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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2014.00739
VB.2015.00018
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
VB.2014.00739
Gemeinde B, vertreten durch die Schulpflege B,
diese vertreten durch RA Y,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA Z,
Beschwerdegegner,
und
VB.2015.00018
A, vertreten durch RA Z,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Schulpflege B,
diese vertreten durch RA Y,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohnfortzahlung/Kündigung,
hat
sich ergeben:
[…]
Die Kammer erwägt:
[…]
5.
5.1 Nach
§ 43 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(LS 177.10) regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch auf
Lohnfortzahlung bei Krankheit. Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheit oder Unfalls besteht vom dritten Dienstjahr an Anspruch auf
vollen Lohn während längstens zwölf Monaten (§ 99 Abs. 3 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]).
Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass
die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist
die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen
Invalidität noch ungewiss, bewilligt die zuständige Direktion oder das
zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von
höchstens 75 % des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von
längstens zwei Jahren (§ 99 Abs. 4 VVPG).
5.2 Mit Bezug
auf den hier interessierenden Lohnfortzahlungsanspruch ist zwischen den
Parteien zunächst strittig, ob A überhaupt gesundheitsbedingt an der Erfüllung
seiner Arbeitspflicht verhindert war.
Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit bei der arbeitnehmenden Person. Die direkte Beweisführung
über den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ist ausgeschlossen. Das
Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine
Parteibehauptung dar. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt der Anscheinsbeweis
keine Beweislastumkehr. Es bleibt somit eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein
Gericht auf ein ärztliches Zeugnis abstellt (vgl. zum Ganzen BGr,
13. April 2015, 8C_619/2014, E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Nicht beweisbildend sind in der Regel Arztzeugnisse, die sich allein auf die
Patientenschilderungen abstützen und ohne eigene objektive Feststellungen des
Arztes bzw. der Ärztin oder erst Monate später ausgestellt werden (Ullin Streiff/Adrian
von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 324a/b
N. 12 S. 421).
Die Beweislast für das Vorliegen der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit liegt nach dem Dargelegten bei A (vgl. VGr, 21. April
2010, PB.2009.00044, E. 2.5.3.1 [nicht publiziert], und 27. Mai 2015,
VB.2014.00359, E. 5.2).
5.3 Hintergrund
der Abwesenheit von A ist im Wesentlichen Folgendes: Im Lauf des Schuljahrs
2008/2009 entstand zwischen A und dem Schulleiter ein Konflikt, über welchen A
die Schulpflege (aus seiner Sicht) mit Schreiben vom 10. Juni 2009
informierte. In der Folge weigerte er sich offenbar, an einem klärenden
Gespräch mit Vertretern der Schulpflege und dem Schulleiter teilzunehmen, weil
"die Standpunkte zwischen [ihm] und dem Schulleiter" klar seien. Die Schulpflege
schrieb A daraufhin am 14. Juli 2009, es sei ihr bewusst, dass das
vergangene Schuljahr im Zug der Wirtschaftskrise und des laufenden
Strukturwandels ein schwieriges gewesen sei. Es sei deshalb für die Schule wichtig,
dass alle am gleichen Strick zögen; von allen Mitarbeitenden werde ein
kooperatives Verhalten erwartet. Diese Erwartung habe er (A) nicht erfüllt. Er
habe für alle Mitarbeitenden der Schule verbindliche Termine nicht
wahrgenommen, mit Bezug auf die Lehrplanarbeit die Arbeitsverweigerung
angedroht, Anweisungen des Schulleiters ignoriert, und sein Umgangston
gegenüber dem Vorgesetzen sei nicht angemessen gewesen. Die Schulpflege erwarte
deshalb, dass sich sein Verhalten im kommenden Schuljahr verbessere. Sollte
sich ein Vorfall wie einer der erwähnten wiederholen, so betrachte die Schulpflege
dieses Schreiben als schriftlichen Verweis.
Der Allgemeinmediziner Dr. med. D bescheinigte A
am 28. August 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für
voraussichtlich 4–5 Wochen ab 31. August 2009. Am 23. September
2009 suchte A den Psychiater Dr. med. E auf, welcher ihn gleichentags
"bis auf weiteres" vollständig krankschrieb. A teilte dem Schulleiter
am 27. September 2009 mit, ab dem 12. November 2009 sei ihm unter
gewissen Bedingungen die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit im Umfang von
50 % möglich. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 gelangte er erneut
an den Schulleiter und teilte mit, auch auf Empfehlung von Dr. E hin
wiederhole er sein Angebot zur teilweisen Wiederaufnahme des Unterrichts. Nach
einem diesbezüglichen Gespräch teilte die Schulpflege A am 18. November
2009 mit, über den Zeitpunkt und die Modalitäten des Wiedereinstiegs könne erst
konkret gesprochen werden, wenn die Ergebnisse der vertrauensärztlichen
Abklärung vorlägen, welche zu veranlassen sie ohnehin verpflichtet sei. Die
Durchführung dieser Untersuchung verzögerte sich infolge der mangelnden
Mitwirkung von A bis zum 11. Juni 2010. Der Vertrauensarzt der "BVK Personalvorsorge
des Kantons Zürich", Dr. med. F, kam in seinem Gutachten vom
16. Juni 2010 zum Schluss, es bestehe keine Berufsunfähigkeit, A sei zunächst
noch bis Ende Juni 2010 durch seinen behandelnden Psychiater vollständig
krankgeschrieben. Es zeichne sich ab, "dass er seine Arbeitsstelle durch
vorzeitige Pensionierung aus freien Stücken (nichtmedizinisch begründet) verlassen"
werde.
Die Schulpflege hatte A am 7. April 2010
aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches sich über seine Arbeitsunfähigkeit
seit 1. Februar 2010 ausspreche, und ihm dargelegt, dass die Weiterführung
der Lohnfortzahlung davon abhänge, dass er rechtzeitig Arztzeugnisse einreiche.
Dr. D attestierte A am 5. Mai 2010 in Vertretung des ferienabwesenden
Dr. E eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 31. August 2009 bis
31. Mai 2010 oder länger. Am 9. August 2010 stellte Dr. E ein
ärztliches Zeugnis aus, wonach A seit dem 1. Juli 2010 und bis auf
Weiteres vollständig arbeitsunfähig sei. Sodann bescheinigte Dr. E am
9. Februar 2011 zu Handen der Rechtsvertreterin von A, Letzterer sei seit
dem 23. September 2009 bei ihm in Behandlung und seither sowie noch bis
Ende Februar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig; es handle sich um eine
arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Ärztliche Zeugnisse betreffend eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit zwischen März 2011 und Juli 2011 liegen
nicht in den Akten.
5.4 Das
vorliegend umstrittene Arbeitshindernis liegt nach dem Gesagten einzig in einer
möglichen arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit von A. Kennzeichnend hierfür
ist, dass die Betroffenen nur in Bezug auf die konkrete Stelle an der Arbeit
verhindert, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in ihrer privaten
Lebensgestaltung kaum eingeschränkt sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 314a/b N. 10 S. 416 mit weiteren Hinweisen, auch zum
Nachstehenden). Die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit tritt häufig im
Umfeld psychischer Belastungen am Arbeitsplatz auf. Grundsätzlich löst auch die
arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit einen Lohnfortzahlungsanspruch aus. Die
Besonderheiten der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, namentlich die ihr
zugrunde liegende psychische Belastungssituation, welche einer objektiven
Beweiserhebung nur sehr bedingt zugänglich ist, sowie der Umstand, dass die
Betroffenen in ihrer übrigen Lebensführung kaum eingeschränkt sind, führen
indes zu einer Akzentuierung der Beweisproblematik (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 324a/b N. 12 S. 426 f., auch zum Nachstehenden). Insofern
gewinnen aussagekräftige und damit glaubwürdige ärztliche Zeugnisse zusätzlich
an Bedeutung.
5.5
Mit Bezug auf die Zeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. E ergibt
sich aus den ergänzenden Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz, dass A dessen
Unterstützung nach der Erstkonsultation vom 23. September 2009 erneut am
9. Oktober 2009 und sodann am 18. Dezember 2009 in Anspruch nahm,
wobei er am letztgenannten Termin der Ansicht gewesen sein soll, genügend
medizinische Unterstützung erhalten zu haben. Die zweite und dritte Konsultation
liegen damit bereits zehn Wochen auseinander, und im Anschluss an den dritten
Kontakt wurde die Behandlung offenbar abgeschlossen, bis sich A im
Mai 2010 wieder bei Dr. E meldete. Bereits angesichts dieser wenigen
Kontakte und der zwischen den Behandlungen liegenden Zeiträume erscheint
zweifelhaft, dass Dr. E aufgrund eigener objektiver Einschätzungen der
gesundheitlichen Situation von A zuverlässig über dessen allfällige Arbeitsunfähigkeit
Auskunft hätte geben können. Vielmehr muss er diesbezüglich weitestgehend auf
die Schilderungen von A abgestellt haben. Sodann teilte Dr. E der
involvierten Taggeldversicherung am 8. Februar 2010 – mithin knapp zwei Monate
nach dem letzten und mehr als drei Monate vor dem nächsten Patientenkontakt –
mit, ab Ende März 2010 sowohl am angestammten als auch an einem anderen
Arbeitsort wieder mit voller Arbeitsfähigkeit von A zu rechnen. Worauf diese
Einschätzung fussen soll, bleibt unerfindlich. Auffallend ist sodann, dass A am
15. April 2010 – also fast vier Monate nach der letzten Konsultation bei Dr. E
– gegenüber der Schulpflege erklärte, Dr. E attestiere ihm ab Ende Mai
eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, weshalb er ab dann 12–13 Lektionen
pro Woche unterrichten könne. Anlässlich der Konsultation vom 19. Mai 2010
will Dr. E ein "Weiterbestehen" der depressiven Symptome
festgestellt haben, welche sogar noch stärker gewesen sein sollen als im Dezember 2009.
Insgesamt erscheinen die Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit von A durch Dr. E
als widersprüchlich und ist nicht anzunehmen, dass sie in genügendem Mass auf
dessen objektiver medizinischer Einschätzung des Gesundheitszustands beruhen. Vielmehr
müssen sie als Gefälligkeitszeugnisse gewertet werden. Auch auf das ärztliche
Zeugnis von Dr. med. D vom 5. Mai 2010 kann nicht abgestellt werden,
erstellte er dieses doch nur in Vertretung des seit Monaten keine Behandlung
mehr durchführenden Dr. E und "beurteilte" er die
Arbeitsfähigkeit dennoch für einen sehr grossen Zeitraum, dies sowohl rück- als
auch vorwirkend.
Ab Mai 2010 verzeichnete Dr. E
dann in etwa monatliche Behandlungssitzungen. Über
deren konkreten Inhalt ist indes nichts bekannt. Auch unterliess es Dr. E
entgegen der Aufforderung der Vorinstanz, Kopien der Krankengeschichte von A
einzureichen und wurden solche auch von diesem selbst nicht beigebracht. A hat
es somit trotz der längst bekannten Zweifel an einem Arbeitshindernis (vgl. VGr,
4. September 2013, VB.2013.00052, E. 2.4) unterlassen, seine
gesundheitliche Situation und die damit in Zusammenhang stehende Behandlung
detailliert darzulegen. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände, namentlich auch
der zeitlichen Abläufe, drängt sich der Verdacht auf, dass die Konsultationen
bei Dr. E ab Mai 2010 dazu dienten, A Belege für das angebliche
Arbeitshindernis zu verschaffen.
Aus dem Gutachten vom 16. Juni 2010 geht sodann
hervor, dass die Diagnose des behandelnden Psychiaters zwar übernommen wurde;
eine weiterhin bestehende (Teil-)Arbeitsunfähigkeit stellte Dr. F selbst
indes nicht fest. Vielmehr hielt er in Beantwortung der Frage, welche
angepassten Tätigkeiten bzw. welche Restarbeitsfähigkeit A zumutbar seien,
lediglich fest, dieser sei durch den behandelnden Psychiater bis auf Weiteres
und zunächst noch bis Ende Juni 2010 voll krankgeschrieben worden. Es
zeichne sich aber ab, dass er seine Arbeitsstelle aus freien Stücken bzw.
nichtmedizinisch begründet verlassen werde. Als eigenen Befund hielt Dr. F
unter anderem Folgendes fest: "Es erscheint ein […] dynamisch und lebendig
wirkender freundlicher Mann […], bewusstseinsklar, voll orientiert, gute
Gedächtnisleistungen, keinerlei formale oder inhaltliche Denkstörungen. Im Affekt
recht ausgeglichen, noch geringe Spuren von Verärgerung, aber keine Zeichen
depressiver Erschöpfung, Antrieb ausgeglichen, im affektiven Rapport gut erreichbar".
Alles in allem müsse, von Spuren der Auseinandersetzung am Arbeitsplatz
abgesehen, von einem unauffälligen psychiatrischen Querschnittsbild gesprochen
werden. Sodann hielt Dr. F fest, dass A um keinen Preis an seine
Arbeitsstelle zurückkehren wolle. Er habe seine Anwältin beauftragt, mit dem
Arbeitgeber die nötigen Verhandlungen über eine "vorzeitige Pensionierung"
zu führen. Aus vertrauensärztlicher Sicht sei dazu zu bemerken, dass eine
solche Lösung "aus freien Stücken" erfolge, ihr aber keinesfalls ein
medizinischer Faktor im Sinn einer nur teilweisen Berufsunfähigkeit zugrunde
gelegt werden könne. Nach dem Gesagten lässt das Gutachten vom 16. Juni
2010 nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung bzw. ab
Juli 2010 ein Arbeitshindernis bestand, nachdem ein solches in den
festgestellten "geringen Spuren von Verärgerung" klarerweise nicht
erkannt werden kann. Vielmehr muss dem Gutachten entnommen werden, dass A nicht
(mehr) an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückkehren wollte.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der hier
interessierenden Zeitspanne von Juli 2010 bis Juli 2011 kein Arbeitshindernis
bestand bzw. ausgewiesen werden konnte. Folglich hat A keinen Anspruch auf
ordentliche Lohnfortzahlung bzw. ist von vornherein nicht zu beanstanden, dass
ihm keine ausserordentliche Lohnfortzahlung gewährt wurde.
[…]
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2014.00739 und VB.2015.00018 werden vereinigt.
2. Auf
die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00018 wird nicht eingetreten.
3. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2014.00739 wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
des Beschlusses des Bezirksrats C vom 26. November 2014 wird insoweit
aufgehoben, als die Gemeinde B verpflichtet wird, A für die Zeit vom
1. Juli 2010 bis 31. Juli 2011 Lohnnachzahlung zu leisten.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats C vom 26. November
2014 werden für das Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 8'700.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden zu 11/12 A und zu 1/12 der Vorinstanz auferlegt.
6. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an…