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Zürich Verwaltungsgericht 06.03.2014 VB.2013.00391 – Entscheidsuche

Zürich Verwaltungsgericht 06.03.2014 VB.2013.00391

Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/3. Kammer 06.03.2014

Widmung einer Strasse | Umstrittene Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch. Prüfung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (E. 3.1). Eine Verletzung dieses Anspruchs liegt vorliegend nicht vor (E. 3.2–5). Rechtsgrundlagen betreffend die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch (E. 4.1–2). Inhalt einer konkludenten Willenserklärung (E. 4.3). Die in E. 4.1–2 genannten Grundsätze hatten bereits unter altem Recht und zurzeit der umstrittenen Widmung der infrage stehenden Strasse zum Gemeingebrauch Geltung (E. 5.1). Die besagte Strasse steht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie im Sinn von Art. 26 BV. Rechtsfolgen der streitbetroffenen Widmung (E. 5.2). Diese Strasse ist als Erschliessungsstrasse mehrerer Grundstücke im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG einzustufen (E. 5.3). Strassenmässige Erschliessungssituation im betroffenen Gebiet (E. 5.3.1). Aufgrund der gegebenen Umstände kann ohne Weiteres gefolgert werden, dass die streitbetroffene Strasse einem unbestimmten Personenkreis offen steht. Ihre Zweckbestimmung besteht somit in der Benutzung durch die Allgemeinheit (E. 5.3.2). Angesichts ihrer Zweckbestimmung steht diese Strasse im öffentlichen Interesse. Dies lässt darauf schliessen, dass das Gemeinwesen darüber verfügen sollte und unter den gegebenen Umständen auch wollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerschaft, um diesen Verfügungswillen des Gemeinwesens zu widerlegen, stossen ins Leere (E. 5.4). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, die Baugenossenschaft habe der Widmung der besagten Strasse zum Gemeingebrauch konkludent zugestimmt. Auch ist aufgrund des jahrelangen Gebrauchs dieser Strasse durch die Öffentlichkeit von einer entsprechenden Widmung auszugehen; von einem blossen Dulden seitens der Strasseneigentümer kann angesichts der Dauer und Intensität der Strassennutzung nicht mehr ausgegangen werden. Die eigentliche Widmung dürfte schliesslich formlos erfolgt sein, indemdie Strasse baurechtlich von der Gemeinde abgenommen und dem Verkehr übergeben wurde. Klarzustellen bleibt, dass es sich nach wie vor um eine Privatstrasse handelt und die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse trotz Verfügungsmacht des Gemeinwesens somit unverändert bleiben (E. 5.5.2). Die von den Behörden gutgeheissene Beschränkung der Strassennutzung hat keine eigentliche Entwidmung der streitbetroffenen Strasse zur Folge (E. 5.6). Es ist nicht möglich, nur Teilbereiche der streitbetroffenen Strasse zum Gemeingebrauch zu widmen, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen (E. 6). Nichteintreten bzw. Abweisung.

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Geschäftsnummer: VB.2013.00391  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.03.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Widmung einer Strasse


Umstrittene Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch. Prüfung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (E. 3.1). Eine Verletzung dieses Anspruchs liegt vorliegend nicht vor (E. 3.2–5). Rechtsgrundlagen betreffend die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch (E. 4.1–2). Inhalt einer konkludenten Willenserklärung (E. 4.3). Die in E. 4.1–2 genannten Grundsätze hatten bereits unter altem Recht und zurzeit der umstrittenen Widmung der infrage stehenden Strasse zum Gemeingebrauch Geltung (E. 5.1). Die besagte Strasse steht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie im Sinn von Art. 26 BV. Rechtsfolgen der streitbetroffenen Widmung (E. 5.2). Diese Strasse ist als Erschliessungsstrasse mehrerer Grundstücke im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG einzustufen (E. 5.3). Strassenmässige Erschliessungssituation im betroffenen Gebiet (E. 5.3.1). Aufgrund der gegebenen Umstände kann ohne Weiteres gefolgert werden, dass die streitbetroffene Strasse einem unbestimmten Personenkreis offen steht. Ihre Zweckbestimmung besteht somit in der Benutzung durch die Allgemeinheit (E. 5.3.2). Angesichts ihrer Zweckbestimmung steht diese Strasse im öffentlichen Interesse. Dies lässt darauf schliessen, dass das Gemeinwesen darüber verfügen sollte und unter den gegebenen Umständen auch wollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerschaft, um diesen Verfügungswillen des Gemeinwesens zu widerlegen, stossen ins Leere (E. 5.4). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, die Baugenossenschaft habe der Widmung der besagten Strasse zum Gemeingebrauch konkludent zugestimmt. Auch ist aufgrund des jahrelangen Gebrauchs dieser Strasse durch die Öffentlichkeit von einer entsprechenden Widmung auszugehen; von einem blossen Dulden seitens der Strasseneigentümer kann angesichts der Dauer und Intensität der Strassennutzung nicht mehr ausgegangen werden. Die eigentliche Widmung dürfte schliesslich formlos erfolgt sein, indem die Strasse baurechtlich von der Gemeinde abgenommen und dem Verkehr übergeben wurde. Klarzustellen bleibt, dass es sich nach wie vor um eine Privatstrasse handelt und die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse trotz Verfügungsmacht des Gemeinwesens somit unverändert bleiben (E. 5.5.2). Die von den Behörden gutgeheissene Beschränkung der Strassennutzung hat keine eigentliche Entwidmung der streitbetroffenen Strasse zur Folge (E. 5.6). Es ist nicht möglich, nur Teilbereiche der streitbetroffenen Strasse zum Gemeingebrauch zu widmen, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen (E. 6). Nichteintreten bzw. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BESCHWERDELEGITIMATION
EIGENTUMSGARANTIE
GEMEINGEBRAUCH
PARKVERBOT
PRIVATSTRASSE
RECHTLICHES GEHÖR
SISTIERUNG
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
WIDMUNG
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
Art. 26 Abs. II BV
Art. 19 Abs. I RPG
Art. 113 Abs. I SSV
§ 5 Abs. II StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00391

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

Beschwerdeführende Nrn.

1–10, 11.1, 11.2, 12–15 sowie
16–18, 19.1 und 19.2,

 

alle vertreten durch Beschwerdeführer Nr. 13,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat B, vertreten durch RA M,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

J, vertreten durch RA N,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Widmung einer Strasse,

hat sich ergeben:

I.  

Die mitbeteiligte Beschwerdegegnerin J, Eigentümerin des Grundstücks "A" x1 (Kat.-Nr. y1) reichte am 29.April 2011 bei der Gemeinde B ein Gesuch um Einleitung eines Teil-Quartierplanverfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Sicherung der Betriebszufahrt während des Aufstellungsverfahrens ein. Mit Beschluss vom 13. September 2011 stellte der Gemeinderat von B (nachfolgend Gemeinderat) in Disp.-Ziff. 1 fest, dass die Strasse "A" (Kat.-Nr. y2) eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Strasse sei, welche auch der Erschliessung der Gewerbezone diene. Die Durchführung eines Teil-Quartierplanverfahrens sei nicht erforderlich und werde abgelehnt (Disp.-Ziff. 2). Der Entscheid wurde insbesondere den Strasseneigentümern "A" mitgeteilt (Disp.-Ziff. 4).

II.  

Am 10. Oktober 2011 erhoben 30 Stockwerkeigentümer der Siedlung "A" 2–16 (Kat.-Nr. y3; nachfolgend Siedlung "A") beim Baurekursgericht Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 13. September 2011 und beantragten, Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei ersatzlos aufzuheben. Es sei ein Augenschein durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats. Das Baurekursgericht überwies den Rekurs am 26. Oktober 2011 an den Bezirksrat C, der die Akten mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 zuständigkeitshalber an das Statthal­teramt C (nachfolgend Statthalteramt) weiterleitete. Dieses wies den Rekurs am 19. April 2013 ab und auferlegte den 30 rekurrierenden Stockwerkeigentümern je 1/30 der Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

III.  

A. Dagegen erhob Beschwerdeführer Nr. 13 am 23. Mai 2013 für 13 Bewohner der Siedlung "A" Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 19. April 2013 und von Ziff. 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. September 2011 betreffend Einleitung eines Teil-Quartierplanverfahrens. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an die Gemeinde B zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er einen Sistierungsantrag für acht Monate und verlangte eventualiter die Durchführung eines Augenscheins; unter Kostenfolgen zulasten des Gemeinderats und der Mitbeteiligten Beschwerdegegnerin J. Am 31. Mai 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine Stellungnahme zum Sistierungsbegehren. Beschwerdeführer Nr. 13 reichte am 6. Juni 2013 13 Vollmachten der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A" sowie Vollmachten von sieben weiteren Bewohnern der besagten Siedlung ein. J und der Gemeinderat äusserten sich am 18. Juni bzw. 20. Juni 2013 ablehnend zum Sistierungsgesuch und stellten den Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Gemeinderat liess sich überdies zur Legitimation der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A" vernehmen. Am 10. Juli 2013 beantragten die Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A", auf das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten und die beantragte Sistierung von acht Monaten sei beizubehalten, eventualiter sei eine durch das Verwaltungsgericht als angemessen beurteilte Sistierungszeit neu festzusetzen; unter allfälligen Kostenfolgen zulasten des Gemeinderats und der mitbeteiligten Beschwerdegegnerin J. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 äusserte sich der Gemeinderat nochmals zur Legitimation der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A". Letztere liessen sich am 19.August 2013 dazu vernehmen und stellten dem Gericht überdies einen Fragekatalog bezüglich der Verfahrenskosten zu. J äusserte sich am 26.August 2013 zur Stellungnahme vom 10. Juli 2013 und hielt an ihren Anträgen fest. Gleich gingen die Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A" in ihrer Eingabe vom 23. September 2013 nach gewährter Fristerstreckung vor. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsgesuch ab und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Überdies setzte es dem Gemeinderat, J und dem Statthalteramt Frist an, die Beschwerdeantwort bzw. die freigestellten Vernehmlassungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden 3, 10, 14 und 18 wurden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist zum Nachweis ihrer Eigentümerschaft bezüglich der Strasse "A" einen aktuellen Grundbuchauszug einzureichen. Über die Kosten dieses Zwischenentscheids würde im Endentscheid befunden.

B. Am 25. Oktober 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine Stellungnahme in der Sache. Mit Eingabe vom 7. November 2013 beantragte die mitbeteiligte Beschwerdegegnerin J die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A". Am 18. November 2013 reichte Beschwerdeführer Nr. 13 einen Grundbuchauszug des Grundstücks Kat.-Nr. y2 vom 10. Januar 2012 ein. Der Gemeinderat stellte die Beschwerdeantwort am 21. November 2013 zu und verlangte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden Bewohner der Siedlung "A". Nach gewährter Fristerstreckung legten Letztere am 13. Dezember 2013 eine freigestellte Vernehmlassung (mit Nachtrag) zur Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 und zur Stellungnahme von J vom 7. November 2013 ein. Darin wiederholten sie die in ihrer Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Statthalteramts vom 19. April 2013 und des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. September 2011 betreffend Einleitung eines Teil-Quartierplanverfahrens sowie den Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an die Gemeinde B; unter Kostenfolgen zulasten des Gemeinderats. Neuerdings beantragten sie die Beschränkung einer Widmung zugunsten der Öffentlichkeit ausschliesslich auf die befahrbare Fläche (Fahrbahn) bis zu den offiziellen in der Baubewilligung vom 24. Juni 1991 bewilligten Parkplätzen von J.

Die Kammer erwägt:

1.  

Wie im Zwischenentscheid vom 3. Oktober 2013 erwähnt, ist das Verwaltungsgericht gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 1.1).

2.  

2.1 Im Beschluss vom 3. Oktober 2013 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden 3, 10, 14 und 18 zum Nachweis ihrer Eigentümerschaft bezüglich der Strasse "A" und somit ihrer Beschwerdelegitimation einen aktuellen Grundbuchauszug beizubringen hätten. Sodann erscheine die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1, 12, 14, 17, 19.1 und 19.2 fraglich, da sich diese nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hätten (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 1.2). Schliesslich reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden nach Ablauf der Beschwerdefrist sieben Vollmachten von Beschwerdeführenden ein, die nicht im Rubrum der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2013 aufgeführt waren. Es handelt sich dabei um die Beschwerdeführenden 13–19.

2.2 Zur Erhebung einer Beschwerde ist nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zwingende Legitimationsvoraussetzung, wenn die betroffene Person zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1 mit weiteren Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 27). Als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung hat der Beschwerdeführende die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung an den rechtsmittelberechtigten Anordnungsadressaten oder mit der Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 5). Fehlt eine solche Voraussetzung, fällt die Rechtsmittelinstanz einen Nichteintretensentscheid (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 9).

2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerschaft brachte einen Grundbuchauszug bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. y2 vom 10. Januar 2012 bei. Darin sind die Beschwerdeführenden 3, 14 und 18 als Grundeigentümer aufgeführt. Der rekurrierende Beschwerdeführer 3 ist somit legitimiert, Beschwerde zu erheben, weshalb auf diese einzutreten ist.

2.4 Die Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 12, 14, 19.1 und 19.2 nahmen nicht am vorinstanzlichen Verfahren teil. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Rekursverfahren mitgewirkt hätten. Vielmehr wurde der erstinstanzliche Beschluss vom 13. September 2011 allen Strasseneigentümern "A" mitgeteilt, zu denen die genannten Beschwerdeführenden gehören. Damit wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, gegen den besagten Entscheid Rekurs zu erheben. Die Vollmachten der Beschwerdeführenden 14, 19.1 und 19.2, womit diese erstmals ihren Beschwerdewillen kundgaben, wurden schliesslich mit Schreiben vom 6. Juni 2013 nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht. Damit sind die Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 12, 14, 19.1 und 19.2 nicht beschwerdelegitimiert; auf ihre Beschwerden ist nicht einzutreten.

2.5 Ebenfalls bekundeten die Beschwerdeführenden 13, 15, 16, 17 und 18 erst mit Einreichung ihrer Vollmachten nach Ablauf der Beschwerdefrist ihren Willen, Beschwerde in der Sache erheben zu wollen. Ihre Beschwerden wurden damit verspätet erhoben, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

2.6 Des Weiteren ist die Eigentümerschaft des Beschwerdeführers 10 sowie der Beschwerdeführerin 11.1 bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. y2 nicht ausgewiesen. Nach Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerschaft sei ersterer nicht zur Führung der Beschwerde ermächtigt, da dessen Ehefrau Eigentümerin sei. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 10 und die Beschwerdeführerin 11.1 in der Siedlung "A" wohnen. Ob diese beiden gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids haben, kann dahingestellt bleiben, da ihre Beschwerdelegitimation aufgrund fehlenden Mitwirkens im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls zu verneinen ist. Dass sie zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen worden wären, wurde in den Eingaben der Beschwerdeführerschaft denn auch nicht vorgebracht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Demnach ist auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 10 und der Beschwerdeführerin 11.1 mangels Legitimation ebenfalls nicht einzutreten.

2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 nicht einzutreten ist. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 sind hingegen nachfolgend materiell zu behandeln.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrere Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8.A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs enthält lediglich eine behördliche Beweisabnahmepflicht für rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs steht unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).

3.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, der erstinstanzliche Beschluss vom 13. September 2011 sei ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Eigentümer der Strasse "A" erfolgt und enthalte keine nachvollziehbare, stringente juristische Begründung, sondern sehr allgemein gehaltene Aussagen und zwei zitierte Gerichtsurteile. Aus diesem Entscheid könnten keine sorgfältige Prüfung und Würdigung einer beide Parteien betreffenden vollständigen Aktenlage gefolgert werden. Die Vorinstanz kam bezüglich der unterlassenen vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerschaft zum zutreffenden Schluss, dass offenbleiben könne, ob eine Gehörsverletzung vorliege, da eine solche durch das Rekursverfahren als geheilt zu betrachten sei. Auf die weiteren Ausführungen im Rekursentscheid kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Die übrigen geltend gemachten Gehörsverletzungen hinsichtlich der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids sowie der Prüfung und Würdigung der Akten hätten bereits im Rekursverfahren vorgebracht werden können und erweisen sich nunmehr als verspätet (vgl. BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.120, E. 2.10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54).

3.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Begründung betreffend das Obergerichtsurteil vom 11. April 2012 auseinandergesetzt, das ein allgemeines Verbot für das Führen, Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken Kat.-Nrn. y2, y3 und  y4 zum Thema hatte, stösst ins Leere: Die Vorinstanz war als Verwaltungsbehörde nicht funktionell zuständig, den besagten Zivilentscheid zu überprüfen (zur zweitinstanzlichen Rechtsmittelbehörde in Zivilsachen, siehe: Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, jedenfalls in materieller Hinsicht bestätigte.

3.4 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, ihre Argumente seien von der Vorinstanz übergangen worden, womit ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei. Es liegt indessen nicht bereits eine Gehörsverletzung vor, wenn die Vorinstanz von der Begründungsführung der Beschwerdeführerschaft abwich und eine Widmung der im Privateigentum stehenden Strasse "A" zum Gemeingebrauch annahm. Der angefochtene Entscheid hat die wesentlichen Punkte der zu beurteilenden Streitigkeit aufgegriffen und diskutiert. Insbesondere befasste sich die Vorinstanz damit, weshalb kein Strassenunterhalt durch die Gemeinde erfolgte. Es kann überdies offensichtlich nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführerschaft in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht festzustellen. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt schliesslich nicht, dass die Behörde sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2.b; Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 23). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, ein Vorbringen sei von der Behörde nicht beachtet worden, nur weil es nicht ausdrücklich im Entscheid erwähnt wird. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 117 Ib 64 E. 4, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz eine andere juristische Betrachtungsweise als der Beschwerdegegner oder das Obergericht im Entscheid vom 11. April 2012 wählte, beging sie im Übrigen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3.5 Des Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerschaft eine Liste von ins Recht gereichten Akten, die von der Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung und -begründung nicht berücksichtigt worden seien. Es handelt sich dabei um die Aktenstücke, die im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis offeriert wurden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden verwies die Vorinstanz mehrmals auf den Bauentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Dezember 1965. Soweit die Rüge der Beschwerdeführenden somit überhaupt begründet ist, unterliessen sie es jedenfalls darzutun und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die weiteren aufgeführten Dokumente für die Sachverhaltsermittlung von besonderer Relevanz gewesen wären, um im vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigt zu werden.

Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.

3.6 Auf die Begründung in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Jedoch sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass auch das Gericht nicht jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, ohne Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

4.  

4.1 Wie bereits im Zwischenentscheid vom 3. Oktober 2013 in E. 2.1 und 2.2 festgehalten, kommt es bei der Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder als privat zu gelten hat, nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des Wegs an. Im Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass ein Weg – jedenfalls wenn dieser mehreren Grundstücken diene – notwendigerweise von einem unbestimmten Benutzerkreis beansprucht werde, wenn er die Funktion der gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) habe. Es handle sich dabei um eine Verkehrsfläche, die auch nach Strassenverkehrsrecht als öffentlich gelte, und zwar unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Eigentum stehe oder förmlich dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510, E. 3.2).

4.2 Damit eine Strasse der Öffentlichkeit zur Verfü­gung steht bzw. – wenn auch nicht ausschliesslich – unter die Herrschaft des öffentlichen Rechts gestellt wird, bedarf es der im Kanton Zürich in der Regel formlosen Widmung zum Ge­mein­gebrauch. Diese setzt voraus, dass dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über das betreffende Strassengebiet zukommt. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn das Ge­mein­wesen das Strassengebiet zu Eigentum erworben hat, sei es freihändig oder durch Expropriation. Die Verfügungsmacht kann aber auch auf einer privatrechtlichen Dienst­barkeit oder einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung beruhen. Ferner genügt für die Begründung dieser Verfügungsmacht die blosse Zu­stim­mung des Eigentümers zur Widmung. Eine besondere Form ist in keinem Fall erforderlich. Daraus folgt, dass die Zustimmung auch konkludent erfolgen und jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die Öffentlichkeit eine entsprechende Widmung bewirken kann. Ein blosses Dulden der allgemeinen Benützung genügt aber nicht. Die nachträgliche Bestreitung des Gemeingebrauchs an den Strassenflächen durch die beteiligten Grundeigentümer verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025, E. 4.a; 9. Mai 2012, VB.2011.00730, E. 5.3.1; RB 1988 Nr. 64 [= BEZ 1989 Nr. 2]; BGr, Urteil vom 30. Januar 1992, 1P.375/1991, E. 5; Urteil vom 8. Mai 1990, 5C.258/1989, E. 3.c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2349 ff.; RichardA. Koch, Das Strassenrecht des Kantons Zürich, Zürich 1997, S. 9, mit Hinweis; Felix Ringger, Die Privatstrassen nach ZGB und zürcherischem Recht, Zürich 1959, S. 61 f.).

4.3 Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Wille nur unter Berücksichtigung der Umstände aus der Erklärung oder dem Verhalten der Kundgebenden abgeleitet werden kann. Dabei müssen genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche jeden plausiblen Grund, am Vorhandensein des Rechtsbindungswillens zu zweifeln, auszuräumen vermögen (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, S. 46).

5.  

5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die obgenannten Grundsätze – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerschaft – bereits unter altem Recht und zurzeit der umstrittenen Widmung der Strasse "A" zum Gemeingebrauch Geltung hatten (zur Öffentlichkeit von Privatstrassen, siehe: Ringger, S. 27 ff., 114 f.; so auch noch in der Triplik vom 3. September 2012; zur formlosen Widmung von Privatstrassen zum Gemeingebrauch, siehe: RB 1964 Nr. 15, S. 29 f.; ZR 60/1961 Nr. 126, S. 312; Erwin Ruck, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Band I, Zürich 1951, S. 141; zur Zustimmung des privaten Eigentümers zum Gebrauch einer Strasse durch die Öffentlichkeit, siehe: Max Imboden/RenéA. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel 1986, Nr. 116, B.III.c; AGVE 1954 S. 157). Nicht Streitgegenstand und damit nicht infrage stehen die Abtretung von Grundeigentum an das Gemeinwesen oder eine Enteignung und der für den Privaten daraus entstehende Anspruch auf Wertersatz.

5.2 Die streitbetroffene Strasse "A" befindet sich seit ihrer Errichtung im Privateigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A" bzw. ihrer Rechtsvorgänger. Damit ist zum vornherein ausgeschlossen, dass es sich um eine öffentliche und damit eine Strasse III. Klasse gemäss § 4 des Gesetzes betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 handelt. Wie im Beschluss vom 3. Oktober 2013 festgehalten, steht die streitbetroffene Strasse unter dem Schutz der Eigentumsgarantie im Sinn von Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Im Fall der Widmung der besagten Strasse zum Gemeingebrauch würde die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden eingeschränkt, da es der Gemeinde B damit erlaubt wäre, im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsanordnungen zu veranlassen. Insbesondere wäre es damit möglich, Massnahmen zu treffen bzw. der Kantonspolizei zur Anordnung zu unterbreiten, welche das allgemeine Parkverbot betreffend die Grundstücke Kat.-Nrn. y2,  y3 und y16 faktisch beschränken oder sogar aufheben könnten und/oder die dort bestehenden Parkmöglichkeiten der Beschwerdeführenden einschränken würden (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 4.3 und 3.4; Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SVV] in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG] und § 21 der kantonalen Signalisations­verordnung vom 21. November 2001 [KSigV]; Koch, S. 8 f., 12; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2358).

5.3 Es ist des Weiteren zu wiederholen, dass die Strasse "A" als Erschliessungsstrasse mehrerer Grundstücke im Sinn von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), insbesondere der Grundstücke der Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligten, einzustufen ist (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 4.6, mit entsprechenden Quellenhinweisen). Die strassenmässige Erschliessungssitua­tion in jenem Gebiet stellt sich wie folgt dar:

5.3.1 Im Jahr 1949 wurde auf dem Grundstück Kat.-Nr. y1 die Errichtung eines Einfamilienhauses bewilligt, dessen Zufahrt nach Massgabe von § 46 des Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BauG) offenbar mit dem bereits verbreiterten Flurweg der Meliorationsgenossenschaft (Kat.-Nr. y17 gemäss Planbeilage der Bewilligung vom 1. Juli 1949) hinreichend sichergestellt wurde; zur Zulässigkeit von Flurwegen als Zufahrt, siehe Hans Egger, Einführung in das zürcherische Baurecht, 3.A., Wädenswil 1970, S. 84). Anfangs der 1960er Jahre erfolgten die Baubewilligungen für die Errichtung von drei Gewächshäusern sowie einer Heizkesselanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. y1. Ungeachtet allfälliger anderslautender Begehren der Bauherren sollte im Rahmen des bewilligten Bauvorhabens "Gartensiedlung A" der Meliorationsweg Kat.-Nr. y5 sodann zur Quartierstrasse "A" ausgebaut werden. Diese Quartierstrasse hatte – entgegen den Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden – nicht nur die besagte Siedlung zu erschliessen, sondern insbesondere auch der Erschliessung der südlich gelegenen, der Gewerbezone zuzuteilenden Baulandreserve zu dienen. Das Normalprofil wurde vom Beschwerdegegner nach Massgabe der erhöhten Bedeutung aufgrund des künftig zu erwartenden erheblichen Motorfahrzeugverkehrs sowie der Erschliessungsfunktion des Strassenzugs gewählt und ist nicht als nur rein bautechnische Anordnung für eine Wohnüberbauung mit 90 Wohneinheiten zu werten, wie es die Beschwerdeführerschaft darstellt. Nach Erfüllung der Auflagen genehmigte der Beschwerdegegner dieses Strassenprojekt schliesslich am 28. November 1967. In der Folge wurde das im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Grundstück Kat.-Nr. y1 noch merklich weiter überbaut, ohne dass die Eigentümer der Strasse "A" dagegen intervenierten. So wurde seit Ende der 1980er Jahre der Bau eines Wohn- und Gewerbehauses mit vier Garagen und sieben Abstellplätzen sowie weiterer Gewächshäuser bewilligt, deren Erschliessung unbestrittenermassen ebenfalls mit der Strasse "A" gewährleistet wird.

5.3.2 Es bestehen sodann keine öffentlich-rechtlichen Einschränkungen des Strassengrundstücks Kat.-Nr. y2 zugunsten der Mitbeteiligten oder der anderen südlichen Anstösser dieser Strasse, womit ihnen eine bevorzugte Strassennutzung zuteil geworden wäre. Aus diesem Grund, angesichts der Strassendimensionierung sowie aufgrund der generellen Nutzung der Strasse "A" durch Anwohner, deren Besucher, Kunden und Lieferanten des Gärtnereibetriebs kann ohne Weiteres gefolgert werden, dass diese Strasse einem unbestimmten Personenkreis offen steht (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, E. 4.6). Ihre Zweckbestimmung besteht somit in der Benutzung durch die Allgemeinheit. Dass das besagte Grundstück nur mittels der Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. y15 erschlossen sei, erweist sich als unzutreffende Behauptung der Beschwerdeführenden.

5.4 Angesichts ihrer Zweckbestimmung steht die Strasse "A" ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. Dies lässt darauf schliessen, dass das Gemeinwesen über diese Strasse verfügen sollte, was auch für die damaligen Bauherren ersichtlich sein musste: Die Bedeutung, welche der Beschwerdegegner dieser Strasse beimass, zeigt sich am gewählten Strassenprofil (vgl. E. 5.3.1) und an der Beteiligung der Gemeinde am Strassenausbau mit dem Maximalbeitrag von 50 % der Hartbelagskosten. Dies impliziert auch den Willen des Gemeinwesens, über die im Privateigentum stehende Strasse "A" verfügen zu wollen.

Die Beschwerdeführerschaft verneint das Vorliegen eines solchen Verfügungswillens. Ihre diesbezüglichen Vorbringen stossen indessen ins Leere. So steht die Annahme des Verfügungswillens der Gemeindebehörden über die Strasse "A" nicht im Widerspruch zur Verpflichtung der Baugenossenschaft "Gartensiedlung A", vor Baubeginn den Nachweis des Grundbucheintrags einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung betreffend die Beteiligung des jeweiligen Eigentümers von Kat.-Nr. y5 an einem durchzuführenden Quartierplanverfahren zu erbringen. Gleiches gilt für den im Grundbuch zugunsten der Gemeinde angemerkten Quartierplanrevers, womit die erwähnte Auflage des Grundbucheintrags schliesslich erfüllt wurde. Diese Auflage stand im Zusammenhang mit dem Verzicht der Gemeindebehörden auf die Durchführung eines Quartierplanverfahrens. Am Vorliegen des Willens seitens des Gemeinwesens, über die streitbetroffene Strasse "A" verfügen zu wollen, ändert auch der Umstand nichts, dass der damalige Gemeindepräsident als Eigentümer eines Anstössergrundstücks mit den Bauherren eine privatrechtliche Vereinbarung betreffend den Einkauf in die besagte Strasse abschloss; dies erlaubte ihm denn auch einzig, Eigentümer dieser ungeachtet der Widmung zum Gemeingebrauch weiterhin im Privateigentum stehenden Strasse zu werden. Des Weiteren ergibt der vom Gemeindepräsidenten offenbar vorgebrachte und im Protokoll der Vorstandssitzung der Baugenossenschaft vom 5. Juni 1969 vermerkte Vorschlag keinen Sinn: Sollte die Strasse entlang den zwei Blöcken weiterhin eine Privatstrasse bleiben, so wäre es nicht möglich gewesen, sie zugleich ins Eigentum der Gemeinde übergehen zu lassen. Anscheinend standen anlässlich der Vorstandssitzung jedenfalls die Eigentumsverhältnisse zur Diskussion. Eine Änderung derselben würde die Vornahme einer Widmung der streitbetroffenen Strasse zum Gemeingebrauch zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausschliessen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerschaft wirkte der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag betreffend das Fuss- und Fahrwegrecht, welches die damaligen Eigentümer der später zur streitbetroffenen Strasse ausgebauten Grundstücke Kat.-Nrn. y6 und  y5 den Grundeigentümern des Gebiets F (früherer Kat.-Nrn. y7, y8, y9 und y10) einräumten, schliesslich nicht präjudizierend; der Beschwerdegegner verlangte denn auch nur den Eintrag einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch zur Wahrung des Anschlussrechts für die Fortsetzung der Quartierstrasse zugunsten dieser Grundstücke. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass mit Einräumung dieser Dienstbarkeiten gegenüber dem Kanton als Eigentümer eines wohl im Finanzvermögen stehenden Grundstücks bereits darüber entschieden worden wäre, wer über die Strasse "A" verfügen sollte. Nicht für den Entscheid relevant ist schliesslich das der Gemeinde am 31. Januar 1970 eingeräumte Fusswegrecht, das sich nicht auf das Strassen-, sondern auf das Hausgrundstück mit der früheren Kat.-Nr. y11 bezieht.

5.5 Es fragt sich sodann, ob die Strasse "A" infolge Widmung als Privatstrasse im Gemeingebrauch zu qualifizieren ist, womit dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über diese Strasse zukäme. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellte sich die Vorinstanz ebenfalls diese Frage und schloss nicht bereits aufgrund des unbestimmten Benutzerkreises dieser Strasse und deren Erschliessung mit Strassenabstandspflicht auf eine solche Widmung. Vielmehr hätten die privaten Eigentümer konkludent zugestimmt, die streitbetroffene Strasse "A" der öffentlichen Benutzung zu widmen, was die Beschwerdeführerschaft indessen verneint. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen, wobei unerheblich bleibt, dass die Mitbeteiligte – anders als ihr Rechtsvorgänger (vgl. E. 5.7) – offenbar zunächst davon ausging, eine solche Widmung sei noch nicht erfolgt.

5.5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ergibt sich aus der Planungsgeschichte, dass der Beschwerdegegner entsprechend dem Antrag der Baugenossenschaft "Gartensiedlung A" schliesslich auf ein Quartierplanverfahren verzichtete, die Bauherren indessen verpflichtete, die geplante Siedlung sowie die südlich gelegene, der Gewerbezone zuzuteilende Baulandreserve mit der streitbetroffenen Strasse als Quartierstrasse zu erschliessen. Für die gesuchstellende Baugenossenschaft hatten die antragsgemässen Anordnungen zweifelsohne den Vorteil, dass der Beschwerdegegner von der Einleitung eines kosten- sowie planungs- und damit zeitintensiven Quartierplanverfahrens abgesehen hatte und damit eine rasche Baufreigabe erreicht wurde. Obgleich in Abweichung von § 19 BauG erscheint dies eine zulässige Vorgehensweise zu sein, da nur der Bau einer Erschliessungsstrasse für das betreffende Gebiet infrage stand (Egger, S. 61). Dabei war § 10 der Bauordnung für die Gemeinde B vom 21. September/ 20. Dezember 1954 aufgrund der Lage des Bauvorhabens "Gartensiedlung A" in der zweigeschossigen Wohnzone (W2) nicht anwendbar. Die Bauherrschaft war mit dem gewählten Vorgehen offenbar einverstanden, zumal sie keine Rechtsmittel gegen die Entscheide erhob, welche die Strasse "A" tangierten; vielmehr wurde diese Strasse nach den behördlichen Vorgaben erstellt. Damit kann sich die Annullierung des Gesuchs der Architekten vom 13. September 1965 wohl nur auf die Erstellung eines von der Gemeindeversammlung zu genehmigenden Richtplans und nicht auf den Verzicht der Aufstellung eines Quartierplans bezogen haben. Als finanzieller Vorteil für die Strasseneigentümer beteiligte sich das Gemeinwesen schliesslich am Ausbau der besagten Strasse mit dem Maximalbeitrag von 50 % der Hartbelagskosten.

5.5.2 Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, die Baugenossenschaft habe der Widmung der Strasse "A" zum Gemeingebrauch konkludent zugestimmt. Auch ist aufgrund des jahrelangen Gebrauchs dieser Strasse durch die Öffentlichkeit von einer entsprechenden Widmung auszugehen; von einem blossen Dulden seitens der Strasseneigentümer kann angesichts der Dauer und Intensität der Strassennutzung nicht mehr ausgegangen werden. Somit ist die vorinstanzlich vorgenommene Würdigung der für den Entscheid relevanten Umstände nicht zu beanstanden. Die eigentliche Widmung dürfte schliesslich formlos erfolgt sein, indem die besagte Strasse baurechtlich von der Gemeinde abgenommen und dem Verkehr übergeben wurde (vgl. RB 1964 Nr. 15 S. 29; ZR 60/1961 Nr. 126, S. 312). Klarzustellen bleibt, dass es sich nach wie vor um eine Privatstrasse handelt, die im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Siedlung "A" liegt, und die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse trotz Verfügungsmacht des Gemeinwesens somit unverändert bleiben (vgl. E. 5.2).

5.6 Die vorinstanzlichen Einschätzungen bezüglich der vom Beschwerdegegner gutgeheissenen Beschränkung der Strassennutzung sind sodann zutreffend und werden von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht substanziiert bestritten. Die von den Strasseneigentümern ersuchte und schliesslich bewilligte Parkordnung (gelb markierte Parkfelder sowie Parkverbot) sowie die Fahrbahnschwellen bedeuten zwar eine erhebliche Beschränkung des Gemeingebrauchs der Strasse "A". Eine eigentliche Entwidmung dieser Strasse, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wird, hatten diese Anordnungen indessen nicht zur Folge. Eine Entwidmung hätte seit Inkrafttreten des Strassengesetzes am 1. Januar 1983 denn auch in einem förmlichen, zu publizierenden Entscheid erfolgen sollen (§ 38 Abs. 1 StrG), was im vorliegenden Fall nicht aktenkundig ist. Die Erstellung einer separaten, im Rahmen des privaten Gestaltungsplans "A" festgelegten Erschliessungsstrasse für die Parzellen Kat.-Nrn. y12, y13 und y14 hebt die Widmung der streitbetroffenen Strasse zum Gemeingebrauch sodann nicht auf, zumal anfänglich jedenfalls die Erschliessung der südlichen Anrainer über die Strasse "A" vorgesehen war (vgl. oben E. 5.3.1). Dass die Privatstrasse "A" Mitte der 1990er Jahre nicht als Parkierfläche für Bauhandwerker und Baustellenbesucher der Wohn- und Gewerbeüberbauung "A" verwendet werden durfte, lässt ebenfalls nicht bereits den Schluss zu, dass die Gemeinde selbst nicht von einer Widmung dieser Strasse zum Gemeingebrauch ausgegangen sei. Aus dem unterbliebenen Strassendienst können die Beschwerdeführenden ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die nach wie vor im Privateigentum stehende Strasse "A" nach der Klassierung gemäss dem Gesetz betreffend das Strassenwesen nicht unter die III. Klasse gefallen wäre (siehe E. 5.2) und die Gemeinde auch nach neuem Recht keine Unterhaltspflicht trifft (vgl. §§ 4 und 11 des Gesetzes betreffend das Strassenwesen; Ringger, S. 83; § 1 in Verbindung mit § 26 StrG). Nach einem Schadensfall aufgrund von Verkehrsberuhigungsschwellen erklärte sich die Gemeinde im Übrigen grundsätzlich bereit, den Winterdienst bei der streitbetroffenen Strasse aufrechtzuerhalten, sofern die Schwellen jeweils im Herbst demontiert würden, was die Strasseneigentümer offenbar ablehnten. Nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG kann auf die zutreffenden weitergehenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Beschränkung der Strassennutzung, des Strassenunterhalts sowie der genehmigten Erschliessungsstrasse "G-Strasse" verwiesen werden. Nicht ersichtlich ist, dass dem Grundstück Kat.-Nr. y1 und schliesslich der Mitbeteiligten als Grundeigentümerin eine spezielle Behandlung zuteil worden wäre. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz auch keine solche Privilegierung vorgenommen.

5.7 Auch mit ihren weiteren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, in rechtsgenügender Weise darzutun, dass die im Privateigentum stehende Strasse "A" nicht dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Dass der Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. y1 zur Zeit der Erstellung der streitbetroffenen Strasse nicht Partei einer Kaufsrechtsvereinbarung betreffend die besagte Strasse und schliesslich nicht Strasseneigentümer wurde, ist denn auch vielmehr als Indiz einer ebensolchen Widmung zu werten: Wie vorinstanzlich festgestellt, bestand für den damaligen Grundeigentümer offensichtlich keine Veranlassung, eine solche Vereinbarung abzuschliessen; dies wohl deshalb, weil der Beschwerdegegner die Bauherrschaft der "Gartensiedlung A" im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ohnehin verpflichtet hatte, die südlich gelegene, der Gewerbezone zuzuteilende Baulandreserve zu erschliessen. Damit war die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. y1 durch die Widmung der Strasse "A" bereits rechtlich gesichert. Der Abschluss des Kaufsrechtsvertrags hätte im Übrigen auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Widmung der Privatstrasse zum Gemeingebrauch gehabt; vielmehr hätte die Ausübung des Kaufsrechts einzig eine Vergrösserung der privaten Eigentümerschaft bedeutet. Ausserdem ist das in ihrem Schreiben vom 26. März 2010 unterbreitete Angebot der Mitbeteiligten, sich in die Privatstrasse einzukaufen, als Versuch zu deuten, weiter gehenden Beschränkungen der nach wie vor im Eigentum der Stockwerkeigentümer stehenden Strasse integrativ entgegenzuwirken, nachdem die Generalversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft offenbar dem Bau einer Barriere an der besagten Strasse zugestimmt hatte. Schliesslich ist § 173 PBG und insbesondere dessen Abs. 1 nicht einschlägig und lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht analog anwenden. In der Eingabe vom 3. September 2012 hatten die Beschwerdeführenden denn auch die Anwendbarkeit dieser neurechtlichen Bestimmung bereits verneint.

5.8 Aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und des Verhaltens der damaligen Strasseneigentümer sowie der Gemeindebehörden ist folglich davon auszugehen, dass die Privatstrasse "A" dem Gemeingebrauch gewidmet wurde. Die Beschwerde ist im Hauptantrag deshalb abzuweisen.

6.  

Soweit der Eventualantrag der Beschwerdeführerschaft bezüglich der Beschränkung der Widmung zugunsten der Öffentlichkeit auf die Fahrbahn und die bewilligten Parkplätze der Mitbeteiligten nicht als verspätete und unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands, sondern als Minus des Hauptantrags zu deuten ist (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 und 5), muss darauf hingewiesen werden, dass es nicht möglich ist, nur Teilbereiche der streitbetroffenen Strasse "A" zum Gemeingebrauch zu widmen. Mit gelb markierten Parkfeldern wird ausserdem einzig das Parkieren einem bestimmten Personenkreis gewährt bzw. gegenüber der Allgemeinheit beschränkt (vgl. Art. 79 Abs. 1bis SSV). Daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Strasse nur teilweise zum Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Entsprechend ist der besagte Eventualantrag ebenfalls abzuweisen.

7.  

7.1 Damit sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 abzuweisen, während auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 nicht einzutreten ist (E. 2.7). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Kostenfestlegung ist insbesondere auch über die Kosten des Zwischenentscheids vom 3. Oktober 2013 zu befinden (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2013, Disp.-Ziff. 7). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu insgesamt einem Viertel bzw. je 1/60 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ihnen auferlegten Betrag (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 und 11.2 haben insgesamt drei Viertel bzw. je 1/8 zu tragen, unter solidarischer Haftung für den ihnen auferlegten Betrag (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

7.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu den angestammten amtlichen Aufgaben einer Gemeinde gezählt, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war. Behörden kleinerer Gemeinden dürften allerdings ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein. Weil sich diese Gemeinden das erforderliche Fachwissen anderweitig beschaffen müssen, ist es gerechtfertigt, ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f. mit Hinweisen). Dies ist auch vorliegend der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführenden zuzusprechen. Als angemessen erweist sich ein Betrag von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer), den die Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu einem Viertel (Fr. 750.-) und die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 zu drei Viertel (Fr. 2'250.-) zu tragen haben.

7.3 Die anwaltlich vertretene Mitbeteiligte nimmt im Beschwerdeverfahren die Position des schliesslich obsiegenden Beschwerdegegners ein und stellt entsprechende Anträge. Es erscheint daher als gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der Mitbeteiligten ebenfalls eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei der Betrag unter den Beschwerdeführenden entsprechend der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner aufzuteilen ist (vgl. oben E. 7.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    410.--     Zustellkosten,
Fr. 6'410.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 zu insgesamt 1/4 bzw. je 1/60 und den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 zu insgesamt 3/4 bzw. zu je 1/8 auferlegt.

5.    Die Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen

6.    Die Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8, 10, 11.1 sowie 12–19.2 werden verpflichtet, der Mitbeteiligten binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, 6, 9 sowie 11.2 werden verpflichtet, der Mitbeteiligten binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …