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Solothurn Verwaltungsgericht 13.07.2020 VWBES.2020.257 – Entscheidsuche

Solothurn Verwaltungsgericht 13.07.2020 VWBES.2020.257

Solothurn Verwaltungsgericht 13.07.2020

Beistandschaft

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 13. Juli 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli  

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

KESB Olten-Gösgen,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Beistandschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid vom 9. April 2020 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___ per 31. Mai 2020 aus dem Amt als Beistand entlassen und C.___ per 1. Juni 2020 als neue Beiständin von A.___ eingesetzt. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhob A.___ «Einsprache» bei der KESB gegen den für Ende Mai vorgesehenen Beistandswechsel.

 

3. Die KESB nahm die «Einsprache» als Gesuch um Wiedererwägung entgegen und wies dieses nach einer persönlichen Anhörung von A.___ mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der bisherige Beistand könne nicht zur Weiterführung des Mandats gezwungen werden und der Mandatsträgerwechsel erfolge nicht zur Unzeit. C.___ sei eine geeignete Beistandsperson und A.___ habe keine eigenen Vorschläge für eine Vertrauensperson vorgebracht. Im gleichen Entscheid befand sie auch über die gerügte unzulängliche Akteneinsicht in die Akten der KESB.

 

4. Mit zwei grossenteils identischen Schreiben vom 3. Juli 2020 gelangte A.___ an die KESB mit «Einwendungen» betreffend die eingesetzte Beiständin und äusserte ihren Unmut, dass ihr die neue Beiständin nicht einmal vorgestellt worden sei und sich diese auch nicht bei ihr gemeldet habe. Es stehe dem vorherigen Beistand nicht zu, zu bestimmen, wer ihre neue Beiständin sei. Aus diesem Grund akzeptiere sie diese Frau nicht. Sie habe in ihren Schreiben auch eine Änderung/Anpassung der Beistandschaft erwähnt, worauf nicht eingegangen worden sei. Sie akzeptiere keine Beiständin, die ihre Interessen nicht wahrnehme, ihr Unterlagen nicht aushändige etc. Die Gefahr sei gross, dass sie dies künftig wie Herr B.___ tun werde. Sollte Herr B.___ seinen Verpflichtungen doch noch nachkommen, die getätigten Geschäfte offenlegen und die offenen Baustellen bereinigen, könnte sie sich eventuell vorstellen, sich auf ein Kennenlernen oder Besprechen der Vorstellung und Bereitschaft von Frau C.___ einzulassen. Wenn ein Konsens gefunden wurde, könnte man dies weiterverfolgen, ansonsten sie eine andere Beiständin beanspruchen würde. Mit einem späteren Wechsel könnte die Situation etwas entschärft und eine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden. Die aktuelle Situation erfordere aber Zugeständnisse, Rücksichtnahme und Kooperation, nicht nur Papierverfügungen.

 

Mit einem weiteren Schreiben an die KESB vom 6. Juli 2020 brachte A.___ weiter vor, es seien Mietzinszahlungen und Wochenauszahlungen im Mai durch Herrn B.___ verschleppt und verzögert worden. Frau C.___ habe es aber nicht für nötig befunden, die Zahlungen im Juni nachzuholen und sei damit ihren Pflichten nicht nachgekommen.

 

5. Die KESB hat die Schreiben von A.___ zur Prüfung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

 

 

II.

 

1. Nach § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) überweist eine Behörde, die sich in einer Verwaltungssache nicht für zuständig erachtet, die Angelegenheit der zuständigen Behörde. Über Zweifelsfälle zu entscheiden, insbesondere darüber, ob es sich bei einem Schreiben an eine verfügende Behörde, das sich auf einen von dieser ergangenen Verfügung bezieht oder beziehen könnte, um eine Beschwerde handelt oder nicht, steht der Rechtsmittelbehörde zu.

 

Der Entscheid der KESB vom 24. Juni 2020 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hinweist. A.___ hat mit einem separaten Schreiben am 3. Juli 2020 gegen denselben Entscheid der KESB in Bezug auf die Akteneinsicht eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingereicht – diese wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2020. 250 behandelt – und damit gezeigt, dass sie in der Lage ist, die beiden Instanzen voneinander zu unterscheiden.

 

Die Schreiben vom 3. und 6. Juli 2020 sind weder als «Beschwerde» bezeichnet, noch sind sie an das Verwaltungsgericht gerichtet. Sie enthalten auch keinen expliziten Antrag, welcher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt werden könnte. A.___ will mit diesen an die KESB gerichteten Schreiben offenbar gegenüber der KESB ihrem Unmut über den Beistandswechsel und das Vorgehen kundtun. Zur Beurteilung des Vorgehens der Vorinstanz in Bezug auf den Beistandswechsel ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig, da das Verwaltungsgericht gerichtliche Beschwerdeinstanz, nicht aber Aufsichtsbehörde ist. Die Schreiben vom 3. und 6. Juli 2020 von A.___ sind nicht als Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu betrachten, darauf ist deshalb nicht einzutreten. Die Originalschreiben sind der KESB Olten-Gösgen zurückzusenden.

 

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die «Beschwerde» (Schreiben vom 3. und 6. Juli 2020) wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Schreiben werden der KESB Olten-Gösgen zurückübermittelt.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann