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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2025 ZL.2024.00026 – Entscheidsuche

Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2025 ZL.2024.00026

Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2025

Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG, § 12 ZLV: Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten, Erwerbseinbusse der Mutter aufgrund Pflege- und Betreuungsaufgaben; Abstellen auf Salarium überzeugt vorliegend nicht, da hypothetische Tätigkeit unklar; Abstellen auf LSE: Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten.

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00026


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 25. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___

Berufsbeiständin, Zweckverband Soziales Netz

Bezirk Horgen, Erwachsenenschutz, Seestrasse 328, 8810 Horgen


diese vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2001, bezieht Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, Hilflosenentschädigung; vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 17/1). Zudem bezieht er seit Januar 2020 monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen; vgl. Urk. 17/28). Mit Verfügung vom 14. August 2023 erstattete ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Sozialversicherungsanstalt), für die Jahre 2021 und 2022 Krankheits- und Behinderungskosten von je Fr. 19'968.-- (Urk. 17/150). Mit Verfügungen vom 17. August 2023 (Urk. 17/153) und vom 4. September 2023 (Urk. 17/155) erstattete die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten Krankheitskosten für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 11'312.-- und Fr. 1'616.--. Dabei ging sie von einem Erwerbsausfall von Fr. 42'912.-- pro Jahr aus. Die gegen die genannten Verfügungen gerichtete Einsprache vom 16. Oktober 2023 (Urk. 17/170) hiess die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 1. Februar 2024 teilweise gut und sprach die Entschädigung des Erwerbsausfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zu (Urk. 17/193 = Urk. 2; vgl. auch Verfügung vom 31. Januar 2024 in Urk. 17/191).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Beiständin des Versicherten am 4. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien angemessen zu erhöhen, unter Berücksichtigung eines höheren Einkommens, das dem Erwerbsausfall zugrunde zu legen sei (S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien die Akten zur näheren Abklärung des Sachverhalts an die Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersucht (S. 2 Ziff. 4). Mit Entscheid vom 2. April 2024 stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen der Prozessführung durch die Beiständin des Beschwerdeführers zu und erteilte ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

1.1.2    Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG sind die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten - worunter auch die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen fallen (Abs. 1 lit. b) - im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 ff. ELG) durch die Kantone zu bezeichnen.

1.1.3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbeitrag nach Abs. 3 lit. a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbetrag der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).

1.2

1.2.1    Im Kanton Zürich sieht § 9 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist (Abs. 1). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).

1.2.2    Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) geregelt.

    Nach § 3 Abs. 1 ZLV (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf Vergütung der Kosten nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung (lit. a) und eines Assistenzbeitrages der IV (lit. b) wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 1113 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 ZLV).

    Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter Invalidität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet (§ 11 Abs. 1 ZLV). Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor (Abs. 3).

1.2.3    Der Regierungsrat hat mit dieser Regelung die bis Ende 2007 gültig gewesene bundesrechtliche Regelung (vgl. Art. 13 und 13b der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV) gemäss seiner erläuternden Begründung inhaltlich weitgehend übernommen, um die Weiterführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten (Amtsblatt 2008 S. 424 ff. und S. 428). Es ist daher von einer im Vergleich zu den bis Ende 2007 gültig gewesenen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 13 und Art. 13b ELKV inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung auszugehen, weshalb die Rechtsprechung zu diesen altrechtlichen Bestimmungen auch bezüglich der seit 1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen in § 11 f. ZLV weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Müller in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 279 f., Rz. 813-816).

    Das Bundesgericht hat mit BGE 150 V 340 – im Zusammenhang mit der Regelung im Kanton Zug - festgehalten, dass eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV eine Übernahme von Kosten für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige auf «höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls» begrenzt, gesetzeskonform ist.

1.2.4    Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen entlastender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 8 E. 5.2; Müller, a.a.O., S. 283 f. Rz. 826-827 und S. 473 Rz. 65-66).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lasse, und dass ein Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls bestehe (S. 4 Mitte). Sie ging gestützt auf die Angaben im Lohnrechner Salarium für eine einfache Hilfstätigkeit von einem Einkommen von Fr. 3'576.-- pro Monat und dementsprechend einem jährlichen Verdienstausfall von Fr. 42'912.-- aus (S. 5 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass seine Mutter vor seiner Geburt eine vierjährige Ausbildung an der Berufsschule Z.___ in A.___ (Slowakei) absolviert habe. Es handle sich um eine Berufsausbildung. Der Abschluss an dieser Berufsschule befähige für eine Tätigkeit in chemischen Betrieben und insbesondere im Labor. Seine Mutter habe nach ihrem Abschluss an verschiedenen Stellen gearbeitet; so sei sie für ein Autohaus als Kundenberaterin tätig gewesen (B.___) und anschliessend in der Administration für einen Lieferanten für Automobilzubehör (C.___; S. 4). Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als ungelernte Hilfsarbeiterin ohne Berufserfahrung sei nicht angemessen (S. 5 oben und S. 7 Mitte). Angesichts der beruflichen Ausbildung und der Arbeitserfahrung könnte sie eine Tätigkeit auf Kompetenzniveau 2 ausüben. Einerseits könnte sie eine Tätigkeit im Fahrzeugbau ausüben. Es sei deshalb naheliegend, auf den Tabellenlohn nach LSE 2020 Ziff. 29-30 (Fahrzeugbau) von Fr. 5'634.-- abzustellen. Ansonsten müsste der Durchschnittswert aller Tätigkeiten auf Kompetenzniveau 2 herangezogen werden, somit Fr. 5'046.-- (Total Berufe Produktion und Dienstleistungen; Frauen; S. 6). Falls die LSE-Werte nicht als massgeblich erachtet würden, sei gestützt auf das Lohnbuch Schweiz (Ausgabe 2017) von einer Tätigkeit als Laborantin mit einer Lohnempfehlung von Fr. 4'633.-- auszugehen (S. 8 oben). Des Weiteren habe sie sich angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen einer Hauspflegerin angeeignet. Das Lohnbuch gehe für Personen im Spitex-Bereich von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'611.-- aus (Hauspflegerin, ab 40 Jahren; S. 8 Mitte). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich seine Mutter beruflich weiterentwickelt und insofern ihre Qualifikationen verbessert hätte, wenn sie nicht seit 23 Jahren von der Betreuung und Pflege ihres Kindes absorbiert gewesen wäre (S. 8 unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die von seiner Mutter geleistete Pflege und Betreuung zu entschädigen ist. Der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Entschädigung des Erwerbsausfalls ist nicht mehr strittig. Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache in dem Sinne gut, als die Entschädigung des Erwerbsausfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 3 Mitte).


3.

3.1    Nach der zu Art. 13b Abs. 1 lit. b ELKV ergangenen und weiterhin gültigen (vgl. vorstehend E. 1.2.3) – Rechtsprechung kommt es lediglich darauf an, ob der Familienangehörige, der einen pflegebedürftigen EL-Bezüger betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet. Die Ursache der Erwerbseinbusse kann nicht nur in der Reduktion oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit liegen, sondern auch darin, dass die Familienangehörigen wegen des pflegerischen Aufwands daran gehindert werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Deshalb kann auch die hypothetische Aufnahme oder Steigerung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich ist. Zur Ermittlung des entgangenen Lohns darf demnach auch auf einen hypothetischen Wert abgestellt werden, wenn die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist, wobei etwa die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2). Da es bei der Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten nicht um eine direkt an den pflegenden Familienangehörigen auszurichtende Vergütung für dessen Erwerbsausfall, sondern um die Deckung der dem EL-Bezüger aus der Pflegeleistung resultierenden Kosten geht (vgl. SZS 2019 S. 363), entstehen diese grundsätzlich in der Höhe des effektiven Erwerbsausfalls oder der hypothetisch entstandenen Erwerbseinbusse des jeweiligen Familienangehörigen (BGE 150 V 340 E. 7.3; wobei in diesem Entscheid betreffend einen Fall aus dem Kanton Zug eine generelle Reduktion bzw. Ermittlung der entschädigungsberechtigten Kosten auf der Basis des Stundenlohnes einer Assistenzperson von Fr. 33.20 – angesichts der Begrenzung der Kostenvergütung auf «höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls» – als «nicht geradezu unhaltbar» beurteilt wurde, E. 7.4).

3.2    Die Beschwerdegegnerin führte im Entscheid vom 20. Juli 2023 (Urk. 17/144) aus, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie ihren Sohn nicht betreuen müsste. Angesichts des Alters des Sohnes und in Analogie zur Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich ausüben würde. Unbestritten sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lasse. Zudem sei nachvollziehbar, dass sie zurzeit keine Tätigkeit ausüben könne (S. 2). Auch im angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers in einem Vollzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie keine Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn wahrnehmen würde (Urk. 2 S. 5). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.

    Da der Beschwerdeführer eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit bezieht, von seiner Mutter zu Hause Pflege und Betreuung erhält, diese deswegen einen länger dauernden und wesentlichen Erwerbsausfall erleidet und nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für durch die Mutter erbrachte Pflege und Betreuung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit § 12 ZLV, mit den Höchstbeträgen nach Art. 14 Abs. 3 - 5 ELG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ZLG.

3.3

3.3.1    Zu prüfen bleibt, welchen Lohn die Mutter des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit erzielen würde. Gemäss § 12 ZLV sind höchstens die Kosten des Erwerbsausfalls des betreuenden Familienangehörigen zu vergüten.

3.3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Angaben des Lohnrechners «Salarium» des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2020, wobei sie von folgenden Faktoren ausging: Region ZH, Branche 96 (sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen), Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte), Stellung im Betrieb Stufe 5 (ohne Kaderfunktion), 42 Wochenstunden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Alter 43, Dienstjahre 0, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, im Stundenlohn (Urk. 2 S. 5 unten). Damit ergab sich ein Medianlohn von Fr. 3'576.-- pro Monat (Urk. 17/145).

    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Qualifikation als ungelernte Hilfsarbeiterin ohne Berufserfahrung nicht angemessen sei. Er hielt fest, dass ein höheres Einkommen anzurechnen sei, wobei er zum Vergleich einerseits Tabellenlöhne gemäss LSE 2020 (Ziff. 29-30 Fahrzeugbau respektive Durchschnittswert aller Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 2) und andererseits Löhne gemäss dem Lohnbuch Schweiz (Laborantin respektive Hauspflegerin) heranzog (vgl. vorstehend E. 2.2).

3.3.3    Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) absolvierte seine Mutter vor seiner Geburt eine vierjährige Ausbildung an der Berufsschule Z.___ in A.___ (Slowakei). Dazu liegt eine Bescheinigung über den Besuch der Industriefachschule Z.___ vom 1. September 1993 bis zum 14. März 1997 vor (Urk. 3/3 respektive auf Deutsch übersetztes Dokument: Urk. 7). Während der Ausbildung soll die Mutter des Beschwerdeführers im Slowakischen Bergbaumuseum gearbeitet haben. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dem AHV-Ausweis aus der Slowakei (Urk. 17/81, Dokument nicht übersetzt) sei zu entnehmen, dass die Tätigkeit im Bergbaumuseum am 1. August 1996 aufgenommen und am 31. August 1996 beendet worden sei (Urk. 2 S. 4 unten). Über den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ist nichts bekannt. Ab dem 2. November 1998 war die Mutter des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik beim Autohaus B.___ angestellt (Urk. 17/82, Dokument nicht übersetzt), gemäss eigenen Angaben als Verwaltungsmitarbeiterin und Kundenbetreuerin (Urk. 17/80/1). Diese Anstellung wurde am 1. Mai 2001 beendet (vgl. Urk. 17/82/4). Nach der Rückkehr in die Slowakei war sie vom 17. Oktober 2001 bis zum 5. November 2001 bei C.___, einem Lieferanten für Automobilzubehör, tätig (Arbeitsbestätigung in Urk. 17/83, Dokument nicht übersetzt), gemäss eigenen Angaben in der Administration (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Im Jahr 2006 habe sie wieder eine Arbeitsstelle erhalten (bei E.___ in F.___ ab dem 4. September 2006, Urk. 17/85, Dokument nicht übersetzt), die sie aber aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Sohnes nicht habe umsetzen können (vgl. Urk. 17/80/1, Urk. 17/125/3). Zum offenbar geltend gemachten Arbeitsversuch bei der G.___ AG in der Schweiz liegen keine Belege vor.

    Zusammenfassend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers 3.5 Jahre lang die Industriefachschule Z.___ in A.___ (Slowakei) besuchte und in dieser Zeit während eines Monats im Bergbaumuseum gearbeitet hat, wobei die Art der ausgeübten Tätigkeit nicht bekannt ist. Des Weiteren war sie während rund 2.5 Jahren bei der B.___ tätig und während knapp drei Wochen bei C.___. Bei beiden Anstellungen übte sie eine Tätigkeit im administrativen Bereich aus. Schliesslich war sie nach der Geburt des Sohnes während rund drei Monaten – wiederum im administrativen Bereich – bei E.___ angestellt (vgl. Urk. 17/81).

3.3.4    Fraglich ist, wie die Höhe des hypothetischen Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers festzulegen ist. Wie bereits ausgeführt, können etwa die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 3.1). Die gleichen vom BFS erhobenen Daten liegen auch dem Berechnungstool «Salarium» zugrunde. Die Differenz liegt in der Auswahl der Parameter bei der individuellen Salarium-Lohnberechnung begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4). Rechtsprechungsgemäss stellt der Lohnrechner des Bundesamts für Statistik («Salarium») eine Entscheidhilfe dar. Er kann aber nur insoweit massgebend sein, als er die im konkreten Einzelfall gegebenen objektiven und subjektiven Faktoren hinreichend abbildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2019 vom 22. August 2019 E. 4.3.1).

    Das Abstellen auf den Lohnrechner Salarium dient dazu, das Einkommen möglichst konkret und genau zu bestimmen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die hypothetische Berufstätigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bekannt ist. So müssen im Lohnrechner Salarium insbesondere die Branche und die Berufsgruppe ausgewählt werden. Auch das Lohnbuch Schweiz kann nur herangezogen werden, wenn eine annähernd genaue berufliche Einordnung möglich ist.

3.3.5    Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ergeben sich bei der Anwendung des individuellen Lohnrechners je nach Wahl der Branche und der Berufsgruppe erhebliche Lohnunterschiede. Alle nachfolgend aufgeführten Median-Löhne ergeben sich gestützt auf den Lohnrechner Salarium 2022 und unter Berücksichtigung der folgenden, von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Faktoren: Region Zürich, Stellung im Betrieb Stufe 5 (ohne Kaderfunktion), 42 Wochenstunden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Frau, 43 Jahre,Dienstjahre, Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, Stundenlohn.

    Durch die – von der Beschwerdegegnerin getätigte – Auswahl der Branche 96 (Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen) und der Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) ergibt sich für das Jahr 2022 ein Medianlohn von Fr. 3'822.-- (abrufbar unter www.salarium.bfs.admin.ch).

    Bei Änderung lediglich der Berufsgruppe zeigt sich folgendes Bild: Die Auswahl der Berufsgruppe 51 (Berufe im Bereich persönlicher Dienstleistungen) ergibt einen Median-Lohn von Fr. 4'267.--. Bei Auswahl der Berufsgruppe 82 (Montageberufe) beträgt der entsprechende Bruttolohn Fr. 4'590.-- und bei der Berufsgruppe 52 (Verkaufskräfte) Fr. 4'056.--. Ausgehend von der Berufsgruppe 75 (Berufe in der Nahrungsmittelverarbeitung, Holzverarbeitung und Bekleidungsherstellung und verwandte handwerkliche Fachkräfte) ebenfalls ohne abgeschlossene Berufsausbildung ergäbe sich ein Median von Fr. 4'366.--, ausgehend von einer Tätigkeit in der Betreuung (Berufsgruppe 53) ein solcher von Fr. 3'755.--. Diese Beispiele zeigen, dass der monatliche Bruttolohn auch innerhalb einer Branche je nach Berufsgruppe stark variiert.

    Ausgehend von der Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) – sowie der übrigen von der Beschwerdegegnerin eingegebenen Faktoren – und lediglich unter Änderung der Branche ergibt sich Folgendes: Durch die Auswahl der Branche 29 (Herstellung von Automobilen und Automobilteilen) ergibt sich für das Jahr 2022 ein Median-Lohn von Fr. 4’273.--. Bei Auswahl der Branche Nr. 30 (Sonstiger Fahrzeugbau) beträgt der Median-Lohn Fr. 4'347.--, bei Auswahl der Branche Nr. 47 (Detailhandel, ohne Handel mit Motorfahrzeugen) Fr. 4'359.--. Die Wahl der Branche Nr. 53 (Post-, Kurier- und Expressdienste) ergibt einen Bruttolohn von Fr. 4'369.-- und die Wahl der Branche Nr. 86 (Gesundheitswesen) einen solchen von Fr. 4'726.-- (vgl. zum Ganzen www.salarium.bfs.admin.ch).

    Damit zeigen sich bei den Löhnen für Hilfstätigkeiten je nach Branche doch erhebliche Unterschiede. Zudem variiert der Bruttolohn auch innerhalb einer Branche massgeblich. Entsprechend erscheint die Anwendung des Lohnrechners nur dann sachgerecht, wenn eine annähernd genaue Einordnung bezüglich Branche und Berufsgruppe möglich ist.

3.3.6    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von der Branche 96 «Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen» und der Berufsgruppe 91 «Reinigungspersonal und Hilfskräfte» aus, ohne dies zu begründen. Die Branche 96 umfasst alle persönlichen Dienstleistungen, die nicht an anderer Stelle in der Klassifikation genannt sind. Insbesondere sind dies Dienstleistungen wie das Waschen und (Trocken-)Reinigen von Textilien und Pelzwaren, Kosmetik- und Frisörsalons, Day Spa und ähnliche Tätigkeiten, Bestattungswesen und damit verbundene Tätigkeiten (vgl. www.kubb-tool.bfs.admin.ch). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend von der Branche 96 ausging, zumal sie in der Verfügung vom 20. Juli 2023 noch festgehalten hatte, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich ausüben würde (Urk. 17/144 S. 2). Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte». Dazu ist festzuhalten, dass eine Tätigkeit in der Reinigung nicht wahrscheinlicher erscheint als eine andere (Hilfs-)Tätigkeit ohne grosse Anforderungen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers bisher noch nie in der Reinigungsbranche tätig war. Nach dem Gesagten vermögen die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Parameter bezüglich Branche und Berufsgruppe nicht zu überzeugen.

3.3.7    Damit stellt sich die Frage, welche Tätigkeit die Mutter des Beschwerdeführers ausüben würde, wenn sie keine Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn wahrnehmen würde.

    Was die Ausbildung an der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei anbelangt, ist festzuhalten, dass zwar eine Bestätigung des Schulbesuchs vorliegt, ein (erfolgreicher) Schulabschluss indessen nicht dokumentiert ist. Des Weiteren war die Mutter des Beschwerdeführers nach dem Schulbesuch nicht im Bereich Chemie respektive im Labor tätig. Auch ist fraglich, ob die entsprechende Berufsausbildung in der Schweiz anerkannt werden könnte. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers kann aufgrund des Besuchs der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei nicht von einer Tätigkeit als Laborantin in der Schweiz ausgegangen werden, zumal seine Mutter auch in der Slowakei und in Tschechien nicht in diesem Bereich tätig war.

    Zur bisherigen Berufserfahrung ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Tschechien und der Slowakei administrative Tätigkeiten ausübte. In der Schweiz war sie – abgesehen von einem behaupteten Arbeitsversuch bei der G.___ AG – nicht arbeitstätig. Für eine anspruchsvolle administrative Tätigkeit in der Schweiz fehlt es wohl nicht nur an den Sprachkenntnissen, wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 5 unten, Urk. 16 S. 2 unten), sondern auch an der entsprechenden Ausbildung.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass seine Mutter eine Tätigkeit im Fahrzeugbau ausüben könnte, vermag dies nicht zu überzeugen. So hat sie weder eine Ausbildung in diesem Bereich noch Berufserfahrung vorzuweisen. Die Anstellungen bei einem Autohaus und einem Lieferanten für Automobilzubehör befähigen sie nicht dazu, eine eigentliche Tätigkeit im Fahrzeugbau auszuüben, zumal sie als Kundenberaterin respektive in der Administration tätig war.

    Schliesslich erscheint auch eine Tätigkeit als Hauspflegerin nicht als wahrscheinlich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen seiner Mutter beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

    Angesichts der Ausbildung und der bisher ausgeübten Tätigkeiten ist nicht klar, welche Tätigkeit die Mutter des Beschwerdeführers ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben ausüben würde. Eine einfache Hilfstätigkeit im administrativen Bereich ist durchaus denkbar, eine genaue Einordnung erscheint jedoch weder bezüglich Branche noch bezüglich Berufsgruppe möglich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung des Lohnrechners Salarium nicht als sachgerecht.

3.3.8    Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, das hypothetische Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE festzulegen und zwar für Tätigkeiten auf Kompetenzniveau 1. So kann weder aufgrund des Besuchs der Industriefachschule Z.___ in der Slowakei noch aufgrund der bisherigen Berufserfahrung auf eine Tätigkeit in der Schweiz auf Kompetenzniveau 2 geschlossen werden, zumal die Mutter des Beschwerdeführers bisher noch nie in der Schweiz gearbeitet hat. Gestützt auf den Tabellenlohn für Frauen in Hilfstätigkeiten gemäss LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Zentralwert) resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein Einkommen von rund Fr. 53'493.-- (Fr. 4‘276 : 40 x 41.7 x 12).

3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Vergütung der Kosten für durch die Mutter erbrachte Pflege und Betreuung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit § 12 ZLV von einem jährlichen Verdienstausfall in der Höhe von Fr. 53'493.-- (anstelle von Fr. 42'912.--) auszugehen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache, ausgehend vom genannten Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2020 bis 2023 neu berechne und hernach darüber neu entscheide.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (Urk. 18) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Da Rechtsanwalt Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde, ist die Parteientschädigung ihm zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 1. Februar 2024 insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, ausgehend von einem jährlichen Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers von Fr. 53'493.--, die Krankheits- und Behinderungskosten für die Jahre 2020 bis 2023 neu berechne und hernach darüber neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Frey

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensNeuenschwander-Erni