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Zürich Verwaltungsgericht 06.12.2001 VB.2001.00354 – Entscheidsuche

Zürich Verwaltungsgericht 06.12.2001 VB.2001.00354

Zürich Verwaltungsgericht 4. Abteilung/4. Kammer 06.12.2001

Vorsorgliche Massnahme | Wird die befristete Bewilligung zum Hinausschieben der Schliessungsstunde für ein Dancing nach Ablauf der Frist nicht verlängert, bedeutet die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht, dass die Bewilligung als für die Zeit des Rekursverfahrens erteilt gilt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um "Gewährung aufschiebender Wirkung" zu Recht als solches um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme behandelt. Dessen Abweisung ist mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen als ungünstig zu beurteilender Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache rechtmässig. Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist wegen des voraussichtlich nicht mehr behebbaren finanziellen Nachteils für den Betroffenen einzutreten (E. 1). Beim Zwischenentscheid handelt es sich nicht um einen solchen über die aufschiebende Wirkung des Rekurses, sondern um die Ablehnung der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (E. 2). Deren Voraussetzungen sind mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen der angesichts festgestellter Lärmbelästigungen ungünstigen Erfolgsprognose für den Rekurs nicht erfüllt (E. 3).

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Geschäftsnummer: VB.2001.00354  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2001
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Vorsorgliche Massnahme


Wird die befristete Bewilligung zum Hinausschieben der Schliessungsstunde für ein Dancing nach Ablauf der Frist nicht verlängert, bedeutet die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht, dass die Bewilligung als für die Zeit des Rekursverfahrens erteilt gilt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um "Gewährung aufschiebender Wirkung" zu Recht als solches um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme behandelt. Dessen Abweisung ist mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen als ungünstig zu beurteilender Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache rechtmässig. Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist wegen des voraussichtlich nicht mehr behebbaren finanziellen Nachteils für den Betroffenen einzutreten (E. 1). Beim Zwischenentscheid handelt es sich nicht um einen solchen über die aufschiebende Wirkung des Rekurses, sondern um die Ablehnung der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (E. 2). Deren Voraussetzungen sind mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen der angesichts festgestellter Lärmbelästigungen ungünstigen Erfolgsprognose für den Rekurs nicht erfüllt (E. 3).
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BERUFS- UND GEWERBERECHT
LÄRMSCHUTZ
NACHTRUHE
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEISTUNDE
PROGNOSE
SCHLIESSUNGSSTUNDE
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIRTSCHAFTSSCHLUSSSTUNDE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 16 GastgewerbeG
§ 9 lit. II GastgewerbeV
Art. 7 lit. I LSV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 25 USG
§ 48 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I. Der Gemeinderat X erteilte B mit Beschluss vom 8. Mai 2001 das Patent mit Al­ko­holausschank für das Dancing M an der Q-strasse 23 in X. Gleichzeitig bewilligte der Ge­meinderat die Hinausschiebung der Schliessungs­stunde an Freitagen und Samstagen bis 02.00 Uhr, vorerst befristet bis zum 31. August 2001; für die übrigen Tage galt die ordent­liche Schliessungszeit von 00.00 Uhr. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Bewil­li­gung namentlich bei wiederholten Nachtruhe­störungen oder Nichteinhaltung der Schlies­sungs­zeiten jederzeit entzogen werden könne. Zudem legte der Gemeinderat fest, der Be­treiber des Lokals habe alle notwendigen Vor­kehrungen zur Verhinderung zusätzlicher Immissionen zu treffen.

 

Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 beantragte B beim Gemeinderat X, die Bewil­li­gung betreffend hinausgeschobene Schliessungsstunde um ein halbes Jahr zu verlängern. Mit Beschluss vom 28. August 2001 lehnte der Gemeinderat das Gesuch ab und stellte fest, dass ab 1. September 2001 die ordentlichen Schliessungszeiten gälten. Einem allfälligen Re­kurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begrün­dung seines Entscheids verwies der Gemeinderat auf häufige und massive Störungen der Nachtruhe insbesondere durch die wegfahrenden Gäste des Lokals.

 

II. Am 26. September 2001 gelangte B mit Rekurs an die Volkswirt­schaftsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren, ihm die dauernde Hinausschie­bung der Schlies­sungs­stunde zu erteilen. Zudem ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung, "in­dem die Bewilligung für die Hinausschiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid, gültig" bleibe.

 

Die Volkswirtschaftsdirektion nahm das Begehren betreffend die aufschiebende Wirkung als ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegen und wies es mit Zwischenentscheid vom 16. Oktober 2001 ab. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Be­willigung durch die erstinstanzliche Behörde im Sinn einer negativen Verfügung verwei­gert worden, so dass B mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir­kung nicht so gehalten werden könne, wie wenn seinem abgelehnten Begehren entsprochen worden wäre. Sodann nahm die Vorinstanz eine summarische Prüfung der Erfolgsaussich­ten des Rekur­ses vor und stufte diese als gering ein. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen B's, sein Lokal bis zum materiellen Entscheid offen zu halten, und den öffentlichen Interes­sen an der Nachtruhe gewichtete sie letztere als schwerer.

 

III. Gegen diesen Entscheid gelangte B am 2. November 2001 mit Be­schwerde ans Verwaltungsgericht. Darin stellte er folgenden Antrag:

 

"Es seien der Beschluss des Gemeinderates X vom 28.08.01 sowie die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich aufzuheben. Dem Verfahren sei aufschiebende Wirkung im Sinne von § 25 VRG zu erteilen, indem die Bewilligung für die Hinaus­schiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu einem rechts­kräftigen Entscheid, gültig bleibt. Unter Kosten- und Ent­schädi­gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

 

 

Der Beschwerdeführer meint Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung zu haben, denn die Gegenpartei habe keine berechtigten Zweifel vorbringen können, dass die Nacht­ruhe nicht werde gewährleistet werden können. Er habe Anspruch auf Weiterführung der fälschlicherweise befristet erteilten Bewilligung. Bei der im Rekursverfahren verlangten Her­stellung der aufschiebenden Wirkung handle es sich deshalb nicht um ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen. Mit Bezug auf die Lärmbelästigungen ergibt sich nach Mei­nung des Beschwerdeführers gerade nicht, dass sie in direktem Zusammenhang mit dem Betreiben des Lokals stehen. Sodann spricht er den Lärmbeschwerden die Objektivität ab. Wenn der Lärm nicht zweifelsfrei Gästen des Dancings zugeordnet werden könne, könne er, der Beschwerdeführer, nicht für die Nachtruhestörung verantwortlich gemacht werden. Er habe sich an die Auflagen gehalten. Die Aussichten auf eine Gutheissung des Rekurses seien somit entgegen der Wertung der Volkswirtschaftsdirektion nicht gering. Mit der Ver­weigerung der aufschiebenden Wirkung nehme die Volkswirtschaftsdirektion zudem leicht­fertig in Kauf, dass ihm ein grosser finanzieller Nachteile entstehe, welcher die Ver­nichtung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten könne. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, dass weniger einschneidende Massnahmen hätten getroffen werden können, so etwa die Postierung eines Türstehers.

 

Die Volkswirtschaftsdirektion und der Gemeinderat X ersuchten mit Einga­ben vom 13./15. November bzw. 16. November 2001 um Abweisung der Beschwerde. Letzterer woll­te ausserdem die Schliessungszeit ab sofort auf 24.00 Uhr festgelegt wissen.

 

Mit "Eingabe Novum" vom 4. Dezember 2001 liess der Beschwerdeführer einen Re­kursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. November 2001 einreichen, womit – durch Zwischenentscheid – einem Rekurs gegen den Entzug der Bewilligung zur dauern­den Hinausschiebung der Schliessungszeit die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

 

 

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

 

 

1. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anord­nungen von Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende Zustän­dig­­keit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungs­rechts­­pflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich der zu beurteilenden Streit­sache kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie grundsätzlich in die Entscheidungs­kompetenz des Ver­waltungsgerichts.

 

b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er ans Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Dabei genügt das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils, wobei finanzielle Einbussen immerhin von erheblichem Gewicht sein müssen (RB 1998 Nr. 33; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 6).

 

Mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist es dem Beschwerdeführer nicht gestattet, das Lokal an Freitag- und Samstagnacht während der Dauer des Bewilligungsverfahrens verlängert offen zu halten. Es liegt auf der Hand, dass er bei einer Verlängerung der
Schlies­sungsstunde einen Mehrverdienst erzielen würde. Demnach erleidet er mit dem Ver­zicht auf vorsorgliche Massnahmen einen finanziellen Nachteil. Es ist auch offenkun­dig, dass sich diese finanzielle Einbusse nachträglich nicht wieder beheben lässt. Man kann sich zwar fragen, ob der finanzielle Nachteil hier von erheblichem Gewicht ist, zumal der Be­schwerdeführer zum bisherigen Umsatz während den verlängerten Öffnungszeiten keine kon­kreten Angaben macht. Dennoch darf aufgrund der Umstände angenommen werden, in den Stunden nach Mitternacht werde noch durchaus ein relevanter Umsatz erzielt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2. a) Gemäss § 15 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (Gast­gewerbeG) sind Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten. Allerdings werden dauernde Ausnah­men von der Schliessungszeit bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs‑, Bau‑ und Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei be­rech­­tigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befri­steten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997; GastgewerbeV). In lit. C Ziff. 13 der Weisun­gen und Richtlinien der Direktion der Finanzen zum Gastgewerbegesetz vom 17. Juli 1997 (ABl 1997, 974) wird hervorgehoben, dass die Bewilligung zur dauernden Hinausschie­bung der Schlies­sungsstunde gemäss § 16 GastgewerbeG erteilt werden muss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind (Zonenkonformität/Lärmschutz). Kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Bewilligung Anwoh­ner in ihrer Nachtruhe gestört werden, so ist sie im Sinn eines in der Regel bis zu maximal einem Jahr befristeten Versuchs zu erteilen.

 

b) Nach Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der angefochtenen Ver­fügung um einen Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung. Dem kann nicht gefolgt werden. Die dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2001 erteilte Bewilligung war ausdrücklich befristet bis 31. August 2001. Dementsprechend stellte er am 11. Juli 2001 auch das Ge­such, die Bewilligung zu verlängern; einzig dieses Gesuch oder allenfalls das rekursweise vorgetragene Begehren um eine dauernde Bewilligung können Gegenstand des vorinstanz­lichen Verfahrens sein. Erstinstanzlich ist die Bewilligung verweigert worden. Wie die Volks­wirtschaftsdirektion zu Recht festgehalten hat, kann dem Beschwerdeführer deshalb die Gewährung aufschiebender Wirkung nichts nützen. Die Geltung verlängerter Öff­nungs­zeiten während des Bewilligungsverfahrens kann er nur auf dem Weg vorsorglicher Mass­nahme erreichen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver­wiesen werden (E. 1a+b), mit welchen sich der Beschwerdeführer denn auch nicht näher auseinan­dergesetzt hat. Es bleibt mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die An­ordnung vorsorglicher Massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers verzichtet hat.

 

Nach dem Gesagten kann der mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 eingereichte Zwi­schenentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. November 2001 dem Beschwer­deführer von vornherein nicht helfen, ging es doch dabei um die Wiederherstellung der einem Rekurs gegen den Entzug der Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Wirt­schaftsschlussstunde entzogenen aufschiebenden Wirkung und ist er deshalb mit dem hier zu beurteilenden Rekursverfahren nicht vergleichbar.

 

3. a) Der Erlass vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Sie sind notwendig, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Darüber hinaus haben vorsorgliche Massnahmen verhältnismässig zu sein. Im Rah­men einer Interessenabwägung muss der schwere Nachteil für den Gesuchsteller gewichti­ger sein als die bei einem Verzicht auf die Massnahme zu erwartenden Nachteile (Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 6 N. 10). Bei der hier im Ergebnis anbegehrten provisorischen Bewil­li­gungserteilung für die Dauer des Verfahrens ist die Streitsache im Hauptpunkt einer sum­marischen Prüfung zu unterziehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 37). Die provisorische Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (RB 1983 Nr. 1).

 

b) Wie dargelegt (oben 1b) erleidet der Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen einen finanziellen Nachteil. Der Beschwerde­führer zeigt jedoch in keiner Weise auf, dass damit ein schwerer Nachteil verbunden wäre. Nament­lich legt er nicht dar, wie sich die am Freitag und Samstag von 24.00 Uhr bis 02.00 Uhr verlängerten Öffnungszeiten anteilsmässig auf seine Gesamteinnahmen aus­wirken. Die allgemeine Behauptung, diese Einnahmen würden einen grossen Teil der Ein­nahmen des Dancings darstellen, lässt den Eintritt der wirtschaftlichen Ver­nich­tung nicht als wahr­scheinlich erscheinen. Es lässt sich daher nicht sagen, dem Be­schwer­deführer drohe ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil.

 

c) Auch die bei einer summarischen materiellen Prüfung als ungünstig zu beur­tei­lenden Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache sprechen gegen den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme:

 

aa) Bei der Lokalität des Beschwerdeführers handelt es sich um eine ortsfeste An­lage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), in der ein gewerbli­ches Unternehmen betrieben wird und das den bundes­rechtlichen Bestimmun­gen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 a/aa; anders das Bundesge­richt noch in BGE 116 Ia 491 E. 2a und in AGVE 1992, S. 357 ff.; zurückhaltender auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., 392).

 

Für die Beantwortung der Frage, ob von Gaststätten, Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumut­bare Lärm­emis­sio­nen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegte Be­las­tungsgrenzwerte vor (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belas­tungs­grenzwerte können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 f.). Nur für die Beurteilung des Strassenverkehrslärms kann auf Anhang 3 der Lärmschutzverordnung gegriffen wer­den.

 

Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohl­be­fin­den nicht erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember 1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit be­zie­hungs­wei­se die Lärm­­vorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu be­rück­sichti­gen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum Um­welt­schutz­gesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 20 f.). Im Interesse des Vorsorgeprin­zips müs­­sen Lärm­emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich mög­lich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungsmass­nahmen sind dem­nach nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig oder gar schäd­­lich wird; es sollen viel­mehr auch die bloss unnötigen Emissionen, zum Beispiel durch die An­ordnung von Be­triebs­beschränkungen oder von anderweitigen Mitteln des kom­munalen und kanto­nalen Polizeirechts, vermieden werden (Klaus A. Val­lender/Reto Morell, Um­welt­recht, Bern 1997, § 8 N. 26 mit Hinweisen; Heribert Rausch in: Kom­mentar zum Um­weltschutzgesetz, Zürich Mai 1986, Art. 65 N. 20; vgl. auch etwa VGr, 30. März 1999, URP 1999, S. 436 ff., betreffend Technomusik). Allerdings beschränkt Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jeden­falls nicht in einem krassen Missver­hältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998, Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das heisst der Be­trieb muss ein Immissions­niveau einhalten, bei wel­chem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö­rungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb a.E.).

 

Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde zu legen, die dem Restaura­tionsbe­trieb zuzurechnen sind. Das sind neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt wer­den, auch die Sekundäremissionen, das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsge­mässe Nut­zung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Be­su­chern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20. Novem­ber 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der Strassenverkehrslärm ist bei der Frage nach den Betriebszeiten eines Restaurationslokals zu beachten (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff.).

 

Zu den wichtigsten Arten von Störungen des Wohl­befin­dens der Bevöl­kerung als Folge von Lärmemissionen gehören unter ande­rem die Schlaf­störung sowie die Störung der übrigen Ruhe und Erholung (Zäch/Wolf, Art. 15 N. 17 f. mit Hin­weisen).

 

Alle diese Überlegungen sind in die Beantwortung der Frage nach der Erteilung von Bewilligungen gemäss § 16 Abs. 1 GastgewerbeG bzw. § 9 Abs. 2 GastgewerbeV einzube­ziehen.

 

bb) Aus den Akten ergibt sich, dass Anwohner als Folge verlängerter Öffnungs­zeiten des Dancings M in der Nachtruhe gestört werden. Dies bestätigen zunächst die An­wohner D1 und D2 samt zahlreichen Mitunterzeichnenden im Schreiben vom 30. Mai 2001; darin wird einerseits auf die Musik aus dem Dancing hingewiesen und anderseits auf den Lärm der Gäste, die singend und johlend heimgehen oder mit quiet­schen­­den Pneus da­vonfahren würden. In der Beschwerde des Anwohners E wird unter anderem ausgeführt, dass die Autos bei Betriebsschluss des Lokals mit heulenden Motoren und quietschenden Pneus starten. Die Anwoh­ner F1 und F2 beschwerten sich am 2. Juli 2001; sie verwiesen auf die laute Musik, das Geschrei, das Zuschlagen von Autotüren, die Musik aus den Autos sowie auf das Wegfahren mit heulenden Motoren und quietschenden Pneus. Von den er­wähn­ten Anwohnern liegen überdies Beobachtungsblätter bei den Akten. Sodann zog die Gemeinde X die Firma G zur Überwachung der Schliessungszeiten und der Lärmemis­sio­nen bei. Der erste Bericht vom 21. Juni 2001 bezog sich auf zwei Wochentage sowie auf eine Nacht von Samstag auf Sonntag, wo ab 03.00 Uhr Beobachtungen erfolgten. In der Nacht auf Donnerstag, 14. Juni 2001, wurden dabei zwischen 24.00 Uhr und 01.00 Uhr verschiedene Lärmbelästigungen durch Fahr­zeug­lenker festgestellt. Der zweite Bericht vom 28. August 2001 enthält Be­obachtungen zum Zeitraum von 00.30 Uhr bis 03.10 Uhr von Sonntag früh und stellt unter anderem Folgendes fest: Laute und sehr laute Diskus­sio­nen, sehr laute Rufe und Schreie, Spielen mit dem Autoalarm, lautes Wegfahren mit quietschenden Reifen, Hupen beim Wegfahren. Gemäss Beurteilung der Über­wachungs­firma wurde die Nachtruhe der An­wohner zum Teil massiv gestört.

 

cc) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Sein Standpunkt, der festgestellte Lärm stamme nicht erwiesenermassen von Besuchern des Dancings, nützt allein schon deshalb nichts, weil es im Rahmen vorsorglicher Mass­nahmen nur um eine vorläufige Prüfung der Prozessaussichten geht. Die bei den Akten liegenden Berichte lassen es jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen, dass der festgestellte und aufgezeichnete Lärm von den Besuchern des Dancings ausgeht. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass der Lärm auch im Bericht der nicht betroffenen Überwachungsfirma durch­aus den Gästen des Lokals zugerechnet wird. Der Beschwerdeführer kann denn auch in keiner Weise plausibel machen, aus welchen anderen Motiven als im Zusammenhang mit dem Lokalbesuch der beobachtete Parkplatz aufgesucht werden sollte. Auch die Aus­führungen zur Objektivität der Anwohnerberichte sind unbehelflich; es bestehen keine kon­kreten Anhaltspunkte dafür, dass die Anwohner besonders lärmempfindlich wären oder aus einer Abneigung gegen einen "...treff" bewusst unrichtige Aufzeichnungen gemacht hätten. Es mag zwar grundsätzlich zutreffen, dass Beobachtungen von Anwohnern eine gewisse subjektive Färbung aufweisen; indessen sind die Beobachtungen der Anwohner vorliegend durch den Bericht der Überwachungsfirma im Ergebnis klar bestätigt worden.

 

Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, dass die "Autorennen", selbst wenn sie von Gästen des Dancings veranstaltet würden, nicht mehr ihm angelastet werden könnten. Es trifft wohl zu, dass den Lokalbetreiber hierfür keine Verantwortung trifft und er deswe­gen strafrechtlich nicht belangt werden könnte. Indes kann Strassenverkehrslärm bei der Be­urteilung, ob einem Lokal verlängerte Öffnungszeiten zuzubilligen sind, durchaus be­rücksichtigt werden. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob die dem Lokal zurechenba­ren Verkehrsbewegungen einen gewichtigen Anteil am Strassenverkehr darstellen (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff., 466 f.). Soweit es um die Feststellung des Ge­samtverkehrslärms geht, sind die bundesrechtlichen Grenzwerte zu beachten (Anhang 3 LSV). Falls dem eigentlichen Strassenverkehrslärm beim Entscheid der Vorinstanz in der Sache selbst Bedeutung zukäme, könnte deshalb bei der Beurteilung nicht bloss auf das menschliche Empfinden abgestellt werden kann. Für die summarische Beurteilung der Streit­sache sind aber jedenfalls keine weiteren Abklärungen erforderlich.

 

dd) Vor dem Hintergrund der dargelegten Aktenlage lässt sich insgesamt nicht sagen, die Aussichten des Beschwerdeführers, die Bewilligung im Hauptverfahren zu er­halten, seien günstig.

 

d) Schliesslich vermag dem Beschwerdeführer auch eine Interessenabwägung nicht zu helfen. Das öffentliche Interesse an Nachtruhe ab der ordentlichen Schliessungs­zeit von 24.00 Uhr ist höher zu gewichten als das finanzielle Interesse des Beschwerdefüh­rers an verlängerten Öffnungszeiten während der Dauer des Verfahrens. 

 

e) Dabei bleibt zu ergänzen, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auf­lage, ihn zur Postierung eines Türstehers zu verpflichten, reichlich konstruiert wirkt. Eine solche Auflage wäre nichts anderes als eine Konkretisierung der Verpflichtung, die dem Be­schwerdeführer bereits bei Erteilung der provisorischen Bewilligung auferlegt worden war: Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 8. Mai 2001 musste der Lokalbetrei­ber die Gäste anweisen, jeglichen Lärm auf dem Parkplatz zu vermeiden. Es lässt sich da­her nicht sagen, den Lärmimmissionen könnte mit einer weniger einschneidenden Mass­nahme sofort wirksam begegnet werden. Die Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt.

 

f) Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Sie hat es mit Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer eine provisorische Hinausschiebung der Öf­f­nungs­­zeiten für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Dies führt zur Abweisung der Be­schwerde.

 

4. …

 

 

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

 

 

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    …