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Solothurn Verwaltungsgericht 25.11.2022 VWBES.2022.379 – Entscheidsuche

Solothurn Verwaltungsgericht 25.11.2022 VWBES.2022.379

Solothurn Verwaltungsgericht 25.11.2022

Sozialhilfe / Auflage AHV-Vorbezug

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

2.    Sozialregion Olten,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sozialhilfe / Auflage AHV-Vorbezug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bezieht seit 1. Dezember 2018 So­zialhilfeleistungen. Am 16. September 2022 verfügte die Sozialregion Olten Folgendes:

 

1.   Sie erhalten die Weisung, alle notwendigen Unterlagen für den AHV-Vorbezug einzureichen sowie die Anmeldung zum AHV-Vorbezug zu unterzeichnen, sobald Sie dazu aufgefordert werden.

2.   Falls Sie der Weisung gemäss Ziffer 1 nicht nachkommen, wird die Sozialhilfekommission über eine Kürzung der Sozialhilfe um 15 % des Grundbedarfs auf CHF 838.10 für die Dauer von zwölf Monaten entscheiden.

 

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 30. September 2022 Beschwerde an das Departement des Innern und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

 

3. Das Departement trat mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 nicht auf die Beschwerde ein, da es sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handle.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er brachte sinngemäss und im Wesentlichen vor, es sei unverhältnismässig, ihm den Grundbedarf um 15 % zu kürzen, wenn er den Antrag um Frühpensionierung nicht unterzeichne. Diese Kürzung würde einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für ihn bewirken. Weiter nahm er Bezug auf frühere Verfahren betreffend seine Piaggio Ape 50.

 

5. Das Departement des Innern reichte am 24. Oktober 2022 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

6. Die Sozialregion Olten nahm am 24. Oktober 2022 inhaltlich Stellung und begründete ihre Verfügung vom 16. September 2022.

 

7. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2022 ein Arztzeugnis vom 11. November 2022 ein, worin bestätigt wurde, dass er aus medizinischen Gründen für die Arbeitsbemühungen auf sein Mobil-Piaggio-Dreirad-50ccm angewiesen sei.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die Vorinstanz die Behandlung seiner materiellen Begehren verwehrt hat, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

Nicht einzutreten ist hingegen auf die Vorbringen zur Piaggio Ape 50. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

2.1 Bei der strittigen Anordnung der Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug) handelt es sich um eine sozialhilferechtliche Auflage, die mit der Androhung einer Leistungskürzung verbunden ist, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).

 

2.2 Im Moment ist – auch wenn das für den Beschwerdeführer schwer nachzuvollziehen ist – mit der Auflage noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflage in der Verfügung vom 16. September 2022 greift nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und ist darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihm die Sozialhilfe aber künftig gekürzt, weil er sich nicht zum Vorbezug angemeldet hat, kann er diese Kürzung – die wiederum in Form einer Verfügung zu erfolgen hat – beim Departement anfechten (vgl. VWBES.2019.301 vom 6. April 2020). Dazu wird ihm die Sozialregion vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen, wobei er Gelegenheit haben wird darzulegen, weshalb er mit der Anmeldung zum AHV-Vorbezug nicht einverstanden ist. Verweigert ihm die Sozialregion dann die sozialhilferechtliche Unterstützung, hat er die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid beim Departement Beschwerde zu erheben. Im jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht darüber zu entscheiden, weil noch keine definitive Kürzung angeordnet wurde.

 

2.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 30. September 2022 eingetreten. 

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 


 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Blut-Kaufmann