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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00489
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonspolizei
Zürich,
Verkehrstechnische
Abteilung,
Beschwerdegegnerin,
und
Baudirektion
Kanton Zürich,
Tiefbauamt,
Mitbeteiligte,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
A. Im
Zusammenhang mit dem geplanten Umbau mit Totalsanierung des Gebäudes an der D-Strasse 01
in Dietikon erliess die Baudirektion des Kantons Zürich, Leitstelle für
Baubewilligungen, am 1. September 2017 eine Gesamtverfügung. Die
strassenpolizeiliche Bewilligung erteilte sie aufgrund der Lage des
Bauvorhabens an einer Staatsstrasse unter der folgenden Nebenbestimmung
(Dispositivziffer I.1.b):
" Der vorliegenden
Grundstückserschliessung liegt ein Richtungsverkehr zugrunde, wobei die
Einfahrt im Osten und die Ausfahrt rückwärtig im Westen zu erfolgen hat. Die
erforderlichen Verkehrssignale müssen vor Bezugsbewilligung durch die
Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, Strassensignalisation
[...], rechtskräftig verfügt sein."
B. In der
Folge ordnete die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, mit
Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf dem Areal der … an der D-Strasse 01
in Dietikon folgendes Fahrregime an (Dispositivziffer I):
" a) Bei der Ausfahrt auf die Poststrasse wird das
Einfahren auf das Areal verboten.
b) Bei der Einfahrt auf das Areal
wird das Ausfahren auf die D-Strasse verboten.
c) Bei der Einfahrt auf
das Areal wird das Signal 'Einbahnstrasse' signalisiert."
II.
Gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2021 erhoben A
und die B AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, mit Eingabe vom
18. November 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
und stellten folgende Anträge:
" 1. Die
'Dauernde Verkehrsanordnung' sei aufzuheben.
2. Der Erlass einer neuen 'Dauernden Verkehrsanordnung' sei bis zur
Aufhebung der 'vorübergehenden Verkehrsanordnung' zu sistieren.
3. Die neue 'Dauernde Verkehrsanordnung' sei so auszugestalten, dass
die Zu- und Wegfahrt zu den Abstellplätzen der … Dietikon ab D-Strasse
gewährleistet ist.
- unter Kosten und
Entschädigungsfolgen -"
Mit Entscheid vom
21. Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab, soweit
sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Auf den Rekurs der B AG trat
sie nicht ein (Dispositivziffer II). Die Kosten des Rekursverfahrens
auferlegte die Sicherheitsdirektion A (Dispositivziffer III). Eine
Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
Daraufhin gelangten A und die B AG, weiterhin
vertreten durch Rechtsanwalt C, mit Beschwerde vom 22. August 2022 an das
Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
21. Juli 2022 sei aufzuheben und das Rekursverfahren sei "unter
Beachtung der Verfahrensvorschriften zu wiederholen bzw. zu ergänzen",
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 zog das
Verwaltungsgericht die Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann darüber auf dem
Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG) Aus demselben
Grund konnte auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden
(§ 58 VRG).
2.
Die
Beschwerdeführenden beanstanden mit Beschwerde einzig, die Vorinstanz habe ihre
Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihnen die Rekursvernehmlassungen der
Baudirektion bzw. des zuständigen Tiefbauamts vom 25. November 2021 und
der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2021 nicht zur Kenntnis- bzw.
Stellungnahme zugestellt habe. Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet.
Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung der
Kantonspolizei, welche sie – gemäss dem Rubrum des Entscheids vom 21. Juli
2022 – als Vorinstanz bezeichnete, mit Einschreiben vom 9. Dezember 2021
unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 31. Dezember 2021 an den
Vertreter der Beschwerdeführenden versandte. Dieses Einschreiben wurde am
13. Dezember 2021 zugestellt. Dies ergibt sich einerseits aus der
Sendungsnummer der Post, andererseits aus dem Umstand, dass der Vertreter der
Beschwerdeführenden die Vorinstanz anschliessend mit Schreiben vom
16. Dezember 2021 um Erstreckung der angesetzten Frist ersuchte. Mit
Schreiben vom 19. Januar 2022 tat er dies ein weiteres Mal. Eine
Vernehmlassung reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden daraufhin jedoch
nicht ein. Das Einschreiben vom 9. Dezember 2021 erwähnt zwar nur die
Vernehmlassung der Kantonspolizei und nicht auch diejenige der Baudirektion (Tiefbauamt)
vom 25. November 2021. Letztere war dem Einschreiben aber gemäss der
Vorinstanz ebenfalls beigelegt. Dass die Stellungnahme der Baudirektion (Tiefbauamt)
von der Vorinstanz als blosse Beilage behandelt wurde, erklärt sich damit, dass
Erstere von Letzterer überhaupt nicht zur Stellungnahme eingeladen, sondern von
der Kantonspolizei um eine solche angefragt worden war. Entsprechend erstattete
die Baudirektion (Tiefbauamt) ihren Bericht auch nicht der Vorinstanz, sondern
der Kantonspolizei, welche sich ihrerseits unter ausdrücklicher Bezugnahme
darauf gegenüber der Vorinstanz vernehmen liess. Damit handelte es sich bei der
Stellungnahme der Baudirektion (Tiefbauamt) aus Sicht der Vorinstanz um einen –
Teil der Vernehmlassung der Kantonspolizei bildenden – blossen Mitbericht,
welcher in der Einladung zur Replik nicht gesondert erwähnt werden musste.
Zudem wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der Vorinstanz
nach der (in der Vernehmlassung der Kantonspolizei erwähnten) Stellungnahme der
Baudirektion (Tiefbauamt) zu erkundigen, sollte ihnen diese nicht ebenfalls
zugestellt worden sein. Eine Verletzung der Verfahrensrechte bzw. des
Replikrechts der Beschwerdeführenden seitens der Vorinstanz ist damit nicht
ersichtlich.
3.
§ 54
Abs. 1 VRG sieht vor, dass die
Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. In der
Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Alain Griffel in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1
in Verbindung mit § 23 N. 17). Mit der Rüge der Verletzung des Replikrechts enthält die Beschwerde eine rechtsgenügende
Begründung, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten war. Auf die Erwägungen der Vorinstanz im
Entscheid vom 21. Juli 2022 gehen die – anwaltlich vertretenen –
Beschwerdeführenden demgegenüber mit keinem Wort ein. Angesichts der gesetzlich
statuierten Begründungspflicht und da im Beschwerdeverfahren lediglich eine
abgeschwächte Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, ist das
Verwaltungsgericht nur insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
als korrekt erweist, als sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben, nicht
jedoch, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen
und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist (VGr, 3. Dezember
2020, VB.2020.00400, E. 3.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 33; Griffel, § 23 N. 19; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 60 N. 6). Nach einer Durchsicht der Akten ergibt sich nichts, was
geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz infrage zu stellen. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist
ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) die Mitbeteiligte;
d) den Regierungsrat.