Urteil vom 6. Februar 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Januar 2017 als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an. Er erklärte, er sei mit der Einzelfirma C.___, in der Branche [...] für vier namentlich genannte Auftraggeber tätig. Das jährliche Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit schätze er auf CHF 20'000.00 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 156).
2. Am 23. März 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Corona Erwerbsersatzentschädigung (AK-Nr. 155). Am 23. April 2020 reichte er ergänzende Angaben nach (AK-Nr. 151). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge ab 17. März 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende (Härtefälle) mit einem Tagesansatz von CHF 165.60 zu (AK-Nr. 140-142, 133-136).
3. Am 17. September 2020 trat eine neue Regelung in Kraft. Der Beschwerdeführer meldete sich wiederum zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung an (AK-Nr. 130). In der Folge reichte er den konkreten Antrag auf Corona Erwerbersatzentschädigung für die Zeit ab 17. September bis 31. Oktober 2020 sowie vom 1. November bis 30. November 2020 ein. Er machte geltend, er habe im Jahr 2017 einen Umsatz von CHF 85'500.00, im Jahr 2018 einen solchen von CHF 93'600.00 und im Jahr 2019 einen solchen von ebenfalls CHF 93'600.00 erzielt. Seit Oktober 2020 habe er keine Aufträge mehr erhalten (AK-Nr. 120 f.). Daraufhin wurde ihm ab Oktober 2020 wiederum eine Entschädigung mit einem Tagessatz von CHF 165.60 zugesprochen und ausgerichtet (AK-Nr. 116, 118). In der Folge reichte der Beschwerdeführer in jedem Monat bis und mit Januar 2022 monatliche Anmeldungen ein, in denen er jeweils einen Umsatz von CHF 0.00 und eine Umsatzeinbusse von 100 % geltend machte (vgl. AK-Nr. 112, 107, 101, 97, 94, 90, 87, 84, 80, 67, 61, 59, 52, 43, 35, 30). Die Beschwerdegegnerin richtete bis und mit Januar 2022 monatlich Entschädigungen mit einem Tagesansatz von CHF 165.60 aus (vgl. AK-Nr. 109, 105, 99, 95, 92, 85, 82, 65, 57, 50, 44, 40, 32, 23).
4. Am 9. Februar 2022 nahm ein Revisor der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine Stichprobenkontrolle im Bereich EO-Corona vor. Im entsprechenden Bericht vom 9. Februar 2022 hielt der Revisor fest, entgegen den Angaben in der Anmeldung habe der Beschwerdeführer vom 1. Januar1997 bis 30. September 2020 einzig Umsätze aus seiner Tätigkeit als CFO bei der Firma D.___ in [...] vereinnahmt. Diese Tätigkeit sei als unselbständig zu qualifizieren. Es sei kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden. Es stelle sich die Frage, ob unter diesen Umständen eine Corona Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet werden könne (AK-Nr. 27).
5. Am 26. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die Anmeldung für Februar 2022 ein (AK-Nr. 21 f.). Mit Verfügung vom 14. März 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin diesen Antrag ab und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona Erwerbsausfallentschädigung für Februar 2022 (AK-Nr. 19). Die vom Beschwerdeführer dagegen am 21. März 2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 ab (AK-Nr. 6; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
6. Mit Zuschrift vom 9. Juni 2022 (A.S. 7 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022. Er stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei auch für Februar 2022 eine Corona Erwerbsersatzentschädigung mit einem Tagessatz von CHF 165.60 zuzusprechen.
7. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 ff.). Der Beschwerdeführer reicht innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Replik ein (A.S. 21, 23).
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) enthält keine eigenen Bestimmungen zur Rechtspflege. Sie verweist in Art. 1, soweit die Verordnung selbst nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsieht, auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Danach kann gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers (mit Ausnahme von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid wiederum (sowie gegen Verfügungen, bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist) ist die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung für Februar 2022 hat. Bei einem Tagesansatz von CHF 165.60 und (maximal) 28 Kalendertagen beläuft sich der Streitwert auf CHF 4'636.80. Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter zu beurteilen.
3. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sah unter bestimmten Umständen einen Anspruch Selbständigerwerbender auf eine Erwerbsausfallentschädigung vor. Voraussetzung war, dass es sich um eine selbständigerwerbende Person im Sinne von Art. 12 ATSG (oder eine arbeitgeberähnliche Person nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0]) handelt, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch versichert ist. Weiter war verlangt, dass die Person entweder ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie während des Entschädigungszeitraums unterbrechen musste (was beim Beschwerdeführer im Februar 2022 nicht zutrifft) oder dass die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sogenannte Härtefallentschädigung) erfüllt waren. Diese letztere Bestimmung verlangte, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (lit. a), die Person einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitt (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mehr als CHF 10'000.00 erzielt hatte (lit. c).
4. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, weil es bereits an der Eingangsvoraussetzung fehle, da der Beschwerdeführer gar keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt respektive kein Erwerbseinkommen aus einer solchen Tätigkeit erzielt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender tätig war und die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. II. 4 hiervor) erfüllt.
5. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Einzelfirma C.___ einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und in dieser Tätigkeit einen Corona-bedingten Erwerbsausfall erlitt, lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
5.1 In der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er werde in der Branche […] tätig sein und Leistungen in den Bereichen Finanztechniken, Betriebswirtschaft, Globales Steuerrecht erbringen. Das jährliche Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit schätzte er auf CHF 20'000.00. Er trete in eigenem Namen auf und stelle den Kunden direkt Rechnung. Zurzeit sei er für vier Auftraggeber, die in der Anmeldung namentlich genannt werden, tätig (AK-Nr. 156).
5.2 Wie sich den nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin enthaltenen, durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage 2) entnehmen lässt, stand im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die Frage zur Diskussion, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als CFO der D.___ als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren sei. Offenbar erliess die Beschwerdegegnerin am 23. März 2017 einen Ablehnungsentscheid, den sie aber korrigierte, nachdem ein Schreiben der D.___ vom 3. April 2017 und eine als «Beratervertrag» bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, auftretend unter der Bezeichnung C.___, und der D.___ betreffend «Position: Leitung Finance und Controlling (CFO)» vom 13. Juni 2017 eingereicht worden waren. Dementsprechend erklärte die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 28. Juni 2017 mit dem Titel «Neuüberprüfung sozialversicherungsrechtliche Stellung für die Tätigkeit als CFO für die Firma D.___», der Beschwerdeführer werde für die Tätigkeit als CFO für die D.___ als Selbständigerwerbender betrachtet. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz (es dürfte sich um die für die Firma D.___ zuständige Ausgleichskasse handeln) teile diese Auffassung.
5.3 In der Anmeldung zum Bezug von Covid-19 Erwerbsausfallentschädigung erklärte der Beschwerdeführer, wegen der pandemiebedingten Massnahmen habe er keine Tätigkeiten mit Personenkontakt (Abschlussbesprechungen) mehr durchführen können (AK-Nr. 155). Auf Nachfrage bejahte er am 23. April 2020 die Frage, ob er einen Erwerbsausfall erlitten habe (AK-Nr. 151). In der Folge verlangte er eine Erhöhung des Taggeldansatzes, der zunächst auf CHF 47.20 festgesetzt worden war (AK-Nr. 150), und reichte den Jahresabschluss 2019 ein (AK-Nr. 144 f.). Dieser enthält als Ertrag eine einzige Position «Bruttoertrag Dienstleistungen» von CHF 93'600.00 (AK-Nr. 145). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm am 2. Juni 2020 mit, die Entschädigung werde aufgrund des massgebenden Einkommens des Jahres 2018 von CHF 74'300.00 berechnet; dabei handle es sich um das letzte definitiv verfügte Einkommen (AK-Nr. 143). Auf dieser Basis wurde in der Folge das Taggeld von CHF 165.60 ausbezahlt (AK-Nr. 142).
5.4 Am 18. September 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass sie ihn «ab 01.01.2017 für die regelmässige Übernahme von Direktaufträgen im Bereich [. als Selbständigerwerbenden bei unserer Kasse angeschlossen» habe. Die Anerkennung gelte «nur für oben erwähnten Tätigkeitsbereich aufgrund der durch uns geprüften Sachverhalte» (AK-Nr. 28 S. 3). Diese Bestätigung erfolgte auf Verlangen des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 28 S. 9). In der Anmeldung für die Zeit ab 17. September 2020 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er als Arbeitnehmer erwerbstätig sei. Als Grund für den Erwerbsunterbruch gab er an: «Ausfall einer geplanten Veranstaltung wegen des geltenden Veranstaltungsverbots bzw. der kantonalen Nichtgenehmigung der Veranstaltung (AK-Nr. 130). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch zunächst ab (Verfügung vom 9. Oktober 2020, AK-Nr. 128). Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Er brachte vor, er sei selbständigerwerbend und die Einzelfirma C.___ besorge nicht nur die ordentliche Buchführung für KMU, «sondern hält öffentliche sowie private Vorträge und Podiumsgespräche im Bereich Finanzwirtschaft». Aufgrund des auf kantonaler Ebene und Bundesebene beschlossenen Veranstaltungsverbots seien sämtliche Veranstaltungen verhindert worden (AK-Nr. 126). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab, machte den Beschwerdeführer jedoch auf die Möglichkeit aufmerksam, einen Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen erheblichen Umsatzrückgangs zu stellen (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2020, AK-Nr. 122). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin jeweils monatlich einen solchen Antrag ein. Er erklärte, der Umsatz gemäss Erfolgsrechnung des Betriebs habe sich im Jahr 2017 auf CHF 85'500.00, in den Jahren 2018 und 2019 auf je CHF 93'600.00 belaufen. Ab Oktober 2020 habe seine Mandantschaft wegen des massiven Umsatzeinbruchs (vgl. AK-Nr. 120) respektive aufgrund der wirtschaftlichen Situation durch Covid-19 (vgl. AK-Nr. 121) keine Aufträge mehr erteilen können (vgl. AK-Nr. 115, 101, 97, usw.). Die Beschwerdegegnerin richtete ihm daraufhin ab Oktober 2020 wieder das Taggeld von CHF 165.60 aus (vgl. AK-Nr. 104, 116, 118 usw.), und dies bis Ende Januar 2022. Der Beschwerdeführer machte in jedem Monat geltend, er habe überhaupt keinen Umsatz erzielt und eine Umsatzeinbusse von 100 % erlitten.
Auf die Anmeldungen für September und Oktober 2021 (AK-Nr. 59, 52) erfolgte zunächst eine Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 56, 48). Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, wegen der Zertifikatspflicht in Innenräumen entstehe ein Aufwand, so dass sich die Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge, Podiumsgespräche) nicht mehr lohne (AK-Nr. 54, 47), wurde ihm die Erwerbsausfall-Entschädigung jedoch weiterhin ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 50, 44).
5.5 Am 23. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde bei ihm im Rahmen der Stichprobenkontrolle EO-Corona eine Revision vornehmen (AK-Nr. 77). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einige Unterlagen betreffend die Rechnungen der Jahre 2017 (AK-Nr. 73), 2018 (AK-Nr. 74), 2019 (AK-Nr. 75) und 2020 (AK-Nr. 76) ein. Nach vorgängiger Ankündigung (AK-Nr. 41) fand schliesslich am 3. Februar 2022 die Revision im Betrieb des Beschwerdeführers statt. Der Revisor gelangte zum Ergebnis, bei den als «Honorar» verbuchten Einnahmen auf dem Konto 3200 «Bruttoertrag Dienstleistungen» des Jahres 2017 von CHF 85'500.00, des Jahres 2018 von CHF 93'600.00, des Jahres 2019 von ebenfalls CHF 93'600.00 und des Jahres 2020 von insgesamt CHF 19'442.95 handle es sich ausschliesslich um Zahlungen der D.___ (vgl. AK-Nr. 28 S. 22 ff.). Einige Angaben in der «Anmeldung für Selbständigerwerbende» für die Einzelfirma des Beschwerdeführers von Januar 2017 (AK-Nr. 156) seien falsch gewesen. So habe es von den dort genannten vier Auftraggebern keine Aufträge und keine Zahlungen gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten, habe keine Investitionen getätigt, sei (als CFO) an Weisungen des Auftraggebers gebunden und trete nicht in eigenem Namen gegenüber Kunden auf (vgl. AK-Nr. 28 S. 5 ff.). In seinem Bericht über die Stichprobenkontrolle im Bereich EO-Corona vom 9. Februar 2022 (AK-Nr. 27) führte der Revisor unter «Sonderfeststellungen» dementsprechend aus, gemäss Buchhaltung seien vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2020 lediglich Umsätze aus der Tätigkeit als CFO bei der Firma D.___ vereinnahmt worden. Auf der Anmeldung für Selbständigerwerbende (AK-Nr. 156) seien vier Auftraggeber aufgeführt worden. Die Tätigkeit als CFO müsse infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit, arbeitsorganisatorischer Unterstellung sowie fehlendem Unternehmerrisiko als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Die Zahlungen seien von der Firma D.___ auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden. Die letzten Einnahmen seien im September 2020 erfolgt. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei das Arbeitsverhältnis in diesem Monat aufgelöst worden. Bei der Anmeldung habe der Beschwerdeführer erklärt, das C.___ (d.h. die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit) als «Vision für Einnahmen» habe wegen Corona keine Umsätze generiert. Die Tätigkeit des C.___ beinhalte angeblich Unternehmensberatungen mit Fokus auf Digitalisierungen. Dem Revisor hätten aber keine zu erwartenden Umsätze, Absagen von Aufträgen, schriftliche Konzepte mit Hinweisen auf Aufträge oder sonstige Nachweise für Umsätze, welche ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären, vorgelegt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich ab Oktober 2020 für die Mehrwertsteuer angemeldet, alle bisherigen Abrechnungen hätten jedoch auf einen Umsatz «Null» gelautet, so dass sich aus der Anmeldung nichts ableiten lasse. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die Corona Erwerbsersatzentschädigungen zu Recht ausgerichtet worden seien.
5.6 In der Anmeldung für Februar 2022, die am 26. Februar 2022 eingereicht wurde (vgl. AK-Nr. 21), führte der Beschwerdeführer zur Art des Betriebs seiner Einzelfirma aus, C.___ «veranstaltet interdisziplinär kommerzielle Anwendungen von ökonomischen Methoden in Beratung und Forschung». Die Frage, ob es sich um einen Betrieb der Veranstaltungsbranche handle, wurde bejaht (AK-Nr. 22 S. 4). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2022 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint hatte mit der Begründung, laut den Feststellungen des Revisors habe der Beschwerdeführer in der selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich C.___ keine Umsätze erzielt und daher auch keine Umsatzeinbusse erlitten (AK-Nr. 19), machte der Beschwerdeführer in der Einsprach vom 21. März 2022 (AK-Nr. 15) geltend, als Selbständigerwerbender sei er anspruchsberechtigt. Die «Hauptsache des C.___» richte sich «nicht nur nach der ordentlichen Buchführung von KMUs, sondern hält öffentliche sowie private Vorträge und Podiumsgespräche im Bereich Finanzwirtschaft». Die Voraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung seien erfüllt.
5.7 In der Beschwerde vom 9. Juni 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Schreiben vom 28. Juni 2017 betrachte die Beschwerdegegnerin seine Tätigkeit als CFO für die D.___ als selbständige Erwerbstätigkeit. In einem weiteren Schreiben vom 18. September 2020 habe die Beschwerdegegnerin den Anschluss als Selbständigerwerbender bestätigt. Umsätze seien nicht lediglich aus der Tätigkeit als CFO bei der D.___ vereinnahmt worden, sondern er habe zusätzlich Finanzberichte für die Firmen E.___, F.___ sowie G.___, als Konzerngesellschaften der D.___ Group, verfasst. Das Mandatsverhältnis (nicht Arbeitsverhältnis) sei im September 2020 weder aufgelöst noch gekündigt worden; als Folge von Corona mit Veränderung der Wirtschaftslage seien die Umsätze eingebrochen. Dem Revisor der Beschwerdegegnerin seien bezüglich der zu erwartenden Umsätze, Absagen von Aufträgen sowie schriftlichen Konzepte mit Hinweisen auf Aufträge oder sonstige Nachweise für Umsätze, welche ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären, vier E-Mails unterbreitet worden (Beschwerdebeilagen 11 – 14). Die Hauptsache des C.___ beinhalte nicht nur Unternehmensberatungen mit Fokus auf Digitalisierung, sondern «auch nach ordentlichen Buchführungen mit Controllingaufgaben von KMUs».
6.
6.1 Nach dem Gesagten meldete sich der Beschwerdeführer im Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender an. Als Firmennamen nannte er C.___. Die selbständige Tätigkeit umschrieb er mit «Finanztechniken/Betriebswirtschaft/Globales Steuerrecht». Er gab an, für vier Auftraggeber tätig zu sein. Diese wurden namentlich genannt, wobei darunter weder die D.___ noch deren drei in der Beschwerdeschrift genannte Konzerngesellschaften figurierten. Das Einkommen (Einnahmen abzüglich Geschäftsunkosten) schätzte der Beschwerdeführer auf CHF 20'000.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 156). Im Verfahren betreffend Bezug von Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung reichte der Beschwerdeführer Erfolgsrechnungen ein. Danach betrugen im Rechnungsjahr 2017 der Bruttoertrag CHF 85'500.00, der Aufwand CHF 21'662.80 und der Gewinn CHF 63'837.20; im Rechnungsjahr 2018 betrugen der Bruttoertrag CHF 93'600.00, der Aufwand CHF 41'401.30 und der Gewinn CHF 52'198.70; im Rechnungsjahr 2019 betrugen der Bruttoertrag CHF 93'600.00, der Aufwand CHF 33'747.30 und der Gewinn CHF 59'852.70 (vgl. AK-Nr. 73-75). Für das Jahr 2020 (bis September) ermittelte der Revisor der Beschwerdegegnerin einen Umsatz von CHF 68'094.00 (AK-Nr. 27 S. 2).
6.2 Die Erträge werden in den Jahresrechnungen jeweils nicht spezifiziert, sondern nur in einer Gesamtzahl ausgewiesen. Nach den Erkenntnissen, welche anlässlich der Revision vom 3. Februar 2022 gewonnen und im entsprechenden Bericht vom 9. Februar 2022 festgehalten wurden, stammten die gesamten Einnahmen von CHF 85'500.00 im Jahr 2017, CHF 93'600.00 im Jahr 2018, ebenfalls CHF 93'600.00 im Jahr 2019 sowie CHF 68'094.00 im Jahr 2020 (bis September) von der D.___. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die Umsätze seien nicht ausschliesslich aus der Tätigkeit als CFO der D.___ erzielt worden, sondern er habe zusätzlich Finanzberichte für drei Konzerngesellschaften der D.___ erstellt. Er bestreitet aber nicht, dass die Vergütungen von der D.___ stammten und auf sein Privatkonto flossen. Er macht auch nicht geltend, die verbuchten Einnahmen gingen auf Tätigkeiten für die vier Auftraggeber, die in der Anmeldung von Januar 2017 erwähnt wurden, zurück.
6.3 Da die gesamten Einnahmen von der D.___ stammen, ist demnach entscheidend, ob die für diese Firma ausgeübte, als CFO bezeichnete Tätigkeit als selbständig oder als unselbständig zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin ging im Juni 2017, wie erwähnt, gestützt auf die ihr damals vorliegenden Informationen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Der Revisor, der am 3. Februar 2022 eine Kontrolle vor Ort durchführte, gelangte dagegen zum Ergebnis, die Tätigkeit als CFO müsse infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit, arbeitsorganisatorischer Unterstellung sowie fehlendem Unternehmerrisiko als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Der Revisor berücksichtigte auch, dass die Zahlungen auf das Privatkonto des Beschwerdeführers erfolgten und von diesem über die Kasse in der Buchhaltung berücksichtigt wurden (AK-Nr. 27 S. 2). Allerdings stand dem Revisor, soweit ersichtlich, die Korrespondenz aus dem Jahr 2017, welche die Beschwerdegegnerin dazu führte, mit dem Schreiben vom 28. Juni 2017 die Tätigkeit als CFO der D.___ als selbständig zu qualifizieren (vgl. E. II. 5.2 hiervor), nicht zur Verfügung.
6.4 Die im Juni 2017 erfolgte Qualifikation der CFO-Tätigkeit als selbständigerwerbend stützte sich in erster Linie auf das Schreiben der D.___ vom 3. April 2017 und den «Beratervertrag» zwischen dieser Firma und der Einzelfirma des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2017. Der Beratervertrag nennt als Arbeitsorte den Wohnort des Beschwerdeführers und den Standort der Firma. Das Zielpensum werde nach Vereinbarung festgelegt. Der Beschwerdeführer arbeite auf eigene Rechnung zu einem Tagessatz von CHF 600.00 (inkl. «tagesübliche Spesen»), die Rechnungsstellung erfolge monatlich. Im Schreiben vom 3. April 2017 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle Rechnung und trage das Inkassorisiko; er tätige eigene Investitionen und verfüge «über eigene bedeutende Betriebsmittel (Laptop etc.)»; er sei keinen Weisungen unterworfen (keine Rapportierungspflicht); er verfüge über eigene Büroräume; er sei nicht in die Arbeitsorganisation der Beschwerdegegnerin eingegliedert (kein fester Arbeitsplatz); er habe keinen Lohnanspruch während Ausfallzeiten (Krankheit, Militär, Unfall); er beziehe keine periodischen Entgeltleistungen (Monatslohn, Stundenlohn); er habe keine Präsenzzeiten und sei bei Arbeitszeiten ungebunden. Der Titel als CFO sei firmenintern definiert; der Auftritt gegen aussen sei «durch Fehlen eines Eintrags im Handelsregister nicht gegeben» (vgl. Beschwerdebeilage 2 S. 2).
Die Abklärungen durch den Revisor der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch, dass diese Angaben nur teilweise zutrafen. So betrug das «Honorar» des Beschwerdeführers ab Juli 2017 bis Ende 2019 konstant genau CHF 7'800.00 pro Monat, was die Aussage, es gebe «keine periodischen Entgeltleistungen», stark relativiert. Als Ausgaben verbuchte der Beschwerdeführer bei der Einzelfirma einzig eine monatliche Miete von CHF 1'500.00, quartalsweise AHV-Beiträge sowie Spesen (einmal pro Jahr eine Pauschale für «Reisen», sonst monatlich Beträge für «Telefon» respektive «Handy»; vgl. zum Ganzen AK-Nr. 73 S. 1, 74 S. 1, 75 S. 1). Von regelmässigen, über derartige Spesen hinausgehenden Aufwendungen oder notwendigen Investitionen kann demnach nicht gesprochen werden. Ebenso wenig trug der Beschwerdeführer ein Inkassorisiko, das sich wesentlich von demjenigen eines durchschnittlichen Arbeitnehmers unterscheidet. Der Betrag von CHF 7'800.00 wurde jeweils ungefähr am 25. Tag des Monats ausbezahlt, wie es in einem Arbeitsverhältnis üblich ist. Die teilweise offene Regelung von Arbeitsort und -zeit ist auch bei einer unselbständigen Tätigkeit nicht unüblich. Gegenüber Dritten trat der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen, welche bei der Revision gewonnen wurden, nicht namens seiner Einzelfirma auf. Er unterzeichnete denn auch die von ihm eingereichten Finanzberichte betreffend die E.___ und die F.___ als CFO und nicht als externer Beauftragter (vgl. Beschwerdebeilagen 4-7). Wird weiter berücksichtigt, dass es sich um das einzige «Auftragsverhältnis» handelte und sämtliche Einnahmen von der D.___ stammten, muss von einer ausgeprägten wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgegangen werden. Die Auszahlung des Lohns bzw. der monatlichen Vergütung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers erfolgte und von diesem über die Kasse in die Buchhaltung der Einzelfirma aufgenommen wurde, spricht ebenfalls gegen Selbständigkeit. Damit überwiegen in einer Gesamtbetrachtung die Aspekte, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen, derart deutlich, dass auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann, da als ausgeschlossen erscheint, dass diese zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Der anderslautenden Bestätigung vom 28. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) kann in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommen, da sie auf Annahmen basierte, welche aus heutiger Sicht unzutreffend waren. Dasselbe gilt für die Bestätigung vom 18. September 2020 (E. II. 5.4), welche die Anerkennung als Selbständigerwerbender ausdrücklich auf die regelmässige Übernahme von Direktaufträgen im Bereich […] beschränkt, wobei zusätzlich auf die «durch uns geprüften Sachverhalte» Bezug genommen wird. Die Beschwerdegegnerin hat das daher das Vorliegen eines Erwerbsausfalls aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit für den hier zu beurteilenden Monat Februar 2022 zu Recht verneint. Dementsprechend war es auch korrekt, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Härtefallentschädigung gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für Februar 2022 zu verneinen.
6.5 Zu keinem anderen Ergebnis führen die im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mails, welche dokumentieren, dass sich der Beschwerdeführer für ausgeschriebene Stellen beworben hat (vgl. Beschwerdebeilagen 11 – 14). Es handelt sich nicht um Kunden und Aufträge, die ihm im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgangen wären, sondern um Anstellungen, welche nicht zustande kamen. Ein Erwerbsausfall aus selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich auch daraus nicht ableiten.
6.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht vorsieht und auch nicht von einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung gesprochen werden kann, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer