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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.02.2012 BV.2010.00044 – Entscheidsuche

Zürich Sozialversicherungsgericht 28.02.2012 BV.2010.00044

Zürich Sozialversicherungsgericht 28.02.2012

GAV FAR; Unterstellung und Allgemeinverbindlicherklärung; Unterstellung in betrieblicher Hinsicht.

BV.2010.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Ivo Baumann
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) betraut ist. Durch Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (Urk. 1 S. 1).
1.2     X.___, geboren 1949, reichte im Oktober 2008 bei der FAR ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. Mai 2009 ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 verneinte die FAR den Anspruch mit der Begründung, bei der Firma Y.___ in Z.___, bei der X.___ von November 1995 bis Februar 2004 beschäftigt gewesen sei, habe es sich um einen Betonbohr- und Betonfräsebetrieb gehandelt, der nicht Mitglied des SBV gewesen und von der Allgemeinverbindlichkeit des GAV FAR ausgenommen worden sei. Da X.___ nicht während der letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet habe, seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Überbrückungsrente nicht erfüllt. Der Ausschuss Rekurse bestätigte mit Entscheid vom 17. April 2009 die Ablehnung des Leistungsgesuches (Urk. 1 S. 2).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 (Urk. 2/1) liess X.___ Klage gegen die FAR erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.  Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die reglementarischen Leistungen auszurichten.
2.  Die Leistungen seien zu verzinsen.
3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
         Die FAR schloss in ihrer Klageantwort vom 28. Juli 2009 (Urk. 2/7) auf Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2/13) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
2.2     Die dagegen am 5. Februar 2010 eingereichte Beschwerde von X.___ (Urk. 2/15) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2010 (Urk. 1) in dem Sinne gut, dass der Entscheid vom 22. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde, damit es - nach erfolgten Abklärung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen - über die Klage neu entscheide. In der Folge holte das Sozialversicherungsgericht diverse Auskünfte ein (vgl. Urk. 3/1-3, Urk. 4-7 sowie Urk. 12-14 und Urk. 19) und liess die Parteien hiezu Stellung nehmen (Urk. 10-11 sowie Urk. 18 und 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das Bundesgericht führte im Rückweisungsentscheid vom 3. Mai 2010 (Urk. 1; Prozess Nr. 9C_123/2010) aus, Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Überbrückungsrente gemäss Art. 14 GAV FAR sei, dass dieser in räumlicher (Art. 1), betrieblicher (Art. 2) und persönlicher (Art. 3) Hinsicht anwendbar sei (E. 2.1).
         Weiter erwog das Bundesgericht, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, die Einzelunternehmung Y.___, nicht dem SBV angehört habe, weshalb der GAV FAR nicht vertraglich anwendbar sei. Ebenso sei zu Recht nicht mehr bestritten, dass der GAV FAR für die Betonbohr- und Betonschneideunternehmen, die Art. 2 Abs. 1 GAV FAR als eine besondere Kategorie neben den Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbaufirmen bezeichne, nicht als allgemeinverbindlich erklärt worden sei (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. g GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 lit. f des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR sowie den Entscheid des Bundesrates betreffend die Einsprache gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, mit welchem die Betonbohr- und Betonschneidebetriebe aus dem Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses ausgenommen worden sind). Somit sei einzig streitig, ob die Firma Y.___ zur Kategorie der Betonbohr- und Betonschneideunternehmen gehört habe oder eine von der Allgemeinverbindlicherklärung umfasste Baufirma gewesen sei (Urk. 1 E. 3).
1.2     Nach Art. 14 Abs. 1 GAV FAR (Urk. 2/8/2) kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt (lit. d).

2.
2.1     Der Kläger liess im Wesentlichen vorbringen, dass zwischen ihm und der Beklagten die Frage im Streit liege, ob seine Arbeitstätigkeit bei der Firma Y.___, Z.___, vom 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2004 als anrechenbare Tätigkeit im Sinne des GAV FAR beziehungsweise des Reglements FAR zu qualifizieren sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass der betriebliche Geltungsbereich des GAV FAR sehr weit gefasst sei und die Firma Y.___ verschiedenste Dienstleistungen im Bauhauptgewerbe erbracht und als Zweck gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung von Bohr- und Fräsearbeiten sowie von Umbauten gehabt habe. Es sei somit erstellt, dass die Firma Y.___ unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR gefallen sei. Zudem falle er als Maurer und Bauarbeiter unbestrittenermassen unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR, so dass sich die Leistungspflicht der Beklagten - da der GAV FAR auch in räumlicher Hinsicht anwendbar sei - ohne Weiteres ergebe (Urk. 2/1).
2.2     Demgegenüber vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Auffassung, dass der Kläger zwar unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR falle, aber ihm die Arbeitstätigkeit bei der Einzelunternehmung Y.___ nicht angerechnet werden könne, weil diese niemals Mitglied des SBV gewesen sei und - entgegen den Ausführungen des Klägers - hauptsächlich Betonbohr- und Betonfräsarbeiten ausgeführt habe, für welche Arbeiten der GAV FAR gerade nicht allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Somit habe der Kläger im Zeitpunkt des im Leistungsbegehren beantragten Rentenbeginns (1. Mai 2009) die Voraussetzungen für Leistungen aus dem GAV FAR (eine ununterbrochene siebenjährige Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Unternehmen) nicht erfüllt (Urk. 2/7).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Sinne von Art. 14 GAV FAR (Urk. 2/8/2) beziehungsweise Art. 13 Reglement FAR (Urk. 2/8/2a) hat (und infolgedessen auch auf allfällige weitere Leistungen [vgl. Art. 19 ff. GAV FAR beziehungsweise Art. 20 ff. Reglement FAR]), wobei vorliegend zu Recht ausser Frage steht, dass der GAV FAR in räumlicher (Art. 1) und persönlicher (Art. 3) Hinsicht anwendbar ist.
         Somit ist unter den Parteien - wie auch das Bundesgericht im Urteil vom 3. Mai 2010 (Urk. 1 E. 3) festhielt - einzig streitig, ob die Firma Y.___ zur Kategorie der Betonbohr- und Betonschneideunternehmen gehörte oder eine von der Allgemeinverbindlicherklärung umfasste Baufirma war (vgl. dazu auch das Schreiben der Beklagten vom 6. Februar 2009 [Urk. 2/2] und den Entscheid des Rekursausschusses der Beklagten vom 17. April 2009 [Urk. 2/4], in denen das Leistungsbegehren des Klägers einzig mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Firma Y.___ nicht dem GAV FAR unterstellt gewesen sei).
3.2
3.2.1   Der Geschäftsleiter der A.___ AG führte in seinem Schreiben vom 10. August 2010 (Datum des Poststempels; Urk. 4) aus, dass die Gesellschaft am 15. Januar 2004 als Spin-off aus der Firma B.___ AG gegründet worden sei. Die B.___ AG habe die entsprechende Abteilung im Jahr 2001 von der C.___ übernommen gehabt. Noch früher sei dieses Gesamtplanungsbüro in der Firma O.___ AG unter dem Namen D.___ tätig gewesen. Bei allen Umstrukturierungen seien jeweils die laufenden Projekte übernommen worden. Die A.___ AG biete, ebenso wie die Vorgänger, die B.___ AG, C.___ und D.___, Bauplanungsleistungen (Architektur, Bauleitungen und Bauingenieurleistungen) an. Soweit ihnen bekannt sei, habe die Firma Y.___ noch vor 2001 die ehemalige E.___ samt Mitarbeitenden übernommen. Bereits unter dem Namen D.___ habe man die Arbeiten der Firma Y.___ begleitet. Das bedeute, dass sowohl die Firma Y.___ als auch die Vorgängerunternehmen der A.___ AG von den betreffenden Bauherren Aufträge erhalten hätten. Die Aufgaben der Vorgängerunternehmen der A.___ AG seien planerischer Natur gewesen: planerische Vorgaben sowie Beratung für die durch die Firma Y.___ praktisch durchzuführenden Arbeiten und deren Kontrolle. In diesem Sinne habe man die Firma Y.___ bei folgenden Aufträgen begleitet:
-   Baumeisterarbeiten für Gebäude- und Arealunterhalt
-   Komplette Baumeisterarbeiten für die Erstellung von Maschinenfundamenten (Abbruch bestehender Fundamente, Aushubarbeiten, Schalungs- und Betonierarbeiten)
-   Erstellen von neuen Betonbodenplatten in Fabrikgebäuden (Abbruch bestehender Holzstöckliböden, Stahlbetonarbeiten)
-   Diverse zusätzliche Arbeiten bei Neu- und Umbauten (zum Beispiel Betonbohrungen, Betonfräsen und diverse Schreinerarbeiten)
         Eine prozentuale Quantifizierung der oben genannten Arbeiten sei nicht möglich.
3.2.2   Mit Schreiben vom 11. August 2010 (Urk. 5) bestätigte der Schweizerische Verband der Betonbohr- und Betonschneideunternehmungen, dass die Firma Y.___ nie Mitglied des Verbandes gewesen sei.
3.2.3   F.___, der Bruder des Y.___ sel., bestätigte am 19. August 2010, dass die Firma Y.___ in den verschiedenen Bereichen des Bauhauptgewerbes tätig gewesen sei. Die Firma Y.___ sei vor allem mit Bauarbeiten (Neubau, Umbau und Renovationen) beschäftigt gewesen (Urk. 6).
3.2.4   G.___, der Sohn des Y.___ sel., äusserte sich am 26. August 2010 folgendermassen (Urk. 7): Y.___ habe mit Betonfräsen und Betonbohren begonnen. Ab Anfang der Neunzigerjahre (den genauen Zeitpunkt könne er nicht mehr nennen) seien dann aber immer mehr allgemeine Bauarbeiten hinzugekommen, vor allem Umbauten und dergleichen. Anfang der Neunzigerjahre (nach Beginn der Tätigkeitsausweitung) hätten die Betonbohr- und Betonfräsearbeiten noch etwa 50 % ausgemacht und die übrigen Bauarbeiten (vor allem Umbauten) auch etwa 50 %. Die übrigen Bauarbeiten hätten dann aber zugenommen. Ziemlich bald hätten die Betonbohr- und Betonfräsearbeiten nur noch etwa 30 % ausgemacht, die übrigen Bauarbeiten 70 %. Das sei eine Schätzung; genauere Angaben könne er nicht machen.
3.2.5   Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erklärte am 5. Mai 2011, sie habe den Betrieb von Y.___ prämienmässig wie folgt eingereiht gehabt: „Versicherte Bereiche: Betonfräsen, Betonbohren, Umbauten, Büro; Einreihung in den Prämientarif: Einreihungsmerkmal: Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt. Klasse 41A“. Die SUVA stellte klar, dass diese Einteilung ausschliesslich aus prämientariflicher Sicht erfolgt sei (Urk. 19).
3.3     Die Akten ergeben hinsichtlich der streitentscheidenden Frage, ob die Einzelfirma Y.___ zur Kategorie der Betonbohr- und Betonschneideunternehmen gehörte oder eine von der Allgemeinverbindlicherklärung umfasste Baufirma war, kein einheitliches Bild. Zwar war die Einzelunternehmung Y.___ nie Mitglied des SBV (vgl. Urk. 2/8/7). Dem Handelsregister des Kantons Zürich ist weiter zu entnehmen, dass die Einzelunternehmung Y.___ folgenden Zweck hatte (Urk. 2/7): „Ausführung von Bohr- und Fräsarbeiten sowie von Umbauten“. Auch aus dem von der Einzelunternehmung Y.___ verwendeten Briefpapier (vgl. Urk. 2/2/8) geht hervor, dass sie sich für folgende Arbeiten empfahl: „Betonbohren, Betonfräsen, Umbauten, Maurerarbeiten“. Dies alles spricht - wie im aufgehobenen Urteil des hiesigen Gerichts ausgeführt wurde (vgl. Urk. 2/13) - eher für die Auffassung der Beklagten. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 3. Mai 2010 (Urk. 1) ausführte, an dessen Erwägungen das hiesige Gericht gebunden ist, reichen diese Indizien jedoch nicht aus, um die streitgegenständliche Frage zu beantworten.
         Die neu eingeholten Auskünfte der A.___ AG (Urk. 4), des Schweizerischen Verbandes der Betonbohr- und Betonschneideunternehmungen (Urk. 5), von F.___ (Urk. 6) und von G.___ (Urk. 7) deuten - entgegen den oben genannten Indizien - darauf hin, dass sich die Einzelunternehmung Y.___ im Laufe der Zeit von einem Betonbohr- und Betonfräsebetrieb zu einer allgemein tätigen Baufirma entwickelt hat (vgl. dazu auch E. 3.2.1-3.2.4). Die Auskunft der SUVA ist hingegen im vorliegenden Kontext und entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Urk. 11) wenig ergiebig. Die SUVA relativierte ihre Aussage nämlich selbst dahingehend, dass ihre Einteilung „ausschliesslich aus prämientariflicher Sicht“ erfolgt sei. Zudem lassen sich auch inhaltlich keine sachdienlichen Schlüsse aus dem Schreiben der SUVA ziehen, werden doch einerseits die versicherten Bereiche Betonfräsen und Betonbohren - aber auch Umbauten - genannt und zum anderen das Einreihungsmerkmal „Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt“ angegeben. Dies hilft im vorliegenden Kontext nicht weiter.
         In beweismässiger Hinsicht kommt der Bestätigung der A.___ AG (Urk. 4) das grösste Gewicht zu. Diese Gesellschaft beziehungsweise deren Vorgängerunternehmen kannten die Tätigkeit der Einzelunternehmung Y.___ aus nächster Nähe, gehörte es doch auch zu ihren Aufgaben, die Einzelunternehmung bei der Arbeitsausführung zu kontrollieren. Aus der in E. 3.2.1 wiedergegebenen tabellarischen Aufstellung geht deutlich hervor, dass die allgemeinen Bauarbeiten gegenüber den Betonbohr- und Betonfräsearbeiten klar im Vordergrund gestanden haben (auch wenn sich die A.___ AG nicht in der Lage sah, die einzelnen Tätigkeiten mit Prozentzahlen zu quantifizieren). Es ist überdies kein Grund ersichtlich, weshalb die A.___ AG den Sachverhalt zugunsten des Klägers dargestellt haben sollte (was im Übrigen auch die Beklagte nicht behauptet). Das Bild, das die Sachverhaltsdarstellungen der A.___ AG zeichnen, wird im Übrigen auch von F.___ und G.___ gestützt. Nach Abwägung aller in Betracht kommenden Sachverhaltsdarstellungen und Indizien ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einzelfirma Y.___ als eine von der Allgemeinverbindlicherklärung umfasste Baufirma (Bauhauptgewerbe) zu qualifizieren ist.
         Daran ändert auch der Einwand der Beklagten, dass die Sachverhaltsdarstellungen der befragten Personen vage und unbestimmt seien (vgl. Urk. 11), nichts Entscheidendes. Diesem Einwand ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es nachvollziehbar ist und in der Natur der Sache liegt, dass die betreffenden Personen nach so langer Zeit nicht mehr präzise beziffern können, welche Anteile die verschiedenen Tätigkeitsbereiche bei der Einzelunternehmung Y.___ genau ausmachten und wie beziehungsweise wann genau sich die Tätigkeitsschwerpunkte des Unternehmens verlagerten. Das ändert aber nichts daran, dass das Gesamtbild, das die genannten Sachverhaltsdarstellungen zeichnen, von der Art und der Tendenz her eindeutig für die Qualifizierung der Einzelfirma Y.___ als dem Bauhauptgewerbe zugehörig spricht. Diejenigen Indizien, die gegen eine solche Qualifikation sprechen (etwa Handelsregistereintrag und Briefpapier), wiegen in beweismässiger Hinsicht leichter, so dass - wie ausgeführt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Einzelunternehmung Y.___ als eine von der Allgemeinverbindlicherklärung umfasste Baufirma zu betrachten ist.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte das Leistungsbegehren des Klägers grundsätzlich zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Einzelunternehmung Y.___ nicht dem GAV FAR unterstellt gewesen sei (zur weiteren Anspruchsvoraussetzung der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit vgl. E. 3.4).
3.4     Das Rechtsbegehren des Klägers gemäss Klageschrift vom 6. Mai 2009 (Urk. 2/1) ist als unbeziffertes Leistungsbegehren formuliert (Ausrichtung der reglementarischen Leistungen). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Kläger seine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. d GAV FAR (Urk. 2/8/2) definitiv aufgegeben hat. Eine solche Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist eine kumulativ zu erfüllende Voraussetzung für den Leistungsbezug.
         Demzufolge ist die Klage aus prozessökonomischen Gründen in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Kläger Anspruch auf die reglementarischen Leistungen hat, sofern er seine Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben hat beziehungsweise sobald er sie definitiv aufgibt. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse kann praxisgemäss der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung überlassen werden, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2008, 9C_99/2008, E.5.1).

4.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 6. Mai 2009 Klage erheben (Urk. 2/1), womit ihm grundsätzlich ab 6. Mai 2009 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zustehen. Da - wie oben dargelegt wurde - aber nicht feststeht, ob der Kläger seine Erwerbstätigkeit im Sinne des GAV FAR definitiv aufgegeben hat, ist festzuhalten, dass eine Verzugszinspflicht nur insoweit besteht, als und insoweit überhaupt bereits konkrete Rentenbetreffnisse geschuldet und fällig sind.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der definitiven Erwerbsaufgabe Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der Beklagten hat, zuzüglich etwaige Verzugszinsen von 5 % im Sinne der Erwägungen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).