Zürich Sozialversicherungsgericht 03.01.2024
Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
IV.2023.00547
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Sherif
in Sachen
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern
Y.___
und
Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Der 2008 geborene X.___ leidet im Rahmen eines Dravet-Syndroms an angeborener Epilepsie (Ziffer 387 der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen [GgV-EDI], in Kraft seit dem 1. Januar 2022; bis 31. Dezember 2021 Ziffer 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV] ). Im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und er erhält eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, einen Intensivpflegezuschlag sowie einen Assistenzbeitrag (vgl. Urk. 1 S. 3).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 20. September 2023 reduzierte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag des Versicherten – nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung neu auf Fr. 4'444.30 x 11 beziehungsweise maximal Fr. 48'887.30 pro Kalenderjahr (Urk. 2). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein höherer Assistenzbeitrag zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, sie werde insbesondere weitere Abklärungen hinsichtlich der Entlastungsaufenthalte des Beschwerdeführers tätigen und anschliessend erneut über die Höhe des Assistenzbeitrages entscheiden müssen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er an seinem Hauptantrag auf Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages festhalte oder ob er mit der Rückweisung einverstanden wäre (Urk. 7). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der beantragten Rückweisung einverstanden (Urk. 9).
3. Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. September 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über die Höhe des Assistenzbeitrages neu verfüge.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
4.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ermessensweise auf Fr. 400.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zudem hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ebenfalls der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Höhe des Assistenzbeitrages des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Irja Zuber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Philipp Sherif