Zürich Verwaltungsgericht 2. Abteilung/2. Kammer 23.10.2019
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SB.2019.00032 SB.2019.00033
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C Treuhand AG, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015 hat sich ergeben: I. Die Eheleute A/B (nachfolgend: die Pflichtigen) brachten in ihrer Steuererklärung 2015 unter anderem die Kosten bzw. Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von Fr. … für die (vorzeitige) Auflösung von zwei mit ihrer (damaligen) Wohnliegenschaft verbundenen Festhypotheken als Schuldzinsen in Abzug. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 13. Oktober 2017 rechnete das kantonale Steueramt die in Abzug gebrachte Vorfälligkeitsentschädigung auf und setzte das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2015 auf Fr. … und für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) fest. Das steuerbare Vermögen wurde deklarationsgemäss auf Fr. … eingeschätzt. Die gegen die Aufrechnung erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 28. März 2018 ab. II. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 26. März 2019 gut. Entsprechend setzte es das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2015 auf Fr. … und für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus qualifizierter Beteiligung) fest. III. Mit Beschwerde(n) vom 30. April 2019 (Datum Poststempel) beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die Einspracheentscheide vom 28. März 2018 zu bestätigen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00032) und direkter Bundessteuer 2015 (SB.2019.00033). Zugleich zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gab den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) und das Steueramt der Gemeinde D nicht vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde(n) und die Bestätigung des steuerrekursgerichtlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Vorliegend ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist deshalb zur Behandlung an die Kammer zu überweisen (vgl. § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Gläubigerwechsel. Vorfälligkeitsentschädigungen werden für die vorzeitige Auflösung von Festhypotheken bezahlt und entschädigen dem Kreditgeber den entstandenen Zinsausfall. Rechtlich handelt es sich dabei je nach konkreter Ausgestaltung um eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 des Obligationenrechts (OR) oder um Schadenersatz gemäss Art. 97 OR (VGr ZG, 26. Juni 2014, GVP 2014 S. 118 = StE 1998 B.27.2 Nr. 40, E. 3.1; Rebecca Maute, Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen, StR 68/2013, S. 433 f.; Sankt Galler Steuerbuch [StB SG] 45 Nr. 5 Ziff. 2.2). Wirtschaftlich betrachtet stellen Vorfälligkeitsentschädigungen hingegen – zumindest bei Fortsetzung des Schuldverhältnisses mit demselben Gläubiger – vorweggenommene Schuldzinszahlungen dar, weshalb sie nach Zürcher Praxis im Rahmen von § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG grundsätzlich als Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer zum Abzug zugelassen werden, wenngleich es sich mangels Kapitalabhängigkeit um keine eigentlichen Zinsschulden handelt und die zeitliche Vorverlegung an sich gegen das Periodizitätsprinzip verstösst (vgl. VGr, 4. November 2015, SB.2015.00090, E. 2.1 sowie die nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlichte E. 4.2 von VGr, 20. Januar 2010, SB.2009.00056 bzw. SB.2009.00057, je mit Hinweisen; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 31 StG N. 15; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 14; Maute, S. 433 f.; ebenso die Praxis in anderen Kantonen, StB SG 45 Nr. 5; Thurgauer Steuerpraxis [StP TG] 34 Nr. 9; einschränkender die Zuger Gerichtspraxis, vgl. VGr ZG, 26. Juni 2014, GVP 2014 S. 118; ablehnend VGr LU, 17. Februar 1998, StE 1998 B.27.2 Nr. 20; vgl. zur bisherigen kantonalen Praxis auch Thomas J. Wenger, Vorfälligkeitsentschädigung und steuerliche Abzugsfähigkeit, sui-generis 2017, S. 179; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuergesetz, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 33 DBG N. 9a). 2.2 Die neuere bundesgerichtliche Praxis erachtet die entsprechende Abzugsfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen umgestaltetes Darlehensverhältnis vorliegt und die Vorfälligkeitsentschädigung damit (primär) als Entgelt und nicht als Schadenersatz oder Konventionalstrafe einzustufen ist (BGE 143 II 382 E. 5.3.1; BGE 143 II 396 E. 2.3). Demgemäss wäre die Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Wechsel des (Hypothekar-)Gläubigers ausgeschlossen (vgl. dazu auch die Urteilsbesprechungen in TREX 2017, S. 170; SJZ 114 [2018] S. 276). 2.3 Ob die angeführten bundesgerichtlichen Erwägungen zum Gläubigerwechsel von der ratio decidendi erfasst oder im Sinn von obiter dicta lediglich beiläufige Meinungsäusserungen ohne entscheidtragende Bedeutung waren, wird in den Kantonen uneinheitlich beurteilt: Einige kantonale Steuerverwaltungen haben mit Verweis auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischenzeitlich ihre Praxis angepasst und verweigern einen Abzug bei Umschuldungen mit Gläubigerwechsel, sofern die Vorfälligkeitsentschädigung nicht schon vor der Steuerperiode 2017 bezahlt worden ist (vgl. Solothurner Steuerbuch [StB SO], § 41 Nr. 1 Ziff. 2.3; Baselbieter Steuerbuch [StB BL], Band 1, § 29 Nr. 10 Ziff. 2.3; vgl. auch die Wegleitung zur Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz [www.sz.ch]). Vereinzelt wird die neue Praxis auch rückwirkend auf frühere Steuerperioden angewandt (Luzerner Steuerbuch [StB LU], Band I, § 40 Nr. 1; unklar Thurgauer Steuerpraxis [StP TG] § 34 Nr. 9 Ziff. 1.3). Andere kantonale Steuerverwaltung sehen sich an die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen zur Abzugsfähigkeit bei Gläubigerwechsel nicht gebunden und erachten die Frage weiterhin nicht als abschliessend höchstrichterlich entschieden (vgl. insbesondere Ziff. 8.3 der TaxInfo "Schuldzinsen" zu Art. 38 des Berner Steuergesetzes [www.be.ch/taxinfo]; implizit ebenso die Bündner und Sankt Galler Steuerbehörden [aktualisierte Praxisfestlegungen "Ausstieg aus Festhypothek" der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 19. Dezember 2017 [www.gr.ch]; Sankt Galler Steuerbuch [StB SG] 45 Nr. 5, Ziff. 2.3; unklar Zuger Steuerbuch [ZG StB], § 30). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mehrere Kantone zumindest die vor der Steuerperiode 2017 bezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen auch bei Gläubigerwechsel weiterhin zum Abzug zulassen und den diesbezüglich gegenteiligen bundesgerichtlichen Erwägungen damit nur beschränkt präjudizierende Wirkung zuerkennen wollen. 2.4 Die Unterscheidung zwischen der ratio decidendi und blossen obiter dicta ist nicht immer einfach zu treffen. Bei den auf die vorliegende Konstellation übertragbaren bundesgerichtlichen Erwägungen handelt es sich jedoch offenkundig nicht bloss um obiter dicta im Sinn von beiläufigen Meinungsäusserungen ohne entscheidtragende Bedeutung und eingeschränkter präjudizierenden Wirkung: Die in zwei aufeinander abgestimmten Bundesgerichtsentscheiden angeführten Erwägungen gehen vielmehr über eine den fallbezogenen Erwägungen vorangestellte allgemeine rechtliche "Auslegeordnung" hinaus und können zur Abgrenzung der verschiedenen Konstellationen kaum weggedacht werden (vgl. auch Giovanni Biaggini/Stephan Haag, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 23 BGG N. 6). Sodann hat das Bundesgericht seine Erwägungen über die Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl in der amtlichen Sammlung (BGE 143 II 382; BGE 143 II 396) publiziert als auch im Rahmen einer Medienmitteilung veröffentlicht, was der neuen Praxis weiteres Gewicht verleiht. 2.5 Auch in materieller Hinsicht überzeugen die bundesgerichtlich vorgenommenen Differenzierungen: Während Vorfälligkeitsentschädigung bei Fortsetzung der bisherigen Hypothekarschuld mit veränderten Konditionen regelmässig als Finanzierungskosten bzw. vorweggenommene Schuldzinsen gelten, dient eine Vorfälligkeitsentschädigung mit Gläubigerwechsel einzig und allein der Ablösung der alten Hypothek, ohne dass die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung der (Mit-)Finanzierung der neuen Hypothek dienen würde. Deshalb hat die Vorfälligkeitsentschädigung bei Gläubigerwechsel im Wesentlichen den Charakter einer nicht abzugsfähigen Rücktrittsprämie im Sinn eines Schadenersatzes oder einer Konventionalstrafe (so auch VGr ZG, 26. Juni 2014, GVP 2014 S. 118 ff., E. 3). Auch aus Gläubigersicht ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen der blossen Beendigung oder der Fortsetzung des bisherigen Hypothekenverhältnisses unter angepassten Bedingungen zu unterscheiden, profitiert doch bei fehlendem Gläubigerwechsel die Hypothekargläubigerin nicht nur von der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch von der in der Regel längerfristigen Neubindung ihres bisherigen Kunden, während ihr finanzielles Interesse bei Gläubigerwechsel allein an der Vereinnahmung einer Vorfälligkeitsentschädigung besteht. Die bei Gläubigerwechsel zu bezahlende Vorfälligkeitsentschädigung unterscheidet sich damit wesentlich von der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer blossen Vertragsanpassung und ist weitaus näher an der vom Bundesgericht in den genannten Entscheiden (vgl. BGE 143 II 382; BGE 143 II 396) primär beurteilten Konstellation, in welcher die Vorfälligkeitsentschädigung im Hinblick auf einen unbelasteten Liegenschaftenverkauf zu entrichten war und das bisherige Darlehensverhältnis somit ebenfalls beendet und nicht bloss umgestaltet wurde. Da damit sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen, ist auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 der Bundesverfassung (BV) nicht ersichtlich. 2.6 Entgegen der Auffassung der Pflichtigen und der Vorinstanz stellen Vorfälligkeitsentschädigungen bei einem Gläubigerwechsel weder Gewinnungskosten noch Schuldzinsen dar: 2.6.1 Als Schuldzinsen gelten Vergütungen, welche für die Gewährung einer Geldsumme oder Zurverfügungstellung eines Kapitals zu leisten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozent berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird. Schuldzinsen sind deshalb alle geldwerten Leistungen für die Kapitalnutzung die nicht zur Kapitalrückzahlung führen, weshalb Vorfälligkeitsentschädigungen höchstens unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise Zinsschulden gleichzusetzen sind (vgl. dazu z. B. Steuergericht BL vom 26. November 2004, Nr. 131/2004, E. 3.b). Anders als die Gewinnungskosten (§§ 26–30 StG; Art. 26–32 DBG) sind die Schuldzinsen und andere Abzüge in Art. 33 und 33a DBG bzw. § 31 f. StG abschliessend aufgeführt (Markus Reich/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch, Art. 25 DBG N. 20, vgl. auch VGr, 9. Januar 2019, SB.2017.00144/145, E. 2.2 [nicht rechtskräftig]). Es rechtfertigt sich deshalb, die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen restriktiv auszulegen und im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Fortsetzung des Hypothekarverhältnisses beim gleichen Hypothekargläubiger zuzulassen, da ansonsten die notwendige Verbindung zwischen der Darlehenshingabe und der dafür ausgerichteten Vergütung entfällt (vgl. BGE 143 II 382 E. 5.3). 2.6.2 Sodann geht es zu weit, Vorfälligkeitsentschädigung als Gewinnungskosten zu betrachten: Gewinnungskosten im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sind die Auslagen, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind und deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist (vgl. Richner et al., § 25 StG N. 4 ff.; Richner et al., Art. 25 DBG N. 4 f.; BGr, 21. September 2017, 2C_745/2017, E. 2.2.1). Zwar kann die vorzeitige Kündigung einer Hypothek je nach Zinsentwicklung dazu beitragen, die Aufwendungen für Hypothekarzinsen insgesamt gerechnet zu reduzieren und in künftigen Steuerperioden einen höheren steuerpflichtigen Nettoertrag zu erzielen, indem beim Neuabschluss der Hypothek von einem günstigen Zinsumfeld profitiert werden kann. Da sich die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch regelmässig anhand der Differenz zwischen dem vertraglichen Hypothekarzinssatz über die Restlaufzeit und dem durch eine Wiederanlage des Rückzahlungsbetrags auf dem Geldmarkt zu erzielenden "Wiederanlagesatz" (zuzüglich allfälliger Bearbeitungsgebühren etc.) bemisst (vgl. Markus W. Stadlin, Der Liegenschaftsverkauf mit vorzeitiger Auflösung der Festhypothek: Überlegungen zur Rechtsnatur der Vorfälligkeitsentschädigung und zu den steuerlichen Folgen, BJM 2017 S. 5), bringt die Neuhypothek in Bezug auf die Restlaufzeit rechnerisch keinerlei Vorteile. Dies wird auch von der Vorinstanz eingeräumt. Die Motivation für einen vorzeitigen Wechsel des Hypothekargläubigers liegt aus Schuldnersicht vielmehr in der Antizipation zukünftig steigender Zinsen, weshalb der Neuabschluss einer Hypothek in einem (vermeintlich) günstigen Zinsumfeld lukrativ sein kann, damit über die gesamte Laufzeit der neuen Hypothek vom derzeit gültigen Zinssatz profitiert werden kann. Der Wechsel und die damit zusammenhängende Vorfälligkeitsentschädigung stehen damit nicht in einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer zukünftigen Einkommenserzielung, sondern stellen lediglich eine Wette auf die zukünftige Zinsentwicklung dar. Sodann steht die Qualifikation von Vorfälligkeitsentschädigungen als Gewinnungskosten in klarem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, welche Vorfälligkeitsentschädigungen bei Fortsetzung des Schuldverhältnisses mit demselben Gläubiger den Schuldzinsen und nicht Gewinnungskosten gleichstellt (vgl. BGE 143 II 382 E. 5; VGr ZG, 26. Juni 2014, GVP 2014 S. 118 ff., E. 3: a. M. Steuerrekursgericht BL, 26. November 2004, Nr. 131, E. 4). Würden Vorfälligkeitsentschädigungen Gewinnungskosten darstellen, müssten diese immer zum Abzug zugelassen werden, was klarerweise nicht der geltenden höchstrichterlichen Praxis entspricht. 2.7 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellt die Verweigerung des Abzugs der Vorfälligkeitsentschädigung bei Gläubigerwechsel weder einen unzulässigen Eingriff in die gemäss Art. 25 BV gewährleistete Wirtschaftsfreiheit dar, noch werden hierdurch wirtschaftliche Fehlanreize gesetzt: So besteht kein Grund, weshalb der Fiskus solche Vertragsausstiegskosten mittragen sollte. Derartige Kosten stellen vielmehr nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar. Da die Umschuldung der Hypothek mit Gläubigerwechsel in wirtschaftlicher Hinsicht nichts anderes als eine Wette auf die zukünftige Zinsentwicklung darstellt, würde es vielmehr zu Fehlanreizen führen, wenn Hypothekarschuldner einen Teil ihrer Umschuldungskosten steuerlich in Abzug bringen könnten, obwohl die zukünftige Zinsentwicklung beim Gläubigerwechsel überhaupt noch nicht feststeht – und sich bei weiter fallenden Zinsen auch zum Nachteil der Steuerpflichtigen auswirken könnten. 2.8 Damit entspricht die Nichtabzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Gläubigerwechsel der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und beruht diese Praxis auf ernsthaften und sachlichen Gründen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist damit ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 8 und Art. 127 BV). 3. 3.1 Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle. Praxisänderungen und erstmalige Praxisfestlegungen wirken sich somit auch im Steuerrecht unmittelbar auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle aus. Gegen eine Änderung der materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen generellen Vertrauensschutz. Anders verhält es sich, wenn die Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert wurde oder die Behörde auf andere Weise entsprechende Erwartungen geweckt hatte (BGr, 16. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.5, mit Hinweisen). Sodann muss eine Praxisänderung einer rechtsanwendenden Behörde auf ernsthafte und sachliche Gründe abstützen und sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Praxisänderung umso höher, je länger die Praxis gedauert hat (vgl. z. B. BGE 127 I 49 E. 3.c; BGE 125 II 152 E, 4c/aa). Vom (ohnehin nur eingeschränkt geltenden) Vertrauensschutz bei Praxisänderungen aufgrund veränderter Gesetzesauslegung zu differenzieren ist das aus Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) ableitbare Rückwirkungsverbot bei Gesetzesänderungen. 3.2 Mangels hinreichender Vertrauensgrundlage können sich die Pflichtigen nicht auf Vertrauensschutz berufen. Gemäss der zitierten Rechtslage ist die vom Bundesgericht inzwischen vorgenommene Praxisfestlegung unmittelbar auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten bzw. eingeschätzten Fälle anwendbar, wobei offenbleiben kann, ob es sich angesichts der uneinheitlichen und unstetigen kantonalen Übungen überhaupt um die Änderung einer bereits schweizweit etablierten Praxis handelt. Selbst bei Annahme einer Praxisänderung würden die nunmehr vom Bundesgericht vorgenommenen Differenzierungen auf ernsthaften und sachlichen Gründen basieren, weshalb diese weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch steht (vgl. BGE 125 II 152 E, 4c/aa). Sodann machen die Pflichtigen auch nicht geltend, aufgrund besonderer Zusicherungen gehandelt zu haben. Es kann ebenfalls offenbleiben, ob der Wechsel des Hypothekargläubigers überhaupt in einem Motivationszusammenhang zu der von den Pflichtigen erwarteten steuerlichen Abzugsfähigkeit der hierdurch anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung stand und damit eine Vertrauensbetätigung vorlag. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots fällt bereits aufgrund fehlender Gesetzesänderung ausser Betracht. Sodann ist die zögerliche Übernahme der an sich klaren bundesgerichtlichen Vorgaben durch ausserkantonale Steuerverwaltungen für das hiesige Verfahren nicht ausschlaggebend. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Pflichtigen gemäss den Einspracheentscheiden einzuschätzen bzw. zu veranlagen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags – und da die Erhebung und Begründung von Rechtsmitteln sich vorliegend noch im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegt – steht eine solche ferner auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2019.00032 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus qualifizierter Beteiligung) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt (Verheiratetentarif gemäss §§ 35 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StG). 2. Die Beschwerde SB.2019.00033 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt (Verheiratetentarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG). 3. Die Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00032 wird festgesetzt auf 5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00033 wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2019.00032 werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 7. Die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2019.00033 werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an … |