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Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2022 VB.2022.00489 – Entscheidsuche

Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2022 VB.2022.00489

Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/3. Kammer 26.09.2022

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte (einzige) Rüge, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihnen die Rekursvernehmlassungen nicht zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt habe, erweist sich als unbegründet (E. 2). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen gehen die – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden mit keinem Wort ein. Angesichts der gesetzlich statuierten Begründungspflicht und da im Beschwerdeverfahren lediglich eine abgeschwächte Untersuchungspflicht gilt, ist das Verwaltungsgericht nur insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben, nicht jedoch, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist. Nach einer Durchsicht der Akten ergibt sich nichts, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz infrage zu stellen (E. 3). Abweisung.

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Geschäftsnummer: VB.2022.00489  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.05.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Verkehrsanordnung. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte (einzige) Rüge, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihnen die Rekursvernehmlassungen nicht zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt habe, erweist sich als unbegründet (E. 2). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen gehen die – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden mit keinem Wort ein. Angesichts der gesetzlich statuierten Begründungspflicht und da im Beschwerdeverfahren lediglich eine abgeschwächte Untersuchungspflicht gilt, ist das Verwaltungsgericht nur insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben, nicht jedoch, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist. Nach einer Durchsicht der Akten ergibt sich nichts, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz infrage zu stellen (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I VRG
§ 38 Abs. II VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00489

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 26. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B AG,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Kantonspolizei Zürich,

Verkehrstechnische Abteilung,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Tiefbauamt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau mit Totalsanierung des Gebäudes an der D-Strasse 01 in Dietikon erliess die Baudirektion des Kantons Zürich, Leitstelle für Baubewilligungen, am 1. September 2017 eine Gesamtverfügung. Die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilte sie aufgrund der Lage des Bauvorhabens an einer Staatsstrasse unter der folgenden Nebenbestimmung (Dispositivziffer I.1.b):

" Der vorliegenden Grundstückserschliessung liegt ein Richtungsverkehr zugrunde, wobei die Einfahrt im Osten und die Ausfahrt rückwärtig im Westen zu erfolgen hat. Die erforderlichen Verkehrssignale müssen vor Bezugsbewilligung durch die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, Strassensignalisation [...], rechtskräftig verfügt sein."

B. In der Folge ordnete die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf dem Areal der … an der D-Strasse 01 in Dietikon folgendes Fahrregime an (Dispositivziffer I):

" a)  Bei der Ausfahrt auf die Poststrasse wird das Einfahren auf das Areal verboten.

b)  Bei der Einfahrt auf das Areal wird das Ausfahren auf die D-Strasse verboten.

  c)  Bei der Einfahrt auf das Areal wird das Signal 'Einbahnstrasse' signalisiert."

II.  

Gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2021 erhoben A und die B AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, mit Eingabe vom 18. November 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge:

" 1.  Die 'Dauernde Verkehrsanordnung' sei aufzuheben.

2.  Der Erlass einer neuen 'Dauernden Verkehrsanordnung' sei bis zur Aufhebung der 'vorübergehenden Verkehrsanordnung' zu sistieren.

3.  Die neue 'Dauernde Verkehrsanordnung' sei so auszugestalten, dass die Zu- und Wegfahrt zu den Abstellplätzen der … Dietikon ab D-Strasse gewährleistet ist.

- unter Kosten und Entschädigungsfolgen -"

Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Auf den Rekurs der B AG trat sie nicht ein (Dispositivziffer II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die Sicherheitsdirektion A (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

Daraufhin gelangten A und die B AG, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C, mit Beschwerde vom 22. August 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben und das Rekursverfahren sei "unter Beachtung der Verfahrensvorschriften zu wiederholen bzw. zu ergänzen", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann darüber auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG) Aus demselben Grund konnte auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführenden beanstanden mit Beschwerde einzig, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihnen die Rekursvernehmlassungen der Baudirektion bzw. des zuständigen Tiefbauamts vom 25. November 2021 und der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2021 nicht zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt habe. Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung der Kantonspolizei, welche sie – gemäss dem Rubrum des Entscheids vom 21. Juli 2022 – als Vorinstanz bezeichnete, mit Einschreiben vom 9. Dezember 2021 unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 31. Dezember 2021 an den Vertreter der Beschwerdeführenden versandte. Dieses Einschreiben wurde am 13. Dezember 2021 zugestellt. Dies ergibt sich einerseits aus der Sendungsnummer der Post, andererseits aus dem Umstand, dass der Vertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz anschliessend mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 um Erstreckung der angesetzten Frist ersuchte. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 tat er dies ein weiteres Mal. Eine Vernehmlassung reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden daraufhin jedoch nicht ein. Das Einschreiben vom 9. Dezember 2021 erwähnt zwar nur die Vernehmlassung der Kantonspolizei und nicht auch diejenige der Baudirektion (Tiefbauamt) vom 25. November 2021. Letztere war dem Einschreiben aber gemäss der Vorinstanz ebenfalls beigelegt. Dass die Stellungnahme der Baudirektion (Tiefbauamt) von der Vorinstanz als blosse Beilage behandelt wurde, erklärt sich damit, dass Erstere von Letzterer überhaupt nicht zur Stellungnahme eingeladen, sondern von der Kantonspolizei um eine solche angefragt worden war. Entsprechend erstattete die Baudirektion (Tiefbauamt) ihren Bericht auch nicht der Vorinstanz, sondern der Kantonspolizei, welche sich ihrerseits unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf gegenüber der Vorinstanz vernehmen liess. Damit handelte es sich bei der Stellungnahme der Baudirektion (Tiefbauamt) aus Sicht der Vorinstanz um einen – Teil der Vernehmlassung der Kantonspolizei bildenden – blossen Mitbericht, welcher in der Einladung zur Replik nicht gesondert erwähnt werden musste. Zudem wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der Vorinstanz nach der (in der Vernehmlassung der Kantonspolizei erwähnten) Stellungnahme der Baudirektion (Tiefbauamt) zu erkundigen, sollte ihnen diese nicht ebenfalls zugestellt worden sein. Eine Verletzung der Verfahrensrechte bzw. des Replikrechts der Beschwerdeführenden seitens der Vorinstanz ist damit nicht ersichtlich.

3.  

§ 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17). Mit der Rüge der Verletzung des Replikrechts enthält die Beschwerde eine rechtsgenügende Begründung, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten war. Auf die Erwägungen der Vorinstanz im Entscheid vom 21. Juli 2022 gehen die – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden demgegenüber mit keinem Wort ein. Angesichts der gesetzlich statuierten Begründungspflicht und da im Beschwerdeverfahren lediglich eine abgeschwächte Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, ist das Verwaltungsgericht nur insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben, nicht jedoch, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00400, E. 3.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33; Griffel, § 23 N. 19; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 6). Nach einer Durchsicht der Akten ergibt sich nichts, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz infrage zu stellen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    die Mitbeteiligte;
d)    den Regierungsrat.