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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.01.2025 AL.2024.00137 – Entscheidsuche

Zürich Sozialversicherungsgericht 27.01.2025 AL.2024.00137

Zürich Sozialversicherungsgericht 27.01.2025

Quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen während Kündigungsfrist

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00137


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 27. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, ist diplomierte Pflegefachfrau. Zuletzt arbeitete sie als Einsatzplanerin bei der Spitex Y.___, ehe sie das Arbeitsverhältnis am 16. Oktober 2023 per 31. Januar 2024 kündigte (Urk. 6/2, Urk. 6/27, Urk. 6/71). Am 25. Februar 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5-8). Das Amt für Arbeit (AFA) stellte die Versicherte mit Verfügung vom 17. April 2024 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 25. Februar 2024 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/58-59). Die von der Versicherten am 22. April 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/41-42) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. Juli 2024 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Pflicht zur Stellensuche beginne bereits ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit. Praxisgemäss würden insbesondere die letzten drei Monate vor Anspruchstellung geprüft. Im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum vom 26. November 2023 bis 25. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin lediglich 18 und damit in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Daran ändere auch nichts, dass sie nach eigenen Angaben an gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde. Ebensowenig verfange das Argument, dass im Dezember 2023 und im Januar 2024 die Anzahl vakanter Stellen zurückgegangen sei. Mithin liege kein entschuldbarer Grund für die ungenügenden Arbeitsbemühungen vor. Die verfügte Einstelldauer von 10 Tagen liege im Bereich des gestützt auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) dafür vorgesehenen Rahmens und trage dem Verschulden und den gegebenen Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein, nebst den 18 angerechneten Bewerbungen habe sie weitere vier getätigt, insgesamt sei somit von 22 Bewerbungen auszugehen. Der Vorwurf, sie habe die Stellensuche vernachlässigt, sei nicht berechtigt. Sie sei gesundheitlich eingeschränkt. Sie habe eine starke Hörbehinderung. Aufgrund ihrer Lärmempfindlichkeit seien ihr Tätigkeiten in Grossräumen, öffentlichen Hallen und Zentren nicht möglich. Aufgrund ihrer Qualifikation als Führungsfachfrau in sozialen Institutionen sei eine Anstellung im Detailhandel, im Service oder in der Baubranche unrealistisch. Aus diesen Gründen sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1).


3.

3.1    Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dies beinhaltet die Pflicht zur Stellensuche bereits vor Anspruchstellung. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, wird nur für den Zeitraum der drei letzten Monate vor der Anmeldung geprüft, ob sich die versicherte Person genügend um eine Stelle bemüht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz B314).

    Der Beschwerdegegner stellte auf den Zeitraum vom 26. November 2023 bis 25. Februar 2024 ab. Für diesen sind 18 Arbeitsbemühungen ausgewiesen (Urk. 6/52+53+55). Stellte man angesichts der Anmeldung vom 25. Februar 2024 auf den Zeitraum vom 25. November 2023 bis 24. Februar 2024 ab, wären es 17 Arbeitsbemühungen. Allerdings traten laut der Beschwerdeführerin bei der Übermittlung des Nachweises der Arbeitsbemühungen technische Probleme auf. Deswegen habe sie vier weitere, im massgebenden Zeitraum getätigte Bewerbungen erst anlässlich des nächsten Bewerbungsgesprächs eingereicht (Urk. 1, vgl. auch Urk. 6/17). Doch auch wenn von 22 Arbeitsbemühungen ausgegangen wird, ändert dies nichts daran, dass in quantitativer Hinsicht nur ungenügende Suchbemühungen vorliegen (vgl. E. 1.3, wonach in der Regel mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzu-weisen sind).

3.2    Aufgrund der bei den Akten liegenden Arztzeugnissen ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin seit 2022 die klassische Tätigkeit einer Pflegefachfrau aus körperlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist (Urk. 6/45-49). Zuletzt war sie denn auch primär administrativ im Pflegebereich tätig. Dazu kommt eine erhöhte Lärmempfindlichkeit infolge ihrer starken Hörbeeinträchtigung (vgl. Urk. 1, Urk. 6/15). Daraus vermag die Beschwerdeführerin in Bezug auf die zu tätigenden Arbeitsbemühungen jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2; E. 1.3 hiervor). Gerade vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen, aber auch angesichts ihres Alters wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, umso intensivere Arbeitsbemühungen zu tätigen.

3.3    Für die Beschwerdeführerin kommen in erster Linie Stellen im Gesundheitswesen in Frage. In diesem Bereich besteht bekanntermassen ein Fachkräftemangel. Es mag zwar sein, dass in den Monaten Dezember 2023 und Januar 2024 weniger Stellen ausgeschrieben waren. Es ist aber nicht anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin dadurch verunmöglicht gewesen wäre, sich hinreichend um eine Stelle im Gesundheitswesen zu bemühen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und damals nur eine geringe Nachfrage nach entsprechenden Arbeitskräften bestanden hätte, änderte dies nichts daran, dass die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin als ungenügend zu qualifizieren sind. Eine versicherte Person kann sich auch in der Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit nicht darauf beschränken, sich ausschliesslich im ausgebildeten Berufszweig oder für eine bestimmte Funktion zu bewerben. Denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben und qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung deshalb das Recht zuzubilligen sei, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, findet nur dann Anwendung, wenn dieser Berufszweig auch offene Stellen anbietet (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Vor diesem Hintergrund war von der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie sich nötigenfalls auch um Stellen ausserhalb ihres bisherigen Berufs bewirbt.

3.4    Mithin erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenü-gender Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht.


4.    Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 10 Tagen – somit im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1.4) – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Einstellrasters des SECO, gemäss welchem bei ungenügenden Arbeitsbemühungen innert dreimonatiger Kündigungsfrist eine Einstellung für 9 bis 10 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.A), und trägt den vorliegenden Umständen hinreichend Rechnung. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse 60 729 Unia Winterthur

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger