Zürich Verwaltungsgericht 4. Abteilung/4. Kammer 06.12.2001
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I. Der Gemeinderat X erteilte B mit Beschluss vom 8. Mai 2001 das Patent mit Alkoholausschank für das Dancing M an der Q-strasse 23 in X. Gleichzeitig bewilligte der Gemeinderat die Hinausschiebung der Schliessungsstunde an Freitagen und Samstagen bis 02.00 Uhr, vorerst befristet bis zum 31. August 2001; für die übrigen Tage galt die ordentliche Schliessungszeit von 00.00 Uhr. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen oder Nichteinhaltung der Schliessungszeiten jederzeit entzogen werden könne. Zudem legte der Gemeinderat fest, der Betreiber des Lokals habe alle notwendigen Vorkehrungen zur Verhinderung zusätzlicher Immissionen zu treffen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 beantragte B beim Gemeinderat X, die Bewilligung betreffend hinausgeschobene Schliessungsstunde um ein halbes Jahr zu verlängern. Mit Beschluss vom 28. August 2001 lehnte der Gemeinderat das Gesuch ab und stellte fest, dass ab 1. September 2001 die ordentlichen Schliessungszeiten gälten. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung seines Entscheids verwies der Gemeinderat auf häufige und massive Störungen der Nachtruhe insbesondere durch die wegfahrenden Gäste des Lokals.
II. Am 26. September 2001 gelangte B mit Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren, ihm die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde zu erteilen. Zudem ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung, "indem die Bewilligung für die Hinausschiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid, gültig" bleibe.
Die Volkswirtschaftsdirektion nahm das Begehren betreffend die aufschiebende Wirkung als ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegen und wies es mit Zwischenentscheid vom 16. Oktober 2001 ab. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Bewilligung durch die erstinstanzliche Behörde im Sinn einer negativen Verfügung verweigert worden, so dass B mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht so gehalten werden könne, wie wenn seinem abgelehnten Begehren entsprochen worden wäre. Sodann nahm die Vorinstanz eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rekurses vor und stufte diese als gering ein. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen B's, sein Lokal bis zum materiellen Entscheid offen zu halten, und den öffentlichen Interessen an der Nachtruhe gewichtete sie letztere als schwerer.
III. Gegen diesen Entscheid gelangte B am 2. November 2001 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin stellte er folgenden Antrag:
"Es seien der Beschluss des Gemeinderates X vom 28.08.01 sowie die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich aufzuheben. Dem Verfahren sei aufschiebende Wirkung im Sinne von § 25 VRG zu erteilen, indem die Bewilligung für die Hinausschiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid, gültig bleibt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Der Beschwerdeführer meint Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung zu haben, denn die Gegenpartei habe keine berechtigten Zweifel vorbringen können, dass die Nachtruhe nicht werde gewährleistet werden können. Er habe Anspruch auf Weiterführung der fälschlicherweise befristet erteilten Bewilligung. Bei der im Rekursverfahren verlangten Herstellung der aufschiebenden Wirkung handle es sich deshalb nicht um ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen. Mit Bezug auf die Lärmbelästigungen ergibt sich nach Meinung des Beschwerdeführers gerade nicht, dass sie in direktem Zusammenhang mit dem Betreiben des Lokals stehen. Sodann spricht er den Lärmbeschwerden die Objektivität ab. Wenn der Lärm nicht zweifelsfrei Gästen des Dancings zugeordnet werden könne, könne er, der Beschwerdeführer, nicht für die Nachtruhestörung verantwortlich gemacht werden. Er habe sich an die Auflagen gehalten. Die Aussichten auf eine Gutheissung des Rekurses seien somit entgegen der Wertung der Volkswirtschaftsdirektion nicht gering. Mit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nehme die Volkswirtschaftsdirektion zudem leichtfertig in Kauf, dass ihm ein grosser finanzieller Nachteile entstehe, welcher die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten könne. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, dass weniger einschneidende Massnahmen hätten getroffen werden können, so etwa die Postierung eines Türstehers.
Die Volkswirtschaftsdirektion und der Gemeinderat X ersuchten mit Eingaben vom 13./15. November bzw. 16. November 2001 um Abweisung der Beschwerde. Letzterer wollte ausserdem die Schliessungszeit ab sofort auf 24.00 Uhr festgelegt wissen.
Mit "Eingabe Novum" vom 4. Dezember 2001 liess der Beschwerdeführer einen Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. November 2001 einreichen, womit – durch Zwischenentscheid – einem Rekurs gegen den Entzug der Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungszeit die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich der zu beurteilenden Streitsache kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie grundsätzlich in die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts.
b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er ans Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Dabei genügt das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils, wobei finanzielle Einbussen immerhin von erheblichem Gewicht sein müssen (RB 1998 Nr. 33; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 6).
Mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist es dem Beschwerdeführer
nicht gestattet, das Lokal an Freitag- und Samstagnacht während der Dauer des
Bewilligungsverfahrens verlängert offen zu halten. Es liegt auf der Hand, dass
er bei einer Verlängerung der
2. a) Gemäss § 15 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG) sind Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten. Allerdings werden dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs‑, Bau‑ und Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997; GastgewerbeV). In lit. C Ziff. 13 der Weisungen und Richtlinien der Direktion der Finanzen zum Gastgewerbegesetz vom 17. Juli 1997 (ABl 1997, 974) wird hervorgehoben, dass die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde gemäss § 16 GastgewerbeG erteilt werden muss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind (Zonenkonformität/Lärmschutz). Kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Bewilligung Anwohner in ihrer Nachtruhe gestört werden, so ist sie im Sinn eines in der Regel bis zu maximal einem Jahr befristeten Versuchs zu erteilen.
b) Nach Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung. Dem kann nicht gefolgt werden. Die dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2001 erteilte Bewilligung war ausdrücklich befristet bis 31. August 2001. Dementsprechend stellte er am 11. Juli 2001 auch das Gesuch, die Bewilligung zu verlängern; einzig dieses Gesuch oder allenfalls das rekursweise vorgetragene Begehren um eine dauernde Bewilligung können Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Erstinstanzlich ist die Bewilligung verweigert worden. Wie die Volkswirtschaftsdirektion zu Recht festgehalten hat, kann dem Beschwerdeführer deshalb die Gewährung aufschiebender Wirkung nichts nützen. Die Geltung verlängerter Öffnungszeiten während des Bewilligungsverfahrens kann er nur auf dem Weg vorsorglicher Massnahme erreichen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 1a+b), mit welchen sich der Beschwerdeführer denn auch nicht näher auseinandergesetzt hat. Es bleibt mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers verzichtet hat.
Nach dem Gesagten kann der mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 eingereichte Zwischenentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. November 2001 dem Beschwerdeführer von vornherein nicht helfen, ging es doch dabei um die Wiederherstellung der einem Rekurs gegen den Entzug der Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Wirtschaftsschlussstunde entzogenen aufschiebenden Wirkung und ist er deshalb mit dem hier zu beurteilenden Rekursverfahren nicht vergleichbar.
3. a) Der Erlass vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Sie sind notwendig, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Darüber hinaus haben vorsorgliche Massnahmen verhältnismässig zu sein. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss der schwere Nachteil für den Gesuchsteller gewichtiger sein als die bei einem Verzicht auf die Massnahme zu erwartenden Nachteile (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 6 N. 10). Bei der hier im Ergebnis anbegehrten provisorischen Bewilligungserteilung für die Dauer des Verfahrens ist die Streitsache im Hauptpunkt einer summarischen Prüfung zu unterziehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 37). Die provisorische Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (RB 1983 Nr. 1).
b) Wie dargelegt (oben 1b) erleidet der Beschwerdeführer mit
dem Verzicht auf
c) Auch die bei einer summarischen materiellen Prüfung als ungünstig zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache sprechen gegen den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme:
aa) Bei der Lokalität des Beschwerdeführers handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), in der ein gewerbliches Unternehmen betrieben wird und das den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 a/aa; anders das Bundesgericht noch in BGE 116 Ia 491 E. 2a und in AGVE 1992, S. 357 ff.; zurückhaltender auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., 392).
Für die Beantwortung der Frage, ob von Gaststätten, Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumutbare Lärmemissionen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegte Belastungsgrenzwerte vor (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belastungsgrenzwerte können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 f.). Nur für die Beurteilung des Strassenverkehrslärms kann auf Anhang 3 der Lärmschutzverordnung gegriffen werden.
Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember 1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 20 f.). Im Interesse des Vorsorgeprinzips müssen Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungsmassnahmen sind demnach nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig oder gar schädlich wird; es sollen vielmehr auch die bloss unnötigen Emissionen, zum Beispiel durch die Anordnung von Betriebsbeschränkungen oder von anderweitigen Mitteln des kommunalen und kantonalen Polizeirechts, vermieden werden (Klaus A. Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997, § 8 N. 26 mit Hinweisen; Heribert Rausch in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 1986, Art. 65 N. 20; vgl. auch etwa VGr, 30. März 1999, URP 1999, S. 436 ff., betreffend Technomusik). Allerdings beschränkt Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998, Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das heisst der Betrieb muss ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb a.E.).
Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde zu legen, die dem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Das sind neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt werden, auch die Sekundäremissionen, das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Besuchern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20. November 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der Strassenverkehrslärm ist bei der Frage nach den Betriebszeiten eines Restaurationslokals zu beachten (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff.).
Zu den wichtigsten Arten von Störungen des Wohlbefindens der Bevölkerung als Folge von Lärmemissionen gehören unter anderem die Schlafstörung sowie die Störung der übrigen Ruhe und Erholung (Zäch/Wolf, Art. 15 N. 17 f. mit Hinweisen).
Alle diese Überlegungen sind in die Beantwortung der Frage nach der Erteilung von Bewilligungen gemäss § 16 Abs. 1 GastgewerbeG bzw. § 9 Abs. 2 GastgewerbeV einzubeziehen.
bb) Aus den Akten ergibt sich, dass Anwohner als Folge verlängerter Öffnungszeiten des Dancings M in der Nachtruhe gestört werden. Dies bestätigen zunächst die Anwohner D1 und D2 samt zahlreichen Mitunterzeichnenden im Schreiben vom 30. Mai 2001; darin wird einerseits auf die Musik aus dem Dancing hingewiesen und anderseits auf den Lärm der Gäste, die singend und johlend heimgehen oder mit quietschenden Pneus davonfahren würden. In der Beschwerde des Anwohners E wird unter anderem ausgeführt, dass die Autos bei Betriebsschluss des Lokals mit heulenden Motoren und quietschenden Pneus starten. Die Anwohner F1 und F2 beschwerten sich am 2. Juli 2001; sie verwiesen auf die laute Musik, das Geschrei, das Zuschlagen von Autotüren, die Musik aus den Autos sowie auf das Wegfahren mit heulenden Motoren und quietschenden Pneus. Von den erwähnten Anwohnern liegen überdies Beobachtungsblätter bei den Akten. Sodann zog die Gemeinde X die Firma G zur Überwachung der Schliessungszeiten und der Lärmemissionen bei. Der erste Bericht vom 21. Juni 2001 bezog sich auf zwei Wochentage sowie auf eine Nacht von Samstag auf Sonntag, wo ab 03.00 Uhr Beobachtungen erfolgten. In der Nacht auf Donnerstag, 14. Juni 2001, wurden dabei zwischen 24.00 Uhr und 01.00 Uhr verschiedene Lärmbelästigungen durch Fahrzeuglenker festgestellt. Der zweite Bericht vom 28. August 2001 enthält Beobachtungen zum Zeitraum von 00.30 Uhr bis 03.10 Uhr von Sonntag früh und stellt unter anderem Folgendes fest: Laute und sehr laute Diskussionen, sehr laute Rufe und Schreie, Spielen mit dem Autoalarm, lautes Wegfahren mit quietschenden Reifen, Hupen beim Wegfahren. Gemäss Beurteilung der Überwachungsfirma wurde die Nachtruhe der Anwohner zum Teil massiv gestört.
cc) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Sein Standpunkt, der festgestellte Lärm stamme nicht erwiesenermassen von Besuchern des Dancings, nützt allein schon deshalb nichts, weil es im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nur um eine vorläufige Prüfung der Prozessaussichten geht. Die bei den Akten liegenden Berichte lassen es jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen, dass der festgestellte und aufgezeichnete Lärm von den Besuchern des Dancings ausgeht. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass der Lärm auch im Bericht der nicht betroffenen Überwachungsfirma durchaus den Gästen des Lokals zugerechnet wird. Der Beschwerdeführer kann denn auch in keiner Weise plausibel machen, aus welchen anderen Motiven als im Zusammenhang mit dem Lokalbesuch der beobachtete Parkplatz aufgesucht werden sollte. Auch die Ausführungen zur Objektivität der Anwohnerberichte sind unbehelflich; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Anwohner besonders lärmempfindlich wären oder aus einer Abneigung gegen einen "...treff" bewusst unrichtige Aufzeichnungen gemacht hätten. Es mag zwar grundsätzlich zutreffen, dass Beobachtungen von Anwohnern eine gewisse subjektive Färbung aufweisen; indessen sind die Beobachtungen der Anwohner vorliegend durch den Bericht der Überwachungsfirma im Ergebnis klar bestätigt worden.
Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, dass die "Autorennen", selbst wenn sie von Gästen des Dancings veranstaltet würden, nicht mehr ihm angelastet werden könnten. Es trifft wohl zu, dass den Lokalbetreiber hierfür keine Verantwortung trifft und er deswegen strafrechtlich nicht belangt werden könnte. Indes kann Strassenverkehrslärm bei der Beurteilung, ob einem Lokal verlängerte Öffnungszeiten zuzubilligen sind, durchaus berücksichtigt werden. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob die dem Lokal zurechenbaren Verkehrsbewegungen einen gewichtigen Anteil am Strassenverkehr darstellen (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff., 466 f.). Soweit es um die Feststellung des Gesamtverkehrslärms geht, sind die bundesrechtlichen Grenzwerte zu beachten (Anhang 3 LSV). Falls dem eigentlichen Strassenverkehrslärm beim Entscheid der Vorinstanz in der Sache selbst Bedeutung zukäme, könnte deshalb bei der Beurteilung nicht bloss auf das menschliche Empfinden abgestellt werden kann. Für die summarische Beurteilung der Streitsache sind aber jedenfalls keine weiteren Abklärungen erforderlich.
dd) Vor dem Hintergrund der dargelegten Aktenlage lässt sich insgesamt nicht sagen, die Aussichten des Beschwerdeführers, die Bewilligung im Hauptverfahren zu erhalten, seien günstig.
d) Schliesslich vermag dem Beschwerdeführer auch eine Interessenabwägung nicht zu helfen. Das öffentliche Interesse an Nachtruhe ab der ordentlichen Schliessungszeit von 24.00 Uhr ist höher zu gewichten als das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers an verlängerten Öffnungszeiten während der Dauer des Verfahrens.
e) Dabei bleibt zu ergänzen, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auflage, ihn zur Postierung eines Türstehers zu verpflichten, reichlich konstruiert wirkt. Eine solche Auflage wäre nichts anderes als eine Konkretisierung der Verpflichtung, die dem Beschwerdeführer bereits bei Erteilung der provisorischen Bewilligung auferlegt worden war: Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 8. Mai 2001 musste der Lokalbetreiber die Gäste anweisen, jeglichen Lärm auf dem Parkplatz zu vermeiden. Es lässt sich daher nicht sagen, den Lärmimmissionen könnte mit einer weniger einschneidenden Massnahme sofort wirksam begegnet werden. Die Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt.
f) Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Sie hat es mit Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer eine provisorische Hinausschiebung der Öffnungszeiten für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. …
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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