Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/Einzelrichter 05.02.2007
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VB.2006.00398 VB.2006.00399
Entscheid
des Einzelrichters
vom 5. Februar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Gemeinde W, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 1946, wurde ab dem 1. Dezember 2002 von der Sozialbehörde W mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 29. August 2005 beschloss die Sozialbehörde unter anderem für die vorübergehende Unterbringung von A und C sowie den Sohn D am damals geplanten neuen Wohnort in X maximal bis Fr. 75.- pro Person und Tag zu leisten. Daneben wurde A aufgefordert, die von der Sozialbehörde für die gekündigte Wohnung übernommene Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 7'215.- zurückzuerstatten. Ab 1. Oktober 2005 diente A und C eine in Y gelegene Wohnung der Firma E GmbH, an welcher A und dessen Sohn D als alleinige Gesellschafter beteiligt sind, als Notunterkunft. Die Sozialbehörde übernahm vorerst die Mietkosten in der Höhe von Fr. 60.- pro Tag und Person. Am 23. Januar 2006 beschloss die Sozialbehörde Folgendes: A und C werde Gelegenheit geboten, zu der angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von 15 % des Grundbedarfs bis 10. Februar 2006 Stellung zu nehmen, wobei nach unbenutztem Ablauf der Frist über die Kürzung aufgrund der Akten entschieden werde (Disp. Ziff. 1); A werde angewiesen, verschiedene Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen (Disp. Ziff. 2); C werde angewiesen, sich beim RAV zur unentgeltlichen Arbeitsvermittlung anzumelden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Disp. Ziff. 3); A und C würden angewiesen, sich weiterhin intensiv um die Miete einer kostengünstigen Wohnung bis maximal Fr. 1'200.- pro Monat zu bemühen; diese Bemühungen jeweils per Ende Monat nachzuweisen sowie sich gleichzeitig um eine deutlich kostengünstigere und spätestens bis 1. März 2006 beziehbare Notunterkunft zu bemühen (Disp. Ziff. 4); A und C werde für den Fall, dass sie den vorstehenden Weisungen nicht nachkommen würden, die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht (Disp. Ziff. 5); die Übernahme der Kosten für die Notunterkunft in der Wohnung der E GmbH Y werde spätestens per 28. Februar 2006 eingestellt, wobei die Zuweisung einer kostengünstigen Notunterkunft durch die Sozialbehörde auf den Zeitpunkt ab 1. März 2006 vorbehalten werde (Disp. Ziff. 6); für den Fall, dass A und C die Weisung betreffend die Suche und Miete einer kostengünstigeren Wohnung nicht befolgten, werde der anrechenbare Mietzins mit Wirkung ab 1. März 2006 auf Fr. 1'200.- herabgesetzt; einem Rekurs gegen die Disp. Ziff. 6 werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp. Ziff. 8). II. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2006 erhob A am 22. Februar 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Disp. Ziff. 6 und 8 sowie sinngemäss der Disp. Ziff. 7 der Verfügung. Daneben ersuchte er um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. III. Ab 1. Mai 2006 stellte die Sozialbehörde die Zahlung des Mietzinses für die Notunterkunft ein, was sie A mit Schreiben vom 23. Mai 2006 mitteilte. Ab 1. Juni 2006 konnte dieser mit der E GmbH einen Untermietvertrag abschliessen, gemäss welchem er die Wohnung neu für Fr. 1'360.- mieten konnte. Am 27. Juni 2006 kam es zu einer Aussprache zwischen Vertretern des Bezirksrats und A, an welcher Vertreter der Sozialbehörde auf eigenen Wunsch nicht teilnahmen. A ersuchte den Bezirksrat, mittels superprovisorischer Verfügung zu erwirken, dass ihm die Sozialbehörde unverzüglich Fr. 7'800.- überweise, und zwar für den Mietzins der Notunterkunft im Mai 2006 in der Höhe von Fr. 3'720.-, den Mietzins Juni 2006 in der Höhe von Fr. 1'360.- sowie die Mietkaution für die Wohnung in der Höhe von Fr. 2'720.-. Das Resümee von A mit dessen Anträgen wurde der Sozialbehörde per Fax übermittelt. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 traf der Bezirksrat einen Teilentscheid. Die Sozialbehörde W wurde angewiesen, A und C für den Mietzins pro Mai 2006 Fr. 3'000.- und für den Mietzins pro Juni 2006 Fr. 1'360.- auszurichten sowie für die Mietkaution in der Höhe von Fr. 2'720.- aufzukommen. Am 19. Juli 2006 zog der Bezirksrat auf Ersuchen von A sowie dessen neu auftretenden Rechtsvertreters den Teilentscheid in Wiedererwägung und entschied mit Präsidialverfügung, dass einer allfälligen Beschwerde der Sozialbehörde bezüglich der Mietzinse pro Mai und Juni 2006 im Umfang von je Fr. 1'360.- die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Daneben bestellte er A den Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand. IV. Gegen die beiden Präsidialverfügungen erhob die Sozialbehörde W am 18. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Aufhebung der Verfügungen. Der Bezirksrat liess sich am 10 Oktober 2006 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Daneben beantragte sie, dass die gemäss Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 19. Juli 2006 bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen sei. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2006 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren VB.2006.00398 und VB.2006.00399. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. Mit der Präsidialverfügung vom 19. Juli 2006 wurde einzig einer allfälligen Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 im Betrag von zwei Mal Fr. 1'360.- die aufschiebende Wirkung entzogen und dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter gewährt. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von Fr. 2'720.- bereits vor Einreichung der Beschwerde geleistet. Demnach ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 19. Juli 2006 richtet, nicht einzutreten. 3. Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz, GemeindeG) können formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten des Bezirksrats oder auf dem Zirkularweg getroffen werden. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bezirksrat seinen Teilentscheid vom 5. Juli nicht mittels Präsidialverfügungen habe treffen dürfen. Es habe keine zeitliche Dringlichkeit für den Entscheid bestanden, da das Verfahren bereits seit dem 22. Februar 2006 beim Bezirksrat hängig gewesen sei. Die sachliche Dringlichkeit sei auch zu verneinen, da die Beschwerdeführerin für die vom Beschwerdeführer belegte Wohnung Fr. 14'560.- zu viel bezahlt habe. Demgemäss habe für das Untermietverhältnis zwischen der E GmbH und dem Beschwerdeführer keine Gefahr bestanden, hätte dieser doch eine allfällige Kündigung als missbräuchlich anfechten können. Der Bezirksrat führt aus, dass sich an der mit dem Beschwerdegegner durchgeführten Aussprache vom 27. Juni 2006 ergeben habe, dass dieser mit der Wohnungsmiete für die Monate Mai und Juni 2006 in Zahlungsverzug geraten sei. Er habe die Wohnung an der L-Strasse in Y bis Ende Mai 2006 als Notunterkunft und danach als Untermieter von der Firma E GmbH zur Verfügung gestellt bekommen. Diese sei, da er den Mietzins nicht rechtzeitig habe zahlen können, gegenüber der Vermieterin H selbst in Verzug geraten, weshalb das Mietverhältnis zwischen der H und der E GmbH und folglich dasjenige zwischen Letzterer und dem Beschwerdegegner gefährdet gewesen sei. Es habe sich deshalb aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit gerechtfertigt, mittels Präsidialverfügung einen Teilentscheid zu treffen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass nie eine Gefahr für das Untermietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der E GmbH bestanden habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgehen, dass die E GmbH das durch die Vermietung der Notunterkunft eingenommene Geld für die Bezahlung künftiger Mietzinse auf die Seite gelegt habe. 3.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht beigetreten werden. Der Bezirksrat musste bei der Frage, ob er eine Präsidialverfügung treffen darf, nicht einbeziehen, wie viel die Beschwerdeführerin bereits dem Beschwerdegegner ausbezahlt hatte. Er hatte einzig zu prüfen, ob ein Entscheid dringlich war. In der Aussprache vom 27. Juni 2006 versuchte der Beschwerdegegner darzulegen, dass aufgrund der ausstehenden Mietzinse eine Gefahr für sein Untermietverhältnis mit der E GmbH bestand. Eine Auflösung des Untermietverhältnisses hätte sowohl für ihn als auch für die Beschwerdeführerin gravierende Folgen gehabt, hätte doch erneut eine Notunterkunft gesucht werden müssen. Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, die Auflösung des Mietverhältnisses nicht allzu wahrscheinlich war, durfte der Bezirksrat doch davon ausgehen, dass eine gewisse Gefahr dafür bestand. Es war demnach vertretbar, dass er dieses Risiko nicht in Kauf nehmen wollte und mittels einer Präsidialverfügung einen Teilentscheid betreffend die ausstehenden Mietzinse für die Monate Mai und Juni 2006 traf. 4. 4.1 Der Beschwerdegegner hat seinen Antrag auf die sofortige Auszahlung von Fr. 7'800.- erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellt. Der Bezirksrat durfte diesbezüglich einen Teilentscheid treffen, da der Antrag des Beschwerdegegners in engem Zusammenhang zu Disp. Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses steht und ein Entscheid über die Auszahlung zu Recht als dringlich angesehen wurde (vgl. E. 3.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Über die Übernahme der Mietzinskaution hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 23. Januar 2006 nicht entschieden. Dieses Begehren wurde vom Beschwerdegegner erst am 19. Mai 2006 gestellt. Entgegen der Auffassung des Bezirksrates liegt nicht eine derartige Konnexität zwischen Übernahme des Mietzinses und Übernahme der Mietzinskaution vor, dass sich über Letztere ohne Vorliegen einer diesbezüglichen Anordnung der Sozialbehörde entscheiden liesse. Die Übernahme einer Mietzinskaution unterscheidet sich von derjenigen des Mietzinses allein schon dadurch, dass die Mietzinskaution nach Abschluss des Mietverhältnisses der vorleistenden Behörde zurückzubezahlen ist. Es ist demnach durchaus möglich, dass die Entscheide über die Mietzinskaution und den Mietzins unterschiedlich ausfallen können. Auch der Argumentation des Beschwerdegegners kann nicht beigetreten werden. Es kann nicht von Rechtsverweigerung gesprochen werden, wenn über das Gesuch vom 19. Mai 2006 zum Zeitpunkt der ersten Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 noch nicht entschieden worden war. Es lassen sich zwar Anhaltspunkte finden, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch im negativen Sinne entscheiden wird, doch muss ihr zuerst die Gelegenheit zur Beschlussfassung gegeben werden. Demnach hätte der Bezirksrat auf den Rekurs, soweit er die Übernahme der Mietzinskaution betrifft, nicht eintreten dürfen. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als gegenstandslos erweist. 5. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B. 2.1). Ziehen unterstützte Personen aus der Gemeinde (bzw. aus dem Kanton) weg, so hat das bisherige Sozialhilfeorgan folgende Kosten zu decken: Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für einen Monat ab Wegzug; Umzug; erster Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten; sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände; ausnahmsweise zu übernehmende und vor dem Umzug fällige Mietkautionen (SKOS-Richtlinien, Kap. C. 1.7). 6. 6.1 Der Bezirksrat führt aus, dass der für die Notunterkunft zu entrichtende Betrag von monatlich Fr. 3'600.- bzw. Fr. 3'720.- im Verhältnis zum Mietzins für die Untermiete von monatlich Fr. 1'360.- eine enorme Differenz aufweise, auch wenn die Notunterkunft möbliert und der elektrische Strom inbegriffen gewesen sei. Es frage sich, weshalb der Beschwerdegegner nicht früher einen Untermietvertrag abgeschlossen habe. Jedenfalls hätten sich günstigere Lösungen angeboten, weshalb sich eine Kürzung des Mietzinses für den Mai 2006 auf Fr. 3'000.- rechtfertige. Den Mietzins von Fr. 1'360.- für den Monat Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin zu übernehmen, da es sich dabei um die erste Miete nach der Abmeldung des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau von W handle. Da eine Konnexität zwischen laufendem Mietzins und Kaution gegeben sei, müsse die Beschwerdeführerin auch die Kaution in der Höhe von Fr. 2'720.- bezahlen, dies jedoch erst nachdem sie die Kaution für die im Juli 2005 in W verlassene Wohnung zurückerhalten habe. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau verschiedene Weisungen nicht erfüllt hätten, unter anderem hätten sie sich in keiner Weise um eine günstigere Notunterkunft bemüht. Sie habe deshalb schon seit längerer Zeit ausreichende Gründe für die Kürzung oder gar für die vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen gehabt. Der Beschwerdegegner habe die ihm bis Ende Mai 2006 als Notunterkunft dienende Wohnung ab 1. Juni 2006 als Untermieter für einen Mietzins von monatlich Fr. 1'360.- mieten können; dies zeige, dass der Mietzins für die Notunterkunft in der Höhe von Fr. 60.- pro Person und Tag, (monatlich für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau Fr. 3'600.- bzw. 3'720.-) völlig übersetzt gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass sie auch für die Notunterkunft lediglich Fr. 1'360.- hätte bezahlen müssen. Demgemäss habe sie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2006 dem Beschwerdeführer Fr. 14'560.- zu viel geleistet. Der Beschluss vom 23. Januar 2006, die Übernahme der Kosten für die Notunterkunft der E GmbH per 28. Februar 2006 einzustellen, sei demnach zu Recht erfolgt. Deshalb müsse sie die Mietkosten für den Monat Mai 2006 nicht übernehmen. Der laufende Unterstützungsbedarf des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau sei bis und mit Ende Juni 2006 zudem mehr als gedeckt worden. Ersterer habe mehr Leistungen erhalten, als ihm bei korrektem Verhalten zugestanden hätten. Deshalb müsse sie auch den Mietzins für den Monat Juni 2006 nicht übernehmen. Die Frage der Übernahme der Mietzinskaution sei erst im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat vorgebracht worden. Da Gegenstand des Rekurses nur sein könne, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses gewesen sei, hätte der Bezirksrat auf dieses Begehren nicht eintreten dürfen. Wenn jedoch der Bezirksrat zur Entscheidung darüber befugt gewesen wäre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Bezirksrat auch über diesen neuen Antrag entscheide. Wäre ihr das rechtliche Gehör gewährt worden, so hätte sie darlegen können, dass der Beschwerdegegner die ihm früher gestützt auf einen Entscheid des Bezirksrats Z ausgerichtete Mietzinskaution von Fr. 7'215.- nach Auszug aus der Wohnung in W ihr nicht zurückgezahlt habe. 6.3 Der Beschwerdegegner führt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mitgeholfen habe, eine günstigere Notunterkunft zu finden. Sie sei während mehreren Monaten bereit gewesen, Fr. 60.- pro Person und Tag für die Notunterkunft zu leisten. Es bestünden wohl keine Zweifel daran, dass sie verpflichtet gewesen sei, ihm eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Dass er die als Notunterkunft dienende Wohnung bereits früher zu einem Mietzins von Fr. 1'360.- hätte mieten können, werde bestritten. Die E GmbH habe hierzu verständlicherweise keine Hand geboten, zumal sich die Beschwerdeführerin nie selber aktiv darum gekümmert habe, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Entscheid des Bezirksrates bezüglich der Übernahme von Fr. 3'000.- des Mietzinses für den Monat Mai 2006 erweise sich demnach als rechtmässig. Da die Mietkosten in der Stadt Y höher liegen würden als in der Gemeinde W und der neue Mietzins ausgewiesen sei, habe der Bezirksrat die Beschwerdegegnerin zu Recht dazu verpflichtet, den Mietzins in der Höhe von Fr. 1'360.- für den Monat Juni zu übernehmen. Die Verrechnung mit angeblich durch die Beschwerdegegnerin zu viel geleisteten Zahlungen sei nicht zulässig. Über die Übernahme der Mietzinskaution habe die Gemeinde bisher keinen Beschluss gefasst, obwohl das Begehren spätestens mit Schreiben vom 19. Mai 2006 gestellt worden sei. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich. Es sei jedoch aus den Akten ersichtlich, dass sie nie daran gedacht habe, eine weitere Mietzinskaution zu leisten, weshalb der Beschwerdegegner berechtigt gewesen sei, beim Bezirksrat einen Entscheid bezüglich der Übernahme der Mietzinskaution einzufordern. 7. 7.1 Es ist offensichtlich, dass zwischen dem Mietzins für die Notunterkunft und demjenigen gemäss dem ab 1. Juni 2006 gültigen Untermietvertrag eine grosse Diskrepanz besteht. Auch wenn die Notwohnung möbliert und der elektrische Strom bei dieser inbegriffen war, handelt es sich doch um ein und dieselbe Wohnung, für welche bis Ende Mai 2006 monatlich Fr. 2'240.- bzw. 2'360.- mehr geleistet werden musste. Dafür sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner verantwortlich. Die Beschwerdeführerin unterstützte den Beschwerdegegner nicht bei der Wohnungssuche, sondern zahlte einzig bis Ende April den Mietzins für die Notunterkunft weiter. Vor allem aber der Beschwerdegegner bemühte sich in keiner Weise um eine günstigere Wohnung. Als Gesellschafter der Firma E GmbH wäre es ihm sicher möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt eine günstigere Lösung zu finden. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdegegner bereits seit Oktober 2005 die Notunterkunft bewohnte, rechtfertigt es sich, die für den Monat Mai 2006 durch die Beschwerdeführerin zu übernehmenden Wohnkosten auf Fr. 1'360.-, den ab Juni 2006 geltenden Mietzins, herabzusetzen. Bezüglich des Mietzinses für den Juni 2006 kann dem Beschwerdegegner darin gefolgt werden, dass die Wohnkosten in der Stadt Y höher sind als in der Gemeinde W und dass die Höhe des Mietzinses ausgewiesen ist. Da die Beschwerdeführerin gemäss Kap. C.1.7 der SKOS-Richtlinien den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten übernehmen muss, wurde sie zu Recht dazu verpflichtet, den Mietzins für den Monat Juni 2006 in der Höhe von Fr. 1'360.- zu zahlen. Beizupflichten ist dem Beschwerdegegner, dass die für die Monate Mai und Juni 2006 von der Beschwerdeführerin geschuldete wirtschaftliche Hilfe nicht mit allfällig in der Vergangenheit zu viel gezahlten Beträgen verrechnet werden kann. Sofern die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass sie dem Beschwerdegegner zu viel geleistet hat, hat sie ihren Rückerstattungsanspruch mit einer neuen Verfügung geltend zu machen. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der durch die Beschwerdegegnerin geschuldete Betrag für den Mietzins pro Mai 2006 auf Fr. 1'360.- herabzusetzen. 8. Zur Vermeidung unnötiger Weiterungen des noch offenen Rekursverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurs, soweit er sich auf den Sachverhalt abklärende Auflagen und auf Verwarnungen bzw. Androhungen bezieht, von vorherein unzulässig ist (RB 1998 Nr. 34 und 35). 9. Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Vorliegend ist der Gesuchsteller Beschwerdegegner. Wie sich gezeigt hat, ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen, weshalb der Antrag des Beschwerdegegners auf Abweisung der Beschwerde von vornherein nicht als aussichtslos gelten kann. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um sich in einem Prozess vertreten zu lassen. Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Die Interessen des Beschwerdegegners sind zwar relativ schwer betroffen, allerdings bietet das vorliegende Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer – zumal er als Rechtskonsulent tätig ist – nicht gewachsen wäre. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens der Beschwerdeführerin zu 2/5 und dem Beschwerdegegner zu 3/5 aufzuerlegen, aufgrund der finanziell angespannten Situation des Beschwerdegegners hingegen massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Disp. Ziff. I der Präsidialverfügung des Bezirksrats Z vom 19. Juli 2006 richtet, nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Disp. Ziff. I der Präsidialverfügung des Bezirksrats Z vom 5. Juli 2006 richtet, teilweise gutgeheissen. Diese Verfügung wird dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr. 1'360.- für den Mietzins pro Mai 2006 auszurichten hat; Disp. Ziff. I c) der Verfügung wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin und zu 3/5 dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 6. Mitteilung an … |