Zürich Verwaltungsgericht 4. Abteilung/4. Kammer 29.04.2015
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VB.2015.00103
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulpflege X der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung, hat sich ergeben: I. B und C absolvieren die 4. Primarklasse bzw. das 1. Kindergartenjahr in der Schule H des Stadtzürcher Schulkreises X. Nach einem Wohnortwechsel innerhalb des Schulkreises ersuchte ihre Mutter, A, die Kreisschulpflege X am 18. November 2014 um Belassen ihrer Kinder in der Schule H, bis sie die 6. Klasse bzw. das 2. Kindergartenjahr beendet hätten. Die Kreisschulpflege lehnte das Gesuch am 19. November 2014 ab und teilte B und C per 5. Januar 2015 der Schule Z zu. Am 24. November 2014 wandte sich A mit identischem Begehren abermals an die Kreisschulpflege X, deren Geschäftsleitung es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und nach Einholung einer Stellungnahme der Schulleitung der Schule H sowie der zuständigen Schulsozialarbeiterin am 16. Dezember 2014 ablehnte. Tags darauf beschloss die Kreisschulpflege gesondert die Einteilung von B und C in die Schule Z. II. Am 19. Dezember 2014 erhob A in beiden Fällen Rekurs beim Bezirksrat Zürich, wobei sie ihren Antrag auf Erkundigung der Rechtsmittelbörde hin mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 insofern präzisierte, als es ihr lediglich noch darum gehe, dass die Kinder bis zu den Sommerferien die Schule H besuchen könnten. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 vereinigte der Bezirksrat die Rekurse von A und wies diese ab. III. A führte am 10. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte ihm sinngemäss, den Rekursentscheid aufzuheben und ihre Kinder der Schule H zuzuteilen. Der Beschwerdeschrift legte sie ein vom 9. Februar 2015 datierendes Arztschreiben über den gesundheitlichen Zustand von B bei, wonach dieser ein Schulwechsel aus medizinischen Gründen aktuell nicht möglich ist. Nachdem diesbezüglich aus der Beschwerdeschrift eine gewisse Verunsicherung von A herauszulesen war, wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte; ausserdem wurde der Kreisschulpflege X sowie dem Bezirksrat Zürich eine Frist von zehn Tagen zur Beschwerdebeantwortung bzw. -vernehmlassung angesetzt. Der Bezirksrat verzichtete am 24. Februar 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Kreisschulpflege X erstattete am 3./4. März 2015 eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c und §§ 42–44 e contrario VRG; vgl. VGr, 5. November 2014, VB.2014.00448, E. 1). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der von der Schulzuweisung betroffenen Kinder vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700; siehe auch VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1). Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt indes nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und anderseits eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen, wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 4 des Reglements vom 26. Mai 2009 über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich [AS 412.130]). Zudem sind für Zuteilungsfragen die in der Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei einklassigen Klassen in der Regel 25 Schülerinnen und Schüler (Ziff. 1), bei mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten. Auf Kindergartenstufe beträgt der Grenzwert 21 Schülerinnen und Schüler (§ 21 Abs. 1 lit. a VSV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid, die beiden Kinder der Beschwerdeführerin neu in die Schule Z einzuteilen, im Wesentlichen damit, dass die Verlegung des Wohnsitzes der Familie innerhalb des Schulkreises wegen des daraus resultierenden Wechsels des Schuleinzugsgebiets einen Schulwechsel nach sich ziehe. Sie beruft sich dabei auf ein von ihr in diesem Zusammenhang erarbeitetes internes Papier; danach wird ein Kind am neuen Wohnort eingeschult, wenn dieser – wie im gegebenen Fall – nicht mehr im Einzugsgebiet der bisherigen Schuleinheit liegt. Falls Eltern einen Verbleib ihrer Kinder in der alten Klasse wünschen, müssen sie ein begründetes Gesuch an die Beschwerdegegnerin richten. Als Kriterien für die Bewilligung eines entsprechenden Begehrens werden im Papier der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend aufgeführt: Besuch der 3. oder 6. Klasse sowie der 3. Sekundarschulklasse, Besuch einer Aufnahmeklasse, Betreuung durch eine Tagesmutter, Vorliegen eines befristeten Mietvertrags. Gemäss den Angaben der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin werden derartige Gesuche allerdings aufgrund hoher Schülerzahlen und enger räumlicher Verhältnisse nur in wenigen Ausnahmefällen bewilligt; ansonsten habe ein Wegzug aus dem Einzugsgebiet automatisch eine Neuzuteilung der Kinder zur Schule, in deren Einzugsgebiet sie Wohnsitz nähmen, zur Folge. Aufgabe des Schulkreises sei es denn auch, den im Kreis wohnhaften Schülerinnen und Schülern einen Schulplatz am Wohnort zur Verfügung zu stellen und möglichst ausgeglichene Schülerzahlen in den Klassen zu haben. 3.2 Mit Blick auf das in Zusammenhang mit der Schulhauszuteilung geltende Wohnortprinzip (vgl. § 10 VSG), den praxisgemäss aus der verfassungsmässigen Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) abgeleiteten Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Plotke, Schweizerisches Schulrecht, S. 225 f.; vgl. auch statt vieler BGE 140 I 153 E. 2.3) sowie den in den letzten Jahren überdurchschnittlich gestiegenen Schulraumbedarf im fraglichen Quartier erweist sich das strikte Abstellen der Beschwerdegegnerin auf den Wohnort der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Einzugsgebieten der Schulen ihres Kreises grundsätzlich als sachlich begründet, zumal sich wegen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der schulpflichtigen Kinder in ihrem Schulkreis eine gewisse Schematisierung aufdrängt. Diese entbindet die Beschwerdegegnerin allerdings nicht davon, eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche stets auch eine Würdigung der gegebenen besonderen familiären Verhältnisse zu umfassen hat. Insofern ist es zu begrüssen, dass es der Beschwerdegegnerin gemäss Zuteilungsreglement möglich ist, zumindest in Ausnahmefällen auf Gesuch hin vom Einteilungskriterium des Wohnsitzes im Einzugsgebiet abzuweichen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei ihrem Schulzuteilungsentscheid die Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am Verbleib Letzterer in der Schule H hinreichend berücksichtigt hat. 3.2.1 Hatte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch vom 19. November 2014 um Verbleib ihrer Kinder in der Schule H noch einzig damit begründet, dass ihre Kinder dort Freunde hätten und sich wohlfühlten, machte sie mit dem von der Beschwerdegegnerin als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Schreiben vom 24. November 2014 neu geltend, ihre Tochter habe lange Zeit gebraucht, um sich an der Schule H einzugewöhnen, und während dieser Zeit unter Stress und psychischen Folgeerscheinungen gelitten, weshalb sie befürchte, dass sich der psychische Zustand von B bei einem Schulwechsel wieder verschlechtere. Auch C habe sich gerade erst in seiner Kindergartenklasse integrieren können, weshalb auch ihm ein Kindergartenwechsel gegenwärtig nicht zumutbar sei. Darüber hinaus arbeite die Beschwerdeführerin den ganzen Tag, weshalb sie ihre beiden Kinder nicht in zwei verschiedene Schulen gehen lassen könne, zumal B ihren kleinen Bruder am Morgen auf dem Schulweg begleite. Gestützt auf diese von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken holte die Beschwerdegegnerin bei der Schulleitung der Schule H eine Stellungnahme bezüglich der schulischen Situation der betroffenen Kinder ein. Aus dieser geht nach Ansicht der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin hervor, dass C ein Wechsel des Kindergartens zugemutet werden könne und auch für einen Verbleib von B in der Schule H keine schulischen Gründe sprächen. In Zusammenhang mit der Prüfung der Folgen eines Schulwechsels für die Gesundheit von B habe die Schulleitung zudem eine ergänzende Stellungnahme der Schulsozialarbeiterin eingeholt, welche im vergangenen Jahr mit dem Mädchen gearbeitet habe. Danach ist B im letzten Schuljahr oft in Mädchenstreitigkeiten involviert gewesen, was sie sehr gestresst hat. Sie habe an vielen Themen (Interventionen, Gewaltprävention etc.) mit ihr arbeiten müssen. Das Mädchen habe im letzten Schuljahr "eine enorme Entwicklung in Themen Sozialkompetenzen und persönliche Entwicklung gemacht", weshalb sie im Hinblick auf den geplanten Schulwechsel von B einzig dahingehend Bedenken hege, dass diese mit ähnlichen Verhaltensweisen gegenüber ihren Freundinnen im neuen Schulhaus reagieren könnte. Sofern B jedoch von der Beschwerdeführerin tatkräftig unterstützt und die zuständige Schulsozialarbeiterin der Schule Z die neue Klasse auf allfällige Schwierigkeiten vorbereiten sowie erforderlichenfalls sofort intervenieren werde, sollte sich B auch in der neuen Schule integrieren können, zumal sie auch erst in der Mittelstufe zu ihrer bisherigen Klasse gestossen sei und aufgrund ihrer sehr sympathischen und herzlichen Seite dort bereits Freunde gefunden habe. 3.2.2 Insgesamt sehen sich die von Seiten der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen durch die Stellungnahmen der Schulleitung sowie der Schulsozialarbeiterin nicht bestätigt. Die Beschwerdegegnerin durfte stattdessen gestützt darauf davon ausgehen, dass den Kindern der Beschwerdeführerin eine Neueinteilung in die Schule Z grundsätzlich zugemutet werden könne. Sie war insbesondere nicht gehalten, in Ergänzung zur Stellungnahme der Schulsozialarbeiterin den Schulpsychologischen Dienst einzuschalten bzw. von sich aus ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, nachdem die Ausführungen der Sozialarbeiterin, welche das Mädchen das gesamte letzte Schuljahr hindurch begleitet hatte, primär Anlass zur Sorge hinsichtlich des Wohlbefindens ihrer zukünftigen Klassenkameradinnen gaben und die Begutachtung eine zusätzliche Belastung für B bedeutet hätte. Mit Blick auf allfällige in Zusammenhang mit einem Schulwechsel auftretende Probleme hatte sich – wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstinstanzlichen Anordnung sowie anlässlich ihrer Vernehmlassung im Rekursverfahren festhält – die Sozialarbeiterin der Schule H zudem bereiterklärt, den Schulwechsel von B zu begleiten und mit der neuen Schulsozialarbeiterin Kontakt aufzunehmen, um das Auftreten von alten Verhaltensweisen gegenüber Freundinnen am neuen Schulort auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerin durfte insofern davon ausgehen, dass der Schulwechsel für das Mädchen keine wesentlich stärkere Belastung mit sich brächte als für andere verhaltensauffällige Schüler, zumal es B trotz anfänglichen Schwierigkeiten auch in der Schule H gelungen war, sich in eine neue Klassengemeinschaft einzugliedern, und sie in der neuen Schule unverändert Unterstützung durch geschultes Personal erfahren hätte. 3.2.3 Durch die Einteilung beider Kinder in die Schule Z ändert sich sodann für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Betreuungsaufwand nichts zu ihren Ungunsten. Die Kinder können morgens auch weiterhin gemeinsam den Weg zur Schule zurücklegen. Der Kindergarten Z, welchem C zugeteilt wurde, ist zudem direkt im Schulgebäude untergebracht, sodass B keinen Umweg machen müsste, um ihren Bruder zum Kindergarten zu begleiten. Aufgrund der Nähe seines Kindergartens zum Wohnort der Familie dürfte es C daneben auch möglich sein, den Schulweg nach einer ersten Eingewöhnungszeit ganz ohne Begleitung oder in Begleitung mit anderen Kindergartenkindern aus dem Quartier zurückzulegen. Der Weg vom neuen Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schule Z ist rund 240 m lang und damit knapp 700 m kürzer als jener zur Schule H. Ausserdem ist er – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – weniger anspruchsvoll und gefährlich als der bisherige Schulweg. So haben die Kinder gemäss unbestrittener und durch einen Blick auf die örtlichen Verhältnisse bestätigter Darlegung der Beschwerdegegnerin auf dem Weg zur Schule H zwei Strassen – unter anderem die stark befahrene K-Strasse – zu überqueren. Der Weg zur Schule Z führt die beiden demgegenüber aus ihrem neuen Wohnquartier (Tempo 20-Zone) direkt auf die an dieser Stelle ebenfalls verkehrsberuhigte L-Strasse (Tempo 30-Zone), an der die Schule Z liegt. Den Angaben der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahrens zufolge besteht im Übrigen auch ein Morgen- und Mittagstisch- sowie Hortangebot der Schule Z mit Hortstandorten in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Familie (220 m bzw. 240 m), sodass eine vergleichbare Betreuung der Kinder der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schul- bzw. Kindergartenzeiten gewährleistet wäre wie an der Schule H. 3.2.4 Mit der Einteilung von C in die Schule Z trägt die Beschwerdegegnerin überdies der gesetzlichen Vorgabe ausgewogener Klassenbestände Rechnung. So weisen die Kindergärten der Schule H alle den gemäss Volksschulverordnung vorgesehenen Klassenhöchstbestand von 21 Schülerinnen und Schüler auf, in zweien wird dieser sogar überschritten. Die Beschwerdegegnerin betont in diesem Zusammenhang, dass wegen einer Neubausiedlung im Einzugsgebiet der Schule H in Zukunft sogar noch mit einem wachsenden Bedarf an Kindergartenplätzen gerechnet werden müsse. Demgegenüber wird in vier der fünf Kindergärten der Schule Z die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der betreffenden Richtzahlen besteht. Wenn die in der Volksschulverordnung festgelegten Klassengrössen daher auch nicht absolut zwingend sind (vgl. § 22 VSV), so sind sie dennoch als verbindliche Richtwerte zu verstehen, die nur aus wichtigen Gründen (etwa unzumutbarer Schulweg, fehlende Schulungskapazität im Schulkreis oder in der Gemeinde) überschritten werden sollten. Solche wichtigen Gründe waren und sind vorliegend nicht gegeben. Eine Schulung in einer kleineren Klasse mit entsprechend besserem, weil individuellerem Betreuungsverhältnis gereicht einem Kind sodann regelmässig zum Vorteil. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Sohn der Beschwerdeführerin, welcher erst im letzten Sommer in den Kindergarten eingetreten ist und gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin Mühe mit der Eingewöhnung hatte, in eine etwas kleinere Klasse in der Schule Z einzuteilen, erweist sich vor diesem Hintergrund aus pädagogischer Sicht für ihn als vorteilhaft (vgl. § 50 Abs. 1 VSG). Wenn es auch verständlich ist, dass er lieber in seinem bisherigen Kindergarten, wo er unterdessen Freundschaften schliessen konnte, geblieben wäre, lässt sich daraus vorliegend jedenfalls kein Anspruch auf Verbleib in der Schule H ableiten. 3.3 In diesem Licht ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Gesuch der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen eines ausreichenden Ausnahmegrunds abzuweisen, nicht zu beanstanden. Auch wenn eine Einteilung in die Schule Z für C zu einem früheren Zeitpunkt zweifellos günstiger gewesen wäre, ist die durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Schulzuteilung insgesamt zulässig und sowohl im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids als auch in der heutigen Situation als verhältnismässig anzusehen. Ein Schulwechsel stellt für jedes Kind einen erheblichen Einschnitt dar. Schulpflichtige Kinder haben insofern ein grosses Interesse, in einer möglichst beständigen Situation geschult zu werden. Mit Hilfe der Beschwerdeführerin sowie – sofern angezeigt – der Unterstützung durch die Sozialarbeiterin der Schule Z darf C ein Wechsel des Kindergartens aber grundsätzlich zugemutet werden. Seine Schulzeit hat zudem gerade erst begonnen und mit der Neueinteilung in den Kindergarten Z wird es ihm möglich, am neuen Wohnort Beziehungen zu Kindern aufzubauen, mit denen er in Zukunft den Rest der Kindergartenzeit wie auch die Unter- und Mittelstufe verbringen würde. In Anbetracht der Länge des neuen Schulwegs von B, ihres erst kürzlich erfolgten Überstritts in die Mittelstufe und des Wunschs der Beschwerdeführerin, dass ihre Kinder die gleiche Schule besuchen, erweist sich sodann der Entscheid der Beschwerdegegnerin, B ebenfalls der Schule Z zuzuteilen, auch als begründet, zumal weder die Schulleitung noch die Schulsozialarbeiterin der Schule H diesbezüglich konkrete Bedenken geäussert haben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Zuteilung angesichts der heutigen Situation auch verhältnismässig ist bzw. mit Blick auf die sich heute bietende Sachlage noch als verhältnismässig angesehen werden kann (dazu 4). 4. 4.1 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, für ihre psychisch und physisch angeschlagene Tochter sei mit der Anordnung der Beschwerdegegnerin bzw. deren Bestätigung durch die Vorinstanz die gesamte Welt zusammengebrochen. Bei einem Besuch der neuen Schule sei B in Tränen ausgebrochen und habe Angstzustände bekommen. Sie könne in der Nacht nicht schlafen, träume schlecht und weine die halbe Nacht. Das der Beschwerde beigelegte Arztschreiben vom 9. Februar 2015 bestätigt die Aussage der Mutter insofern, als sich B in hausärztlicher Behandlung befinde und aus Sicht des behandelnden Arztes ein Schulwechsel aktuell nicht möglich sei. Nähere Angaben zum Gesundheitszustand und zu den Gründen, welche einem Schulwechsel aus ärztlicher Sicht entgegenstünden, enthält das Schreiben des Hausarztes allerdings nicht. Auch wurde bislang weder eine Bestätigung nachgereicht, dass B – wie angekündigt – tatsächlich bei einem Kinderpsychiater angemeldet wurde, noch ein von einem solchen ausgestellter Bericht, welcher Aufschluss über ihren gesundheitlichen Zustand geben würde. 4.2 Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt an sich von Amtes wegen fest (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Danach ist die entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, sofern sie insbesondere – wie vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substanziiert darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Auch hat der Untersuchungsgrundsatz keinen Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). So trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 4.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 158 f.). 4.3 Die Beweislast für die geltend gemachte Unmöglichkeit eines Schulwechsels ihrer Tochter trägt die Beschwerdeführerin. Das von ihr in diesem Zusammenhang eingereichte hausärztliche Schreiben ist allerdings nicht geeignet, eine solche zu beweisen (vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens BGE 125 V 351 E. 3a; Plüss, § 7 N. 150). Generell sind Berichte behandelnder Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGr, 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die vorliegende Einschätzung des Hausarztes ist zudem äusserst knapp gehalten. Namentlich geht aus ihr nicht hervor, weshalb B ein Schulwechsel nicht möglich sein soll, ob die Beurteilung durch ihren Hausarzt auf einer allseitigen Untersuchung basiert und ob dabei auch die sich mit dem Schulwechsel bietenden Umstände korrekt berücksichtigt wurden. Nicht bekannt gegeben wurde ferner, ob die Tochter der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich – wie in Aussicht gestellt – in Behandlung bei einem Kinderpsychiater war. Ein psychiatrischer Bericht, welcher die Behauptung stützen würde, wurde nicht eingereicht. Diese bleibt daher unbewiesen. 4.4 Nachdem sich somit der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit eines Schulwechsels für B jetzt nicht anders präsentiert als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung, ist davon auszugehen, dass diese auch zum heutigen Zeitpunkt bejaht werden kann. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, für eine sachgerechte Umsetzung des Entscheids, insbesondere die in Aussicht gestellte Begleitung des Schulwechsels von B und C durch die Schulsozialarbeiterinnen der Schule H und der Schule Z, besorgt zu sein. 6. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden aber Entscheide aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, welche nicht auf einer Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten einer Person beruhen (Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Gächter/Jaag, S. 65 ff., 92). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |