Zürich Sozialversicherungsgericht 30.10.2013
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KK.2012.00031 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Beschluss vom 30. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
Rain 41, 5000 Aarau
gegen
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse
Rechtsdienst PLHRD
Postfach, 8010 Zürich
1. X.___ verfügt bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) über eine Lebensversicherungs-Police, die den Anspruch auf eine jährliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von Fr. 30‘000.-- bescheinigt, zahlbar bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach einer Wartefrist von 720 Tagen (Police vom 17. April 2000, Urk. 2/11; vgl. auch den Vorbehalt vom 2. April 2000 in Bezug auf das Knie rechts und eine Fraktur des rechten Daumens, Urk. 16).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 14. September 2012 (Urk. 1) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, unter Berufung auf diese Police beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine (Teil-)Klage gegen die Allianz einreichen (Urk. 1) mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 4):
„1. In Gutheissung der Teilklage sei die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 6. August 2010 bis 30. September 2011 den Betrag von CHF 18‘659.70 nebst Zins von 5 % seit 4. Oktober 2011 zu leisten.
2. Weitere Forderungen aus diesem Rechtsgrund werden ausdrücklich vorbehalten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
X.___ hatte diese Forderung vor der Einreichung der Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits am Bezirksgericht Pfäffikon eingeklagt. Dieses war mit Verfügung vom 2. August 2012 auf die Klage nicht eingetreten, da es sich als sachlich unzuständig erachtet und die sachliche Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht gesehen hatte (Urk. 2/4). Mit Eingabe ebenfalls vom 14. September 2012 liess X.___ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einlegen.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 sistierte das Sozialversicherungsgericht das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung (Urk. 8).
2.2 Am 28. Mai 2013 liess X.___ dem Sozialversicherungsgericht den in formelle Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 23. November 2012 zukommen, mit dem das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht eingetreten war, weil X.___ den Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt hatte (Urk. 12).
Das Sozialversicherungsgericht hob die Sistierung deshalb mit Verfügung vom 5. Juni 2013 auf (Urk. 13) und gab beiden Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zur sachlichen Zuständigkeit. Ausserdem verpflichtete das Gericht die Allianz zu ergänzenden Angaben zur anwendbaren Police. Die Allianz machte mit Eingabe vom 14. Juni 2013 die verlangten Angaben zur Police, verzichtete hingegen darauf, sich zur sachlichen Zuständigkeit zu äussern (Urk. 15). X.___ sprach sich mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 für die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts aus (Urk. 21).
Am 8. Oktober 2013 wurde jeder Partei die jeweilige Eingabe der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
3. Zu prüfen ist vorab, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig ist für die vorliegende Streitsache.
Das Bundesgericht hat in einem neueren, publizierten Urteil festgehalten, der formell rechtskräftige Nichteintretensentscheid eines Gerichts wegen sachlicher Unzuständigkeit sei für das angerufene Zweitgericht nicht verbindlich (BGE 138 III 471 E. 6), und hat damit die gegenteilige Auffassung eines Teils der Lehre (vgl. Alexander Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozssordung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 59 ZPO Rz 48) widerlegt. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist daher ohne Bindung an die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. August 2012 (Urk. 2/4) zu prüfen, ungeachtet dessen, dass diese Verfügung infolge des Beschlusses des Obergerichts vom 23. November 2012 (Urk. 12) in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Der eingeklagte Anspruch erreicht die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- nicht, sodass die Beurteilung der Beschwerde nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Angesichts des grundsätzlichen Charakters der zu beantwortenden Zuständigkeitsfrage rechtfertigt es sich jedoch, den Fall gestützt auf § 11 Abs. 4 GSVGer in kollegialgerichtlicher Besetzung zu behandeln.
4.
4.1 Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, gesteht den Kantonen zu, ein Gericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zuständig ist.
Im Kanton Zürich wurde von dieser Möglichkeit mit dem Erlass von § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer Gebrauch gemacht; gemäss dieser Bestimmung ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO.
Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts hängt damit davon ab, ob der eingeklagte Anspruch aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach KVG resultiert. Die Klägerin wandte sich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Pfäffikon gegen den Zusatzversicherungscharakter der zur Diskussion stehenden Versicherung (Klageschrift vom 17. Februar 2012, Urk. 2/2; Stellungnahme vom 7. Juni 2012, Urk. 2/3), vertritt im vorliegenden Verfahren hingegen neu und in Übereinstimmung mit der Argumentation des Bezirksgerichts Pfäffikon die Auffassung, der Zusatzversicherungscharakter sei gegeben (Urk. 21). Die Beklagte äusserte sich weder im Verfahren vor dem Bezirksgericht noch im vorliegenden Verfahren zum Zusatzversicherungscharakter (vgl. Urk. 2/4 S. 3, Urk. 15).
4.2 Nach Art. 1a Abs. 2 KVG gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG), sofern dafür keine Unfallversicherung aufkommt, und Mutterschaft (Art. 5 ATSG). Die soziale Krankenversicherung ist unterteilt in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (2. Titel des KVG; Art. 3 ff. KVG) und die freiwillige Taggeldversicherung (3. Titel des KVG; Art. 67 ff. KVG).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Diese weiteren Versicherungsarten werden in Art. 14 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufgezählt; es handelt sich hierbei um ein Sterbegeld von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. b), eine Invaliditätsentschädigung bei Krankheit und Unfall von höchstens je Fr. 6'000.-- (lit. c) und eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens Fr. 70'000.-- (lit. d). Die Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 KVG unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung bezwecken nach der Lehre, die soziale Krankenversicherung im Sinne von Komplementärversicherungen nach den Wünschen der versicherten Person zu ergänzen. Dabei müssen sie in einem Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung stehen (Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 132). Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallen als Leistungen, die Gegenstand von Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 KVG sind, insbesondere die Kosten für Behandlungen und Medikamente in Betracht, die durch das KVG nicht gedeckt sind, sowie die Kosten des Aufenthaltes in der privaten oder halbprivaten Spitalabteilung (vgl. Dominik Vock/Christoph Nater in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 2. Auflage, Basel 2013, Art. 7 ZPO Rz 4 f.; Sara Lehner, Zum Begriff „Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung“ im Sinne der Schweizerischen ZPO, BJM 4/2010 S. 183 f.). Was die freiwillige Taggeldversicherung betrifft, so werden gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die nunmehr als gefestigt zu erachten ist, sämtliche Taggeldversicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 KVG eingestuft (Urteile des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 12. März 2012, E. 2, und 4A_118/2011 vom 11. Oktober 2011, E. 1.3, je mit Hinweisen).
4.3 Die vorliegend zur Diskussion stehende Versicherung basiert auf der Police Nr. 125‘376.001 (Urk. 2/11), die gemäss den Darlegungen der Beklagten (vgl. Urk. 15 S. 2) heute als Police Nr. C959031807 geführt wird. Neben dem VVG sind auf diese Versicherung die „Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherungen“ (Ausgabe 7.98) anwendbar (Urk. 6) sowie der Vorbehalt vom 2. April 2000 (vgl. Urk. 2/11 S. 2 und Urk. 16).
Gegenstand dieser Versicherung ist nicht ein Taggeld, sondern eine jährliche Rente von Fr. 30‘000.-- (Urk. 2/11). Eine Qualifikation als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG unmittelbar gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung zum Zusatzversicherungscharakter der Taggeldversicherungen nach VVG kommt daher nicht in Frage. Das Bezirksgericht Pfäffikon argumentierte jedoch, auch die Rente entschädige den Erwerbsausfall infolge Krankheit oder Unfall. Da die Rente ausserdem nach Ablauf von 720 Tagen, der maximalen Bezugsdauer der Taggelder nach KVG (vgl. Art. 72 Abs. 3 KVG), einsetze, komme ihr das Merkmal einer über die Bestimmungen der Art. 67 ff. KVG hinausgehenden Krankentaggeldversicherung zu (Urk. 2/4 S. 5 f.). Die Klägerin folgt dieser Argumentation im vorliegenden Verfahren und schliesst aus Inhalt und Zweck der Versicherung auf den Zusatzversicherungscharakter (Urk. 21 S. 2 f.).
Indessen verbietet es sich, allein aus dem Zweck der Entschädigung des Erwerbsausfalls auf eine Zusatzversicherung zur freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG zu schliessen. Denn die Entschädigung des Erwerbsausfalls durch eine Rente ist dem KVG fremd und ist vielmehr Gegenstand anderer Sozialversicherungen, nämlich der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge. Die vorliegend vereinbarte Wartefrist von 720 Tagen kommt denn auch der Bestimmung in Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nahe, wonach der Anspruch auf die Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufgeschoben werden kann. Diese Nähe zur Invalidenrente der beruflichen Vorsorge lässt die vorliegende Versicherung zwar in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Klägerin (Urk. 21 S. 1 und S. 2) sehr wohl als Ergänzung zu den Sozialversicherungen im Allgemeinen erscheinen, hingegen ist der inhaltliche Bezug zum Sozialversicherungszweig der sozialen Krankenversicherung nach KVG nicht enger, sondern im Gegenteil lockerer als zu denjenigen Sozialversicherungszweigen, die den Anspruch auf eine Rente vorsehen. Unter diesen Umständen fehlt es der zur Diskussion stehenden Rentenversicherung an der geforderten Beziehungsnähe zur sozialen Krankenversicherung. Sie kann deshalb nicht als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG gelten. Daran ändert auch nichts, dass die anwendbaren AVB neben der Ausrichtung einer Rente auch die Ausrichtung eines Taggeldes als mögliche Versicherungsleistungen vorsehen (Urk. 6 Art. 21 lit. A). Denn die Einstufung als Zusatzversicherung ist anhand der konkret vereinbarten Versicherungsleistungen vorzunehmen. Es kann daher offen bleiben, ob der Zusatzversicherungsleistungscharakter zu bejahen wäre, wenn anstelle der Rente die Ausrichtung eines Taggeldes vereinbart worden wäre. Ausser Frage steht auch, dass die Rentenversicherung nicht zu den weiteren Versicherungsarten nach Art. 14 KVV gehört.
4.4 Damit ist das Sozialversicherungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich nicht zuständig.
Es liegt sodann auch keine Einlassung der Parteien vor dem sachlich unzuständigen Sozialversicherungsgericht vor, soweit das kantonale Recht eine solche überhaupt vorsieht (vgl. hierzu Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich 2012, S. 399 ff.). Denn eine solche würde voraussetzen, dass die Beklagte dem Gericht gegenüber den Willen bekundet hätte, vorbehaltlos zur Sache zu verhandeln (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., S. 401 Rz 16 f.). Der explizite Verzicht der Beklagten, zur sachlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen, kann indessen nicht als solche Willensbekundung verstanden werden.
Auf die Beschwerde ist demnach mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
Eine Überweisung an das als zuständig erachtete Gericht ist unter der Herrschaft der ZPO nicht vorgesehen, sondern es gilt vielmehr die Regelung in Art. 63 ZPO, wonach die Eingabe innert 30 Tagen seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden kann (vgl. BGE 138 III E. 6).
5. Was den Antrag der Klägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung betrifft, so hat das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid, wo es den Nichteintretensentscheid des Zweitgerichts als rechtmässig und den Nichteintretensentscheid des Erstgerichts als nicht verbindlich beurteilt hat, die Gerichts- und Parteikosten dem Kanton auferlegt, da der negative Kompetenzkonflikt durch dessen Gerichte hervorgerufen worden sei (BGE 138 III 471 E. 7).
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos, sodass sich die Frage der Kostenauferlegung nicht stellt. An dieser Stelle ist aber auch noch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr obliegt deren Festlegung einschliesslich der Anordnung der Übernahme durch den Kanton - dem Bezirksgericht Pfäffikon, soweit dieses die sachliche Zuständigkeit nunmehr anerkennt, oder dem Bundesgericht, soweit dieses über die sachliche Zuständigkeit zu befinden hat.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
- Allianz Suisse
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
sowie an:
- Bezirksgericht Pfäffikon
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Kobel
GR/KB/MTversandt