Notice: Undefined index: HTTP_ACCEPT_LANGUAGE in /home/entsche1/public_html/entscheide/gendok.php on line 30
Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2025 VWBES.2024.359 – Entscheidsuche

Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2025 VWBES.2024.359

Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2025

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. März 2025               

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, geb. [...], nachfolgend Beschwerdeführer, ist rumänischer Staatsangehöriger. Am 1. September 2013 reiste er erstmals in die Schweiz ein, woraufhin ihm zum Verbleib bei seiner Schwester und später zusätzlich zur unselbständigen Erwerbstätigkeit mehrfach eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Nach einer vorübergehenden Ausreise zog der Beschwerdeführer am 28. April 2022 erneut in der Schweiz zu, woraufhin ihm abermals aufgrund einer Erwerbstätigkeit eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Aufgrund einer unbefristeten Erwerbsaufnahme erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 5. Mai 2027.

 

2. Seit September 2023 wird der Beschwerdeführer (ergänzend) mit Sozialhilfe unterstützt, wobei sich die bezogenen Leistungen bis anhin auf CHF 34'207.50 beziffern.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 2. September 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 30. November 2024.

 

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2024 Beschwerde beim Migrationsamt, welches diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwies und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.

 

5. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen ein.

 

7. In der Folge ersuchte das Verwaltungsgericht bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn um den vollständigen IK-Auszug sowie bei den Sozialregionen um die Auszüge aus den Sozialhilfekonten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde wurde ferner vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Die Aufenthaltsbewilligungen nach FZA sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht.

 

2.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei gelten der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall und die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit als Beschäftigungszeiten (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.1.2). Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass eine arbeitnehmende Person ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.1.2 und E. 2.2.1).

 

2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dauernd erfüllt bleiben müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.5). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt voraus, dass der Inhaber seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Ein Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn kann seinen Arbeitnehmerstatus verlieren, (1) wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus), oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, beispielsweise weil er seine Bewilligung gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1, 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.6). Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Verlängerung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr befindet oder dass sein Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt der Verlängerung noch mindestens ein Jahr dauert. Dementsprechend kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann in Betracht, wenn sich der Inhaber in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr befindet oder zwar arbeitslos ist, aber seinen Arbeitnehmerstatus im freizügigkeitsrechtlichen Sinn noch nicht verloren hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.6 f., 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3 und 4.5 f.).

 

2.4 Gemäss Art. 61a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer über die Integration (AIG, SR 142.20) erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn es dem Ausländer aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit sowohl im bisherigen Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich ist, zumutbare Arbeit zu leisten, ist bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts davon auszugehen, dass er seine Arbeitnehmereigenschaft und damit sein Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Arbeitslosenentschädigung verliert. Das Gleiche muss gelten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt, der Arbeitnehmer aber nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist. Falls es dem im bisherigen Beruf arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine Arbeitnehmereigenschaft in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Fristen trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1). Mit Art. 61a AIG wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach ein Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus verliert, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.3).

 

2.5 Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; «objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten»). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.3) bzw. zwei Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1060/2013 vom 25. November 2013 E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3.1;). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.4).

 

2.6 Gemäss Ziffer II. 8.3.2 der Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr (Weisungen VFP, Stand: Januar 2025) haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der EU/EFTA, die sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/innen bzw. als Selbständige berufen und nach dem Inkrafttreten des FZA oder des Protokolls I zum FZA respektive der Protokolle II und III zum FZA ein Recht auf Verbleib in der Schweiz, wenn mindestens einer der vier folgenden Voraussetzungen erfüllen

 

a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein);

 

b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten;

 

c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers;

 

d) Sie nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.

 

3.1 Der Beschwerdeführer als rumänischer Staatsangehöriger kann sich grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen. Er ist, soweit es den aktuellen Sachverhalt betrifft, am 28. April 2022 in die Schweiz eingereist und hat zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung, alsdann am 5. Oktober 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten. Das unbefristete Arbeitsverhältnis, welches Grundlage zur Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren war, hat der Beschwerdeführer bereits am 8. November 2022 wieder freiwillig aufgelöst. Mithin ist die Aufenthaltsbewilligung eigentlich bereits in diesem Zeitpunkt zumindest vorübergehend erloschen (vgl. Weisungen VFP, Ziffer 6.3.3, Fussnote 121), hat der Beschwerdeführer durch die freiwillige Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt doch die Arbeitnehmereigenschaft verloren. Gemäss den IK-Auszügen, gestützt auf die Auszüge der Sozialhilfekonten sowie anhand der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 13. Dezember 2022 und 1. Januar 2023 einen Kurzeinsatz im Stundenlohn bei [...] absolviert hat (gemäss IK-Auszug Lohnsumme von CHF 368.00 im Dezember 2022 und CHF 36.00 im Januar 2023). Dies genügte nicht zur Wiedererlangung der Arbeitnehmer­eigenschaft. Weiter war er gemäss IK-Kontoauszug und den Arbeitsverträgen in den Akten des Migrationsamtes zwischen Mai und August 2023 temporär beschäftigt (gemäss IK-Auszug Lohnsumme von insgesamt CHF 2'727.00 für die beiden Monate Mai und Juni 2023 sowie total CHF 2'317.00 für die Monate Juli und August 2023 zusammen). Letztmals verfügte er ab 1. Dezember 2023 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei [...] mit einem Pensum von 40 %, wobei das Arbeitsverhältnis aber per 15. Januar 2024 durch den Arbeitgeber bereits wieder aufgelöst wurde. Gemäss IK-Auszug erzielte er aus dieser Anstellung eine totale Lohnsumme von CHF 1'950.00, wobei das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin in der Probezeit gekündigt wurde (AS 94-95). Durch die Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis per 15. Januar 2024 unfreiwillig beendet. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit somit nicht infolge Arbeitsunfähigkeit aufgegeben. Seit 15. Januar 2024 war der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Aufgrund der fehlenden darauffolgenden Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt ist der Beschwerdeführer nunmehr seit 13 ½ Monaten nicht mehr erwerbstätig. Seit dem 18. September 2023 wird der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten befindlichen Auszügen sozialhilferechtlich unterstützt. Mit E-Mail vom 12. März 2024 bestätigt der ab 1. März 2024 zuständige Sozialdienst zudem, dass es sich um eine vollumfängliche Unterstützung handle. Auch ist in den Sozialhilfeauszügen ab 18. September 2023 keine Arbeitslosenentschädigung ersichtlich (hingegen das unselbständige Erwerbseinkommen aus der Anstellung im Dezember 2023 bei [...]). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Beginn der sozialhilferechtlichen Unterstützung per 18. September 2023 keine Arbeitslosentaggelder (mehr) bezog. Arbeitsbemühungen im ersten Arbeitsmarkt sind seit 15. Januar 2024 keine belegt, weshalb von einem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen ist. Aktenkundig ist eine stationäre Behandlung von Februar 2023 verbunden mit entsprechend attestierter Arbeitsunfähigkeit (AS 80). In den Akten des Migrationsamtes befindet sich zudem ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 29. Februar 2024 bis 28. März 2024 im Umfang von 60 %, womit eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % existierte (was dem Pensum im zuletzt gekündigten Arbeitsverhältnis entsprochen hätte). Weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wurden weder zu den Akten des Migrationsamtes noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gereicht. In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2025 gibt der Beschwerdeführer an, es gehe ihm aktuell durch den Erhalt monatlicher Depotspritzen viel besser. Nachweise, wonach sich der Beschwerdeführer um Integration in den ersten Arbeitsmarkt bemüht, wurden aber trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach wie vor keine beigebracht, ebenso wenig Nachweise für eine Arbeitsunfähigkeit. In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2025 erwähnt der Beschwerdeführer, er sei im März 2024 zu den Sozialen Diensten gegangen, da er «noch» arbeitsunfähig gewesen sei. Dort sei ihm eine Anmeldung bei der IV-Stelle nahegelegt worden. Es ist aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren in keiner Art und Weise dargetan, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer aktuell arbeitsunfähig ist. Falls es dem im bisherigen Beruf arbeitsunfähigen Ausländer möglich ist, in einer angepassten Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten, verliert er seine Arbeitnehmereigenschaft in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Fristen trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1). Mit Art. 61a AIG wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach ein Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus verliert, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.3). Dies ist vorliegend der Fall. Durch die anhaltende Arbeitslosigkeit hat der Beschwerdeführer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren. Er konnte keine Bemühungen an einer Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt vorbringen. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Arbeitnehmereigenschaft ist somit ausgeschlossen.

 

3.2 Auch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA kann dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bereits während diverser Arbeitstätigkeiten wurde der Beschwerdeführer ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialhilfeunterstützung dauert weiterhin an, wodurch erstellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht genügend anderweitige Einkommensquellen hat. Obschon der Beschwerdeführer nun aufgrund diverser physischer und psychischer Leiden ein IV-Verfahren initiiert hat, ist aufgrund der hiesigen Erwerbstätigkeit von lediglich insgesamt 15 ½ Monaten mit mehrheitlich äusserst geringem Einkommen während seines nun fast rund dreijährigen Aufenthaltes in der Schweiz fraglich, ob überhaupt und falls ja, in welcher Höhe er eine IV-Rente erhalten wird bzw. ob diese seine Lebenshaltungskosten decken wird. Versicherte, die bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Beitragsjahre aufweisen, haben Anspruch auf eine ordentliche Rente. In einem EU-Staat, in einem EFTA-Staat oder in bestimmten Vertragsstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten können für Staatsangehörige dieser Staaten anerkannt werden, wenn sie mindestens ein Jahr in der schweizerischen IV versichert waren. Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland oder in Deutschland einer anspruchsberechtigten Erwerbstätigkeit nachging, ist fraglich. In Anbetracht des äusserst ungewissen Ausganges ist es nicht angebracht, das vorliegende Verfahren bis zum Ausgang des IV-Verfahrens zu sistieren und dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt auf Kosten der Allgemeinheit zu erlauben. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des IV-Verfahrens im Ausland abzuwarten.

 

4.1 Da vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob die Nichtver­längerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Mass­nahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Inte­gration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenab­wägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der auslän­dischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und 125 II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib sind den öffentlichen Interes­sen an der Beendigung des Aufenthalts gegenüberzustellen und mit ihnen abzuwägen. Diese Fernhalteinteressen betreffen namentlich den Arbeitsmarkt, die gesamtwirt­schaftlichen Bedürfnisse der Schweiz und das Fürsorgerisiko.

 

4.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, in seinem Heimatland und in Deutschland keine Familienangehörigen zu haben. In der Schweiz lebe seine Freundin. Er habe zudem psychische Leiden, weswegen er sich wiederholt habe suizidieren wollen. Während einer Psychose habe er in der rechten Hand die Sehne und Nerven durchgeschnitten. Diese Verletzung sei bereits zweimal operativ behandelt worden. Ferner habe er sich bei einem Suizidversuch die Arterie am Hals aufgeschnitten. Die aktuelle gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers mag geschwächt sein. Nichtsdestotrotz kann der Beschwerdeführer nicht als in der Schweiz integriert angesehen werden, hält er sich noch nicht lange hierzulande auf und konnte er sich auch wirtschaftlich hier nicht nachhaltig integrieren. Aus den Akten ergeht, dass am 24. April 2024 ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie am 31. Mai 2024 ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis in 5 Fällen. Hinzu kommt die vollumfängliche Sozialhilfeabhängigkeit und die ungewisse Dauer des IV-Verfahrens, welches sich durchaus über mehrere Jahre hinweg ziehen könnte. Ihm ist eine Ausreise zumutbar, wobei die medizinische und psychologische Behandlung des Beschwerdeführers auch in einem anderen Vertragsstaat vonstattengehen und vorab aus der Schweiz aufgegleist werden kann. Entsprechend ist die Ausreisefrist auf den 30. April 2025 festzusetzen. Nicht zuletzt gilt es zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der auf fünf Jahre erteilten Aufenthaltsbewilligung an Rechtsmissbrauch grenzt, hat er doch das ihm diesen Anspruch vermittelnde Arbeitsverhältnis damals bereits nach rund 6 Wochen freiwillig gekündigt und dies den Behörden zumindest nicht aktenkundig mitgeteilt.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen – bis am 30. April 2025 zu verlassen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen - bis am 30. April 2025 zu verlassen.

3.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Law