Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/Einzelrichter 03.10.2023
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VB.2023.00435
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird seit Anfang 2017 von der Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 3. Januar 2023 verfügte der Sozialvorstand der Stadt Dietikon, A werde ab 1. Januar 2023 für die Dauer eines Jahres die Differenz zwischen ihrer monatlichen Krankenkassenprämie und der durchschnittlichen Krankenkassenprämie im Kanton Zürich von Fr. 10.- vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) abgezogen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 wies die Sozialbehörde der Stadt Dietikon das Gesuch von A vom 15. November 2022 "für Erhöhung der Sozialhilfe CHF 2'475.00 ohne Abzug CHF 154.65 und ohne Abzug CHF 10.00" ab. II. Mit Rekurs vom 3. März 2023 focht A beim Bezirksrat Dietikon sowohl den Beschluss der Sozialbehörde vom 10. Januar 2023 als auch die Verfügung des Sozialvorstands vom 3. Januar 2023 an und wiederholte ihr mit Schreiben vom 15. November 2022 gestelltes Gesuch. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 überwies der Bezirksrat den Rekurs, soweit er sich gegen die Verfügung des Sozialvorstands richtete, zur Behandlung als Begehren um Neubeurteilung zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde. Hinsichtlich des Beschlusses der Sozialbehörde vom 10. Januar 2023 eröffnete er den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 teilte die Sozialbehörde dem Bezirksrat mit, dass sie das Neubeurteilungsbegehren mit Beschluss vom 4. April 2023 abgewiesen habe. Sofern A gegen den Neubeurteilungsentscheid Rekurs erhebe oder der Bezirksrat die Rekursreplik von A vom 26. April 2023 als solchen Rekurs beurteile, seien die beiden Verfahren zu vereinigen. Am 17. Mai 2023 telefonisch und mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte A dem Bezirksrat mit, dass sie den Beschluss der Sozialbehörde vom 4. April 2023 betreffend Neubeurteilung nie erhalten habe; sie sei aber damit einverstanden, wenn der Bezirksrat ihre Rekursreplik vom 26. April 2023 zugleich als Rekurs gegen den Beschluss vom 4. April 2023 behandle und die beiden Rekursverfahren vereinige. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 4. April 2023 auf und änderte die Verfügung des Sozialvorstands vom 3. Januar 2023 dahingehend ab, als ab 1. Januar 2023 für das Jahr 2023 monatlich Fr. 4.90 (statt Fr. 10.-) vom GBL von A abgezogen würden. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Weiter wies der Bezirksrat die Sozialbehörde an, die seit dem 1. Januar 2023 vorgenommenen zu hohen Abzüge vom GBL von A gemäss Dispositivziffer I zurückzuerstatten oder mit allfälligen Rückforderungen zu verrechnen (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer III). III. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 2. August 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 29. Juni 2023. Sie verlange "nur CHF 300.- mehr im Grundbedarf ohne den monatlichen Abzug von CHF 154.65". Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2023 forderte das Verwaltungsgericht A auf, bis Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der Erwägungen verbesserte, mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Eingabe vom 6. September 2023 kam A dieser Aufforderung fristgemäss nach, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 7. September 2023 die vorinstanzlichen Akten beizog. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 17). Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Da sich die Beschwerde klarerweise als unbegründet erweist, konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 2.2 Der GBL für eine allein wohnende Person beträgt Fr. 1'031.- pro Monat und umfasst die folgenden Ausgabenpositionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren; Bekleidung und Schuhe; Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten); allgemeine Haushaltsführung; persönliche Pflege; Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr); Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV; Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung; Übriges. Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE). Auf diese Weise wird erreicht, dass der Lebensstandard von Unterstützten einem Vergleich mit Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält. Der GBL liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag (Kapitel C.3.1 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). 2.3 Bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums werden die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzüglich der Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR. 132.10) als Auslagen eingesetzt (§ 15a Abs. 1 SHG). Sobald ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung möglich und zumutbar ist, sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen (§ 15a Abs. 2 SHG). Ist ein Wechsel nicht möglich oder zumutbar, so wird die Differenz zwischen tatsächlicher Prämie und Prämienverbilligung vom Kanton übernommen (§ 15a Abs. 3 SHG). Bei der Beurteilung, was zumutbar und möglich ist, sind insbesondere die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, die Chance der Ablösung aus der Sozialhilfe und die Möglichkeiten, sich in einem günstigen Versicherungsmodell zurechtzufinden, zu berücksichtigen (§ 15a Abs. 4 SHG). 2.4 Nach § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 Abs. 1 SHG erteilt wurden, oder verweigert er den Wechsel in eine günstige Krankenversicherung, obwohl dieser zumutbar und möglich ist, sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 8 SHG angemessen zu kürzen. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich. Eine Leistungskürzung als Sanktion muss klar von einer Verrechnung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht unterschieden werden. Fallen die beiden Einschnitte zusammen, muss der maximale Kürzungsrahmen berücksichtigt werden (Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 3. 3.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 29. Juni 2023, aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Mai 2023 zur Reduktion ihres GBL wegen der zu hohen Krankenkassenprämie und in ihren vorangehenden Eingaben sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 4. April 2023 Rekurs führen wolle. Dieser Entscheid sei ihr – entgegen ihren Angaben – am 13. April 2023 zugestellt worden. Somit seien vorliegend sowohl der Beschluss der Sozialbehörde vom 10. Januar 2023 betreffend Ablehnung situationsbedingter Leistungen bzw. Ablehnung der Erhöhung des GBL als auch der Neubeurteilungsentscheid der Sozialbehörde vom 4. April 2023 betreffend den monatlichen Abzug von Fr. 10.- wegen der zu hohen Krankenkassenprämie zu beurteilen (E. 2). 3.2 Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, auf den monatlichen Abzug von Fr. 154.65 vom GBL sei zu verzichten, erwog der Bezirksrat, der Abzug entspreche 15 % des gegenwärtig ausgerichteten GBL von Fr. 1'031.- und sei von der Sozialbehörde mit Entscheiden vom 24. Juli 2018 und 4. Juni 2019 festgesetzt worden, um unrechtmässig bezogene Sozialhilfe durch Verrechnung zurückzufordern. Die Festsetzung des Abzugs sei daher weder Gegenstand des Beschlusses vom 10. Januar 2023 noch der Verfügung vom 3. Januar 2023. Insoweit sei somit auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 3.2). 3.3 Weiter erwog der Bezirksrat, entgegen der Beschwerdeführerin bildeten die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2019 keine Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe und ergebe sich daraus kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der ihr gewährten Sozialhilfe. Die Beschwerdegegnerin habe den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen (E. 4.4). 3.4 3.4.1 Sodann erwog der Bezirksrat mit Verweis auf die Erwägungen der Sozialbehörde (hinten E. 3.4.3) und § 15a Abs. 2 und 4 SHG (vorn E. 2.3), die monatlichen Kosten der Beschwerdeführerin für die obligatorische Krankenversicherung lägen Fr. 4.90 über der für die Stadt Dietikon massgeblichen Durchschnittsprämie von Fr. 500.-. Der vom Sozialvorstand am 3. Januar 2023 verfügte Abzug von Fr. 10.- sei somit auf Fr. 4.90 zu reduzieren. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser Abzug der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Im Ergebnis sei der Rekurs in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die bisher zu viel vorgenommenen Abzüge zurückzuerstatten bzw. mit allfälligen bestehenden Rückforderungen zu verrechnen (E. 5.4) 3.4.2 Der Sozialvorstand erwog in der Verfügung vom 3. Januar 2023, die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 1. Februar 2022 verpflichtet worden, zu einer günstigeren obligatorischen Krankenversicherung gemäss einer Übersicht der kantonalen Gesundheitsdirektion zu wechseln. Dabei sei ihr angedroht worden, dass bei unbegründetem Nichtbefolgen dieser Verpflichtung, die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt würden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, der Sozialberatung bis zum 4. November 2022 die Bestätigung der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse und/oder die Bestätigung des Wechsels in ein günstigeres Krankenkassenmodel zu senden. Werde dieser Aufforderung nicht gefolgt, sei beabsichtigt, die Differenz zwischen der aktuellen Krankenkassenprämie und der günstigeren Krankenkasse bzw. des günstigeren Krankenkassenmodells ab 1. Januar 2023 vom GBL abzuziehen. Solches – so der Sozialvorstand – sei nun anzuordnen, da die Beschwerdeführerin zwar ihr bisheriges Krankenkassenmodell aufgrund der freien Arztwahl beibehalten wolle, dies aber einen Wechsel nicht unzumutbar bzw. unmöglich mache. 3.4.3 Im Neubeurteilungsbeschluss vom 4. April 2023 erwog die Sozialbehörde, die Beschwerdeführerin werde seit 2017 wirtschaftlich unterstützt. Von einer kurzfristigen oder mittelfristigen Ablösung aus der Sozialhilfe sei nicht auszugehen. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin bei der Krankenkasse B mit dem Versicherungsmodell "…" versichert. Die Vollzugshilfe der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich empfehle das Versicherungsmodell "…" der Krankenkasse B, wogegen das Versicherungsmodell "…" nicht aufgeführt sei und somit nicht empfohlen werde. Demzufolge sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Wechsel in das empfohlene Hausarztmodell zuzumuten sei. Dabei handle es sich nicht um einen Wechsel der Krankenkasse, sondern einen Wechsel in ein anderes Versicherungsmodell. Die Beschwerdeführerin könnte somit weiterhin bei der ihr bekannten Krankenkasse bleiben. Sodann hätten Versicherte, welche das Hausarztmodell wählten und mit dem Hausarzt unzufrieden seien, die Möglichkeit, den Allgemeinarzt bzw. den Hausarzt zu wechseln. Die entsprechende Information an die bzw. Rücksprache mit der Krankenkasse sei der Beschwerdeführerin zuzumuten. Des Weiteren sei die Wahl des Augenarztes auch im Hausarztmodell gewährleistet und bedürfe es keiner Überweisung durch den Hausarzt. Ferner habe die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung vorliegend keinen Einfluss auf die monatliche Prämienhöhe der Krankenkasse, da die individuelle Prämienverbilligung nicht die konkreten monatlichen Prämien der Krankenkasse der Beschwerdeführerin decken könne. In Würdigung aller Umstände sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, in das Hausarztmodell der Krankenkasse B zu wechseln. Da sie jedoch weiterhin das bisherige Krankenkassenmodell beibehalten wolle, sei die Differenz zwischen der aktuellen Krankenkassenprämie von Fr. 510.- und der Durchschnittskrankenkassenprämie des Kantons Zürich von Fr. 500.- vom GBL abzuziehen. 4. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Erwägungen des Bezirksrats, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. 4.1 Soweit sie in allgemeiner Weise beanstandet, einzig ein Mitglied der Sozialbehörde verfüge über einen "juristischen Abschluss", und damit sinngemäss rügt, die Sozialbehörde sei anlässlich ihrer Beschlussfassung nicht ordentlich besetzt gewesen, ist dem entgegenzusetzen, dass ein solcher Abschluss nicht Voraussetzung ist, um der Sozialbehörde anzugehören. 4.2 Die Höhe des GBL ist gesetzlich vorgegeben (vorn E. 2.2) und gilt für sämtliche mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Personen gleichermassen; das Kreisschreiben des Obergerichts findet keine Anwendung. Eine individuelle Erhöhung zugunsten der Beschwerdeführerin widerspräche dem insofern geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung. 4.3 Wie der Bezirksrat korrekt erwog (vorn E. 3.2), gehört der monatliche Abzug von Fr. 154.65 vom GBL (entsprechend 15 %) nicht zum Streitgegenstand des Beschlusses vom 10. Januar 2023 und der Verfügung vom 3. Januar 2023. Die Rechtmässigkeit des Abzugs ist daher vorliegend nicht zu überprüfen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin dadurch momentan weniger Geld bzw. nicht der volle GBL ausbezahlt wird. Der Abzug wird indes verrechnungsweise zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe vorgenommen – ist mithin auf ein unrechtmässiges Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen – und kann nicht mit einer pauschalen Erhöhung des GBL "kompensiert" werden. Im Übrigen bewegt er sich in den gesetzlich vorgegebenen Grenzen (vgl. vorn E. 2.4). 4.4 Letzteres gilt auch unter Einbezug der sanktionsweisen Kürzung des GBL um (letztlich) Fr. 4.90, weil die Beschwerdeführerin entgegen der entsprechenden Auflage darauf verzichtete, in ein kostengünstigeres Versicherungsmodell zu wechseln. Dieses mag ihr zwar unter Umständen mehr Aufwand verursachen. Ein Wechsel scheint der Beschwerdeführerin aber weder unzumutbar noch unmöglich. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme, ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: |