I.
A wurde mit Beschluss des Gemeinderats X
per 1. November 2002 als Mitarbeiterin des Zivilstandsamtes und
Stellvertreterin der Zivilstandsbeamtin angestellt. Am 10. November 2003
übergab sie ihrer direkten Vorgesetzten persönlich ein vom 7. November
2003 datierendes Schreiben, worin sie "auf Ende November" kündigte.
Aufgrund der "gegebenen Umstände" sei es ihr nicht mehr möglich, als
Stellvertreterin der Zivilstandsbeamtin weiter zu arbeiten. Sie erachtete eine
sofortige Freistellung für beide Parteien als möglicherweise sinnvoll. Die
Gesundheitsabteilung der Gemeinde X nahm mit Schreiben vom selben Tag Kenntnis
von der Kündigung "ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist"
und fügte an, der Gemeinderat werde an seiner Sitzung vom 12. November
2003 darüber orientiert. Dem Wunsch von A auf sofortige Freistellung werde
entsprochen, unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Gemeinderats.
A wandte sich mit Schreiben vom 11. November
2003 gegen die Bestätigung ihrer Kündigung und hielt fest, sie habe auf Ende
November 2003 unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist von drei Monaten
auf Ende Februar 2004 kündigen wollen. Insbesondere aufgrund der momentanen
Arbeitsmarktsituation sei nie die Meinung gewesen, vorzeitig und ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist kündigen zu wollen. Es sei ihr aber bewusst, dass sie dies
im Kündigungsschreiben falsch formuliert habe. Aus finanziellen Gründen sei es
ihr nicht möglich, auf eine Kündigung ohne Kündigungsfrist einzugehen, weshalb
sie die Gemeindeverwaltung X darum bitte, "einer Kündigungsfrist bis Ende
Dezember 2003 zuzustimmen". Gleichzeitig reichte sie ein vom 11. November
2003 datierendes Arztzeugnis ein, wonach sie vom 10. November bis 30. November
2003 krank geschrieben war.
Der Gemeinderat X sandte A am 18. November
2003 eine "Kündigungsbestätigung" und orientierte sie darüber, dass
der Gemeinderat mit Zirkularbeschluss vom Vortag von der Kündigung vorzeitig
per 30. November 2003 "Kenntnis genommen" und der sofortigen
Freistellung entsprochen habe. Mit Eingabe vom 18. November 2003 hielt A
erneut daran fest, dass ihr Schreiben vom 10. November 2003 falsch aufgefasst
worden sei und sie nie habe ausserordentlich kündigen oder die Kündigungsfrist
verkürzen wollen, was sie am 11. November 2003 umgehend mitgeteilt habe.
Sie ersuchte um Wiedererwägung. Die Rechtsschutzversicherung von A führte am 21. November
2003 gegenüber der Gemeinderätin D aus, A habe die Begriffe
"Kündigungsfrist" und "Kündigungstermin" verwechselt. Sie
sei keine Juristin, was bei der Auslegung der Willenserklärung zu berücksichtigen
sei. A habe ordentlich gekündigt per Ende Februar 2004. Bis und mit 30. November
2003 sei sie zwar arbeitsunfähig, jedoch biete sie für die Zeit danach
weiterhin ihre Arbeitsleistung an.
Der Gemeinderat vertrat mit Schreiben vom
27. November 2003 der Rechtsschutzversicherung gegenüber unter anderem die
Auffassung, A habe gemäss Art. 9.2 der Besoldungsverordnung vom 1. Dezember
1993 (BVO) eine Abkürzung der Kündigungsfrist vorschlagen dürfen und der
Gemeinderat habe sich dazu entschlossen, seine Zustimmung zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. November
2003 sei der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26. November 2003 nicht eingegangen.
Auf Anfrage der Rechtsschutzversicherung
versah der Gemeinderat seinen Beschluss vom 17. November 2003 mit einer
Rechtsmittelbelehrung.
II.
A liess am 9. Dezember 2003 gegen
den Beschluss des Gemeinderates Rekurs an den Bezirksrat Y erheben und die
Aufhebung des Entscheids sowie Lohnfortzahlung bis Ende Februar 2004 beantragen.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. Juli 2004 ab und
stellte fest, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen A und der Gemeinde
X per Ende November 2003 werde bestätigt; eine Lohnfortzahlungspflicht bis Ende
Februar 2004 bestehe nicht.
III.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats liess
A am 20. September 2004 Beschwerde vor Verwaltungsgericht führen und
folgendes Rechtsbegehren stellen:
" Der
Entscheid des Bezirksrates Y vom 7. Juli 2004 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 6'920.65
netto (unter Abrechnung der AHV/ALV-Beiträge) zuzüglich 5% Zins seit 1. März
2004 zu bezahlen;
Eventualiter sei das Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."
Demgegenüber liess die Gemeinde X die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten
sei; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Bezirksrats
zuständig. Angesichts der geforderten "Fr. 6'920.65 netto zuzüglich
AHV/ALV" ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2
VRG).
1.2
Am 26. Februar 2004 gab die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin davon Kenntnis, dass sie der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 29. Februar
2004 insgesamt Fr. 11'752.- ausbezahlt habe und die Beschwerdegegnerin in
diesem Umfang keine Zahlungen mit befreiender Wirkung an die Beschwerdeführerin
leisten könne.
Im Umfang der Zahlung von
Arbeitslosengeldern gehen die Ansprüche der zu Unrecht entlassenen Person von
Gesetzes wegen auf die Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 2 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982; SR 837.0). Will der
Arbeitnehmer die fristlose Entlassung anfechten, kann er nicht mehr den ganzen
Lohn einklagen, sondern nur noch den Rest. Insofern war die Legitimation der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ab Auszahlung der Arbeitslosengelder
entgegen dem angefochtenen Entscheid tatsächlich beschränkt (vgl. Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. A., Zürich 1993, Art. 337c
N. 11; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A.,
Bern etc. 1996, Art. 337c N. 5).
1.3
Die Beschwerdeführerin ist Verfügungsadressatin und
Partei im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist
(§ 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich
1999, § 21 N. 31 ff.). Der Streitgegenstand vor
Verwaltungsgericht wird durch den Antrag bestimmt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53
N. 1). Die Beschwerdeführerin fordert in ihrem Antrag bereits eine um die
Zahlungen der Arbeitslosenkasse verringerte Summe. Die Reduktion von
Sachbegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags wird vom Verbot der Streitgegenstandsänderung
nicht erfasst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 36).
Da auch die übrigen Voraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 10 lit. e der Gemeindeordnung
der politischen Gemeinde X vom 26. September 1996 (im Folgenden: GemO) beschliesst
die Gemeindeversammlung die Besoldungsverordnung für die Gemeindeorgane und das
Gemeindepersonal. Am 1. Dezember 1993 wurde die Besoldungsverordnung erlassen
und am 1. Januar 2004 durch die Personalverordnung ersetzt. Die Kündigung
erfolgte noch im Jahr 2003, weshalb auf die vorliegende Streitigkeit die Besoldungsverordnung
von 1993 anzuwenden ist.
2.2
Gemäss Besoldungsverordnung ist die Auflösung von
Arbeitsverhältnissen auf drei verschiedene Arten möglich, wobei zwischen
Beamten- und Dienstverhältnissen von Angestellten unterschieden wird. Beamte
können während der Amtsdauer mit einer Frist von drei Monaten auf Gesuch hin
entlassen werden (Art. 7.2); die Auflösung des Beamtenverhältnisses aus
wichtigen Gründen ist entweder mit einer Dreimonatsfrist oder fristlos möglich
(Art. 7.4); schliesslich kann dem Entlassungsgesuch auf eine Frist von
weniger als drei Monaten entsprochen werden und damit sinngemäss ein
Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden (Art. 7.2 Satz 2 BVO). Bei
Angestelltenverhältnissen ist die ordentliche Kündigung mit einer Frist von
drei Monaten (Art. 9.1 BVO), die fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses (Art. 9.2 BVO) und die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses unter Abkürzung der Kündigungsfrist in gegenseitigem
Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) vorgesehen (Art. 9.2 BVO).
Genaueres zum Aufhebungsvertrag und zu
dessen Zustandekommen regelt die Besoldungsverordnung nicht. Es sind somit die
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar, auf welche die Besoldungsverordnung
ergänzend verweist (Art. 45 BVO).
Aufgrund der privatrechtlichen
Vertragsfreiheit ist die einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
grundsätzlich jederzeit möglich. Als zweiseitiges Rechtsgeschäft unterliegt der
Aufhebungsvertrag den Kündigungsschutzvorschriften nicht. Wird er jedoch zum
Zweck einer Gesetzesumgehung abgeschlossen, so ist er unzulässig. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn ein einseitiger Verzicht des Arbeitnehmers vorliegt (Manfred
Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 3. A., 2003, Art. 335
OR N. 16 ff.; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art. 335
OR N. 2). Beim überjährigen Vertrag darf die Kündigungsfrist nicht unter
einen Monat verkürzt werden (Streiff/von Kaenel, Art. 335c N. 4).
Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob
ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
2.3
Der Gemeinderat wählt bzw. stellt das gesamte fest
beschäftigte Personal der Gemeindeverwaltung und -betriebe an (Art. 24 Abs. 1
GemO). Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 wurde die
Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin des Zivilstandsamtes und Stellvertreterin
der Zivilstandsbeamtin angestellt. Die Anstellung erfolgte "im Sinne der
Besoldungsverordnung (BVO)". Alle Beteiligten – so auch die Vorinstanz –
scheinen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Angestellte im
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäss Art. 8 f. BVO
beschäftigt wurde und nicht als Beamtin im Sinne von Art. 5 ff. BVO,
obwohl die Liste der Beamten auch Zivilstandsbeamte und deren Stellvertretende
umfasst (Art. 6.1 BVO). Es ist jedoch nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
Beamtin oder Angestellte war, da sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
unter Abkürzung der Kündigungsfrist – aus Sicht der arbeitnehmenden Partei – in
beiden Fällen in etwa gleich gestaltet (vorne 2.2). In beiden Fällen ist zudem
der Gemeinderat die zuständige Behörde.
Vorliegend steht
insbesondere Inhalt bzw. Übermittlung der Willensäusserung der Beschwerdeführerin
in Frage; dies hängt wiederum nicht davon ab, ob sie Beamtin oder Angestellte
war.
3.
Über die Vorkommnisse des 10. November
2003 liegen widersprüchliche Angaben vor. Die Vorinstanz stützte sich
weitgehend auf die Angaben der Beschwerdegegnerin. Sie führte im Wesentlichen
Folgendes aus: Aus dem Lebenslauf von A gehe hervor, dass sie bereits an
verschiedenen Orten gearbeitet habe und die Arbeitsverhältnisse mit einer Ausnahme
jeweils nie länger als zehn Monate gedauert hätten. In vier von sieben Fällen
habe sie die Arbeitsstelle auf eigenen Wunsch verlassen und somit selber die
Kündigung eingereicht. Auch wenn sie keine Juristin sei, könne davon
ausgegangen werden, dass A die Folgen ihres Kündigungsschreibens gekannt habe
und sich deren auch bewusst gewesen sei. Beim Kündigungsschreiben könne nicht
von einer impulsiven Reaktion gesprochen werden, da es vom 7. November
2003 (Freitag) datiere und erst am 10. November 2003 (Montag) übergeben
worden sei. Das Schreiben sei deshalb "mit Sicherheit nicht in Eile"
verfasst worden; sie habe anscheinend genau diese Art der Formulierung und
diese Art der Kündigung gewollt. Darauf weise auch der Umstand hin, dass die
Rekurrentin am 10. November 2003 ihren Arbeitsplatz vollständig geräumt
hatte und die Pendenzen in einer Unterschriftenmappe auf ihrem Pult deponiert
habe. Sie scheine davon ausgegangen zu sein, bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr für ihren Arbeitgeber tätig zu sein. Dazu passe
auch das Arztzeugnis, welches sie genau für die Zeit vom 10. bis 30. November
2003 für arbeitsunfähig erklärt habe. Gemäss Ausführungen der Rekursgegnerin hätten
der stellvertretende Gemeindeschreiber und eine Arbeitskollegin ausserdem
bestätigt, dass die Rekurrentin vor Übergabe des Kündigungsschreibens den
Willen geäussert habe, das Anstellungsverhältnis kurzfristig auf Ende November
2003 aufzulösen. Aufgrund der gesamten Umstände habe die Rekursgegnerin die
Willensäusserung der Rekurrentin ohne weiteres dahingehend verstehen dürfen,
dass sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig auf Ende November 2003 habe beendigen
wollen. Eine nachträgliche Berufung auf Irrtum könne nicht geschützt werden. Im
Übrigen sei der Aufhebungsvertrag gültig und ein widersprüchliches Verhalten
nicht zu schützen.
3.1
Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin nicht stärker in die Erwägungen
mit einbezog. Erstellt scheint jedenfalls einzig, dass der Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin am 10. November 2003 geräumt und die Pendenzen in einer
Unterschriftenmappe auf dem Pult deponiert waren. Aus diesem Umstand alleine
lassen sich jedoch kaum Rückschlüsse auf die Art der Kündigung ziehen, zumal
die Beschwerdeführerin sich offenbar krank fühlte und für die Zeit vom 10. bis
zum 30. November 2003 arbeitsunfähig war. Angesichts der von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Freistellung erscheint die Räumung ihres
Arbeitsplatzes zudem konsequent, ohne dass darin gleich die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf Ende November 2003 erkannt werden müsste.
3.2
Das mit "Kündigung" betitelte Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 7. November 2003 lautet folgendermassen:
" Sehr
geehrte Frau E
aufgrund der gegebenen Umständen ist es mir nicht mehr möglich, als
Zivilstandsbeamtin-Stv. weiterzuarbeiten, weshalb ich auf Ende November 2003
kündige. Eine sofortige Freistellung wäre in dieser Situation möglicherweise
für beide Parteien sinnvoll."
Gemäss Art. 9.1 BVO kann das
Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten "auf das Ende
eines Monats" aufgelöst werden. Eine Abkürzung der Kündigungsfrist ist in
gegenseitigem Einvernehmen möglich (Art. 9.2 BVO). Die Beschwerdeführerin
kündigte zwar "auf Ende November", äusserte sich in ihrem Schreiben
jedoch nicht zur Kündigungsfrist. Der Wortlaut des Schreibens ist somit nicht
vollständig klar. Alleine aus dem Umstand, dass das Schreiben vom 7. November
2003 datiert und erst am 10. desselben Monats übergeben wurde, lässt sich
jedenfalls nicht darauf schliessen, dass "genau diese Formulierung und
diese Art der Kündigung" gewollt war. Dies ergibt sich schon aus der
unverzüglich erfolgten Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 10. November 2003, worin die Beschwerdeführerin
darauf hinwies, dass sie ordentlich habe kündigen wollen (vorn I). Zudem ist
das Kündigungsschreiben mit einem Druckfehler behaftet ("gegebenen
Umständen"), was eher auf eine unüberlegte und rasche Verfassung des
Schreibens hindeutet. Aus den vorgängig erfolgten, mehreren Stellenwechseln der
Beschwerdeführerin lässt sich nicht auf eine ausgeprägte Erfahrung im Verfassen
von Kündigungsschreiben schliessen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht
vorbringt. Dies umso weniger, als die Umstände der vorangehenden Auflösungen
der Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind und
insbesondere keine diesbezüglichen Kündigungsschreiben aktenkundig sind.
3.3
Wie die Beschwerdegegnerin die unklare
Willensäusserung der Beschwerdeführerin verstehen durfte, ist nach allgemeinen
Grundsätzen des Obligationenrechts zu beurteilen, zumal Art. 45 BVO das
Schweizerische Obligationenrecht als ergänzendes Recht für anwendbar erklärt,
soweit die Verordnung selbst keine Regelung vorsieht.
3.3.1 Nach dem Vertrauensprinzip sind
Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5; Peter
Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I,
8. A., Zürich 2003 N. 207, mit Hinweisen). Kommt das
Vertrauensprinzip zur Anwendung, fordert es ein Urteil vom Standpunkt des
Empfängers aus. Dies bedeutet aber keine einseitige Begünstigung des Empfängers
zu Lasten des Erklärenden. Als verständig und redlich Urteilender hat sich der
Empfänger in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt darum zu bemühen, dass er den
Erklärenden tatsächlich richtig versteht; nach Treu und Glauben kann von einem
vernünftigen und korrekten Empfänger erwartet werden, dass er unter Berücksichtigung
aller ihm erkennbaren (bedeutsamen) Umstände prüft, was der Erklärende gemeint
hat. Das Vertrauensprinzip schützt somit nicht nur ihn, sondern auch den
Erklärenden (Gauch, N. 216, mit Hinweisen).
3.3.2 Der Wortlaut des
Kündigungsschreibens der Beschwerdeführerin war wie erwähnt (vorn 3.2) nicht
restlos klar. Die Vorinstanz schloss unter anderem aus dem Wunsch der
Beschwerdeführerin nach Freistellung darauf, dass sie die ordentliche
Kündigungsfrist abkürzen wolle. Die Besoldungsverordnung befasst sich nicht mit
der Freistellung der Angestellten. Im Obligationenrecht ist diese Möglichkeit nicht
explizit geregelt. Art. 324 Abs. 2 OR wird jedoch durch das
Bundesgericht dahingehend ausgelegt, dass in analoger Anwendung von Art. 337c
Abs. 2 OR der freigestellte Arbeitnehmer sich den anderweitig erzielten Verdienst
an den Lohn anrechnen lassen muss (vgl. Brühwiler, Art. 324 OR N. 10,
Streiff/von Kaenel, Art. 324 OR N. 13). Bei Arbeitsverhältnissen nach
Obligationenrecht sind somit Freistellungen mit Lohnfortzahlungen ohne weiteres
möglich. Für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse kann sodann exemplarisch § 15
Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111)
beigezogen werden: Darin wird die Möglichkeit statuiert, Angestellte "in
begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die
Lohnfortzahlung" freizustellen. Freistellungen während der Kündigungsfrist
sind somit jedenfalls nicht ungewöhnlich. Aus dem Vorschlag der
Beschwerdeführerin, eine sofortige Freistellung sei "möglicherweise
sinnvoll", durfte deshalb nicht auf einen Verzicht auf die Kündigungsfrist
geschlossen werden. Auch die Räumung des Arbeitsplatzes gab hierzu keinen Anlass
(vgl. dazu oben 3.1).
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin wäre daher
gehalten gewesen zu prüfen, von welcher Kündigungsfrist die Beschwerdeführerin
wirklich ausgegangen war. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin
offenbar bereits einmal im April 2003 die "Kündigung" ausgesprochen
hatte, sich die Parteien hernach aber über eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
wieder einigten. Nach Treu und Glauben durfte die Beschwerdegegnerin den eher
unklaren Wortlaut des Kündigungsschreibens jedenfalls nicht einseitig zu ihren
Gunsten verstehen, um damit eine ihr allenfalls willkommene Gelegenheit zur
Abkürzung der Kündigungsfrist zu ergreifen.
4.
4.1
Die Abkürzung der Kündigungsfrist auf weniger als
drei Monate kann nur im gegenseitigen Einverständnis geschehen (Art. 9.1
und 9.2 BVO), also mittels Aufhebungsvertrag. Dessen Zustandekommen richtet
sich nach analog anzuwendenden allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen
(Art. 1 ff. OR).
4.2
Hätte die Beschwerdeführerin – entsprechend der
Ansicht der Beschwerdegegnerin – eine Abkürzung der Kündigungsfrist gewollt, so
wäre das Kündigungsschreiben vom 10. November 2003 – unter
vertragsrechtlichen Gesichtspunkten – als Antrag zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrages mit abgekürzter Kündigungsfrist zu qualifizieren.
4.2.1 Der Antrag ist die zeitlich erste
Willenserklärung eines Vertrages; für den Abschluss des Vertrages bedarf es nur
noch der Annahme durch den Antragsempfänger (Gauch, N. 363). Bei einem
Antrag ohne Annahmefrist ist zu unterscheiden zwischen An- und Abwesenden (Art. 4 f.
OR). Anstellungsbehörde war der Gemeinderat (vgl. oben 2.3), weshalb auch ein
Aufhebungsvertrag nur mit dieser Behörde oder einem Abschlussvertreter gültig
abgeschlossen werden konnte. Die Beschwerdeführerin überreichte das Schreiben
am 10. November 2003 der vorgesetzten Zivilstandsbeamtin. Der Gemeinderat
war somit nicht zugegen oder vertreten, weshalb die Bestimmungen "unter
Abwesenden" gelten.
4.2.2 Wer einen Antrag stellt, bleibt
bis zu dem Zeitpunkt gebunden, wo der Eingang der Antwort bei ihrer
ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwartet werden darf (Art. 5 Abs. 1
OR). Wird der Antrag widerrufen und trifft der Widerruf vor oder mit dem Antrag
beim Empfänger ein, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten (Art. 9
Abs. 1 OR). Der Widerruf ist solange möglich, als die widerrufene
Erklärung noch nicht zur Kenntnis des Adressaten gelangte (vgl. Eugen Bucher,
Basler Kommentar, Art. 9 OR N. 10).
4.3
Somit ist zu prüfen, wann der Gemeinderat als
Adressat vom Antrag einerseits und vom Widerruf andererseits Kenntnis genommen
hat. Das Zivilstandsamt X ist organisatorisch der Gesundheitsabteilung des
Gemeinderates angegliedert. Die Gesundheitsabteilung – Gesundheitsvorstand D
und Abteilungsleiter F – beantwortete das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin
am 10. November 2003 folgendermassen:
" (…)
Ihre Kündigung vom 7. November 2003 ohne Einhaltung der dreimonatigen
Kündigungsfrist vorzeitig per Ende November 2003 nehmen wir zur Kenntnis. Der
Gemeinderat wird an seiner Sitzung vom 12. November 2003 durch
Gesundheitsvorstand D darüber orientiert.
Ihrem Wunsch auf sofortige Freistellung können wir unter Vorbehalt der
nachträglichen Zustimmung durch den Gemeinderat entsprechen. Mit der letzten
Salärauszahlung Ende November 2003 sind damit alle Ansprüche inkl. Ferien
abgegolten. (…)
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme."
Aus der Unterschriftenregelung der
Gemeinde X geht zwar hervor, dass der Abteilungsleiter der Gesundheitsabteilung
zusammen mit dem Gesundheitsvorstand kollektiv zeichnungsberechtigt ist für
"externe und interne Korrespondenz und Unterlagen mit rechtsverbindlichen
Anordnungen/Zusicherungen". Diese Regelung findet jedoch nur Anwendung im
Rahmen der Gesundheitsabteilung, Bereich Gesundheit. Daraus lässt sich hingegen
nicht auf eine Zeichnungsberechtigung für den Gemeinderat insgesamt schliessen.
Die Kenntnisnahme des Antrags durch den in Personalangelegenheiten zuständigen
Gemeinderat erfolgte deshalb nicht schon am 10. November 2003. Gemäss dem
soeben erwähnten Schreiben sollte der Gemeinderat durch Gesundheitsvorstand D
an der Sitzung vom 12. November 2003 über die Kündigung orientiert werden.
Die Beschwerdeführerin verlieh mit Brief vom 11. November 2003 ihrem
Erstaunen darüber Ausdruck, dass keine Kündigungsfrist gelten solle; sie
erklärte, sie habe per Ende Februar 2004 kündigen wollen, und ersuchte um
Gewährung einer Kündigungsfrist bis Ende Dezember 2003. Dieses Schreiben wäre –
wiederum nach vertragsrechtlichen Kriterien – einerseits als Widerruf des
Antrags vom Vortage zu qualifizieren und andererseits als neuer Antrag für
einen Aufhebungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Gemäss
Kündigungsbestätigung des Gemeinderats vom 18. November 2003 hatte der Gemeinderat
am 17. November 2003 auf dem Zirkulationsweg Kenntnis genommen vom
Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November 2003 (recte:
10. November 2003). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die
angekündigte "Orientierung" des Gemeinderates überhaupt stattfand.
Ebenfalls im Schreiben vom 18. November 2003 wurde der Eingang des Arztzeugnisses
bestätigt. Zum Folgeschreiben der Beschwerdeführerin vom 11. November 2003
äusserte sich der Gemeinderat in diesem Brief nicht. Aus dem Protokollauszug
vom 26. November (Zirkularbeschluss des Gemeinderates vom 17. November
2003) geht jedoch klar hervor, dass der Gemeinderat damals nicht nur Kenntnis
vom Kündigungsschreiben, sondern auch vom Schreiben der Beschwerdeführerin vom
11. November 2003 hatte. Durch die gleichzeitige Kenntnisnahme des
Widerrufs und des ursprünglichen Antrags ist aber der Antrag auf einen
Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist "als
nicht geschehen" zu betrachten (Art. 9 Abs. 1 OR). Der
Gemeinderat "unterstützte" zudem das "Gesuch um eine
Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Dezember 2003 nicht", lehnte
mithin den zweiten Antrag betreffend Abänderung der ordentlichen
Kündigungsfrist von drei Monaten ab.
4.4
Der Aufhebungsvertrag ist somit nicht zustande
gekommen, weshalb keine Abkürzung der Kündigungsfrist in gegenseitigem
Einvernehmen im Sinne von Art. 9.2 BVO vorliegt. Mangels gegenseitigen
Einvernehmens gilt deshalb die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten (Art. 9.1
BVO). Das Arbeitsverhältnis endete damit erst per Ende Februar 2004. Die
Beschwerdeführerin war vom 10. bis 30. November 2003 krank geschrieben und
bot für die Zeit danach ausdrücklich ihre Arbeitsleistung an. Die
Beschwerdegegnerin trifft somit eine Lohnfortzahlungspflicht für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004.
5.
Die Beschwerdeführerin klagt einen Betrag
von "Fr. 6'920.65 netto (unter Abrechnung der AHV/ALV-Beiträge)"
zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2004 ein. Massgebend für die Berechnung ist
jedenfalls der Brutto-Monatslohn für die Monate Dezember 2003, Januar und
Februar 2004. Der Brutto-Monatslohn wird im Verfahren unbestrittenerweise mit Fr. 6'642.35
beziffert und auch belegt. Vom Brutto-Monatslohn sind die aus der Lohnabrechnung
Mai 2003 hervorgehenden Abzüge zu subtrahieren und durch die Beschwerdegegnerin
mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Stellen abzuführen. Dies
gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch für die BVG-Beiträge, da
das Arbeitsverhältnis erst per Ende Februar 2004 endete. Davon ist schliesslich
die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Entschädigung der Arbeitslosenkasse
von Fr. 11'752.- netto abzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Lohnzahlungen im Sinne
dieser Erwägung zu leisten.
5.1
Die Beschwerdeführerin verlangt auf ihre Forderung
ausserdem Zins zu 5 % ab 1. März 2004. Öffentlichrechtliche
Geldforderungen sind im Verzugsfall grundsätzlich zu verzinsen, und zwar zu
einem Satz von 5 % (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 31
B I und V). In analoger Anwendung der Regelung von Art. 102 Abs. 1 OR
setzt auch die Zinspflicht bei öffentlichrechtlichen Forderungen im Allgemeinen
eine Mahnung voraus, sofern kein Verfalltagsgeschäft vorliegt. Die gesetzliche
Pflicht zur Lohnausrichtung auf das Monatsende gemäss Art. 323 OR führt
allerdings nicht zur Annahme eines Verfalltags (vgl. Rolf Weber, Berner
Kommentar, 2000, Art. 102 OR N. 111; Wolfgang Wiegand, Basler
Kommentar, 2003, Art. 102 OR N. 10; Manfred Rehbinder, Berner
Kommentar, 1985, Art. 323 OR N. 24). Dasselbe gilt für den
vorliegenden Fall, wo die Anstellung auf Verfügung beruht, selbst wenn der Lohn
in der Regel an einem bestimmten Tag des Kalendermonats auszuzahlen gewesen
sein sollte, was jedoch aus der BVO selbst nicht hervorgeht (VGr, 3. November
2004, PB.2004.00021, E. 5.5 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
Als Mahnung ist die gehörige
Geltendmachung des Anspruchs anzusehen (Rhinow/Krähenmann, Nr. 31 IV).
Sie muss die klare Willensäusserung des Gläubigers bzw. der Gläubigerin, die
Bezahlung der geschuldeten Leistung zu verlangen, zum Ausdruck bringen (Weber, Art. 102
OR N. 66 ff.). Eine deutliche Mahnung zur Zahlung ist im Schreiben
der Rechtsschutzversicherung vom 21. November 2003 nicht zu erblicken. Hingegen
stellte die Beschwerdeführerin ihre Geldforderung unmissverständlich im
Rekursverfahren mit Eingabe vom 9. Dezember 2003. Die Zinsforderung ist
deshalb ausgewiesen.
6.
Das Verfahren ist gemäss § 80b VRG
kostenlos.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat,
steht ihr eine Parteientschädigung zu. Die Parteientschädigung muss zwar
angemessen sein, jedoch keineswegs kostendeckend (§ 17 Abs. 2 VRG;
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32+36). Vorliegend rechtfertigt es
sich, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden
die Dispositiv-Ziffern I und III des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 7. Juli
2004 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen den Brutto-Monatslohn für Dezember
2003 sowie für Januar und Februar 2004, abzüglich die von der Arbeitslosenkasse
geleisteten Beiträge von Fr. 11'752.- zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit 1. März
2004 auf dem zu leistenden Betrag.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'200.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …