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Zürich Verwaltungsgericht 24.03.2005 VB.2004.00473 – Entscheidsuche

Zürich Verwaltungsgericht 24.03.2005 VB.2004.00473

Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/3. Kammer 24.03.2005

Praxisbewilligung | Auskündung als Dr. med. ist unzulässig, wenn es sich beim erworbenen Titel um den österreichischen Dr. med. univ. handelt: Nach zürcherischem Recht ist es verboten, einen Titel zu führen, der zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann (E.1). Die Gesundheitsdirektion erwog, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich gestützt auf den ihm von der Universität Wien verliehenen Titel als Dr. med. univ. bezeichnen dürfe und dass er diesen Titel in der Schweiz ebenfalls führen darf (E.2). Schweizerische Hochschulen verleihen einen Doktortitel nur, wenn eine Dissertation verfasst wurde. Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht verfasst (E.3). Der Beschwerdeführer kann sich auf keine ausreichende Vertrauensgrundlage berufen (E.4.1). Gleichheitsgrundsatz und Verhältnismässigkeit sind nicht verletzt (E.4.2 und 4.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).

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Geschäftsnummer: VB.2004.00473  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.11.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Praxisbewilligung


Auskündung als Dr. med. ist unzulässig, wenn es sich beim erworbenen Titel um den österreichischen Dr. med. univ. handelt: Nach zürcherischem Recht ist es verboten, einen Titel zu führen, der zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann (E.1). Die Gesundheitsdirektion erwog, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich gestützt auf den ihm von der Universität Wien verliehenen Titel als Dr. med. univ. bezeichnen dürfe und dass er diesen Titel in der Schweiz ebenfalls führen darf (E.2). Schweizerische Hochschulen verleihen einen Doktortitel nur, wenn eine Dissertation verfasst wurde. Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht verfasst (E.3). Der Beschwerdeführer kann sich auf keine ausreichende Vertrauensgrundlage berufen (E.4.1). Gleichheitsgrundsatz und Verhältnismässigkeit sind nicht verletzt (E.4.2 und 4.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
BERUFSAUSÜBUNG
GLEICHHEITSGRUNDSATZ
MEDIZIN
MEDIZINISCHE AUSBILDUNG
TITEL
VERTRAUENSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. I aGesundheitsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. A wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2003 durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG zugelassen. Die Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbstständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit datiert vom 20. Januar 2003. A eröffnete seine Praxis im Kanton Zürich am 1. September 2003.

B. Die Gesundheitsdirektion wandte sich am 3. September 2003 an A und teilte ihm mit, das von ihm erworbene Diplom der Universität Wien entspreche in der Schweiz dem Titel "med. pract.". Er wurde darum ersucht, die Praxisbewilligung zu retournieren, damit eine korrekte Bewilligung ausgestellt werden könne. Ergänzend wurde ihm am 14. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Verwendung des akademischen Titels "Dr. med." zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben könne. A liess am 25. November 2003 mitteilen, dass die Führung des Titels "Dr. med." nicht eine Promotion vortäusche, die tatsächlich nicht bestehe. Am 6. Juli 2004 liess er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen, was am 27. September 2004 erfolgte. In dieser Verfügung wird festgehalten, dass A verboten werde, sich mit "Dr. med." auszukünden; er habe die Möglichkeit, sich als "Dr. med. univ." (mit Hinzufügen der Länderbezeichnung) zu bezeichnen; andernfalls werde die Bezeichnung als "med. pract." erfolgen.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Oktober 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. September 2004 sei aufzuheben.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 25. November 2004 Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Der Beschwerdeführer übt gestützt auf die ihm am 20. Januar 2003 erteilte Bewilligung im Kanton Zürich eine selbstständige ärztliche Tätigkeit aus. Diesbezüglich legt § 13 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) fest, dass die Auskündung der Berufsausübung den Besitz der erforderlichen Bewilligung voraussetze. Diese darf nicht aufdringlich sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben (§ 13 Abs. 3 GesundheitsG). Letzteres wird durch § 19 Abs. 2 lit. c der Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (LS 811.11) dahingehend konkretisiert, dass das Führen von Titeln oder anderen Auskündungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben können, verboten ist.

Seit 1. Oktober 1994 steht das Abkommen vom 10. November 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (SR 0.414.991.631) in Kraft. Nach Art. 4 des Abkommens ist der Inhaber eines akademischen Grades berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.

2.  

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich gestützt auf den ihm von der Universität Wien verliehenen Titel als Dr. med. univ. bezeichnen dürfe und dass er diesen Titel in der Schweiz ebenfalls führen könne; es handle sich nach österreichischem Recht um einen so genannten Berufs-Dr.-Titel, welcher das Abfassen einer Dissertation nicht voraussetze (Ziff. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung).

In der Beschwerde wird diese Auffassung insoweit nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere nicht vor, eine eigentliche Dissertation verfasst zu haben. Insoweit erscheint mithin die vorstehend genannte Begründung der Verfügung der Beschwerde­gegnerin als zutreffend. Zur Begründung der Beschwerde wird denn auch nicht vorgebracht, die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben, weil der Beschwerdeführer eine Dissertation verfasst habe; vielmehr wird gerügt, die Verfügung sei deshalb nicht haltbar, weil sie gegen den Vertrauensgrundsatz, gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Umfang des gerichtlichen Prüfungsaufwandes durch die Rügen der Parteien bestimmt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 3 ff.), weshalb sich die gerichtliche Überprüfung auf die in der Beschwerde erhobenen und vorstehend genannten Rügen zu beschränken hat.

3.  

Unbestritten ist, dass die schweizerischen Universitäten und Hochschulen einen Doktortitel nur verleihen, wenn eine Dissertation verfasst wurde (vgl. dazu etwa Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. Oktober 2000, OS 56, 644). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine entsprechende Dissertation verfasst, hingegen ein ausländisches Studium absolviert. Nach dem vorerwähnten, mit Österreich bestehenden Abkommen ist der Beschwerdeführer berechtigt, den in Österreich erworbenen akademischen Grad in der Form zu führen, wie er in Österreich aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Wie aus der Urkunde vom 16. Mai 1974 entnommen werden kann, erhielt der Beschwerdeführer an der Universität Wien den Titel eines Doctor universae medicinae. Nach österreichischem Recht ist der Beschwerdeführer deshalb befugt, sich als Dr. med. univ. zu bezeichnen.

4.  

Nach § 19 Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung darf ein Titel, der zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann, nicht geführt werden. Es steht ausser Frage, dass das Führen des schweizerischen Titels Dr. med., ohne dass dieser nach den massgebenden Promotionsbestimmungen erworben wurde, zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann. Insoweit kann es – was der Beschwerdeführer denn auch einzig vorbringt – nur infrage kommen, gestützt auf einen besonderen Titel die Bezeichnung als Dr. med. führen zu können. Der Beschwerdeführer ruft diesbezüglich den Vertrauensgrundsatz, den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip an.

4.1 Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin und weitere Behörden bislang im Verkehr mit dem Beschwerdeführer den Titel Dr. med. verwendet haben. Damit allein ist aber noch keine ausreichende Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Dies würde sich nur dann so verhalten, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf hinreichende Abklärungen rechtsverbindlich zugesichert hätte, dass der Beschwerdeführer ohne Verletzung der Auskündungsvorschriften den Titel Dr. med. führen könne. Dies hat sie indessen nicht getan. Beim Fragebogen betreffend Praxisbewilligung als Arzt/Ärztin wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er ein Doktorat erworben habe, was er – unter Beilage der entsprechenden Urkunde – bestätigt hat. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin die Praxisbewilligung, äusserte sich aber nicht im Besonderen zur Frage, welchen Titel der Beschwerdeführer auskünden könne. Vielmehr hat sie der entsprechenden Frage – weil darüber auch nicht zu entscheiden war – keine besondere Beachtung geschenkt. Eine Berufung auf eine Vertrauensgrundlage wäre also nur möglich, wenn die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das vorgenannte Täuschungsverbot rechtsverbindlich mitgeteilt hätte, der Beschwerdeführer könne den Titel Dr. med. führen. Mit der Erteilung einer Praxisbewilligung hat aber die Beschwerdegegnerin lediglich festgestellt, dass einer Praxistätigkeit keine gesundheitspolizeilichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. zum polizeilichen Charakter der Bewilligung: Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3108). Mehr konnte der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten. Mithin entfällt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz.

Dass der Beschwerdeführer im Kanton Y den akademischen Titel Dr. med. führen konnte, vermag bezogen auf die Tätigkeit im Kanton Zürich ebenfalls keine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Ein Verhalten einer ausserkantonalen Behörde begründet bezogen auf die zürcherische Behörde keine Vertrauensgrundlage.

4.2 Was den ebenfalls angerufenen Gleichheitsgrundsatz betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin seit Sommer 2002 unbestrittenermassen auf der Durchsetzung der Rechtslage besteht. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit am 1. September 2003 auf, und bereits am 3. September 2003 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass er den Titel Dr. med. nicht führen dürfe. Die durch den Beschwerdeführer angerufenen Sachverhalte unterscheiden sich insoweit, als hier die Praxistätigkeit im Kanton Zürich schon seit Jahren ausgeübt wurde; im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich C im Lebenslauf ausdrücklich als Dr. med. univ. bezeichnet. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die im Sommer 2002 eingeleitete Vorgehensweise nicht umfassend und insoweit rechtsgleich umsetzt.

4.3 Was den letztlich angerufenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit betrifft, kann er deshalb nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, weil das Auskünden unter einem unzutreffenden Titel als solches durch § 19 Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung untersagt ist. Mithin entfällt aus dieser Überlegung die Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip.

5.  

Weitere Rügen betreffend die Verfügung vom 27. September 2004 werden nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet  die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird.

6.    Mitteilung an …