Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/3. Kammer 24.03.2005
|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. A (Jahrgang 1964) schloss im Jahr 1989 die Ausbildung zum Betriebsökonomen an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) X erfolgreich ab. In der Folge bildete er sich in verschiedener Hinsicht weiter und war an verschiedenen Arbeitsstellen tätig. Per Ende Juni 2002 verlor er seine damalige Arbeitsstelle und meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen, wobei die Rahmenfrist vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2004 lief. Am 13. Oktober 2003 nahm er das Studium Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule X auf, wobei dieses Studium voraussichtlich im März 2008 beendet sein wird. Mit Entscheid vom 24. November 2003 sprach ihm das zürcherische Amt für Jugend und Berufsberatung ein Darlehen zu. II. Am 11. Dezember 2003 stellte A den Antrag, die Zweitausbildung als Sekundarlehrer mit Sozialhilfeleistungen zu finanzieren. Am 16. Dezember 2003 entschied die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich, dass die materielle Sozialhilfe während der Dauer des Studiums an der Pädagogischen Hochschule X abgelehnt werde. Dagegen erhob A Einsprache, welche mit Beschluss der Einspracheinstanz und Geschäftprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 25. Mai 2004 abgewiesen wurde. III. Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs an den Bezirksrat. Er beantragte sinngemäss, dass ihm für die Dauer des Studiums Leistungen der Sozialhilfe erbracht würden; sodann beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. September 2004 ab, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden. IV. A erhob gegen den Beschluss des Bezirksrates am 18. Oktober 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprache von wirtschaftlicher Hilfe und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat beantragte am 3. November 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich ersuchte am 18. November 2004 um Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist nicht beziffert. Weil es um die Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen, abweichend von der Regel, wonach der Streitwert bei periodisch wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (RB 1998 Nr. 21). Der Streitwert überschreitet bis zum Abschluss der Zweitausbildung den Streitwert Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer und nicht der Einzelrichter über die Beschwerde zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). 2. Nach § 14 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz, SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Der oder die Hilfesuchende hat alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung, vgl. § 3 SHG). Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, hrsg. von der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, in der Fassung vom Dezember 2000) vor, dass Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird (Ziff. H.6 der SKOS-Richtlinien). Liegt bei der gesuchstellenden Person prinzipiell eine existenzsichernde Erwerbschance vor, kommt nach Ziff. H.6 der SKOS-Richtlinien eine Zweitausbildung oder Umschulung zudem in Frage, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung, welche diese Aussagen der SKOS-Richtlinien übernommen hat, kein Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Zweitausbildung zu finanzieren. Vielmehr sind Beiträge der Sozialhilfe an eine Zweitausbildung nur unter den genannten Voraussetzungen zu gewähren (vgl. VGr, 29. August 2000, VB.2000.00159, E. 3b, VGr, 22. November 2004, VB.2004.00368, beide unter www.vgrzh.ch). 3. Der Beschwerdeführer weist eine Grundausbildung im kaufmännischen Bereich sowie eine Weiterbildung zum eidg. dipl. Betriebsökonom HWV (mit Vertiefung in Marketing) aus; zusätzliche Weiterbildungen verfügt der Beschwerdeführer in den Bereichen Buchprüfung, Finanzanalyse, Verkauf und Finanzberatung. Nach Abschluss der kaufmännischen Lehre war er in diesen Bereichen während rund 17 Jahren tätig, wobei er in dieser Phase wiederholt die Stelle wechselte. In prinzipieller Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer damit über eine umfassende und fundierte Aus- bzw. Weiterbildung verfügt, welche ihm über Jahre hinweg ermöglicht hat, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Bei dieser Ausgangslage fragt sich, ob der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung mit der bisherigen Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen kann bzw. ob mit einer Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann. 4. Die umfassende und fundierte Ausbildung erlaubt dem Beschwerdeführer zweifellos, in prinzipieller Hinsicht ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Freilich fragt sich, ob die Vielzahl der erfolglosen Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers zu einer anderen Auffassung führen muss. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer um den Erhalt einer Arbeitsstelle intensiv bemüht hat. Er bewarb sich in der Zeitspanne vom 3. Mai 2002 bis 17. Oktober 2003 an 306 Stellen. Wie die vom Beschwerdeführer eingereichten "typischen" Absagen belegen, wird ihm regelmässig bestätigt, dass er in prinzipieller Hinsicht gut ausgebildet und geeignet ist. In arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Pflichten zweifellos nachgekommen, hat aber dennoch keine Arbeitsstelle finden können. Trotz dieser Ausgangslage kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner bisherigen Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen kann. Ins Gewicht fällt zunächst, dass der Beschwerdeführer während bisher rund 17 Jahren tätig sein konnte und mehrfach die Stelle gewechselt hat. Auch wenn im heutigen Zeitpunkt der Arbeitsmarkt ausgetrocknet ist, steht ausser Frage, dass mit einer betriebsökonomischen Ausbildung zweifellos eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dies belegt denn auch die hohe Zahl von offenen Stellen, um welche sich der Beschwerdeführer bewerben konnte. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Umstände hinzugetreten, welche es ausschliessen würden, dass der Beschwerdeführer eine existenzsichernde Tätigkeit ausüben kann; weder verbietet ihm eine gesundheitliche Entwicklung das Ausüben der bisherigen Tätigkeit, noch hat es der Beschwerdeführer versäumt, sich ständig weiterzubilden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorhandenen Grundausbildung und der zusätzlichen Weiterbildung in der Lage ist, grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Es wäre ihm denn auch freigestanden, während einer (freilich begrenzten) gewissen Zeitspanne weiterhin Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Angesichts des im Sozialhilferecht verankerten Grundsatzes der Subsidiarität kann es bei dieser Ausgangslage nicht Sache der Sozialhilfe sein, für Umschulungen aufzukommen. 5. Zu prüfen bleibt, ob mit der vom Beschwerdeführer in Angriff genommenen Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann. Dies kann nicht angenommen werden. Mit der Erstausbildung vermag sich der Beschwerdeführer in einem weiten Spektrum von Tätigkeiten zu bewerben, was mit der Ausbildung zum Sekundarlehrer nicht unbedingt der Fall ist. Jedenfalls steht fest, dass Sekundarlehrer nicht in einem weiteren Bereich tätig sein können als Betriebsökonomen. Damit ist nicht gesagt, dass die vom Beschwerdeführer in Angriff genommene Zweitausbildung ohne Sinn ist; sie erlaubt aber nicht die Annahme einer entscheidend verbesserten Vermittlungsfähigkeit, was eine Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe ausschliesst. 6. Zusammengefasst ergibt sich deshalb, dass der Beschwerdeführer mit seiner bisherigen Ausbildung in der Lage ist, eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben, und dass durch die in Angriff genommene Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit nicht entscheidend verbessert wird. Damit steht fest, dass die Zweitausbildung nicht durch Leistungen der Sozialhilfe zu finanzieren ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Das vorliegend gestellte Begehren um Erbringen von Leistungen der Sozialhilfe muss als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Es musste dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm im vorinstanzlichen Entscheid gegebenen Begründung (insbesondere aufgrund der Hinweise auf die SKOS-Richtlinien) klar werden, dass er unter gegebenen Verhältnissen keine Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen kann. Deshalb ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Mitteilung an … |