Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung Führerausweis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Aufgrund des unnötig brüsken Bremsens – Schikanestopp – und dadurch provozieren eines Verkehrsunfalls, begangen am 13. November 2021, ca. 11.55 Uhr, [...], [...], wurde A.___, geb. 1949, nach einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit Verfügung vom 6. Januar 2023 des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern aufgrund der charakterlichen Nichteignung (fehlende Gewähr, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen) der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. A.___ habe am 13. November 2021 einen hinterherfahrenden Fahrzeuglenker mittels Schikanestopp zum Anhalten genötigt, worauf dieser A.___ überholt habe. Als der geschädigte Fahrzeuglenker vor einem Kreisverkehrsplatz bis zum Stillstand habe anhalten müssen, sei A.___ absichtlich in dessen Fahrzeugheck gefahren und habe ihn so mehrere Meter nach vorne geschoben. Danach habe A.___ das geschädigte Fahrzeug überholt und sei weitergefahren, bis ihn die Polizei habe anhalten können. Bei der Anhaltung habe er u.a. einen verwirrten Eindruck gemacht. Eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr sei möglich, sobald A.___ mit einem aktuellen Gutachten den Nachweis der Wiederherstellung seiner Fahreignung anhand einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt/Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4 erbringen könne.
2. In der Folge wurde A.___ auf eigene Initiative hin mehrmals im Rahmen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens untersucht, so am 28. Februar 2022, 22. August 2022, 19. September 2022, 30. Mai 2023, 5. Juni 2023 und 20. September 2023.
3. Am 23. Mai 2025 unterzog sich A.___ abermals einer verkehrspsychologischen Untersuchung an der Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, und stellte dadurch ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Das Gutachten der Fachpsychologin [...] vom 17. Juni 2025 befürwortete die Fahreignung von A.___ nicht.
4. Am 7. Juli 2025 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) Folgendes:
1. Das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises wird abgewiesen.
2. Eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr wird geprüft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1 Verkehrspsychologisches Gutachten, welches Ihre kognitive Fahreignung bejaht.
2.2 Verkehrspsychologisches Gutachten, welches Ihre Fahreignung in charakterlicher Hinsicht bejaht.
2.3 Positiv lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten.
3. […]
5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nun anwaltlich vertreten, am 17. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2025 und die Erteilung des Führerausweises. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zu sistieren.
6. Die MFK beantragte namens des BJD am 23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 reichte Rechtsanwältin Anita Hug die Kostennote zu den Akten und verzichtete auf ergänzende Bemerkungen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 126 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ein Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zu sistieren. Die Testungen im Rahmen des verkehrspsychologischen Gutachtens seien von der Tagesform abhängig. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Gutachtens vom 17. Juni 2025 nur zu einem kleinen Teil die Leistungen nicht erfüllt. Es mache Sinn, allfällig vorerst das Medizinische abzuklären und deshalb ein verkehrsmedizinisches – nicht ein verkehrspsychologisches – Gutachten anzufordern. Dazu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, jederzeit ein solches Gutachten einzureichen. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast zum Wegfall des die Fahreignung ausschliessenden Mangels. Eine Sistierung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, weshalb der Antrag um Sistierung abzuweisen ist.
3.1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wenn, ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01).
3.2 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der auf die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, das Gutachten sei fehlerhaft bzw. nicht objektiv erstellt worden. Da eine frühere Fahreignungsabklärung im Jahr 2021 aus seiner Sicht voreingenommen gewesen sei und alle Gutachter sich weder auf die bestehenden Akten berufen bzw. in diese Einsicht hätten, vertrete er die Ansicht, alle Gutachter seien voreingenommen. Das zeige sich auch in der Tatsache, dass ein erneutes verkehrspsychologisches Gutachten, welches die charakterliche Fahreignung attestiere, verlangt werde, obschon ein solches vorliege. Das Gutachten von [...] vom 23. Februar 2023 (recte: 5. März 2022) attestiere dem Beschwerdeführer die Fahreignung aus charakterlicher Sicht grundsätzlich. Das Gutachten habe acht Sitzungen Coaching empfohlen. Dieses habe der Beschwerdeführer absolviert. Tatsache sei zwar, dass der Beschwerdeführer in den kognitiven Leistungen ungenügende Ergebnisse erzielt habe. In diesem Punkt sei die Vornahme zusätzlicher Abklärungen neurologischer Art empfohlen worden. Dies möchte der Beschwerdeführer nun tun. Es würde nicht angehen, trotz Vorliegen der grundsätzlichen Bejahung der charakterlichen Eignung erneut ein Gutachten anzufordern. Die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens mache Sinn, nicht jedoch ein verkehrspsychologisches, weshalb das Verfahren bis zum Vorliegen eines solchen zu sistieren sei. Die kognitiven Leistungen würden des Weiteren von der Tagesform abhängen. Der Beschwerdeführer hätte nur einen kleinen Teil der Tests betreffend kognitive Leistungen nicht erfüllt.
5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gutachten gilt festzuhalten, dass sämtliche Gutachter, welche den Beschwerdeführer begutachtet haben, Fachärzte der Rechtsmedizin resp. Fachpsychologen der Verkehrspsychologie und Mitglieder der Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologie VfV/SPC sind, welche auf der aktuellen Liste der VfV als Gutachter aufgeführt werden (Stand: 7. Januar 2026). Die Gutachten sind schlüssig und korrekt erstellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Testergebnisse wurden im Gutachten wiedergegeben, ausgewertet und interpretiert. Das Gutachten ist nachvollziehbar begründet, infolgedessen in den jeweiligen Gutachten keine Widersprüche aufzufinden sind. Es erklärt sich von selbst, dass die Gutachter neben den Testbefunden der verkehrspsychologischen Untersuchung das Aktendossier konsultieren müssen, da die vorhergehenden Gutachten selbstredend zu den Akten gehören. Eine Voreingenommenheit ist aufgrund der schlüssigen und korrekt erstellten Gutachten unter Konsultation der vorhergehenden Gutachten als Teil des Aktenbestandes nicht ersichtlich. Diesbezüglich zielt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Behauptung, er habe nur in einem kleinen Teil der Tests ungenügende Leistungen erbracht, weshalb nicht auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe, ins Leere. Die Gerichte und damit auch die Verwaltungsbehörden sind gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. BGE 145 II 70). Das Gutachten vom 15. Juli 2025 sprach klar die Fahreignung und Kompensationsmöglichkeiten ab, selbst wenn der Beschwerdeführer in einigen Testbereichen (optische Orientierungs- und Wahrnehmungsleistung, Konzentrationsfähigkeit sowie Reaktionsfähigkeit) ein ausreichendes Ergebnis erzielte. Die Rügen des Beschwerdeführers können somit nicht gehört werden.
5.2 Im Falle des Beschwerdeführers sprechen sämtliche Gutachten, auch das von [...] vom 5. März 2022, dem Beschwerdeführer die Fahreignung ab. Betreffend die monierte charakterliche Problematik ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich das Gutachten von [...] vom 5. März 2022 gegen das Vorliegen einer grundsätzlichen Problematik aussprach. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 befand das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern jedoch, dass sich aus dem Gutachten von [...] weitere Bedenken ergeben würden, welche über den Charakter des Beschwerdeführers hinausgehen. Deshalb werde die Wiederzulassung zum Strassenverkehr verweigert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Notabene wurde im Gegenzug zum Gutachten von [...] bereits am 24. September 2023 im Gutachten von Dr. [...] sowie im Gutachten von Dr. phil. [...] vom 30. Mai 2023 die charakterliche Problematik des Beschwerdeführers bejaht, indem eine verkehrsspezifische Selbstüberschätzungstendenz auf Seiten des Beschwerdeführers vorläge. Die eigenen Anteile am Vorkommnis vom 13. November 2021 könne er nur bedingt adäquat erkennen. Im neusten Gutachten vom 17. Juni 2025 kam die Fachpsychologin für Verkehrspsychologie insbesondere zum Schluss, der Beschwerdeführer zeige sich wenig einsichtig bzgl. möglicher Einschränkungen der Fahreignung und beschreibe sich als leistungsfähig, was wiederum auf eine nicht adäquate Selbsteinschätzung hinweise. Bei einer fehlenden Wahrnehmung der eigenen Defizite könnten die Folgen der kognitiven Beeinträchtigung für den Strassenverkehr nicht mehr realistisch beurteilt werden. Aus verkehrspsychologischer Sicht könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung wegen Vorliegens kognitiver Defizite nicht bejaht werden. Aufgrund der fehlenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit dem Vorfall, welcher zum Verlust des Führerausweises geführt habe, werde nebst der kognitiven Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten auch eine charakterliche Abklärung empfohlen. Obschon das vom Beschwerdeführer angerufene Gutachten des Jahres 2022 das Vorliegen einer charakterlichen Problematik noch abstritt, kann nicht von einem Vorliegen der stabilen Voraussetzungen der Fahreignung ausgegangen werden (vgl. Leitfaden zum Thema Fahreignung der interdisziplinären Arbeitsgruppe vom 27. November 2020), haben verschiedene Gutachter in relativ kurzen Abständen erhebliche Defizite auf Seiten des Beschwerdeführers, auch auf charakterlicher Ebene, feststellen können. Die charakterliche Eigenschaft ist notabene Teil der Fahreignung. Die MFK hat in casu richtigerweise, insbesondere gestützt auf das neuste Gutachten vom 17. Juni 2025, die Wiederzulassung zum Strassenverkehr u.a. vom Vorliegen eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Fahreignung in charakterlicher Hinsicht bejaht, abhängig gemacht.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law