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Solothurn Verwaltungsgericht 06.12.2022 VWBES.2022.311 – Entscheidsuche

Solothurn Verwaltungsgericht 06.12.2022 VWBES.2022.311

Solothurn Verwaltungsgericht 06.12.2022

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. Dezember 2022            

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey    

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___     

2.    B.___   

3.    C.___   

4.    D.___   

alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    E.___

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

betreffend   Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. D.___ (geb. 2006), C.___ (geb. 2003) und B.___ (geb. 1999) sind die Töchter der getrenntlebenden Eltern A.___ und E.___. Über die noch minderjährige D.___ verfügen die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge.

 

2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 9. Juli 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ und die damals ebenfalls noch minderjährige C.___ sowie ein Erwachsenenschutzverfahren für B.___. Abklärungsversuche scheiterten, weil der Vater und seine Töchter auf keine Kontaktversuche reagierten. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog die KESB Region Solothurn unter anderem superprovisorisch die Pässe von D.___, C.___ und B.___ sowie von A.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim Ausweiszentrum und eine polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 bestätigte die KESB Region Solothurn diesen Entscheid. Zugleich entzog sie den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die damals noch minderjährigen Mädchen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Beschwerde gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid VWBES.2019.379 und Urteil des Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 sowie Beschwerde betreffend Herausgabe von Pässen VWBES.2020.290 und Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2020 vom 8. September 2020). Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen A.___ wegen Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt des Vaters und seiner Töchter ist nicht bekannt. 

 

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom 24. Oktober 2019 änderte die KESB Region Solothurn die Kindesschutzmassnahme im Hinblick auf die angeordnete Platzierung von C.___ und D.___ ab und errichtete mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Wegen der Flucht des Vaters und der Töchter konnten die Massnahmen nicht vollstreckt werden.

 

4. Mit Entscheid vom 27. August 2020 passte die KESB Region Solothurn den Aufgabenbereich der Beistandsperson an. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos (vgl. VWBES.2020.478).

 

5. Am 14. Juni 2021 ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, bei der KESB Region Solothurn um wiedererwägungsweise Aufhebung der Entscheide vom 15. und 24. Oktober 2019 sowie der «später erlassenen Verfügungen». Dieses Wiedererwägungsgesuch wies die KESB am 28. September 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 4. Mai 2022 ab (VWBES.2021.417).

 

6. Bereits am 8. Juli 2022 stellten A.___, B.___, C.___ und D.___, diesmal vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, ein neues Wiedererwägungsgesuch bei der KESB und ersuchten erneut um Aufhebung der vorsorglich angeordneten Massnahmen, Herausgabe der Pässe, Aufhebung der Schriftensperre, Aufhebung der polizeilichen Ausschreibung im RIPOL und SIS sowie neu um Anweisung an die IV-Stelle, die Einstellung der Auszahlung der Kinderrenten unverzüglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Die KESB trat mit Entscheid vom 25. Juli 2022 nicht auf diese Begehren ein (Ziff. 3.1), da sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Gebühren wurden keine erhoben (Ziff. 3.2).

 

8. Dagegen erhoben A.___, B.___, C.___ und D.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, am 26. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung von Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids, unverzügliche und vollständige Aufhebung der am 15. und 24. Oktober 2019 angeordneten Massnahmen, unverzügliche Herausgabe der Pässe, unverzügliche und vollumfängliche Aufhebung der Schriftensperre, unverzügliche Aufhebung der Ausschreibung im SIS und RIPOL sowie Anweisung an die IV-Stelle, die verfügte Einstellung der Auszahlung der Kinderrenten von C.___ und D.___ ab dem 1. November 2019 unverzüglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB.

 

9. Mit Eingabe vom 16. September 2022 beantragte die Kindsvertreterin von D.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Anträge der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. Für D.___ sei weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als ihre Prozessbeiständin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer.

 

10. Der Beistand, G.___, verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf die umfangreichen Akten.

 

11. Die KESB beantragte am 19. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

 

12. Die Beschwerdeführer reichten am 11. Oktober 2022 abschliessende Bemerkungen ein.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben worden. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständige Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Dabei ist jedoch zu beachten, dass Verfahrensgegenstand einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sein kann. Es kann damit bloss geprüft werden, ob die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die materiellen Begehren 2 bis 6 kann daher nicht eingetreten werden. Ohnehin fallen rechtskräftige Verfügungen der zentralen Ausgleichskasse über Renten weder in die Zuständigkeit der KESB noch in jene des Verwaltungsgerichts, weshalb auf Begehren Ziffer 6 auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre.

 

1.2 Was die Beschwerdelegitimation angeht, ist A.___ vorliegend nicht ermächtigt, im Rahmen seiner elterlichen Vertretungsrechte für seine Tochter D.___ einen Rechtsanwalt zu mandatieren und nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen seiner minderjährigen Tochter zu prozessieren. Da die Interessen von Vater und Tochter nicht gleichgerichtet sind, unterliegt der Vertreter diesbezüglich einem Interessenskonflikt. Ohnehin wurde im Verfahren vor der KESB für D.___ bereits eine neutrale Kinderanwältin in der Person von Rechtsanwältin Cornelia Dippon eingesetzt. Diese ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Kindsvertreterin zur Wahrung der Interessen von D.___ einzusetzen. Soweit die Beschwerde also auch im Namen von D.___ erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.

 

A.___, B.___ und C.___ sind hingegen zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die in ihrem Namen erhobene Beschwerde ist im soeben genannten Rahmen einzutreten.

 

2. Verfahrensfrage ist wie erwähnt einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gestellten Rechtsbegehren eingetreten ist. Gemäss § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch einer Partei durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Gemäss § 22 Abs. 1 VRG können Verfügungen und Entscheide durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern.

 

Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eigentlich um eine «Bitte» (Petition) um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage. Das Bundesgericht leitet einen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

-       die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert,
oder

-       der Gesuchsteller macht erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.

Bei der ersten Voraussetzung geht es um eine nachträgliche, bei der zweiten um eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids. Der Gesuchsteller ist bei diesem formlosen Rechtsbehelf weder an eine Form noch an die Einhaltung einer Frist für die Einreichung des Gesuchs gebunden. Allerdings hat das Bundesgericht präzisiert, dass der Möglichkeit der Wiedererwägung aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt seien. Formell rechtskräftige Verfügungen dürfen nicht immer wieder in Frage gestellt werden. Bei verweigernden Verfügungen ist eine Wiedererwägung unzulässig, wenn kurz nach dem abweisenden Entscheid erneut ein identisches Gesuch eingereicht wird. Das Institut des Wiedererwägungsgesuches darf auch nicht dazu dienen, Rechtsmittelfristen zu umgehen. Die Behörde muss in einem ersten Schritt prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid erfüllt sind, und in einem zweiten Schritt, ob er fehlerhaft ist und das Interesse an der Korrektur dieses Fehlers gegenüber dem Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1272 ff.).

 

3. Vorliegend hatte die KESB bereits am 28. September 2021 geprüft und verneint, ob die Kindesschutzmassnahmen aufzuheben, die Pässe herauszugeben, die Schriftensperre aufzuheben und die polizeiliche Ausschreibung zu löschen sei. Das Verwaltungsgericht hat entsprechendes auf Beschwerde hin mit Urteil vom 4. Mai 2022 überprüft und den Entscheid der KESB bestätigt. Bereits am 11. Juli 2022 stellten die Beschwerdeführer sodann erneut identische Begehren bei der KESB. Diese führte über zwei Seiten aus, inwiefern die drei Töchter des Beschwerdeführers nach wie vor gefährdet seien, indem diese insbesondere in ihrer psychischen Entwicklung stark zurückgeblieben und auch gesundheitlich angeschlagen seien, Hinweise auf eine psychische Störung beim Kindsvater vorlägen, welcher die Töchter isoliere und vom Kontakt zur Aussenwelt vollständig abschneide, und indem die Töchter keiner Ausbildung nachgingen, was durch die neue Eingabe gar bestätigt werde. Es lägen keine veränderten Verhältnisse seit dem letzten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 vor, weshalb auf die gestellten Rechtsbegehren nicht eingetreten werde.

 

4.1 In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern sich die Situation inzwischen verändert hätte, sondern versuchen zu argumentieren, weshalb eine Gefährdung nicht erstellt sei, obwohl darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Beschwerdeschrift zielt damit teilweise am Prozessthema vorbei. Die Beschwerdeführer bringen gar vor, die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern sich die Verhältnisse nicht verändert hätten, obwohl genau dies der Punkt wäre, der durch die Beschwerdeführer aufzuzeigen wäre.

 

4.2 Die Beschwerdeführer versuchen mit ihrer Argumentation den Spiess umzukehren und bringen vor, indem sie an der Ausreise gehindert würden, werde ihnen die Fortsetzung ihrer Ausbildung in Nepal verwehrt, wo sie über ein soziales Umfeld verfügen würden. Durch die angeordneten Massnahmen werde den drei Töchtern der Besuch einer Schule respektive die Absolvierung einer Ausbildung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht.

 

Fakt ist jedoch, dass nur B.___ über einen nepalesischen Pass verfügt und die Familie mangels Aufenthaltsbewilligung jeweils nach drei Monaten das Land wieder verlassen muss. Wie lange die drei jungen Frauen in Nepal die Schule besucht haben, ist nicht bekannt, sprach sich doch der Kindsvater offenbar in der Vergangenheit gegen einen Schulbesuch aus und entzieht seine Kinder seit der Trennung von der Kindsmutter jeglicher Art von Bildung. Ob die Familie zudem in Nepal über eine Unterkunft verfügt, ist ebenfalls höchst fraglich, schilderte doch die Kindsmutter, die Wohnung habe ihr gehört und sie habe diese nach der Trennung (2017) gekündigt (vgl. Aktennotizen vom 5. September 2019 und 14. Oktober 2019 sowie Abklärungsbericht vom 28. Januar 2020). Gemäss Aktennotiz vom 9. Oktober 2019 schilderten die Kinder, dass sie mit dem Vater in Nepal umherziehen würden und bei einem Mönch in einer kleinen Hütte gewohnt hätten. Verwandte hätten sie keine dort und sie würden auch nur Englisch und gebrochen Schweizerdeutsch, aber kein Nepali sprechen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Nepal integriert wären und nun durch die behördlichen Massnahmen in ihrer Entwicklung gefährdet würden. Die Gefährdung geht allein vom Kindsvater aus, der seine Töchter isoliert und völlig von der Aussenwelt sowie von jeglichem Erwerb von Bildung abschneidet. Am 20. Oktober 2019 waren die drei jungen Frauen zusammen mit dem Kindsvater durch die Polizei in verwahrlostem Zustand beim Campieren im Wald gefunden worden, ohne angemessene Ausrüstung und Kleidung. Gemäss fürsorgerischem Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn trug B.___ keine Unterwäsche und gab an, an diesem Tag nur etwas Reis gegessen zu haben. Sie habe weder warme Schuhe, eine Jacke noch einen Schlafsack gehabt. Sie habe einen verwahrlosten Eindruck gemacht, Mühe gehabt, sich auszudrücken und in den Räumlichkeiten der Polizei Platzangst gehabt. All dies zeigt deutlich, dass von einer massiven Gefährdung der körperlichen, psychischen und sittlichen Entfaltung der drei Töchter ausgegangen werden muss, und die behördlichen Massnahmen nach wie vor gerechtfertigt sind, wie bereits mehrfach rechtskräftig festgehalten wurde.

 

4.3 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Kindesschutzmassnahmen würden mit Eintritt der Volljährigkeit dahinfallen, weshalb den Vollzugsmassnahmen (Entzug der Pässe, Schriftensperre etc.) die rechtliche Grundlage entzogen sei, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 verwiesen werden. Nur C.___ hat in der Zwischenzeit die Volljährigkeit erreicht. Für B.___ waren nie Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden. Die angeordneten Kindesschutzmassnahmen für C.___ sind von Gesetzes wegen dahingefallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die verfügten Vollzugsmassnahmen (Entzug der Pässe, Schriftensperre, Ausschreibung im RIPOL und SIS) nicht mehr gerechtfertigt wären. Diese waren explizit mit der Begründung angeordnet worden, dass die Abklärungen des Sachverhalts aufgrund der offensichtlichen Gefährdung der drei jungen Frauen schnellstmöglich und vollständig erfolgen könnten, nachdem sich die Beschwerdeführer diesen aktiv entzogen hatten. An dieser Ausgangslage hat sich bis heute nichts geändert, weshalb keine veränderten Verhältnisse vorliegen.

 

4.4 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, es lägen veränderte Verhältnisse vor, indem sich gezeigt habe, dass die angeordneten Vollzugsmassnahmen nicht wirksam seien. Im Gegenteil würden sich die Beschwerdeführer in ihrem Misstrauen gegen die KESB bestätigt sehen.

 

Es ist nachvollziehbar, dass dem Kindsvater mit seinen drei Töchtern die Flucht leichter fallen würde, wenn sie im Besitz ihrer Pässe wären und nicht international gesucht würden. Das Entziehen von Unmündigen ist aber strafbar und die Gefährdung weiterhin vorhanden, weshalb keine veränderten Verhältnisse vorliegen.

 

4.5 Letztlich hat die Vorinstanz auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich erneut mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, nachdem sie erst kurze Zeit vorher genau über diese Punkte bereits entschieden hatte. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde für ihren Nichteintretensentscheid hat leiten lassen, sind klar aus der Begründung ersichtlich, sodass es den Beschwerdeführern problemlos möglich war, den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2)

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ und C.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 (inkl. Entschädigung von CHF 987.90 an Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Kindsvertreterin) festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als Kindsvertreterin von D.___ eingesetzt.

3.    A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 (inkl. Entschädigung von CHF 987.90 an Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Kindsvertreterin) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 987.90 auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                           Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                               Blut-Kaufmann