Zürich Sozialversicherungsgericht 15.09.2021
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00318
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 15. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war zuletzt von 2001 bis 2014 als Koch tätig und meldete sich am 8. August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/26 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Aussicht (Urk. 18/67). Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2018 Einwände (Urk. 18/80). Nachdem die IV-Stelle das Verfahren aufgrund des Strafvollzugs des Versicherten mit Mitteilung vom 20. Juni 2019 (Urk. 18/115) sistiert hatte, nahm sie die Abklärungen am 29. November 2019 wieder auf (Urk. 18/118/1, Urk. 18/119).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/165, Urk. 18/172) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 18/180 = Urk. 2). Nach Verfügungserlass reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 18/187, Urk. 18/189).
2. Der Versicherte erhob am 10. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukommen und eine Neubeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Durchführung beruflicher Massnahmen sowie eines rechtskonformen Einkommensvergleichs an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Eingaben vom 1. Juni 2021 (Urk. 6), 7. Juli 2021 (Urk. 11) und 21. Juli 2021 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/1-5 + 8, Urk. 12, Urk. 15).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 18. August 2021 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als angepasst gelte eine Arbeit, welche wechselbelastend sei, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase zirka 50 % ausmachen solle. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Lasten (10-15 kg) sei ebenfalls zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 1 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2021 (Urk. 17) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, was weitere Abklärungen und namentlich die Prüfung der im Nachgang zur Verfügung eingegangenen Arztberichte notwendig mache. Die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen und zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte in materieller Hinsicht im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 9 Ziff. 27, Urk. 22).
2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 1 und Urk. 17) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Einsicht in die Kostennote vom 23. August 2021 (Urk. 23) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, auf Fr. 3’096.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'096.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensRämi