Notice: Undefined index: HTTP_ACCEPT_LANGUAGE in /home/entsche1/public_html/entscheide/gendok.php on line 30
Zürich Verwaltungsgericht 04.03.2014 SB.2013.00145 – Entscheidsuche

Zürich Verwaltungsgericht 04.03.2014 SB.2013.00145

Zürich Verwaltungsgericht 2. Abteilung/Einzelrichter 04.03.2014

Steuerbezug (Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010) | Stundungsgesuch nach Anhebung der Betreibung Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Gemeindesteueramt fällige Steuerbeträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen (§ 177 Abs. 1 StG). Der Standpunkt der Vorinstanz, nach eingeleiteter Betreibung sei prinzipiell keine Stundung mehr zu gewähren, wird dem Zweck der Zahlungserleichterungen nicht gerecht. So ist nicht auszuschliessen, dass "besondere Verhältnisse" erst nach Anhebung der Betreibung eintreten oder diese im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fortdauern und der Pflichtige erstmals ein Stundungsgesuch stellt. In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, ein Stundungsgesuch auch nach Einleitung der Betreibung materiell zu behandeln. Auf Gesuche nach Anhebung der Betreibung von Steuerpflichtigen, deren Stundungsgesuch - wie hier - abgelehnt wurde, ohne dass im Vergleich zum bereits abgelehnten Gesuch neue, besondere Verhältnisse begründende Tatsachen vorgebracht werden, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen, soll hingegen nicht eingetreten werden. Abweisung.

 |   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2013.00145  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.03.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010)


Stundungsgesuch nach Anhebung der Betreibung Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Gemeindesteueramt fällige Steuerbeträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen (§ 177 Abs. 1 StG). Der Standpunkt der Vorinstanz, nach eingeleiteter Betreibung sei prinzipiell keine Stundung mehr zu gewähren, wird dem Zweck der Zahlungserleichterungen nicht gerecht. So ist nicht auszuschliessen, dass "besondere Verhältnisse" erst nach Anhebung der Betreibung eintreten oder diese im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fortdauern und der Pflichtige erstmals ein Stundungsgesuch stellt. In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, ein Stundungsgesuch auch nach Einleitung der Betreibung materiell zu behandeln. Auf Gesuche nach Anhebung der Betreibung von Steuerpflichtigen, deren Stundungsgesuch - wie hier - abgelehnt wurde, ohne dass im Vergleich zum bereits abgelehnten Gesuch neue, besondere Verhältnisse begründende Tatsachen vorgebracht werden, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen, soll hingegen nicht eingetreten werden. Abweisung.
 
Stichworte:
BESONDERE VERHÄLTNISSE
BETREIBUNG
MATERIELLE PRÜFUNG
NICHTEINTRETEN
RATENZAHLUNGEN
STEUERBEZUG
STUNDUNGSGESUCH
VORÜBERGEHENDE NOTLAGE
ZAHLUNGSBEFEHL
ZAHLUNGSERLEICHTERUNG
Rechtsnormen:
§ 177 Abs. I StG
§ 177 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2013.00145

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 4. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010),

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Pflichtige) beglich die offene Steuerforderung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 im Umfang von Fr. … trotz Mahnung und Betreibungsandrohung des Gemeindesteueramts C nicht. Auf entsprechendes Gesuch hin wurde das Steuerbetreffnis mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wie folgt gestundet: Fr. … zahlbar bis 31. Dezember 2011, Fr. … zahlbar bis 31. Januar 2012 und Fr. … zahlbar bis 29. Februar 2012. Nach Erhalt der Verfügung ersuchte der Pflichtige mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 um entgegenkommende Abänderung des Abzahlungsvorschlags. Das Gemeindesteueramt C erliess daraufhin am 21. Dezember 2011 eine neue Verfügung und stundete dem Pflichtigen den geschuldeten Steuerbetrag wie folgt: Eine erste Rate von Fr. … war zahlbar bis 31. Dezember 2011, die weiteren zehn Raten à Fr. … jeweils auf das Ende jeden Monats. Da der Pflichtige die vereinbarten Zahlungstermine nicht einhielt, wurde er am 23. Januar 2012 gemahnt, mit der Aufforderung, den gesamten Steuerbetrag von Fr. … per 2. Februar 2012 zu überweisen. Dabei wurden betreibungsrechtliche Massnahmen vorbehalten, für den Fall, dass keine fristgerechte Zahlung vorgenommen würde. Am 23. März 2012 stellte das Gemeindesteueramt C das Betreibungsbegehren. Der gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 7. Januar 2013 beseitigt und die definitive Rechtsöffnung erteilt.

B. Für den fälligen Steuerbetrag (Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 musste der Pflichtige ebenfalls gemahnt und anschliessend am 8. Juni 2012 betrieben werden. Der Zahlungsbefehl konnte erst am 25. Februar 2013 zugestellt werden; der Pflichtige hat dagegen Rechtsvorschlag erhoben. Mit Eingabe vom 22. April 2013 stellte der Pflichtige ein Stundungsgesuch für die Steuerperioden 2009 und 2010 und ersuchte um monatliche Raten (April–September 2013) von Fr. …, mit anschliessender Erhöhung auf Fr. … (ab Oktober 2013). Die Erhöhung ab Oktober 2013 sei möglich, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche Steuerforderungen beglichen seien, die er der Stadt E für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 in monatlichen Raten à Fr. … schulde.

C. Nachdem das Stundungsgesuch des Pflichtigen vom 22. April 2013 abschlägig behandelt wurde, wiederholte der Pflichtige am 18. Juni 2013 sein Begehren. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wies das Gemeindesteueramt C das Stundungsgesuch ab, in der Erwägung, dass mit den vorgeschlagenen Raten rund 21 Monate (bis Dezember 2014) zur Begleichung der Steuerschulden 2009 und 2010 benötigt würden. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 19. Juli 2013 abgewiesen.

II.  

Der gegen den Einspracheentscheid des Gemeindesteueramts erhobene Rekurs wurde vom kantonalen Steueramt mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 abgewiesen. Es erwog, dass nach Einleitung der Betreibung keine Stundungen mehr zu gewähren seien.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. November 2013 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihm für die offenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 angemessene Ratenzahlungen in der Höhe von Fr.  ab November 2013 zu bewilligen.

Das kantonale Steueramt verlangte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Gemeindesteueramt C verzichtete auf eine eigene Beschwerdeantwort und schloss sich der Vernehmlassung des kantonalen Steueramts an.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

2.  

2.1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht oder nicht, stellt sich in gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 29 Rz. 78 unter Hinweis auf § 31 Rz. 29 ff.; Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 166 N. 1; verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177 N. 5). Sie kann letztlich offengelassen werden. Denn das Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Zweifel/Casanova, § 29 Rz. 76).

2.2 Als "besondere Verhältnisse" gelten nach der Praxis Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die rechtzeitige Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013).

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl. Frey, Art. 166 DBG N. 8), so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 177 N. 6).

Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

2.3 Laut § 177 Abs. 2 StG werden Zahlungserleichterungen widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. So sind Zahlungserleichterungen aufzuheben, wenn der Zahlungspflichtige innert der festgesetzten Frist die Steuern und Raten nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe bezahlt. Werden die Zahlungserleichterungen widerrufen, hat die Bezugsbehörde andere Massnahmen – u. a. die Zwangsvollstreckung – zu prüfen (vgl. Frey, Art. 166 N. 11).

2.4 Anders als beim Steuererlass, wo in Ziff. 29 der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung der Staats- und Gemeindesteuern vom 20. November 2012 (ZStB 34/011) ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Erlassbehörde auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, nicht einzutreten hat, ist die Vorgehensweise des Steueramts bei Gesuchen um Stundung oder Ratenzahlungen, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden, nicht explizit geregelt (vgl. Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005, ZStB Nr. 33/013). Aus der Ziff. 36 der Weisung Nr. 33/013 geht jedoch hervor, dass das Gemeindesteueramt den Steuerpflichtigen zwei Monate nach Ablauf der in der Schlussrechnung eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen unter Betreibungsandrohung zu mahnen hat, die rückständigen Beträge innert 20 Tagen zu entrichten, sofern die Steuern nicht ausdrücklich gestundet worden sind. Spätestens vier Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist ist für rückständige definitive Steuerbeträge, die nicht ausdrücklich auf einen längeren Zeitpunkt gestundet sind, Betreibung auf Geldzahlung einzuleiten (vgl. Ziff. 47 der Weisung Nr. 33/013).

3.  

3.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, für die Bewilligung der Stundung brauche es einen sog. Aufholeffekt, der es dem Pflichtigen ermögliche, durch Ratenzahlungen die Rückstände innert längstens zwei Jahren sowie die neu entstehenden Steuern zu bezahlen. Andernfalls handle es sich nicht um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Bei nachhaltigen Liquiditätsproblemen seien indessen keine Zahlungserleichterungen mehr zu gewähren, sondern die Betreibung einzuleiten. Sei die Betreibung erst einmal eingeleitet, könne die Stundung gemäss § 177 StG nicht mehr gewährt werden. Vorbehalten bleibe lediglich die Bewilligung von Ratenzahlungen durch das Betreibungsamt gemäss Art. 123 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Vorliegend habe der Pflichtige trotz Bewilligung der Ratenzahlung am 21. Dezember 2011 keinen Franken bezahlt. Das zu beurteilende Stundungsgesuch habe er erst nach Zustellung der Zahlungsbefehle für die Steuerperioden 2009 und 2010 gestellt, weshalb die Stundung zu Recht nicht bewilligt worden sei. Selbst unter der Annahme, dass die Betreibung noch nicht eingeleitet worden wäre, hätte das Ratenzahlungsgesuch abgewiesen werden müssen: Trotz entsprechender Beteuerungen des Pflichtigen hätten bis zum Entscheiddatum keine Zahlungseingänge verbucht werden können. Offensichtlich erscheine der Pflichtige als zahlungsunwillig, ansonsten er wenigstens die mit der Erhebung des Rekurses offerierten Raten bezahlt hätte.

3.2 Der Pflichtige stellt in der Beschwerde nicht in Abrede, dass er seiner Leistungspflicht bisher nicht oder nur unvollständig nachkam. Eine entsprechende Absicht läge aber nicht dahinter. Er sei vielmehr darum bemüht, mit der Gemeinde C eine sozialverträgliche Lösung zu finden, wie zuvor schon mit der Stadt E. Das Gemeindesteueramt C habe bei der Würdigung ausser Acht gelassen, dass er seit Februar 2009 einen Steuerbetrag von insgesamt Fr.  beglichen habe, wovon Fr.  auf die Staats- und Gemeindesteuern entfielen, die bis und mit 2008 vollständig beglichen seien. Die Raten an die Stadt E seien pünktlich entrichtet worden. Das Gemeindesteueramt C habe seinen Ermessensspielraum hingegen nicht ausgenutzt. Am Zahlungswillen fehle es ihm nicht, sondern er sei bestrebt, seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und beantrage daher angemessene Ratenzahlungen von Fr. … ab November 2013.

4.  

4.1 Die mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 angesetzten Zahlungstermine für die Begleichung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 liess der Pflichtige ungenutzt verstreichen. Da die Bedingungen, die mit der Stundung verbunden waren, demzufolge nicht erfüllt wurden, war das Gemeindesteueramt C berechtigt, die Zahlungserleichterungen in Anwendung von § 177 Abs. 2 StG zu widerrufen (vgl. E. 2.3) und durfte es die Steuerausstände nach erfolgter Mahnung ohne Weiteres in Betreibung setzen (vgl. E. 2.4). Zu prüfen bleibt, ob das Gemeindesteueramt C durch Abweisung des neuerlichen Stundungsgesuchs des Pflichtigen vom 22. April 2013, das nach Anhebung der Betreibung gestellt wurde, sein pflichtgemässes Ermessen verletzt hat.

4.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, nach eingeleiteter Betreibung sei prinzipiell keine Stundung nach § 177 StG mehr zu gewähren. Diese enge Interpretation des Gesetzes wird dem Zweck der Zahlungserleichterungen nicht gerecht. So ist nicht auszuschliessen, dass besondere Verhältnisse im Sinn von § 177 Abs. 1 StG bei einem Pflichtigen erst nach Anhebung der Betreibung eintreten oder die besonderen Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fortdauern und der Pflichtige erstmals ein Stundungsgesuch stellt. In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, ein Stundungsgesuch auch nach Einleitung der Betreibung materiell zu behandeln. Auf Gesuche nach Anhebung der Betreibung von Steuerpflichtigen, deren Stundungsgesuch abgelehnt wurde, ohne dass im Vergleich zum bereits abgelehnten Gesuch neue, besondere Verhältnisse begründende Tatsachen vorgebracht werden, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen, soll hingegen nicht eingetreten werden.

4.3 Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtige bereits vor Anhebung der Betreibung um Stundung der offenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 ersucht. Das Gemeindesteueramt C bot mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 Hand für eine Stundung. Auf Wunsch des Pflichtigen wurde der Stundungsvorschlag vom 8. Dezember 2011 (drei Raten à rund Fr. …) mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 angepasst (eine Rate à Fr. …, zehn Raten à Fr. …). Die Zahlungstermine liess der Pflichtige nutzlos verstreichen. Da der Pflichtige die Bedingungen des ersten Stundungsgesuchs gemäss § 177 Abs. 2 StG nicht eingehalten hat und er in seinem neuerlichen Stundungsgesuch vom 22. April 2013 auch keine neuen, mittlerweile eingetreten Tatsachen dargetan hat, die eine Stundung rechtfertigen würden, wäre das Gemeindesteueramt auch berechtigt gewesen, auf das Stundungsgesuch – ohne materielle Prüfung – nicht einzutreten (vgl. E. 4.2). In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2010 wurde das Stundungsbegehren erstmals nach Anhebung der Betreibung gestellt. Neu eingetretene, besondere Verhältnisse, die eine Stundung gerechtfertigt hätten, wurden ebenfalls nicht geltend gemacht. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Pflichtige es nicht vermochte, die erleichterten Zahlungsbedingungen für die Steuerausstände 2009 einzuhalten und durch regelmässige Ratenzahlungen abzubauen, durfte das Gemeindesteueramt C – ohne sein Ermessen in rechtsverletzender Weise auszuüben – auch jenes Gesuch ablehnen bzw. hätte das Gemeindesteueramt nicht darauf eintreten müssen (vgl. E. 4.2).

4.4 Auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat sich an dieser Sachlage nichts geändert: Der Pflichtige hatte sein erstes Stundungsgesuch für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 vor über zwei Jahren gestellt und bis heute sind keinerlei Zahlungseingänge zu verzeichnen. Nebst den noch unbeglichenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 muss der Pflichtige gemäss den provisorischen Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2011, 2012 und 2013 mit weiteren Steuerforderungen im Gesamtbetrag von Fr. … (Fr. … [2011], Fr. … [2012] und Fr. … [2013]) rechnen. Würden ihm die Steuerforderungen 2009 und 2010 antragsgemäss gestundet (monatliche Raten à Fr. … ab November 2013), so wären die Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 bei fristgerechter Zahlung nach 17 Monaten, d. h. im März 2015, beglichen. Dabei wären die Rückstände für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 zwar innert zwei Jahren beglichen (vgl. E. 2.2). Immer noch ausstehend wären aber die Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2013. Damit liegen keine bloss vorübergehenden Umstände vor, die eine fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, sondern muss davon ausgegangen werden, dass der Pflichtige auch in Zukunft seinen Zahlungspflichten nicht vollumfänglich nachkommen wird. Eine weitere Stundung ist dem Pflichtigen daher nicht zu gewähren.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen. Parteientschädigungen wurden nicht verlangt.

6.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an:…