Austausch eines Belegs | [Nachträgliche Schwärzung von nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten in einem Handelsregisterbeleg] Auf das Handelsregister ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar (E. 4.1). Natürliche und juristische Personen können sich jedoch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV berufen (E. 4.2). Für die Verweigerung des direkt aus der Verfassung abzuleitenden Anspruchs auf (nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten in den Handelsregisterbelegen findet sich keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge im Handelsregister, nicht auf die Belege (E. 5.2). Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in registerrechtlich nicht relevante Inhalte besteht nicht - ebenso wenig daran, dass Teile eines Belegs nicht nachträglich geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden können (E. 5.3). Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung sind nicht erfüllt (E. 5.5). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Handelsregisterrecht grundsätzlich keine nachträgliche Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von Beleginhalten zuliesse, würde im konkreten Einzelfall das private Interesse an einer nachträglichen Schwärzung der heiklen personenbezogenen Daten im Beleg überwiegen (E. 6). Teilweise Gutheissung.