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Zürich Verwaltungsgericht 08.02.2024 VB.2022.00296 – Entscheidsuche

Zürich Verwaltungsgericht 08.02.2024 VB.2022.00296

Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/3. Kammer 08.02.2024

Einwohnerregister | Streitgegenstand ist die vom Beschwerdeführer verlangte Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren sowie die Vernichtung der über ihn im Einwohnerregister geführten Angaben zu seinen Eltern. Demgegenüber war die Löschung der historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer bei richtiger Betrachtung bereits im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz auf den entsprechenden neuen Antrag im Rekursverfahren nicht hätte eintreten dürfen, was diesbezüglich zur Abweisung im Sinn der Erwägungen führt (E. 2). Ein Bedarf nach den Elterndaten besteht seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Orientierung der Angehörigen bei Inhaftierung (E. 3.4). Der vorliegend im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle geprüfte § 7 Abs. 1 lit. h MERV erfüllt das Erfordernis der genügenden Normstufe und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erfassung der Elterndaten im Einwohnerregister dar. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt (E. 3.5). Die Einwohnerregister haben den Zweck und die Aufgabe, diejenigen Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von mehreren Verwaltungsstellen benötigt werden. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Elterndaten des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner zu einem anderen Zweck bearbeitet worden wären. Eine Verletzung des Zweckbindungsgebots ist nicht ausgewiesen (E. 3.6). Eine Sperre der im Einwohnerregister über den Beschwerdeführer geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe kann sich nicht auf § 22 Abs. 1 IDG stützen. Auch aus § 21 Abs. 1 lit. b IDG lässt sich kein Anspruch auf eine Sperre ableiten, da die Zurverfügungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister keine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 6 IDG und somit keine Datenbearbeitung darstellt. Massgebend für die Rechtmässigkeit und denzulässigen Umfang der Datenabfrage durch andere Verwaltungsstellen ist das jeweils für diese massgebliche Bereichsrecht. Verantwortlich für eine rechtskonforme Handhabung der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Abrufverfahren sind folglich in erster Linie die betreffenden Verwaltungsstellen selbst und nicht das Bevölkerungsamt (E. 4). Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 5.1-5) oder des Beschleunigungsgebots (E. 5.6) durch die Vorinstanzen. Unzulänglichkeiten des Beschwerdegegners bei der Erfüllung seiner Aktenführungspflicht, welche bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksichtigt werden (E. 5.7), indem diese zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt werden (E. 8). Vorinstanzliche Schreibgebühr verletzt Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip nicht (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde, teilweise im Sinn der Erwägungen.

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Geschäftsnummer: VB.2022.00296  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2024
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einwohnerregister


Streitgegenstand ist die vom Beschwerdeführer verlangte Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren sowie die Vernichtung der über ihn im Einwohnerregister geführten Angaben zu seinen Eltern. Demgegenüber war die Löschung der historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer bei richtiger Betrachtung bereits im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz auf den entsprechenden neuen Antrag im Rekursverfahren nicht hätte eintreten dürfen, was diesbezüglich zur Abweisung im Sinn der Erwägungen führt (E. 2). Ein Bedarf nach den Elterndaten besteht seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Orientierung der Angehörigen bei Inhaftierung (E. 3.4). Der vorliegend im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle geprüfte § 7 Abs. 1 lit. h MERV erfüllt das Erfordernis der genügenden Normstufe und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erfassung der Elterndaten im Einwohnerregister dar. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt (E. 3.5). Die Einwohnerregister haben den Zweck und die Aufgabe, diejenigen Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von mehreren Verwaltungsstellen benötigt werden. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Elterndaten des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner zu einem anderen Zweck bearbeitet worden wären. Eine Verletzung des Zweckbindungsgebots ist nicht ausgewiesen (E. 3.6). Eine Sperre der im Einwohnerregister über den Beschwerdeführer geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe kann sich nicht auf § 22 Abs. 1 IDG stützen. Auch aus § 21 Abs. 1 lit. b IDG lässt sich kein Anspruch auf eine Sperre ableiten, da die Zurverfügungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister keine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 6 IDG und somit keine Datenbearbeitung darstellt. Massgebend für die Rechtmässigkeit und den zulässigen Umfang der Datenabfrage durch andere Verwaltungsstellen ist das jeweils für diese massgebliche Bereichsrecht. Verantwortlich für eine rechtskonforme Handhabung der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Abrufverfahren sind folglich in erster Linie die betreffenden Verwaltungsstellen selbst und nicht das Bevölkerungsamt (E. 4). Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 5.1-5) oder des Beschleunigungsgebots (E. 5.6) durch die Vorinstanzen. Unzulänglichkeiten des Beschwerdegegners bei der Erfüllung seiner Aktenführungspflicht, welche bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksichtigt werden (E. 5.7), indem diese zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt werden (E. 8). Vorinstanzliche Schreibgebühr verletzt Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip nicht (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde, teilweise im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ABRUFVERFAHREN
AHV-NUMMER
AKTENFÜHRUNGSPFLICHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
DATENBEARBEITUNG
DATENSCHUTZ
DATENSCHUTZRECHT
EINWOHNERREGISTER
GESETZESDELEGATION
LEGALITÄTSPRINZIP
NEUBEURTEILUNG
NORMENKONTROLLE
RECHTLICHES GEHÖR
SCHREIBGEBÜHREN
ZWECKBINDUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. II BV
§ 7 GebV VGr
Art./§ 171 Abs. I GG
Art. 3 Abs. V IDG
Art. 3 Abs. VI IDG
Art. 9 Abs. I IDG
Art. 21 Abs. I lit. d IDG
§ 11 Abs. II MERG
§ 11 Abs. III MERG
§ 16 MERG
§ 17 MERG
§ 22 Abs. I MERG
Art./§ 7 Abs. I lit. h MERV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00296

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. Februar 2024

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einwohnerregister,

hat sich ergeben:

I.  

Am 13. Januar 2016 erliess der Stadtrat der Stadt Zürich (fortan: Stadtrat) das Reglement über das Einwohnerinnen- und Einwohnerregister (RER, AS 236.600). A erhob am 6. Februar 2016 Rekurs und beantragte die Aufhebung des RER, eventualiter die Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 RER. Der Stadtrat änderte am 13. April 2016 Art. 2 RER wiedererwägungsweise ab. Mit Beschluss vom 15. Juni 2017 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Am 1. Oktober 2017 trat das RER in Kraft.

Das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich (fortan: Bevölkerungsamt) hatte auf Begehren von A dessen sämtliche im Einwohnerinnen- und Einwohnerregister (fortan: Einwohnerregister) geführten Daten für die Bekanntgabe an öffentliche Organe im Abrufverfahren gesperrt und die Angaben zu dessen Eltern – namentlich Vorname, Familienname und Geburtsname – vorläufig gelöscht, solange das RER noch nicht in Kraft war.

Am 4. Juli 2018 verfügte das Bevölkerungsamt, die Elternnamen von A würden unter Aufhebung der vorläufigen Löschung wieder im Einwohnerregister geführt (Dispositivziffer 1), die 11-stellige AHV-Nummer von A werde per sofort gelöscht (Dispositivziffer 2) und die Daten- und Adresssperre für das Abrufverfahren über die im Einwohnerregister geführten Daten von A an öffentliche Organe werde aufgehoben. In den Erwägungen führte das Bevölkerungsamt zur 11-stelligen AHV-Nummer aus, die Geschichtsschreibung dürfe nicht vollständig gelöscht werden, Änderungen müssten im Register nachvollziehbar und historisiert sein.

A stellte am 29. Juli 2018 ein Gesuch um Neubeurteilung und beantragte, Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des Bevölkerungsamts seien aufzuheben, das Bevölkerungsamt sei anzuweisen, die im Einwohnerregister über A geführten Angaben zu den Eltern inklusive der historisierten Angaben zu löschen und das Bevölkerungsamt sei anzuweisen, die im Einwohnerregister über A geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren zu sperren und diese Personendaten nur noch einzelfallweise nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 16 und 17 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) bekanntzugeben. Zudem stellte er diverse Verfahrensanträge.

Der Stadtrat wies das Gesuch um Neubeurteilung mit Beschluss vom 13. November 2019 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, wobei die Sperre der Personendaten im Abrufverfahren im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zur Rechtskraft des Entscheides aufrechterhalten wurde.

II.  

Daraufhin erhob A am 16. April 2020 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, der Beschluss des Stadtrats vom 13. November 2019 sei aufzuheben. Dabei stellte er dieselben materiellen Anträge wie im Neubeurteilungsverfahren (oben, E. I) und stellte zusätzlich den Antrag, das Bevölkerungsamt sei anzuweisen, die im Einwohnerregister über ihn geführten historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer zu vernichten. Zudem stellte er verfahrensrechtliche Anträge. Mit Beschluss vom 13. April 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er ihn nicht in Bezug auf den Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos geworden abschrieb, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 13. April 2022 sei aufzuheben und das Bevölkerungsamt sei anzuweisen, die Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren aufrechtzuerhalten und diese Personendaten nur noch einzelfallweise nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 16 und 17 IDG bekanntzugeben. Weiter sei das Bevölkerungsamt anzuweisen, die im Einwohnerregister über den Beschwerdeführer geführten historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer und die Angaben zu den Eltern (Vornamen, Nachnamen/Familiennamen und Geburtsnamen von Vater und Mutter) inklusive der historisierten Angaben zu vernichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Nachweise und Ergebnisse sämtlicher für die Datenplattform OMEGA nach Art. 7 Abs. 4 der Datenschutzverordnung der Stadt Zürich (Gemeinderatsbeschluss vom 25. Mai 2011 mit Änderungen bis 24. Juni 2020 [DSV, AS 236.100]) durchgeführten Risikoüberprüfungen seien vom Bevölkerungsamt einzuverlangen und zu den Akten zu nehmen. Sodann sei der Mitbericht des Rechtskonsulenten zum Beschluss des Stadtrats vom 13. November 2019 vom Beschwerdegegner einzuverlangen und zu den Akten zu nehmen.

Die Vorinstanz erklärte am 24. Mai 2022 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Juli 2022 seine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, worauf der Beschwerdegegner am 24. August 2022 eine Beschwerdeduplik einreichte. Der Beschwerdeführer erklärte am 1. September 2022 seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

 

2.  

2.1 Eingangs ist zu prüfen, ob sämtliche vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Konkret stellt sich die Frage, ob die Löschung der historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer richtigerweise noch Streitgegenstand ist.

2.2 Das Bevölkerungsamt führte in seinem Schreiben vom 31. Mai 2018 unter anderem aus, dass Daten nicht vollständig gelöscht werden könnten, sondern als Folge der geforderten Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns historisiert würden. Darauf verlangte der Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 eine anfechtbare Verfügung, wobei er unter anderem beantragte, die im Einwohnerregister geführte fehlerhafte 11-stellige AHV-Nummer sei vollständig zu löschen. Das Bevölkerungsamt hielt in der Verfügung vom 4. Juli 2018 fest, die frühere AHV-Nummer sei aufgrund der Bestimmung im RER nicht obligatorisch. Deshalb werde diese unverzüglich gelöscht. Dabei wiederholte es, dass die Geschichtsschreibung nicht vollständig gelöscht werden dürfe, Änderungen müssten im Register nachvollziehbar und historisiert sein (oben, E. I).

2.3 Eine Neubeurteilung durch den Gemeindevorstand – hier den Stadtrat – kann insbesondere verlangt werden, wenn Aufgaben zur selbständigen Erledigung an unterstellte Kommissionen – hier das Bevölkerungsamt – übertragen werden (§ 170 Abs. 1 lit. c des Gemeindesgesetzes vom 20. April 2015 [GG]; LS 131.1). Gemäss § 171 Abs. 3 GG überprüft der Gemeindevorstand die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Das Begehren um Neubeurteilung muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 171 Abs. 1 Satz 2 GG).

2.4 In seinem Gesuch um Neubeurteilung führte der Beschwerdeführer aus, er beschränke dieses ausdrücklich auf die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3. Dispositivziffer 2 betreffend Löschung der 11-stelligen AHV-Nummer werde dadurch in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend stellte er auch keine Anträge betreffend die 11-stellige AHV-Nummer.

Dass der Beschwerdegegner darauf anlässlich der Vernehmlassung im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens nochmals Ausführungen zur 11-stelligen AHV-Nummer machte, bezeichnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019 als unverständlich. Er führte weiter aus, die Bestimmung in § 171 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach ein Neubeurteilungsverfahren einen Antrag enthalten müsse, wäre völlig sinnlos, wenn die überprüfende Instanz ohnehin den gesamten Gegenstand der angefochtenen Anordnung zu überprüfen hätte, in keinerlei Hinsicht an Anträge gebunden wäre und über alles neu entscheiden müsste. Ein konkreter Antrag in einem solchen Begehren wäre überflüssig bzw. würde sich in "Bitte alles überprüfen" erschöpfen.

2.5 Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft. Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben; dies vor allem dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im Sinne der Erwägungen") oder dem Sinn nach auf sie verweist bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00333, E. 2.2; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4; VGr, 26. November 1997, VB.97.00129, E. 6; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7).

2.6 Deutlich wurde die Haltung des Bevölkerungsamts, dass Daten als Folge der geforderten Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns historisiert und somit nicht vollständig gelöscht würden, bereits in seinem Schreiben vom 4. Juni 2018. Aus der lediglich zweiseitigen und somit sehr übersichtlichen Verfügung vom 4. Juli 2018 ging unmissverständlich hervor, dass die 11-stellige AHV-Nummer des Beschwerdeführers zwar per sofort gelöscht werde, nicht jedoch die Geschichtsschreibung (oben, E. 2.2). Dispositivziffer 2 verweist somit dem Sinn nach auf die betreffende Erwägung auf S. 2 oben, womit diese an einer allfälligen Teilrechtskraft der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. Juli 2018 teilnimmt.

Nachdem der Beschwerdeführer die Teilrechtskraft von Dispositivziffer 2 selber ganz ausdrücklich hervorhob und stimmigerweise im Neubeurteilungsverfahren auch keine Anträge betreffend die 11-stellige AHV-Nummer stellte (oben, E. 2.4), ist diese nicht mehr Streitgegenstand. Richtigerweise hätte sich der Stadtrat zu diesem Themenkomplex nicht mehr äussern und die Vorinstanz auf den entsprechenden neuen Antrag des Beschwerdeführers im Rekursverfahren nicht eintreten dürfen.

2.7 Dies führt im vorliegenden Verfahren bezüglich des Rechtsbegehrens um Löschung der historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer zur Abweisung im Sinn der Erwägungen 2.1–6 (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

2.8 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Führung der Elterndaten des Beschwerdeführers im Einwohnerregister rechtens ist. Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm beantragte Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren besteht.

3.  

3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2).

3.2 Auf kantonaler Ebene konkretisiert das IDG diesen grundrechtlichen Anspruch. Es bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen Rechtsansprüche zum Schutz eigener Personendaten. Nach § 21 Abs. 1 lit. d IDG kann eine von einer widerrechtlichen Bearbeitung ihrer Personendaten betroffene Person vom betreffenden öffentlichen Organ verlangen, dass es die Widerrechtlichkeit dieser Datenbearbeitung feststellt. Dieser Anspruch steht neben den weiteren in § 21 Abs. 1 IDG vorgesehenen Ansprüchen zum Schutz eigener Personendaten, nämlich der Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten (lit. a), der Unterlassung widerrechtlicher Datenbearbeitung (lit. b) und der Beseitigung der Folgen widerrechtlichen Bearbeitens (lit. c). Überdies hat gemäss § 20 Abs. 2 IDG jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten.

3.3 Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) führen die Gemeinden das Einwohnerregister. Die Einwohnerregister enthalten von jeder gemeldeten Person nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) mindestens bestimmte Daten. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen (§ 11 Abs. 3 MERG). Davon hat er Gebrauch gemacht und in der Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 14. Februar 2018 (MERV; LS 142.11) vorgeschrieben, dass die Gemeinden im Einwohnerregister weitere Angaben von meldepflichtigen Personen erfassen, so unter anderem den amtlichen Namen des Vaters und der Mutter/der Elternteile bei der Geburt (§ 7 Abs. 1 lit. h MERV). Der Anhang legt fest, wie die Merkmale und Identifikatoren gemäss § 11 Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind (§ 7 Abs. 2 MERV). Die Elterndaten definiert er als "obligatorisch, falls bekannt".

Auch die Gemeinden können in einem Erlass nebst den in Art. 6 RHG genannten für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen (§ 11 Abs. 4 MERG). So wird in der Stadt Zürich unter anderem – vergleichbar wie in § 7 Abs. 1 lit. h MERV – zusätzlich die familiäre Beziehung (Name Vorname der Eltern / Name Vorname der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners) erfasst (Art. 2 Abs. 2 lit. j RER).

Die Elternangaben dienen in der Praxis regelmässig der Personenidentifikation. Ein Bedarf nach diesen Angaben besteht namentlich seitens der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaften (Begründung des Regierungsrats für die Änderung der MERV vom 12. Februar 2020, S. 11 Ziff. 2.2.5).

3.4 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen das Führen der Elternangaben im Einwohnerregister mit dem Argument, es seien dort über ihn längst genügend andere Merkmale erfasst, die eine verlässlichere Identifikation seiner Person ermöglichten. Dies überzeugt nicht, weil der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag und nicht ersichtlich ist, weshalb gerade dieser Identifikator vernachlässigbar sein sollte und nicht ein anderer. Vielmehr erscheint die Auswahl durch den Beschwerdeführer als zufällig. Sodann dienen die Angaben im Einwohnerregister ohnehin nicht nur der Identifikation, sondern weiteren öffentlichen Aufgaben (vgl. oben, E. 3.3, und unten, sogleich sowie E. 3.6). Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, dass andere Gemeinden problemlos ein Einwohnerregister ohne Elterndaten führen könnten.

Ein Bedarf der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei nach den Elterndaten wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Abrede gestellt und ergibt sich beispielsweise aus Art. 214 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend die Angehörigen, wenn eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt wird. Die betroffene Person hat sich darüber auszusprechen, welche Angehörigen zu informieren sind, wobei jene nach Art. 110 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Betracht fallen. Liegt keine entsprechende Äusserung vor, kann die Strafbehörde die nächsten Angehörigen (also Ehegatte oder eingetragenen Partner, wenn nicht vorhanden, erwachsene Kinder oder Eltern) orientieren (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 214 N. 6). Mithin handelt es sich bei den Elterndaten nicht nur um einen Identifikator, sondern um eine Angabe, welche in bestimmten Konstellationen zur Einhaltung von bundesgesetzlich vorgesehenen strafprozessualen Bestimmungen benötigt wird.

3.5  

3.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wenn der Staat eine obligatorische Erfassung von Personendaten für sämtliche Einwohner zwangsweise festschreiben wolle, sei dies eine Einschränkung des verfassungsmässigen Rechts auf Datenschutz, welche nicht auf Verordnungsstufe erfolgen könne. Auch könne ein formelles Gesetz diese Kompetenz nicht einfach mit einer äusserst vagen Formulierung – "zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig" (§ 11 Abs. 3 MERG) – an die Exekutive delegieren. Die diesbezüglichen Festlegungen im Anhang der MERV und im RER seien verfassungswidrig, weshalb ihnen nach Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 131.211) die Anwendung zu versagen sei. Gemäss dieser Bestimmung wenden die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

Mithin rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips und verlangt eine vorfrageweise (akzessorische) Überprüfung der Übereinstimmung der genannten Bestimmungen mit höherrangigen Rechtsnormen im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle. Eine solche ist auch dann zulässig, wenn die betreffende Rechtsnorm – wie im Falle des RER – bereits Gegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens bildete. Die Rechtskraft des Entscheids des Bezirksrats vom 15. Juni 2017 steht einer konkreten Normenkontrolle des RER durch das Verwaltungsgericht somit entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners nicht im Wege (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 VRG, N 45; VGr, 2. März 2000, VB.2000.00015, E. 2).

Da die Vorschriften betreffend Erfassung der Elterndaten in Art. 2 Abs. 2 lit. j RER und § 7 Abs. 1 lit. h MERV im Wesentlichen übereinstimmen und mittlerweile beide in Kraft gesetzt wurden, wird der Einfachheit halber vorliegend § 7 Abs. 1 lit. h MERV akzessorisch überprüft.

3.5.2 Das Erfordernis der Gesetzesform (auch als "genügende Normstufe" bezeichnet) bedeutet, dass die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, in einem Gesetz enthalten sein müssen. Teilweise kommen auch gesetzesvertretende Verordnungen in Frage. Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch ein Gesetz, das noch keine vollständige materielle Regelung enthält. Solche Verordnungen fügen der weitmaschigen Regelung im Gesetz neue Normen hinzu. Die Voraussetzungen und Grenzen der Gesetzesdelegation sind dabei zu beachten. Vollziehungsverordnungen demgegenüber dürfen weder die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (zusätzlich) beschränken noch ihnen (weitere) Pflichten auferlegen. Die Übergänge zwischen gesetzesvertretenden und vollziehenden Verordnungen sind fliessend. Zudem können in der gleichen Verordnung Teile mit Vollzugscharakter und solche gesetzesvertretender Natur enthalten sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 94–99, Rz. 350 f.; BGE 141 II 169 E. 4.3.1).

3.5.3 In § 7 Abs. 1 lit. h MERV legte der Regierungsrat zusätzliche Identifikatoren und Merkmale fest, die nebst den bereits in Art. 6 RHG und § 11 Abs. 2 lit. b und c MERG genannten Daten obligatorisch im Einwohnerregister erfasst werden müssen. Dazu gehören die Elterndaten. Mithin auferlegt § 7 Abs. 1 MERV den Bürgern weitere Pflichten, womit es sich um eine Bestimmung gesetzesvertretender Natur handelt und die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation zu prüfen sind (oben, E. 3.5.2).

Diese Voraussetzungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 368) sind erfüllt: Die Gesetzesdelegation ist vorliegend nicht durch die Verfassung ausgeschlossen und in einem Gesetz, nämlich § 11 Abs. 3 MERG, enthalten. Gemäss dieser Bestimmung kann der Regierungsrat in einer Verordnung für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen. Damit beschränkt sich die Delegation auf eine genügend bestimmte Materie. Noch detailliertere Angaben des Gesetzgebers zu diesen Identifikatoren und Merkmalen würde deren Festlegung zu stark einschränken und den Sinn und Zweck der vorliegenden Delegation, diese Liste einigermassen flexibel ändernden Bedürfnissen anpassen zu können, untergraben. Der Zweck der Delegation ergibt sich mithin vorliegend aus ihr selber und bedarf keiner expliziten Erwähnung im Gesetz (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 359). Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse gehen sodann genügend klar aus § 11 Abs. 3 MERG hervor. Nachdem die Bürger durch § 11 Abs. 2 lit. a MERG i. V. m. Art. 6 RHG sowie § 11 Abs. 2 lit. b und c MERG ohnehin schon gesetzlich verpflichtet sind, den Einwohnerbehörden einen grösseren Katalog an Daten anzugeben, handelt sich denn bei der moderaten Ausweitung dieses Katalogs auch nicht um eine wichtige Regelung, welche zwingend eine Grundlage im Gesetz selbst bedurft hätte. Die Grundzüge der delegierten Materie sind somit wie verlangt in einem Gesetz (MERG) umschrieben.

Keine anderen Anforderungen ergeben sich vorliegend aus Art. 36 Abs. 1 BV. Es liegt keine schwerwiegende Einschränkung eines verfassungsmässigen Rechts vor, weshalb eine Regelung auf Gesetzesstufe auch insofern entbehrlich ist. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus Art. 38 KV.

3.5.4 Demnach erfüllt § 7 Abs. 1 lit. h MERV das Erfordernis der genügenden Normstufe und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erfassung der Elterndaten im Einwohnerregister dar. Ob dies auch für Art. 2 Abs. 2 lit. j RER gilt, kann daher offengelassen werden. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt.

3.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Zweckbindungsgebots. Dieses findet seine kantonalrechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 IDG. Gemäss dieser Bestimmung darf das öffentliche Organ Personendaten nur zu dem Zweck bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.

Entgegen dem Beschwerdeführer beschränkt sich der Zweck des Einwohnerregisters nicht darauf, die Niedergelassenen und Aufenthalter festzuhalten. Zwar verzichtet das MERG auf eine explizite Zweckdefinition, doch ergibt sich diese implizit aus § 11 MERG: Die Einwohnerregister haben den Zweck und die Aufgabe, diejenigen Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von mehreren Verwaltungsstellen benötigt werden (vgl. die Stellungnahme der Datenschutzstelle der Stadt Zürich vom 30. September 2016 zuhanden des Bezirksrats im Verfahren um die abstrakte Normenkontrolle betreffend das RER). Die Elterndaten werden dabei unter anderem von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (oben, E. 3.4). Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Elterndaten des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner zu einem anderen Zweck bearbeitet worden wären. Eine Verletzung des Zweckbindungsgebots ist nicht ausgewiesen.

3.7 Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen das Führen der Elterndaten im Einwohnerregister nicht durch. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm beantragte Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren besteht.

4.  

4.1 Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach § 3 IDG im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren (§ 17 MERG). Öffentliche Organe nach § 3 IDG sind der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen (lit. a), Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden (lit. b) sowie Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind (lit. c).

4.2 Gemäss Art. 5 DSV kann das Bevölkerungsamt auf schriftliches Gesuch hin öffentlichen Organen auf folgende Personendaten des Einwohnerregisters Zugriff im Abrufverfahren gewähren oder diese Daten regelmässig bekannt geben (Abs. 1): auf die in § 18 Abs. 1 und 2 MERG genannten Personendaten (lit. a) sowie auf weitere, vom Stadtrat durch Erlass bestimmte Personendaten (lit. b).

4.3 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann (§ 22 Abs. 1 IDG). Eine solche Sperre gilt indes nur gegenüber privaten Personen und Organisationen, nicht hingegen gegenüber öffentlichen Organen (Martina Küng, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 22 N. 12). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf § 22 Abs. 1 IDG berufen.

4.4 Es fragt sich, ob sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren allenfalls aus § 21 IDG ableiten lassen könnte. Diese Bestimmung regelt, welche Ansprüche einer Person zustehen, wenn ein öffentliches Organ Personendaten widerrechtlich bearbeitet (vgl. oben, E. 3.2).

So kann die betroffene Person gemäss § 21 Abs. 1 lit. b IDG vom öffentlichen Organ verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt. Dieser Anspruch umfasst sowohl eine in naher Zukunft ernsthaft drohende als auch eine effektiv stattfindende und andauernde widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten. Widerrechtlich ist eine Bearbeitung von Personendaten insbesondere dann, wenn für die Bearbeitung keine oder keine genügende gesetzliche Grundlage besteht und/oder die Bearbeitung unverhältnismässig ist.

4.5 Der Beschwerdeführer ficht die dargelegten Rechtsgrundlagen des Abrufverfahrens (oben, E. 4.1–2) nicht an, sondern kritisiert die Rechtsanwendung. Die Gesuche nach Art. 5 Abs. 2 DSV der 35 zugriffsberechtigten öffentlichen Organe sowie die entsprechenden Entscheide des Bevölkerungsamts wurden dem Beschwerdeführer von diesem im Januar 2018 zugestellt. In den Akten befinden sich diese Unterlagen nicht, der Beschwerdeführer zitiert indes stellenweise aus ihnen.

Konkret macht er geltend, dass unter den abrufberechtigten öffentlichen Organen solche zu finden seien, für welche nie eine Notwendigkeit bestehen werde, Daten über ihn im Abrufverfahren zu beziehen, wie etwa die Asylorganisation Zürich (AOZ) oder die Alterszentren der Stadt Zürich. Für andere öffentlichen Organe wie Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ) oder die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) seien die Zugriffsrechte zu umfangreich ausgestaltet. Diesbezüglich rügt er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Eine solche erblickt er auch in der konkreten Ausgestaltung der Suchmöglichkeiten auf der Datenplattform OMEGA, welche lediglich vage Angaben erfordere und damit eigentliche stadtweite "fishing expeditions" ermögliche. Den Vorinstanzen wäre es – so der Beschwerdeführer weiter – problemlos möglich gewesen, vom Bevölkerungsamt sämtliche Gesuche nach Art. 5 DSV einzufordern und die darin geltend gemachten Rechtsgrundlagen und Begründungen für die Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufverfahren und die jeweiligen Entscheide einer Überprüfung zu unterziehen. Dies werde nun dem Verwaltungsgericht aufgebürdet (S. 6 Rz. 12 f.).

4.6  

4.6.1 Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob eine Datenbearbeitung durch das Bevölkerungsamt erfolgt, indem es die Personendaten des Beschwerdeführers für den Zugriff durch öffentliche Organe im Abrufverfahren zur Verfügung stellt. Ansonsten kann hierin zum Vornherein keine widerrechtliche Datenbearbeitung durch das Bevölkerungsamt bestehen, deren Unterlassung der Beschwerdeführer nach § 21 Abs. 1 lit. b IDG in Form einer Sperre verlangen könnte (oben, E. 4.4).

4.6.2 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten (§ 3 Abs. 5 IDG). Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (§ 3 Abs. 6 IDG).

4.6.3 Die Zurverfügungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister stellt keine Bekanntgabe von Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 6 IDG dar. Denn beim Einwohnerregister handelt es sich nicht um einen Informationsbestand, der nur für eine bestimmte bereichsspezifische Aufgabenerfüllung errichtet wurde und aus dem zur Erfüllung anderer – fremder – gesetzlicher Aufgaben Daten bekannt gegeben werden. Das Einwohnerregister ist bereits vom Ansatz her ein Informationsbestand, der nicht nur für die Aufgabenerfüllung einer oder einiger weniger Verwaltungsstellen, sondern grundsätzlich für alle Verwaltungsstellen errichtet wurde, die aufgrund ihrer Bereichsgesetzgebung zur Erhebung dieser Daten legitimiert sind. Man könnte das Führen eines Einwohnerregisters als Datenerhebung in zwei Phasen umschreiben: Anstatt dass diese anderen Verwaltungsstellen die Daten selber direkt bei den Einwohnern erheben bzw. beschaffen, werden die Daten im Rahmen des Meldeverfahrens zentral erhoben, um dann bei Bedarf den berechtigten Verwaltungsstellen zur Verfügung zu stehen. Ob eine Verwaltungsstelle berechtigt ist, Daten aus einem Einwohnerregister zu beziehen und zu bearbeiten, bestimmt sich ausschliesslich nach dem jeweils massgebenden Bereichsrecht und nach Massgabe von § 8 IDG (vgl. Stellungnahme der Datenschutzstelle der Stadt Zürich vom 30. September 2016). Gemäss dieser Bestimmung darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist (Abs. 1), wobei das Bearbeiten besonderer Personendaten einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz bedarf (Abs. 2).

4.6.4 Massgebend für die Rechtmässigkeit und den zulässigen Umfang der Datenabfrage durch andere Verwaltungsstellen ist nach dem Gesagten das jeweils für diese massgebliche Bereichsrecht. Verantwortlich für eine rechtskonforme Handhabung der Datenbearbeitung sind folglich in erster Linie die betreffenden Verwaltungsstellen selbst und nicht das Bevölkerungsamt.

Nachdem die Zurverfügungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister an andere öffentliche Organe keine Datenbearbeitung des Bevölkerungsamts darstellt, kann der Beschwerdeführer gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. b IDG keine Unterlassung dieser Zurverfügungstellung seitens des Einwohneramts und somit auch keine Sperre seiner Personendaten verlangen (oben, E. 4.6.1). Ohnehin stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Lichte von § 16 MERG überhaupt auf die Bestimmungen des IDG berufen könnte, was nach dem Vorstehenden indes offenbleiben kann.

4.7 Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Einholung des Mitberichts des Rechtskonsulenten zum Beschluss des Stadtrats vom 13. November 2019 oder der Nachweise und Ergebnisse der für die Datenplattform OMEGA durchgeführten Risikoprüfungen (vgl. Sachverhalt E. III) etwas an diesem Ergebnis zu ändern vermöchte. Auf diese ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet Verletzungen des Beschleunigungsgebots und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) durch den Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz und beantragt deren Berücksichtigung bei der Verlegung der Verfahrenskosten im Neubeurteilungs-, im Rekurs- sowie im Beschwerdeverfahren.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer insbesondere in einer Verletzung der Begründungspflicht.

5.2 Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, wie sie zu einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- gelange, so ist er darauf hinzuweisen, dass den Rechtsmittelinstanzen bei der Festlegung der Gebührenhöhe ein grosser Ermessensspielraum zusteht, der selbst ihm Rahmen einer Ermessenskontrolle nur zurückhaltend zu überprüfen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25 und N. 95 f.). Innerhalb des möglichen Gebührenrahmens gemäss § 13 Abs. 1 VRG i. V. m. § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB, LS 682) von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- erscheint die Staatsgebühr im vorliegenden Rekursverfahren angesichts der Komplexität des Falles keineswegs als überhöht bzw. in einer Höhe liegend, die eine (ausführlichere) Begründung erforderlich machen würde.

5.3  

5.3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich mit den Randziffern 50 bis 86 seiner Rekursschrift vom 16. April 2020 nicht auseinandergesetzt.

5.3.2 In den Randziffern 50–67 der Rekursschrift machte der Beschwerdeführer nebst diversen Verweisen auf mögliche Missstände auf nicht streitgegenständlichen Nebenschauplätzen (vgl. etwa Rz. 53–55, Rz. 58, Rz. 60) eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner geltend. Weshalb dabei die gerügte "sonderbare Struktur" des Neubeurteilungsentscheides (Rz. 50–52; Rz. 56–57, Rz. 62–64) in irgendeiner Hinsicht relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich. Bei näherem Hinsehen kritisierte der Beschwerdeführer sodann in manchen Randziffern nicht das Fehlen einer Begründung im Neubeurteilungsentscheid, sondern die materielle Korrektheit der dortigen Erwägungen (vgl. etwa Rz. 59, Rz. 61), was ohnehin keine Verletzung der Begründungspflicht zu begründen vermöchte. Ins Leere ging die in der Rekursschrift geäusserte Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdegegner zur Frage der Zulässigkeit einer Bekanntgabe der Personendaten des Beschwerdeführers im Abrufverfahren nicht geäussert habe (Rz. 65–66), nachdem diese in Ziff. 3 des Neubeurteilungsentscheids über eineinhalb Seiten genau diese Thematik abgehandelt hatte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz mit diesen weitestgehend unzutreffenden oder irrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers in den Randziffern 50–67 zur angeblich durch den Beschwerdegegner verletzten Begründungspflicht hätte auseinandersetzen müssen.

5.3.3 Analoges gilt für die Randziffern 68–86 der Rekursschrift. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanzen nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers eingingen, wonach für einen Teil der abfrageberechtigten öffentlichen Organe nicht die geringste Notwendigkeit ersichtlich sei, jemals auf die Daten des Beschwerdeführers zugreifen zu müssen (Rz. 75). Dies mussten sie aber auch nicht, nachdem eine Datenbearbeitung, deren allfällige Unterlassung der Beschwerdeführer verlangen könnte, erst durch die abfrageberechtigten Organe stattfindet und nicht durch das vorliegend ins Recht gefasste Bevölkerungsamt (vgl. oben, E. 4.6.4).

5.4 Weiter ist entgegen dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz betreffend die gerügte fehlende Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner auferlegten Verwaltungs- und Schreibgebühren ersichtlich, nachdem sie sich mit diesem Vorbringen unter Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und einer Prüfung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips in genügender Weise auseinandergesetzt hat.

5.5 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner sich mit all seinen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen mussten. Vielmehr konnten sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2). Dies gilt auch für das Verwaltungsgericht und ist im vorliegenden Verfahren besonders angezeigt, nachdem sich komplexe rechtliche Fragen stellen und der Beschwerdeführer nebst diverser weiterer Korrespondenz im Neubeurteilungsverfahren eine 13-seitige und eine 17-seitige Eingabe, im Rekursverfahren eine 26-seitige und eine 18-seitige Eingabe sowie im Beschwerdeverfahren eine 19-seitige und eine 8-seitige Eingabe einreichte, wobei er sich nicht auf den Streitgegenstand zu beschränken vermochte (vgl. oben, E. 5.3.2).

5.6 Angesichts der Komplexität der Materie und des schieren Umfangs der vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben untergebrachten Kritikpunkte – von denen jeder einzelne mindestens gelesen und verstanden werden muss – ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der letzten Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 18. August 2020 als Rekursgegner rund 20 Monate benötigte, um den angefochtenen Rekursentscheid vom 13. April 2022 zu fällen und die Entscheidbegründung zu verfassen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird dadurch ebenso wenig begründet wie durch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dem Bevölkerungsamt im Neubeurteilungsverfahren eine Vernehmlassungsfrist von insgesamt vier Monaten gewährte.

5.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Aktenführung durch den Beschwerdegegner. Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Behörden trifft daher eine Aktenführungspflicht (Griffel, Kommentar VRG; § 8 N. 2 und 5). Normalerweise sind die Akten zu ordnen, zu nummerieren (akturieren) und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen (Griffel, § 26a N. 7). Grundsätzlich haben sodann alle Verwaltungsbehörden die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (§ 4 i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass der Neubeurteilungsentscheid ohne Beizug von Vorakten gefällt wurde, dass der Beschwerdegegner selbst im Rekursverfahren erst mit Verzögerung und nach Insistieren des Beschwerdeführers die Vorakten aus dem erstinstanzlichen Verfahren lieferte und im Neubeurteilungsverfahren kein Aktenverzeichnis führte.

Diesen Unzulänglichkeiten wird im Rahmen der Verteilung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen sein (Plüss, Kommentar VRG, § 13 Rz. 64).

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die ihm auferlegte vorinstanzliche Schreibgebühr widerspreche dem Äquivalenzprinzip.

6.2 Die zu erhebenden Schreibgebühren bestimmen sich nach § 7 GebV VB, wobei für die Erstausfertigung grundsätzlich Fr. 15.- (Abs. 1 lit. a) und für jede weitere gedruckte Ausfertigung Fr. 3.- (Abs. 1 lit. b) pro A4-Seite zu verrechnen sind. Als Schreibgebühr werden sodann die gesamten für die Ausfertigung eines Schriftstücks erhobenen Gebühren bezeichnet, also nicht bloss die eigentlichen Kosten des Drucks und der Vervielfältigung, sondern auch die hierbei anfallenden Sekretariatsarbeiten etc. Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden, wonach die Kosten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen dürfen und sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssen. Ferner muss das Kostendeckungsprinzip beachtet werden, wonach die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder bloss geringfügig übersteigen sollen (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 27 f.). Die vorinstanzlich festgelegten Schreibgebühren sind nur zurückhaltend zu überprüfen (vgl. oben, E. 5.2). Sodann bewegen sich die in der GebV VB vorgesehenen Ansätze in ähnlicher Höhe wie die entsprechenden Gebühren von Bundesbehörden (vgl. z. B. Art. 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren, SR 313.32) und genügen in der Regel auch dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip (vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00734, E. 3.5.2).

6.3 Vorliegend waren demnach für die 18-seitige Erstausfertigung des Beschlusses des Bezirksrat vom 13. April 2022 insgesamt Fr. 270.- (18 x Fr. 15.-) und für die beiden weiteren Exemplare gemäss Mitteilungssatz je Fr. 54.- (18 x Fr. 3.-) zu bezahlen, woraus sich grundsätzlich eine Schreibgebühr von Fr. 378.- (Fr. 270.- + 2 x Fr. 54.-) ergibt. Vorinstanzlich wurde lediglich eine Schreibgebühr von Fr. 363.- in Rechnung gestellt.

Da weder der vorgegebene Gebührenrahmen nach oben verlassen wurde noch im Sinn der dargelegten Rechtslage eine Verletzung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip ersichtlich ist, ist die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet.

7.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, teilweise im Sinn der Erwägungen (vgl. oben, E. 2).

8.  

In Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt sich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- zuzüglich Zustellkosten (vgl. § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Aufgrund der Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung der beschwerdegegnerischen Aktenführungspflicht rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner und zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung steht letzterem nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird – teilweise im Sinn der Erwägungen – abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    155.--      Zustellkosten,
Fr. 3'155.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    den Bezirksrat Zürich.