Zürich Verwaltungsgericht 4. Abteilung/Einzelrichter 29.03.2012
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VB.2012.00107
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben: I. A macht geltend, dass er "in kausaler Folge von jahrelangem Staatsterror zur Vertuschung von Amtsmissbräuchen zu 100% arbeitsunfähig wurde, posttraumatische Belastungsstörungen […] erlitten habe, welche sich chronifizierten zu beleibender Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung […]"; er habe "[d]azu […] vor den Verbrechern flüchten" und sich "an einen sicheren Ort begeben" müssen; vergeblich habe er beginnend mit dem 15. Juli 2010 "bei Amtsstellen des Kt. ZH ein Begehren um eine unabhängige Untersuchung gem. Art. 13 FoK [Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Folterkonvention, SR 0.105] gestellt". So habe er damals dem Regierungsrat geschrieben: " Die Verletzung der Aufsichtspflicht des Zürcher Regierungsrates und dessen laissez – faire Politik ist allgemein bekannt. Die unfähigen Beamten des Kantons Zürich befinden sich wegen einer illegalen Beschlagnahme vom 09.08.04 in einem Tretrad von Amtsmissbräuchen zur Vertuschung von Amtsmissbräuchen […]. Hiermit verlange ich gemäss Art. 13 SR 0.105 eine unabhängige, nicht zürcherische Untersuchung der Verbrechen Ihrer kriminellen Beamten gegen meine Person […]." II. A erhob beim Verwaltungsgericht am 16. Februar 2012 Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Regierungsrat und beantragte "zum x-ten Mal eine unabhängige Untersuchung gem. Art. 13 FoK und die vollständige Behebung gem. Art. 14 FoK […]. Mein Begehren sei an das Berner Amtsgericht zu überweisen, damit dieses die unabhängige Untersuchung gem. Art. 13 FoK anordnet"; zudem verlangte er gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) "ein öffentliches Verfahren". Hierauf wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Die vorliegende Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit kraft § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108 N. 13–17; Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011, S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria Belser/Bettina Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG [Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 14–26). Das kann ohne jede Weiterung nach §§ 58 ff. VRG geschehen (vgl. ABl 2009, 972). Auch fällt die gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangte öffentliche Verhandlung von vornherein ausser Betracht; denn hier geht es, wie sich alsbald zeigt, ausschliesslich um prozessuale Fragen bzw. ist die Beschwerde gar nicht erst an die Hand zu nehmen (siehe Herbert Miehsler in: Internationaler EMRK-Kommentar, Art. 6 N. 185; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 402; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 6; BGE 124 I 322; VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.2). Im Folgenden gilt es namentlich, gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen von Amtes wegen zu prüfen. 2. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG erlaubt grundsätzlich die Beschwerde wegen unrechtmässigen Verweigerns oder Verzögerns einer anfechtbaren Anordnung. Liesse es der Regierungsrat an einer solchen fehlen, gäbe es dagegen laut § 19 Abs. 2 lit. a VRG keinen Rekurs und schlössen § 41 Abs. 2 sowie §§ 42–44 VRG das Anrufen des Verwaltungsgerichts nicht aus. Stellen aber die beschwerdeführerischen Eingaben an die Vorinstanz so genannte Aufsichtsanzeigen dar, verhält es sich anders. Solange alsdann eine Aufsichtsbehörde wie hier – zumindest bislang einer Anzeige nicht Folge gebend – keine materielle Anordnung erlässt, kann kein Rechtsmittel ergriffen werden; das gilt auch, wenn jemand in der Art des Beschwerdeführers Rechtsverweigerung oder -verzögerung namentlich hinsichtlich Einleitens einer Administrativuntersuchung rügt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 29 f. und 43 f., § 19 N. 42, § 41 N. 16 f.; RB 2008 Nr. 16 E. 2.3 f. mit Hinweisen; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 661 f., 1389 und 1392; Thomas Geiser/Felix Uhlmann, Grundlagen, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 3. A., Basel 2011, S. 1 ff., Rz. 1.142). In solchem Fall bleibt ausser dem Einschalten der Ombudsperson nur eine weitere Anzeige an eine höhere Aufsichtsinstanz. Als solche fungiert gerade über dem Regierungsrat nicht das Verwaltungsgericht, sondern bloss noch der Kantonsrat, wenn auch nur bei Rechtsverweigerung – wie hier freilich geltend gemacht – oder -verzögerung (zum Ganzen Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 35 und 43, § 41 N. 16; ferner Art. 57 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]; VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00046, E. 2.6.4 Abs. 3, und 27. Januar 2010, PB.2009.00035, E. 16.6 Abs. 3; Rhinow et al., Rz. 1392). 2.1 Jeder Vertragsstaat – wie etwa die Schweiz – sorgt nach der Folterkonvention dafür, dass, wer auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Staats gefoltert worden zu sein behauptet, die zuständigen Behörden anrufen und seinen Fall durch diese umgehend unparteiisch prüfen lassen dürfe (Art. 13 Satz 1; vgl. auch Art. 12). Jeder Vertragsstaat stellt zudem in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhalte sowie ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschliesslich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation habe (Art. 14 Abs. 1 Satz 1). Solche Bestimmungen "verlangen […] Ausführungsmassnahmen im internen Bereich und schaffen kein direkt anwendbares, einheitliches Recht" (bundesrätliche Botschaft zur Folterkonvention in BBl 1985 III 285 ff., 299; siehe beispielsweise das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Kommission zur Verhütung von Folter, SR 150.1). 2.1.1 Damit der Beschwerdeführer ihm vorschwebende Verfahren bewirken könnte, müsste er vorab in vertretbarer bzw. nachvollziehbarer Weise behaupten, gefoltert oder anderswie grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden zu sein (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.5 Abs. 2; Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 143; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 78). Was der Beschwerdeführer insofern vorbringt, reicht nicht aus (siehe oben I). Er irrt also, wenn er findet, er brauche sein Begehren nicht zu begründen, denn "[v]on Gesetzes wegen muss ich nur das Losungswort: ich verlange eine Untersuchung gem. Art. 13 FoK sagen, dann sind die Beamten ipso iure verpflichtet, sofort eine Untersuchung einzuleiten". Schon deshalb ist sein Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer kann sich nicht den Regierungsrat auswählen, wenn die Rechtsordnung für sein Ansinnen andere Zuständigkeiten vorsieht. Die durch die Folterkonvention verpönten Handlungen stellen Delikte dar, deren Untersuchung und Ahndung in die Kompetenz der Straf(verfolgungs)behörden fällt (vgl. BBl 1985 III 291; [eidgenössische] Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0]; [kantonales] Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Zwar bemängelt der Beschwerdeführer als "abstruktiv", "sämtlichen Beamten Straffreiheit bei Rechtsbeugung zu Gunsten des Kantons" zusichernd und Art. 13 FoK verletzend, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder einer Ermächtigung durch das Obergericht bedürfe (siehe § 148 GOG; dazu Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG – Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich etc. 2012, § 148 N. 1 ff.). Das verfängt indes nicht; erscheint nämlich die Verweigerung einer solchen wie etwa sonst die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung im Licht der Folterkonvention ungerechtfertigt, lässt sich dies (sofort bzw. zuletzt) beim Bundesgericht mit ordentlicher Beschwerde anfechten (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3 und 1.6; BGr, 24. Oktober 2011, 6B_364/2011, E. 2.2 Abs. 1; Hauser/Schweri/Lieber, § 148 N. 21). Soweit der Beschwerdeführer beispielsweise Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Schadenersatz oder Genugtuung anstreben will, fällt das gemäss § 2 Abs. 1 VRG sowie §§ 1 ff., 6 ff., 19 Abs. 1 lit. a und 20 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1] in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 2 N. 1 ff.; VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 3 Abs. 1). Wohl sind einschlägige Begehren laut § 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG bei Ansprüchen gegen den Kanton zuerst dem Regierungsrat einzureichen. Doch lässt sich nach § 23 HaftungsG direkt Klage beim Gericht erheben, wenn hierzu binnen dreier Monate seit schriftlicher Geltendmachung kein oder ein ablehnender Bescheid erfolgt. Deshalb braucht und gibt es dagegen kein Rechtsmittel (in diesem Sinn VGr, 28. März 2001, VB.2001.00057, E. 1e, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; Tobias Jaag, ZBl 107/2006, S. 419 ff. Ziff. 3 zu E. 3.2 Abs. 1 eines dort vorgängig abgedruckten Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 11. Januar 2006). Im Übrigen darf nach § 21 Abs. 1 HaftungsG die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht überprüft werden, was bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten "illegalen Beschlagnahme vom 09.08.04" zutreffen könnte (siehe vorn I Abs. 2). 2.2 Ging mithin der Beschwerdeführer die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde an, die (noch) keine materielle Anordnung erlassen hat, kann er insofern hernach nicht an das Verwaltungsgericht gelangen und ist mangels dessen sachlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Deren Weiterleitung an die kompetente Behörde nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG muss unterbleiben; denn es kommen wie gesagt deren zwei in Frage (siehe vorn 2 Abs. 3). Die allfällige Wahl darf dem Beschwerdeführer anheimgestellt werden; diesem drohen wegen der nur durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkten Fristlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde – das muss ebenso für das Anrufen der Ombudsperson gelten (vgl. § 91 Abs. 1 VRG) – auch keine Nachteile (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 37, § 22 N. 26; VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 2c/hh; RB 2008 Nr. 16 E. 2.2 Abs. 3; Rhinow et al., Rz. 659; § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG). Soweit für das Anliegen des Beschwerdeführers die Straf(verfolgungs)behörden zuständig sind, greift eine Überweisung der Sache an diese ebenso wenig Platz (VGr, 28. August 2009, VK.2009.00007, E. 2.2 Abs. 1). Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer haftungsrechtlich vorzugehen wünschen sollte, was er vor Zivilgerichten tun müsste (VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001, E. 3.1.2 Abs. 3, und 10. Februar 2011, VK.2010.00002, E. 4). 3. Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 42; RB 2002 Nr. 14 E. 1b). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: 4.1 Art. 72–89 BGG regeln die Beschwerde in Zivilsachen, Strafsachen und öffentlichrechtlichen Angelegenheiten. Die Abgrenzung zwischen diesen Beschwerden ergibt sich grundsätzlich aus dem vom angefochtenen Entscheid betroffenen Rechtsgebiet; je nachdem, ob der angefochtene Entscheid in einer Zivilsache, einer Strafsache oder einer öffentlichrechtlichen Angelegenheit erging, ist die entsprechende Beschwerde zu ergreifen (BGE 137 IV 269 E. 1.2). Bei Unzulässigkeit dieser ordentlichen Beschwerden steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe geschehen. Soweit hier ein Strafverfahren in Frage steht, bietet sich als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG an (BGr, 24. Oktober 2011, 6B_364/2011, E. 2; Stefan Keller/Hans Wiprächtiger, Beschwerde in Strafsachen, in: Geiser et al., S. 135 ff., Rz. 3.5). Fasst man dagegen, was der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erwartet(e), nicht als Strafverfahren auf, kommt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG in Betracht (Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Geiser et al., S. 183 ff., Rz. 4.29). Das trifft auch zu, soweit es gegenwärtig um Folgendes geht: einerseits einen obergerichtlichen Ermächtigungsentscheid (vgl. vorn 2.1.2 Abs. 2; BGE 137 IV 279 E. 1.3 und 1.6; Hauser/Schweri/Lieber, § 148 N. 21); anderseits – trotz kantonsinterner Zuständigkeit der Zivilgerichte – Staatshaftung (siehe oben 2.1.2 Abs. 3), wenn der Streitwert nicht weniger als Fr. 30'000.- beträgt, es stelle sich denn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Lautet ein Begehren im letzteren Fall wie vorliegend nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Kein beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid liegt allerdings vor, wenn eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde wie jetzt das Verwaltungsgericht nicht eintritt oder eine solche abweist bzw. ihr wie bisher die Vorinstanz keine Folge gibt (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 5, mit Zitaten zum alten Verfahrensrecht in Fn. 7; Mosimann, Rz. 4.18; VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001, E. 5.1). Und was für die(se) Hauptsache gilt, müsste es dann an sich auch beim Nebenpunkt der gegenwärtigen Kostenauflage tun (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9). In letzterer Hinsicht hat sich das Bundesgericht immerhin schon gegenteilig geäussert (19. August 2010, 8C_103/2010, E. 1.2 und 1.4, sowie 1. Juli 2011, 8C_173/2011, E. 1 f.). 4.2 Indem hier die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unter jedem Gesichtswinkel verneint wird, soll es sich um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Mosimann, Rz. 4.20; wohl ebenso Corboz, Art. 92 N. 13; Uhlmann, Art. 92 BGG N. 6; Geiser/Uhlmann, Rz. 1.121 in Verbindung mit Rz. 1.134). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 80, 86 bzw. Art. 113 BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob diese Verfügung insofern einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 6 und 8a; offengelassen in BGE 136 I 80 E. 1.2). Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Bedingungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Corboz, Art. 92 N. 10; Geiser/Uhlmann, Rz. 1.132; Mosimann, Rz. 4.22; befürwortend auch Uhlmann, Art. 92 N. 7; vgl. ferner von Werdt, Art. 92 N. 7 und 19).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an […] |