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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00007 – Entscheidsuche

Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00007

Zürich Verwaltungsgericht 3. Abteilung/3. Kammer 21.11.2024

Verletzung von Berufsregeln | [Interessenkonflikt aufgrund eines Kanzleiwechsels. Die Beschwerdegegnerin disziplinierte einen als Partner tätigen Anwalt der aufnehmenden Kanzlei, welcher trotz Aufnahme eines angestellten Anwalts, der zuvor für die beschuldigte Person in einem Strafverfahren tätig gewesen war, weiterhin als Rechtsvertreter der Gegenpartei in einem Zivilverfahren betreffend denselben Sachverhalt tätig blieb.] Die Beschwerdegegnerin durfte aus dem Umstand, dass der wechselnde Anwalt von seiner damaligen Kanzleikollegin für eine einstündige Besprechung u.a. betreffend "Verteidigungsstrategie" in einem Strafverfahren beigezogen worden war, rechtsfehlerfrei darauf schliessen, dass dieser über vertrauliche Kenntnisse verfügte, welche gegen die damalige Klientin hätten verwendet werden können (E. 4). Die hierdurch erlangten Kenntnisse des wechselnden Anwalts waren ausreichend, um bei den Anwälten, die in derselben Streitsache für die Gegenpartei tätig waren, die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts zu begründen (E. 5). Die vom Beschwerdeführer geforderte Berücksichtigung des revidierten Art. 23 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands bei der Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA würde zu keiner abweichenden Beurteilung führen, da er nicht geltend macht, dass die aufnehmende Kanzlei besondere organisatorische Massnahmen getroffen hätte, um das aus dieser Situation resultierende Konfliktrisiko einzudämmen (E. 6). Abweisung soweit Eintreten.

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Geschäftsnummer: VB.2024.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2024
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


[Interessenkonflikt aufgrund eines Kanzleiwechsels. Die Beschwerdegegnerin disziplinierte einen als Partner tätigen Anwalt der aufnehmenden Kanzlei, welcher trotz Aufnahme eines angestellten Anwalts, der zuvor für die beschuldigte Person in einem Strafverfahren tätig gewesen war, weiterhin als Rechtsvertreter der Gegenpartei in einem Zivilverfahren betreffend denselben Sachverhalt tätig blieb.] Die Beschwerdegegnerin durfte aus dem Umstand, dass der wechselnde Anwalt von seiner damaligen Kanzleikollegin für eine einstündige Besprechung u.a. betreffend "Verteidigungsstrategie" in einem Strafverfahren beigezogen worden war, rechtsfehlerfrei darauf schliessen, dass dieser über vertrauliche Kenntnisse verfügte, welche gegen die damalige Klientin hätten verwendet werden können (E. 4). Die hierdurch erlangten Kenntnisse des wechselnden Anwalts waren ausreichend, um bei den Anwälten, die in derselben Streitsache für die Gegenpartei tätig waren, die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts zu begründen (E. 5). Die vom Beschwerdeführer geforderte Berücksichtigung des revidierten Art. 23 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands bei der Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA würde zu keiner abweichenden Beurteilung führen, da er nicht geltend macht, dass die aufnehmende Kanzlei besondere organisatorische Massnahmen getroffen hätte, um das aus dieser Situation resultierende Konfliktrisiko einzudämmen (E. 6). Abweisung soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTENKENNTNIS
CHINESE WALLS
HONORARNOTE
INTERESSENKONFLIKT
KANZLEIWECHSEL
ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN
STANDESREGELN
VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE
VERTRAULICHKEIT
VERTRAULICHKEITSKONFLIKT
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 12 lit. b BGFA
Art. 12 lit. c BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2024.00007

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. November 2024

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A, B AG,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erstattete Rechtsanwältin C (fortan: Verzeigerin 1) sowohl in eigenem Namen als auch im Namen ihrer Mandantin D (fortan: Verzeigerin 2), aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Rechtsanwalt A. Die Verzeigerinnen warfen A die Weiterführung eines Mandats trotz eines bestehenden Interessenkonflikts vor und beantragten die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

B. Mit Beschluss vom 13. April 2023 eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) gegen A ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 liess sich dieser zu den Vorwürfen vernehmen.

II.  

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 sanktionierte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Ferner auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- und sprach keine Entschädigungen zu.

III.  

A. Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, dass er keine Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA begangen habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen.

B. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2024 unter Einreichung ihrer Verfahrensakten auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38 b Abs. 1 lit. c VRG; die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 1; 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1 mit Hinweisen).

1.2 Die Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25; VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2).

Der Entscheid über die in der Hauptsache beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beinhaltet zwangsläufig eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen eine anwaltliche Berufsregel verstossen hat. Auf sein darüberhinausgehendes Feststellungsbegehren betreffend Fehlen einer Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA ist daher mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Umstritten ist das Bestehen eines Interessenkonflikts infolge eines Kanzleiwechsels. Die bei der E AG tätige Verzeigerin 1 vertritt seit dem Jahr 2018 die Interessen der Verzeigerin 2 als Beschuldigte in einem Strafverfahren betreffend Betrug und als Beklagte in einem Zivilverfahren betreffend Bezahlung von Fr. 5'000'000.-. Hintergrund beider Verfahren ist eine finanzielle Zuwendung des inzwischen verstorbenen F an die Verzeigerin 2, bzw. deren Rückforderung. Mit der Vertretung von F und später von dessen Erben wurden verschiedene Anwälte der B AG mandatiert. Der Beschwerdeführer, welcher als Partner bei der B AG tätig ist, trat gemeinsam mit dem angestellten Rechtsanwalt G als Klägervertreter im Zivilprozess auf. Die Vertretung der Privatklägerschaft im Strafverfahren übernahm der ebenfalls als Partner tätige Rechtsanwält H gemeinsam mit G.

2.2 Aufseiten der E AG wurden die Mandate der Verzeigerin 2 hauptsächlich durch die Verzeigerin 1 betreut. Jedoch machte diese in ihrer Aufsichtsanzeige geltend, regelmässig auch ihren damaligen Kanzleikollegen, Rechtsanwalt I, beigezogen zu haben. Dieser habe namentlich bei der Ausarbeitung der Verteidigungsstrategie mitgewirkt und sei laufend über die Entwicklungen im Straf- und Zivilverfahren informiert worden. Am 1. Januar 2023 habe I eine Anstellung als Rechtsanwalt bei der B AG angetreten. Dadurch seien die Anwälte der B AG, die in den betreffenden Verfahren mit der Rechtsvertretung der (Privat-)Klägerschaft mandatiert waren, in einen Interessenkonflikt geraten.

2.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, I habe in der betreffenden Angelegenheit nur ein einziges Mal, am 28. Oktober 2019, mit der Verzeigerin 1 eine Besprechung betreffend das Strafverfahren abgehalten. Dabei sei es "hauptsächlich um generelle Abläufe eines Strafverfahrens" gegangen und die Verzeigerin 1 habe sich das "allgemeine strafprozessuale Wissen" abgeholt, über welches I aufgrund seiner Tätigkeit in der Militärjustiz verfügte. I habe nur oberflächliche Kenntnis über den Sachverhalt erlangt; insbesondere habe er die Verzeigerin 2 nie getroffen, nie mit ihr korrespondiert und kein einziges Aktenstück gesehen.

3.  

3.1 Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2; vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; 130 II 87 E. 4.2; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 774 ff.).

3.2 Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.7).

3.3 Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der Bestimmung ergibt sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010, 2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87/1998 Nr. 98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.). Zur Beurteilung, ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, können verschiedene Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten, das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen, die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4; Chappuis/Gurtner, Rz. 603, mit Hinweisen).

3.4 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind ("L'incapacité de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGr, 19. April 2006, 2P.297/2005, E. 4.1; 3. März 2004, 2A.293/2003, E. 4.2; vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.6). Die Gefahr einer Doppelvertretung kann somit auch dann bestehen, wenn sich zwei Parteien durch verschiedene Anwältinnen oder Anwälte vertreten lassen, die in derselben Kanzlei tätig sind. Ob es sich dabei um Personen mit Partnerstatus oder um Angestellte handelt, ist grundsätzlich ohne Belang. Dass die in einer Kanzlei tätigen Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte wie eine einzige Person zu behandeln sind, wird auch in der Lehre einhellig bejaht (Schiller, Rz. 906; Walter Fellmann in: ders./Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe ferner Art. 23 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 9. Juni 2023 [SSR; abrufbar unter https://www.sav-fsa.ch/standesregeln-ssr, bes. 21. November 2024]). Zur Begründung wird in erster Linie das Risiko angeführt, dass vertrauliche Informationen, die bei Ausführung eines Mandats erlangt wurden, zugunsten eines anderen Klienten mit gegenteiligen Interessen verwertet werden könnten (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88; Schiller, Rz. 895; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.6; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4).

3.5 Eine ebensolche Gefahr kann sich ergeben, wenn Anwältinnen oder Anwälte, die zunächst für eine Partei tätig waren, in eine Kanzlei wechseln, welche im selben Sachzusammenhang für eine Partei mit gegenläufigen Interessen tätig ist. Das Bundesgericht hat sich im Leiturteil BGE 145 IV 218 ausführlich mit einer solchen Konstellation befasst und unter Hinweis auf mehrere Lehrmeinungen festgehalten, dass die Aktenkenntnis, die ein Anwalt oder eine Anwältin am früheren Arbeitsort erhalten habe, das massgebende Element sei, um zu beurteilen, ob das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts am neuen Arbeitsort besteht (a. a. O., E. 2.3; BGr, 6. Mai 2022, 5A_407/2021, E. 1.2.2; 20. Februar 2024; 5A_835/2023, E. 3.1.2; vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 358; Brunner/Henn/Kriesi, S. 358 Rz. 166; Schiller, Rz. 896 und 1170 ff.). Die von einzelnen Autoren befürwortete Möglichkeit, dem Risiko der Verwertung solcher Kenntnisse durch organisatorische Massnahmen innerhalb der aufnehmenden Kanzlei, namentlich das Unterlassen jeglicher Tätigkeit des wechselnden Anwalts in derselben Streitsache sowie die Errichtung interner Informationsbarrieren (sog. "Chinese Walls"), entgegenzuwirken, erachtete das Bundesgericht als unzureichend (BGE 145 IV 218 E. 2.4; vgl. Benoît Chappuis, La profession d'avocat, Bd. II, 2. A., Genf etc., 2017, S. 47).

4.  

4.1 Erstellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt I während seiner Anstellung bei der E AG zumindest in untergeordnetem Mass für die Verzeigerin 2 im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren tätig war. Nachweislich fand am 28. Oktober 2019 eine Besprechung zwischen der Verzeigerin 1 und Rechtsanwalt I statt. Gemäss Leistungsbeschrieb von Rechtsanwalt I betraf diese die Themen "Verteidigungsstrategie, Hauptverhandlung und nächste Schritte etc.". Dass eine solche Besprechung ohne Offenlegung vertraulicher Informationen hätte geführt werden können, hielt die Beschwerdegegnerin für ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den Themen "Hauptverhandlung und nächste Schritte", die theoretisch auch nur abstrakte (Rechts-)Fragen hätten umfassen können, lasse sich eine Verteidigungsstrategie nur auf Grundlage eines bekannten Sachverhalts erarbeiten oder besprechen. Dies gelte insbesondere bezüglich allfälliger Schwachstellen in der Position der Klientin, deren Kenntnis im Hinblick auf eine mögliche spätere Verwendung für die Gegenseite besonders heikel sei. Auch angesichts der einstündigen Dauer der Besprechung sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt I bei diesem Anlass relevante Informationen, insbesondere zum Sachverhalt und zu allfälligen Schwachstellen, erlangt habe.

4.2 Dass diese Feststellungen unrichtig oder unvollständig wären, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen. Dass der Leistungsbeschrieb der Verzeigerin 1 für die genannte Besprechung allgemeiner gehalten ist und dass darin insbesondere der Begriff "Verteidigungsstrategie" nicht figuriert, sondern lediglich die Umschreibung "Besprechung […] re Strafverfahren, weiteres Vorgehen etc.", lässt noch nicht den Schluss zu, es habe kein Austausch über die Verteidigungsstrategie stattgefunden. Während es nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres plausibel erscheint, dass die Verzeigerin 1 beim Erstellen des Leistungsbeschriebs den Besprechungsinhalt weniger detailliert erfasste, ist nicht ersichtlich, weshalb Rechtsanwalt I die Verteidigungsstrategie ausdrücklich als Besprechungsthema aufgeführt haben sollte, wäre diese nicht tatsächlich Gegenstand der Besprechung gewesen. Ebenso unglaubhaft erscheint die Vorstellung, die Besprechung der Verteidigungsstrategie sei völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt erfolgt. Der Begriff "Strategie" beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch einen genauen Plan des eigenen Vorgehens, der dazu dient, ein bestimmtes Ziel zu erreichen und in dem man diejenigen Faktoren, die in die eigene Aktion hineinspielen könnten, von vornherein einzukalkulieren versucht (https://www.duden.de/rechtschreibung/Strategie, bes. 21. Oktober 2024). Einen solchen Plan auf Kosten der Klientschaft ohne Zugrundelegung der effektiven Umstände zu besprechen, erscheint lebensfremd. Es bestand aus damaliger Perspektive kein nachvollziehbarer Grund, weshalb Rechtsanwalt I nicht über den massgeblichen Sachverhalt hätte informiert werden sollen. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt I keinen Aufwand für Aktenstudium in Rechnung stellte, steht der Annahme relevanter Aktenkenntnisse nicht entgegen, da ihm solche auch mündlich durch die Verzeigerin 1 vermittelt werden konnten, welche auf dem Mandat federführend tätig war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon absah, Rechtsanwalt I zum Inhalt der fraglichen Besprechung persönlich zu befragen. Zum einen war dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden und zum anderen erwog die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass angesichts der im Recht liegenden Honorarabrechnung – deren Leistungsbeschrieb die Kenntnisnahme relevanter Informationen zum Fall inklusive zugehöriger Sachverhaltselemente und allfälliger Schwachstellen der eigenen Argumentation mit hinreichender Sicherheit nahelegte – der genaue Grad der Sachverhaltskenntnisse von Rechtsanwalt I offenbleiben könne. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich eine solche Befragung auch im vorliegenden Verfahren.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA sei auch bei Abstellen auf diese Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Die Kenntnisse, die Rechtsanwalt I anlässlich der einstündigen Besprechung vom 28. Oktober 2019 erlangt habe, seien aufgrund ihres beschränkten Umfangs und infolge Zeitablaufs nicht geeignet gewesen, im Januar 2023 die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts aufseiten der B AG zu begründen. Unbestrittenermassen sei Rechtsanwalt I nach der fraglichen Besprechung nicht mehr auf dem betreffenden Mandat tätig geworden. Es sei schwer vorstellbar, dass Rechtsanwalt I im Rahmen einer einstündigen Besprechung mehr Kenntnisse erhalten habe, als dies bei einem Erstgespräch mit einem Mandanten der Fall gewesen wäre. Dies, zumal weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sei, dass Rechtsanwalt I zu irgendeinem Zeitpunkt die Verfahrensakten studiert habe. In diesem Zusammenhang gelte es die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach die Feststellung eines Interessenkonflikts stets gewisse Kenntnisse der Sache und der betroffenen Person erfordere und dies nicht in jedem Fall dazu führe, dass beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate niedergelegt werden müssten (12. Dezember 2018, VB.2018.00559, E. 4.3). Ferner seien zwischen der Besprechung mit der Verzeigerin 1 und dem Wechsel zur B AG mehr als drei Jahre vergangen. Dass Kenntnisse über einen solchen Zeitraum hinweg verblassten oder gar ganz vergessen gingen, sei notorisch. Zudem seien die Kenntnisse, die der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Oktober 2019 erlangte, im Januar 2023 nicht mehr relevant und somit auch nicht mehr geeignet gewesen, das Handeln der dort tätigen Anwälte der Gegenpartei zu beeinflussen. Schliesslich sei Rechtsanwalt I bei der B AG zu keinem Zeitpunkt auf den fraglichen Mandaten tätig gewesen und habe deren Anwälten keine dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen mitgeteilt.

5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 218 nicht in abstrakter Weise umschrieben, ab welchem Grad der Aktenkenntnis bei einem Kanzleiwechsel die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. Im damals beurteilten Fall war unbestritten, dass die wechselnde Anwältin die Akten kannte und den früheren Klienten persönlich getroffen hatte (a. a. O., Sachverhalt lit. B). Das Bundesgericht verwies dabei auf ein früheres Urteil, in dem es den Entscheid, einem Anwalt die Postulationsfähigkeit abzusprechen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er während seiner früheren Tätigkeit als Praktikant und später als Angestellter für den Rechtsvertreter der Gegenpartei auf deren Mandaten gearbeitet hatte, als nicht willkürlich beurteilt hatte (BGr, 27. März 2015, 5A_967/2014, E. 3.3.3; zum Ganzen a. a. O., E. 2.3). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht in einem späteren Urteil die Behauptung einer Beschwerdegegnerin, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anwältin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer früheren Praktikumstätigkeit in der Kanzlei ihres eigenen Rechtsvertreters Aktenkenntnis erlangt haben könnte, als zu abstrakt, um letzterer aufgrund der Gefahr eines Interessenkonflikts die Vertretungsbefugnis zu entziehen (BGr, 6. Mai 2022, 5A_407/2021, E. 1.2.3; vgl. Saverio Lembo/Adrien Schneeberger, Changement d'étude et conflit d'intérêts: Le tribunal fédéral rate une occasion de corriger le tir, in: Anwaltsrevue 2023, S. 28 ff, 29 f.).

5.3 Aufgrund der Konzeption von Art. 12 lit. c BGFA als Gefährdungstatbestand reicht es für die Annahme eines konkreten Konfliktrisikos grundsätzlich aus, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der wechselnde Anwalt oder die wechselnde Anwältin über geheimnisgeschützte Kenntnisse verfügt, deren bewusste oder unbewusste Verwendung geeignet erscheint, die Interessen der vormaligen Klientschaft zu beeinträchtigen. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb, weil sich der Wissensstand eines Anwalts oder einer Anwältin im Zeitpunkt eines Kanzleiwechsels oftmals nur näherungsweise aufgrund äusserer Indizien beurteilen lässt. Da sich die Relevanz einer bestimmten Information für den Ausgang einer laufenden Rechtsstreitigkeit fortwährend verändern kann, sind auch keine hohen Anforderungen an die Sensitivität der erlangten Kenntnisse zu stellen.

Dass die Vorinstanz eine entsprechende Missbrauchs- bzw. Verwertungsgefahr im vorliegenden Fall bejahte, ist nicht rechtsverletzend. Die Interessen der Verzeigerin 2 und der Klientschaft der B AG liefen einander aufgrund deren Stellung als beschuldigte Person bzw. Privatklägerschaft unmittelbar entgegen. Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer und Rechtsanwalt G geführte Zivilverfahren, welches auf demselben Sachverhalt beruhte. Infolge des Gegenstands der Besprechung vom 28. Oktober 2019 bestand ein hinreichend konkretes Risiko, dass Kenntnisse von Rechtsanwalt I nach dessen Wechsel zur B AG im Januar 2023 entgegen den Interessen der Verzeigerin 2 hätten verwendet werden können. Von der Relevanz dieser Kenntnisse auch noch im Zeitpunkt des Kanzleiwechsels ist auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgebracht hat. Dass sich die Tätigkeit von I auf dem Mandat für die Verzeigerin 2 gemäss den im Recht liegenden Beweismitteln auf eine einstündige Besprechung beschränkte, steht dieser Würdigung nicht entgegen, da sich auch in einem solchen Zeitraum relevante Informationen ohne Weiteres vermitteln lassen (vgl. oben E. 4). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.  

6.1 Ergänzend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in ihrer rechtlichen Würdigung nicht hinreichend mit Art. 23 SSR auseinandergesetzt, welcher die Vermeidung von Interessenkonflikten bei Kanzleiwechseln und Zusammenschlüssen von Anwaltskanzleien zum Gegenstand habe. Unberücksichtigt geblieben sei auch die vehemente Kritik, die in der Lehre gegenüber der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kanzleiwechseln erwachsen sei. Die Vorinstanz sah für einen konkretisierenden Beizug der genannten Standesregel aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den darin wiedergegebenen Lehrmeinungen keinen Raum.

6.2 Nach Art. 23 Abs. 2 SSR treffen die Beteiligten bei Kanzleiwechseln alle unter den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Vorkehren zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Nach Abs. 3 ist insbesondere sicherzustellen, dass bei einem Kanzleiwechsel die Anwältin oder der Anwalt in der aufnehmenden Kanzlei nicht in Mandaten tätig wird, in welchen sie oder er zuvor für die Gegenpartei eingesetzt war. Die aus dieser Regelung fliessende Auffassung, dass sich die bei einem Kanzleiwechsel aufgrund der Möglichkeit zur missbräuchlichen Verwendung vertraulicher Kenntnisse bestehende Gefahr eines Interessenkonflikts durch geeignete organisatorische Massnahmen aufseiten der aufnehmenden Kanzlei – namentlich ein Verbot jeglicher Tätigkeit des wechselnden Anwalts für die Gegenseite, gepaart mit geeigneten Vorkehrungen zur Verhinderung entsprechender Informationsflüsse – hinreichend eindämmen liesse, steht in einem Spannungsverhältnis zu den Erwägungen des Bundesgerichts aus BGE 145 IV 218 (vgl. Gregor Rauber, Im Fokus des Vorstands, Anwaltsrevue 2023, S. 410 ff., 411). Im genannten Leiturteil erwog dieses, Barrieren oder Abgrenzungen innerhalb der aufnehmenden Kanzlei seien im Allgemeinen nicht geeignet, die sich (aufgrund interner Informationsflüsse) im Zusammenhang mit Interessenkonflikten ergebenden Problematiken zu vermeiden, insbesondere weil sich durch solche Massnahmen nicht jeder, beispielsweise mündlicher, Austausch zwischen Anwältinnen und Anwälten der gleichen Kanzlei verhindern lasse (a. a. O., E. 2.4). Auch verwarf das Bundesgericht die Auffassung, wonach es beim Wechsel von angestellten Anwälten ohne Partnerstatus ausreiche, von diesen zu verlangen, sich jeglicher Tätigkeit für die Gegenseite im selben Sachzusammenhang zu enthalten (a. a. O., E. 2.3). Wenn schon objektive Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen als ungeeignet erachtet würden, lasse sich bezweifeln, dass die blosse Absicht des neuen Arbeitgebers, eine Mitarbeiterin nicht auf einem bestimmten Mandat einzusetzen, die zur Vermeidung eines Interessenkonflikts notwendigen Garantien biete. Dies gelte umso mehr, als die betroffene frühere Klientschaft über kein Mittel verfüge, um zu überprüfen, ob solchen Bekenntnissen auch wirklich nachgelebt werde (a. a. O., E. 2.4).

6.3 Die Regelung gemäss dem kürzlich revidierten Art. 23 SSR widerspiegelt die Kritik, welche in der Lehre an den vorstehenden Erwägungen erwachsen ist (vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 547 ff.; Lukas Wyss/Damian Graf, Berufs- und standesrechtliche Herausforderungen des Kanzleiwechsels von Anwältinnen und Anwälten, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs – Festschrift zum 125-jährigen Jubiläum des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV), Bern 2023, S. 302 ff.; Georg Rauber, Berufsgeheimnis – Wo stehen wir, wohin gehen wir?, ibid., S. 502; Lembo/Schneeberger, S. 28 ff.; Tano Barth/Michel José Reymond/Maikl Gerzner, Conflits d’intérêts en cas de changement d’étude – Commentaire de l’arrêt 1B_510/2018, in: Jusletter 1. Juli 2019, Rz. 35 ff.; Benoît Chappuis, ATF 145 IV 218: changement d'étude et conflits d'intérêts, in: Anwaltsrevue 2019, S. 511 ff.). Eine Vielzahl von Autorinnen und Autoren vertritt die Auffassung, dass auch bei bestehender Aktenkenntnis nicht ohne Weiteres von der konkreten Gefahr eines Interessenkonflikts ausgegangen werden darf, solange sichergestellt ist, dass der wechselnde Anwalt bzw. die wechselnde Anwältin am neuen Arbeitsort nicht tatsächlich in der gleichen Sache für eine Partei mit gegenläufigen Interessen tätig wird. Indem das Bundesgericht ungeachtet organisatorischer Vorkehrungen, die genau dies verhindern sollten, eine konkrete Konfliktsituation bejahe, unterstelle es wechselnden Anwältinnen und Anwälten implizit eine Verletzung ihres Berufsgeheimnisses in Bezug auf ihre frühere Tätigkeit. Bereits die drohenden disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen einer Geheimnisverletzung seien ausreichend, um Anwältinnen und Anwälte davon abzuhalten, an ihrem neuen Arbeitsort vertrauliche Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung zu verbreiten (Wyss/Graf, S. 302 f.; Lembo/Schneeberger, S. 31; Barth/Reymond/Gerzner, Rz. 30 ff.). Dem bundesgerichtlichen Lösungsansatz wird ferner entgegengehalten, nicht hinreichend zwischen angestellten Anwältinnen oder Anwälten und solchen mit Partnerstatus zu differenzieren und das Interesse der Klientschaft der aufnehmenden Kanzlei an einer Fortführung der Mandatsbeziehung sowie die resultierende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der wechselnden Anwältinnen und Anwälte nur ungenügend zu berücksichtigen (Chappuis/Gurtner, Rz. 548; Barth/Reymond/Gerzner, Rz. 31).

6.4 Selbst wenn jedoch Art. 12 lit. c BGFA im Sinn dieser Lehrmeinungen dahingehend auszulegen wäre, dass zumindest bei einem Kanzleiwechsel von Anwälten ohne Partnerstatus ein Unterlassen jeglicher Tätigkeit für die Gegenpartei im Sinn von Art 23 Abs. 3 SSR, gepaart mit geeigneten organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Kenntnisse innerhalb der aufnehmenden Kanzlei, als dienliches Mittel zur Verhinderung eines konkrete Konfliktrisikos betrachtet werden könnte, so führte dies vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer legt in dieser Hinsicht einzig dar, dass I nach seinem Wechsel zur B AG nicht in der gleichen Streitsache eingesetzt worden sei und dass er den dortigen Anwältinnen und Anwälten keine geheimnisgeschützten Informationen weitergegeben habe. Er macht mithin lediglich geltend, dass sich das durch den Wechsel geschaffene Konfliktrisiko nicht realisiert habe. Selbst wenn dies zuträfe, vermöchte dies eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nicht auszuschliessen (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass die B AG im Einklang mit Art. 23 Abs. 2 und 3 SSR besondere Massnahmen getroffen hätte, um ein Tätigwerden von I in derselben Streitsache oder eine Verbreitung seines diesbezüglichen Vorwissens innerhalb der Kanzlei zu verhindern, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels entsprechender Vorkehrungen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass I offenbar auch nach seinem Wechsel zur B AG und seinem inzwischen erneut vollzogenen Wechsel zur J AG weiterhin im Strafrecht tätig war bzw. ist, erweist sich die Beschwerde somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.  

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. c BGFA verstiess, indem er seine anwaltliche Tätigkeit für die Klägerschaft im Zivilverfahren gegen die Verzeigerin 2 trotz des Wechsels von Rechtsanwalt I zur B AG fortsetzte, nicht rechtsverletzend.

8.  

Zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit der verhängten Disziplinarmassnahme.

8.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Der Beschwerdegegnerin steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c; vgl. BGr, 7. Dezember 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2 Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen. Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.; zum Ganzen VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.1 ff.; 24. November 2022, VB.2022.00235, E. 5.1 ff., je mit Hinweisen).

8.3 Die Beschwerdegegnerin bewertete das Verschulden des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der elementaren Natur der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten als "insgesamt nicht leicht". Sie berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung jedoch auch den beschränkten Umfang der Tätigkeit von Rechtsanwalt I auf dem fraglichen Mandat der Verzeigerin 2 und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie diszipliniert worden war. Dass die Beschwerdegegnerin mit der gestützt hierauf ausgefällten Busse von Fr. 2'000.- ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben sollte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

9.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist im Umfang des Eintretens abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ergebnis dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).