Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/3. Kammer 24.06.2019
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VB.2018.00281
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
1. A, vertreten durch B,
2.1–2.11 C, D, E, F, G, H, I, J. K, L, M,
2.1–2.11 vertreten durch RA N,
3.1 Verein O,
3.2 P,
3.1 und 3.2 vertreten durch Q, Beschwerdegegnerschaft,
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat, Mitbeteiligte,
betreffend Gestaltungsplan, hat sich ergeben: I. Mit Verfügungen vom 29. August 2017 setzte die Baudirektion Kanton Zürich die kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost", "Wässerwies" und "Schmelzbergareal", alle im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum, fest. II. A. A erhob gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 29. September 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Hauptantrag, die Verfügungen seien aufzuheben (Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Eventualiter seien diese Verfügungen aufzuheben und anzuordnen, dass die drei genannten Gestaltungspläne gleichzeitig mit den kantonalen Gestaltungsplänen "USZ Kernareal Mitte", "USZ Kernareal West" sowie "Gloriarank" festzusetzen und zu eröffnen seien (Ziff. 2). Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und anzuordnen, dass über das gesamte Hochschulquartier Zürich Zentrum eine gebietsübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde (Ziff. 3). Subeventualiter zu Ziff. 2 sei das Verfahren zu sistieren und mit allfälligen Rekursen gegen die Verfügungen zu vereinigen, mit denen die drei kantonalen Gestaltungspläne "USZ Kernareal Mitte", "USZ Kernareal West" sowie "Gloriarank" festgesetzt würden (Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05133). B. C und zehn weitere Rekurrierende erhoben mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 ebenfalls Rekurs gegen die drei vorgenannten Entscheide der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August 2017 und beantragten deren Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin (Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05143). C. Der Verein O und P erhoben ebenfalls mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 Rekurs gegen die drei vorgenannten Entscheide der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August 2017 und beantragten in der Hauptsache desgleichen deren Aufhebung unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und mit allfälligen Rekursen gegen die Verfügung oder die Verfügungen zu vereinigen, mit denen die drei kantonalen Gestaltungspläne "USZ Kernareal Mitte", "USZ Kernareal West" sowie "Gloriarank" festgesetzt würden (Verfahren G.‑Nr. R1S.2017.01545). D. Mit Entscheid vom 23. März 2018 (BRGE I Nrn. 0029/2018, 0030/2018 und 0031/2018) vereinigte das Baurekursgericht die drei Rekursverfahren (Dispositiv-Ziffer I). Es hiess den Rekurs gut und hob die Verfügungen der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August 2017 betreffend die Festsetzung der kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost", "Wässerwies" und "Schmelzbergareal" auf (Dispositiv-Ziffer II). Die Verfahrenskosten von Fr. 40'690.- auferlegte es der Baudirektion Kanton Zürich und verpflichtete diese, den drei Rekurrentschaften eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 3'000.- (insgesamt Fr. 9'000.-) zu bezahlen. III. A. Die Baudirektion Kanton Zürich erhob am 7. Mai 2018 Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung der verbleibenden Rügen der Beschwerdegegnerschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Stadt Zürich sei als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht reichte am 18. Mai 2018 die Akten ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Verein O und P beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Gutheissung des Verfahrensantrags auf Einbezug der Stadt Zürich als Mitbeteiligte. Die Stadt Zürich reichte am 11. Juni 2018 als Mitbeteiligte eine Vernehmlassung ein und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung der verbleibenden Rügen der Beschwerdegegnerschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. A beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. C und die zehn weiteren am Rekurs beteiligten Personen beantragten, die Beschwerde sei mit Bezug auf den Antrag Ziff. 1 (Aufhebung Rekursentscheid) und Ziff. 4 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und Antrag Ziff. 2 (Einbezug der Stadt Zürich als Mitbeteiligte) sowie Antrag Ziff. 3 (Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten) seien gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. B. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 verzichtete die Baudirektion Kanton Zürich auf die Erstattung einer Replik. C. Am 2. Juli 2018 nahmen der Verein O und P zur Vernehmlassung der Stadt Zürich Stellung und hielten an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest. D. Am 5. Oktober 2018 reichte das Baurekursgericht je eine seiner beiden Planungsmappen der kantonalen Gestaltungspläne ein. E. Mit Gesuch vom 2. November 2018 beantragte die Baudirektion Kanton Zürich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 31. Januar 2019 unter Hinweis darauf, dass zwischen ihr und sämtlichen Beschwerdegegnern Vergleichsverhandlungen stattfänden, wobei es sich gezeigt habe, dass allenfalls gestützt auf die Ergebnisse des inzwischen abgeschlossenen Projektwettbewerbs betreffend den teilweisen Ersatzneubau des Universitätsspitals eine Verhandlungslösung vertieft geprüft werden könne. Nachdem die Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte jeweils ihr Einverständnis mit der Verfahrenssistierung erklärt hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 23. November 2018 einstweilen bis zum 31. Januar 2019 sistiert. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2019 wurde die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. Juni 2019 verlängert und gestützt auf eine telefonische Anfrage der Baudirektion Kanton Zürich zu einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vorgeladen. Diese fand am 7. Februar 2019 statt. F. Mit gemeinsamer Eingabe vom 29. April 2019 unterbreiteten die Baudirektion Kanton Zürich, A, C und die zehn am gleichen Rekurs beteiligten Personen, der Verein O und P dem Verwaltungsgericht gestützt auf einen zwischen ihnen abgeschlossenen, dem Verwaltungsgericht nicht eingereichten Vergleich die folgenden Anträge und Prozesserklärungen: "1. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, Dispositiv-Ziffer II. des Entscheides des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 (BRGE I Nrn. 0029/2018, 0030/2018 und 0031/2018) sei bezüglich der Verfügung Nr. 1172/17 vom 29. August 2017 betreffend den Gestaltungsplan "USZ-Kernareal Ost" und bezüglich der Verfügung Nr. 1173/17 vom 29. August 2017 betreffend den Gestaltungsplan "Wässerwies" aufzuheben, und es seien die von der Baudirektion des Kantons Zürich festgesetzten Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" unverändert wieder herzustellen. 2. Die Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) zieht hiermit ihren Antrag 1 gemäss Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 zurück, soweit damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts in Bezug auf die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal" verlangt wurde. Zudem zieht sie hiermit die Beschwerdeanträge 2–4, soweit diese nicht gegenstandlos geworden sind, zurück. 3. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, es sei festzustellen, dass damit der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan "Schmelzbergareal" rechtskräftig wird. 4. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Die Parteikosten seien wettzuschlagen." G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 verzichtete die Stadt Zürich auf eine Stellungahme hierzu. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig. 1.1 Der Rückzug eines Rechtsmittels hat grundsätzlich vorbehaltlos, das heisst bedingungslos zu erfolgen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 21; VGr, 2. Juni 2010, VB.2009.00708 E. 9.2; RB 1983 Nr. 61). Zulässig ist allerdings der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr Rechtsmittel ebenfalls zurückzieht (BGE 141 IV 269 E. 2.1; Matthias Härri, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 32 N. 16). 1.2 Die gemeinsame Eingabe vom 29. April 2019 hält fest, dass die darin gestellten Anträge und die Prozesserklärung auf einem zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft geschlossenen Vergleich beruhen. Hierzu ist anzumerken, dass die Parteien diesen dem Gericht nicht eingereicht haben. Weil die verschiedenen Anträge und die prozessuale Erklärung (teilweiser Beschwerderückzug) Teile eines Vergleichs sind, sollen sie nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur Bestand haben als Teil der ganzen Lösung, welche auf gegenseitigen Zugeständnissen beruht (vgl. August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 49). Sie können daher nicht als je isoliert wirksam betrachtet werden und stehen demzufolge gegenseitig unter der Bedingung, dass das Gericht auch den anderen Anträgen folgt bzw. den Teilrückzug der Beschwerde als wirksam betrachtet. 1.3 Da diese Bedingung nicht an äussere Umstände anknüpft sowie einzig dazu dient, die auf dem Vergleich beruhenden einzelnen Anträge und den Teilrückzug der Beschwerde zu einer nicht aufteilbaren, vom übereinstimmenden Parteiwillen getragenen Gesamtlösung zusammenzufassen, und da sich der Eintritt solcher Bedingungen ausschliesslich daraus ergibt, ob das Gericht in seinem Entscheid dieser Gesamtlösung folgt, steht eine derartige Bedingung der Gültigkeit des Teilrückzugs nicht entgegen. Es verhält sich damit ähnlich wie mit Eventualanträgen, die nur bedingt für den Fall gelten, dass der Hauptantrag nicht gutgeheissen wird. 2. 2.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt den Vergleich, den Rückzug einer Beschwerde bzw. von einzelnen Rechtsmittelanträgen und die Anerkennung von Rechtsmitteln durch die Gegenpartei nicht ausdrücklich. 2.2 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden in je unterschiedlichem Mass von der Offizialmaxime und der Dispositionsmaxime beherrscht. Soweit die Offizialmaxime greift, hat die Behörde das Recht und die Pflicht, das Verfahren einzuleiten, dessen Gegenstand zu bestimmen und es durch Verfügung oder Urteil zu beenden. Soweit demgegenüber die Dispositionsmaxime greift, liegt das Recht, ein Verfahren einzuleiten, den Streitgegenstand zu bestimmen und das Verfahren durch Anerkennung, Verzicht, Vergleich oder Rückzug zu beenden, ausschliesslich bei den Verfahrensparteien (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 22 ff.). 3. 3.1 Aufgrund der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren beschränkt geltenden Dispositionsmaxime ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass der Rekursrückzug zur Rechtskraft der erstinstanzlichen Anordnung und der Beschwerderückzug zur Rechtskraft des Rekursentscheids führt. Das jeweils hängige Rechtsmittelverfahren ist ohne Prüfung des gestellten Rechtsbegehrens zufolge Rückzugs abzuschreiben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 22-24; Griffel, § 28 N. 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 4 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat in der gemeinsamen Eingabe vom 29. April 2019 den Antrag 1 gemäss ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 zurückgezogen, soweit damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts in Bezug auf die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal" verlangt wurde. Zudem hat sie die Beschwerdeanträge 2–4 zurückgezogen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sind. Nachdem das Verwaltungsgericht den anderen in der gemeinsamen Eingabe vom 29. April 2019 gestellten Anträgen folgt (dazu nachfolgend E. 4 und 5), steht die Unteilbarkeit der vergleichsweisen Gesamtlösung dem Teilrückzug nicht entgegen (vgl. E. 1.3). Der Teilrückzug hat zur Folge, dass der Entscheid des Baurekursgerichts insofern rechtskräftig wird, als er mit Dispositiv-Ziffer II (auch) die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August 2017 betreffend die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal" aufgehoben hat. Ebenso werden dessen Dispositiv-Ziffern III und IV rechtskräftig. 3.3 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, es sei festzustellen, dass damit der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan "Schmelzbergareal" rechtskräftig wird. In der vorliegenden Konstellation kann ein aktuelles Interesse an einer Feststellung angenommen und die Rechtskraft im Dispositiv festgehalten werden. 4. 4.1 Die Parteien beantragen gemeinsam die unveränderte Wiederherstellung der beiden kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies". Dies lässt sich nicht durch einen Beschwerderückzug erreichen, denn dadurch würde die vorinstanzliche Aufhebung der beiden Gestaltungspläne rechtskräftig. Auch durch eine Beschwerdeanerkennung lässt sich die von den Parteien angestrebte Lösung nicht direkt herbeiführen, weil der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht zur Prüfung der verbleibenden Rügen verbunden wurde. Immerhin gelten für die vorliegend vergleichsweise angestrebte Lösung teilweise analoge Überlegungen. Auch eine Wiedererwägung der beiden erstinstanzlichen Anordnungen (zur Wiedererwägung als Form der Rechtsmittelanerkennung vgl. Griffel, § 28 N. 33) liegt nicht vor und kommt für die Parteien wohl nicht infrage, sollen die beiden Gestaltungspläne doch nach der Absicht der Parteien unverändert wiederhergestellt werden. 4.2 4.2.1 Die von den Parteien angestrebte Wiederherstellung der von der Vorinstanz aufgehobenen erstinstanzlichen Anordnungen weist eine gewisse Nähe zur Beschwerdeanerkennung auf. Grundsätzlich führt im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren die Anerkennung eines Rechtsmittelantrags nicht wie der Rückzug eines Rechtsmittels unmittelbar zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens (VGr, 20. April 2017, VB.2016.00314 E. 1.2; Griffel, § 28 N. 33). Im Übrigen ist wenig geklärt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtswirkungen die Anerkennung eines Rechtsmittels oder ein Vergleich im Beschwerdeverfahren zur Beendigung eines Verfahrens führen können. Dass eine Einigung auch vor Verwaltungsgericht möglich sein muss, ergibt sich aus § 71 VRG i. V. m. Art. 124 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, wonach das Gericht jederzeit versuchen kann, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Umso mehr hat das Gericht einer Einigung zwischen den Parteien, die ohne Mitwirkung des Gerichts erzielt wurde, Rechnung zu tragen. 4.2.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 31. Oktober 2013 (VB.2013.00637) in einer baurechtlichen Sache das Beschwerdeverfahren als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben, den von der Vorinstanz teilweise aufgehobenen erstinstanzlichen Bauentscheid wiederhergestellt, diesen aber im Sinn einer von der Vorinstanz vorgenommenen und im Beschwerdeverfahren unangefochten gebliebenen Anordnung geändert. Dabei hat es sich von der Überlegung leiten lassen, dass die im Beschwerdeverfahren geltende Dispositionsmaxime es einer Partei erlaube, das Verfahren durch Anerkennung zu beenden, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb den privaten Parteien in Bauverfahren die Herrschaft über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren entzogen werden müsste, soweit sie diesen bis zur Eröffnung des Rekursentscheids (durch die Möglichkeit des Rekursrückzugs) innehätten. Ebenso behielten die Parteien die Herrschaft über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, wenn das Baurekursgericht eine Baubewilligung geschützt habe und deshalb der Nachbar an das Verwaltungsgericht gelangt sei, da in dieser Konstellation der Beschwerderückzug zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Bauentscheids führe. Wohl erweise sich die prozessuale Situation bei einem Rechtsmittelrückzug übersichtlicher als bei einer Anerkennung. Dies vermöge jedoch eine unterschiedliche Handhabung nicht zu rechtfertigen. 4.2.3 In seinem Entscheid VB.2013.00734/00736 vom 19. Juni 2014 stellte das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bauentscheid, den die Vorinstanz aufgehoben hatte, unverändert wieder her. Es erwog, dass eine Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten sei, wenn sie darauf beruhe, dass die Nachbarn bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung fänden. Jedenfalls gelte dies, wenn weder eine Verletzung wichtiger öffentlicher Interessen vorliege noch Indizien für eine sittenwidrige Vereinbarung bestünden. 4.2.4 Vorliegend könnten die Rekurrentinnen immerhin nach Rückweisung an die Vorinstanz ihre jeweiligen Rekurse teilweise – also mit Bezug auf die kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" – zurückziehen und so die Rechtskraft dieser Gestaltungspläne herbeiführen. Ein solches Vorgehen in zwei Schritten würde jedoch bedingen, dass zufolge (teilweiser) Beschwerdeanerkennung zunächst der Entscheid des Baurekursgerichts teilweise aufgehoben würde und das Baurekursgericht im Sinn des Beschwerdeantrags verpflichtet würde, das Verfahren unter der Prämisse fortzuführen, dass entgegen seinem Entscheid das Fehlen einer PBG-konformen kommunalen Rahmennutzungsplanung und die fehlende formelle Koordination der verschiedenen kantonalen Gestaltungspläne ihrer Festsetzung nicht entgegenstehe. Angesichts der Pflicht des Baurekursgerichts, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, kann es nicht durch reine Parteierklärungen zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens unter diesen Prämissen verpflichtet werden – ein solcher Eingriff in das Urteil des Baurekursgerichts und dessen Verpflichtung zur Rechtsanwendung unter bestimmten Vorgaben ist nur durch das Urteil einer oberen Gerichtsinstanz möglich, nicht jedoch durch eine Prozesserklärung einer Partei. Wollte man einem entsprechenden Vergleich der Parteien Rechnung tragen, könnte dieser insofern nur als gemeinsamer Antrag der Parteien aufgefasst werden, was eine Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht mit seiner ordentlichen Kognition erfordern würde. 4.2.5 Da jedoch aus der Dispositionsmaxime auf jeder Stufe des Rechtsmittelverfahrens abgeleitet wird, dass die rechtsmittelführende Partei durch Rückzug ihres Rechtsmittels die Rechtskraft des von ihr angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids herbeiführen kann, erscheint es zulässig, dass alle am Verfahren beteiligte Parteien durch gemeinsame Anträge im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der Rechtskraft der unveränderten erstinstanzlichen Verfügungen bewirken können (so auch VGr, 19. Juni 2014, VB.2013.00734/00736, E. 1). 4.3 4.3.1 Die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnung auf gemeinsamen Antrag der Verfahrensparteien setzt voraus, dass dieser Antrag von allen Parteien mitgetragen wird, deren Rekurs die Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnung zur Folge hatte (vgl. die analoge Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rückzugs eines von mehreren Parteien erhobenen Rekurses; Griffel, § 28 N. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. 4.3.2 Nicht erforderlich ist, dass die Stadt Zürich, auf deren Gebiet die kantonalen Gestaltungspläne festgesetzt wurden und die am Beschwerdefahren als Mitbeteiligte teilnimmt, dem Vergleich ausdrücklich zustimmt, denn sie ist durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnungen nicht in neuer Weise betroffen. Dazu kommt, dass sie als Mitbeteiligte die Möglichkeit hatte, sich zur gemeinsamen Eingabe der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft zu äussern und ausdrücklich auf eine Stellungnahme dazu verzichtete. 4.4 4.4.1 Es stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht die wiederherzustellenden erstinstanzlichen Anordnungen und folglich auch den vorinstanzlichen Entscheid, der diese aufhob und nun seinerseits aufgehoben werden soll, auf die Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder die Wahrung öffentlicher Interessen zu prüfen hat, wie dies die Lehre im Fall einer Anerkennung oder eines Vergleichs teilweise fordert (vgl. Michèle Guth, Konsensuale Streitbeilegung im öffentlichen Verfahrensrecht, Zürich 2017, S. 133 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 1149; Mächler, § 12 Rz. 159 ff.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N. 9, 12 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, Rz. 3.217). Während gewisse Autoren eine Prüfung mit der ordentlichen Kognition des Gerichts verlangen (Merker, § 58 N. 9, 13 f.), begnügen sich andere mit einer summarischen Prüfung (Mächler, § 12 Rz. 159 ff.). Beim aussergerichtlichen Vergleich kann nach einem Teil der Lehre ganz auf eine Prüfung verzichtet werden (Guth, S. 136; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1149). 4.4.2 Gerade in Planungssachen stellt sich bei der Änderung einer Anordnung bzw. eines Rechtsmittelentscheids die Frage, ob Dritte auf neue Weise betroffen sind, ob in Entscheidungsspielräume von Behörden eingegriffen wird und ob öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Bejahendenfalls wäre wohl eine Überprüfung des Vergleichs durch das Verwaltungsgericht angezeigt. Gegebenenfalls wären die Verfahrensrechte und der Rechtsschutz der betroffenen Dritten durch ihren Einbezug auf geeignete Weise sicherzustellen (vgl. Mächler, § 12 Rz. 144 ff.; Merker, § 58 N. 19 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 3.217). Falls einzelne Dritte betroffen sind, kann dies durch deren Zustimmung zum Vergleich oder allenfalls durch ihre Beiladung zum Verfahren gewährleistet werden; ist der Kreis allenfalls betroffener Dritter gross oder unbestimmt, müsste allenfalls der Schutz ihrer Rechtswahrung durch eine erneute öffentliche Auflage in Betracht gezogen werden (Mächler, § 12 Rz. 156). 4.4.3 Anders ist hingegen der vorliegende Vergleich zu beurteilen, da dieser die unveränderte Wiederherstellung von zwei erstinstanzlichen Anordnungen (Festsetzung der kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies") und des Rechtsmittelentscheids mit Bezug auf die dritte Anordnung (Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal") zum Inhalt hat. Die Umsetzung des Vergleichs führt somit zum selben Resultat, wie wenn die beiden erstgenannten Gestaltungspläne gar nicht mit Rekurs angefochten worden wären und der Rekursentscheid mit Bezug auf den letztgenannten Gestaltungsplan nicht mit Beschwerde angefochten worden wäre. Die auf diese Weise akzeptierten Anordnungen wären somit ohne Überprüfung durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig geworden. Dieses Resultat ist von der Dispositionsmaxime gedeckt, weshalb sich aus der verwaltungsrechtlichen Natur der Rechtsverhältnisse im vorliegenden Fall der unveränderten Wiederherstellung von erstinstanzlichen Anordnungen sowie eines vorinstanzlichen Entscheids wie bei einer Abschreibung zufolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit keine Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts ergibt. 4.4.4 Weil die Parteien durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnungen so gestellt werden, wie wenn die beiden infrage stehenden kantonalen Gestaltungspläne gar nie angefochten worden wären, können Drittinteressen, öffentliche Interessen sowie Entscheidbefugnisse erstinstanzlich zuständiger Behörden nicht auf neue Weise betroffen sein und geben deshalb keinen Anlass zu einer Überprüfung der wiederherzustellenden Anordnungen. Aus dem gleichen Grund ist den nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Dritten zur Wiederherstellung weder erneut das rechtliche Gehör zu gewähren, noch der Rechtsmittelweg erneut zu eröffnen. Namentlich besteht im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der erstinstanzlich festgesetzten kantonalen Gestaltungspläne kein Anlass, diese erneut öffentlich aufzulegen. Auch öffentliche Interessen sind nicht in neuer Weise betroffen. Zudem ist vorliegend die erstinstanzlich verfügende Behörde als Partei am Vergleich beteiligt, sodass sich auch aus diesem Grund die Frage nicht stellt, ob in deren Entscheidbefugnis eingegriffen wird. Damit gibt der Schutz von Interessen Dritter, von öffentlichen Interessen und der Entscheidungsbefugnis der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass zu einer Prüfung des Vergleichs bzw. der wiederherzustellenden erstinstanzlichen Anordnungen durch das Verwaltungsgericht. 4.4.5
Beim gerichtlichen Vergleich wird eine Prüfung seines Inhalts durch das
Gericht auch deshalb gefordert, weil er unter dessen Mitwirkung abgeschlossen
sowie in das Urteil aufgenommen wird und an dessen Rechtskraft teilhat (vgl.
hierzu und zum Folgenden: Guth, S. 133 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1149;
Karl Spühler, Der gerichtliche Vergleich, Zürich 2015, S. 6). Auch diese
Gründe für eine gerichtliche Prüfung sind vorliegend nicht gegeben, denn der
aussergerichtliche Vergleich, auf welchem die gemeinsamen Anträge und der
Teilrückzug der Beschwerde beruhen, kam ohne Mitwirkung des Gerichts zustande
und wurde diesem nicht eingereicht. Ebenso beurteilt sich die Gültigkeit der
dem Gericht eingereichten Prozesserklärungen und Anträge grundsätzlich
unabhängig davon, aus welchen Gründen sie abgegeben werden. Nachdem sich die
Parteien nunmehr auf die erstinstanzlichen Verfügungen über zwei kantonale
Gestaltungspläne einigten und deren 4.4.6 Somit ist vorliegend weder die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Anordnungen noch jene des vorinstanzlichen Entscheids zu prüfen. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle des Rechtsmissbrauchs und der Sittenwidrigkeit (vgl. VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376; 19. Juni 2014, VB.2013.00734/00736, E. 1), da in diesen Fällen das Gericht nicht zu einem Handeln nach Massgabe der Prozesserklärungen verpflichtet ist. Hierfür bestehen jedoch vorliegend keine Anzeichen. 5. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Urteils durch das Verwaltungsgericht teilweise aufzuheben und die beiden kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" sind unverändert wiederherzustellen. Dies erfolgt aufgrund des entsprechenden gemeinsamen Antrags der Parteien und ohne eine inhaltliche Prüfung dieser erstinstanzlichen Anordnungen oder des vorinstanzlichen Entscheids. Obwohl der verwaltungsgerichtliche Entscheid zur Wiederherstellung dieser beiden erstinstanzlichen Anordnungen allein gestützt auf die Dispositionsmaxime bzw. die entsprechende verfahrensrechtliche Dispositionsbefugnis der Parteien und somit ohne materielle Prüfung der Beschwerde ergeht, hat er nicht als Abschreibungsbeschluss, sondern als Urteil zu ergehen, weil er inhaltlich in das Urteil der Vorinstanz eingreift. 6. Gemäss dem Antrag in Ziff. 4 der gemeinsamen Eingabe der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2018 mit Bezug auf die Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal" verlangt worden war, und soweit eine angemessene Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft beantragt war. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan "Schmelzbergareal" zufolge Rückzugs des dagegen gerichteten Beschwerdeantrags rechtskräftig ist. In Gutheissung der gemeinsamen auf einem Vergleich beruhenden Anträge der Parteien wird Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 mit Bezug auf die kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" aufgehoben und die von der Baudirektion Kanton Zürich mit Verfügungen Nr. 1172/17 und 1173/17, je vom 29. August 2017, festgesetzten Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und "Wässerwies" werden unverändert wiederhergestellt. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |