., 398 ff., 415 ff., 433 ff., 439 ff., 478 ff. 492 ff., 496 ff., 500, 504, 508, 512, 518 ff., 526 ff.; vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1241 ff. Rz. 1178 ff., 1194 ff., 1207 ff.: Aussagen C.C.___s auf Vorhalt von 18 Fotos [für Freier, u.a. räumliche und zeitliche Einordnung sowie zu Urheberschaft, Erstellungszweck, Übermittlung, Zahlungsmodalitäten – Banküberweisung auf das Konto von C.C.___ bei der [Bank 1] oder auf ein PayPal-Konto, was gemäss den Erzählungen des Beschuldigten gegenüber C.C.___ der Frau des Beschuldigten, mithin D.A.___, gehört habe, wobei der Beschuldigte den Freiern die Kontoangaben habe zukommen lassen, Preisfestlegung], welche S.___ und N.___ per USB-Stick bei der Kantonspolizei Solothurn einreichten; wobei C.C.___ klar bezeichnet, wenn auf einem Bild nicht sie dargestellt sei: vgl. bspw. 10.2.19.01/pag. 650 Rz. 394, pag. 654 Rz. 516 f. und pag. 658 ff.);
– im Zusammenhang mit Videos und Fotos für Freier – vgl. betreffend N.___ und S.___ – wird auch auf weitere, inhaltlich konstante, detailreiche Schilderungen C.C.___s verwiesen. Sie legt dabei auch eindrücklich kontroverse Gedanken und Gefühle im Hinblick auf «Sex-Videos bzw. Sex-Fotos von ihr für Freier» offen (vgl. bspw. 10.2.19.02/pag. 1238 Rz. 1063 ff.: einerseits mega Angst, da Nacktfotos und -videos von ihr im Umlauf wären, andererseits die dadurch verbundene Vermeidung der «richtigen Prostitutionstätigkeit»);
– von C.C.___ mehrfach geschilderte Aussagen des Beschuldigten, in welchen er Druck auf sie ausgeübt habe, damit sie Sex-Fotos bzw. -videos von sich für Freier aufgenommen bzw. erstellt habe (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C.; vgl. auch bspw. 10.2.19. 02/pag. 1238 Rz. 1069 ff., 1073 ff., 1078: Der Beschuldigte habe C.C.___ bspw. gesagt, «ja, was machst du lieber? Hast du trotzdem Freude daran, dass sie [gemeint: Freier] dich persönlich vögeln kommen?»;
– C.C.___s Schilderungen zu ihrer Instruktion im Hinblick auf die Sexarbeit durch den Beschuldigten, um sinngemäss maximale Freier-Zufriedenheit – deren Stammkundeneigenschaft – bzw. möglichst hohe Prostitutionseinnahmen zu erzielen (vgl. 10.2.19.01/pag. 324 f. Rz. 92 ff., 111 f.; vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1234 ff. Rz. 931 ff., 939 ff., 956 ff., 986 ff.: Instruktionsvideos für die Prostitution erstellt – zu Beginn der Prostitutionstätigkeit bzw. ca. August bis Oktober 2016, grundsätzlich Blowjob-Videos, C.C.___ habe Tipps und Anweisungen vom Beschuldigten erhalten, «wie man einen Mann möglichst gut und schnell befriedigen kann», grösstes Ziel, Freier als Stammkunden zu gewinnen, die immer wieder kommen und möglichst viel Geld bezahlen [vgl. beispielhaft das Instruktionsvideo: Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Foto- und Videoaufnahmen /Videos /M-2020-0.2021-12-07.16-41-01 / files / Video / received_303580483327830_2.mp4; Video Nr. 6 gemäss Anklageschrift pag. 066] – Videos und Fotos für Freier erstellt [vgl. bspw. 10.2.19.02/pag. 1237 ff. Rz. 1039 ff., 1054 ff., 1080 ff.,1087 ff., 1098 ff., 1114 ff. 1121 ff., 1030 f., 1135 ff. – einschmieren mit Stuhlgang für «versautes Video», 1140 ff., 1151 f., 1155 ff.1186 ff., 1204 ff., 1222 ff., 1301 ff.] – eines der Videos hätten sie und der Beschuldigte zusammen in der Wohnung ihrer kurz zuvor verstorbenen Mutter ca. im Juli 2017 erstellt und dann auch einem Freier geschickt mit Geschlechtsverkehr – vaginal und anal sowie nachher im Verlauf des Videos mit Stuhlgang und Urin bzw. «NS und KS»; im Video habe sie der Beschuldigte anal gevögelt, während sie stuhlen sollte [vgl. Video 20170629_193735_2.mp4: in der Badewanne aufgenommenes Video mit pornografischem Material – übereinstimmende die Aussagen C.C.___s betreffend dieses bei ihrer Mutter kurz nach ihrem Versterben aufgenommene Video für einen Freier mit Urin und Kot –, sie und den Beschuldigten beim vaginalen und analen Geschlechtsakt mit Kot und Urin zeigend; Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 066] – sowie private Videos für den Beschuldigten, bspw. «als wir Sex hatten» [gemeint: C.C.___ und der Beschuldigte; vgl. 10.2.19.02/pag. 1247 f. Rz. 1359 ff., 1380 ff.]; vgl. dazu bspw. auch 10.2.19.02/pag. 1233 ff. Rz. 915 ff., 1018 ff., 1021 f.; Instruktionsvideos, Videos für den Verkauf an Freier und Videos für den Privatgebrauch seien erstellt worden; Tipps und Tricks des Beschuldigten, «wie ich [gemeint: C.C.___] stöhnen soll, damit es den Freier antörnt», «die Methode beim Blowjob», wie sie es machen müsse, «Sex-Stellungen», welche «Optionen» – zumal es im Hüttli am Anfang nicht unbedingt einfach gewesen sei; diese Infos seien nützlich und auf die Zufriedenheit der Freier ausgerichtet gewesen;
– Aussagen C.C.___ betreffend Verkauf von Videos an Freier (vgl. 10.2.19.01/pag. 136 Rz. 174 ff.: Freier hätten das Geld für die von C.C.___ gemachten Videos überwiesen, «sie haben genau wünschen können, was halt in diesen Videos oder halt auf diesen Fotos zu sehen ist – zum Glück nie das Gesicht», ein Freier habe recht viel Geld für Videos bezahlt, «Videos mit Urin», «wo ich es mir zum Beispiel selber mache und dazu einfach uriniere oder auch, dass ich mich mit meinem eigenen Stuhlgang so quasi wie eincremen tue, so quasi, dass es mir gefällt und so», das einzig Positive sei gewesen, dass sie allein gewesen sei und es nicht mit jemandem zusammen habe machen müssen, «aber ja, mit eigenen Fäkalien vollschmieren, ist halt auch nicht gerade… das Wahre», «wir [gemeint: sie und der Beschuldigte] haben für das sehr viel Geld bekommen», das Geld dafür sei von Freiern überwiesen worden; vgl. 10.2.19.01/pag. 137: es seien zwischen vier und acht Videos, mit den Fotos zusammen «um die zehn», vor allen ein Freier – für den habe sie regelmässig Videos gemacht, auch Videos mit eigenen Fäkalien, manchmal auch andere);
– betreffend das beim Beschuldigten auf dem Handy sichergestellte pornografische Material wird auf die entsprechenden Aufzeichnungen in den Akten (externe Festplatte) verwiesen (vorliegend werden auszugsweise vereinzelt Foto- und Videodateien konkret zur Nachvollziehbarkeit genannt, alles in allem wird aber auf die entsprechenden Akten(-stellen) als solches verwiesen: vgl. Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Foto- und Videoaufnahmen / Videos / M-2020-0.2021-12-07.16-41-01 / files / Videos; vgl. bspw. 20170609_203447_2.mp4 [u.a. orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___], vgl. bspw. auch 20170708_200947_2. mp4 [u.a. orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___], 20180914_195117.mp4 [u.a. orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.C.___], vgl. bspw. auch VID-20180204-WA0017_2.mp4 [C.C.___ bei vaginaler Masturbation, über WC-Schüssel mit Urin], vgl. auch VID-20180805-WA0004.mp4 [C.C.___ bei vaginaler Masturbation mit mehreren Dildos, stöhnend; vgl. zudem VID-20170802-WA0015_2.mp4, Video Nr. 14 gemäss Anklageschrift pag. 067; vgl. auch VID-20170804-WA0026_2.mp4, Video Nr. 18 gemäss Anklageschrift pag. 067], vgl. bspw. VID-20170611-WA0011_2.mp4 [C.C.___ bei vaginaler Masturbation mit der Hand, Urin] sowie vgl. insbesondere 20170629_193735_2.mp4 [Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 066]: in der Badewanne aufgenommenes Video mit pornografischem Material [übereinstimmende Aussagen C.C.___s betreffend dieses bei ihrer Mutter kurz nach ihrem Versterben aufgenommene Video für einen Freier mit Urin und Kot], sie und den Beschuldigten beim vaginalen und analen Geschlechtsakt mit Kot und Urin zeigend; vgl. bspw. auch VID-20180125-WA0002_2.mp4 [C.C.___ bei vaginaler Masturbation mit Dildo und elektrischer Zahnbürste im Bett; vgl. dazu auch VID-20170611-WA0000_2.mp4 bzw. Video Nr. 9 gemäss Anklageschrift pag. 067; vgl. auch VID-20170802-WA0016_2.mp4, Video Nr. 15 gemäss Anklageschrift pag. 067; VID-20170802-WA0018_2.mp4, Video Nr. 16 gemäss Anklageschrift pag. 067]; vgl. zudem die folgenden Aufnahmen in Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung Mobiltelefone und andere Daten / A.A.___ / Extraction Reports als EV-Beilagen / EV C.C.____2021_03_11 / Extraction Report_2021_03_05 / Image [vgl. bspw.: IMG_0107.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 1 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_ 0108.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG _0109.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 3 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_0110. JPG_ embedded_1 – Foto Nr. 4 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs. db_embedded_1 – Foto Nr. 14 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_2 – Foto Nr. 15 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_3 – Foto Nr. 16 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_4 – Foto Nr. 17 gemäss Anklageschrift pag. 068] sowie Video [vgl. beispielhaft: IMG_0111.mp4 – Video Nr. 1 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0117.mp4 – Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0129.mp4 – Video Nr. 3 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0130.mp4 – Video Nr. 4 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0132.mp4 – Video Nr. 5 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0133.mp4 – Video Nr. 6 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0138.mp4 – Video Nr. 7 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0142.mp4 – Video Nr. 8 gemäss Anklageschrift pag. 069]). Auf den Aufnahmen ist C.C.___ – auch mit Verweis auf körperliche Merkmale bzw. Einrichtungsgegenstände – jeweils ersichtlich und mit Verweis auf ihre eigenen Aussagen (auch auf Vorhalt der Aufzeichnung bzw. Darstellungen hin) ohne weiteres identifizierbar. Diese beim Beschuldigten auf dem Mobiltelefon sichergestellten zahlreichen (pornografischen) Aufzeichnungen untermauern und belegen die Aussagen C.C.___s objektiv hinsichtlich ihrer eindrücklichen, höchst glaubhaften Ausführungen zu den entsprechenden Aufnahmen (insbesondere Modalitäten, Orte des Aufzeichnens, anwesende Personen, Inhalte der Aufnahmen und vieles mehr);
– für das pornografische Material, welches C.C.___ klar identifizieren lässt und von den Freiern N.___ und S.___ kommt, kann auf die entsprechende Aktenstelle verwiesen werden (vgl. Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung Mobiltelefone und andere Daten / N.___ / USB-Stick N.___ und S.___, vgl. Image und Video). Im Ordner Image sind die auch beim Beschuldigten auf dem Mobilgerät sichergestellten (identischen pornografischen) Aufnahmen von C.C.___ erkennbar (vgl. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C.2.1.11.b.: / Image [vgl. bspw.: IMG_0107.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 1 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_0108.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_0109.JPG_embedded_1 – Foto Nr. 3 gemäss Anklageschrift pag. 068; IMG_0110. JPG_ embedded_1 – Foto Nr. 4 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_1 – Foto Nr. 14 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_2 – Foto Nr. 15 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_3 – Foto Nr. 16 gemäss Anklageschrift pag. 068; Thumbs.db_embedded_4 – Foto Nr. 17 gemäss Anklageschrift pag. 068] sowie Video [vgl. beispielhaft: IMG_0111.mp4 – Video Nr. 1 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0117.mp4 – Video Nr. 2 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0129.mp4 – Video Nr. 3 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0130.mp4 – Video Nr. 4 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0132.mp4 – Video Nr. 5 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0133.mp4 – Video Nr. 6 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0138.mp4 – Video Nr. 7 gemäss Anklageschrift pag. 069; IMG_0142.mp4 – Video Nr. 8 gemäss Anklageschrift pag. 069]). Die sich auf dem USB-Stick von N.___ und S.___ befindlichen (pornografischen) Aufnahmen von C.C.___ stützen zweifelsfrei die entsprechenden bzw. korrelierenden Aussagen C.C.___s. Sie untermauern ihre Glaubhaftigkeit abermals;
– Einnahmen von S.___: CHF 300.00, (10. November 2016 – Vermerk «Bilder»), CHF 500.00 (14. November 2016 – Vermerk «Bilder»), CHF 400.00 (23. November 2016 – Vermerk «Bilder»), CHF 400.00 (28. November 2017 – Vermerk «Video»), CHF 450.00 (30. November 2016 – Vermerk «Video»), CHF 3'000.00 (2. Dezember 2016 – Vermerk «Video»), CHF 500.00 (19. Dezember 2016 – Vermerk «Video»), CHF 450.00 (24. Januar 2017 – Vermerk «Video»). C.C.___ habe das Geld umgehend dem Beschuldigten ausgehändigt (vgl. 10.2.19.01/pag. 358 Rz. 143 f., 147 und pag. 362 ff.; vgl. bspw. auch 10.2.19.02/pag. 946 Rz. 486 ff. / pag. 1246 Rz. 1324 ff., 1338);
– Einnahmen aufgrund von Videos und Fotos, welche an den Freier N.___ gingen: Gutschriften von CHF 2'500.00, 14. November 2016, sowie CHF 800.00 vom 21. November 2016, mit Vermerk «Geschenk», «Bilder», «kleine Spende und Dankeschön» (vgl. 10.2.19.01/pag. 352 f.; vgl. auch bspw. 10.2.19.02/pag. 1243 Rz. 1227 ff.: kongruente Aussagen C.C.___s). Noch am Tag des Zahlungseingangs ist eine Belastung des Kontos in mind. entsprechender Höhe des Eingangs ersichtlich. C.C.___ habe das Geld umgehend dem Beschuldigten ausgehändigt (vgl. 10.2.19.01/pag. 349 Rz. 232 ff.; vgl. bspw. auch 10.2.19.02/pag. 947 ff. Rz. 521 ff., 539 f., 542). Dieser Freier habe ungeschützten Oral- wie Geschlechtsverkehr gewollt beim Treffen, dazu gekommen seien anal, «NS und KV», d.h. mit Stuhlgang und Urin, wofür der Freier CHF 3'400.00 bezahlt habe, es sei ihr «extrem zuwider» gewesen (vgl. auch 10.2.19.02/pag. 1238 Rz. 1080 ff.);
– Auf Videos und Fotos, in welchen C.C.___ sich selbst identifizierte und die sie als in ihrem Zimmer beim Vater aufgenommen bezeichnete, sei auf die grundsätzlich übereinstimmende Einrichtung bzw. Bettwäsche und Ausstattung – soweit ersichtlich – sowie auf übereinstimmende Körpermerkmale wie Muttermale und Hände und Weiteres hinge- bzw. verwiesen. Für den Umfang an inkriminierten Foto- und Videoaufzeichnungen von C.C.___ (als Minderjährige) und die je vorgehaltene – und für erstellt erachtete – Anzahl wird auf die Akten und auf gewürdigte und für glaubhaft befundene Aussagen verwiesen (vgl. insbesondere Harddisk / DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung Mobiltelefone und andere Daten / etc.; vgl. bspw. Urteil Vorinstanz Ziff. II.C. zu S.___).
Die Verteidigung wendet im Zusammenhang mit der Herstellung von Pornografie zwecks Instruktion ein, vorgehalten würden 3 – 5 Videoaufnahmen, wogegen sich in den Akten nur eine Videodatei finde. Es zeige sich einmal mehr der Belastungseifer der Geschädigten. Es sei nämlich unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte weitere Aufnahmen gelöscht habe. Im Weiteren sei das Datum der aktenkundigen Aufnahme nicht bekannt. In dubio pro reo sei davon auszugehen, die Aufnahme sei nach dem 18. Geburtstag der Geschädigten gemacht worden, was zu Straflosigkeit führe. Sollte dieser Argumentation nicht gefolgt werden, sei korrekterweise Art. 197 Abs. 8 StGB anzuwenden, da von einem einvernehmlichen Herstellen des Videos auszugehen sei. Die Anklageschrift halte dem Beschuldigten gar nicht vor, gegen den Willen der Geschädigten gefilmt zu haben.
Der Einwand gründet auf einer anderen Würdigung der Aussagen von C.C.___. Wie bei der Würdigung ihrer Aussagen durch das Berufungsgericht aufgezeigt, sind die Aussagen von C.C.___ eben gerade nicht von Belastungseifer geprägt. Dies zeigt sich auch hier: Wenn sie von 3 – 5 Instruktionsvideos sprach, wobei nur noch eines sichergestellt werden konnte, ist dies alles andere als übertrieben – im Gegenteil: bei einer prostitutionsunerfahrenen Person dürfte es ohne weiteres mehr als eines Instruktionsvideos bedurft haben, um sie für den Job vorzubereiten. Entgegen der Verteidigung darf es als selbstverständlich angesehen werden, dass der Beschuldigte immerzu auch Videos wieder gelöscht hat, wie dies auch jede andere Person in einer gewissen Regelmässigkeit mit Dateien tut. Es versteht sich von selbst, dass die Instruktionsvideos zu Beginn der Prostitutionstätigkeit aufgenommen wurden und nicht erst am Schluss nach dem 29. Februar 2018 bzw. nach dem Eintritt der Volljährigkeit von C.C.___. Von einer einvernehmlichen Aufnahme der Videos kann entgegen der Verteidigung nicht ausgegangen werden. C.C.___ musste unter klaren Anleitungen des Beschuldigten handeln und wie bereits hinlänglich dargelegt, wurde der wirkliche Wille von C.C.___ durch die vom Beschuldigten ausgeübte strukturelle psychische Gewalt verdrängt. Im Übrigen kommt Art. 197 Abs. 8 StGB schon aufgrund der Volljährigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit nicht zur Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass alle Beteiligten noch nicht volljährig sind.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Aufnahmen zwecks Verkaufs an Freier wendet die Verteidigung u.a. ein, es sei fraglich, ob es sich bei den Aufnahmen um C.C.___ handle. Im Übrigen sei auch hier von Freiwilligkeit seitens von C.C.___ auszugehen, habe doch N.___ gesagt, er habe auch Wochen nach Januar 2018 eine weitere Anfrage wegen Bildern erhalten.
Wie im Beweisergebnis dargelegt, entspricht das betreffende Video Nr. 2 inhaltlich den Beschreibungen C.C.___s bezüglich der kurz nach dem Tod ihrer Mutter in deren Wohnung erstellten Aufnahme. Ihre diesbezügliche Aussage ist räumlich-zeitlich verknüpft und glaubhaft. Gestützt auf ihre Aussagen ist erstellt, dass sie auf diesem Video ersichtlich ist.
Hinsichtlich des Erwerbs von pornografischen Aufnahmen zwecks Weiterveräusserung an Freier wendet die Verteidigung ein, aktenkundig seien lediglich ein Foto und sechs Videodateien. Die in der Anklageschrift erwähnte Anzahl sei nicht überprüfbar. Im Weiteren sei bei den Videos 14 und 15 das Gesicht von C.C.___ erkennbar. Sowohl sie als auch N.___ hätten aber ausgesagt, auf den für Freier bestimmten Videos sei ihr Gesicht nie erkennbar gewesen. Daraus schliesst die Verteidigung, dass diese Videos für private Zwecke bestimmt gewesen seien. Wenn C.C.___ demgegenüber ausgesagt habe, es habe sich hier wohl um Ausnahmen gehandelt, zeige sich darin ihr Belastungseifer. Bei Video 16 komme dazu, dass die Genannte sich im Bett und nicht in der Badewanne befinde, was ebenso gegen ein Freiervideo spreche.
Die eingeklagte Anzahl Dateien stützt sich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen von N.___. Es gab für ihn kein Motiv, diese Zahl zu überhöhen, belastete er sich dadurch doch vor allem auch selbst. Seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2020 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen (Fragen 32 ff.):
«Herr N.___, gemäss Ihren Aussagen vom 2. Dezember 2020 haben Sie über die erwähnte MBGA-App 92 Fotos und Videos erhalten - vielleicht seien es auch mehr gewesen, nämlich zwischen 100 und 150 Stück. Wie kommen Sie auf diese Zahlen?
Ich weiss, dass es mir diese 92 irgendwo angezeigt hat und es hat aber In dieser App mehrere Ordner gehabt und diese 92 kann nur in einem Ordner gewesen sein, also müssen es insgesamt mehr gewesen sein.
War auf allen diesen Fotos und Videos C.C.___ alias «Fw.___» zu sehen?
Ja. Also, wie ich es auch schon gesagt habe, sie hat sich von der «Et.___»-Phase zur «Fw.___»-Phase schon nochmal ein bisschen verändert. Also auf denen auf denen man das Gesicht gesehen hat, ja. Da ist immer die gleiche Person zu sehen gewesen.
Wie viele dieser Dateien waren ungefähr Fotos?
Ich mache mal eine Annahme, wenn wir von 150 ausgehen, waren es ca. 20 Videos.
Der Rest waren Fotos, demnach ca. 130 Fotos?
Ja. Behaften Sie mich nicht auf der genauen Anzahl aber es war sicher viel ein grösserer Teil.
In einem Verhältnis ausgedrückt waren es demnach ca. 10 Prozent Videos und ca. 90 Prozent Fotos?
Ja, ich denke das macht Sinn.
Wie viele dieser Fotos von C.C.___ hatten einen pornografischen Inhalt?
Eigentlich alle.
Können Sie beschreiben, was auf diesen Fotos von C.C.___ genau zu sehen war?
Ja, also, es sind relativ viele gewesen. Es hat gewisse gehabt, da hat sie sich einfach im Spiegel fotografiert, es hat nach ihrem Schlafzimmer ausgesehen. Sie war zum Teil erotisch bekleidet, zum Teil teilweise bekleidet und zum Teil gar nicht bekleidet. Ich mag mich erinnern, dass es 2-3 Fotos gegeben hat, auf denen sie auf einer Wiese gekniet ist draussen, da hat sie irgendetwas mit einem Anal-Plug gemacht.
Sehr viele waren in Verbindung mit einem Spiegel, wo sie sich in ihrem Zimmer fotografiert hat in verschiedenen Outfits oder «Teiloutfits».
Wie viele der Videos von C.C.___ hatten einen pornografischen Inhalt?
Auch alle.
Können Sie beschreiben, was auf diesen Videos von C.C.___ genau zu sehen war?
Ja. Also es hat Videos gegeben, wo sie in der Badewanne am Baden war. Ich mag mich noch an etwas erinnern, wo sie auf dem Bett gelegen ist. Und an eines mag ich mich erinnern, wo sie in einem Badezimmer am Boden gelegen ist, angezogen und wo sie sich Natursekt gegeben hat, daran mag ich mich erinnern.»
Die vorgeworfenen 105 – 200 Aufnahmen setzen sich mithin wie folgt zusammen:
Mindestzahl von 105 Dateien: 92 von N.___ und 13 von S.___,
Maximalzahl von 200 Dateien: 150 von N.___ zuzüglich 30 Videos und 20 Fotos mit strafrechtlichem Inhalt, die sichergestellt werden konnten (vgl. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 11.10.2021 [2.1.8/57]; im Speicher des Mobiltelefons des Beschuldigten wurden Dutzende von Pornovideos und -Fotos mit C.C.___, teils auch mit ihm, gefunden; mitunter ist seine Stimme im off zu hören, die ihr Regieanweisungen gibt; die meisten dieser Videos weisen gemäss forensischer Beweissicherung einen Zeitstempel auf, der sich auf eine Zeit vor der Volljährigkeit von C.C.___ bezieht).
Diese Bandbreite der vorgeworfenen Stückzahl ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung nachvollziehbar und korrekt. Widerlegt wird mit den zitierten Aussagen von N.___ auch der Einwand der Verteidigung, Freiervideos seien nur in der Badewanne aufgenommen worden und stets ohne Gesicht.
In Bezug auf das Inverkehrbringen von pornografischen Aufnahmen wendet die Verteidigung ein, entgegen der in der Anklageschrift behaupteten Anzahl seien nur 10 Fotodateien und 8 Videos aufgefunden worden. Im Weiteren könne nicht zweifelsfrei belegt werden, wer die Videos und Fotos verschickt habe, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen sei.
Dieser Einwand ist mit den Ausführungen weiter oben zum Erwerb zwecks Weiterveräusserung an Freier ebenfalls widerlegt.
Mit den bereits gemachten Ausführungen zu den Einwänden der Verteidigung sind auch deren Einwände gegen den Vorhalt des Besitzes pornografischer Aufnahmen widerlegt (geltend gemacht wird, sichergestellt worden seien nur eine Fotodatei und acht Videodateien, wogegen zwischen 105 und 163 Dateien angeklagt worden seien. Auch hier müsse davon ausgegangen werden, es habe sich um private Videos zum Eigenkonsum gehandelt. Im Übrigen seien die Aufnahmen im gegenseitigen Einverständnis gemacht worden, womit Art 197 Abs. 8 StGB zur Anwendung komme (Straflosigkeit).
9.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 225 – 227 verwiesen.
9.3. Konkrete rechtliche Würdigung
Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 227 – 229 verwiesen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hat sich der mehrfachen Pornografie (harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger), begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am 30. November 2016 sowie am 29. Juni 2017 (mehrfache Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 10. November 2016 bis am 12. Januar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca. 10. November 2016 bis am 12. Januar 2018 (mehrfaches In-Verkehr-Bringen) und begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis am 14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz) und mithin gemäss Anklageziffer 8 schuldig gemacht.
10. Vorhalt gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift – mehrfache Pornografie zwecks Eigenkonsums (Art. 197 Abs. 5 StGB) z.Nt. von C.C.___
10.1 Vorhalt und Beweisergebnis
10.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 9.1 die Herstellung von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:
«begangen ca. zwischen dem 22. Oktober 2016 und mind. dem 5. Oktober 2017 in [Ort 8] (Waldstück [...]), [Ort 1] (Waldstück in der Nähe des [Parkplatzes], Waldstück beim [Friedhof], [...]-Wald, Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse], Wohndomizil von C.C.___ / [Adresse] sowie evtl. auch [Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon von C.C.___ mehrere Foto- und Videoaufnahmen zwecks Eigenkonsum herstellte, auf welchen zu sehen ist, wie diese tatsächliche sexuelle Handlungen an bzw. mit ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch "Kehlenficks" und Geschlechtsverkehr) oder im Anschluss an solche Handlungen posiert.
Die Privatklägerin C.C.___ war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch minderjährig.
Im Rahmen der forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten drei entsprechende Fotodateien und drei entsprechende Videodateien gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30. November 2020, Fotos Nr. 1, 5, 113 und Videos Nr. 1, 3, 4):
Ø Fotodatei 20161022_181234.jpg (Foto Nr. 1): Fotoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt mutmasslich am 22. Oktober 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei 20161027_140849.jpg (Foto Nr. 5): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese auf den Knien posierend zeigt, wobei ihr nackter Oberkörper und ihr Gesicht mit Sperma bedeckt sind (hergestellt mutmasslich am 27. Oktober 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei PREVIEW_decrypted_embedded_1.jpg (Foto Nr. 113): Fotoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt mutmasslich im Herbst 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei 20170609_203447.mp4 (Video Nr. 1): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt mutmasslich am 9. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei 20170708_200947.mp4 (Video Nr. 3): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt mutmasslich am 8. Juli 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei 20171005_162111.mp4 (Video Nr. 4): Videoaufnahme von C.C.___, auf welcher zu sehen ist, wie sie A.A.___ oral befriedigt (hergestellt mutmasslich am 5. Oktober 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).»
Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 9.2 der Erwerb von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:
«begangen ca. zwischen dem 20. August 2016 und mind. dem 4. Februar 2018 in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte von C.C.___ (via WhatsApp) total ca. 50 Foto- und Videoaufnahmen zwecks Eigenkonsum erwarb, auf welchen zu sehen ist, wie diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) bzw. gemeinsam mit ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch Geschlechtsverkehr).
Die Privatklägerin C.C.___ war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch minderjährig.
Im Rahmen der forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten vier entsprechende Fotodateien und neun entsprechende Videodateien gesichert werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 30. November 2020, Fotos Nr. 6, 21, 27, 29 und Videos Nr. 7, 10-12, 17, 19-22):
Ø Fotodatei IMG-20160820-WA0019.jpg (Foto Nr. 6): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation zeigt (hergestellt mutmasslich am 20. August 2016, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG-20170614-WA0022.jpg (Foto Nr. 21): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese bäuchlings nackt auf dem Bett posierend zeigt (hergestellt mutmasslich am 14. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG-20171212-WA0006.jpg (Foto Nr. 27): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese nackt bei der vaginalen Masturbation zeigt (hergestellt mutmasslich am 12. Dezember 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Fotodatei IMG-20171212-WA0007.jpg (Foto Nr. 29): Fotoaufnahme von C.C.___, welche diese posierend mit entblösster Vagina zeigt (hergestellt mutmasslich am 12. Dezember 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170611-WA0000.mp4 (Video Nr. 7): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit einer elektrischen Zahnbürste und ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170611-WA0011.mp4 (Video Nr. 10): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 11. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170614-WA0021.mp4 (Video Nr. 11): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt beim Massieren ihrer Brüste und ihrer Vagina mit ihrer Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 14. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170616-WA0003.mp4 (Video Nr. 12): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit einem Bürstengriff zeigt (hergestellt mutmasslich am 16. Juni 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20170804-WA0010.mp4 (Video Nr. 17): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit einem Vibrator und einer elektrischen Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 4. August 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20171118-WA0012.mp4 (Video Nr. 19): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit einem Dildo und einer elektrischen Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 18. November 2017, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20180125-WA0002.mp4 (Video Nr. 20): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt bei der vaginalen Masturbation mit einem Dildo und einer elektrischen Zahnbürste zeigt (hergestellt mutmasslich am 25. Januar 2018, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20180204-WA0016.mp4 (Video Nr. 21): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt beim Urinieren zeigt (hergestellt mutmasslich am 4. Februar 2018, sicher aber vor dem 28. Februar 2018);
Ø Videodatei VID-20180204-WA0017.mp4 (Video Nr. 22): Videoaufnahme von C.C.___, welche diese im Wesentlichen nackt beim Urinieren und bei der vaginalen Masturbation mit der Hand zeigt (hergestellt mutmasslich am 4. Februar 2018, sicher aber vor dem 28. Februar 2018).»
Und schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 9.3 der Besitz von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen (zwecks Eigenkonsums) wie folgt vorgeworfen:
«begangen ca. zwischen dem 20. August 2016 (Erstellungszeitpunkt der ersten Aufnahme) und dem 14. Juli 2020 (Sicherstellung Mobiltelefon von A.A.___) in [Ort 1] (Wohndomizil von A.A.___ / [Adresse] und [Adresse]) und anderswo, indem der Beschuldigte ca. 50 Foto- und Videoaufnahmen von C.C.___ zwecks Eigenkonsum besass, auf welchen zu sehen ist, wie diese entweder nackt in aufreizender Stellung posiert oder tatsächliche sexuelle Handlungen an sich selber (vornehmlich vaginale und anale Masturbation, aber auch NS- und KV-Handlungen) bzw. gemeinsam mit ihm vornimmt (vornehmlich Oralverkehr/BJ, aber auch "Kehlenficks" und Geschlechtsverkehr).
Die Privatklägerin C.C.___ war zum Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen pornografischen Aufnahmen noch minderjährig.
Im Rahmen der forensischen Auswertung des bei A.A.___ am 14. Juli 2020 sichergestellten Mobiltelefons (Samsung Galaxy S9+ SM-G965F), konnten noch sieben entsprechende Fotodateien und zwölf entsprechende Videodateien sichergestellt werden (vgl. Cellebrite Extraction Report vom 5. November 2020, Fotos Nr. 1, 5, 6, 21, 27, 29, 113 und Videos Nr. 1, 3, 4, 7, 10-12, 17, 19-22).»
10.1.2 Beweisergebnis
Es kann auf die die zusammenfassenden Ausführungen zum Beweisergebnis betr. Anklageziffer 8 hiervor verwiesen werden. Die Vorhalte gemäss Anklageziffer 9 sind erstellt.
10.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auf den Urteilsseite 232 verwiesen.
10.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 233 verwiesen. Die Verteidigung wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Aufnahmen seien im gegenseitigen Einverständnis gemacht worden, weshalb Art. 197 Abs. 8 StGB zur Anwendung komme, wonach Minderjährige von mehr als 16 Jahren straflos blieben, wenn sie voneinander einvernehmlich pornografisches Material herstellten. Die Verteidigung verkennt dabei wiederum, dass Art. 197 Abs. 8 StGB voraussetzt, dass beide Beteiligten noch nicht volljährig sind. Diese Bestimmung fällt daher von vornherein ausser Betracht, da der Beschuldigte zur Tatzeit bereits volljährig war.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hat sich der mehrfachen Pornografie zwecks Eigenkonsums (harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähriger), begangen in der Zeit vom ca. 22. Oktober 2016 bis am 5. Oktober 2017 (mehrfache Herstellung), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016 bis am 4. Februar 2018 (mehrfacher Erwerb), begangen in der Zeit vom ca. 20. August 2016 bis am 14. Juli 2020 (mehrfacher Besitz) und mithin im Sinne der Vorhalte gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift schuldig gemacht.
11. Vorhalt gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift – Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG)
11.1 Vorhalt und Beweisergebnis
11.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt vorgeworfen:
«begangen mutmasslich ca. am 27. Juli 2016 oder evtl. am 28. Juli 2016 in [Ort 1] ([Parkplatz] / Auto von A.A.___ und am Domizil von C.C.___ / [Adresse]) sowie evtl. anderswo, indem der Beschuldigte insofern Anstalten zur Beförderung einer qualifizierten Menge Kokain traf, als er in einem ersten Schritt die im Tatzeitpunkt 16-jährige C.C.___ im Rahmen eines Gesprächs auf dem [Parkplatz] in [Ort 1] dazu zu motivieren versuchte, in Basel einen faustgrossen Klumpen Kokain zu übernehmen, diesen vaginal einzuführen sowie mit dem Zug von [Ort 2] nach [Ort 3] zu befördern und ihm die Betäubungsmittel dort zu übergeben.
Um die Privatklägerin zur Durchführung dieses Kokaintransports zu bewegen, stellte A.A.___ dieser eine (nicht näher bestimmte) finanzielle Belohnung in Aussicht und instruierte sie im Detail hinsichtlich des Ablaufs und der Modalitäten des von ihm beabsichtigten Betäubungsmittelschmuggels (z.B. bzgl. zu tragender Kleidung, Auftreten/Verhalten, Transportweg, mögliche Gefahren wie Polizeihunde etc.). In einem zweiten Schritt versuchte der Beschuldigte C.C.___ nach deren Zustimmung zum geplanten Vorhaben im Anschluss an einen Geschlechtsakt an deren Wohndomizil sodann seine Faust in deren Scheide einzuführen, um eigenhändig auszutesten, ob sie anatomisch dazu in der Lage ist, die entsprechende Menge Kokain vaginal einzuführen und zu transportieren. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, gab A.A.___ den beabsichtigen Betäubungsmittelschmuggel wieder auf (vgl. dazu AK Ziff. 1)».
11.1.2 Beweisergebnis
Es kann umfassend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (US 234 f.). Der Vorhalt ist insbesondere aufgrund der glaubhaften und detaillierten Aussagen von C.C.___, aber auch gewissen Aussagen des Beschuldigten selbst, erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist insbesondere auf folgende Aktenstellen zu verweisen:
Geplanter Kokaintransport, versuchtes Einführen der Faust durch den Beschuldigten in die Vagina von C.C.___ ca. zwei oder drei Tage, nachdem sie sich kennengelernt hätten (vgl. beispielhaft 10.2.19.01/154 Rz. 875 ff.: weil «der Koks-Klumpen, welchen ich [gemeint: C.C.___] in meiner Scheide hätte transportieren sollen, halt recht gross gewesen ist, sagen wir faustgross»; [vgl. dazu beispielhaft auch 10.2.19.02/698 ff. Rz. 893 ff.]). Der Beschuldigte habe C.C.___ erzählt, dass er so gewisse «Geschäftli» am Laufen habe und ob sie sich etwas dazuverdienen wolle, habe sie interessant gefunden, sie habe bis dahin nie etwas mit «Schwarzarbeit oder etwas Ähnlichem» zu tun gehabt, «er hat mit mir auch darüber geredet, ja, pass auf, am Bahnhof, wenn Polizeihunde herum sind oder was auch immer, eben, wie dass ich vorgehen muss und alles», «er hat mir nachher von A-Z erklärt, wie so ein Transport ablaufen würde», «wie eine Nutte kleiden», «weil er nachher mit mir zum Dealer geht», glaublich in [Ort 2][, «hätte ich das im Auto bei ihm einführen müssen», C.C.___ wäre dann an den Bahnhof und mit dem Zug bis nach [Ort 3] gefahren, wo der Beschuldigte sie am Bahnhof abgeholt hätte, die Übergabe in [Ort 3] wäre dann «sogar mit Waffen abgelaufen», sein Partner [gemeint: «geschäftlich», vom Beschuldigten], der aufs Koks gewartet hätte, würde eine Pistole dabeihaben, so habe er es ihr erklärt. Das habe sich dann recht schnell wieder erledigt beim Herausfinden, ob das bei ihr möglich wäre, einen Koksklumpen einzuführen (vgl. bspw. 10.2.19.01/155 f. Rz. 904 ff., 924 ff., 938 ff., 955 ff.). Wäre sie anatomisch in der Lage gewesen, die Drogen in der Vagina zu schmuggeln, hätte C.C.___ den Drogentransport vermutlich («ich denke schon») für den Beschuldigten gemacht (vgl. 10.2.19.01/162 Rz. 1197 ff., 1201; vgl. auch bspw. 10.2.19.02/695 ff. Rz. 786 ff., 792 ff., 796 ff., vgl. zum Ganzen bspw. auch 10.2.19.02/698 ff.).
Aus einer Audioaufzeichnung (Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester Z.A.___) geht der Gesprächsinhalt, handelnd von «zwei Läuferinnen zu haben», hervor. Dies spricht für eine Nähe des Beschuldigten zum Drogengeschäft; vgl. Harddisk / digitale Daten A ERROR / Geheime Überwachungsmassnahmen / Audio-Überwachung / Gesamte Audio Aufzeichnung Audi / Protokoll vom 15. Juni 2020 ab 18:48:40 Uhr).
11.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 235 – 237).
11.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist gestützt auf das Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte C.C.___ detailgenau instruierte, was Vorgehen und Ablauf anbelangte (u.a. Kleiderwahl, involvierte Personen, Auftreten, Verhalten, Transportweg und –mittel, Gefahrenzonen und heikle Orte), damit das Vorhaben entsprechend seiner Instruktion in die Tat hätte umgesetzt werden können. Um C.C.___ für sein Vorhaben zu gewinnen, stellte er ihr eine finanzielle Belohnung in Aussicht. Sodann vollzog er darüber hinaus im Einverständnis mit der minderjährigen C.C.___ den ersten vaginalen Geschlechtsakt, um im Anschluss daran zu prüfen, ob er seine Faust – Vergleichsobjekt für den geplanten Kokainklumpen – in ihre (durch den Geschlechtsakt vorgedehnte) Scheide (Vagina) einführen konnte. Der Beschuldigte unterzog C.C.___ mithin einem realen Test und prüfte, ob sie zufolge ihrer anatomischen Konstitution als Bodypackerin tauge. Im Rahmen seiner konkreten Prüfung des Drogenverstecks erkannte der Beschuldigte, dass das von ihm ins Auge gefasste Versteck, d.h. die Vagina C.C.___s, für den Transport des geplanten faustgrossen Klumpens aus tatsächlichen bzw. Gründen der Beschaffenheit (Grösse) nicht zur Verfügung stand. Er vermochte seine Faust nicht einzuführen. Aufgrund des misslungenen Tests wurde der Plan, den faustgrossen Klumpen Kokain von C.C.___ nach [Ort 3] zu transportieren, verworfen. Indem der Beschuldigte C.C.___ für den konkreten Drogenschmuggel anwarb (eingehende Instruktion; ihr Ablauf und Modalitäten bekannt machte), sie mittels finanziellen Anreizen lockte (Versprechen ihrer Entlöhnung) und er schliesslich mit ihrer erlangten Zustimmung den Scheideneingang C.C.___s testete, um sicherzustellen, dass ein Einführen des faustgrossen Kokainklumpens möglich war bzw. der Transport plangemäss hätte realisiert werden können, hat er konkrete, spezifische und ausgeklügelte Vorbereitungshandlungen vorgenommen. Sie gehen klar über ein theoretisches Konzipieren hinaus. Sein Entschluss zur Umsetzung des konkreten Drogentransports manifestierten sich mithin in den aufgezeigten konkreten Vorbereitungshandlungen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. b BetmG.
Bei einem Klumpen Kokain in Faustgrösse ist die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall unabhängig vom Reinheitsgrad bei Weitem überschritten. Dass der Beschuldigte den Vorsatz hatte, eine grössere Menge Kokain transportieren zu lassen, zeigt sich daran, dass er nicht etwa auf eine kleinere Menge auswich, nachdem er hatte feststellen müssen, dass der Klumpen in der Vagina von C.C.___ nicht Platz hatte. Die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erfüllt.
Die Verteidigung wendet ein, die Aussagen von C.C.___ seien nicht glaubhaft und es gebe kein einziges objektives Beweismittel, das den Vorhalt belegen würde. Trotz ausufernder Ermittlungshandlungen hätten sich – ausser einem plagierenden Gespräch des Beschuldigten – keinerlei Hinweise auf einen Drogenhandel des Beschuldigten ergeben. Auch dessen Ehefrau D.A.___ habe nie von einer solchen Geschichte gehört. Wie dargelegt, geht das Berufungsgericht demgegenüber von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.C.___ aus. Dass kein objektives Beweismittel vorliegt, führt nicht dazu, dass der Sachverhalt nicht erstellt sein kann. Drogengeschäfte werden im Geheimen geplant und durchgeführt, objektive Beweismittel liegen oft keine vor. Wie dargelegt, ist der Sachverhalt aber auch gestützt auf ein Gespräch des Beschuldigten erhärtet, welches vorliegend Indiziencharakter hat. Dass seine Ehefrau über diesen geplanten Drogentransport nicht im Bild war, ist nachvollziehbar. Es gab keinen Grund, ihr dies mitzuteilen, hätte dieser Transport – anders als das tägliche Prostitutionsgeschäft mit vielen Abwesenheiten seitens des Beschuldigten – durchgeführt werden können, ohne dass die Ehefrau dies bemerkt hätte. Es war also nicht nötig, die Ehefrau diesbezüglich einzuweihen.
Die Verteidigung moniert im Weiteren, die Anklageschrift äussere sich nicht zur angeblichen Menge und zum Reinheitsgrad. Es fehle daher in der Anklage ein entscheidendes Tatbestandselement. Die Vorinstanz gehe sodann willkürlich von 18 g (reinem) Kokain aus. Dabei sei es schlicht ausgeschlossen, von einer Faustgrösse auf eine bestimmte Menge Stoff zu schliessen. Entgegen diesen Ausführungen der Verteidigung geht die Vorinstanz jedoch nicht von 18 g reinen Kokains aus, sondern hält zutreffend fest, dass dieser Grenzwert mit Sicherheit überschritten worden sei (US 238). Dass sich die Anklageschrift nicht zu Menge und Reinheitsgrad äussere, trifft nur teilweise zu. Bezüglich Menge nennt sie den faustgrossen Klumpen, der Reinheitsgrad stand dabei – wie oft bei Betäubungsmitteldelikten – nicht fest. Es ist in der Folge Aufgabe des Gerichts, zu entscheiden, ob ein mengenmässig qualifizierter Fall erstellt ist. Eine Verletzung des Anklageprinzips, wie dies die Verteidigung vorbringt, liegt nicht vor. Es kann festgehalten werden, dass bei einem faustgrossen Klumpen Kokain, der ohne weiteres mehrere Hundert Gramm wiegen dürfte, selbst bei einer überaus schlechten Qualität eine reine Menge von weitaus über 18 g resultieren würde.
Der Verteidigung kann auch in Bezug auf ihre weiteren Einwände nicht gefolgt werden. Es handelte sich hier nicht bloss um einen straflosen Tatentschluss. Der Entschluss äusserte sich vielmehr in bestimmten Handlungen wie der detailgenauen Instruktion der Transporteurin, der Überprüfung deren Vagina sowie dem Inaussichtstellen einer finanziellen Belohnung der Transporteurin gegenüber. Bereits aufgrund des geplanten und ausgetesteten Bodypackings ist von einer – auch dem äusseren Erscheinungsbild nach – deliktischen Bestimmung des geplanten Verhaltens auszugehen. Dass es sich beim Versuch, die Faust in die Vagina der Transporteurin zu stecken, um ein Sexspiel gehandelt habe, kann aufgrund der Aussagen von C.C.___ ausgeschlossen werden. Sie schilderte dieses Vorgehen klar im Zusammenhang mit dem geplanten Kokaintransport, worauf abzustellen ist.
Der Beschuldigte hat sich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht und ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
12. Vorhalt gemäss Ziff. 11 der Anklageschrift – mehrfache Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG)
12.1 Vorhalt und Beweisergebnis
12.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, wie folgt gegen das BetmG verstossen zu haben:
«
11.1 ca. im November/Dezember 2016 in [Ort 6] (Domizil von X.A.___ / [Adresse]), indem der Beschuldigte dem X.A.___ eine MDMA-Tablette (Ecstasy) unentgeltlich veräusserte.
11.2 begangen ca. zwischen Mitte Januar/Ende Februar 2018 bzw. im Frühling 2018 (Initiierungsphase) und ca. Ende Juli/Anfang August 2018 (Ende Anbauphase) in [Ort 211] ([…] / [Adresse]), [Ort 1] (Wohndomizil von C.C.___ / [Adresse] sowie [Parkplatz]) und anderswo, indem der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.C.___ – gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss – unbefugt illegalen Drogenhanf (mit einem THC-Gehalt von über 1 %) zwecks Gewinnung und Verkauf von Marihuana anbaute.
Dabei fungierte A.A.___ nicht nur als Ideengeber/Initiant bzw. Master Mind hinter diesem Delikt, indem er den Anstoss dazu gab sowie bei der Vorbereitung und Durchführung das Sagen hatte, sondern leistete darüber hinaus insbes. die folgenden massgeblichen Beiträge zur fraglichen Tat, ohne welche diese nicht hätte realisiert werden können:
Ø Definition der Kriterien, welche eine Wohnung zwecks Indoor-Anbaus von Drogenhanf erfüllen musste (Wohnblock, Dachwohnung, gut geeignet für Lüftung);
Ø Suche und Präsentation/Vorschlag einer Wohnung, welche für den Indoor-Anbau von Drogenhanf geeignet war (Liegenschaft [Adresse], [Ort 1], Dachwohnung);
Ø Instruktion von C.C.___ bzgl. der Aneignung von spezifischem Know-How für den Anbau von Drogenhanf;
Ø Internet-Recherchen bzgl. des Materials, welches für den Anbau von Drogenhanf benötigt wurde (gemeinsam mit C.C.___);
Ø Auswahl des Materials, welches für den Anbau von Drogenhanf benötigt wurde;
Ø Anweisung an C.C.___, das ausgewählte Material, welches für den Anbau von Drogenhanf benötigt wurde, auf deren eigene Kosten online zu bestellen und an deren Adresse liefern zu lassen (insbes. Hanfsamen, Grow-Box, Dünger, LED-Lampe, Lüftungsrohre, Erde etc.);
Ø Kauf von weiteren Utensilien (insbes. Feuchtigkeitsmesser, Thermometer, Zeitschaltuhr), welche für den Anbau von Drogenhanf benötigt wurden, [im Verkaufsladen] (gemeinsam mit C.C.___);
Ø Besorgung von Blumentöpfen zwecks Anbaus von Drogenhanf;
Der Anbau des Drogenhanfs gestaltete sich nicht erfolgreich, weshalb keine Ernte eingefahren werden konnte.»
12.1.2 Beweisergebnis
Es kann umfassend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (US 240 f.). Demnach ist der Vorhalt 11.1 aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___ und die – mit ihren Aussagen betreffend unentgeltliche Veräusserung von Ecstasy übereinstimmenden – Aussagen X.A.___s erstellt. X.A.___ hat in der Einvernahme vom 3. März 2021 C.C.___s Aussage, wonach der Beschuldigte einmal Ecstasy an sie und X.A.___ selbst abgegeben habe, bestätigt. Der Beschuldigte habe es ihnen (X.A.___ und C.C.___) bei ihm zuhause gegeben. Es sei vor drei, vier Jahren gewesen. Genau könne er es nicht mehr sagen. Er wisse nur noch, dass ihm schlecht gewesen sei, nachdem er, X.A.___, das Ecstasy konsumiert habe (vgl. 10.3.9/008 ff., 011 f., 015).
Die Verteidigung wendet ein, es sei völlig unklar, ob tatsächlich der Beschuldigte diese Tablette weitergegeben habe. Es könne auch umgekehrt gewesen sein. Jedenfalls könne nicht einfach auf die Aussage von X.A.___ abgestellt werden, sondern es sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, die Tablette sei nicht vom Beschuldigten weitergegeben worden. Die Verteidigung verkennt dabei, dass die Aussage von X.A.___ mit den diesbezüglichen Aussagen von C.C.___ übereinstimmt. Zudem wirkt seine Aussage, wonach ihm von der Tablette schlecht geworden sei, authentisch und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
Bezüglich des Vorhalts 11.2 ist festzuhalten, dass die Strafanzeige gegen C.C.___ vom 28./29. Mai 2018 betreffend Einfuhr von Hanfsamen (Vgl. 2.1.2/007 ff.) ihre Aussage, im Frühjahr 2018 Hanfsamen in Holland zwecks Anbaus von Drogenhanf bestellt und importiert zu haben, objektiv belegt. Weiter liegen Aussagen von D.A.___ vor (vgl. 10.2.14/064 Rz. 645 ff., 951), wonach es stimme, dass es ein zweites Treffen von ihr und C.C.___ gegeben habe, und zwar Ende Oktober/Anfang November 2018 in [Ort 1] am Wohndomizil von C.C.___. D.A.___ bestätigte, zu C.C.___ gegangen zu sein, um bei ihr Utensilien für den Anbau von Indoor-Hanf abzuholen, welche C.C.___ bei sich gelagert gehabt habe.
Die Vorinstanz fasste im Weiteren die für diesen Vorhalt einschlägigen Aussagen von C.C.___ zusammen. Darauf kann umfassend verwiesen werden. Zur Veranschaulichung werden diese im Folgenden nochmals kurz wiedergegeben:
10.2.19.01/046 f. Rz. 184 ff., 193 ff.: nachdem C.C.___ mit der Prostitutionstätigkeit habe aufhören können, weil sie dem Beschuldigten Geld von ihrer verstorbenen Mutter angeboten habe, habe er «Gras anpflanzen wollen bei mir [gemeint: bei C.C.___] daheim», dies sei ein kleiner Nebengrund gewesen, weshalb sie ausgezogen sei von daheim, sie sei extra in einen Block gezogen, wo sie zuoberst eine Wohnung gehabt habe, «dass wir eben, äh, in der Wohnung drin eigentlich eine Grow-Box installieren, wo die Lüftung nachher direkt rausgeht, dass niemand etwas mitbekommt und wir nachher anpflanzen könnten», Samenbestellung aus dem Ausland, [vgl. oberwähnte Strafanzeige gegen C.C.___], Strafanzeige «weil sie beim Zoll abgefangen worden sind», Rückgabe des ganzen Zeugs an den Beschuldigten, «weil wir halt nicht haben fortfahren können mit dem und es eigentlich sozusagen auch nichts gebracht hat», «dann habe ich ihm einfach das ganze Zeugs gegeben, weil ich das eigentlich für ihn gekauft habe und damit nichts mehr zu tun haben» wollte; vgl. auch 10.2.19.01/067 Rz. 947 ff., vgl. betreffend Hanfanbau auch pag. 158 ff. Rz. 1042 ff., 1070 ff., 1089 ff., 1096 ff., 1105, 1107 ff., 1121 ff., 1133 ff.: Die Idee für den Hanfanbau ist gemäss C.C.___ vom Beschuldigten gekommen, sie habe die Utensilien dafür im Auftrag des Beschuldigten angeschafft, insbesondere Uhrstecker für Licht und Messgerät für Temperatur aus [dem Verkaufsladen], die grösseren Sachen inkl. Dünger hätten sie online bestellt; C.C.___ habe das hauptsächlich vom Erbe ihrer Mutter bezahlt; Bestellungen spätestens im Mai 2018, das mit den Samen sei dann im Sommer passiert; vgl. 10.2.19.01/161 ff. Rz. 1179 f.: der Hanfanbau habe nicht geklappt, sodass C.C.___ dem Beschuldigten weiterhin Geld vom Erbe ihrer Mutter gegeben habe; vgl. dazu bspw. auch detaillierte Schilderungen C.C.___s: 10.2.19.01/519 ff. Rz. 81 ff., vgl. auch bspw.: 10.2.19.01/531 ff.: Bestellungsbestätigung bei «[Samenvertrieb]», Rechnungsadresse von und Versand an C.C.___, Euro 96.50; vgl. bspw. auch 10.2.19.02/1036 ff. Rz. 1237 ff., 1354 ff., 1386 ff., 1416 ff.: erstmalige Diskussion über Anbau von Drogenhanf nach C.C.___s polizeilicher Festnahme aufgrund der Sexarbeit im Februar 2017, Idee des Beschuldigten; er hätte die Ernte verkauft, Idee nicht weiterverfolgt, da damals kein Ort vorhanden war für den Anbau; nach Auszug C.C.___s bzw. etwas vorher sei Anbau ein zweites Mal Thema geworden, Idee des Beschuldigten, Frühling 2018, Wohnung u.a. entsprechend ausgesucht, Beschuldigter habe ihr diese Wohnung im obersten Stock gezeigt, Einzug im April oder Mai 2018, Anbau von Drogenhanf in C.C.___s Wohnung, Beschuldigter habe die Voraussetzungen definiert und das zu kaufende Material bestimmt, Kauf bzw. Bestellung durch C.C.___, fehlender «Anbau-Erfolg»; vgl. auch 10.2.19.01/094 Rz. 354 ff: Der Beschuldigte habe «Hanf, also Gras, anpflanzen wollen. Und für das habe ich eine eigene Wohnung gebraucht am besten», günstige Wohnung, im höchsten Stock, «wenn wir anpflanzen würden, dass wir die Lüftung vom Gras aus dem Fenster machen könnten» und der Geruch niemanden störe. Dies sei auch der Grund für ihren Auszug im April 2018 gewesen. Hinsichtlich der Angaben von C.C.___ zu ihrer Wohnung und zum Wohnungsbezug kann korrespondierend auf den Mietvertrag verwiesen werden (vgl. 9.3/274 ff.).
Der Vorhalt 11.2 ist gestützt auf die dargelegten Aussagen und Beweismittel erstellt.
12.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 241 f.).
12.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Durch das unentgeltliche Aushändigen einer MDMA-Tablette (Ecstasy an X.A.___ ca. im November/Dezember 2016) erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (US 243), gab der Beschuldigte die Idee und den Anstoss für den Anbau von Marihuana gemäss Ziffer 11.2 der Anklageschrift. Bei der Vorbereitung und Durchführung kam ihm die Rolle der treibenden Kraft zu, er hatte das Sagen und bestimmte die Modalitäten bei der Umsetzung des Anbauplans. Auch wenn er selbst keine gärtnerischen Bemühungen tätigte, gehen der Tatplan sowie die Koordination der Umsetzung auf ihn zurück. Obschon C.C.___ den Anbau tatsächlich vornahm, kam dem Beschuldigten erwiesenermassen die Schlüsselrolle bei der Planung (Tatplan; Definition der Kriterien bzw. Eigenschaften bei der Wohnungssuche von C.C.___, damit sich diese eignete, um den geplanten Hanfanbau vornehmen zu können, Beschuldigter suchte eine entsprechende Wohnung und präsentierte C.C.___ die konkrete Wohnung am [Adresse] mit Blick auf deren Vorzüge für den Anbau von illegalem Drogenhanf), bei der Instruktion von C.C.___ (Einführung bzw. Instruktion von C.C.___ bzgl. Aneignung von spezifischem Wissen für den Anbau von illegalem Drogenhanf) und bei der Organisation und Beschaffung des benötigten Materials, um den Anbau ermöglichen (gemeinsame Internetrecherchen mit C.C.___ zwecks Auswahl bzw. Besorgung von Material zum Anbau von illegalem Drogenhanf und seine Anweisung an sie, dieses Material gemäss der getroffenen Wahl auf ihren Namen, ihre Kosten und an ihre Adresse [online: Hanfsamen, Grow-Box, Dünger etc.] zu bestellen bzw. anzuschaffen; weitere Utensilien [bspw. Messgerät für die Temperatur, Uhrstecker für das Licht] kauften sie gemeinsam [im Verkaufsladen]; die Besorgung von Blumentöpfen, um darin den Drogenhanf anzubauen). Mit Blick auf die theoretischen Ausführungen zur Mittäterschaft steht ausser Frage, dass dem Beschuldigten mit Blick auf den Anbau von Drogenhanf die Schlüsselrolle zukam und er diese – im Hintergrund – auch innehaben wollte; indem er in massgebender bzw. ausschlaggebender Weise den Tatplan konzipierte und die Umsetzung massgeblich definierte bzw. die Ausführung tonangebend bestimmte – so auch den Zuständigkeitsbereich von C.C.___ absteckend –, stand (bzw. fiel) die Realisierung dieses Projekts mit seinem Beitrag bzw. seiner (ausschlaggebenden) Leistung. Ihm kam die Tatherrschaft zu. Der Beschuldigte war folglich Mittäter (gemeinsamer Tatentschluss). Damit ist dem Beschuldigten der Tatbeitrag C.C.___s bzw. die Aussaat der Hanfsamen zuzurechnen. Unerheblich ist, dass auf den Anbau (des Betäubungsmittels) hin keine Ernte folgte. Der Beschuldigte erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln).
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und erfüllte den Tatbestand in Bezug auf beide Vorhalte auch in subjektiver Hinsicht.
Die Verteidigung wendet ein, die Staatsanwaltschaft stelle diesen angeblichen Hanfanbau als Alternative zur Prostitutionstätigkeit dar und nenne den angeblichen Tatzeitpunkt mit Frühling 2018. Dies korreliere jedoch zeitlich nicht. Zu diesem Zeitpunkt sei C.C.___ nachweislich nicht mehr der Prostitutionstätigkeit nachgegangen. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass C.C.___, wie weiter oben zitiert, angab, nachdem sie mit der Prostitutionstätigkeit habe aufhören können, weil sie dem Beschuldigten Geld von ihrer verstorbenen Mutter angeboten habe, habe er bei ihr Gras anpflanzen wollen. Dies korreliert sehr wohl mit dem Ende der Prostitution im Januar 2018 und dem Einsetzen der Zahlungen aus der Erbschaft. Es sei daran erinnert, dass Zahlungen aus dem Erbe bereits vor der Sperrung der Konten der Mutter erfolgten und schliesslich nach dem Erbgang und der Freigabe der Konten fortgesetzt wurden. Der Einwand der Verteidigung, die angeblichen Zahlungen hätten erst ein halbes Jahr nach Prostitutionsende und somit erst im Sommer 2018 eingesetzt, trifft somit nicht zu.
Im Weiteren wendet die Verteidigung ein, es sei nicht erstellt, dass es sich um Drogenhanfsamen mit einem THC-Gehalt von über 1 % gehandelt habe. Das Berufungsgericht sieht dies aber als erstellt an, zumal der Beschuldigte bei legalem Hanf keinen Anlass gehabt hätte, die Samen an C.C.___s Adresse schicken zu lassen. Überhaupt hätte es bei einem legalen Projekt nicht des Umwegs über sie bedurft. Dass sein Plan diesbezüglich bis zu einem gewissen Grad aufging, zeigt sich daran, dass die Polizei dann auch tatsächlich gegen C.C.___ Strafanzeige erstattete und er dazumal noch im Verborgenen bleiben konnte.
Der Einwand, es sei davon auszugehen, man habe den Hanf für den Eigenkonsum anbauen wollen, kann bereits aufgrund der bestellten Gerätschaft nicht gehört werden. Zum Anbau für den Eigenkonsum bräuchte es kaum Spezialinventar wie Lüftungsrohre. Ein Balkon mit einigen Pflanzentöpfen würde diesfalls völlig ausreichen. Ein Anbau für den Eigenkonsum kann denn auch aufgrund der Aussage C.C.___s ausgeschlossen werden, wonach der Hanfanbau nicht funktioniert habe, sodass sie dem Beschuldigten weiterhin Geld vom Erbe ihrer Mutter gegeben habe. Ergo ging es um Erwerbseinnahmen und nicht um Eigenkonsum. Zudem sagte C.C.___, wie dargelegt, aus, er habe die Ernte verkaufen wollen.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG schuldig zu sprechen.
13. Vorhalt gemäss Ziff. 12 der Anklageschrift – mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation (Art. 19bis BetmG)
13.1 Vorhalte und Beweisergebnis
13.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird wie folgt die mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation vorgeworfen:
«
12.1.1 «ca. im November/Dezember 2016 in [Ort 1] ([Parkplatz]) und [Ort 6]/BE (Domizil von X.A.___ / Doktorsträssli 5), indem der Beschuldigte der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C.C.___ ohne medizinische Indikation insgesamt vier MDMA-Tabletten (Ecstasy) unentgeltlich abgab. Zunächst überreichte A.A.___ der Privatklägerin eine halbe Tablette auf dem [Parkplatz] in [Ort 1] und sogleich anschliessend dreieinhalb weitere Tabletten am Wohndomizil von X.A.___ in [Ort 6].
12.1.2 ca. vom 26. Januar 2017 bis ca. Herbst/Ende 2017 in [Ort 1] (insbes. Pisoni-Schulhaus / Dammstrasse 1 und Umgebung sowie am Bahnweg) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte der im Tatzeitraum minderjährigen C.C.___ ohne medizinische Indikation ca. zehn Mal jeweils ca. 1-2 g Marihuana abgab und ihr zudem ohne medizinische Indikation ca. 50 Mal durch gemeinsamen Konsum kleine Mengen Marihuana zugänglich machte.
12.1.3 mutmasslich am 1./2. Dezember 2017 bzw. evtl. auch bereits am 3./4. März 2017 in Solothurn (Hotel an der Aare / Oberer Winkel 2), indem der Beschuldigte der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C.C.___ ohne medizinische Indikation ca. 10 "Linien" resp. ca. 1 g Kokain bzw. evtl. die entsprechende Menge Methamphetamin (Speed) unentgeltlich abgab.»
13.1.2 Beweisergebnis
Die Vorinstanz fasste die den Vorhalt betreffenden wesentlichen Aussagen von C.C.___ zusammen (US 244 f.). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz legte auch dar, wie sich ihre Aussagen teils auch mit denjenigen des Beschuldigten und von X.A.___ decken. Zur Veranschaulichung werden die Erwägungen der Vorinstanz nochmals zusammengefasst:
X.A.___ bestätigte in der Einvernahme vom 3. März 2021 C.C.___s Aussage, wonach der Beschuldigte einmal Ecstasy an sie abgegeben habe. Weiter deckt sich dies mit den Angaben im Whatsapp-Chat von X.A.___ und dem Beschuldigten (vgl. auch bspw. entsprechende Aussagen C.C.___s: 10.2.19.01/526 f. Rz. 318 ff.). Anlässlich dieses einen Mals habe sie für die Pillen (MDMA) nichts bezahlt und vier solche geschluckt, welche sie vom Beschuldigten erhalten habe (vgl. u.a. 10.2.19.02/1043 f. Rz. 1565 ff., 1578 ff.). In Bezug auf den Konsum von Marihuana sagte sie aus, wenn der Beschuldigte in diesem Zeitraum Gras recht stark konsumiert habe – als er die «Autoprüfung verloren hat» und er den Ausweis im Februar, als sie erwischt worden sei, habe abgeben müssen, habe sie durch ihn auch Gras konsumiert, plus minus im Januar 2017 (vgl. 10.2.19.01/059 Rz. 639 ff.). Sie äusserte sich u.a. zu weiteren konsumierten Substanzen (vgl. 10.2.19.01/124 Rz. 1531 ff., 1542: «ich habe gekifft», «habe mal Koks probiert oder Speed», sie habe einmal Ecstasy / MDMA «probiert, also genommen», «Gras» regelmässig. Das erste Mal habe sie MDMA «glaub sogar im 16» konsumiert, also 2016 im November mit dem Beschuldigten, und seinem Cousin X.A.___, mit «ihm habe ich es zuerst mal probiert», «wir haben dann Domino-Pilleli gehabt», welche wie Domino-Steine ausgesehen hätten (vgl. 10.2.19.01/126 RZ. 1601 ff.). Kiffen mit dem Beschuldigten: «hat er eigentlich angefangen zu kiffen und weil ich [gemeint: C.C.___] immer mit ihm gewesen bin, habe ich mitgekifft» (vgl. bspw. 10.2.19.01/128 Rz. 1672 ff.), «als er die Autoprüfung nicht hatte, rauchte er jeden Tag», sie habe dann mitgeraucht, manchmal mehr, manchmal weniger. Sie könne nicht mehr sagen, wie oft es gewesen sei, da es über einen längeren Zeitraum vorgekommen sei, sie habe auch Marihuana bzw. ein «Rauchi» nach Hause bekommen vom Beschuldigten, bezahlt habe sie nichts dafür (vgl. bspw. auch 10.2.19.02/1045 Rz. 1612 ff.). Kokain bzw. ev. Speed: Im Frühling 2017 hätten sie und der Beschuldigte eigentlich zusammen «Pilleli» nehmen wollen, weil sie unbedingt wieder mal habe Pillen nehmen wollen, weil er keine «Pilleli» habe auftreiben können aber dafür eben Koks – oder eben Speed, sie hätten dies dann in einem Hotelzimmer eingenommen und gechillt (vgl. bspw. 10.2.19.01/128 Rz. 1685 ff., 1693). In einer späteren Einvernahme nannte C.C.___ einen anderen Zeitpunkt. Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der letzten Einvernahme äusserte sie begründet und glaubhaft, sich beim Datum nicht mehr ganz sicher zu sein, jedoch das Gefühl zu haben, es sei am 1. Dezember 2017 gewesen, zumal sie sich an eine Winterjacke des Beschuldigten erinnern könne (vgl. 10.2.19.02/1285 Rz. 291 ff.; vgl. dazu auch bspw. 10.2.19.02/1292: objektives Beweismittel Hotelrechnung vom 1. Dezember 2017). Sie habe nur dieses eine Mal Koks erhalten vom Beschuldigten und nicht dafür bezahlen müssen. Sie hätten gut beide «10 Lines» nehmen können (vgl. 10.2.19.02/1044 f. Rz. 1597 ff., 1607 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie erwägt, die genannte Erinnerungslücke bzw. Anpassung ihrer Aussage sei mit Blick auf die unzähligen Sachverhalte und vielschichtigen Ereignisse und Zeitpunkte lebensnah. Die beiden unterschiedlichen Daten schmälern die entsprechende Glaubhaftigkeit nicht. Mit Blick auf den beträchtlichen Zeitablauf und die Detailliertheit der Angabe im Vergleich zum Gesamtgeschehen sind diese Aussagen nachvollziehbar. Die Vorhalte sind aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.C.___, die teilweise auch durch die Aussagen des Beschuldigten und X.A.___ untermauert werden, erstellt.
Soweit die Verteidigung einwendet, es sei nicht klar, wann der Beschuldigte über das tatsächliche Alter von C.C.___ in Kenntnis gesetzt worden sei, geht er von einem anderen Beweisergebnis aus. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen zum Vorhalt des Menschenhandels verwiesen.
Die Verteidigung wendet im Weiteren ein, der Beschuldigte habe nie Drogen konsumiert, weshalb der Vorhalt 12.1.2 nicht den wahren Gegebenheiten entspreche. Dieser Einwand ist durch die glaubhafte Aussage von C.C.___ widerlegt, als der Beschuldigte in diesem Zeitraum recht stark Gras konsumiert habe – als er die «Autoprüfung verloren hat» und er den Ausweis im Februar, als sie erwischt worden sei, habe abgeben müssen, habe sie durch ihn auch Gras konsumiert, plus minus im Januar 2017. Diese Aussage ist zeitlich verknüpft und enthält spezielle Details, die so kaum erfunden worden sind. Sie sind denn auch nicht darauf fokussiert, dem Beschuldigten den Konsum von Betäubungsmitteln vorzuwerfen. C.C.___ belastete sich damit selbst. Umso mehr sind sie als glaubhaft zu betrachten.
Nicht gehört werden kann im Weiteren der Einwand betreffend den Vorhalt 12.1.3, die Anklage benenne nicht einmal konkret die angeblich abgegebene Droge. In der Anklage wird die Abgabe von zehn Linien bzw. ca. 1 g Kokain, evtl. dieselbe Menge Speed, erwähnt. Beide Substanzen fallen unter das Betäubungsmittelgesetz und durch deren Abgabe an Minderjährige wird der Tatbestand von Art. 19bis BetmG erfüllt.
13.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 246).
13.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 247). Die betreffenden Substanzen sind «Betäubungsmittel» im Sinne des BetmG (vgl. Art. 2 BetmG). Deren Abgabe an Minderjährige ohne medizinische Indikation ist gemäss Art. 19bis BetmG grundsätzlich illegal. Durch die mehrfache Abgabe der Substanzen (Abgabe insgesamt vier MDMA-Tabletten / Ecstasy; Abgabe von ca. zehnmal jeweils rund 1-2g Marihuana sowie ca. fünfzigmaligem Zugänglichmachen im Rahmen des gemeinsamen Konsums zu kleinen Mengen Marihuana, mithin ermöglichter Konsum durch den Beschuldigten; unentgeltliches Überlassen von ca. 10 «Linien» resp. ca. 1g Kokain bzw. evtl. der entsprechenden Menge Methamphetamin / Speed) erfüllte der Beschuldigte mehrfach den objektiven Tatbestand Art. 19bis BetmG. Er handelte im Wissen um die Minderjährigkeit von C.C.___, mit direktem Vorsatz, und erfüllte den Tatbestand jeweils auch in subjektiver Hinsicht.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen.
14. Vorhalt gemäss Ziff. 13 der Anklageschrift – qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG)
14.1 Vorhalt und Beweisergebnis
14.1.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich wie folgt der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht haben:
«begangen mutmasslich am 8. Juli 2018 auf der Strecke zwischen Luterbach und Deitingen (Luterbachstrasse, Fahrtrichtung Deitingen, ca. zwischen 47.2220809307564/7.604320092726439 und 47.22006286341384/ 7.610623635055939), indem der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch Verletzung elementarer Verkehrsregeln insofern einging, als er als Lenker des Lamborghini Huracan ([Kennzeichen]) die auf der fraglichen Strecke zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 60 km/h überschritt (kurzzeitige Höchstgeschwindigkeit von 141 km/h bis mind. 159 km/h) und diese somit besonders krass missachtete.
Dabei handelte A.A.___ mit direktem Vorsatz bzgl. der elementaren Verletzung einer Verkehrsregel und zumindest eventualvorsätzlich bzgl. der Risikoverwirklichung.»
14.1.2 Beweisergebnis
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.C.___ und das sichergestellte Video ist der vorgeworfene Sachverhalt erstellt. C.C.___ äusserte sich zur massiv übersetzten Geschwindigkeit des Beschuldigten, welcher den Lamborghini Huracan gesteuert habe (vgl. 10.2.19.02/1285 ff. Rz. 302 ff., 306 ff. / pag. 1293: C.C.___ bestätigte auf entsprechenden Vorhalt und nach Sichtung der entsprechenden Videoaufzeichnung, dass der Beschuldigten innerhalb von wenigen Sekunden die Geschwindigkeit kurzzeitig von 61 km /h auf 159 km /h erhöht habe, wobei sie das Video davon gedreht habe; dies sei Anfang Juli 2018 gewesen).
Im Übrigen wird auf das entsprechende Video als objektives Beweismittel verwiesen. Die Videosequenz zeigt den das Fahrzeug lenkenden Beschuldigten und lässt die Stimme der als Beifahrerin anwesenden, ihn filmenden C.C.___ erkennen (Videodauer: 31 Sekunden; Aufnahme vermutungsweise vom 8. Juli 2018; vgl. DIGITALE DATEN A ERROR / Auswertung Mobiltelefon und andere Datenträger / A.A.___ / Foto- und Videoaufnahmen / Videos / M-2020-0.2021 - 12-07.16-41-01 / Video von A.A.___ / VID-20180708-WA0009.mp4: bei 00:18 Uhr liegt die Geschwindigkeitsanzeige bei 159 km /h). Den Lamborghini hatte C.C.___ als Geburtstagsgeschenk für den Beschuldigten für zwölf Stunden gemietet (vgl. 10.2.19.01/468 Rz. 389 ff. und pag. 487: Banküberweisung an [Autovermietung], Bern, vom 4. Juni 2018; vgl. bspw. 10.2.19.02/1183 ff.).
14.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 248 – 250).
14.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 250 f.). Der Beschuldigte fuhr als Lenker des Lamborghini Huracan mutmasslich am 8. Juli 2018 auf der Strecke zwischen Luterbach und Deitingen (Luterbachstrasse, Fahrtrichtung Deitingen, ca. zwischen 47.2220809307564 / 7.604320092726439 und 47.22006286341384 / 7.610623635055939) mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von über 140 km/h. Zu diesem Resultat führt die analoge Anwendung von Art. 55 Abs. 2 lit. c VTS betr. der technischen Vorgaben für Geschwindigkeitsmesser von Motorwagen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VTS. Dieser gilt zwar für Geschwindigkeiten von bis zu 120 km/h, also bis zum Maximum im erlaubten Bereich. Eine von einem solchen Geschwindigkeitsmesser gemessene höhere und damit unerlaubte Geschwindigkeit kann aber nicht zu einer höheren Toleranz führen. Demnach ergibt die Berechnung eine tatsächliche Geschwindigkeit [auf ganze km/h gerundet] von 141 km/h + 14 km/h (10% der tatsächlichen Geschwindigkeit und nicht der angezeigten Geschwindigkeit von 159 km/h, wie dies die Verteidigung tut) + 4 km/h = 159 km/h, entsprechend eine Sicherheitsmarge von 18 km/h, welche von der angezeigten Höchstgeschwindigkeit von 159 km/h in Abzug zu bringen ist. Der von der Verteidigung angerufene Art. 8 Abs. 1 lit. i Abs. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1) kommt nicht zur Anwendung, weil es hier nicht um die Genauigkeit eines Radargerätes, sondern um jene des gefilmten Tachos des vom Beschuldigten gelenkten Lamborghinis geht. Somit hat der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; 741.11]) um mehr als 60 km/h und damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vorgesehene Grenze überschritten. Er verletzte damit elementare Verkehrsregeln. Eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse führt im Allgemeinen zu einem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Todesopfern. Aussergewöhnliche Umstände, die gegen diese allgemeine Annahme sprächen, liegen nicht vor. Insbesondere diente die auf der nicht richtungsgetrennten Ausserortsstrecke generell geltende Höchstgeschwindigkeit der Verkehrssicherheit. Dies zeigt sich auch am tatsächlich auf dem Video erkennbaren Gegenverkehr, insbesondere dem entgegenkommenden Auto, aufgrund dessen der Beschuldigte schleunigst abbremsen musste. Erschwerend kommt hinzu, dass an diesem ersten Sonntag nach Beginn der Schulferien vermehrt mit Fussgängern, Fahrradfahrern und Reitern zu rechnen war. Die Strecke, auf der der Beschuldigte beschleunigte, führt teilweise durch einen Wald mit mehreren unübersichtlichen Einmündungen von Wald- und Feldwegen. Bei solchen können jederzeit unverhofft Fussgänger, Velofahrer oder auch Reiter auftauchen, die im Begriff sind die Strasse zu überqueren. Sodann erreichte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung gerade im Bereich bzw. auf der Brücke, die über die zweispurige Autobahn A1 führt, ihren Höhepunkt, was auf der Videoaufnahme aufgrund der zweimaligen Federung des Fahrzeugs bei den Übergängen auf die und ab der Brücke ersichtlich ist. Auch unmittelbar vor und nach dieser Brücke münden Feldwege, auf welche die Sicht wegen Büschen teilweise verdeckt ist, in die Strasse. Folglich schaffte der Beschuldigte durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf der teilweise durch den Wald und über eine Autobahnbrücke führenden Strecke ein hohes abstraktes Unfallrisiko mit möglichen fatalen Folgen nicht nur für den Beschuldigten selbst, sondern insbesondere auch für die mitfahrende C.C.___ und andere Verkehrsteilnehmer.
Auch was die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes anbelangt, kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts einzig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit wissentlich und willentlich krass überschritt und dadurch seine Gleichgültigkeit in Bezug auf die möglichen gravierenden Unfallfolgen offenbarte. Wie seitens der Staatsanwaltschaft ausgeführt wurde, war in der ländlichen Gegend insbesondere bei Sommerwetter mit Landwirtschaftsfahrzeugen bzw. generell mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Der Beschuldigte konnte vorliegend in keiner Weise davon ausgehen, dass durch seinen Geschwindigkeitsexzess keine Personen bzw. Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Ihm schien diese Gefahr in jenem Moment völlig gleichgültig zu sein. Er suchte regelrecht das Risiko und den Geschwindigkeitsexzess mit dem für ihn zum Geburtstag gemieteten Lamborghini. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich und erfüllte den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht.
Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.
15. Vorhalt gemäss Ziff. 15 der Anklageschrift – mehrfache Widerhandlung gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 117 Abs. 1 AIG)
15.1 Vorhalt und Beweisergebnis
15.1.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll mehrfach gegen das AIG verstossen haben, und zwar wie folgt:
«
15.1 Mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG), begangen ca. zwischen Ende Dezember 2015 und spätestens Ende August 2019 in [Ort 1] (Domizil von A.A.___ / [Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Arbeitgeber zwei nicht näher identifizierbare serbische Bekannte seiner Mutter - wovon eine mit dem Vornamen Qr.___ - vorsätzlich mehrfach (die eine Frau zwei Mal, die andere Frau ca. drei Mal) für jeweils ca. drei Monate als Nanny für seine eigenen Kinder beschäftigte, obwohl diese in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren, worum er wusste.
Dabei übernahm er auch die Entlöhnung der beiden Kindermädchen mit jeweils CHF 300.-- bis CHF 400.--/Monat sowie die Übernahme der Kosten für deren Einreise in die Schweiz.
15.2 Mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG), begangen ca. zwischen Ende Dezember 2015 und spätestens Ende August 2019 in [Ort 1] (Domizil von A.A.___ / [Adresse]) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte den zwei vorgenannten serbischen Kindermädchen, welche zur massgeblichen Zeit nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, mehrfach den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz insofern erleichterte, als er diese (die eine Frau zwei Mal, die andere Frau ca. drei Mal) für jeweils ca. drei Monate an seinem Domizil beherbergte bzw. dort wohnen liess.»
15.1.2 Beweisergebnis
Die Vorinstanz erachtete die vorgehaltenen Sachverhalte insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.A.___ als erstellt. Die Verteidigung wendet demgegenüber zu Recht ein, dass weder feststeht, wer diese Serbinnen gewesen sein sollen, ob sie zwar aus Serbien angereist seien, jedoch allenfalls eine EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit hatten, ob allenfalls ein Verwandtenverhältnis bestanden habe mit der Familie Toska und ob es sich gegebenenfalls um eine Gefälligkeit handelte, die Kinder zu hüten, die nicht unter eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerrechts falle. Dazu kommt ein sehr weitgefasster Tatzeitraum von vier Jahren der angeklagt ist, innerhalb dessen sich die Verstösse ereignet haben sollen. Die Vorhalte und die erstellten Fakten sind zu unbestimmt, als dass gestützt darauf eine Verurteilung erfolgen könnte. Der Beschuldigte ist von den beiden Vorhalten freizusprechen.
16. Vorhalt gemäss Ziff. 16 der Anklageschrift – ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit. b StGB)
16.1 Vorhalt und Beweisergebnis
16.1.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll Geschäftsbücher ordnungswidrig geführt haben, begangen vom 18. Januar 2018 bis mind. am 14. Juli 2020 in [Ort 1] ([Adresse] und [Adresse]) sowie evtl. anderswo, indem er als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der E.___ GmbH der gesetzlichen Pflicht, die Geschäftsbücher dieses Unternehmens zu führen, insofern nicht nachgekommen sei, als er dies vollständig unterlassen habe.
16.1.2 Beweisergebnis und Anklageprinzip
Dass keine Geschäftsbücher geführt wurden, scheint unbestritten zu sein. Die Einwände der Verteidigung betreffen nur den subjektiven Tatbestand und in diesem Zusammenhang auch die Anklage. Obwohl dieser Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllbar sei, äussere sich die Anklage nicht zum subjektiven Tatbestand. Es liege daher eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Als Laie habe der Beschuldigte für die administrativen Angelegenheiten einen Buchhalter engagiert. Dem Beschuldigten könnte allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung vorgehalten werden, was aber nicht angeklagt sei, weshalb eine Strafbarkeit entfalle. Die Vorinstanz versuche diese Problematik zu umgehen, indem sie von einem vorsätzlichen Handeln ausgehe.
Das Bundesgericht widmete sich in seinem Entscheid 6B_1235/2021 vom 23. März 2022 der Frage, inwieweit die Anklage sich zur Frage des subjektiven Tatbestandes zu äussern habe, sofern der Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (E. 1.5.2). Es erwog im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 2 SVG, bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln sei nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns (Urteile des BGer 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergebe sich dabei, auch wenn sie in der Anklage nicht explizit erwähnt werde, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildere die Anklage kein bewusstes Verhalten, sei daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die – wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts – unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen würden. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reiche nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden könne (Urteil des BGer 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile des BGer 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483). Nicht zwingend sei daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussere, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen werde.
Diese in Bezug auf das SVG ergangene Rechtsprechung muss auch für Art. 325 StGB gelten. Sowohl die Teilnahme am Strassenverkehr als auch die Gründung und Führung eines Geschäfts bringt gewisse Pflichten mit sich, im Bereich des SVG die grundsätzliche Aufmerksamkeitspflicht, bei der Geschäftsführung u.a. administrative Pflichten. Vorliegend ergibt sich daher die Annahme der Fahrlässigkeit in der Anklage aus den allgemein geltenden administrativen Pflichten einer Geschäftsführung. Umstände, die auf ein vorsätzliches Unterlassen hindeuten, enthält die Anklage nicht. Es ist daher vom Vorhalt einer fahrlässigen Unterlassung der Buchführung auszugehen.
Mit der Vorinstanz kann der Einwand der Verteidigung, Schuld an der Unterlassung sei ein – notabene anonymer – Buchhalter, der untätig gewesen sei, nicht gehört werden. Es handelt sich um eine Behauptung, die ohne Weiteres hätte belegt werden können, hätte sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Dies ist nicht geschehen, so dass von einer Schutzbehauptung auszugehen ist.
16.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 258 f.).
16.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte erfüllte durch die Unterlassung der Buchführung den objektiven Tatbestand von Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit. b StGB. In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Die von der Vorinstanz genannten Faktoren, mit der sie den Vorsatz begründet, werden in der Anklage nicht genannt. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist daher wegen fehlender diesbezüglicher Anklage ausgeschlossen. Der Beschuldigte handelte aber zumindest pflichtwidrig unvorsichtig, wäre ihm doch bei pflichtgemässer Sorgfalt die ihn treffende Buchführungspflicht bekannt gewesen, so dass er sich entsprechend hätte verhalten können.
Der Beschuldigte hat sich folglich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 i.V.m. Art. 29 lit. b StGB schuldig gemacht.
17. Vorhalt gemäss Ziff. 17 der Anklageschrift – unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB i.V.m. § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 lit. d, g, h i.V.m. Abs. 2 sowie § 97 Abs. 1 lit. c WAG)
17.1 Vorhalt und Beweisergebnis
17.1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, wie folgt unzulässig die Prostitution ausgeübt zu haben:
«begangen spätestens am 8. Juni 2020 in [Ort 1] (Domizil von A.A.___ / [Adresse] und evtl. an weiteren Orten) sowie evtl. anderswo, indem der Beschuldigte als Inhaber einer gültigen Vermittlungsbewilligung i.S.v. § 28 Abs. 2 WAG zwischen der Sexarbeiterin M.___ und deren Kunden Kontakte für sexuelle Dienstleistungen vermittelte und dabei insofern gegen die kantonalen Vorschriften über die Art der Ausübung der Prostitution verstiess, als er
Ø es unterliess, zuhanden der Behörden ein Register mit der von ihm vermittelten Sexarbeiterin M.___ zu führen und darin deren Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse in der Schweiz, Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer festzuhalten (§ 31 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 32 WAG).
Ø es unterliess dafür zu sorgen, dass sexuelle Handlungen zum Schutz der Gesundheit der von ihm in die Sexarbeit vermittelten M.___ nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgte (§ 31 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 32 WAG). De facto praktizierte die Geschädigte mit ihren beiden Kunden u.a. jeweils ungeschützten Oralverkehr.
Ø es unterliess, im Falle der von ihm in die Sexarbeit vermittelten M.___ Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen (§ 31 Abs. 1 lit. h i.V.m. § 32 WAG).
Ø im Falle der von ihm in die Sexarbeit vermittelten M.___ sexuelle Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten (i.c. ungeschützten Oralverkehr) verbotenerweise nicht nur billigte und duldete, sondern in einem Inserat auf www.xdate.ch auch öffentlich anpries (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 WAG).
Bei der Ausübung dieser Delikte hielt A.A.___ die Verwirklichung der fraglichen Taten zumindest für möglich und nahm diese auch in Kauf, womit er eventualvorsätzlich handelte. Eventualiter bedachte der Beschuldigte die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht oder nahm darauf keine Rücksicht.»
17.1.2 Beweisergebnis
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (US 261), ist der Sachverhalt insbesondere aufgrund er glaubhaften Aussagen von M.___ erstellt. Weiter ist auf die dem Beschuldigten mit Verfügung (Wirkung ab 3. Juni 2019) erteilte befristete Vermittlungsbewilligung nach § 28 WAG des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: AWA) zu verweisen. Per 2. Juni 2022 lief die Bewilligung aus (vgl. 5.1.1/001 ff., 005). Aus den beim AWA edierten Akten geht hervor, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Firma «Qr.___» im Juli 2019 die Anmeldung der Sexarbeiterin So.___ aus Bulgarien anstrebte. Er reichte hierfür Unterlagen i.S.v. § 31 WAG beim AWA ein. Damit muss er sich im Zeitpunkt, als die Sexarbeit von M.___ erfolgte, über seine Pflichten gemäss § 31 Abs. 1 lit. d, g, h und Abs. 2 WAG ohne Weiteres im Klaren gewesen sein (vgl. 5.1.1/009 ff., 025 ff.).
Für die Inserierung M.___s auf www.xdate.ch als Sexarbeiterin wird auf die Akten verwiesen (vgl. bspw. 3.1.8/001 ff., 004 ff.).
Die Verteidigung wendet ein, die Vorinstanz verkenne, dass M.___ die sexuellen Dienstleistungen von sich aus angeboten habe und alle entsprechenden Entscheidungen selbst getroffen habe. Der Beschuldigte habe nicht als Vermittler agiert. Die Verteidigung geht dabei von einem anderen Beweisergebnis i.S. Förderung der Prostitution i.Z.m. M.___ aus als das Berufungsgericht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
17.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 261 f.).
17.3 Konkrete rechtliche Würdigung
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte verletzte erwiesenermassen seine Pflichten als Inhaber einer gültigen Vermittlungsbewilligung (§28 Abs. 2 WAG), indem er M.___ als Sexarbeiterin spätestens am 8. Juni 2020 an Kunden bzw. Freier vermittelte, ohne zuhanden der ihm bekannten Behörden das vorausgesetzte Register mit der von ihm vermittelten M.___ zu führen (§ 31 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 32 WAG), ohne für den vorgeschriebenen Gesundheits- bzw. Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten i.S.v. § 31 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 32 WAG bzw. die Einhaltung der entsprechenden Massnahmen zu sorgen (vgl. M.___ praktizierte mit beiden Freiern insbesondere ungeschützten Oralverkehr) sowie ohne M.___, als seine vermittelte Sexarbeiterin, Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen (§ 31 Abs. 1 lit. h i.V.m. § 32 WAG). Darüber hinaus pries er die Sexarbeit insbesondere bestehend aus sexuellen Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten, genauer ungeschützten Oralverkehr, von der von ihm vermittelten M.___ unzulässigerweise in einem Inserat auf www.xdate.ch öffentlich an (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 WAG). Aufgrund des Vorwissens des Beschuldigten bzw. seinem Vorgehen im Zusammenhang mit der Sexarbeiterin So.___ im Sommer 2019 und auch dem AWA, mithin auch den ihm bekannten hohen Auflagen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Pflichten mit Blick auf die in die Sexarbeit vermittelte M.___ direktvorsätzlich verletzte. Der Beschuldigte ist entsprechend dem Vorhalt schuldig zu sprechen.
VII. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
1.1 Die Vorinstanz legte auf den Urteilsseiten 269 f. die Grundlagen des anwendbaren Rechts dar. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3, S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat bessergestellt ist (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2, S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. Popp/Berkemeier, BSK StGB I, a.a.O. Art. 2 StGB N 20 mit Hinweisen).
Bei Dauerdelikten ist indessen das neue Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; Trechsel/Vest, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 2 StGB N 5; vgl. auch Popp / Berkemeier, BSK StGB I, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).
Die vorliegend relevanten Strafbestimmungen sind im Wortlaut grundsätzlich unverändert geblieben. Hingegen haben sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren, als bei drohender Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Sanktionsrecht ist insofern strenger als das alte.
1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Diesbezüglich ist im Folgenden bei den betroffenen Bestimmungen der Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (Lex mitior) zu beachten.
2. Allgemeines zur Strafzumessung
2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Seelmann, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
2.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
2.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
2.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
2.5 Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).
2.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27. Dezember 2018 (6B_1037/2018) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 Wahl der Strafart
Vorweg kann festgehalten werden, dass mit Ausnahme der beiden Übertretungen für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe, teilweise verbunden mit einer Geldstrafe, auszufällen ist; dies aufgrund des inneren und äusseren Zusammenhangs der Delikte und deren Schwere, wegen der einschlägigen Vorstrafe im Bereich des SVG und nicht zuletzt auch aus präventiven Gründen.
3.2 Einsatzstrafe für schwerstes Delikt
Die schwerste Straftat ist vorliegend der qualifizierte Menschenhandel (Art. 182 Abs. 2 StGB): Dieser ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren bedroht, wobei nach der bis Ende Juni 2023 geltenden alten Fassung in jedem Fall zwingend auch eine Geldstrafe zu verhängen ist (aArt. 182 Abs. 3 StGB).
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte planmässig vorging und C.C.___ mit Täuschung, Vorspiegelung falscher Tatsachen, falschen Versprechen in eine emotionale Abhängigkeit und zur Zustimmung zu einem Kokaintransport und zur Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit brachte. Dabei nützte er ihre jugendliche Naivität, aber auch ihre Verletzlichkeit und ihr fehlendes Selbstwertgefühl und ihre Hilfsbereitschaft aus. Der Beschuldigte hat das Opfer im Wissen um dessen schwierige Situation (Rauswurf bei der Mutter, fehlendes Umfeld infolge Umzugs, Einzugs beim alkoholabhängigen Vater, kleiner Freundeskreis, persönliche Probleme, etc.) ausgenutzt und sie u.a. mit vordergründigem Verständnis und Wertschätzung sowie gespielter Zuneigung gefügig gemacht. Wie bei der Subsumtion ausgeführt, war der Beschuldigte der Privatklägerin in jeder Hinsicht überlegen und missbrauchte ihr Vertrauen und nutzte ihre Abhängigkeit eigennützig und skrupellos aus. C.C.___ hatte ihm ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die Prostitutionstätigkeit nicht wolle. In Missachtung dessen unternahm der Beschuldigte alles, um sie gefügig zu machen, und erreichte dadurch, dass sich C.C.___ gegen ihren wahren Willen schliesslich für einen geplanten grösseren Transport einer harten Droge bereit erklärte und in die Sexarbeit einstieg, sich mithin durch den Beschuldigten ausbeuten liess, und zwar sowohl sexuell als auch in Bezug auf ihre Arbeitskraft. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus niederen, weil rein egoistischen Beweggründen. Er stellte seine monetären Interessen bedenkenlos über das – insbesondere sexuelle – Selbstbestimmungsrecht der minderjährigen Privatklägerin. Er handelte mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Unter dem Straftatbestand des Menschenhandels sind jedoch weitaus schwerwiegendere Straftaten denkbar. Zudem liess sich der Widerstand des Opfers relativ leicht brechen. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend die Einsatzstrafe einzig für das «Anwerben» auszufällen ist und die Folgehandlungen beim Straftatbestand der Förderung der Prostitution abzugelten sind, ist das Tatverschulden im unteren Drittel – und dabei im mittleren Bereich – einzustufen. Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten erscheint angemessen. Davon ist gemäss aArt. 182 Abs. 3 StGB zwingend ein Teil in Form einer Geldstrafe auszufällen: diese Vorschrift wurde zwar per 1. Juli 2023 aufgehoben, für den Beschuldigten ist aber das zur Tatzeit geltende Recht milder, da von der schuldangemessenen Strafe ein Teil in Form einer milderen Sanktion bzw. eine Geldstrafe (anstelle einer Freiheitsstrafe) auszufällen ist. Vorliegend erscheint ein Anteil von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen, womit sich die Freiheitsstrafe noch auf 28 Monate beläuft.
3.3 Strafasperation zur Abgeltung der weiteren Delikte
Bezüglich der jeweiligen Strafrahmen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Die Vorinstanz legte diese korrekt dar.
3.3.1 Förderung der Prostitution betr. C.C.___
Der Vollständigkeit halber ist vorab noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Tatzeiträume des Zuführens in die Prostitution und des Anwerbens für den Menschenhandel klar voneinander abgegrenzt sind, weshalb sich die Frage der Konkurrenz der beiden Delikte nicht stellt. Ein Teil des Unrechtsgehalts des Zuführens in die Prostitution ist jedoch durch die Strafe für den Menschenhandel bereits abgegolten, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Entsprechend seinem Vorhaben führte der Beschuldigte das Opfer der Prostitution zu, schulte und dressierte dieses und liess dieses zu widrigen und geradezu unmenschlichen Bedingungen anschaffen. Dabei ignorierte und überging er dessen Willen, Bedürfnisse und Wünsche vollständig und setzte zum Zwecke der Gewinnmaximierung dessen physische und psychische Gesundheit aufs Spiel. Das Opfer leidet bis heute an den Folgen dieser Geschehnisse. C.C.___ ist seit bald fünf Jahren in psychologischer Therapie und ihre Beziehungsfähigkeit ist nach wie vor eingeschränkt. Es ist alleine dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht noch schwerere Folgen zu tragen hat, keine gröberen Übergriffe von Freiern erlebte und sich nicht mit schwerer wiegenden sexuellen Krankheiten infizierte. Der Beschuldigte behandelte C.C.___ wie eine Ware und bediente sich dabei auch des psychischen Missbrauchs, um sie sexuell auszubeuten. Er schränkte sie in ihrer Handlungsfreiheit massiv ein, bestimmte, wann wo und wie sie sich zu prostituieren hatte, sie war stets auf Abruf, musste sich neben ihrer regulären Arbeit während ihrer ganzen Freizeit prostituieren, auch bei Menstruation und wenn sie krank war oder am Tag der Abdankung ihrer Mutter, was dazu führte, dass sie schlussendlich nur noch für die Prostitution des Beschuldigten funktionierte. Sie musste sämtliche Freier bedienen, eine überaus grosse Anzahl an verschiedenen – mitunter auch abartigen (Strangulation, Fesselung, aufhängenlassen, schlagen, Kot, Urin, mit Frau und Hund etc.) – sexuellen Dienstleistungen erbringen, und regelmässig den von ihr strikte abgelehnten Analverkehr dulden. Sie musste die sexuellen Dienstleistungen mehrheitlich draussen anbieten, oft auch im Wald, so auch im Winter und trotz Leidens an Angina. Sie hat sich mit sexuellen Krankheiten angesteckt, auch wenn diese dann nicht ausgebrochen sind. Sie war aufgrund des ungeschützten Sexualverkehrs insbesondere auch ständig der Gefahr einer HIV-Übertragung ausgesetzt. Der Beschuldigte handelte dirigistisch, hat sein minderjähriges Opfer regelrecht psychisch gebrochen und setzte dieses neben der Gefahr von Geschlechtskrankheiten auch dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft aus. Der Beschuldigte versetzte dass Opfer in den Irrglauben, es gewinne dadurch seine Liebe. Erschwerend ist auch die Dauer von mehr als eineinhalb Jahren, während derer er das Opfer ausbeutete und in der Prostitution festhielt, obwohl es mehrfach aussteigen wollte. Zudem hat er die Privatklägerin selbst nach dem Angebot des Freikaufs mit dem Erbe ihrer Mutter vorerst weiterhin in der Prostitution festhalten wollen und sie musste immer wieder Zahlungen leisten. Er handelte kaltblütig, aus Profitgier und rein egoistischen Gründen. Der Beschuldigte erzielte mit seinen Straftaten ausgesprochen hohe Gewinne und konnte sich und seiner Familie ein grosszügiges Leben finanzieren. Erheblich verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Tatbestand in mehreren Tatvarianten (Zuführen sowie Fördern mit Bereicherungsabsicht, Einschränkung der Handlungsfreiheit und Festhalten in der Prostitution) und auch in qualifizierter Form (Förderung der Prostitution einer Minderjährigen) erfüllt hat. Er handelte stets mit direktem Vorsatz und völlig empathielos. Es ist von einem insgesamt gerade noch mittelschweren Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von 66 Monaten erscheint angemessen, dies auch im Vergleich mit dem Urteil des Berufungsgerichts im Verfahren STBER.2022.47, im Rahmen dessen für die Förderung der Prostitution 42 Monate Freiheitsstrafe verhängt wurden. Der vorliegende Fall ist im Vergleich dazu einiges gravierender, dies insbesondere im Hinblick auf die viel längere Dauer, den Umstand, dass das Opfer im Vergleichsfall Kunden ablehnen durfte, und dass im vorliegenden Fall noch die Tatvarianten des Zuführens und Festhaltens in der Prostitution dazu kommen und das Opfer sich in einem völlig ungeschützten Rahmen meist draussen im Wald seine Dienstleistungen erbringen musste. Es handelte sich mehrheitlich um Strassenstrich-ähnliche Verhältnisse. Der Beschuldigte investierte nicht einmal in ein Lokal, sondern schickte C.C.___ nach draussen und überliess sie alleine den Freiern. Sie war dadurch deutlich grösseren Risiken ausgesetzt als im Vergleichsfall, bei dem das Berufungsgericht von einem mittleren Verschulden im unteren Bereich ausging.
Da das Verschulden der Förderung der Prostitution damit schwerer wiegt als dasjenige des Menschenhandels, ist diese Strafe mit einem höheren Faktor als dem üblichen von 50 % zu asperieren. Die Strafe wird im Umfang von 2/3 erhöht, was zu einer Erhöhung der für den Menschenhandel festgesetzten Einsatzfreiheitsstrafe um 44 Monate führt.
3.3.2 Förderung der Prostitution (z.Nt. von M.___) bzw. des Versuchs dazu und (z.Nt. von G.___)
Für die Förderung der Prostitution z.Nt. von M.___ ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, asperiert eine Straferhöhung um sechs Monate, erscheinen angemessen. Der Beschuldigte konnte M.___ offensichtlich in eine emotionale Abhängigkeit bringen. Sie hat sich für ihn auch effektiv prostituiert, nachdem der Beschuldigte sie über mehrere Wochen bearbeitet hatte, obwohl sie klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Prostitutionstätigkeit ablehne. Sein hartnäckiges professionelles und ebenso manipulatives Insistieren (vorgegaukelte Zuneigung, Sinnieren über eine gemeinsame Zukunft, Jammern über finanzielle Probleme, Abwertungen und Beleidigungen, Androhen eines Beziehungsaus etc.) führte zum Erfolg.
Betr. die versuchte Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um drei Monate, erscheinen angemessen. Sein Vorhaben, G.___ der Prostitution zuzuführen scheiterte zwar. Diese hatte es sich aber ernsthaft überlegt, weil der charmant auftretende Beschuldigte so insistierte, sie bearbeitete, ihr Gefühle vorspielte und sie aufforderte, sich für ihn zu prostituieren, um ihm zu beweisen, dass sie die richtige Frau für ihn sei.
3.3.3 Asperation zur Abgeltung der mehrfachen sexuellen Nötigungen
Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel werden vom Gesetz grundsätzlich gleich bewertet. Das Tatmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» wiegt nicht prinzipiell leichter als etwa physische Gewalt oder Drohungen (Urteil des BGer 6S.386/2001 vom 13. August 2001). Die Tatschwere einer sexuellen Nötigung im Sinne von Artikel 189 StGB ist somit nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen (BGE 128 IV 97, 104). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis hat sich das Gericht im Zusammenhang mit beischlafsähnlichen Handlungen bei der Strafzumessung an der einjährigen Mindeststrafe bei Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren. Die Strafe darf nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 120; vgl. Philipp Maier, BSK StGB II, a.a.O., Art. 189 StGB N 59 f.).
Von den vier sexuellen Nötigungen wiegt die erste vom November 2016 etwas leichter als die anderen drei, die für die Geschädigte mit regelrechter Gewalteinwirkung, teils sogar erheblichen Schmerzen einhergingen. Bei der ersten sexuellen Nötigung, dem abverlangten Oralverkehr, war es in erster Linie die fehlende Lust infolge Müdigkeit, welche der Beschuldigte ignorierte, bei den drei anderen sexuellen Nötigungen ging es um die grundsätzliche Ablehnung von Analverkehr und «Kehlenfick» seitens der Geschädigten, welche der Beschuldigte nicht respektierte und der Geschädigten stattdessen teils erhebliche Schmerzen und andere Beeinträchtigungen wie Atemnot, Würgereflexe, Druck im Kopf und in einem Fall sogar ein geplatztes Äderchen im Auge zufügte. Insbesondere die «Kehlenficks» waren für die Geschädigte zudem auch auf emotionaler Ebene höchst verletzend, waren sie doch Ausdruck von völliger Respektlosigkeit und Erniedrigung. Die Befriedigung des Beschuldigten scheint dadurch erhöht worden zu sein, dass er die Geschädigte während des Akts körperlich und seelisch leiden sah. Die drei intensiveren Übergriffe zeugen von einer grossen Skrupellosigkeit und Perversion. Davon zeugt auch, dass der Beschuldigte mit einem der Vorfälle später bei M.___ prahlte, als er ihr im Detail schilderte, wie er C.C.___ in den Mund «gefickt» hat. Alle vier Übergriffe erfolgten im Übrigen aus reinem Egoismus bzw. zur rücksichtslosen Befriedigung seiner sexuellen Lust. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Vor dem Hintergrund der abstrakten Strafdrohung von Art. 189 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) ist bei allen vier Delikten von einem leichten (beim ersten Delikt vom November 2016 von einem sehr leichten) Verschulden auszugehen. In Anbetracht der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich das Gericht im Zusammenhang mit beischlafsähnlichen Handlungen bei der Strafzumessung an der einjährigen Mindeststrafe bei Vergewaltigung gem. Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren hat, erscheint für die drei schwererwiegenden Vorfälle (Analverkehr und 2x «Kehlenfick») je eine hypothetische Einsatzstrafe von zwölf Monaten, für den ersten Vorhalt (orale Befriedigung) ein solche von sechs Monaten, total 42 Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 21 Monate Freiheitsstrafe, angemessen.
3.3.4 Versuchter Schwangerschaftsabbruch
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich betreffend den vollendeten Versuch eines Schwangerschaftsabbruchs. Den tätlichen Übergriff auf seine damalige Ehefrau, der klarerweise eine, wenn auch vom versuchten Schwangerschaftsabbruch konsumierte qualifizierte einfache Körperverletzung ist, beging er jedoch mit direktem Vorsatz. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um sechs Monate, angemessen.
3.3.5 Nötigung und Versuch dazu
Der Beschuldigte bedrohte C.C.___ zwei Mal mit erheblicher Gewalt. Bei der vollendeten Nötigung bedrohte er sie mit dem Brechen beider Beine, um sie zum Einsteigen in sein Auto zu bewegen, bei der versuchten Nötigung drohte er ihr damit, dass ihr Arbeitsweg zur Hölle werde, womit er verhindern wollte, dass sie mit jemandem über die Prostitutionstätigkeit spricht oder eine Anzeige gegen ihn erstattet, was ihm auch fast gelungen wäre bzw. eine gewisse Zeit lang gelang (das Opfer versprach bereits im Brief vom Dezember 2016, nie eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, und tat dies effektiv erst im August 2019). Eine solche Nötigung ist besonders verwerflich, führte sie doch dazu, dass das Opfer sein grosses Leid mit niemandem teilen und keine Hilfe beanspruchen konnte und zögerte, eine Anzeige zu erstatten, obwohl dies ihr gutes Recht gewesen wäre und dies dem Leiden ein Ende gesetzt hätte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Insgesamt erscheint für die vollendete Nötigung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und für die versuchte schwerer wiegende Nötigung – unter Berücksichtigung, dass es bei einem vollendeten Versuch blieb – eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. Diese sind aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution zu einem Drittel, d.h. um einen Monat bzw. um zwei Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.
3.3.6 Harte Pornografie
Der Beschuldigte hat sich mehrfach der harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB schuldig gemacht. Er hat sich für diverse Video- und Fotoaufnahmen von der im Tatzeitpunkt minderjährigen C.C.___, durch Herstellung (von Aufnahmen zwecks Instruktion von C.C.___ sowie Aufnahmen zwecks Verkaufs an Freier, zudem zwecks Eigenkonsums), Erwerb (zudem zwecks Eigenkonsums), Inverkehrbringen sowie Besitz (zudem zwecks Eigenkonsums) zu verantworten. Neben der Vielzahl von Bild- und Videoaufnahmen und der mehrfachen Begehung und dem langen Zeitraum ist insbesondere das kurz nach dem Tod der Mutter des Opfers in deren Wohnung aufgenommene Video, welches verschiedene vom Opfer verabscheute sexuelle Praktiken beinhaltet, besonders verwerflich, geradezu pietätslos und abscheulich. Der Beschuldigte erstellte bzw. liess diese Aufnahmen – unter Verwendung erheblicher Druckmittel und im Wissen um den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin – erstellen. All dies ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Leicht verschuldensmindernd erscheint, dass auf den meisten zwecks Verkaufs erstellten Aufnahmen das Gesicht des Opfers nicht zu sehen ist. Unter Berücksichtigung des direkten Vorsatzes ist beim mehrfach begangenen Delikt nach Art. 197 Abs. 4 StGB von einem im obersten Drittel liegenden, knapp noch leichten Verschulden auszugehen, wofür – gestützt auf das zur Tatzeit mildere Recht – eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von 18 Monate, kombiniert mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, angemessen erscheint. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint – aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution – eine Straferhöhung im Umfang von lediglich einem Drittel bzw. um sechs Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe angemessen.
Für die Delikte nach Art. 197 Abs. 5 StGB (Herstellung zum Eigenkonsum), beurteilt das Berufungsgericht das Verschulden als leicht bis mittelschwer und erachtet gestützt darauf eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips – aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution und zumindest einer der sexuellen Nötigungen – eine Straferhöhung von lediglich einem Drittel bzw. um vier Monaten angemessen.
3.3.7 Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG
Trotz der qualifizierten Menge an Kokain und des mittels «Body-Packing» geplanten Transports einhergehenden hohen gesundheitlichen Risiken für die Privatklägerin und der direktvorsätzlichen Tatbegehung ist vorliegend aufgrund der Umstände, insbesondere der Tatsache, dass nach der Prüfung der Realisierbarkeit keine weiteren Handlungen mehr unternommen wurden, von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um sechs Monate, erscheinen verschuldensadäquat.
Das Verschulden betreffend die Abgabe einer Ecstasy-Tablette wie auch den in Mitttäterschaft begangenen misslungenen und nicht weiterverfolgten Hanfanbau wiegt ebenfalls leicht. Die Freiheitsstrafe ist für die beiden Delikte um insgesamt einen Monat zu erhöhen.
3.3.8 Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Da es sich eher um kleine Mengen handelte, die der Beschuldigte weitergab, kann von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine Straferhöhung von einem Monat erscheint angemessen.
3.3.9 Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Im Bereich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen ist das kurze Beschleunigen des Beschuldigten ausserorts auf 159 km/h bzw. 141 km/h in casu als leichtes Verschulden einzustufen, wofür eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von (zwingend mindestens) zwölf Monaten, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um sechs Monate angemessen erscheinen.
3.3.10 Fahren ohne Haftpflichtversicherung
Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben am 9. Januar 2020, d.h. elf Tage vor seiner Anhaltung, bei der Versicherung angerufen. Entsprechend wusste er um die fehlende Haftpflichtversicherung. Er hat mithin direktvorsätzlich mit seinem Audi S5 eine nicht unerhebliche Strecke bis nach Münchenstein zurückgelegt. Folglich ist sein Verschulden nicht mehr als leicht einzustufen. Eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, verbunden mit 20 Tagessätzen Geldstrafe, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe und zehn Tagessätze Geldstrafe, erscheinen angemessen.
3.4 Zwischenfazit betreffend Freiheitsstrafe und Geldstrafe
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultieren somit eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und vier Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
3.5 Täterkomponente und Sanktionenpaket
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 293 f. verwiesen werden. Ausser der (im SVG-Bereich einschlägigen) Vorstrafe lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen. Bei der Vorstrafe handelt es sich insoweit um einschlägige Delinquenz, als vorliegend zwei Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz zu beurteilen sind. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Angesichts der Vorstrafe erscheint im Rahmen der Täterkomponente eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat angemessen.
Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist nach der Praxis des Berufungsgerichts die Anordnung der Landesverweisung miteinzubeziehen, da bei dieser Massnahme das pönale Element in den Vordergrund tritt und vom Betroffenen regelmässig als die weitaus einschneidendere Bestrafung empfunden wird als die eigentliche Hauptstrafe (vgl. zur Rechtsnatur der Landesverweisung: Zurbrügg/ Hruschka, in: BSK StGB I, a.a.O., Vor Art. 66a - d StGB N 56). Die drei Kinder, die Eltern und Geschwister des Beschuldigten leben in der Schweiz und er ist hier aufgewachsen, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren (vgl. nachfolgend) für den Beschuldigten erhebliche Einschränkungen mit sich bringt. Es erscheint angemessen, der in casu sehr einschneidenden und langen Landesverweisung mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwölf Monate Rechnung zu tragen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und fünf Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
3.6 Retrospektive Konkurrenz
Wie in den allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung dargelegt, fällt das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise aus, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Vorliegend wurde für den Menschenhandel teilweise eine Geldstrafe ausgefällt. Da der Menschenhandel vor dem Strafbefehl vom 17. November 2016 begangen worden ist, ist zu diesem Strafbefehl eine Zusatzgeldstrafe auszusprechen. Wäre der Menschenhandel und das damals begangene SVG-Delikt gleichzeitig beurteilt worden, wäre für das SVG-Delikt in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzgeldstrafe für den Menschenhandel (60 Tagessätze) um 35 Tagessätze auf 95 Tagessätze erhöht worden. Abzüglich der damals ausgefällten Grundgeldstrafe von 70 Tagessätzen resultiert eine teilweise Zusatzgeldstrafe von 25 Tagessätzen. Zuzüglich der für die Pornografie und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ausgefällten Geldstrafen resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe vom Strafbefehl vom 17. November 2016.
3.7 Tagessatzhöhe
Die Tagessatzhöhe ist infolge des haftbedingten fehlenden Einkommens während der kommenden Jahre und der anschliessenden langjährigen Landesverweisung auf das Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
3.8 Übertretungsbusse für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher und die unzulässige Ausübung der Prostitution
Für die fahrlässige ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher und die vorsätzliche unzulässige Ausübung der Prostitution erscheint je eine hypothetische Einsatzbusse von CHF 200.00 angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Busse für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher zur Abgeltung der unzulässigen Ausübung der Prostitution um CHF 100.00 zu erhöhen. Es resultiert eine Gesamtbusse von CHF 300.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen.
3.9 Vollzugsform von Freiheitsstrafe und Geldstrafe
Bei einer Strafdauer von über drei Jahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Angesichts der Schwere des Tatverschuldens und der Vorstrafe im Bereich des SVG sowie der nicht erkennbaren Einsicht und Reue ist die Verbindungsgeldstrafe ebenfalls unbedingt auszufällen. Es kann dabei auch auf die nachfolgenden Erwägungen zur Landesverweisung verwiesen werden.
3.10 Anrechnung Haft
Dem Beschuldigten ist die vom 14. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2022 ausgestandene Untersuchungshaft und die vom 16. Juli 2022 bis zum 4. April 2024 ausgestandene Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen (total 1361 Tage).
3.11 Anordnung Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für den Beschuldigten mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.
VIII. Obligatorische Landesverweisung
1. Allgemeines zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1), zumal bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des BGer 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2).
1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9.4.2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).
1.4 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, wonach in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen sei, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben und die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
1.5 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufent-halt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.
Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
1.6 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, welcher die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheinen lässt. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des BGer 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3).
1.7 Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung verhältnismässig sein. Dabei sind die tangierten privaten und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Weiter ist die Dauer der Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der Beschuldigte hat sich u.a. des Menschenhandels, der sexuellen Nötigung, der Förderung der Prostitution, der Pornografie, des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht. Es handelt sich dabei allesamt um Katalogdelikte im Sinne von Art. 66a StGB. Die Grundvoraussetzung für eine obligatorische Landesverweisung (Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts) ist somit gleich mehrfach bzw. sechsfach erfüllt, wobei darüber hinaus teilweise mehrfache Tatbegehung vorliegt. Demzufolge ist der Beschuldigte als serbischer und kosovarische Staatsbürger grundsätzlich des Landes zu verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen besonders schweren Härtefall bedeuten würde. Weiter ist der besonderen Situation Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz lebt und somit den grössten Teil der prägenden Jugend- und Schulzeit in der Schweiz verbracht hat. Er ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB in der Schweiz aufgewachsen. Dabei ist wiederum zu bedenken, dass der Beschuldigte über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt, nachdem die bisherige Aufenthaltsbewilligung F für vorläufig aufgenommene Ende August 2021 nicht mehr erneuert worden ist.
2.2 Bezüglich des Vorlebens und der Frage der beruflichen und sozialen Integration des Beschuldigten hat die Vorinstanz die Fakten umfassend dargelegt und zutreffend gewürdigt (Urteil AG BW, S. 302 ff.). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Wie die Vorinstanz ausführte, wurde der Beschuldigte [Jahr] in Messina geboren und reiste am 5. Mai 1997 gemeinsam mit Vater, Mutter und zwei älteren Geschwistern in die Schweiz ein. Eine Niederlassungsbewilligung wurde ihm im September 2019 verweigert und seine Aufenthaltsbewilligung nur bis Ende August 2021 erstreckt. Der Beschuldigte wuchs in der Schweiz auf, hat mithin den Hauptteil seines Lebens hier verbracht. Er spricht fliessend Deutsch sowie Albanisch. Er verfügt über keinen Berufsabschluss. Bis September 2013 beanspruchte der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern die Unterstützung der Sozialhilfe. Ab 9. September 2013 nahm er eine Erwerbstätigkeit auf. Im Jahr 2015 arbeitete er in einem variablen Pensum von 50 Stellenprozent als Reinigungsangestellter bei der Tn.___. Seine Kündigung erfolgte aufgrund von Unzuverlässigkeit und ungebührlichen Verhaltens. Im Jahr 2017 bis zur Verhaftung ging er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er war u.a. Inhaber der der E.___ GmbH und der Einzelunternehmung Qr.___, wobei bezüglich keiner Firma ein Unternehmenserfolg dokumentiert ist. Vielmehr steht fest, dass er die Reinigungsfirma mit Geld aufbaute, die ihm aus der Förderung der Prostitution und der Erbschaft von C.C.___ zufloss. Dass die Firma bedingt durch Corona nicht floriert habe, ist eine Schutzbehauptung, gründete er die Firma doch schon im Januar 2018 und mithin zwei Jahre vor Corona. Einige Monate nach dem Beginn von Corona wurde er dann bereits inhaftiert. Obschon der Beschuldigte von klein auf in der Schweiz aufwuchs und hier zur Schule ging, konnte oder wollte er sich hier nicht beruflich integrieren. Er ist verschuldet, was insbesondere im September 2019 zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung führte (vgl. 5.1.12/018). Er bezahlte mitunter diverse Steuerschulden und Versicherungsprämien nicht (vgl. 5.1.12/027, 029 ff.). Die Schulden des Beschuldigten erscheinen mit Blick auf seine gelebte finanzielle Situation während der Prostitutionstätigkeit C.C.___s, während welcher er sich selbst als Millionär bezeichnete, sehr stossend. Sie lassen darauf schliessen, dass er sich an strukturelle Vorgaben und Verpflichtungen, welche ein Leben in der Schweiz mit sich bringt, entzieht. Dass ihm in den Führungsberichten grundsätzlich eine positive Arbeitseinstellung attestiert wird, wie von der Verteidigung ins Feld geführt wird, ist erfreulich. Daraus aber ohne weiteres auf eine grundsätzlich veränderte Arbeitsmoral zu schliessen, wäre naiv. Das Arbeiten im Haftregime ist nicht vergleichbar mit der Arbeits- und Geschäftswelt in Freiheit mit all seinen legalen und teils verführerischen illegalen Möglichkeiten.
Der Beschuldigte ist einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Neben der in casu beurteilten massiven Delinquenz ist eine mehrfache häusliche Gewalt aktenkundig, die der Beschuldigte gegenüber seiner von ihm heute getrenntlebenden Ehefrau ausübte. Eine aktive Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben in der Schweiz ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Wie die Telefonauswertungen zeigten, pflegte er vor seiner Inhaftierung primär zu seinen Landsleuten und anderen ausländischen Personen Kontakte. Er ist mithin in der Schweiz sozial nicht integriert. Sodann bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte längerfristig im Rahmen einer legalen Tätigkeit seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie hat bestreiten oder finanzieren können. Er leistete weder die vereinbarten und gerichtlich genehmigten Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 200.00 je Kind noch die ihm ausbezahlten Familienzulagen an D.A.___, obschon im Zeitpunkt seiner Verhaftung bei ihm eine Barschaft von beinahe CHF 27'000.00 sichergestellt werden konnte.
Der Beschuldigte ist mithin sozial und beruflich in der Schweiz trotz seiner langen Anwesenheit nicht integriert.
Wie dargelegt, kann eine Landesverweisung den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Im Hinblick auf Kinder gilt es, deren Wohl in der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 f.; Urteil des BGer 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3).
Da der Beschuldigte seit August 2019 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt ist und die Scheidung hängig ist, fällt die Beziehung zu ihr nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Mit ihr hat er keine tatsächliche gelebte Beziehung mehr. Näher zu prüfen ist die Beeinträchtigung des Zusammenseins mit seinen drei Kindern (mit Schweizer Bürgerrecht; geb. 8.12.2012, 16.12.2015 und 1.3.2018). Diese wohnten bis zur Trennung im August 2019 im gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihren Eltern. Bei der Trennung waren die Kinder 1, 4 und 7 Jahre alt. Im Rahmen der gerichtlichen Trennung wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt (vgl. Trennungsurteil vom 25. Oktober 2019, 5.1.14/061 ff.). Das zeitgleich festgelegte Besuchsrecht wurde vom Beschuldigten offenbar nicht einwandfrei ausgeübt (vgl. 5.1.14 /075). Vor diesem Hintergrund sind seine vor erster und zweiter Instanz gemachten Beteuerungen, wie stark ihm das Kindeswohl am Herzen liege, zumindest etwas zu relativieren. Er führte schon vorher, also in Familiengemeinschaft, ein kriminelles Leben fernab der Familie. Er bezahlte, wie erwähnt, auch die geschuldeten Unterhaltsbeiträge und erhaltenen Kinderzulagen nicht an die Kindsmutter. Mit Entscheid der [KESB], [Ort 18], vom 13. April 2021 wurden alle drei Kinder bis auf Weiteres fremdplatziert und in einer Notfallfamilie untergebracht. Den Eltern A.___ wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über sie entzogen (vgl. 12.6.1/004 ff.). Per 4. Oktober 2021 erfolgte die Umplatzierung in eine andere Pflegefamilie (vgl. 12.6.1/015).
Die Kernfamilie brach somit bereits ein Jahr vor der Inhaftierung des Beschuldigten auseinander und der Beschuldigte hatte vor der Inhaftierung ein Jahr lang gegenüber seinen Kindern nur ein Besuchsrecht. Eine weitere Zäsur brachte schliesslich seine Inhaftierung, die zwangsläufig mit einer zusätzlichen Einschränkung des Kontakts zu den Kindern einherging. Die Inhaftierung dauert nunmehr schon bald vier Jahre. Die Kernfamilie des Beschuldigten ist offensichtlich nicht mehr intakt, auch nicht bezüglich seiner Kinder. Die drei Kinder fallen jedoch grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 11 BV. Aktenkundig ist, dass die älteste Tochter H.A.___ am Vater und seiner Familie hängt (vgl. 5.1.8 /016). Zwischen ihr und dem Beschuldigten ist durchaus von einer nahen Vater-Kind-Beziehung auszugehen. H.A.___ sucht sporadisch auch den brieflichen Kontakt zum Vater im Gefängnis.
Das Berufungsgericht hat wie bereits die Vorinstanz eine langjährige Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren ausgesprochen. Der Kontakt von Tochter zum Vater wird somit noch über viele Jahre auf diese Korrespondenz sowie Besuche und allenfalls Telefonate beschränkt sein, wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat. Die Tochter wird im Zeitpunkt des ordentlichen Vollzugsendes und mithin zum Zeitpunkt der Landesverweisung nahezu volljährig sein. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird das Kindsverhältnis nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. dazu Urteil des BGer 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.5.4: Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Sohn würde nur dann unter das geschützte Recht auf Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde). Dass die älteste Tochter, einmal volljährig, in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten sein wird (z.B. aufgrund einer Behinderung oder Krankheit), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Das Kindsverhältnis zur ältesten Tochter wird somit zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung nur noch wenige Monate in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen.
Den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht ist zu entnehmen, dass von seiner Landesverweisung vor allem das älteste Kind betroffen wäre. Seinen Aussagen kann somit indirekt entnommen werden, dass die beiden anderen Kinder weniger betroffen wären, was denn auch aktenkundig ist. Der Beschuldigte sagte sinngemäss aus, er wüsste nicht, wie er der ältesten Tochter erklären sollte, dass er nun ausser Landes gehen müsste. Die beiden jüngeren Kinder verfügen denn schon aufgrund ihres jungen Alters, das sie bei der Trennung ihrer Eltern hatten (1 und 4 Jahre), nicht über eine lange gelebte Beziehung zum Vater. Bezeichnenderweise erkannten sie ihren Vater offenbar nach einer vier bis fünfmonatigen haftbedingten Abwesenheit nicht mehr wieder, als sie ihn im Gefängnis besuchten (vgl. entsprechende Aussage des Beschuldigten vor erster Instanz). Obschon diese beiden Kinder im voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt des Beschuldigten noch im Kindes- bzw. Jugendalter sein werden, ist daher infolge der nicht wirklich vorhandenen starken Beziehung dieser beiden Kinder zu ihrem Vater das Kindeswohl durch die Landesverweisung nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt. Der Beschuldigte kann während der Landesverweisung über soziale Medien und Besuche mit den Kindern in Kontakt bleiben. Den Kindern ist jedoch nicht zuzumuten, zu ihrem Vater in den Kosovo oder nach Serbien umzuziehen. Sie haben die Schweizerische Staatsbürgerschaft, ihre Mutter lebt hier und sie sind hier geboren und aufgewachsen. Es ist aber auch zu beachten, dass die Kinder nun seit mehreren Jahren von einer Pflegefamilie getragen werden, wo sich für sie eine neue Kernfamilie bildet.
Eine Verletzung des Kerngehaltes von Art. 8 EMRK liegt durch eine Landesverweisung des Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht vor. Die engen familiären Beziehungen des Beschuldigten zu seiner (ebenfalls in der Schweiz wohnhaften) Ursprungsfamilie (Eltern und Geschwister) und die hier lebenden Kinder sprechen aber ebenso wie sein langer Aufenthalt in der Schweiz für eine Härte im Falle einer Landesverweisung, die aber nicht über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder gar gewollt hat (vgl. Urteil des BGer 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.3). Es ist dabei zu bedenken, dass der Beschuldigte u.a. in der Zeit straffällig wurde, als er zum dritten Mal Vater wurde. Er nahm dadurch in Kauf, durch ein allfälliges Strafverfahren den Kontakt zu den Kindern zu verlieren. Den Audioaufnahmen ist denn auch zu entnehmen, dass er durchaus wusste, was für ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel stand. Wenn die Trennung von seinen Kindern durch die Landesverweisung für ihn nun einen Härtefall bedeutet, hat er dies selber zu verantworten.
Zusammenfassend liegt unter den gegebenen Umständen eine begründete Ausnahme vom Grundsatz vor, dass ein Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens im Normalfall einen schweren persönlichen Härtefall begründet.
Der Beschuldigte hat in seinen Heimatländern noch nie gelebt, was bei seiner dortigen Eingliederung nachteilig ist. Er spricht und schreibt aber Albanisch und kennt auch die Kultur und die Gepflogenheiten seiner Heimatländer. Er ist jung und bei guter Gesundheit, womit eine soziale und berufliche Eingliederung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Eine Integration insbesondere im Kosovo, wo Albanisch Amtssprache ist und dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, ist für ihn zwar eine Herausforderung, aber zumutbar. Dabei ist zu bedenken, dass es für ihn auch nicht leicht sein würde, sich nach dem langen Strafvollzug in der Schweiz einzugliedern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte im Übrigen selbst einmal darüber nachgedacht, zumindest für eine gewisse Zeit in den Kosovo zu gehen (vgl. Audioaufnahmen, vom 16. Juni 2020 ab 21:50). Der Beschuldigte besitzt ausserdem die Staatsbürgerschaft von Serbien, wo zumindest seine Mutter über Kontakte verfügt, womit er eine Wahlmöglichkeit hat. Wenn die Verteidigung einwendet, dem Beschuldigten fehle eine kosovarische Ausbildung, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihm eine solche auch in der Schweiz fehlt. Was den Einwand der Verteidigung betrifft, dem Beschuldigten würden als Roma im Kosovo schwere Nachteile bis hin zu Gefahr für Leib und Leben drohen, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Kosovo als auch Serbien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehören. Es ist dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass er durch seine breite und teils schwerwiegende Delinquenz sich selber dem Risiko aussetzte, in eines seiner Heimatländer ausgewiesen zu werden. Die politische Debatte über die Landesverweisung lief insbesondere in der Zeit seiner Delinquenz auf Hochtouren. Er hat sein Gastrecht in der Schweiz mit all seinen Vorteilen leichtfertig verspielt. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen als in seinen Heimatstaaten, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile des BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7 und 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).
In Würdigung der genannten Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen; dies selbst unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Beschuldigten, der in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist.
2.3 Selbst, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung – angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite (kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:
Die zweifelsohne bestehenden privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wurden vorstehend im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung bereits dargelegt. Der Beschuldigte ist hier aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht. Er hat seine Eltern und Geschwister hier und hat drei Kinder, die hier geboren sind und hier leben. Er hat daher ein grosses persönliches Interesse, hier zu bleiben. In seinen Heimatländern hat er noch nie gelebt. Er macht geltend, noch nie in seinen Heimatländern gewesen zu sein, was aber nicht überprüfbar ist. Es bestehen zumindest Zweifel daran, dass dies so ist. Immerhin berichtete M.___ darüber, dass der Beschuldigte einmal ein «sehr wertvolles, gefährliches Papier» in den Kosovo hätte bringen sollen und dafür fünf oder sechs Millionen Franken hätte erhalten sollen (10.3.7/212 f.).
Schon alleine aufgrund des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts besteht aber auch ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten. So hat sich das Bundesgericht bei qualifizierten Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil des BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4.2). Bei der Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt denn auch regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (vgl. Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1).
Im vorliegenden Fall wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts zwar leicht. Dabei ist aber zu beachten, dass die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Beim vorliegenden Anstaltentreffen zum Kokaintransport handelt es sich zweifellos um einen schweren Gesetzesverstoss, die faustgrosse Kokainmenge überschreitet die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches. Der Beschuldigte liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies muss entsprechend auch für den Transport einer faustgrossen Menge Kokain gelten, die zweifelsohne für den Handel bestimmt war. Dieser gesetzgeberische Wille konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit dem geplanten Kokaintransport ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019).
Was praxisgemäss für den Betäubungsmittelhandel gilt, muss ebenso für den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution gelten, wo systematisch hochrangige Rechtsgüter wie die physische, psychische und sexuelle Freiheit der betroffenen Menschen tangiert werden und ebenso wie beim Betäubungsmittelhandel durch verbrecherische Struktur Geld, vorliegend sogar der Lebensunterhalt des Beschuldigten (teilweise auch seiner Geschwister und Eltern!), verdient wird. Auch hier gilt es zu beachten, dass das Verschulden hinsichtlich des Menschenhandels zwar als leicht eingestuft wurde, die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung des Verschuldens in casu aber ausschliesslich andere Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe darstellen. Bezüglich der Förderung der Prostitution wiegt das Verschulden bezüglich C.C.___ mittelschwer. Wie es beim Drogenhandel der Fall ist, dürfte es erst recht beim Menschenhandel und der damit oft – wie vorliegend – einhergehenden Förderung der Prostitution dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, solcher durch Ausländer begangener Kriminalität den Riegel zu schieben. Daher besteht auch aufgrund dieser Delikte ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten, zumal sich die Förderung der Prostitution nicht etwa nur auf ein Opfer begrenzte, sondern der Beschuldigte systematisch mehrere Opfer benützte und zu benützen versuchte.
Es ist im Weiteren insbesondere auch die breite Kriminalität des Beschuldigten, die ein sehr grosses öffentliches Interesse an seiner Landesverweisung begründet. Er wurde dafür vom Berufungsgericht u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und fünf Monaten verurteilt, ein Strafmass, das an sich schon die Schwere des Falles widerspiegelt und mithin das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überragend erscheinen lässt. Der Beschuldigte handelte in gravierender Weise dem Schweizer Ordre public zuwider, indem er sich um jegliche strafrechtlichen Konsequenzen seines Schaltens und Waltens foutierte. Weder respektierte er die hiesigen Gesetze noch akzeptierte er das hiesige Menschenbild mit der angestrebten Gleichstellung von Mann und Frau. Aufgrund seiner absolut fehlenden Empathie und mithin seiner Unfähigkeit, zu realisieren, was er anderen antut (was sich auch in fehlender Einsicht und Reue dokumentiert), ist von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, was ein weiterer Faktor für das überragende öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten ist. Denn der Beschuldigte verkörpert eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Er ist darüber hinaus, wie dargelegt, insbesondere auch beruflich in der Schweiz nicht integriert und hoch verschuldet, was die Gefahr einer Fortsetzung seiner gewinnbringenden Delinquenz nach Haftentlassung noch zusätzlich erhöht. In Würdigung der dargelegten Faktoren ist deshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bedeutend höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
2.4 Dauer der Landesverweisung
Der Beschuldigte hat auf breiter Ebene schwerwiegend delinquiert, was sich denn auch im hohen Strafmass von zehn Jahren und fünf Monaten widerspiegelt. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wiegen deutlich weniger schwer als die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung. Dem überragenden öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist mit einer langen Dauer der Landesverweisung Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen erscheint bei einem Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren eine zehnjährige Landesverweisung verhältnismässig und angemessen.
3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
Die vom Beschuldigten begangenen Verbrechen (insb. qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfache Förderung der Prostitution und Menschenhandel, die teilweise mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind) und Vergehen heben sich überaus deutlich von der Bagatelldelinquenz ab. So hat der Beschuldigte mit seinem perfiden Vorgehen im Sinne eines Loverboys insbesondere mehrere Personen der Prostitution zugeführt und die zur Tatzeit noch minderjährige Privatklägerin C.C.___ über einen längeren Zeitraum unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Prostitution festgehalten und versucht, sie für einen grösseren Betäubungsmitteltransport zu benützen. Dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist folglich zweifelsfrei verhältnismässig. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
IX. Tätigkeitsverbot
Betreffend das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil AG BW, S. 312). Vorliegend greift der Ausnahmetatbestand von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht (vgl. zu den Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme BGE 149 IV 161 E. 2.5). Folglich ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. a und lit. c StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.
X. Zivilforderungen
1. Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 126 StPO und Art. 41 ff. OR auf den Urteilseiten 317 ff. verwiesen werden.
Die beiden Privatklägerinnen verlangen je die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betr. ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilforderungen, evtl. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verteidigung äusserte sich vor dem Berufungsgericht nicht zur Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen, legte lediglich im Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung ihre eigene Berechnung der Einnahmen dar, die C.C.___ angeblich durch die Prostitutionstätigkeit für den Beschuldigten erwirtschaftet habe. Dabei ging sie von einem anderen Beweisergebnis als das Berufungsgericht aus. Im Weiteren wird eingewendet, ein Freikaufen mit einem Teil der Erbschaft im Juni/Juli 2018 mache keinen Sinn, da die Prostitutionstätigkeit bereits am 18./19. Januar 2018 beendet gewesen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das «Freikaufen» nicht eine einmalige Geldübergabe war, sondern Zahlungen über mehrere Monate erfolgten, um sich jeweils nicht wieder prostituieren zu müssen. Während einiger Zeit hatte C.C.___ wegen des laufenden Erbschaftsverfahrens denn auch keinen Zugriff auf die Konten und sie konnte die Zahlungen erst fortsetzen, als das Erbschaftsverfahren abgeschlossen war.
1.1 Genugtuung C.C.___
Die Vorinstanz sprach C.C.___ eine Genugtuung in der Höhe CHF 50’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018 zu. C.C.___ wurde insbesondere in ihrer sexuellen Integrität und in ihrer Handlungsfreiheit und damit in zentralen Rechtsgütern erheblich verletzt. Der Beschuldigte nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der noch minderjährigen, in schwierigen Verhältnissen lebenden C.C.___ aus rein egoistischen und finanziellen Gründen aus und nutzte ihre Verletzlichkeit perfide aus. Er gefährdete mit seinem Vorgehen nicht nur in erheblichem Mass ihre physische und psychische Gesundheit, sondern missbrauchte auch skrupellos ihr Vertrauen. Aufgrund der Art und Schwere, der Intensität, der Dauer und Häufigkeit, des Alters von C.C.___ und der schamlosen Ausnützung des bestehenden starken Vertrauensverhältnisses durch den Beschuldigten handelt es sich vorliegend klar um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR.
Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde insbesondere für das Hauptdelikt der Förderung der Prostitution als mittelschwer qualifiziert. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei den gegenüber der damals noch minderjährigen vulnerablen C.C.___ verübten Verbrechen und Vergehen um besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer Persönlichkeit handelt. Insbesondere zwang der Beschuldigte C.C.___ zur Prostitution zu menschenunwürdigen Bedingungen, nötigte sie sexuell, missbrauchte ihre emotionale Abhängigkeit, beleidigte und erniedrigte sie, kontrollierte sie und setzte sie einem immensen psychischen Druck aus. Sie erlitt eine massive seelische Unbill, leidet bis heute an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist weiterhin in psychologischer Therapie. Gemäss dem aktuellen Bericht ihrer Psychologin ist sie in ihren Möglichkeiten, vertrauensvolle Beziehungen oder gar Partnerschaften einzugehen, nach wie vor relevant und deutlich eingeschränkt.
In der Rechtsprechung zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution von volljährigen Opfern wurden in nicht wenigen Fällen Genugtuungssummen von CHF 30'000.00 gesprochen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich einige kantonale Entscheide aufgelistet. Darauf kann verwiesen werden (Urteil AG BW, S. 320 f.).
Vorliegend handelte es sich um ein minderjähriges, bei Beginn der Prostitutionstätigkeit erst 16-jähriges Opfer, das über mehr als eineinhalb Jahre zu widrigen, unmenschlichen Bedingungen für den Beschuldigten anschaffen musste. Dabei nutzte der Beschuldigte die besondere Verletzlichkeit, das fehlende Selbstwertgefühl und die Unerfahrenheit von C.C.___ aus, isolierte sie sozial, brachte sie in eine emotionale Abhängigkeit, erniedrigte und beschimpfte sie. C.C.___ musste, während der Zimmerstunde ihrer Lehre, nach der Arbeit und an «freien Tagen», d.h. sieben Tage die Woche für Termine mit Freiern zur Verfügung stehen, dies, selbst wenn sie ihre Periode hatte oder krank war und auch am Tag der Beerdigung ihrer Mutter. Der Beschuldigte bestimmte, welche Dienstleistungen das Opfer zu erbringen hatte, und wo, wann und mit welchem Freier und zu welchem Entgelt die Dienstleistungen zu erfolgen hatten. C.C.___ musste Dienstleistungen erbringen, die sie ablehnte, die erniedrigend oder schmerzhaft waren. Er kontrollierte das Opfer, indem er dieses zu den jeweils mit den Freiern vereinbarten Treffpunkten fuhr und indem das Opfer ihm rapportieren musste, wann die Freier jeweils erschienen und wann sie das Geld übergaben und wann der Akt abgeschlossen war. Zudem übte er einen immensen Druck auf das Opfer aus. Der Beschuldigte beutete C.C.___ nicht nur aus, indem er sie zur Prostitution zwang und von ihr das gesamte Entgelt kassierte und verbrauchte. Er nötigte sie darüber hinaus mehrfach zu sexuellen Praktiken mit ihm, die sie verabscheute und ihr Schmerzen verursachte. Zudem erstellte, besass und verkaufte er eine beachtliche Zahl pornografischer Aufnahmen des minderjährigen Opfers.
Unter Einbezug dieser Umstände und vor dem Hintergrund des Verschuldens des Beschuldigten sowie der nach wie vor bestehenden Traumatisierung des Opfers ist die Genugtuung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018 festzusetzen.
1.2 Schadenersatz C.C.___
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an C.C.___ in der Höhe von CHF 1’233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 18. Januar 2018 und sprach ihn ihr gegenüber für den weiteren Schaden mit einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach für entschädigungspflichtig. Die Vorinstanz hat die dem Beschuldigten vollumfänglich zugeflossenen Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit von C.C.___ und dem Verkauf von pornografischen Foto- und Videoaufnahmen von C.C.___ auf Urteilsseiten 122 f. hergeleitet und zutreffend berechnet. Dem gibt es nichts beizufügen, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. auch vorstehend S. 94 f.). Die an den Beschuldigten geflossenen Beträge aus dem Erbe hat die Vorinstanz ebenfalls anhand der Beweismittel nachvollzogen und bestimmt (Urteil AG BW, S. 124 f.). Darauf kann ebenso verwiesen werden. Die Vorinstanz ging von einem Betrag von CHF 233'000.00 aus, der aus der Erbschaft von C.C.___ an den Beschuldigten floss. Dieser Mindestbetrag steht zweifelsfrei fest. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte selbst sogar von «über vierhunderttausend» sprach, wie dies entsprechenden Audioaufnahmen zu entnehmen ist. Bezüglich der Schadenersatzhöhe kann mithin vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf Urteilsseite 322 f. verwiesen werden. Der Beschuldigte wird verurteilt, C.C.___ Schadenersatz von CHF 1'233'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Januar 2018 zu bezahlen.
C.C.___ ist infolge der Straftaten des Beschuldigten gegen sie nach wie vor in Therapie. Entsprechend ist der Beschuldigte für den durch seine Taten noch nicht abschliessend feststellbaren Schaden der Privatklägerin mit einer Haftungsquote von 100% für ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
1.3 Genugtuung Privatklägerin 2
Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 2 eine Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. November 2017 zu. Sie legte dabei zwei Referenzfälle der zweitinstanzlichen Rechtsprechung aus den Kantonen Solothurn und Zürich dar und begründete ihren Entscheid auf Urteilsseite 324 eingehend. Darauf kann verwiesen werden. Der Entscheid ist zu bestätigen und der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuungssumme an die Privatklägerin 2 von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins seit dem 17. November 2017 zu verurteilen.
1.4 Schadenersatz Privatklägerin 2
Die Privatklägerin 2 ist infolge der gegen sie gerichteten Straftaten in psychiatrischer Behandlung. Der Schaden ist noch nicht abschliessend bezifferbar. Der Beschuldigte ist deshalb für den der Privatklägerin 2 infolge der gegen sie gerichteten Straftaten entstandenen, noch nicht abschliessend bezifferbaren Schaden dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% für ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
XI. Verwendung Verwertungserlös, Ersatzforderung des Staates, Einziehungen
1. Verwendung Verwertungserlös (Audi S5)
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB den erwiesenermassen aus deliktisch erlangtem Erlös aus der Prostitution von C.C.___ finanzierten Audi S5 eingezogen und dessen Verwertung angeordnet. Die betreffende Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Demnach konnte das Auto in der Zwischenzeit verwertet werden. Der Verwertungserlös beträgt CHF 5'300.00, nach Abzug der Verwertungskosten von CHF 862.00 verbleibt ein Nettoerlös von CH 4'438.00, der gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB C.C.___ in Anrechnung an die festgesetzte Genugtuungssumme zugesprochen wird. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, den Nettoerlös von CHF 4'438.00 an C.C.___ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Anrechnung an ihre Genugtuungsforderung zu überweisen.
2. Ersatzforderung
2.1 Gemäss Beweisergebnis kassierte der Beschuldigte den gesamten Erlös, den C.C.___ mit der Prostitution erwirtschaftete. Er bewirkte weiter, dass diese ihm einen grossen Teil ihres von der Mutter geerbten Geldes gab, damit er sie aus der Prostitution aussteigen liess. Bei den entsprechenden Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB.
Neben dem verwerteten Audi S5, dessen Nettoerlös C.C.___ zugesprochen wird, wurden im vorliegenden Strafverfahren Vermögenswerte von insgesamt CHF 28'978.30 beschlagnahmt (CHF 26'904.85 Bargeld, einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, und Saldo des Kontos der E.___ GmbH von CHF 2'073.45 [Stand 7. August 2020]). Es kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass ein deliktischer Bezug diesbezüglich nicht zweifelsfrei feststeht. Wie die Vorinstanz zu Recht befand, sind – mit Ausnahme des verwerteten Audi S5 – die ursprünglich vom Beschuldigten erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weshalb sich die Frage der Ersatzforderung stellt.
2.2 Nach Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil des BGer 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung jedoch kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Die Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile des BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil des BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4).
Nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung die gerichtlich festgesetzte Ersatzforderung zu, wenn der Geschädigte durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erlitten hat, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Nach Art. 73 Abs. 3 StGB kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abritt. In der Voraussetzung kommt zunächst zum Ausdruck, dass die Verwendung gemäss Art. 73 StGB immer einen rechtskräftigen Zivilentscheid oder Vergleich über den aus der Tat entstandenen Schaden voraussetzt. Die Bestimmung will verhindern, dass der Täter durch die Verwendung zugunsten des Geschädigten eine Entlastung erfährt, weil der Staat an seiner Stelle die Forderung des Geschädigten befriedigt; durch die Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat wird sichergestellt, dass die Schadenersatzforderung weiterhin gegen den Täter geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzung der Abtretung macht allerdings keinen Sinn, wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte «eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen» (Schmid/Arzt [Hrsg.], Einziehung, Art. 73 StGB N 60), d.h. wenn die Einziehung gewissennassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch den Geschädigten angeordnet wird. Gleiches gilt analog für die Bedingung der mangelnden Versicherungsdeckung (N 13) bzw. der schlechten Prognose hinsichtlich der Schadensdeckung (N 14). Alle diese Bedingungen erscheinen unpassend, wenn die Einziehung gerade der Sicherstellung des Schadenersatzanspruches gedient und diesen vorweggenommen hat (zustimmend Felix Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 121). Hier zeigt sich, dass die Art. 70 und 73 StGB auch nach der letzten Revision grundsätzlich eben gerade nicht darauf ausgelegt sind, i.S.v. BGE 117 IV 110 f. als Vollstreckungshilfe für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Ausgleich unter Umgehung des SchKG vorwegzunehmen bzw. sicherzustellen. Bei der Redaktion von Art. 73 StGB ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, staatlicher Ausgleich (Einziehung) und privater Ausgleich (Schadenersatz) erfolgten aus gänzlich verschiedenen Gründen, so dass der Geschädigte nur unter sehr einschränkenden Bedingungen Zugriff auf das eingezogene Substrat haben sollte, insb. nur gegen Abtretung seiner Schadenersatzforderung an den Staat. Lässt man die Einziehung im Umfang von zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen (wie offenbar das Bundesgericht) dennoch vorbehaltlos zu, darf auch gemäss herrschender Lehre konsequenterweise nicht auf der Abtretung dieser Ansprüche durch den Geschädigten beharrt werden, da die Durchsetzung der abgetretenen Forderung durch den Staat beim Täter zu einer doppelten Belastung führen würde (ZBJV 1977, 175 f.; Schmid/Arzt [Hrsg.], Einziehung, Art. 73 StGB N 60; Trechsel/Jean-Richard, DIKE-StGB, a.a.O., Art. 73 StGB N 7). Ebenfalls nicht anzuwenden ist in diesem Fall wohl die Bedingung der mangelnden Versicherungsdeckung bzw. der schlechten Prognose hinsichtlich der Schadensdeckung, da bei entsprechender Verweigerung der Verwendung zugunsten des Geschädigten der Täter ein zweites Mal auf dem Zivilweg in Anspruch genommen würde. Insgesamt zeigt sich, dass Art. 70/73 StGB nur unter mehrfacher Vergewaltigung des Gesetzeswortlautes für den Geschädigten dienstbar gemacht werden können. Die Frage, ob und inwieweit die Einziehung auch für den zivilen Ausgleich instrumentalisiert werden kann und soll, bedarf nach der im Basler Kommentar vertretenen Ansicht einer noch zu führenden Grundsatzdiskussion und gegebenenfalls der gesetzgeberischen Umsetzung. Die Zuweisung gemäss Art. 73 StGB erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Geschädigten (Florian Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 StGB N 17 - 19). Diese Ausführungen der herrschenden Lehre müssen konsequenterweise auch für die Ersatzforderungen gelten.
Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB erlaubt die Zusprechung der Ersatzforderung selbst an den Geschädigten. Nimmt man die Bestimmung beim Wort, hätte das erkennende Gericht die dem Staat zustehende Ersatzforderung an den Verletzten zu zedieren (Art. 164 ff. OR). Dagegen spricht – mit entgegengesetzten Vorzeichen – der gleiche Einwand, der bei der Zusprechung von eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten (ohne Zahlungsmittelcharakter oder zumindest ohne Marktpreis) deren vorgängige Verwertung nötig macht: Ob die Ersatzforderung befriedigt wird, ist zum Zeitpunkt des sie zusprechenden Entscheides ungewiss, und im Zwangsvollstreckungsfall hätte sich der Verletzte u.U. mit anderen Gläubigern in das Vollstreckungssubstrat zu teilen, so dass die Zusprechung im Ergebnis hinter dem gerichtlich oder vergleichsweise festgesetzten Betrag zurückbleibt. Deshalb kann Gegenstand der Zusprechung der Ersatzforderung nicht diese selbst sein, sondern der Ertrag aus ihrer (erfolgreichen) Verwertung (Felix Bommer, a.a.O., S. 116).
2.3 Die Vorinstanz legte eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 28'978.30 fest. Dieser Betrag entspricht den beim Beschuldigten und seiner Reinigungsfirma beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 26'904.85 Bargeld, einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, und Saldo des Kontos der E.___ GmbH von CHF 2'073.45 [Stand 7. August 2020]), was zeigt, dass grundsätzlich Vermögenswerte in der Höhe der Ersatzforderung vorhanden sind und daher eine entsprechende Ersatzforderung die Resozialisierung des Beschuldigten nicht gefährdet. Art. 71 Abs. 2 StGB ist somit nicht anwendbar.
Die deliktischen Gelder sind dem Beschuldigten zugeflossen. Er verwendete diese teilweise für die E.___ GmbH. Da der Beschuldigte und die E.___ GmbH wirtschaftlich identisch sind (der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum der einzige im Handelsregister eingetragene Gesellschafter und damit alleiniger Inhaber, wobei ihm gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers mit Einzelunterschrift zukam), gelangt der strafprozessuale Durchgriff zur Anwendung (vgl. Urteile des BGer 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 und 1B_711/2012 vom 14. März 2013). Ohnehin wurde die E.___ GmbH mit Kapital aus deliktischer Herkunft gegründet. Das heisst, es ist diesbezüglich nicht zwischen dem Beschuldigten und seiner Reinigungsfirma zu unterscheiden. Die Ersatzforderung ist gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen und zu deren Sicherung können das sichergestellte Bargeld des Beschuldigten und das Konto seiner Reinigungsfirma beschlagnahmt werden.
Demnach wird der Beschuldigte verurteilt, dem Kanton Solothurn eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 28'978.30 zu bezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, die Ersatzforderung beim Beschuldigten bzw. dessen Firma E.___ GmbH einzutreiben und dem Berufungsgericht über das definitive Ergebnis Bericht zu erstatten. Bis zur Begleichung der Ersatzforderung oder zum Abschluss eines allfälligen Betreibungsverfahrens bleiben die sich bei der Gerichtskasse befindenden Vermögenswerte im Betrag von CHF 26'904.85 und die auf dem Konto [IBAN], lautend auf E.___ GmbH, befindlichen Vermögenswerte von CHF 2'073.45 (Stand 7. August 2020) beschlagnahmt.
2.4 Die geschädigten Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen ausdrücklich die Zuweisung der Ersatzforderung im Sinne von Art. 73 StGB, weshalb darüber zu befinden ist. Da die beim Beschuldigten über die Ersatzforderung abzuschöpfenden Mittel eigentlich ohnehin den Geschädigten zustehen, die Ersatzforderung also gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich festgesetzt wird, entfällt, der herrschenden Lehre folgend, in casu das Erfordernis der Abtretung der Zivilforderung an den Staat. Das Betreffnis der durch die Gerichtskasse einzutreibenden Ersatzforderung wird nach Abzug allfälliger Betreibungs- und Inkassokosten im Umfang von 10/11 C.C.___ und im Umfang von 1/11 der Privatklägerin 2 zur Deckung ihrer Zivilforderungen zugesprochen. Im Rahmen der gestützt darauf allenfalls zugesprochenen Summe gilt die Zivilforderung der betroffenen Privatklägerin als getilgt.
3. Einziehungen
Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB angeordnete Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschuldigten, auf welchem pornografische Aufnahmen gefunden wurden, ist aufgrund des Deliktskonnexes zu bestätigen.
Im Weiteren sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB folgende Gegenstände einzuziehen:
- diverse Verträge/Dokumente, i.c. Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr. 3/3),
- Schenkungsvertrag C.C.___ (HD-Nr. 4/1),
- 2 Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),
- Gesuch AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),
- Lottogewinnschreiben (HD-Nr. 4/9c),
- Schreiben von C.C.___ und Schreiben von D.A.___ (HD‑Nr. 5/3),
- Mappe mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).
Die eingezogenen Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten (Art. 69 Abs. 2 StGB).
XII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Die Schuldsprüche der Vorinstanz wurden vom Berufungsgericht mit einer marginalen Ausnahme (AIG) bestätigt. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20, zu bezahlen.
1.2 Die Berufung des Beschuldigten war in geringem Umfang erfolgreich und im Übrigen grossmehrheitlich erfolglos. Er erreichte einen Freispruch von den Vorhalten der Widerhandlung gegen das AIG und leicht tiefere Strafen. 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens werden demnach zu Lasten des Staates ausgeschieden. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 30'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 30'200.00. Davon hat demnach der Beschuldigte 95 %, entspr. CHF 28'690.00, zu bezahlen. Die restlichen CHF 1'510.00 gehen zulasten des Staates.
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf verbleibende CHF 20'200.45 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; bereits erfolgte Akontozahlungen: 2. Juli 2020 CHF 13'840.00, 21. Oktober 2021 CHF 9'254.00) und war zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Wie sich der entsprechenden Begründung entnehmen lässt, wurde das gesamte Honorar bzw. die gesamte Entschädigung somit auf CHF 43'294.45 festgesetzt.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.2 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. elf Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf CHF 6'590.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten, sobald es wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'014.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.4 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. elf Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf CHF 6'747.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 92'725.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
2.6 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, entsprechend der eingereichten Honorarnote zzgl. zwölf Stunden für die Hauptverhandlung, mündliche Urteilseröffnung und Nachbearbeitung auf CHF 23'224.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (entspr. CHF 22'063.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Antrag von A.A.___ um Ausrichtung einer Haftentschädigung abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung von
– Art. 118 Abs. 2, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, Art. 181, Art. 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Abs. 2 und aAbs. 3, Art. 189 Abs. 1, Art. 195, Art. 197 Abs. 4 -7, Art. 199, Art. 325 StGB;
– Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung;
– Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. aAbs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. a und c, Art. 19bis BetmG;
– Art. 32 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c, Art. 96 Abs. 2 SVG;
– Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV;
– § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 lit. d, g, h i.V.m. Abs. 2, § 97 Abs. 1 lit. c WAG;
– Art. 41 ff. OR;
– Art. 22 Abs. 1, Art. 29 lit. b, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. a, g, h und o, Art. 67 Abs. 3 lit a, c und d, Art. 69, Art. 71, Art. 73, Art. 106 StGB;
– Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 266 Abs. 5, Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. sowie Art. 416 ff. aStPO
beschlossen, festgestellt und erkannt:
I. Der Antrag von A.A.___ auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Verbesserung der Anklageschrift wird abgewiesen.
II.
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde A.A.___ vom Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Ziff. 2.1.1.2 und Ziff. 2.1.1.3 der Anklageschrift vom 5. Juli 2022 freigesprochen (ohne Ausscheidung von Kosten).
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. q des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 hat sich A.A.___ wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 14. Januar 2020, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 14).
3. A.A.___ wird von den Vorhalten der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen (Vorhalte Ziff. 15).
4. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
- Menschenhandel (Anwerben einer minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom ca. 23. Juli 2016 bis ca. am 31. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 1),
- mehrfache Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2016 bis am 8. Juni 2020 (Vorhalte Ziff. 2.1.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.3),
- versuchte Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit vom ca.
7. März 2020 bis ca. am 7. April 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),
- mehrfache sexuelle Nötigung, begangen in der Zeit von ca. 15. November 2016 bis ca. 15. Juli 2018 (Vorhalte Ziff. 3),
- versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch, begangen ca. am 17. November 2017 (Vorhalt Ziff. 4, inkl. konsumierter Vorhalt Ziff. 5),
- Nötigung, begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2018 bis am 31. August 2018 (Vorhalt Ziff. 6),
- versuchte Nötigung, begangen spätestens am 31. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 7),
- mehrfache Pornografie, begangen in der Zeit vom ca. 1. August 2016 bis 14. Juli 2020 (Vorhalte Ziff. 8 und 9),
- qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, spätestens begangen am 28. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 10),
- mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. 1. November 2016 bis ca. 1. August 2018 (Vorhalte Ziff. 11),
- mehrfache Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation, begangen in der Zeit von ca. 1. November 2016 bis ca. 2. Dezember 2017 (Vorhalte Ziff. 12),
- qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am
8. Juli 2018 (Vorhalt Ziff. 13),
- fahrlässige ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis 14. Juli 2020 (Vorhalt Ziff. 16),
- unzulässige Ausübung der Prostitution, begangen spätestens am 8. Juni 2020 (Vorhalt Ziff. 17).
5. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 5 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2016,
c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 30 Tagen Freiheitsstrafe.
6. A.A.___ werden 1361 Tage bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Zur Sicherung des Restvollzugs wird für A.A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet.
8. A.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Der Antrag von A.A.___ um Ausrichtung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
10. A.A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde der beschlagnahmte Personenwagen, Audi S5, schwarz, [Kontrollschild] (inkl. zwei Autoschlüssel; alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) eingezogen und war umgehend nach Eröffnung bzw. Mitteilung dieses Urteils zu verwerten (HD-Nr. 4/4 sowie HD-Nr. 5/2).
12. Der Nettoerlös aus der Verwertung des Audi S5, schwarz, beträgt CHF 4'438.00. Dieser wird der Privatklägerin C.C.___ in Anrechnung an die festgesetzte Genugtuungssumme zugesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zu überweisen.
13. Folgende im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):
- diverse Verträge/Dokumente, i.c. Kaufvertrag Audi S5 und Kaufvertrag Ford Kuga (HD-Nr. 3/3),
- Schenkungsvertrag C.C.___ (HD-Nr. 4/1),
- 2 Darlehensverträge F.___ (HD-Nr. 4/2),
- Gesuch AWA, Sexarbeit (HD-Nr. 4/3),
- Lottogewinnschreiben (HD-Nr. 4/9c),
- 1 Mobiltelefon (HD-Nr. 5/1; Mobiltelefon von A.A.___),
- Schreiben von C.C.___ und Schreiben von D.A.___ (HD‑Nr. 5/3),
- Mappe mit Geschäftsakten (HD-Nr. 7/2).
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 werden die im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Reisepässe (Serbien, Kosovo) sowie die Identitätskarte (Kosovo), je lautend auf A.A.___ (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate; HD-Nr. 4/5), diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
15. A.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:
- C.C.___, Genugtuung von CHF 50'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018,
- C.C.___, Schadenersatz von CHF 1'233'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2018. Für den CHF 1'233'000.00 übersteigenden, heute noch nicht bezifferten sowie im Zusammenhang mit den gegen sie verübten Straftaten gemäss verursachten und C.C.___ anfallenden Schaden wird A.A.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen,
- D.A.___, Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. November 2017,
- D.A.___, für den aus und im Zusammenhang mit den gegen sie verübten Straftaten verursachten und noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
16. A.A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat Solothurn in der Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 28'978.30 verurteilt.
17. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, die Ersatzforderung beim Beschuldigten bzw. dessen Firma E.___ GmbH einzutreiben und dem Berufungsgericht über das definitive Ergebnis Bericht zu erstatten.
18. Das Betreffnis der durch die Gerichtskasse einzutreibenden Ersatzforderung wird nach Abzug allfälliger Betreibungs- und Inkassokosten den Privatklägerinnen in folgendem Verhältnis zur Deckung ihrer Genugtuungsforderungen zugesprochen: C.C.___ 10/11, D.A.___ 1/11. Im Rahmen der dannzumal allenfalls zugewiesenen Summe gelten deren Zivilforderungen als getilgt.
19. Bis zur Begleichung der Ersatzforderung oder zum Abschluss eines allfälligen Betreibungsverfahrens bleiben die beschlagnahmten Vermögenswerte beschlagnahmt (CHF 26'904.85 Bargeld, einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, und Kontosaldo der E.___ GmbH [Konto [IBAN], lautend auf E.___ GmbH, [Bank 1], Stand 7. August 2020: CHF 2'073.45]).
20. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf verbleibende CHF 20'200.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; bereits erfolgte Akontozahlungen: 2. Juli 2020 CHF 13'840.00, 21. Oktober 2021 CHF 9'254.00) festgesetzt und war zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
21. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 6'590.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten, sobald es wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
22. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'014.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
23. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, auf CHF 6'747.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.A.___ vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beschuldigten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
24. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 92'725.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
25. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf CHF 23'224.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 95 % (entspr. CHF 22'063.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
26. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 61'920.20, hat A.A.___ zu bezahlen.
27. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00, total CHF 30'200.00, werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 95 % entspr. CHF 28'690.00
Staat 5 % entspr. CHF 1'510.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher