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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2025.00496
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 18. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte
Entlassung etc.,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. November 2001 wegen vorsätzlicher Tötung, bandenmässigen Diebstahls
etc. zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, abzüglich 3'212 Tage
erstandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; gemäss der
bis Ende 2006 gültigen Fassung) aufgeschoben. Das Kassationsgericht des Kantons
Zürich wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2002 ab. Das Obergericht
ordnete mit Beschluss vom 23. November 2009 für A die Weiterführung der
Verwahrung nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht wies mit Beschluss vom
28. Juni 2011 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls ab.
Am 2. Oktober 2017 wurde A zum Vollzug einer
Restfreiheitsstrafe von 1'416 Tagen aus einer Verurteilung wegen Totschlags
durch das Gericht E vom 16. Oktober 1990 nach Deutschland überstellt.
Seit dem 19. August 2021 befindet er sich zur Weiterführung des Vollzugs
der Verwahrung wieder in der Justizvollzugsanstalt C.
B. Am 28. Juli 2023 beauftragte Justizvollzug und
Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) Dr. med. D mit der psychiatrischen
Begutachtung von A. Das Gutachten wurde am 30. September 2023 erstattet.
C. Für
das aktuelle Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus der
Verwahrung setzte das JuWe am 23. Juli 2024 Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A ein. Der Rechtsbeistand machte am 7. August
2024 geltend, das Gutachten von Dr. D könne nicht als Grundlage für die
Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung dienen; es sei ein neues
Gutachten einzuholen und die Prüfung der bedingten Entlassung sei bis dahin
auszusetzen. Das JuWe lehnte dies mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab.
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern
mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht ein.
D. Mit
Verfügung vom 11. Juni 2025 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A
aus der Verwahrung ab.
II.
Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 erhob der
Rechtsbeistand von A am 17. Juni 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion.
Diese überwies den Rekurs der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern
den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Sie gewährte A die
unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
III.
A. Am
14. August 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen die
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juli 2025 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an das JuWe zurückzuweisen, wobei
vom JuWe ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hiernach sei erneut über die bedingte
Entlassung aus der Verwahrung zu entscheiden. Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Zugleich reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine
Honorarnote ein.
Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 25. August 2025, die
Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. September
2025 schloss das JuWe auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest,
dass auf die Beschwerde vom 14. August 2025 voraussichtlich in
einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten sein werde, da die Beschwerde
eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung
vermissen lasse und diese prima facie nicht dem gesetzlichen
Begründungserfordernis genüge. Zudem erwog das Verwaltungsgericht, die Kosten
des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Es setzte
Rechtsanwalt B eine Frist von 10 Tagen an, um sich zur
Eintretensfrage und einer allfälligen Kostenauflage ihm gegenüber Stellung zu
nehmen.
Am 1. November 2025 liess sich Rechtsanwalt B zur
Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 vernehmen. Darin beantragte er dem
Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde sei einzutreten. In Bezug auf die ihm
angedrohte Kostenauflage nahm er keine Stellung. Er reichte dem
Verwaltungsgericht eine aktualisierte Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig.
1.2 Bezüglich der
(befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in
Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das
Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne
Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der
vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen
Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts
per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129).
Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den
eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf
§ 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug
zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025
der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025,
7B_835/2025, E. 4.2.1).
2.
2.1 Gemäss § 54
Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der
beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von
unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine
rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von
vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten
ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von
Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur
insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der Rechtsschrift, die
der Vorinstanz eingereicht wurde, darstellt (statt vieler VGr, 29. November
2024, VB.2024.00596, E. 2.1; VGr, 20. Juni 2023, VB.2023.00263,
E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1; VGr, 23. Februar
2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138,
E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt
mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).
2.2 Die
Beschwerdeschrift vom 14. August 2025 entspricht im materiellen Teil
(S. 4–17) praktisch wortwörtlich der Rekursschrift vom 17. Juni 2025,
wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst (S. 1 und
2) und die Prozessgeschichte etwas ergänzt wurde (S. 3). Damit wiederholt
die Beschwerdeschrift im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen
Argumente. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen werden in der
Beschwerdeschrift ohne Begründung bestritten, weshalb sie als rein
appellatorisch zu bezeichnen ist.
2.3 Insoweit sich der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1. November
2025 auf den Standpunkt stellt, er habe die bisherige Kritik nochmals umfassend
und identisch auch vor Verwaltungsgericht vortragen müssen, weil die Vorinstanz
in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf seine Argumente in der Rekursschrift
nicht eingegangen sei, verkennt er, dass ihn eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz mitnichten von der gesetzlichen Pflicht entbindet,
sich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen
Entscheid gehörig und konkret auseinanderzusetzen. Dies wäre ihm im Übrigen
ohne Weiteres möglich gewesen, hat die Vorinstanz doch ausführlich begründet,
weshalb sie auf das Gutachten von Dr. D abstellt, und sich damit
ausreichend mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Redaktionelle Anpassungen von vorgebrachten Rügen (z. B. "Vorinstanzen" statt "Vorinstanz")
genügen offensichtlich nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3).
2.4 Damit lässt die
Beschwerde eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen vermissen. Sie genügt demzufolge dem Begründungserfordernis im Sinn
von § 54 Abs. 1 VRG nicht. Da die Beschwerdeschrift rechtsanwaltlich
verfasst wurde, war auch keine Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdebegründung anzusetzen (vgl. VGr, 29. November 2024,
VB.2024.00596, E. 2.3). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der
Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Verfahren eine
dem Begründungserfordernis nicht entsprechende Rechtsmitteleingabe eingereicht
hatte (vgl. VGr, 3. Mai 2016, VB.2016.00206, E. 2 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde
ist ohne Weiterungen und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in
einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.
3.
3.1 Bei diesem
Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im
Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem
Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual
völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt,
da Rechtssuchende darauf vertrauen dürfen, dass professionelle Rechtsvertreter
die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertreten (vgl. etwa VGr, 29. November
2024, VB.2024.00596, E. 3; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385,
E. 3 mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zudem wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit
eingeräumt, sich zu einer allfälligen Kostenauflage gegenüber der
Rechtsvertretung zu äussern (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.4).
3.2 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass die ihm
persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden
dürfen (VGr, 29. November 2024, VB.2024.00596, E. 3).
3.3 Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.4 Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG; vgl. VGr, 3. Mai 2016,
VB.2016.00206, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.
Die
vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden. Für die Nebenfolgen stehen dieselben Rechtsmittel zur
Verfügung, wobei der Rechtsvertreter zur selbständigen Anfechtung legitimiert
ist, soweit er im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wurde (vgl. BGE 150
I 174 E. 1.1.5). Aufgrund der Kostenauflage an den Rechtsvertreter und
dessen eigenständigem Beschwerderecht rechtfertigt sich eine gesonderte
Entscheidmitteilung an diesen persönlich (vgl. VGr, 29. November 2024,
VB.2024.00596, E. 5).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B
auferlegt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage der Vollzugsakten;
c) die Beschwerdegegnerin 2;
d) Rechtsanwalt B;
e) die Direktion der Justiz und des Innern;
f) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).